Beschluss
2 L 107/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1102.2L107.23.Z.00
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Leitsätze
Zum subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2023 - 9 A 1/22 MD - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.10) (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2023 - 9 A 1/22 MD - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er reiste am 8. August 2016 in das Bundesgebiet ein, wo er am 18. August 2016 einen Asylantrag stellte. Während des Asylverfahrens heiratete er am 11. Mai 2017 die deutsche Staatsangehörige W.. Mit Bescheid vom 8. August 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Am 15. September 2017 beantragte er bei der Stadt Wolfsburg die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 8. März 2018 erteilte die Stadt Wolfsburg dem Kläger eine bis zum 7. März 2019 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht Braunschweig das Verfahren in dem Rechtsstreit des Klägers gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein, da die Klage als zurückgenommen gelte, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben habe. Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 lehnte die Beklagte den am 7. März 2019 vom Kläger gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, da eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau nicht bestehe. Der bereits seit ihrer ersten Befragung am 7. März 2019 in der Ausländerbehörde bestehende Verdacht, dass die Eheschließung nicht auf persönlicher Zuneigung oder einer tiefen persönlichen Verbundenheit zwischen den Eheleuten beruhe, sondern vielmehr nur als Rechtsgeschäft zur Erlangung des Aufenthaltstitels für den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sei, habe nicht ausgeräumt werden können. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2021 zurückgewiesen. Am 3. Januar 2022 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. März 2022 - 9 B 2/22 MD - abgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 - 2 M 37/22 - zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 Bezug genommen. Mit Urteil vom 27. Juli 2023 - 9 A 1/22 MD - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach den hier einzig in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zwar handele es sich bei ihm um einen „Ehegatten“ im formell-rechtlichen Sinne. Dies genüge jedoch nicht, weil aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von einer Ehe nur dann ausgingen, wenn diese tatsächlich als Lebens- und Beistandsgemeinschaft geführt werde, was hier jedenfalls nunmehr nicht mehr der Fall sei. Die Eheleute lebten nach der glaubhaften Aussage der Ehefrau des Klägers seit Juli 2022 getrennt. Die Trennung sei auch nicht nur vorübergehender Natur. Eine Ehe, wie sie vom Kläger und seiner Ehefrau geführt werde, stehe nicht unter dem Schutz des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Trennten sich Ehegatten endgültig, bestehe keine Notwendigkeit, dem ausländischen Ehegatten Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewähren. Soweit bei der Entscheidung über die Verlängerung auch zu berücksichtigen sei, dass einem ausländischen Ehegatten nach einer Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zustehen könne, erfasse diese Vorschrift zwar auch Fälle der endgültigen Trennung. Gleichwohl habe ein nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehender Anspruch keinen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung, da nach dieser Vorschrift, anders als vorliegend begehrt, eine Verlängerung höchstens für die Dauer von einem Jahr in Betracht komme. Im Rahmen des vorliegend Begehrten komme eine darauf gestützte Verpflichtung der Beklagten nicht in Betracht, weil dieser Zeitraum bereits abgelaufen sei. In derartigen Fällen könne allenfalls eine Feststellung dahingehend erfolgen, dass dem Kläger für diese Zeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugestanden habe. Das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse habe der Kläger jedoch weder geltend gemacht noch sei dies ersichtlich. Am 28. Juli 2023 ist der Kläger in die Türkei abgeschoben worden. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). So liegt es hier. Der Kläger wendet gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, seine Ehe habe im Zeitpunkt der mit Bescheid vom 8. Februar 2021 erfolgten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis noch bestanden und sei auch tatsächlich gelebt worden. Seine Ehefrau habe sich erst im Juli 2022 von ihm getrennt. Er habe sich nicht nur auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bezogen, sondern für die Zeit nach der Trennung auch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien ab Juli 2022 gegeben. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden habe und auch gelebt worden sei, habe sich spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausgestellt. Das Verwaltungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ehe zumindest bis Juli 2022 gelebt worden sei. Er habe nach der Trennung einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG gehabt. Diese sei ihm nicht gewährt worden. Der Anspruch bestehe auch weiterhin. Es sei nicht notwendig, dass dieser losgelöste Aufenthalt unmittelbar an die Trennung anschließe. Zumindest sei es sittenwidrig für die Ausländerbehörde, sich darauf zu berufen. Damit könne sie jedem Antragsteller nach Trennung die Aufenthaltserlaubnis verweigern und sich anschließend auf die Nahtlosigkeit berufen. Das sei nicht rechtskonform. Soweit die Abweisung der Klage damit begründet worden sei, dass ein Anspruch nach § 31 AufenthG nicht gegeben sei, da nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Verlängerung nur für ein Jahr bestehe und dieser Zeitraum abgelaufen sei, habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die einjährige Frist für die Verlängerung erst mit der Erteilung zu laufen beginne. Alles andere würde keinen Sinn machen und der Beklagten Tür und Tor öffnen, mit allen Antragstellern so umzugehen. Das Verwaltungsgericht hätte den Anspruch zuerkennen und die Beklagte verpflichten müssen, ihm das einjährige Aufenthaltsrecht zu erteilen. Sofern der Antrag auf Feststellung hätte lauten müssen, hätte das Verwaltungsgericht einen Hinweis erteilen müssen. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht getan. Hierin liege ein erheblicher Verstoß. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe keinen Einfluss auf die Entscheidung, da eine Verlängerung nach dieser Vorschrift höchstens für ein Jahr in Betracht komme und dieser Zeitraum schon abgelaufen sei. Nach der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 3 AufenthG auf ausländische Ehegatten von Deutschen entsprechend anzuwenden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Danach - also nach einem Jahr - kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Der Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG bezieht sich nur auf den Aufenthalt in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch ist Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt (nur dann) in Betracht, wenn dem Ausländer zuvor ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG zustand. In diesem Fall kann der Ausländer für den von ihm begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). Hiernach hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und für die Zeit danach ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zusteht. Dieses Versäumnis wirkt sich jedoch nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da dem Kläger ein Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG nicht zusteht. Es fehlt an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit. Es kann dahinstehen, ob die durch Gesetz vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 eingeführte Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf Grund der sog. Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gegenüber türkischen Staatsangehörigen nicht wirksam ist (Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 11; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 31 AufenthG Rn. 30; Art. 13 ARB 1/80 Rn. 78 ; a.A. OVG MV, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 2 M 201/11 - juris Rn. 5 ). Selbst wenn nur eine Ehebestandszeit von zwei Jahren zu fordern sein sollte, besteht kein Anspruch des Klägers nach § 31 AufenthG, weil dessen eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau E W keine zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Der Begriff „rechtmäßig“ in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bezieht sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes (VGH BW, Beschluss vom 5. September 2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 5; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 31 AufenthG Rn. 14). Es bedarf grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen rechtmäßigen Aufenthalt verfügte der Kläger erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch die Stadt Wolfsburg am 8. März 2018. Die Zeit davor, ab der Stellung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 15. September 2017, kann auf die Mindestbestandsdauer der Ehe nicht angerechnet werden, da der Antrag während des laufenden Asylverfahrens gestellt wurde und damit entsprechend §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 2 AsylG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslöste (BayVGH, Beschluss vom 22. April 2016 - 19 ZB 15.318 - juris Rn. 8; NdsOVG, Beschluss vom 11. September 2018 - 13 ME 392/18 - juris Rn. 4; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 39; anders noch Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 - 2 M 29/14 - a.a.O. Rn. 12). Eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand jedenfalls seit dem 7. März 2019 nicht mehr, so dass die Bestandszeit allenfalls ein Jahr beträgt. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2021 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass seit dem 7. März 2019, an dem der Kläger und seine Ehefrau erstmals von der Beklagten angehört wurden, Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden und der Verdacht, dass die Eheschließung nicht auf persönlicher Zuneigung oder einer tiefen persönlichen Verbundenheit zwischen den Eheleuten beruhe, nicht habe ausgeräumt werden können. Diese Würdigung ist im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2021 bestätigt worden. Auch das hiergegen eingeleitete Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist erfolglos geblieben, weil sowohl das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2022 als auch der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Ablehnung der Verlängerung auf Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig angesehen haben. Hiergegen hat der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nichts Substantiiertes vorgebracht. Soweit er meint, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich herausgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden habe und auch gelebt worden sei, und dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Ehe zumindest bis Juli 2022 gelebt worden sei, so trifft dies ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat lediglich festgestellt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls seit Juli 2022 nicht mehr besteht. Für die Zeit davor lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts dazu nichts entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. für das Zulassungsverfahren wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).