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Urteil

2 L 48/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0308.2L48.21.00
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Leitsätze
1. Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO liegt vor, wenn der zur Begründung des Klageanspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt nicht verändert wird.(Rn.39) 2. Ein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges kann auch gegenüber der für die Genehmigung eines Bauvorhabens zuständigen Behörde bestehen, wenn diese die Erteilung einer Genehmigung mit der Begründung versagt hat, die Erschließung des Vorhabens sei trotz eines an die Gemeinde gerichteten Erschließungsangebots des Vorhabenträgers zur Ertüchtigung eines vorhandenen Weges nicht gesichert, weil es sich um keinen öffentlichen Weg handele.(Rn.48) 3. Der Umstand, dass die Frage der Öffentlichkeit eines Weges sich als Vorfrage im Rahmen einer zurückgenommenen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hat, schließt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht aus.(Rn.55) 4. Zur Öffentlichkeit eines Weges auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 51 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (juris: StRV).(Rn.63) 5. Die Lage eines Weges im Sperrgebiet bzw. innerhalb eines Schutzstreifens entlang der innerdeutschen Grenze steht der Annahme eines kommunalen öffentlichen Straße im Sinne der StrVO 1957 (juris: StRV)nicht entgegen.(Rn.70) 6. Betrieblich-öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung (DDR) vom 22. August 1974 (juris: StRV) können nur solche Straßen sein, deren Öffentlichkeit unter der Geltung dieser Verordnung erstmals hergestellt wurden.(Rn.78)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 9. März 2021 geändert. Es wird festgestellt, dass der Weg auf dem Flurstück der Gemarkung H., Flur …, Flurstück … von der Ortslage H. bis zum Abzweig des Wegeflurstücks … ein öffentlicher Weg ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO liegt vor, wenn der zur Begründung des Klageanspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt nicht verändert wird.(Rn.39) 2. Ein berechtigtes Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges kann auch gegenüber der für die Genehmigung eines Bauvorhabens zuständigen Behörde bestehen, wenn diese die Erteilung einer Genehmigung mit der Begründung versagt hat, die Erschließung des Vorhabens sei trotz eines an die Gemeinde gerichteten Erschließungsangebots des Vorhabenträgers zur Ertüchtigung eines vorhandenen Weges nicht gesichert, weil es sich um keinen öffentlichen Weg handele.(Rn.48) 3. Der Umstand, dass die Frage der Öffentlichkeit eines Weges sich als Vorfrage im Rahmen einer zurückgenommenen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt hat, schließt die Zulässigkeit der Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht aus.(Rn.55) 4. Zur Öffentlichkeit eines Weges auf der Grundlage der Übergangsregelung des § 51 Abs. 3 StrG LSA (juris: StrG ST) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der DDR-Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (juris: StRV).(Rn.63) 5. Die Lage eines Weges im Sperrgebiet bzw. innerhalb eines Schutzstreifens entlang der innerdeutschen Grenze steht der Annahme eines kommunalen öffentlichen Straße im Sinne der StrVO 1957 (juris: StRV)nicht entgegen.(Rn.70) 6. Betrieblich-öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung (DDR) vom 22. August 1974 (juris: StRV) können nur solche Straßen sein, deren Öffentlichkeit unter der Geltung dieser Verordnung erstmals hergestellt wurden.(Rn.78) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 9. März 2021 geändert. Es wird festgestellt, dass der Weg auf dem Flurstück der Gemarkung H., Flur …, Flurstück … von der Ortslage H. bis zum Abzweig des Wegeflurstücks … ein öffentlicher Weg ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen. I. Die Umstellung der Klage von einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO in eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO stellt entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine (unzulässige) Klageänderung dar. a) Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist die Veränderung des Streitgegenstandes durch Disposition des Klägers. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d.h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt. Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat den Streitgegenstand geändert, indem er als Klageanspruch anstelle der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Weg auf dem Flurstück … öffentlich ist. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO ist es allerdings nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Danach ist eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags dann nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O.; Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 27.19 - juris Rn. 15). So liegt es hier. Der Kläger hat den Klagegrund, also den zur Begründung des Anspruchs vorgetragenen Lebenssachverhalt nicht verändert. Vielmehr ist der zur Begründung der Feststellungsklage vorgetragene Lebenssachverhalt in Bezug auf die Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück … bereits Gegenstand der Verpflichtungsklage gewesen. b) Sofern die Umstellung auf eine Feststellungsklage gleichwohl als Klageänderung anzusehen sein sollte, wäre sie im Übrigen sachdienlich und damit gemäß § 91 Abs.1 VwGO zulässig. Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht. Deshalb ist eine Klageänderung in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Urteil vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - juris Rn. 29, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit dem auf die Feststellungsklage ergehenden Urteil wird die zwischen den Beteiligten (derzeit) hauptsächlich streitige Frage, ob der Weg auf dem Flurstück … öffentlich ist, geklärt. Damit kann voraussichtlich der Streit, ob die Beigeladene verpflichtet ist, ein Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen und damit die Erschließung des vom Kläger geplanten Vorhabens gesichert ist, beigelegt werden. Die Klageänderung ist vor allem auch deshalb prozessökonomisch, weil die weiteren Fragen, die sich bei einer auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage stellen, (zunächst) zurückgestellt und in einem erneuten Genehmigungsverfahren vom Beklagten geprüft werden können. Der Streitstoff bleibt auch im Wesentlichen derselbe, denn auch bei der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage war die gesicherte Erschließung des Vorhabens, insbesondere die Frage der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück …, Kern des Meinungsstreits zwischen den Beteiligten. II. Die Feststellungsklage selbst ist ebenfalls zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 1. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen (zum Ganzen: (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 53, m.w.N.). Rechtsbeziehungen zu einer Sache sind allerdings nur in dem Sinne gemeint, als sie zu dritten Personen, meist einer unbestimmten Vielzahl von Personen, durch eben diese Sache vermittelt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 43 Rn. 11, m.w.N.). Gemeint sind daher Rechtsbeziehungen zwischen einer Person und einem Dritten in Bezug auf eine Sache (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl., VwGO § 43 Rn. 8). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 - juris Rn. 24). Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen von Eigentümern und Anliegern zu dem Weg als Sache bzw. zu der Körperschaft, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (zum Ganzen: OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 26, m.w.N.). 2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Weg auf dem Flurstück … ein öffentlicher Weg ist. Als Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 - juris Rn. 21; Urteil vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - juris Rn. 13, jew. m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt allerdings voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997, a.a.O., Rn. 17). a) Vorliegend steht ein solches „Drittrechtsverhältnis“ in Rede; denn die Frage der Öffentlichkeit des Wegeflurstücks … berührt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Anlieger und der Beigeladenen als - wie noch auszuführen ist - nunmehrige Eigentümerin des Flurstücks und mögliche Trägerin der Straßenbaulast für diesen Weg. Insbesondere geht es um die Frage, ob die Beigeladene verpflichtet ist, ein Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen. Gleichwohl besteht ein Feststellungsinteresse (auch) gegenüber dem Beklagten. Denn dieser hat bislang die Auffassung vertreten, dass die Erschließung des vom Kläger geplanten Vorhaben nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB gesichert sei, weil es an der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück … fehle, und hat deshalb die vom Kläger begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt. Der Meinungsstreit über die Öffentlichkeit des Weges besteht gerade auch zwischen dem Kläger und dem Beklagten. b) Das Feststellungsinteresse kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 - juris Rn. 15; Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 C 10.21 - juris Rn. 12 f.) auch nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, die Beigeladene sei nicht Eigentümerin des Wegeflurstücks …, sondern nach Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB lediglich gesetzliche Vertreterin der im Grundbuch (bislang) eingetragenen Separationsinteressentengemeinschaft, so dass es ihr freistehe, ein Erschließungsangebot des Klägers ungeachtet der Öffentlichkeit des Weges abzulehnen. Dabei kann es der Senat dahinstehen lassen, ob fehlendes Eigentum der Gemeinde an einem öffentlichen Weg die Gemeinde dazu berechtigt, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauantragstellers abzulehnen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 (GVBl. S. 663) - PersZSchlAuflG LSA - sind die Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst. Nach § 1 Abs. 2 PersZSchlAuflG LSA gilt dies nur dann nicht, wenn (1.) die Vertretungsbefugnis der Gemeinde durch einen bestandskräftigen Bescheid der Flurneuordnungsbehörde nach Artikel 233 § 10 Abs. 4 EGBGB aufgehoben worden ist oder (2.) bis zum 31. Dezember 2021 ein Antrag nach Artikel 233 § 10 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gestellt und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. In diesem Fall ist der Personenzusammenschluss alten Rechts aufgelöst, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Ein solcher Antrag wurde nach der Mitteilung des Amts für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Altmark vom 31. Januar 2023 nicht gestellt. Nach § 2 Abs. 1 PersZSchlAuflG LSA geht mit der Auflösung des Personenzusammenschlusses alten Rechts dessen Vermögen im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über, in deren Gebiet das Vermögen belegen ist oder verwaltet wird. Das Vermögen umfasst Grundstücke sowie sonstige Rechte und Ansprüche. c) Ein Interesse des Klägers an der Feststellung, dass es sich bei dem Weg auf dem Flurstück … um einen öffentlichen Weg handelt, lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass eine gesicherte Erschließung des klägerischen Vorhabens eine Nutzung auch des Weges auf dem Flurstück … voraussetzt und der Kläger die Öffentlichkeit dieses Weges nicht festgestellt haben möchte und im Übrigen auch nicht (mehr) geltend macht. Dem Kläger ist darin zu folgen, dass dieser - vom Weg auf dem Flurstück … nach Osten abzweigenden - Weg für eine gesicherte Erschließung des Vorhabens nicht zwingend erforderlich ist. Der Standort der geplanten Hähnchenmastanlage ist auch ohne Nutzung dieses Weges erreichbar. Denn das Grundstück des Klägers (Flurstück …) grenzt auch an das Wegeflurstück …, so dass der Kläger eine Zufahrt zum Betriebsgelände auch auf seinem eigenen Grundstück herstellen könnte und damit eine Verschiebung des Standortes in Richtung Westen an das Wegeflurstück … nicht erforderlich wäre. Selbst wenn eine solche Verschiebung des Standortes um ca. 200 bis 300 m nach Westen erforderlich sein sollte, würde dies das Feststellungsinteresse des Klägers nicht in Frage stellen. Eine solche Standortverschiebung mag zwar im Hinblick auf veränderte Abstände zur (Wohn-)Bebauung in der Ortslage H. und eine sich daraus möglicherweise ergebende veränderte Immissionslage die Stellung eines neuen Genehmigungsantrages erfordern. Daran ist der Kläger aber auch nach Rücknahme der Verpflichtungsklage und dadurch eingetretener Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des Beklagten nicht gehindert. Zum einen wird ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bestandskraft eines zuvor ablehnenden Bescheides nicht ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1990 - 4 B 145.88 - juris Rn. 32, m.w.N.); Gleiches gilt auch für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zum anderen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen geänderten Genehmigungsantrag zu stellen, den der Beklagte erneut zu prüfen hätte. Sein Interesse an der Feststellung, dass der - in jedem Fall als Zuwegung benötigte - Weg auf dem Flurstück … öffentlich ist und deshalb eine Erschließung über ihn möglich ist, bleibt auch dann weiterhin bestehen. d) Das Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Beigeladene wäre auch bei fehlender Öffentlichkeit des Weges verpflichtet, ein Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen. Ist ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung zwar ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient, oder Treu und Glauben wegen des vorangegangenen Verhaltens der Gemeinde, etwa wenn sie der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert hat. Umgekehrt ist vorstellbar, dass die Gemeinde zwar gehalten sein kann, einen beschränkten Verkehr - z.B. den Fußgängerverkehr oder den Anliegerverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen - zuzulassen, eine Intensivierung des Verkehrs jedoch verhindern darf (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 - juris Rn. 19; Beschluss des Senats vom 26. Juni 2013 - 2 M 60/12 - juris Rn. 23). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene es etwa geduldet hätte, dass der Weg auf dem Flurstück … als Zufahrt zu ähnlich baulich genutzten Grundstücken genutzt wird. In der Nähe des Weges befinden sich auf seiner gesamten Länge im Gemeindegebiet der Beigeladenen außerhalb der Ortslage H. keine Gebäude, insbesondere findet dort keine mit einer Hähnchenmastanlage vergleichbare bauliche Nutzung statt. Auch wenn die Beigeladene die Nutzung des Weges für den Fußgänger-, Radfahr- und landwirtschaftlichen Verkehr geduldet haben mag, dürfte sie eine Intensivierung des Verkehrs durch Schwerlastverkehr, den der Betrieb einer Hähnchenmastanlage der hier in Rede stehenden Art verursachen würde, verhindern, wenn es sich um einen Privatweg handeln würde. e) Das Feststellungsinteresse kann schließlich auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass die Straßen im Ortsteil H., über die der in Rede stehende Weg angefahren werden kann, durch den (Schwerlast-)Verkehr, den die Hähnchenmastanlage auslösen wird, überlastet wären und deshalb die Erschließung - ungeachtet der Öffentlichkeit des in Rede stehenden Weges bzw. Wegabschnitts - nicht gesichert wäre. Zwar dürfen die vorhandenen Wege nicht überlastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 - juris Rn. 30). Nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung gefährdet jedoch die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung ist erst dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 34). Spitzenzeiten können dann vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig, stattfindet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - 4 B 253.95 - juris Rn. 12). In landwirtschaftlich geprägten Gegenden ist im Übrigen damit zu rechnen, dass landwirtschaftlicher Verkehr entsteht und ggf. mit kurzfristigen Behinderungen zu rechnen ist (vgl. Urteil des Senats vom 24. März 2021 - 2 L 79/17 - juris Rn. 170, m.w.N.). Nach dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros E. Akustik vom 24. Januar 2013 (S. 13 f., 19) ist mit täglich bis zu 36 LKW-Bewegungen (Hin- und Herfahrten) zu rechnen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Gemeindestraßen in H. diese Belastungen nicht bewältigen könnten. 3. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Davon kann nicht die Rede sein, wenn die Feststellungsklage dem Rechtsschutzziel des Klägers besser Rechnung trägt als eine Gestaltungs- oder Leistungsklage (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18.14 - juris Rn. 14). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 25). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Kläger vom Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begehrt hat und - ungeachtet der insoweit erfolgten Klagerücknahme - letztlich auch weiterhin anstrebt und die Frage der Öffentlichkeit der Straße nur eine Vorfrage bei dem Tatbestandsmerkmal der "gesicherten Erschließung" in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (BVerwG, Urteil vom 4. Februar 2016 - 5 C 12.15 - juris Rn. 7 m.w.N.). Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - juris Rn. 25, m.w.N.; Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 - juris Rn. 56; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 43 Rn. 122). Der Kläger braucht somit nicht den Kern seines Anliegens als bloße Vorfrage eines im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgenden Rechts klären zu lassen; die geringere Wirksamkeit eines solchen Vorgehens ergibt sich schon daraus, dass es fraglich sein kann, ob die Vorfrage überhaupt entscheidungserheblich wird; die Beteiligten wären gezwungen, ihren Rechtsstreit auf weitere Punkte zu erstrecken (Sodan, a.a.O., Rn. 123). Die Gefahr der Umgehung der besonderen Vorschriften über die Verpflichtungsklage besteht nur, wenn das Rechtsschutzziel der Feststellungsklage und das einer möglichen Verpflichtungsklage übereinstimmen, m.a.W. der Sache nach der Leistungsanspruch zum Gegenstand der Feststellung gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997, a.a.O.; Rn. 26, m.w.N.). Gemessen daran schließt der Umstand, dass die Frage der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück … sich im Rahmen der vom Kläger erhobenen und später zurückgenommenen Verpflichtungsklage als Vorfrage gestellt hat, die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht aus. Die Vorfrage der Öffentlichkeit des Weges wäre nur eines von vielen Elementen gewesen, die bei der Frage, ob dem Kläger der zunächst geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zusteht, zu klären gewesen wäre. Hinzu kommt, dass weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde die weiteren Voraussetzungen für eine solche Genehmigung geprüft haben. Sie haben sich vielmehr bei der Ablehnung des Genehmigungsantrages bzw. der Zurückweisung des Widerspruchs maßgeblich darauf gestützt, dass der Weg auf dem Flurstück …. nicht öffentlich sei und deshalb eine gesicherte Erschließung nicht vorliege. Wäre der Senat in einem auf ein klageabweisendes Urteil folgenden Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Streit stehende Weg ein öffentlicher Weg ist, wäre die Verpflichtungsklage nicht spruchreif gewesen. In einem solchen Fall eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (Urteil des Senats vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 - juris Rn. 95). In besonders gelagerten Fällen insbesondere mit komplexen technischen Sachverhalten ist es regelmäßig nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt wird. Zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18). Der Beklagte würde dann (lediglich) zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden. Die vorherige Klärung der Öffentlichkeit des Weges ist hingegen prozessökonomischer. Ist diese Frage zu verneinen, wird der Kläger davon absehen, den Genehmigungsantrag neu zu stellen. Ist sie hingegen zu bejahen, kann der Kläger erneut sein Erschließungsangebot (aktualisiert) an die Beigeladene herantragen und der Beklagte prüfen, ob die Erschließung dann im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert ist und die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Umgehung der besonderen Vorschriften für die hier in Betracht zu ziehende Verpflichtungsklage droht hier unabhängig davon nicht, dass es dem Kläger letztlich darum geht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die geplante Hähnchenmastanlage zu erhalten. Der Umstand, dass die beiden Begehren in demselben Lebenssachverhalt wurzeln, genügt nicht zur Begründung eines Konkurrenzverhältnisses (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997, a.a.O., Rn. 26). III. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Bei dem in Rede stehenden Weg auf dem Flurstück … handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 187, 188) - StrG LSA. Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 1. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen Weges auf dem Flurstück … unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA, und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch mag eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden können, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. dazu OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 - juris Rn. 6) nicht nachgewiesen sein mag. 2. Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - juris Rn. 15; OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O. Rn. 30, m.w.N.). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden (wenn sie es bis dahin noch nicht waren) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.). Die StrVO 1957 erfasste damit auch Fälle der vor 1957 liegenden „faktischen Widmung“; fand bei Inkrafttreten der StrVO 1957 bereits ein öffentlicher Verkehr statt, galt die Straße mithin als öffentlich (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 30). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs. 1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße. Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung, dem 31. Juli 1957 (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 30 f., m.w.N.). Straßen, Wege und Plätze im Sinne des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein. Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offensteht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob ein Weg tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (OVG LSA, Urteil vom 19. Mai 2010, a.a.O., Rn. 32 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige Weg auf dem Flurstück … zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne. Das in Rede stehende Wegeflurstück liegt in einem offenbar bis heute landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Norden der Ortslage H.. Er war im historischen, im Jahr 1874 angelegten Liegenschaftsbuch (Mutterrolle) der Grundsteuerverwaltung des Gemeindebezirks H. als "öffentlicher Weg" verzeichnet. Auch im vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 129 ff. der VG-Akte) ist das Flurstück insgesamt als Straße bezeichnet. Eigentümerin war eine Separationsinteressentengemeinschaft. Solche Personenzusammenschlüsse alten Rechts sind aus den Vorschriften wie z.B. der Preußischen Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 hervorgegangen. Im Rahmen der Gemeinheitsteilungen wurden nutzbare Grundstücke geschaffen, die den Teilnehmern des Auseinandersetzungsverfahrens durch einen abschließenden Auseinandersetzungs- oder Gemeinheitsteilungsrezess als Abfindungsflächen zu Alleineigentum zugeteilt wurden. Die diesen nutzbaren Grundstücken zur Bewirtschaftung dienenden Zweckgrundstücke (auch Interessenten- oder Separationsgrundstücke genannt) wie Wirtschaftswege, Gräben, Viehweiden, Waldungen, Tränkeplätze, Triften, Lehm- und Sandgruben, Steinbrüche etc. wurden als gemeinschaftliche Anlagen und gemeinschaftliches Eigentum aller Grundbesitzer behandelt. Die durch den abschließenden Rezess ausgewiesenen Zweckgrundstücke blieben Gemeinschaftsvermögen der Personenzusammenschlüsse, die wiederum in ihrer Gesamtheit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden, ohne namentliche Aufführung der Grundbesitzer. Funktion und Nutzung der Zweckgrundstücke haben sich im Laufe der Jahrzehnte geändert. Die aus dem Rezess hervorgegangenen Zweckgrundstücke erfüllen vielerorts ihre ursprüngliche Funktion als gemeinschaftliche Anlagen nicht mehr. Diese für die Grundbesitzer zur gemeinschaftlichen Nutzung ausgewiesenen Flächen entsprechen auf Grund erfolgter Nutzungsänderungen aus heutiger Sicht oftmals nicht der tatsächlichen und vorhandenen Nutzung. Dies zeigt sich insbesondere bei Flächen, die ursprünglich die Funktion von Wegen und Gräben hatten, aber im Rahmen der Schaffung arrondierter landwirtschaftlicher Flächen umgebrochen bzw. überpflügt worden sind (zum Ganzen: LT-Drs. 7/4653, S. 5). Danach war der in Streit stehende Weg auf dem Flurstück … bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung von Ackerflächen offensichtlich notwendig und schon (weit) vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden. Die Erschließungsfunktion dieses Weges für die angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg unverändert geblieben. Von einem reinen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg hebt sich der Weg auf dem Flurstück … dadurch ab, dass er als Verbindung zwischen H. und L. diente und zudem eine Pflasterung aus Naturstein aufweist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Weg - auch wenn er (ursprünglich) der Nutzung durch die Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft zu dienen bestimmt war - am maßgeblichen Stichtag (31. Juli 1957) rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war, insbesondere die Separationsinteressengemeinschaft den Zugang auf ihre eigenen Mitglieder beschränkte und anderen Personen untersagte bzw. versperrte. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass durch die Rechtsnachfolgen, die im Laufe der Zeit stattfanden, es immer schwieriger wurde festzustellen, wer Mitglied der Separationsinteressentengemeinschaft ist, da die einzelnen Mitglieder nicht in das Grundbuch eingetragen wurden. 3. Auch der Umstand, dass das Gebiet der früheren Gemeinde H. und insbesondere auch das Wegeflurstück … im Grenzgebiet der DDR zur Bundesrepublik Deutschland lag, in welchem Zugangsbeschränkungen galten, steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen. In dem für die Beurteilung der Öffentlichkeit des Weges hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO 1957 am 31. Juli 1957 galt die Verordnung zur Erleichterung und Regelung von Maßnahmen an der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Mai 1956 (GBl DDR I S. 385). Nach deren § 1 bestand - wie bereits nach § 2 der zuvor geltenden Anordnung über die Neuregelung der Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland vom 18. Juni 1954 (ZBl S. 266) und § 1 der Polizeiverordnung über die Einführung einer besonderen Ordnung an der Demarkationslinie vom 26. Mai 1952 - entlang der innerdeutschen Grenze ein Sperrgebiet, das einen 10-m-Kontrollstreifen unmittelbar entlang der Grenze, einen 500-m-Schutzstreifen und eine 5-km-Sperrzone erfasste. Für den 500-m-Schutzstreifen und die 5-km-Sperrzone enthielt die Verordnung verschiedene Regelungen zum Betreten der Zonen (§§ 3 ff.), etwa das Erfordernis zur Einholung von Passierscheinen. Im 500-m-Schutzstreifen durften nach § 3 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung nur die von der Deutschen Grenzpolizei festgelegten Wege benutzt werden. Ferner wurden eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungen (§ 6), zulässige Aufenthaltszeiten innerhalb des Schutzstreifens (§ 7), eine Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen (§ 8), Verbote bzw. Regelungen zur Jagd (§ 9) sowie Regelungen betreffend die Ausübung der Fischerei (§ 10) eingeführt. An die Stelle dieser Verordnung traten die Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und die auf der Grundlage von § 8 dieser Verordnung erlassene Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzordnung - jeweils vom 19. März 1964 (GBl DDR II S. 255 ff.). Nach § 12 dieser Grenzordnung bestand entlang der Staatsgrenze der DDR zur westdeutschen Bundesrepublik das Grenzgebiet aus dem Schutzstreifen (etwa 500 m) und der Sperrzone (etwa 5 km). Die §§ 13 ff. enthielten u.a. Regelungen über die Meldepflicht und Registrierungsvermerke, Genehmigungsvermerke und Passierscheine für den Aufenthalt in der Sperrzone. Nach § 9 Abs. 4 durften im Schutzstreifen nur die von den zuständigen Kommandeuren der Grenztruppen festgelegten Wege benutzt werden. An die Stelle dieser Grenzordnung trat die Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzordnung - vom 15. Juni 1972 (GBl DDR II S. 483), geändert durch Anordnung vom 24. Juli 1974 (GBl DDR I S. 367) und Anordnung vom 10. Januar 1979 (GBl DDR I S. 47). Nach deren § 1 wurden innerhalb der entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Grenzgebiete je nach den Erfordernissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen ein Schutzstreifen und eine Sperrzone bzw. Grenzzone eingerichtet. Die Einrichtung zusätzlicher Sperrgebiete in der Sperr- oder Grenzzone konnte auf der Grundlage der Bestimmungen der Sperrgebietsordnung erfolgen. Auch diese Verordnung enthielt verschiedene Beschränkungen für den Aufenthalt und bestimmte Tätigkeiten im Schutzstreifen und in der Sperrzone. So durften nach § 11 der Anordnung im Schutzstreifen nur die für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege benutzt werden. Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzgesetz) vom 25. März 1982 (GBl DDR I S. 197), mit dem die o.g. Verordnungen außer Kraft gesetzt wurden, konnten innerhalb der Grenzgebiete je nach den Erfordernissen und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen Schutzstreifen, Sperrzonen bzw. Grenzzonen mit besonderen Ordnungen festgelegt werden. Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung zum Grenzgesetz vom 25. März 1982 (GBl DDR I S. 203) bestanden die Grenzgebiete zur Bundesrepublik Deutschland aus dem Schutzstreifen und der Sperrzone. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift wurden der Verlauf und die Tiefe der Grenzgebiete durch den Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei bestimmt. Die Durchführungsverordnung enthielt wiederum Regelungen hinsichtlich des Aufenthalts und bestimmter Tätigkeiten im Schutzstreifen und in der Sperrzone. Weitere Regelungen dieser Art enthielt die Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik - Grenzordnung - vom 25. März 1982 (GBl DDR I S. 208). So war in § 13 der Anordnung festgelegt, dass im Schutzstreifen Bürgern der Aufenthalt außerhalb von Ortschaften, Ortsteilen und einzelstehenden Gehöften nur in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet war und Bürger, die ihren Wohnsitz im Schutzstreifen hatten, die für den Verkehr freigegebenen Straßen und Wege auch außerhalb dieser Zeiten benutzen konnten. Die Lage des Weges auf dem Flurstück … in der Sperrzone und möglicherweise auch innerhalb eines Schutzstreifens entlang der innerdeutschen Grenze steht der Annahme einer kommunalen öffentlichen Straße im Sinne der StrVO 1957 nicht entgegen. Die in den dargestellten Verordnungen und Anordnungen normierten Beschränkungen hatten nicht zur Folge, dass Wege und Straßen, die sich in den Schutz- oder Sperrzonen befanden, keine öffentlichen Straßen und Wege sein konnten. Die Verordnungen und Grenzordnungen wurden im Interesse der Sicherung der Staatsgrenze bzw. zur Durchsetzung einer festen Ordnung in den Grenzgebieten erlassen. Allein aus diesen Gründen gab es verschiedene Einschränkungen in der Sperrzone und insbesondere auch in dem Schutzstreifen. Der Benutzung der im Sperrgebiet gelegenen Straßen und Wege durch die Verkehrsteilnehmer, die sich unter sicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten dort aufhalten durften, wurde aus straßenrechtlichen Gründen aber nicht widersprochen. Für die Frage, ob eine Straße oder ein Weg nach der StrVO 1957 öffentlich war, kommt es - wie oben bereits dargelegt - allein darauf an, ob der Rechtsträger bzw. Eigentümer der Straße der Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer widersprachen. Auch im Schutzstreifen war eine Benutzung einer Straße oder eines Weges durch Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen, sie stand lediglich unter dem Vorbehalt, dass sie von den zuständigen Sicherheitsorganen gestattet wurde. Es gab somit innerhalb der ausschließlich aus den oben genannten Sicherheitsgesichtspunkten veranlassten Beschränkungen - straßenrechtlich - eine "unbeschränkte" Öffentlichkeit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 - juris Rn. 57; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 150). Nur im Fall der Errichtung eines militärischen Sperrgebiets, das hier nicht in Rede steht, ist eine etwaige frühere Widmung bzw. Eigenschaft als öffentliche Straße funktionslos geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 9 A 3.02 - juris Rn. 26; Sauthoff, a.a.O.). 4. Bei dem Weg auf dem Flurstück … handelte es sich auch nicht um eine betrieblich-öffentliche Straße im Sinne von § 3 Abs. 3 StrVO 1974, für die § 51 Abs. 4 StrG LSA gesonderte Übergangsregelungen vorsieht. Solche Straßen werden gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA Gemeindestraßen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Strg LSA erfüllen oder werden sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StrG LSA die Gemeinde nach Anhörung des bisherigen Rechtsträgers oder Eigentümers. Bei landwirtschaftlichen Straßen und Wegen ist gemäß § 51 Abs. 4 Satz 3 StrG LSA zusätzlich das Benehmen mit der Flurneuordnungsbehörde herzustellen. Hiernach erhalten auch die betrieblich-öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 StrVO 1974 zunächst den Status der Öffentlichkeit mit den damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen, solange keine Entscheidung der Gemeinde über ihr weiteres Schicksal gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StrG LSA getroffen ist (Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2015 - 2 L 173/13 - juris Rn. 14, m.w.N.). Gemäß § 3 Abs. 3 StrVO 1974 waren betrieblich-öffentliche Straßen solche Straßen, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienten. Nach § 1 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Ersten Durchführungsbestimmung zur StrVO 1974 vom 22. August 1974 (GBl DDR I S. 522) gehörten zu den betrieblich-öffentlichen Straßen in der Regel u.a. landwirtschaftliche Wege, die überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen erschließen, die landwirtschaftliche Produktion ermöglichen sowie die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und Objekten sichern. Nach § 4 Abs. 1 StrVO 1974 entschied der Rat der Stadt bzw. der Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten, oder zu den betrieblich-öffentlichen Straßen. Unabhängig davon, ob das Fehlen eines förmlichen Beschlusses im Sinne des § 4 Abs. 1 StrVO 1974 der Öffentlichkeit der Straße entgegensteht, war jedenfalls eine Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen erforderlich, die über die Duldung der wegemäßigen Benutzung einer Straße durch Dritte hinausging (vgl. OVG LSA, Urteil vom 14. August 2007 - 4 L 400/06 - juris Rn. 27, m.w.N.). Die Problematik der betrieblich-öffentlichen Straßen stellt sich hier allerdings nicht; denn sie betrifft nur Fallgestaltungen, in denen die Öffentlichkeit der Straße unter der Geltung der StrVO 1974 erstmals hergestellt wurde. Die mit § 3 Abs. 3 StrVO 1974 neu geschaffene Kategorie der betrieblich-öffentlichen Straße diente dazu, Straßen als öffentliche Straßen zu erfassen, die bisher keine öffentlichen Straßen im Sinne der Straßenverordnung waren. Mit dieser Zielsetzung des § 3 Abs. 3 StrVO 1974, den Begriff der öffentlichen Straße auf den verkehrsrechtlichen Straßenbegriff auszudehnen, wäre es unvereinbar, eine vor 1975 uneingeschränkt der öffentlichen Nutzung zugängliche kommunale Straße fortan als „nur“ betrieblich-öffentlich zu klassifizieren und damit nachträglich zu beschränken (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - OVG 1 S 29/20 - juris Rn. 18, m.w.N.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl., Rn. 144; a.A. offenbar OVG MV, Beschluss vom 13. Februar 2002, a.a.O. Rn. 62). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 8. März 2023 beschlossen: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m Nr. 43.3 und 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger, der ursprünglich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage angestrebt hat, begehrt nunmehr die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges. Er beantragte am 7. Juli 2013 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage mit 39.999 Mastgeflügelplätzen auf dem Grundstück der Gemarkung H., Flur …, Flurstück …. Der Ortsteil H. liegt unmittelbar an der heutigen Landesgrenze zu Niedersachsen. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks sollte über die Wegeflurstücke … und … nördlich von H. erfolgen. Der Weg auf dem Flurstück … führt von H. zum ca. 4 km nördlich gelegenen Ortsteil L. der Gemeinde D.. Das 16.190 m² große Flurstück … selbst erstreckt sich von der Ortslage H. in Höhe der Grundstücke D-Straße … und … im Süden auf eine Länge von etwa 1.400 m bis zum Abzweig eines Weges im Norden. Der Weg … zweigt ca. 350 m nördlich der Ortslage H. vom Weg … in östlicher Richtung ab. Im Grundbuch von H., Blatt … waren die im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nummern … und … verzeichneten Flurstücke … und … in der Spalte „Wirtschaftsart und Lage“ jeweils als „Straße“ bezeichnet. Als Eigentümer war „Separationsinteressenten“ eingetragen. Im Genehmigungsverfahren legte der Kläger zur Frage der wegemäßigen Erschließung ein Gutachten des Transferzentrums Straßenwesen (TSW) in der Innovationsgesellschaft Technische Universität B. mbH vom 11. November 2013 vor, in dem die beiden Wege wie folgt beschrieben werden: „Der Weg … besteht auf einer Länge von 208 m aus einem wildverlegten Pflasterbelag aus Naturstein, dem sogenannten Wildpflaster. Die Wegebreite beträgt 4 m. Der Weg wurde mit einer zweiseitigen Querneigung samt Randeinfassung hergestellt. Das Wasser wird somit von der Wegmitte zu beiden Seiten abgeführt. Unschwer ist die starke Pfützenbildung zu erkennen, die auf eine stark vernachlässigte Bankettpflege zurückzuführen ist. Das Bankett wächst mit der Zeit über den Rand der Fahrbahn hinweg und muss deshalb regelmäßig abgeschoben werden. Nach 208 m wechselt der Pflasterverband. Der anschließende Weg wurde mit Natursteinen in einem Fischgrätverband samt Hochbord verlegt [...]. Die Wegebreite beträgt nur noch 3,30 m. [...] Der Weg … zweigt nach 287 m vom Weg … in Richtung Osten ab. Er ist wie der erste Bereich des Weges … im Wildpflaster verlegt. Die Wegebreite beträgt 3,30 m. Beide Wege befinden sich nach visueller Begutachtung in einem guten Zustand, wobei die Entwässerung wiederherzustellen ist.“ Zur Ausbaubreite der beiden Wege wird in dem Gutachten ausgeführt, dass nach den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (Ausgabe 1999) einstreifige Verbindungswege eine Fahrbahnbreite von 3 m erhalten sollen. Deshalb seien die zu beurteilenden Wege ausreichend breit, um den aufkommenden Verkehr zu bewältigen. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit des gerade verlaufenden Weges sei ein Ausweichen nicht nötig. Auf der Grundlage dieses Gutachtens legte der Kläger den Entwurf eines Erschließungsvertrages vor, der zwischen ihm und der Separationsinteressentengemeinschaft der Gemeinde H., vertreten durch die Beigeladene, geschlossen werden sollte. Mit diesem Vertrag bot er der Separationsinteressentengemeinschaft an, die Entwässerung der Wege durch bauliche Maßnahmen auf seine Kosten zu verbessern. Das Angebot zum Abschluss dieses Vertrages nahm die Beigeladene nicht an. Mit Bescheid vom 9. November 2015 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung gab er an, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, weil die Erschließung nicht gesichert sei. Der Weg sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und über Jahrzehnte wegen der Grenznähe für den öffentlichen Verkehr gesperrt gewesen. Im Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen sei der Weg nicht als Verbindungsweg zwischen H. und L. enthalten. Der Weg auf dem Flurstück … ende in der freien Landschaft und diene nur der Bewirtschaftung der anliegenden Ackerflächen. Die Übernahme einer Baulast durch den Vertreter der Separationsinteressenten sei nicht erfolgt. Sonstige Nachweise für eine auf Dauer gesicherte verkehrliche Erschließung habe der Kläger nicht vorgelegt. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass der Weg entsprechend der Erforderlichkeit seiner Nutzung für das Bauvorhaben ausgebaut werde. Selbst das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten komme zu dem Schluss, dass die Entwässerung der Wege verbessert werden müsse. Auch die Erschließung mit Versorgungsleitungen sei nicht auf Dauer gesichert. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass die Anforderungen an die Erschließung bei einem Vorhaben im Außenbereich geringer seien als bei einem Vorhaben im Innenbereich. Deshalb genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall auch ein bloß geschotterter Weg oder ein reiner Feldweg. Nach den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau genüge für Wirtschaftswege eine Fahrbahnbreite von 3 m. Nach diesen Maßgaben seien die beiden Wege ausreichend breit. Der Weg auf dem Flurstück … sei mindestens seit 1865 in der maßgeblichen Form vorhanden. Dies folge aus einer Mutterrolle (Liegenschaftsbuch) des Gemeindebezirks H.. Deshalb gelange auch der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung zur Anwendung. Die alteingesessenen Bewohner von H. könnten überdies bestätigen, dass der Weg mindestens seit 1940 vorhanden und durch die Öffentlichkeit als Ortsverbindungsweg zwischen H. und L. genutzt worden sei. Der Schlagbaum, der aufgrund der Grenzziehung der innerdeutschen Grenze gesetzt worden sei, sei auf das Jahr 1961 zurückzuführen. Eine förmliche Entwidmung bzw. Einziehung der Straße finde sich in den althergebrachten Unterlagen nicht. Deshalb bestehe die Widmung zum öffentlichen Verkehr bis zum heutigen Tage fort. Selbst wenn aufgrund des Schlagbaumes eine Ortsverbindung nach L. bis zum Jahr 1990 nicht mehr möglich gewesen sei, hätten anliegende Landwirte, Jäger und Erholungssuchende den Weg weiter genutzt. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2019 als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Erschließung scheitere bereits an der fehlenden Öffentlichkeit der in Rede stehenden Wege. Die Vermutung in § 4 Abs. 3 StrG LSA greife nicht ein, da die beiden Wege nicht in das Straßenbestandsverzeichnis eingetragen seien. Die Öffentlichkeit der Wege ergebe sich auch nicht aus § 51 Abs. 3 StrG LSA i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Mai 1957 (StrVO 1957). Dafür, dass der Weg am Tag der Verkündung der StrVO 1957 eine Gemeindestraße gewesen sei, sei nichts ersichtlich. Eine Freigabeentscheidung des Rates der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 StrVO 1957, was Voraussetzung für das Entstehen einer öffentlichen Gemeindestraße nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewesen sei, liege nicht vor. Eine Nutzung des Weges durch die Allgemeinheit am Tag der Verkündung der StrVO 1957 habe nach Aussage der Beigeladenen nie stattgefunden. Eine Öffentlichkeit des Weges ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung. Zwar könne es trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise möglich sein, die ausreichende Erschließung eines Vorhabens im Außenbereich auch dann als rechtlich gesichert anzusehen, wenn eine Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück tatsächlich vorhanden und die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert sei, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen. Eine solche Möglichkeit komme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. in Betracht, wenn der Weg auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken diene oder die Gemeinde der Bebauung in früherer Zeit vorbehaltlos zugestimmt oder den Ausbau des Weges auf Kosten des Bauherrn geduldet oder gar gefordert habe. In jedem Fall setze ein solcher Ausnahmefall jedoch voraus, dass die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stünden und es daher überhaupt auf deren Untersagungsmöglichkeit ankomme. So liege es hier allerdings nicht. Die Wege führten ausschließlich über private Grundstücke, die im Eigentum einer sogenannten Separationsinteressentengemeinschaft stünden und nicht im Eigentum der Beigeladenen. Letztere sei lediglich gesetzliche Vertreterin der Eigentümer. Abgesehen davon fehle es auch mit Blick auf den Ausbauzustand der Straße an der erforderlichen wegemäßigen Erschließung des Vorhabens. Diese könne zwar grundsätzlich auch dann als gesichert angesehen werden, wenn sie auf der Grundlage eines ausreichenden Erschließungsangebots vom Bauherrn selbst vorgenommen werde. Ein solches Erschließungsangebot habe der Kläger auch gemacht. Allerdings habe die Beigeladene dieses Angebot nicht angenommen. Hierzu sei sie als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft auch nicht verpflichtet gewesen. Seine daraufhin am 3. Juli 2019 erhobene Klage hat der Kläger zunächst wie folgt begründet: Der Ausbauzustand des Weges gewährleiste eine ausreichende Erschließung des Vorhabengrundstücks, die Beanspruchung der Wege für die geplante Hähnchenmastanlage mache nur einen sehr geringen Anteil an der derzeitigen Beanspruchung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge aus. Die Öffentlichkeit der Wege sei ebenfalls gegeben. Der Weg auf dem Flurstück … habe seit jeher als Ortsverbindungsstraße zwischen den Ortslagen H. und L. gedient. Dies folge auch aus einem internen Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 17. Februar 2014 und einer Publikation von Herrn M., dem vormaligen Bürgermeister und LPG-Vorsitzenden der Ortslage H.. Sollten hinsichtlich des Weges auf dem Flurstück … Zweifel an der Öffentlichkeit bestehen, sei dies unschädlich. Denn das Bauvorhaben könne notfalls auch ohne Nutzung dieses Weges … verwirklicht werden, indem der Standort der geplanten Anlage weiter nach Westen - direkt an das Wegeflurstück … - verlagert werde. Der Kläger hat ursprünglich schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb der im Genehmigungsantrag bezeichneten Hähnchenmastanlage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Kläger den Hinweis erteilt hat, dass die Wege auf den Flurstücken … und … hinsichtlich der Ausbaubreite den Vorgaben der Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) 2016 nicht gerecht werden dürften, hat der Kläger zunächst schriftsätzlich angekündigt, dass er für diesen Fall die Klage umstellen werde, und zwar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung. Zur Begründung hat er ausgeführt, es stünden Schadensersatzansprüche im Raum, die sich auf die Investitionen bezögen, die er in Erwartung dieser Genehmigung getätigt habe. Im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung im Jahr 2015 hätte die Genehmigung nach damals geltender Rechtslage erteilt werden müssen. Nachdem das Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung den weiteren Hinweis erteilt hat, dass die in Aussicht genommene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides mit Blick auf § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig sein dürfte, hat der Kläger vorgetragen, er habe zumindest einen Anspruch auf Feststellung der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück …. Er sei bereit, den Weg entsprechend den aktuell geltenden Richtlinien für den Ländlichen Wegebau auszubauen. Damit sich allerdings der Beklagte bzw. die Beigeladene in diesem Fall nicht auf die fehlende Öffentlichkeit dieses Weges berufen könne, müsse diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit bereits vorab entschieden werden. Daraufhin hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Weg … ein öffentlicher Weg ist. und seine Klage im Übrigen zurückgenommen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und an seiner Auffassung festgehalten, dass die Flurstücke … und … nicht als öffentliche Wege anzusehen seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage zu der in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsklage sei als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO und nicht lediglich als Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen. Zwar erfasse § 264 Nr. 2 ZPO durchaus auch qualitative Veränderungen des Klagebegehrens, wenn der Kläger z.B. statt der ursprünglichen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage eine allgemeine Feststellungsklage erhebe. Eine solche Konstellation liege hier allerdings nicht vor. Der Kläger habe nicht lediglich die Feststellung beantragt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig (gewesen) sei. Vielmehr habe er den Ausschnitt eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (Öffentlichkeit eines Weges im Zusammenhang mit der „ausreichenden Erschließung“ im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB) zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen wollen. Auf die Frage der Öffentlichkeit eines Weges, mit der ein Grundstück im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB erschlossen werden solle, komme es aber nicht in jedem Fall an, insbesondere dann nicht, wenn die Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - schon an der wegemäßigen Erschließung scheitere. Letztlich habe der Kläger mit der Umstellung seines Antrages verhindern wollen, dass die Klage abgewiesen werde, ohne dass sich das Gericht zu einer ihn interessierenden Rechtsfrage äußere. Er habe die Frage der Öffentlichkeit des Weges … deshalb aus seinem ursprünglichen Klagebegehren herausfiltern und auf eine rechtlich selbstständige Ebene heben wollen. Damit verlange er aber mehr als er mit dem ursprünglichen Antrag hätte erreichen können. Im Vergleich zu seinem ursprünglichen Begehren handele es sich insoweit um ein aliud. Selbst wenn man dies anders sehen und lediglich von einer zulässigen Modifizierung des Klageantrages im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO ausgehen wollte, hätte die auf Feststellung gerichtete Klage keinen Erfolg; denn sie sei unzulässig. Deshalb sei die Klageänderung auch nicht sachdienlich. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setze eine qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses voraus, das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Das Feststellungsinteresse müsse auch gerade gegenüber der beklagten Partei bestehen und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Das Interesse des Klägers sei hier auf die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage gerichtet, wie es seinen Ausdruck in der ursprünglich erhobenen Klage gefunden habe. Dieses Ziel habe der Kläger nicht aufgegeben. Er habe in der mündlichen Verhandlung deutlich werden lassen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung dieser ihm auf Basis des § 6 BImSchG zu erteilenden Genehmigung weiterhin schaffen wolle. Der Beklagte habe die entsprechende Genehmigung hierzu versagt, weil es an einer ausreichenden Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehle. Voraussetzung für eine ausreichende Erschließung in diesem Sinne sei aber nicht nur eine Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz. Erforderlich sei vielmehr auch die wegemäßige Erschließung der Anlage. Die erste Voraussetzung (Verbindung des Baugrundstücks zum öffentlichen Wegenetz) betreffe die Frage, ob der Vorhabenträger die Erschließungsstraße benutzen dürfe. Nur dann habe der Einzelne das Recht, im Rahmen des Gemeingebrauchs eine Straße zu nutzen, auch wenn diese im Eigentum eines Dritten stehe. Die zweite Voraussetzung (wegemäßige Erschließung) betreffe die Frage, ob die Erschließungsstraße im erforderlichen Umfang (hinsichtlich Ausbaubreite) auch tatsächlich genutzt werden könne. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der jetzige Ausbauzustand des Weges … (und des Weges …) den Vorgaben der RLW 2016 nicht in jeder Hinsicht gerecht werde. Für einstreifige Verbindungswege sehe die Richtlinie unter Ziffer 2.5.3 eine Fahrbahnbreite von 3,50 m und eine Kronenbreite von mindestens 5,50 m vor. Diesen Anforderungen würden die hier in Rede stehenden Wege unzweifelhaft nicht gerecht. Besondere Umstände, angesichts derer ausnahmsweise eine geringere Kronenbreite als 5,50 m gerechtfertigt erscheinen könnte, seien nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheine ein Festhalten an den Vorgaben der RLW 2016 zumindest deshalb geboten, weil bei Verwirklichung des Vorhabens Fahrbewegungen mit Schwerlastverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 t erfolgten und weil wegen der relativen Nähe zu den Ortslagen von H. und L. auch eine Nutzung des Weges auch durch Spaziergänger und Fahrradfahrer zu erwarten sei. Der Kläger habe deshalb in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er bereit sei, den Weg … unter Berücksichtigung der Vorgaben der RLW 2016 auszubauen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Beigeladene unter Hinweis auf die fehlende Öffentlichkeit des Weges ein entsprechendes Erschließungsangebot wiederum ablehnen werde. Aus diesem Grund sei die Klärung der Frage nach der Öffentlichkeit des Weges für ihn von entscheidender Bedeutung. Es möge dahinstehen, ob sich der Feststellungsantrag unter diesen Voraussetzungen überhaupt gegen den richtigen Beklagten richte oder ob das streitige Rechtsverhältnis nicht eher im Bereich der Beigeladenen zu suchen wäre. Denn mit der Frage der Öffentlichkeit des Weges … würden unmittelbar Rechtspositionen der Separationsinteressentengemeinschaft berührt, die ihrerseits durch die Beigeladene vertreten würden. Letztlich könne dies aber auf sich beruhen. Denn es fehle so oder so am erforderlichen Feststellungsinteresse. Entscheidend hierfür sei, dass die Beigeladene gegenwärtig nicht verpflichtet sei, das Erschließungsangebot des Klägers (unabhängig von dessen Inhalt) anzunehmen. Damit könne der Kläger sein eigentliches Ziel - den Bau einer Hähnchenmastanlage - derzeit nicht erreichen. Eine Gemeinde habe zwar bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich ein zumutbares Angebot des Bauherrn anzunehmen, selbst sein Grundstück zu erschließen. Sie könne verpflichtet sein, sich mit der Herstellung der Straße oder des Weges durch den Bauinteressenten jedenfalls dann abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar sei. Allerdings fänden diese Grundsätze hier keine Anwendung, weil es sich bei den Wegegrundstücken … und … um Eigentum einer so genannten Separationsinteressentengemeinschaft und nicht um Eigentum der Gemeinde handele. Bei einer solchen Sachlage sei die Gemeinde nicht verpflichtet, ein Erschließungsangebot anzunehmen, weil sie als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen, wie sie sich z.B. aus § 123 BauGB (Erschließungslast der Gemeinde) ergäben, unterliege. Als gesetzliche Vertreterin der Grundstückseigentümerin stehe es ihr frei, eine privatrechtliche Wegebauverpflichtung eines Dritten abzulehnen. Dies stehe zu der begehrten Feststellung der Öffentlichkeit des Weges nicht in Widerspruch. Auch ein Weg, der sich in Privateigentum befinde, könne ein (tatsächlich) öffentlicher Weg sein. Dies sei der Fall, wenn der Eigentümer einer privaten Wegefläche ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr, sei es ein allgemeiner oder ein auf bestimmte Arten (z.B. Fußgängerverkehr) begrenzter, eröffnet oder geduldet habe. Dabei sei der Eigentümer eines tatsächlich-öffentlichen Weges grundsätzlich im Hinblick auf sein Eigentumsrecht nicht gehindert, sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr wieder zu entziehen, die Öffentlichkeit des Weges also zu widerrufen. Eine Ausnahme hiervon bildeten die Wege, bei denen der Grundstückseigentümer den Weg dem öffentlichen Verkehr in unwiderruflicher Weise zur Verfügung gestellt habe. Ob diese Grundsätze auch auf Wege anzuwenden seien, die im Eigentum einer Separationsinteressentengemeinschaft stehen, könne hier dahinstehen. Entscheidend sei, dass der Weg … auch dann im Eigentum der Separationsinteressentengemeinschaft verbliebe, wenn gerichtlich festgestellt würde, dass dieser Weg (tatsächlich) öffentlich sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladene nur deshalb von ihrer ablehnenden Haltung zum Erschließungsangebot des Klägers abrücken werde, weil der Kläger nunmehr auf eigene Kosten den baulichen Zustand der Wege verbessern wolle. Aus den Akten werde hinreichend deutlich, dass das Vorhaben des Klägers nicht auf Zustimmung der Beigeladenen stoße. Deshalb sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass sie auch einem veränderten Erschließungsangebot des Klägers nicht zustimmen werde. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger mit der begehrten Feststellung, dass der Weg … öffentlich sei, nichts gewonnen. Denn an der fehlenden wegemäßigen Erschließung, die der Kläger ohne Zustimmung der Beigeladenen nicht herbeiführen könne, würde sich nichts ändern. Zwar würde der Kläger seinem eigentlichen Vorhaben - dem Bau einer Hähnchenmastanlage - mit der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges … einen kleinen Schritt näherkommen. Sein eigentliches Ziel läge aber auch in diesem Fall noch in weiter und ungewisser Ferne. Letztlich handele es sich um einen Streit um künftige Rechtsverhältnisse, für die es regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gebe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass eine Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts zum 31. Dezember 2021 vorgesehen sei. Zwar könnte die Beigeladene mit der Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts ein etwaiges Erschließungsangebot des Klägers nicht mehr ohne weiteres ablehnen. Zum einen sei dieser Zeitpunkt (31. Dezember 2021) aber noch in so weiter Ferne, dass nicht von einem bereits überschaubaren Sachverhalt gesprochen werden könne. Zum anderen würden die Personenzusammenschlüsse alten Rechts dann nicht zum 31. Dezember 2021 aufgelöst, wenn bis zu diesem Stichtag ein Antrag nach Art. 233 § 10 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gestellt und über diesen noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. In diesem Fall sei der Personenzusammenschluss alten Rechts erst aufgelöst, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt werde. Auch insoweit sei der Sachverhalt folglich noch von Unwägbarkeiten geprägt. Hinzu komme, dass die Erschließung der geplanten Anlage jedenfalls nach den bisherigen Planungen des Klägers nicht nur über den Weg …, sondern auch über den Weg … führen solle. Auch dieser Weg erfülle die Anforderungen der RLW 2016 unzweifelhaft nicht. Selbst wenn mithin festgestellt würde, dass der Weg … öffentlich sei, bedeute dies noch nicht, dass Gleiches auch für den Weg … gelte. Damit würde das Vorhaben zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nur an der wegemäßigen Erschließung scheitern, sondern hinsichtlich des letzten Teilabschnittes der (bisher geplanten) Zuwegung auch an dem Erfordernis einer Anbindung an den öffentlichen Straßenraum. Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass er den Standort der geplanten Anlage ohne weiteres weiter nach Westen - direkt an den Weg … - verlagern könnte. Allerdings basierten sämtliche im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Anlage eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten auf dem konkret in Aussicht genommenen Ort der Anlage. Würde der Bau der Anlage örtlich verschoben, müsste überprüft werden, ob die immissionsschutzrechtlichen Gutachten bei dieser Sachlage noch aussagekräftig genug seien. Ob dies der Fall sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Gewissheit sagen. Der Vortrag des Klägers zu einem möglichen Feststellungsinteresse in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch wegen getätigter Investitionen habe sich noch auf seinen ursprünglich angedachten Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung“ bezogen. Auch für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag verhelfe ihm dieser Gesichtspunkt nicht zum erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein künftiger Amtshaftungsprozess wäre offensichtlich ohne Erfolgsaussichten, weil die Beigeladene als gesetzliche Vertreterin einer Separationsinteressentengemeinschaft das Erschließungsangebot des Klägers habe ablehnen und der Beklagte die Genehmigung versagen dürfen. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Die Klageänderung sei sachdienlich. Durch die begehrte Feststellung der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück … werde das Argument, das der Beklagte als zuständige Genehmigungsbehörde und die Beigeladene seinem Vorhaben entgegengehalten hätten, hinfällig. Dabei sei grundsätzlich unbeachtlich, dass durch eine Änderung der RLW im Jahr 2016 der jeweilige Zustand der Wege auf den Flurstücken … und … (Letzterer sei für die jetzige Klage und auch ein zukünftig zu verfolgendes Bauvorhaben ohnehin nicht mehr zu betrachten) den technischen Anforderungen nicht entspreche. Denn auch unter der Geltung der vorhergehenden RLW sei er sich auf der Grundlage des von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11. November 2013 bewusst gewesen, dass die wegemäßige Erschließung des Ausbauzustandes einer Ertüchtigung bedürfe. Genau dies sei der Grund dafür gewesen, dass er der Beigeladenen das Angebot unterbreitet habe, mittels eines Erschließungsvertrages die Grundlage dafür zu schaffen, dass er selbst für die wegemäßige Herstellung durch entsprechende bauliche Maßnahmen sorge. Dies gelte selbstverständlich auch für den Fall, dass ihm bei der Geltung neuer RLW grundsätzlich das Bauvorhaben genehmigt werde und er hierfür eine entsprechende Erschließungsmaßnahme durchzuführen habe. Bei der geänderten Klage komme es zunächst und hauptsächlich auf das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit des Weges an, um dadurch Klarheit darüber zu bekommen, ob die Erschließung gesichert sei oder durch technische Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich gesichert werden könne. Durch diese Feststellung könne auch die endgültige Beilegung der Auseinandersetzung gefördert werden oder gar eine solche Beilegung erfolgen. Die Feststellungsklage sei auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Dem Beklagten als zuständiger Genehmigungsbehörde obliege es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung des Bauvorhabens vorliegen. Dies gelte auch für die Frage, ob ein Grundstück unter anderem auch erst dann als erschlossen anzusehen sei, wenn dieses durch einen gesicherten Zugang, so z.B. durch einen öffentlichen Weg, dauerhaft erreichbar für den Antragsteller des Bauvorhabens sei. Daher sei die Klage gegen den richtigen Beklagten auch dann gerichtet, wenn dadurch die Feststellung der Öffentlichkeit des Weges begehrt werde. Dabei sei es unerheblich, ob und inwieweit die Beigeladene durch eigene fehlerhafte Einschätzung die Öffentlichkeit des Weges verneint habe oder nicht. Hieran sei der Beklagte nicht gebunden, vielmehr habe er eine eigene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen und gegebenenfalls das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Beigeladene gegenwärtig nicht verpflichtet sei, ein auf die Herrichtung des Weges auf dem Flurstück … gerichtetes Erschließungsangebot anzunehmen. Ihm sei insbesondere nicht darin zu folgen, dass die durch Art. 233 § 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB normierte Verfügungsmacht der Beigeladenen über den Weg als Vertreterin der Separationsgemeinschaft als nur privatrechtlich zu sehen sei mit der Folge, dass die Beigeladene daran gehindert sei, eine Erschließungslast öffentlich-rechtlicher Art für diesen Weg einzugehen. Selbst wenn die Verfügungsmacht nur privatrechtlicher Art sein sollte, wäre das hier betroffene Rechtsverhältnis hiervon nicht berührt. Denn mit dem, was er, der Kläger, begehre und gegenüber der Beigeladenen bereits im Jahr 2013 angeboten habe, gehe gerade nicht einher, dass die Beigeladene eine Verfügung über den Weg vornehmen müsse, noch diese eine Erschließungslast treffe. Indem er der Beigeladenen einen Erschließungsvertrag mit dem Ziel anbiete, den Weg so herzurichten, dass er den Anforderungen an sein Bauvorhaben genüge, befreie er die Beigeladene von dieser Erschließungslast. Vielmehr schaffe er dadurch, dass er den in der Gesamthand der Separationsinteressentengemeinschaft stehenden Weg wegemäßig besser ausbaue, ohne hierfür selbst den ihn treffenden Aufwand ersetzt bekommen zu wollen und auch nicht ersetzt bekomme, etwas Besseres, als zuvor bestanden habe. Indem das Verwaltungsgericht es habe dahinstehen lassen, ob die Grundsätze, dass ein im Privateigentum stehender, jedoch tatsächlich öffentlicher Weg dem Eigentümer die Möglichkeit gebe, die Öffentlichkeit des Weges zu widerrufen, auch auf die Separationsinteressentengemeinschaft anzuwenden sei, habe es die Besonderheit der aus der Separationsinteressentengemeinschaft herrührenden besonderen Flächen unrichtig eingeschätzt. Diese Problematik betreffe gerade diejenigen Flächen, die im Wege der Bodenzuteilung an die damaligen Landwirte und der anschließenden Separation deswegen in eine Gesamthand der Separationsinteressentengemeinschaft gelangt seien, weil es sich um solche Flächen handele, die der Allgemeinheit zu dienen von Anfang an gewidmet gewesen seien. Betroffen seien neben vielen Wegen unter anderem auch Gräben, Viehweiden, Tränkplätze (Zweckgrundstücke) sowie Kleinstbiotope. Genau deshalb, weil es sich um Wege und andere Flächen handele, die einem nicht nur individuellen Gebrauch gedient hätten, und wegen der Besonderheit des Weges auf dem Flurstück … bestehe ein Feststellungsinteresse daran, dass die Öffentlichkeit des Weges gegeben sei. Nicht tragfähig sei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Beigeladene auch einem veränderten Erschließungsangebot des Klägers nicht zustimmen werde. Zwar könne er ohne Zustimmung der Beigeladenen eine wegemäßige Erschließung auf eigene Kosten mittels eines mit der Beigeladenen abzuschließenden Erschließungsvertrages nicht herbeiführen. Jedoch hätten für die Beigeladene zwei wesentliche Aspekte anderer Art eine Rolle gespielt. Zum einen habe sie sich irrigerweise nicht in der Lage gesehen, als Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft in dieser Weise mit ihm einen Vertrag schließen zu dürfen, und zum anderen habe auch die Beigeladene die Öffentlichkeit des Weges verneint. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass sich tatsächliche und insbesondere politische Willensbildung im Verlauf von nunmehr acht Jahren auch in einer Gemeinde ändern könnten und dass mit der begehrten Feststellung der Öffentlichkeit des Weges einerseits und insbesondere mit der gesetzlich vorgesehenen Aufhebung der Separationsinteressentengemeinschaft zum 31. Dezember 2021 andererseits, durch die der Weg in das Eigentum der Beigeladenen übergehe, genau diese wesentlichen Hinderungsgründe bei der Beigeladenen weggefallen seien. Dass die Beigeladene auch dann ein Erschließungsangebot ablehnen werde, sei nicht ersichtlich. Wegen der Problematik auch hinsichtlich des Weges auf dem Flurstück … beabsichtige er seit Längerem, das Bauvorhaben nur noch so zu realisieren, dass eine Zuwegung allein über den Weg … erfolgen müsse und von diesem abgehend über das ihm gehörende Grundstück die bauliche Anlage erreicht werden könne. Ein Verschieben der Mastanlage in der Örtlichkeit sei nicht zwingend notwendig. Zwar gehe das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass im Fall der Veränderung der geplanten baulichen Anlage in der Örtlichkeit, z.B. bei einem näheren Heranrücken an das Wegeflurstück …, es auch einer neuen immissionsschutzrechtlichen Überprüfung und Genehmigung bedürfe. Es sei aber möglich, die Anlage an dem im Genehmigungsantrag angegebenen Standort zu errichten, wenn er eine Anfahrt vom Wegeflurstück … über das ihm gehörende Flurstück in Kauf nehme. Das Verwaltungsgericht habe zudem fehlerhaft angenommen, dass ein Feststellungsinteresse auch wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs nicht bestehe. Dabei habe es nicht bedacht, dass im Fall der Feststellung der Öffentlichkeit des Weges auf dem Flurstück … ein möglicher Schadensersatzanspruch trotzdem bestehen könne. Dieser wäre dann darauf gerichtet, dass der Beklagte zu Unrecht die Öffentlichkeit des Weges verneint habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Weg auf dem Flurstück der Gemarkung H., Flur …, Flurstück … von der Ortslage H. bis zum Abzweig des Wegeflurstücks … ein öffentlicher Weg ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Feststellungsklage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet. Klagegegenstand sei nicht (mehr) die Erlangung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für die er die zuständige Behörde wäre, sondern die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges. Eine solche greife in die Rechtsposition des Eigentümers des Weges und des Straßenbaulastträgers ein. Beides sei er nicht. Der Weg auf dem Flurstück … sei zum Zeitpunkt der Bescheidung des Genehmigungsantrages am 9. November 2015 und zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 24. Mai 2019 nicht öffentlich gewesen, da er zu dieser Zeit unstreitig im Eigentum einer Separationsinteressentengemeinschaft gestanden habe. Erst die Auflösung der Personenzusammenschlüsse alten Rechts mit Ablauf des 31. Dezember 2021 durch § 1 Abs. 1 PersZSchlAufIG LSA habe gemäß § 2 Abs. 1 PersZSchlAufIG LSA einen Vermögensübergang auf die Gemeinde, in deren Gebiet das Vermögen belegen sei oder verwaltet werde, zur Folge. Vor diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene nur gesetzliche Vertreterin der Separationsinteressentengemeinschaft und nicht Eigentümerin des Weges gewesen. In dieser Position sei sie nicht verpflichtet gewesen, das Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen. Die Rechtsstellung der Beigeladenen könne sich allenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021 im Zuge der Auflösung der Interessengemeinschaft geändert haben. Eine eventuelle Eigentümerstellung der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2022 ändere jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides, denn zum Zeitpunkt der Bescheidung sei der Weg nicht öffentlich, die Erschließung nicht gesichert und das Vorhaben mithin nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB planungsrechtlich unzulässig gewesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.