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Beschluss

2 L 112/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1205.2L112.22.Z.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 5. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB. (Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 5. Oktober 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (S-Berg …) mit einer Grundfläche von 100 m2. Ihren am 9. März 2020 gestellten Antrag auf Erteilung des Vorbescheids lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Juni 2020 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben der Klägerin, das auf einem im Außenbereich nach § 35 BauGB liegenden Grundstück errichtet werden solle, den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans widerspreche und die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten lasse. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach den vorgelegten Plänen und Luftbildern nach § 35 Abs. 2 BauGB, weil sich das Baugrundstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinde und keiner der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt sei. Entlang des letzten Teilzuges des Weges Sandberg sei kein Bebauungszusammenhang erkennbar, an dem das Grundstück der Klägerin teilnähme. Bei der vorhandenen Bebauung handele es sich nach dem Eindruck der Beweisaufnahme um eine ungeordnete Splittersiedlung, die bereits für sich keinen Bebauungszusammenhang aufweise. So seien die vorhandenen baulichen Anlagen lose ungeordnet beidseitig des Sandbergs errichtet, teilweise auch mit einem sehr großen Abstand hierzu. Zudem liege auch keine geordnete Siedlungsstruktur vor. Von einem Ortsteil könne erkennbar keine Rede sein. Dominant wirkten zwar einzelne, in neuzeitlicher Bauweise errichtete oder sanierte Wohngebäude, die großzügig angelegt seien und ihrerseits für ein Wohngebiet sprächen. Dabei handele es sich jedoch um wenige Objekte, die ihrerseits keinen Bebauungszusammenhang bildeten, weil sie mit Grundstücken durchsetzt seien, die mit kleineren Datschen/Bungalows bebaut seien. Durch diese Unterbrechungen könne kein Eindruck eines Wohngebiets entstehen. Nach alledem bestehe in der Ansammlung von einzelnen ansprechend gestalteten Wohngrundstücken und teilweise wohl zu (Wochenend-)Wohnhäusern umgebauten Gebäuden sowie eingeschossiger Datschen kein räumlicher Zusammenhang. Eine derart durchsetzte Bebauung wirke regellos. Auch der schmale Weg (Sandberg), der zwar befestigt sei, aber jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch zahlreiche Verwerfungen aufweise, spreche gegen eine geordnete Siedlungsstruktur, auch wenn durch die Anbringung von Briefkästen und Hausnummern und die Errichtung von Garagen/Carports durchaus ein Gebiet vorzufinden sei, in dem sich Menschen teilweise zu Dauerwohnzwecken und teilweise zu nicht dauerhaften Wohnzwecken aufhielten. Das Bauvorhaben der Klägerin lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Selbst wenn das Grundstück früher mit einem Gartenhaus oder Ähnlichem bebaut gewesen sei, ändere dies nichts an der Außenbereichslage. Ein etwaiger Bestandsschutz wäre mit dem Abriss des Gebäudes entfallen. Das Vorhaben füge sich auch nicht seiner Art nach in ein (etwaiges) faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein, da es aufgrund seiner Größe mit einer Grundfläche von 100 m2 einem Wohngebäude entspreche. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Die Klägerin wendet ein, in unmittelbarer Umgebung zu ihrem Grundstück seien mehrgeschossige Gebäude zur Dauerwohnnutzung vorhanden. Von dem „gewissen Gewicht" und einer „organischen Siedlungsstruktur", die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines "Ortsteils" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich seien, sei hier auszugehen. Bei den übrigen Bauten handele es sich um bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen, was bei einer Inaugenscheinnahme ohne weiteres festgestellt werden könne. Hinzu komme, dass sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Auch hätten die ca. 30 vorhandenen Gebäude nach ihrer Anzahl das für einen Ortsteil notwendige „gewisse Gewicht“. Auch sei davon auszugehen, dass der Bebauungskomplex Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei, da sich die Bebauung in dieser Siedlungsstruktur in angemessener Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt habe. Diese Bebauung stelle keine Zersiedlung dar, weil es sich gerade nicht um eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung handele. Auch sei ein Bebauungszusammenhang zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nur darauf an, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung vorhanden sei unabhängig davon, ob die vorhandenen Baulichkeiten genehmigt worden seien oder aber in einer Weise geduldet würden, die keine Zweifel daran ließen, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden hätten. Da ein Bebauungszusammenhang im Regelfall mit dem letzten Haus ende, stelle hier das östlich des Baugrundstücks befindliche Gebäude das Ende des Bebauungszusammenhanges her. Das Landschaftsbild und die vorhandene, bis zur Grundstücksgrenze des benachbarten Grundstücks ausgebaute Straße bildeten eine natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs. In dem maßgeblichen Gebiet, insbesondere in unmittelbarer Umgebung zu ihrem Grundstück, seien keine Baulücken vorhanden, die diesen Bebauungszusammenhang unterbrechen könnten. Unmittelbar westlich ihres Grundstücks befinde sich ein mehrgeschossiges Wohnhaus und dahinter ebenfalls ein massives Gebäude. Weitere zu Dauerwohnzwecken genutzte Gebäude befänden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowie auf dem in östlicher Richtung liegenden Grundstück. Diese Einwände verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass sich das in Rede stehende Baugrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die beiden Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Gemeinsam ist beiden Voraussetzungen nur der Begriff der "Bebauung". Vermittelt eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, liegt mithin ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Teil eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Fehlt es an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 10). a) Die Darlegungen der Klägerin genügen schon nicht für die Annahme, dass die in der Umgebung des Baugrundstücks liegenden Gebäude einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Ein solcher Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 14 f., m.w.N.). Ob ein Gebäude, das nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 - juris Rn. 3; Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 19). Hiernach bestehen Zweifel, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben ist, an dem das Baugrundstück teilnehmen könnte. Insbesondere ist fraglich, ob angesichts der nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht geringen Zahl von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln kann. Damit setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht weiter auseinander. b) Sofern der erforderliche Zusammenhang zwischen der Bebauung auf den das Baugrundstück umgebenden Flächen bestehen sollte, ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, dass dieser nicht Teil eines Bebauungskomplexes ist, der die für einen Ortsteil erforderliche organische Siedlungsstruktur aufweist. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 - juris Rn. 23). Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 BN 1.15 - juris Rn. 9). Eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung kann ebenso wie eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Die organische Siedlungsstruktur erfordert allerdings nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja u.U. sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.). Dementsprechend fehlt einer Bebauung insbesondere dann die organische Siedlungsstruktur, wenn es an einem Rahmen für die Art der baulichen Nutzung als zentrale Frage der Bauplanung fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 19). Einer Bebauung kann aber auch dann die organische Siedlungsstruktur fehlen, wenn sie zwar hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung einen Rahmen vorgibt, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Bauweise hingegen optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, nicht feststellbar sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 5). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine organische Siedlungsstruktur der das Baugrundstück umgebenden Bebauung verneint. Nach seinen im Ortstermin getroffenen, von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen befinden sich in der Umgebung des Baugrundstücks nicht nur Wohngebäude, sondern in erheblichem Umfang auch Wochenendhäuser (eingeschossige Datschen). Ausgehend davon, dass zu der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, können Wochenendhäuser nur in Ausnahmefällen maßstabsbildend sein, etwa wenn sie ein „faktisches Wochenendhausgebiet“ bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016, a.a.O., Rn. 9, juris). Einer Bebauung sowohl mit Wochenendhäusern und einigen Wohnhäusern - wie sie hier vorliegt - lassen sich jedenfalls aufgrund der dadurch entstandenen Durchmischung miteinander grundsätzlich unverträglicher Nutzungsformen keine Maßgaben oder Hinweise für eine Fortentwicklung der Bebauung im Sinne einer weiteren städtebaulichen Entwicklung mehr entnehmen, die noch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein könnten (OVG Bln-BBg, Urteil vom 21. September 2023 – OVG 10 A 13.19 - juris Rn. 40; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 7. September 2021 - 1 N 18.870 - juris Rn. 35, m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 17. Juni 1999 - 1 K 7/98 - juris Rn. 25). Zudem gibt die in der Umgebung vorhandene Bebauung auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche keinen ausreichenden Rahmen für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vor. Die Gebäude sind auf den einzelnen Grundstücken sehr unterschiedlich angeordnet. Insbesondere sind die Abstände der einzelnen Gebäude zum Sandweg und die Bebauungstiefe sehr unterschiedlich, was auch auf dem von der Klägerin vorgelegten Satellitenbild von Google gut zu erkennen ist. Eine gewisse Regelmäßigkeit oder ein Plan ist insoweit nicht zu erkennen. Dies dürfte auch für die anzutreffende Bauweise gelten, da die verschiedenen Gebäude teilweise an einer Grundstücksgrenze errichtet sind und teilweise nicht. c) Im Übrigen hat der aus ca. 30 Gebäuden bestehende Bebauungskomplex, in dem sich das Grundstück der Klägerin befindet, entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht das für einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliche "gewisse Gewicht". Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 - juris Rn. 9; Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - juris Rn. 12). Im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Bebauungszusammenhang hat der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung - auch - des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestands zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 11). Selbst wenn im Gebiet einer Stadt vergleichbare Streubebauungen mehrfach vorhanden sind, führt das nicht dazu, dass diese Streubebauungen als "typische Siedlungsweise" anzusehen und deshalb jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wären. Jedenfalls dann, wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine solche Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Auf die mehr oder weniger große Häufigkeit der Splittersiedlungen kommt es dabei - von atypischen Fallgestaltungen vielleicht abgesehen - nicht an (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 - juris Rn. 3). Hiernach fehlt dem in Rede stehenden Bebauungskomplex das für einen Ortsteil erforderliche "gewisse Gewicht", weil sich nur ca. 500 m südlich mit dem Stadtteil Neustadt und ca. 500 m südöstlich mit dem Stadtteil Nietleben zwei deutliche Siedlungsschwerpunkte der Beklagten befinden. 2. Nach alldem greift auch nicht der Einwand der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit dem Abriss des früher auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäudes der Bestandsschutz nicht entfallen, da sie bereits unmittelbar nach dem Abriss das mit dem Bauvorbescheid angekündigte Gebäude errichtet habe, sodass das Grundstück seine Innenbereichsqualität behalten habe. Da das Grundstück der Klägerin – wie angeführt – zu keinem Zeitpunkt im Innenbereich gelegen war, stellt sich die Frage der Nachwirkung der prägenden Wirkung einer mittlerweile beseitigten Bausubstanz (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 A 1679/13 – juris Rn. 62) hier nicht. 3. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Einwände gegen die Annahme der Vorinstanz, das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung aufgrund seiner Größe nicht in ein (etwaiges) faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein. Die diesbezüglichen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht ersichtlich (hilfsweise) nur für den Fall angestellt, dass sich das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden sollte. Da dies aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist, kann offenbleiben, ob dem Verwaltungsgericht insoweit zu folgen ist. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.2 und Nr. 9.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).