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Urteil

2 L 14/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0811.2L14.20.00
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Leitsätze
1. Da die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) an das Land zu zahlen hat, gemäß § 55 Abs 4 S 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011) zu den beitragsfähigen Kosten gehören, bilden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung einen Gesamtaufwand, aus dem der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz zu errechnen sind. Dass deshalb der einheitliche Flächen- und Erschwernisbeitragssatz für die Gewässer erster und zweiter Ordnung anders ausfällt als dies bei getrennter Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer erster Ordnung einerseits und die Gewässer zweiter Ordnung andererseits der Fall wäre, widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung.(Rn.78) 2. Gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber der Gemeinde ergangenen Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und die sich daraus ergebende Umlage können die Umlagepflichtigen nicht mit Erfolg einwenden, der Verband sei seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Teilen einer Gemeinde nur sehr spärlich nachgekommen.(Rn.80) 3. Die Frage, welche Grundstücke im Sinne von § 56 Abs 1 S 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) "nicht der Grundsteuer A unterliegen", ist nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Insoweit ist es sachgerecht und ausreichend, wenn die Gemeinde auf von ihr erlassene Grundsteuerbescheide zurückgreift.(Rn.90) 4. Ist ein Umlagebescheid nicht von der Gemeinde selbst erstellt worden, sondern aufgrund einer Zweckvereinbarung von einer anderen Körperschaft außerhalb des nach ihrer Satzung bestimmten Aufgabenkreises, kann ein sich daraus möglicherweise ergebender Mangel des Ausgangsbescheides durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides der Gemeinde geheilt werden.(Rn.119)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 10. Dezember 2019 (9 A 172/19 MD) geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 (Bescheid-Nr. ULG 0026xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 0,30 € richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs 1 WG LSA (juris: WasG ST 2011) für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) an das Land zu zahlen hat, gemäß § 55 Abs 4 S 3 WG LSA (juris: WasG ST 2011) zu den beitragsfähigen Kosten gehören, bilden die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung einen Gesamtaufwand, aus dem der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz zu errechnen sind. Dass deshalb der einheitliche Flächen- und Erschwernisbeitragssatz für die Gewässer erster und zweiter Ordnung anders ausfällt als dies bei getrennter Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer erster Ordnung einerseits und die Gewässer zweiter Ordnung andererseits der Fall wäre, widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung.(Rn.78) 2. Gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber der Gemeinde ergangenen Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und die sich daraus ergebende Umlage können die Umlagepflichtigen nicht mit Erfolg einwenden, der Verband sei seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in Teilen einer Gemeinde nur sehr spärlich nachgekommen.(Rn.80) 3. Die Frage, welche Grundstücke im Sinne von § 56 Abs 1 S 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) "nicht der Grundsteuer A unterliegen", ist nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Insoweit ist es sachgerecht und ausreichend, wenn die Gemeinde auf von ihr erlassene Grundsteuerbescheide zurückgreift.(Rn.90) 4. Ist ein Umlagebescheid nicht von der Gemeinde selbst erstellt worden, sondern aufgrund einer Zweckvereinbarung von einer anderen Körperschaft außerhalb des nach ihrer Satzung bestimmten Aufgabenkreises, kann ein sich daraus möglicherweise ergebender Mangel des Ausgangsbescheides durch den Erlass eines Widerspruchsbescheides der Gemeinde geheilt werden.(Rn.119) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 10. Dezember 2019 (9 A 172/19 MD) geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2018 (Bescheid-Nr. ULG 0026xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 festgesetzte Umlage des Flächenbeitrags in Höhe von 0,30 € richtet. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Viertel und die Beklagte zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Umlagebescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit darin eine Umlage des Flächenbeitrags festgesetzt ist, und zu Recht aufgehoben, soweit darin eine Umlage des Erschwernisbeitrags festgesetzt ist. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid gegenüber der Klägerin zu 2 nicht in Bestandsraft erwachsen. Der am 15. November 2018 erhobene Widerspruch gegen den an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 gerichteten Bescheid vom 16. Oktober 2018 enthält zwar im Briefkopf nur den Namen des Klägers zu 1 und ist nur von ihm unterzeichnet. Aus den Formulierungen "die Bescheide haben wir am 18.10.2018 erhalten" und "verweisen wir zunächst auf die Gründe in den Widersprüchen … zu den Jahren 2014 und 2016" und der Verwendung des Personalpronomens "wir" in weiteren Textstellen wird aber deutlich, dass der Kläger zu 1 den Widerspruch auch für die Klägerin zu 2 erheben wollte. Dies hat auch die Beklagte so verstanden, da sie den Widerspruchsbescheid sowohl an den Kläger zu 1 als auch an die Klägerin zu 2 richtete. Zwar hatte der Kläger zu 1 im Widerspruchsverfahren keine Vollmacht der Klägerin zu 2 vorgelegt. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist aber gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur bei entsprechendem Verlangen erforderlich. II. Die Klage ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, teilweise begründet. Der angefochtene Umlagebescheid ist rechtmäßig, soweit darin eine Umlage des Flächenbeitrags festgesetzt ist; er ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit darin eine Umlage des Erschwernisbeitrags festgesetzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gesetzliche Grundlage für die Heranziehung zur Umlage ist § 56 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. S. 42) in der ab dem 1. Januar 2016 und damit auch im Veranlagungsjahr 2017 geltenden Fassung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 659). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 - juris Rn. 51, m.w.N.). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. 1. Von der Ermächtigung des § 56 WG LSA hat die Beklagte mit ihrer Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Beigeladenen für das Haushaltsjahr 2017 vom 22. Juni 2017 in der am 1. März 2018 beschlossenen Fassung der 1. Änderungssatzung (US 2017) Gebrauch gemacht. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Pflicht zur Umlage der Verbandsbeiträge nicht bestehe. Auch wenn § 56 Abs. 1 WG LSA den Gemeinden einräumt, anstelle der Umlage der Verbandsbeiträge auf die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke eine andere Art der Finanzierung zu wählen, sind die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rn. 105 ff.) auf der Refinanzierungsebene durch § 99 Abs. 2 Nr. 1 KVGLSA verpflichtet, die Umlage zu erheben. Selbst wenn eine Umlagepflicht nicht bestehen sollte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte seit dem Jahr 2014 anders als in den Vorjahren die Verbandsbeiträge umlegt. Eine vorherige "Abnahme zum Stand der Gewässerunterhaltung" können die Kläger nicht verlangen. a) Die Satzung lässt keine formellen Mängel erkennen, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Sie ist nicht wegen der Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften unwirksam. aa) Es liegen keine Verstöße gegen die Vorschriften über die Beteiligung der Ortschaftsräte vor. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 55, m.w.N.) ist der Ortschaftsrat bei dem Erlass oder der Änderung einer Satzung zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrags nicht zu beteiligen, wenn alle Gemeindeteile, in denen Ortschaftsräte bestehen, von der Regelung in gleichem Maße berührt sind. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dass hier entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine fehlende Beteiligung des Ortschaftsrats in dieser Weise gerügt wurde, machen die Kläger nicht geltend. bb) Die Umlagesatzung und die 1. Änderungssatzung wurden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Hauptsatzung der Beklagten vom 3. Juli 2014 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 5. März 2015 und 27. April 2017 im "Stadtanzeiger H-Stadt" vom 29. Juni 2017 bzw. 8. März 2018 bekanntgemacht. Selbst wenn in der Hauptsatzung - wie die Kläger geltend gemacht haben - Regelungen zu den Grenzen der Gemeinde und den Vereinbarungen in den jeweiligen Gebietsänderungsverträgen der Ortschaften fehlen sollten, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies zur Gesamtunwirksamkeit der Hauptsatzung und damit auch der Bekanntmachungsregelung führen sollte. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, die Hauptsatzung und die nachfolgenden Änderungssatzungen seien ohne vorherige Anhörung der Ortschaftsräte beschlossen worden. Zwar besteht nach § 84 Abs. 4 Nr. 2 KVG LSA ein Anhörungsrecht des Ortschaftsrats bei der Bestimmung und wesentlichen Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung. Es kann dahinstehen, ob bei Erlass der Hauptsatzung vom 3. Juli 2014 und den nachfolgenden Änderungssatzungen eine solche Anhörung erfolgte. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß zur Gesamtunwirksamkeit der Hauptsatzung und damit auch der hier anzuwendenden Bekanntmachungsregelung führen würde, wäre er wiederum gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA unbeachtlich geworden, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass er schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Hauptsatzung gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. cc) Auch im Übrigen sind Verfahrens- oder Formfehler bei Erlass der Satzung nicht ersichtlich. b) Die US 2017 entspricht auch inhaltlich höherrangigem Recht, insbesondere den gesetzlichen Vorgaben, mit Ausnahme des Umlagesatzes für den Erschwernisbeitrag. aa) Rechtlich unbedenklich ist, dass sich die Satzung in der Ursprungsfassung und der Fassung der Änderung jeweils rückwirkende Kraft zum 1. Januar 2017 beimisst. Bei einer jahresbezogenen Abgabe müssen die Abgabepflichtigen mit ihrer Heranziehung rechnen, wenn die Abgabe in der Vergangenheit bereits erhoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 - Rn. 15). Dies war hier der Fall. Im Übrigen muss der Gemeinde die effektive Möglichkeit verbleiben, eine rechtliche Prüfung der auf sie konkret abgewälzten Beitragslast vornehmen zu können, ehe sie über die Umlage entscheidet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 - juris Rn. 11). Unter Berücksichtigung dessen kann es nicht beanstandet werden, wenn eine Gemeinde für die Anpassung (einer nicht auf ein Kalenderjahr beschränkten) Umlagesatzung oder - wie - hier den Erlass einer jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Umlagesatzung die verbindliche Regelung in einem Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes abwartet (vgl. OVB BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 25.18 - juris Rn. 18). Da der Beitragsbescheid des Beigeladenen für das Rechnungsjahr 2017 erst im März 2017 erlassen und der Beklagten bekanntgegeben wurde, hatte die Beklagte nicht die Möglichkeit, bereits im Jahr 2016 eine Umlagesatzung unter Berücksichtigung der neu kalkulierten Umlagesätze zu erlassen. Wäre ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Umlagesatzung zum Beginn des Kalenderjahres unzulässig, müsste die Gemeinde ihrem Satzungsbeschluss den nach Maßgabe des Haushaltsplans des Verbandes prognostizierten Beitrag zugrunde legen, wogegen die Umlageschuldner wiederum einwenden könnten, es handele sich um einen gegriffenen Umlagesatz, weil der konkrete Beitrag noch nicht verbindlich feststehe. Hingegen liefen die Gemeinden bei einer nur künftig wirkenden Anpassung während des Veranlagungszeitraums regelmäßig Gefahr, auf eine auskömmliche Umlage verzichten zu müssen. Das widerspräche erkennbar der Intention des Gesetzgebers, die Gemeinde mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Umlage in jedem Fall in den Stand zu versetzen, den Verbandsbeitrag allen bevorteilten Eigentümern vollständig zu überbürden (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 27. Februar 2018, a.a.O.). bb) Die US 2017 entspricht auch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA. Danach muss die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Dabei fordert der Grundsatz der Bestimmtheit, dass der Normadressat ohne spezielle Rechtskenntnisse oder sonstige Kenntnisse allein aus der Satzung heraus erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig sein soll (Urteil des Senats vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 – juris Rn. 37 f.). Soweit mehrere Personenkreise als Abgabenschuldner in Betracht kommen, steht dem Satzungsgeber ein Auswahlermessen zu, wobei er die im Gesetz enthaltenen Grundentscheidungen zu beachten hat. Hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber ein Wahlrecht eingeräumt, hat er dieses auch auszuüben. In § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA hat der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Gemeinden Vorgaben gemacht, wen sie als Umlageschuldner heranziehen können. Dies sind - vorrangig - die Eigentümer und Erbbauberechtigten und - ersatzweise - die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke. Die Gemeinde hat die Wahl zwischen diesen Personen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 2020, a.a.O., Rn. 59, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird § 4 US 2017 gerecht. In Absatz 1 ist zunächst bestimmt, dass Umlageschuldner ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Nach Absatz 2 tritt, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei Nichtermittelbarkeit der Umlageschuldner nach Absatz 1 und 2 ersatzweise derjenige zu der Umlage heranzuziehen ist, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Nach Absatz 3 Satz 2 sind die Umlageschuldner dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden können. Absatz 4 regelt schließlich, dass mehrere Umlageschuldner Gesamtschuldner sind. cc) Nicht zu beanstanden sind auch die Regelungen in § 5 Abs. 1 US 2017 über das Entstehen der Schuld und den Erhebungszeitraum. Nach Satz 1 dieser Regelung entsteht die Umlageschuld mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 41) bemisst sich, wenn innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen übergeht, der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte; dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 1. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus. Dem will die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 US 2017 gerecht werden, indem sie bestimmt, dass die Schuld anteilig berechnet wird, wenn ein "solches Recht" im Laufe des Kalenderjahres auf eine andere Person übergeht. Bedenken an der Bestimmtheit der Regelung ergeben sich nicht daraus, dass in der Vorschrift nicht definiert wird, was unter einem "solchen Recht" zu verstehen ist. Bei verständiger Würdigung der gesamten Regelungen der Satzung kann dieser Begriff ohne weiteres in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit der Übergang des in § 4 der Satzung genannten Eigentums-, Erbbau- oder Nutzungsrechts zu verstehen ist. Bedenken begegnet die Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 3 US 2017 auch nicht deshalb, weil nicht ausdrücklich geregelt wird, wann die "anteilige Schuld" des neuen Rechtsinhabers entsteht. Der Regelung ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Umlageschuld bei dem neuen Rechtsinhaber am Tage des Übergangs des Eigentums-, Erbbau- oder Nutzungsrechts entsteht. Dieser Tag ist nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften bestimmbar. dd) Der in § 7 Abs. 1 US 2017 festgelegte Umlagesatz von 6,60 €/ha für den Flächenbeitrag ist nicht zu beanstanden. Der Umlagesatz nach § 7 Abs. 2 US 2017 von 6,49 €/ha für den Erschwernisbeitrag hält dagegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. α) Die Umlagesätze sind nicht bereits wegen einer fehlerhaften Erhebung des Gewässerunterhaltungsbeitrags durch den Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 rechtswidrig. Die Zweistufigkeit des in Sachsen-Anhalt geltenden Finanzierungssystems führt zwar dazu, dass die Umlageschuldner einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien („Einwendungsdurchgriff“). Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris Rn. 39). Die Kalkulation der Beitragssätze des Beigeladenen und der auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten ergangene Beitragsbescheid des Beigeladenen, den die Beklagte den von ihr bestimmten Umlagesätzen für den Flächen- und Erschwernisbeitrages zugrunde gelegt hat, lassen aber keine durchgreifenden Mängel erkennen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA gelten für die Verbandsbeiträge die Vorschriften des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach (1.) dem Verhältnis der Fläche, mit dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeitrag), und (2.) dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, oder der Verbandsgemeinde im Verbandsgebiet gemäß § 158 KVG LSA zur Gesamteinwohnerzahl als Maßstab für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung durch versiegelte Flächen (Erschwernisbeitrag) bestimmen. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 % des Gesamtbeitrags. Nach § 158 KVG LSA ist, soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Nach der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung des § 56a Abs. 1 WG LSA erstattet der örtlich zuständige Unterhaltungsverband für Grundstücke, die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten dem jeweiligen Verbandsgebiet zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 2 WG LSA ergibt sich der Kostensatz für die Erstattung nach Absatz 1 aus dem jeweiligen Flächenbetrag und Erschwernisbetrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 für die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt. Die Höhe der Kostenerstattung errechnet sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages nach Satz 1 mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages nach Satz 1 mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Das Land erstattet dem Unterhaltungsverband die Verwaltungskosten, die dem Unterhaltungsverband bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind. Nach § 56a Abs. 3 WG LSA werden die Kosten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) je Jahr in Rechnung gestellt. Die Unterhaltungsverbände teilen dem LHW spätestens zum 30. Januar für das laufende Jahr den Kostensatz nach Absatz 2 Satz 1 mit. Nach § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA gehören die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf vom 12. September 2012 (LT-Drs. 6/1423, S. 85) liegen der Einfügung des § 56a WG LSA folgende Erwägungen zugrunde: Eine rechtsgutachtliche Überprüfung habe ergeben, dass die Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auch bei den Gewässern der ersten Ordnung - soweit es sich nicht um Bundeswasserstraßen handele - verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Einführung der Beitragspflicht für Flächen, die in die Gewässer der ersten Ordnung entwässern, sei im Hinblick auf bereits beitragspflichtige Grundstücke ein Gebot der Gleichbehandlung. Systematisch ziehe der Unterhaltungsverband gegen Verwaltungskostenerstattung die dem Land entstehenden Gewässerunterhaltungskosten über die Verbandsbeiträge mit ein. Die Kostenhöhe sei gedeckelt durch die im Unterhaltungsverband gültige Beitragshöhe. Da im Unterhaltungsverband nunmehr auch die Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, beitragspflichtig seien und der Anteil, der an das Land abzuführen sei, gedeckelt sei, komme es nicht zu einer Beitragserhöhung im Unterhaltungsverband. Es ist nicht davon auszugehen, dass die seit dem 1. Januar 2015 geltenden Regelungen des § 56a WG LSA gegen höherrangiges Recht, insbesondere Vorschriften des Verfassungsrechts verstoßen. Nach dem auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. April 2020 (8 A 334/18 HAL) ergangenen Beschluss des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20 - juris) sind die in § 55 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, § 56 Abs. 1 und § 56a Abs. 1 und 2 WG LSA getroffenen Regelungen über die Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vereinbar. i. Wie in dem Leitfaden des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2015 (B. 16 ff. der OVG-Akte) beschrieben, setzt sich der Gesamtbeitrag ab dem Jahr 2016 aus der Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im Vorjahr und den Unterhaltungsaufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung abzüglich der Einnahmen aus den Mehrkosten und sonstigen Einnahmen zusammen. Hierzu sind im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans im vierten Quartal des Jahres die folgenden Schritte abzuarbeiten: In einem ersten Schritt sind zunächst die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr zu kalkulieren. Die Ermittlung des Verbandsaufwandes erfolgt in diesem Schritt wie bisher ausschließlich für die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern (Flächenbeitrag) und der auf diesen Flächen festgestellten Einwohner (einwohnerbezogener Erschwernisbeitrag). In einem zweiten Schritt werden unter Zugrundelegung der für das laufende Jahr festgelegten Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung bezogen auf die Flächen der Gewässer erster Ordnung und der auf diesen Flächen nach § 158 KVG LSA festgestellten Einwohner die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung berechnet. Es handelt sich mithin um die auf Höhe der Verbandsbeiträge gekappten Kosten für Gewässer erster Ordnung. Die hier ermittelten Kosten sind mit den vom LHW ermittelten Kosten (Übersendung im ersten Quartal) zu vergleichen. Soweit entgegen aller Annahmen ausnahmsweise die Kosten des LHW niedriger sind als die unter Schritt 2 ermittelten Kosten, ist Schritt 3 erneut mit den tatsächlichen (niedrigeren Kosten) durchzuführen. In einem dritten Schritt werden die Kosten aus Schritt 2 zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr aus Schritt 1 hinzugerechnet. Nach Abzug der vom Unterhaltungsverband eingenommenen Mehrkosten und anderen Einnahmen werden nun bezogen auf diese beitragsfähigen Gesamtkosten der Flächenbeitrag und der einwohnerbezogene Beitrag errechnet. Für den Flächenbeitrag sind die Flächen, die sowohl in Gewässer erster Ordnung (ausgenommen Bundeswasserstraßen) als auch in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Einwohner; es sind die auf diesen Flächen nach § 158 KVG festgestellten Einwohner heranzuziehen. Bei dieser Berechnungsmethode ist nicht zu beanstanden, dass der Anteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung nach den Beitragssätzen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im noch laufenden Jahr berechnet wird, während der Anteil der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr kalkuliert werden. Wie die Beklagte und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert haben, können die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erst in die Kalkulation für das Folgejahr einfließen, da sie erst im Folgejahr nach Rechnungsstellung durch den LHW, der sie mit den tatsächlich angefallenen Kosten verglichen hat, an das Land zu leisten sind und damit kassenwirksam werden. (1) Die danach - in einem ersten Schritt - zu errechnenden Flächen- und Erschwernisbeiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Jahr 2017 errechnen sich hier wie folgt: Maßgeblich für die Kalkulation des Flächenbeitrags und des Erschwernisbeitrags im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA sind die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Beitragsjahr, die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA sowie die Beitragsfläche im Verbandsgebiet. Soweit die entsprechenden Werte vor Beginn des Beitragsjahres geschätzt werden, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Unterhaltungsverband an den entsprechenden Werten des Vorjahres orientiert. Soweit Erfahrungswerte vorliegen, sind diese bei der Prognose in angemessenem Umfang heranzuziehen. Sind die Schätzungen und Prognosen rechtlich nicht zu beanstanden, ist es für die Rechtmäßigkeit unbeachtlich, wenn sich nachträglich die Verhältnisse ändern oder die Kostenansätze über- bzw. unterschritten werden. Die gerichtliche Kontrolle ist bei der Prüfung der zugrunde gelegten Ansätze zudem auf die Frage beschränkt, ob diese dem Grunde und der Höhe nach vertretbar sind. Der höchstzulässige Beitragssatz für den Flächenbeitrag wird berechnet, indem die Gesamtkosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung um die Einnahmen, die Mehrkosten im Sinne des § 64 WG LSA und den auf den Erschwernisbeitrag im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA entfallenden Anteil der Kosten vermindert und sodann durch die Beitragsfläche dividiert werden (zum Ganzen: Urteil des vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 82, m.w.N.). Der am 30. November 2016 beschlossene Haushaltsplan des Beigeladenen für das Haushaltsjahr 2017 (Beiakte B) weist Gesamtkosten in Höhe von 975.499 € aus. Davon hat der Beigeladene zunächst einen Betrag in Höhe von 40.608 € für Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Abzug gebracht, sodann weitere Einnahmen in Höhe von 107.630 € (50 € Rückzahlung von Überzahlungen, 1.000 € vermischte Einnahmen, Stundungs- und Verzugszinsen, Mahngebühren, 800 € Einnahmen aus privater Mitbenutzung Dienst-Kfz, 3.780 € Zinsen aus dem Inland, Zinsen, 6.000 € sonstige Zuweisungen von Ländern [5.000 € anteilige Kosten Stammpersonal und 1.000 € anteilige sächliche Verwaltungskosten] und 96.000 € Entnahmen aus Rücklagen) und Einnahmen von Mehrkosten nach § 64 WG in Höhe von 40.000 €. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 787.261 €. Von dem oben genannten Kostenbetrag von 787.261 € hat der Beigeladene zu Recht einen weiteren Betrag in Höhe von 102.006,18 € für die Erstattung der Kosten an den LHW für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung in Abzug gebracht, da diese für die Kalkulation der Gewässer zweiter Ordnung nicht relevant sind. Daraus ergibt sich ein Haushaltsvolumen für die Gewässer zweiter Ordnung in Höhe von 685.254,81 €. Aus dem Haushaltsplan 2017 gehen die wesentlichen Kostenpositionen hervor; die Berechnung ist nachvollziehbar. Im Übrigen entspricht es nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020, a.a.O., Rn. 84, m.w.N.). Insbesondere ist der Mehrkostenansatz von 40.000 € plausibel, da die Mehrkosten nach § 64 WG LSA im Jahr 2015 sich laut Haushaltsplan (tatsächlich) auf 40.509,87 € beliefen. Die Kläger haben auch keine (substantiierten) Einwände gegen die Höhe der Mehrkosten erhoben. Soweit sie gerügt haben, für das Haushaltsjahr 2014 seien Mehreinnahmen in Höhe von 13.411,78 € erzielt worden, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass dieser Überschuss bereits bei der Umlage für das Jahr 2015 verrechnet worden sei, so dass der Flächenbeitrag bei der Umlage von 6,16 €/ha auf 5,35 €/ha habe gesenkt werden können. Selbst wenn eine solche Verrechnung nicht erfolgt sein sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes für das Jahr 2015 und nicht für das hier in Rede stehende Jahr 2017 betreffen. Von dem maßgeblichen Haushaltsvolumen von 685.254,81 € ist sodann das Volumen für den Flächenbeitrag einerseits und den Erschwernisbeitrag andererseits nach dem Verhältnis von nicht versiegelter zu versiegelter Fläche zu bestimmen. Denn nach § 55 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 WG LSA beträgt der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder "unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet" mindestens 10 v. H. des Gesamtbeitrags. Der Beigeladene hat für sein Verbandsgebiet eine Bodenfläche, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, von 96.662,1649 ha, einen Versiegelungsgrad von 12,96 % und eine Einwohnerzahl von 110.390 errechnet. Gegen diese Ansätze bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, falsch bestimmt hat, bestehen nicht. Der Einwand der Kläger, (schon) in der Gemarkung A-Stadt seien zwei Gewässer zweiter Ordnung (unbekanntes Gewässer „Am Goldenen R.“ und unbekanntes Gewässer „Graben vom K. zum Hu 4“) nicht erfasst, vermag keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der vom Beigeladenen zugrunde gelegten Gesamtfläche zu begründen. Soweit Flächen in diese (möglichen) Gewässer zweiter Ordnung entwässern, könnte sich die fehlende Erfassung dieser Gewässer nur dann auf die Berechnung der Gesamtfläche auswirken, wenn der Beigeladene davon ausgegangen wäre, dass diese Flächen auch nicht in andere Gewässer zweiter Ordnung, sondern in Gewässer erster Ordnung entwässern. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Der Beigeladene hat als Anlage zum Schriftsatz vom 9. August 2022 die Flächen in der Gemarkung A-Stadt, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, gelb dargestellt. Davon sind die Flächen im Bereich „Graben vom K. zum Hu 4“ nicht umfasst. Der „Graben von K. zum Hu 4“ westlich der Ortslage A-Stadt mündet in den Bi-Graben (Hu 4), der als Gewässer zweiter Ordnung erfasst ist. Auch in Bezug auf die Flächen im Bereich des „Gewässers“ „Goldener R.“ nordwestlich der Ortslage A-Stadt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene sie zu den Flächen gezählt hat, die in Gewässer erster Ordnung entwässern. In der vom Beigeladenen eingereichten Übersicht (Beiakte B), sind ferner die einzelnen Gemeinden mit den auf sie jeweils entfallenden Flächen enthalten. Auch der vom Beigeladenen zugrunde gelegte Versiegelungsgrad von 12,96 % erscheint realistisch und wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Ausgehend von einer nicht versiegelten Fläche von 87,04 % und einer versiegelten Fläche von 12.96 % entfällt auf den Flächenbeitrag ein Volumen von 596.445,79 € und auf den Erschwernisbeitrag ein Volumen von 88.809,02 €. Der nach der Bodenfläche zu bestimmende Flächenbeitrag beträgt damit - gerundet - 6,17 €/ha, der nach der Einwohnerzahl zu bestimmende Erschwernisbeitrag - gerundet – 0,80 €/EW. (2) Der im zweiten Schritt zu berechnende - bis zur Höhe der Verbandsbeiträge gedeckelte - Kostenerstattungsanspruch des Landes errechnet sich wie folgt: Ausgehend von dem vom Beigeladenen für das - im Zeitpunkt des Beschlusses über den Haushaltsplan 2017 am 30. November 2016 - noch laufende Jahr 2016 festgelegten Flächenbeitragssatz von 6,202321 €/ha ergibt sich multipliziert mit den Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, von zusammen 6.534,5344 ha ein - gedeckelter - Kostenerstattungsanspruch bezüglich des Flächenbeitrages von 40.529,28 €, und ausgehend von einem Erschwernisbeitragssatz für das Jahr 2016 von 0,810688 €/EW multipliziert mit der ermittelten Einwohnerzahl von 75.833 EW ergibt sich ein - gedeckelter - Kostenerstattungsanspruch bezüglich des Erschwernisbeitrages von 61.476,90 €. Der - gedeckelte - Kostenerstattungsanspruch beträgt demnach insgesamt 102.006,18 €. (3) Die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung zusammen errechnen sich in dem dritten Schritt wie folgt: Die - um die Einnahmen und Mehrkosten nach § 64 WG LSA bereinigten - Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung von (wie unter (1) dargestellt) 685.254,81 € und die an das Land zu erstattenden Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung von (wie unter (2) dargestellt) 102.006,18 € ergeben einen Gesamtbetrag von 787.260,99 €. Davon abzuziehen sind die Verwaltungskosten, die dem Beigeladenen bei der Ermittlung und Erhebung der Verbandsbeiträge entstehen und die den Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, zuzuordnen sind und die das Land gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 WG LSA dem Beigeladenen zu erstatten hat. Diese Kosten hat der Beigeladene auf 4.900,00 € beziffert. Nach der plausiblen Erläuterung der Beklagten und des Beigeladenen erfolgt ein solcher Abzug, weil der Beigeladene diese Kosten vom Land erstattet erhält und sie im Haushaltsplan als Einnahmen verbucht werden. Abzüglich dieser Kosten ergibt sich ein Gesamtvolumen von 782.360,99 €. Die für die Berechnung des Flächenbetrags einerseits und des Erschwernisbeitrags andererseits zugrunde zu legende Volumina sind wiederum nach dem Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet von 12,96 % zu bestimmen. Dies ergibt für den Flächenbeitrag ein Kostenvolumen von 680.967,01 € und für den Einwohnerbeitrag ein Volumen von 101.393,99 €. Ausgehend von einer Gesamtfläche, die in Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern, von - gerundet - 103.196,70 ha ergibt dies den vom Beigeladenen festgesetzten Flächenbeitrag von - gerundet - 6,60 €/ha. Ausgehend von einer Gesamteinwohnerzahl auf den Flächen, die in Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern, von 188.327 EW ergibt sich der vom Beigeladenen festgesetzte Erschwernisbeitrag von - gerundet - 0,54 €/EW. Gegen die einzelnen Berechnungsfaktoren haben die Kläger keine (substantiierten) Einwände erhoben. Da sie plausibel erscheinen, sieht der Senat auch keinen Anlass für eine weitergehende Überprüfung. Insbesondere erscheint plausibel, dass die im Schritt 3 zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 188.327 nicht der Summe der in den Schritten 1 und 2 angegebenen Zahl der Einwohner von 110,390 EW und 75.833 EW entspricht. Denn für die Berechnung des Erschwernisbeitrages für das Jahr 2017 ist gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA i.V.m. § 158 KVG LSA die Einwohnerzahl des 31. Dezember 2015 maßgeblich, während für die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs, der sich nach den Beiträgen für das Jahr 2016 richtet, die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2014 maßgeblich ist. Nach den vom Beigeladenen vorgelegten Unterlagen über die Einwohnerzahlen in den zu seinem Verbandsgebiet gehörenden Gemeinden stieg die Einwohnerzahl der Beklagten von 75.833 am 31. Dezember 2014 auf 77.937 am 31. Dezember 2015. Addiert mit der Einwohnerzahl auf den Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, mit Stand vom 31. Dezember 2015 von 110.390 EW ergibt dies die vom Beigeladenen zugrunde gelegte Einwohnerzahl auf Flächen, die in Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern von 188.327 EW. ii. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angegriffenen Urteil ist diese Berechnungsmethode nicht deshalb fehlerhaft, weil sich nach dem gesetzgeberischen Willen durch die Kostenerstattung an das Land die Höhe der Beitrags- und Umlagesätze nicht erhöhen dürfen, die Herangehensweise des Beigeladenen aber dazu führen könne, dass es zu einer "Verschiebung" zwischen Flächen- und Erschwernisbeitrag kommt. Zwar ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es durch die Deckelung der Kostenhöhe auf die im Unterhaltungsverband gültige Beitragshöhe nicht zu einer „Beitragserhöhung“ im Unterhaltungsverband kommt (vgl. LT-Drs. 6/1423, S. 85). Dies bedeutet aber nicht, dass damit eine solche „Verschiebung“ ausgeschlossen ist (so nunmehr auch VG Magdeburg, Urteil vom 26. November 2020 - 9 A 334/19 - juris Rn. 50). Sie ist vielmehr Folge der in § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA getroffenen Regelung, dass die Kosten, die der Unterhaltungsverband gemäß § 56a Abs. 1 WG LSA an das Land zu zahlen hat, zu den beitragsfähigen Kosten gehören, die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung mithin einen Gesamtaufwand bilden, aus dem der Flächenbeitragssatz und der Erschwernisbeitragssatz zu errechnen sind. Da die Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, und die darauf bezogene Einwohnerzahl in der Regel nicht identisch sind mit den Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, und mit der insoweit maßgeblichen Einwohnerzahl, kommt es in der Regel auch dazu, dass der einheitliche Flächen- und Erschwernisbeitragssatz für die Gewässer erster und zweiter Ordnung anders ausfällt als dies bei getrennter Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer erster Ordnung einerseits und die Gewässer zweiter Ordnung andererseits der Fall wäre. Eine solche getrennte Ermittlung sieht aber § 55 Abs. 4 Satz 3 WG LSA nicht vor. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil (auch) das Landesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. August 2021 (a.a.O., Rn. 73) davon ausgegangen ist, dass sich der Anteil der Umlage, der die Grundstückseigentümer an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land beteilige, für die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, im Ergebnis nicht auswirke, weil er durch die Heranziehung der Eigentümer der Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern und aus denen sich die Erstattung an das Land gemäß § 56a WG LSA mit dem gleichen Betrag je Flächeneinheit errechne, in voller Höhe aufgefangen werde. Diese Annahme trifft zwar, wie sich im vorliegenden Fall zeigt, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Sie zwingt aber nicht dazu, die Beitragssätze für die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, und für solche Flächen, die in Gewässer zweiter Ordnung entwässern, getrennt zu ermitteln. Die von den Klägern ins Feld geführten Ausführungen des Landesverfassungsgerichts sind lediglich Begründungselement und binden den Senat nicht in Bezug auf die Frage, wie die Beitragssätze konkret zu ermitteln sind. Im Übrigen hat auch das Landesverfassungsgericht im folgenden Satz klargestellt, dass die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer erster Ordnung entwässern, pauschal in gleicher Höhe an den Kosten der Gewässerunterhaltung beteiligt werden wie die übrigen Eigentümer im Verbandsgebiet. Es entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 6/1423, a.a.O.) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, im Hinblick auf bereits beitragspflichtige Grundstücke gleich zu behandeln. iii. Auf der Grundlage der vom Beigeladenen für sein Verbandsgebiet kalkulierten Sätze von 6,60 €/ha für den Flächenbeitrag und 0,54 €/EW für den Erschwernisbeitrag hat der Beigeladene mit Bescheid vom 2. März 2017 gegenüber der Beklagten zutreffend den Flächen- und den Erschwernisbeitrag festgesetzt. Die von ihm zugrunde gelegte Fläche für den Flächenbeitrag vom 15.544,5643 ha lässt keinen Fehler erkennen. Sie entspricht der Summe der in den Kalkulationsunterlagen angegebenen Flächen, die in Gewässer erster und zweiter Ordnung entwässern (919,9417 ha + 14.624,6226 ha). Daraus ergibt sich ein Flächenbeitrag von 102.594,12 €. Auch die vom Beigeladenen für die Berechnung des Erschwernisbeitrags zugrunde gelegte Einwohnerzahl von 19.439 EW gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Daraus ergibt sich ein Erschwernisbeitrag in Höhe von 10.497,06 €. iv. Gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides des Beigeladenen und die sich daraus ergebende Umlage können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, der Beigeladene sei seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in der Gemarkung A-Stadt nur sehr spärlich nachgekommen, insbesondere habe er zwei ihm unbekannte Gewässer und weitere ihm bekannte Gewässer zu keinem Zeitpunkt gepflegt, so dass ihnen keine (adäquaten) Vorteile aus der Tätigkeit des Beigeladenen erwüchsen. Zur Umlage des Gewässerunterhaltungsbeitrages hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (9 C 1.07 - juris Rn. 33 ff.) klargestellt: „Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein "Vorteil" der in Anspruch genommenen Personen korrespondiert. Dieser ist jedenfalls darin zu sehen, dass den Umlagepflichtigen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet. Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG) Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich § 105 Abs. 1 Halbs. 2 WG LSA a.F., wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes angeordnet wird. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken "nachteilige Auswirkungen" auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass "jedes Grundstück … schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert" (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.). Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise "Nutznießer" der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist.“ Als „weit“ kann diese Beschreibung eines „Vorteils“ im Sinne der einfachgesetzlichen Tatbestände in zweierlei Hinsicht gelten: Zum einen legt sie den Vorteil nicht auf eine wirtschaftliche Verbesserung fest, sondern schließt auch die Entlastung um eine nicht notwendig wirtschaftlich definierte, sondern auch nur normativ zugerechnete Verantwortlichkeit ein; zum anderen setzt sie nicht bei einem Zusammenhang zwischen dem konkreten Entwässerungsbedarf des einzelnen Grundstücks und der Gewässerunterhaltung eines an dessen Entwässerung konkret beteiligten Gewässerabschnitts an, sondern bei der bloßen Belegenheit des Grundstücks in einem Gebiet, das bei der Bildung der Unterhaltungsverbände gemäß § 54 Abs. 2 WG LSA nach geohydrologischen Gesichtspunkten einem Gewässersystem zugeordnet worden ist und für das der Gesetzgeber eine gemeinsame solidarische Finanzierungsverantwortlichkeit definiert und in einer Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung abbildet. Der so bestimmte „Vorteil“ muss sich nicht notwendig in wirtschaftlichen Merkmalen des einzelnen Grundstücks niederschlagen, die die Umlage als Entgelt im Sinne einer konkreten Gegenleistung für eine konkrete Leistung darzustellen ermöglichen. Daher verblasst ihr Beitragscharakter hinter der solidarischen Finanzierungsfunktion, die insoweit nur beschränkt am Äquivalenzprinzip gemessen werden kann und im Übrigen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im allgemeineren Sinn unterliegt (zum Ganzen: LVG LSA, Beschluss vom 24. August 2021, a.a.O., Rn. 60, m.w.N.). Gemessen daran ist die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrags auch für das Gebiet der Beklagten, insbesondere für die Flächen in der Gemarkung A-Stadt, und seine Umlage auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten und Nutzer der dort gelegenen Grundstücke nicht deshalb ungerechtfertigt, weil der Beigeladene bei einzelnen Gewässern Unterhaltungsmaßnahmen nicht oder nicht regelmäßig durchführt haben mag. Es genügt, dass sich die Grundstücke der Kläger im Niederschlagsgebiet eines oder mehrerer Gewässer befinden, für die eine Unterhaltungspflicht des Beigeladenen besteht. Im Übrigen hat der Beigeladene in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es in erster Linie seine Aufgabe ist, für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss in seinem Verbandsgebiet zu sorgen, und der sich daraus ergebende Unterhaltungsbedarf der einzelnen Gewässer je nach ihrer naturräumlichen Lage unterschiedlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Gewässersystem im Verbandsgebiet derart unzureichend unterhalten wird, dass ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss nicht mehr gewährleistet ist, sind nicht ersichtlich. β) Auch der von der Beklagten auf der Grundlage des Beitragsbescheides des Beigeladenen vom 2. März 2017 bestimmten Umlagesatz für den Flächenbeitrag lässt keinen Fehler erkennen. Dagegen hält der Umlagesatz für den Erschwernisbeitrag einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 (also solche, die nicht im Eigentum der (Verbands-)Gemeinde stehen) und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA dürfen aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen. Von letzterer Möglichkeit hat die Beklagte in der Umlagesatzung keinen Gebrauch gemacht. i. Ausgehend von dem im Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 gegenüber der Beklagten festgesetzten Flächenbeitrag von 102.594,12 € und der darin zugrunde gelegten Fläche von 15.544,5643 ha ergibt sich ein Umlagesatz von 6,60 €/ha. ii. Dagegen ist der Umlagesatz für den Erschwernisbeitrag in Höhe von 6,49 €/ha rechtswidrig. Die Beklagte hat zwar zutreffend den im Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 festgesetzten Erschwernisbeitrag von 10.497,06 € zugrunde gelegt. Soweit er als Dividend als Fläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, eine Fläche von 1.617,7253 ha angesetzt hat, hält dies einer rechtlichen Prüfung aber nicht stand. Die Beklagte hat diese Fläche methodisch fehlerhaft ermittelt. (1) Ausgehend vom Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA liegt es nahe, die Frage, ob ein Grundstück "nicht der Grundsteuer A unterliegt" nach grundsteuerrechtlichen Maßstäben zu beantworten. Die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 6/1423) ist insoweit unergiebig, weil die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA in seiner Gesetz gewordenen Fassung auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt vom 14. Februar 2013 (LT-Drs. 6/1807, S. 17) beruht. Diese enthält keine Ausführungen zur Begründung der geänderten Fassung. Welcher Grundbesitz der Grundsteuer unterliegt, bestimmt § 2 des Grundsteuergesetzes in der hier maßgeblichen bis zum 2. Dezember 2019 geltenden Fassung vom 7. August 1973 (GrStG a.F.). Danach ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; 2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. Die Grundsteuer nach § 2 Nr. 1 GrStG (a.F.) wird regelmäßig als Grundsteuer A und die Grundsteuer nach § 2 Nr. 2 GrStG (a.F.) als Grundsteuer B bezeichnet. Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, sind demnach diejenigen Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen oder die nach den §§ 3 ff. GrStG (a.F.) von der Grundsteuer befreit sind. Eine Bestimmung der Flächen, die im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA nicht der Grundsteuer A unterliegen, nach der von der Beklagten herangezogenen Handlungsempfehlung des MULE und dem darin bezeichneten Nutzungsartenkatalog wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Nach diesem Katalog unterliegen die Nutzungsarten Landwirtschaft, Moor, Heide, Gehölz, Unland/vegetationsfreie Fläche, Wald und Sumpf der Grundsteuer A. Bei Grünflächen, stehenden Gewässern und Wasserläufen sind weitere Kriterien heranzuziehen. Alle anderen Nutzungsarten unterliegen danach nicht der Grundsteuer A. Nach den mit Schriftsatz vom 4. März 2022 weiter eingereichten Unterlagen eines beim MULE offenbar durchgeführten Workshops sollten die Flächen mit den jeweiligen Nutzungsarten anhand der vom Statistischen Landesamt erhobenen Daten bestimmt werden; die Unterlage enthält allerdings den handschriftlichen Vermerk, dass diese Daten meist veraltet und daher nicht rechtssicher seien und die Daten von "ALKIS" (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) besser geeignet seien. Weiter heißt es in diesem Vermerk: "Die Daten der Finanzverwaltung reichen nicht. Abgleich mit Flächen der Finanzverwaltung". Das Ministerium geht mithin davon aus, dass die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, (zunächst) unabhängig von den Daten der Finanzverwaltung von den Gemeinden anhand dieses Nutzungsartenkataloges selbständig zu ermitteln sind. Eine Ermittlung der maßgeblichen Flächen anhand dieses Nutzungsartenkatalogs kommt nicht in Betracht, weil sich diese Methode zu weit von den gesetzlichen Regelungen über die Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und den dazu gehörenden Flächen entfernt. § 2 Nr. 1 GrStG a.F. nimmt insbesondere Bezug auf § 33 BewG. Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 33 Abs. 2 BewG gehören zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nach § 34 Abs. 1 BewG umfasst ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft den Wirtschaftsteil und den Wohnteil. Gemäß § 34 Abs. 2 BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: a) die landwirtschaftliche Nutzung, b) die forstwirtschaftliche Nutzung, c) die weinbauliche Nutzung, d) die gärtnerische Nutzung, e) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung; 2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter: a) Abbauland (§ 43), b) Geringstland (§ 44), c) Unland (§ 45); 3. die Nebenbetriebe (§ 42). Nach § 43 Abs. 1 BewG gehören zum Abbauland die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen). Gemäß § 44 Abs. 1 BewG gehören zum Geringstland die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. Nach § 45 Abs. 1 BewG gehören zum Unland die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können. Nach § 34 Abs. 3 BewG umfasst der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen. Nach § 34 Abs. 4 BewG sind in den Betrieb auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen. Nach § 34 Abs. 5 BewG ist ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Gemäß § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Nach § 34 Abs. 6a BewG bildet einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter. Gemäß § 34 Abs. 7 BewG bilden einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch Stückländereien; Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören. Nach § 62 Abs. 1 BewG gehören zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere 1. die Binnenfischerei, 2. die Teichwirtschaft, 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, 4. die Imkerei, 5. die Wanderschäferei und 6. die Saatzucht. Der vom MULE erarbeitete Nutzungsartenkatalog zählt hingegen in der Rubrik "Grundsteuer A" Nutzungsarten auf, die das BewG nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zuordnet. Dies gilt etwa für die Nutzungsarten Moor, Heide, Gehölz und Sumpf. Auf der anderen Seite ordnet der Katalog der Kategorie "nicht Grundsteuer A" Wohn- und Betriebsflächen für Land- und Forstwirtschaft zu, die das BewG in § 34 Abs. 1 dem landwirtschaftlichen Betrieb zuordnet. Der Nutzungsartenkatalog nimmt also die Abgrenzung nicht nach den bewertungsrechtlichen Maßstäben, sondern offenbar danach vor, ob mit einer im Liegenschaftskataster aufgeführten Nutzungsart (typischerweise) eine Flächenversiegelung verbunden ist. Dies mag zwar der Intention des Gesetzgebers entsprechen, den Erschwernisbeitrag auf solche Grundstücke umzulegen, die aufgrund von Flächenversiegelungen die Unterhaltung von Gewässern erschwert. Eine solche Einstufung der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen nach bestimmten Nutzungsarten, die eine zielgenauere Belastung nur der versiegelten Grundstücksflächen mit dem Erschwernisbeitrag bewirkt als die Anknüpfung an den grundsteuerrechtlichen Regelungen und Bescheiden, hat aber in § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwandes für die Gemeinden dafür entschieden, die grundsteuerrechtlichen Vorgaben zugrunde zu legen. (2) Auch ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zulässig, das in § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verwendeten Tatbestandsmerkmals "nicht der Grundsteuer A unterliegen" abweichend von der grundsteuerrechtlichen Begriffsbestimmung, "rein umlagerechtlich“ in der Weise auszulegen, dass diejenigen Grundstücke bei der Flächenbestimmung außer Betracht bleiben, auf denen eine planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolgt. Vielmehr hält es der Senat für ausreichend und sachgerecht, dass die Gemeinde für die Bestimmung der Flächen, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, auf die von ihr erlassenen Grundsteuerbescheide zurückgreift. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA "nicht der Grundsteuer A unterliegen" nicht zwingend dafür spricht, dass sich die Bestimmung der maßgeblichen Grundstücke nach den von den Finanzbehörden erlassenen Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheiden oder den darauf beruhenden Grundsteuerbescheiden zu richten hat und die von den Finanzbehörden vorgenommene Feststellung des Einheitswerts und Festlegung einer Steuermesszahl sowie der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz zum Zwecke der Wertabschöpfung für die hier in Rede stehende Umlage unbeachtlich sind. Dies schließt aber einen Rückgriff auf Grundsteuerbescheide zur Bestimmung der für den Erschwernisbeitragssatz maßgeblichen Fläche nicht aus. Nicht zu überzeugen vermag auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Gesetzgeber sei es darauf angekommen, diejenigen Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages auszunehmen, die "von der Typik" bei dem zur Grundsteuer A veranlagten Grundvermögen anzutreffen seien, nämlich um solche, auf denen eine planmäßige Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolge, dagegen nicht diejenigen Grundstücke, die in einem funktionellen Zusammenhang zum Siedlungs- und Verkehrsraum eine Gemeinde stünden. Da der Erschwernisbeitrag die versiegelten Flächen im Verbands- und Gemeindegebiet betrifft, ist zwar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diejenigen Flächen vom Erschwernisbeitrag ausnehmen wollte, auf denen typischerweise eine Versiegelung nicht oder in nur geringem Umfang anzutreffen ist. Dies sind typischerweise land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Der Gesetzgeber hat aber als maßgebliches Kriterium ausdrücklich darauf abgestellt, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt und nicht darauf, ob dies "typischerweise" der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Gemeinden die Ermittlung der vom Erschwernisbeitrag auszunehmenden Flächen dadurch erleichtern wollte, dass - pauschalierend - darauf abgestellt wird, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Sachbearbeiter der Beklagten bestätigt hat, lässt sich dies mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand in der Weise ermitteln, dass die Gemeinde auf die von ihr selbst erlassenen Grundsteuerbescheide zurückgreift. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinden müssten für jedes einzelne Grundstück in ihrem Gebiet unabhängig von Grundlagenbescheiden der Finanzverwaltung, den darauf beruhenden Grundsteuerbescheiden und ungeachtet der Handlungsempfehlung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt (MULE) (Anlage zum Schriftsatz vom 4. März 2022, Bl. 105 der OVG-Akte) selbst ermitteln, ob dieses von seiner Typik einem der Grundsteuer A unterfallenden Grundstück entspricht, würde dazu führen, dass der Verwaltungsaufwand, den die Gemeinden bei der Ermittlung des Umlagesatzes für den Erschwernisbeitrag zu leisten hätten, außer Verhältnis zur Höhe des Erschwernisbeitrages stünde. (3) Ein solches pauschales Anknüpfen an grundsteuerrechtliche Vorgaben ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet mit dem Erschwernisbeitrag zu belasten, im Sinne der Verwaltungspraktikabilität zulässig und nach den Grundsätzen der Typengerechtigkeit unbedenklich. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Normgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; dies gilt freilich "nicht unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Normgeber in den Grenzen des Willkürverbots weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der "Ausnahmen" gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 11). Ein sachlich einleuchtender Grund für die Anknüpfung an grundsteuerrechtliche Vorgaben ist darin zu sehen, dass sich die Feststellung, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliegt, unter Heranziehung der vorhandenen Grundsteuerbescheide ermitteln lässt, während eine Einordnung der Flächen nach dem Nutzungsartenkatalog (einschließlich Einzelfallprüfung bei einzelnen Nutzungsarten, wie etwa Grünflächen, stehenden oder fließenden Gewässern) oder nach einer vom Verwaltungsgericht geforderten Einzelfallprüfung für jedes Grundstück einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand mit sich bringt bzw. bringen würde, der außer Verhältnis zur Höhe des Erschwernisbeitrags steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die der Grundsteuer A und die nicht der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke in den Gemeinden einem Maße untererfasst sind, dass ein Rückgriff auf vorhandene Grundsteuerbescheide den Versiegelungsgrad in der jeweiligen Gemeinde nicht mehr annähernd abbilden würde. (4) Ist nach alldem die von der Beklagten nach dem Nutzungsartenkatalog vorgenommene Flächenerfassung bereits methodisch fehlerhaft, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bei der von ihr gewählten Berechnungsmethode zu Recht nur diejenigen Grundstücke in die Verteilung des Erschwernisbeitrags einbezogen hat, die weder vollständig noch teilweise der Grundsteuer A unterliegen. 2. Fehlt es mithin an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage nur für die Umlage des Erschwernisbeitrags, ist der angefochtene Bescheid, soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nur insoweit rechtswidrig, als darin eine Umlage des Erschwernisbeitrags festgesetzt ist. Im Übrigen - hinsichtlich der Umlage des Flächenbeitrags - ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig, da er auch sonst keine Mängel erkennen lässt. Insbesondere ist der Umlagebescheid entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb rechtswidrig, weil er vom Abwasserverband H-Stadt „D.“ erstellt wurde. Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob - wie die Kläger meinen - die zwischen der Beklagten und dem Abwasserverband insoweit geschlossene Zweckvereinbarung unwirksam ist, weil das Erstellen von Umlagebescheiden nicht zu den in § 3 der Verbandssatzung des Abwasserverbandes bestimmten Aufgaben (Schmutz- und Niederschlagwasserbeseitigung) gehört, mit der Folge, dass eine Übernahme der Aufgabe der Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge im Wege der Besorgung nach § 56 Abs. 2 WG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 KAG LSA und § 1 Abs. 5 US 2017 nicht erfolgen konnte. Ein sich daraus möglicherweise ergebender Mangel des Ausgangsbescheides wäre jedenfalls dadurch geheilt, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid selbst erstellt hat. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht. Auch wenn eine Behörde die Prüfung einer Gebührenforderung und die Erstellung der Bescheide einem privaten Geschäftsbesorger übertragen hat, steht dies einer Gestaltung des Ausgangsbescheids nicht entgegen. Ein bloß formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt kann durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung gestaltet werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 20, m.w.N.). Dem entsprechend kann auch die Erstellung eines Umlagebescheides durch eine dazu nicht befugte Körperschaft durch Nachholung einer materiellen, von der zuständigen Behörde verantworteten Regelung im Widerspruchsbescheid gestaltet werden. Anders liegt es nur dann, wenn die Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht eingeschränkt ist, etwa wenn der Landesgesetzgeber nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides in Selbstverwaltungsangelegenheiten der staatlichen Aufsichtsbehörde übertragen, sie dabei aber auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt hat (BVerwG, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 21 ff.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr ist die Beklagte mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung gemäß 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO selbst zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides, und ihre Prüfungskompetenz ist auch nicht (auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle) beschränkt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 11. August 2022 beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 0,59 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage des von der Beklagten an den Beigeladenen zu leistenden Gewässerunterhaltungsbeitrages für das Jahr 2017. Die Beklagte ist Mitglied des beigeladenen Unterhaltungsverbandes „D.“, der die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2017 zu einem Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer erster und zweiter Ordnung im Verbandsgebiet für das Rechnungsjahr 2017 in Höhe von 113.091,18 € heranzog. Dieser setzte sich aus einem Flächenbeitrag in Höhe von 102.594,12 € und einem Erschwernisbeitrag in Höhe von 10.497,06 € zusammen. Bemessungsfaktoren für den Flächenbeitrag waren eine Fläche von 15.544,5643 ha und ein Beitragssatz von 6,60 €/ha; Bemessungsfaktoren für den Erschwernisbeitrag waren 19.439 Einwohner und ein Beitragssatz von 0,54 €/EW. Die Beitragssätze errechnete der Beigeladene wie folgt: 1. Zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet entsprechend Haushaltsplanung und sich daraus ergebende Beitragssätze: Erforderliches Haushaltsvolumen 2. Ordnung: 685.254,81 € Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet: 12,96 % Aus Flächenbeitrag: 596.445,79 € (87,04 % des Haushaltsvolumens) Aus Einwohnerbeitrag: 88.809,02 € (12,96 % des Haushaltsvolumens) Fläche 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 96.662,1649 ha Einwohner 2. Ordnung im Verbandsgebiet: 110.390 EW Ermittlung der Beitragssätze: Flächenbeitrag: 596.445,79 € / 96.662,1649 ha = 6,170416 €/ha (gerundet: 6,17 €/ha) Einwohnerbeitrag: 88.809,02 € / 110.390 EW = 0,804502 €/EW (gerundet 0,80 €/EW) 2. Kostenerstattung an das Land für die Gewässerunterhaltung 1. Ordnung im Jahr 2016 (bezogen auf Flächen und Einwohner im EZG 1. Ordnung des Verbandes) Beitragssätze 2016 des Unterhaltungsverbandes D. für die Gewässer 2. Ordnung: Flächenbeitrag: gerundet 6,20 €/ha Erschwernisbeitrag: gerundet 0,81 €/EW Fläche 1. Ordnung im Verbandsgebiet: 6.534,5344 ha Einwohner 1. Ordnung im Verbandsgebiet: 75.833 EW Ermittlung der auf den Beitragssatz des Jahres 2016 begrenzten Höhe der Kostenerstattung: Beitragsart Beitragssatz Bemessungswert Kostenerstattung Flächenbeitrag 6,202321 €/ha x 6.534,5344 ha 40.529,28 € Erschwernisbeitrag 0,810688 €/EW x 75.833 EW 61.476,90 € 102.006,18 € 3. Zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung im Verbandsgebiet entsprechend Haushaltsplanung zuzüglich Kostenerstattung an das Land unter Berücksichtigung der vom Land zu erstattenden Verwaltungskosten und sich daraus ergebende Beitragssätze: Haushaltsvolumen 2. Ordnung (Ansatz berücksichtigt bereits sonstige Einnahmen wie Mehrkosten, vermischte Einnahmen, etc.): 685.254,81 € Kostenerstattung an das Land: 102.066,18 € abzüglich Verwaltungskosten für Kostenerstattung 1. Ordnung: 4.900,00 € 782.360,99 € Versiegelungsgrad im Verbandsgebiet: 12,96 % Aus Flächenbeitrag: 680.967,01 € (87,04 % des Gesamtvolumens) Aus Einwohnerbeitrag: 101.393,99 € (12,96 % des Gesamtvolumens) Fläche 1. und 2. Ordnung im Verbandsgebiet 103.196,7203 ha Einwohner 1. und 2. Ordnung im Verbandsgebiet 188.327 EW Ermittlung der Beitragssätze: Flächenbeitrag: 680.967,01 € / 103.196,7203 ha = 6,598727 €/ha (gerundet 6,60 €/ha) Einwohnerbeitrag: 101.393,99 € / 188.327 EW = 0,538393 €/EW (gerundet 0,54 €/EW) Am 22. Juni 2017 beschloss die Beklagte die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des beigeladenen Unterhaltungsverbandes für das Haushaltsjahr 2017, bekanntgemacht im Stadtanzeiger (amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten) vom 29. Juni 2017, die am 1. März 2018 in § 5 (Entstehen der Umlageschuld; Erhebungszeitraum) geändert wurde (bekanntgemacht im Stadtanzeiger vom 8. März 2018). In § 7 wurde der Satz für den Flächenbeitrag auf 6,60 €/ha und der Satz für den Erschwernisbeitrag auf 6,49 €/ha festgesetzt. Letzteren errechnete die Beklagte in der Weise, dass sie den von ihr an den Beigeladenen zu leistenden Erschwernisbeitrag in Höhe von 10.497,06 € durch die von ihr ermittelte Gesamtfläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen (1.617,7259 ha), teilte. Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstücke … (67 m2) und … (380 m2). Mit vom Abwasserverband H-Stadt „D.“ erstelltem Bescheid vom 16. Oktober 2018 (Bescheid-Nr. ULG0026xxx) zog die Beklagte die Kläger zu einer Umlage für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 3,96 € heran. Dabei legte sie den in ihrer Umlagesatzung festgelegten Flächenbeitragssatz von 6.60 €/ha und den Erschwernisbeitragssatz von 6,49 €/ha zugrunde und errechnete unter Berücksichtigung der Gesamtfläche der Flurstücke einen Flächenbeitrag von 0,30 € sowie einen Erschwernisbeitrag von 0,29 €. Hinzu kamen Verwaltungskosten in Höhe von 3,37 €. Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte der Kläger zu 1 der Beklagten mit, dass "sie die Bescheide am 18. Oktober erhalten hätten" und verwies auf die Widersprüche gegen Bescheide aus den vergangenen Jahren. Bislang sei noch keine rechtswirksame Satzung erlassen worden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 führte der Kläger zu 1 ergänzend aus, in dem fehlerhaften Liegenschaftskataster seien noch nicht einmal die korrekten Gewässerverläufe eingetragen, so dass eine korrekte Festlegung der Flächengröße zu Grundstücken gar nicht möglich sei. Hierbei sei außerdem zu prüfen, wie groß die Fläche aller Gewässer (Fließgewässer, Seen, Teiche, stehende Gewässer wie Steinbrüche und Mittellandkanal) sei. In A-Stadt gebe es viele Gewässer erster Ordnung (Beber und Olbe), in der dann wieder viele Gewässer zweiter Ordnung mündeten. Die Liste zu Gewässern zweiter Ordnung müsse aber noch ergänzt und korrigiert werden. Die Anzahl der Gewässer zweiter Ordnung habe sich von 11 im Jahr 2015 bis 18 im Jahr 2017 erhöht. Im Jahr 2018 sei nach erfolgter Gewässerschau und Prüfung durch den Landkreis ein weiteres bis dahin unbekanntes Gewässer in die Gewässerliste aufgenommen worden. Ein weiterer Graben, der östlich der Ortslage A-Stadt im südlichen Teil in den Bi-Graben münde, müsse nach erfolgter Prüfung ebenfalls als Gewässer zweiter Ordnung eingestuft werden. Es gebe immer noch viele Unstimmigkeiten zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gerade in A-Stadt. Damit sei auch bisher noch nie eine ordnungsgemäße Gewässerschau möglich gewesen, um so den entstandenen Unterhaltungsstau über die vielen Jahre überhaupt feststellen zu können. Sie gingen davon aus, dass die Beklagte für Grundstücke, bei denen über viele Jahre oder auch noch nie eine Gewässerunterhaltung erfolgt sei, keine Verbandsbeiträge gezahlt habe, da dies eine Gegenleistung voraussetzen würde. Außerdem seien Kosten nicht gebührenfähig, wenn die öffentliche Hand Aufgaben für die Allgemeinheit wahrnehme. Es sei nicht einzusehen, dass sie eine Umlage für das Jahr 2017 zu entrichten hätten, die erst im Jahr 2018 erhoben werde und mit der sie nicht hätten rechnen können. Nicht nachvollziehbar sei u.a., weshalb die Bagatellgrenze von 3,50 € wie in den Jahren 2015 und 2016 nicht beibehalten worden sei und die Verwaltungskosten die eigentlichen Umlagen um ein Mehrfaches überstiegen. Auch die Änderung der Umlagesatzung im März 2018 sei rechtlich zweifelhaft. Mit an beide Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 11. April 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die der Umlageerhebung zugrundeliegende Satzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Flächenangaben, auf denen die Bescheide des Beigeladenen beruhten, ergäben sich aus den Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes, mit denen die im amtlichen Liegenschaftsbuch enthaltenen Eintragungen verschnitten würden. Sie führe keine eigene Gewässerliste, vielmehr habe sie den Ortschaftsräten von A-Stadt einen Auszug aus dem Gewässerkataster des Landkreises Börde zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass in den Jahren 2015 bis 2017 eine unterschiedliche Anzahl von Gewässern benannt worden sei, sei auf die Lage der Gewässer und den ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten zurückzuführen. Von den genannten Gewässern, die sich auf der Gemarkung A-Stadt befänden, seien zum Teil nur wenige Meter betroffen. Was den von den Klägern erwähnten Graben „Am Goldenen R.“ betreffe, sei bei einer Begehung festgestellt worden, dass ein Graben kaum noch zu erkennen sei, so dass es sich aus der Sicht der unteren Wasserbehörde nicht um ein Gewässer zweiter Ordnung handele. Der Unterhaltungsverband erhebe die Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung der Gewässer im Verbandsgebiet tatsächlich entstanden seien. Nachdem seit dem 1. Januar 2016 auch die Umlage der Verwaltungskosten möglich sei, habe es der in den ursprünglichen Umlagesatzungen enthaltenen Bagatellgrenze in Höhe von 3,50 € nicht mehr bedurft. Am 15. Mai 2019 hat der Kläger zu 1 zugleich für die Klägerin zu 2 Klage erhoben. Die entsprechende Vollmacht hat der Kläger zu 1 auf Anforderung des Vorsitzenden am 7. Juni 2019 nachgereicht. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es bestehe keine Pflicht zur Erhebung einer Umlage. Bis zum Jahr 2013 habe die Beklagte den Beitrag zur Gewässerunterhaltung aus ihrem Haushalt finanziert. Man hätte eine Abnahme zum Stand der Gewässerunterhaltung durchführen müssen, um sicherzustellen, dass die Beklagte berechtigte Forderungen an Grundstückseigentümer stellen könne. Da die Umlage als Gebühr erhoben werde, entstehe ein Anspruch auf eine Gegenleistung. Seit Ende 2013 würden den Gremien der Beklagten nur unzureichende Unterlagen vorgelegt. Seit 2014 würden regelmäßig für jedes Umlagejahr Umlagesatzungen von fachlich schlecht informierten Ortsunkundigen vorgelegt und beschlossen. Seither hätten die fehlerhaften Umlagesatzungen durch Änderungssatzungen angepasst werden müssen. Da die Satzungen für das Jahr 2014 noch eine Mindestgebühr von 6,70 €/ha enthalten hätten, habe die Beklagte Mehreinnahmen bzw. Überdeckungen erzielen können. Zwar sollten diese Überdeckungen nach den Angaben der Beklagten in der Beitragsberechnung für das Jahr 2015 berücksichtigt und dadurch der Flächen- und Erschwernisbeitrag gesenkt werden. Da jedoch für das Umlagejahr 2015 eine Bagatellgrenze von 3,50 € bestanden habe, seien gerade diejenigen Grundstückseigentümer, die unter dieser Bagatellgrenze gelegen hätten, benachteiligt worden. Die Hauptsatzung und die Verwaltungskostensatzung der Beklagten sowie die Verbandssatzung des Abwasserverbands „D.“ seien fehlerhaft. Änderungsatzungen der Hauptsatzung und die Verwaltungskostensatzung der Beklagten seien ohne Anhörung der Ortschaftsräte beschlossen worden. Bekanntmachungen des Beigeladenen seien nicht gemäß seiner Verbandssatzung erfolgt. Dem Abwasserverband H-Stadt „D.“ habe man erlaubt, weitere Aufgaben zu übernehmen, wie etwa die mit der Beklagten getroffene Zweckvereinbarung, obwohl dieser zunächst seine eigentlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Die vorgeschriebenen Grabenschauen und eine Unterhaltung seien an vielen Stellen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, was etwa umgestürzte oder abgebrochene Bäume erkennen ließen. Die Mitglieder der Schaukommission hätten nicht über die erforderlichen Ortskenntnisse verfügt. Es würden fehlerhafte Karten und Gewässerlisten verwendet. Vor diesem Hintergrund sei auch keine Gewässerunterhaltung und Umlage möglich. Der Unterhaltungsstau wachse von Jahr zu Jahr. Die der Berechnung des Erschwernisbeitrages zugrunde liegende Fläche der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, sei erläuterungsbedürftig. Zweifelhaft seien auch die aus dem Liegenschaftskataster übernommenen Angaben zur Größe ihrer Grundstücke. Klärungsbedürftig seien ferner die Differenzen bei den Beitragssätzen mit und ohne Einrechnung der Beiträge für die Gewässer erster Ordnung. Durch den Wegfall der Bagatellgrenze würden sie schlechter gestellt, was rückwirkend schon gar nicht möglich sei. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Ihr stehe nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kein Wahlrecht zu, ob sie Beiträge und Kosten erhebe. Sowohl die Umlagesatzung für das Haushaltsjahr 2017 als auch die 1. Änderungssatzung seien u.a. den Ortschaftsräten zur Beschlussfassung vorgelegt worden, anschießend habe der Stadtrat die jeweiligen Satzungen beschlossen. Inwieweit Satzungsänderungen für die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 für das streitige Haushaltsjahr von Bedeutung sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Mindestumlage von 6,70 € bei der Umlage der Verbandsbeiträge für das Haushaltsjahr 2014 seien Mehreinnahmen in Höhe von 13.411,78 € erzielt worden; dieser Überschuss sei aber bei der Umlage für das Jahr 2015 verrechnet worden, so dass der Flächenbeitrag bei der Umlage von 6,16 €/ha auf 5,35 €/ha habe gesenkt werden können. Darüber hinaus habe sie für das Haushaltsjahr 2015 in der Satzung eine Bagatellgrenze von 3,50 € freiwillig festgelegt. Die Hauptsatzung aus dem Jahr 2014 sowie die 1. und 3. Änderungssatzung, die hier maßgeblich seien, seien jeweils vor Veröffentlichung der Kommunalaufsicht angezeigt und vor dieser genehmigt worden. Die Ortschaftsräte seien nur in Angelegenheiten zu beteiligen, die ausschließlich die Ortschaft beträfen. Der Beigeladene prüfe ganzjährig die Gewässer zweiter Ordnung. Die Grabenschauen dienten lediglich dazu, die Stellen, die besondere Unterhaltungsschwerpunkte darstellten oder bei denen gegenwärtig Probleme bestünden, zu sichten und zukünftige Maßnahmen zur Gewährleistung des Wasserabflusses festzulegen. Soweit die Kläger bemängelten, dass bei der Berechnung des Erschwernisbeitrags nicht die Gesamtfläche des Stadtgebiets zugrunde gelegt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nur solche Grundstücke erschwernisbeitragspflichtig seien, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Dies bedeute, dass ein Grundstück, welches sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliege, nicht zum Erschwernisbeitrag herangezogen werden könne. Nach einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Energie des Landes Sachsen-Anhalt herausgegebenen Liste seien verschiedene Nutzungsarten den Grundsteuern A und B zugeordnet. Demnach seien die Nutzungsarten Landwirtschaft, Moor, Heide, Gehölz, Unland/vegetationsfrei Fläche, Wald, Sumpf, Wasserlauf, stehendes Gewässer und zum Teil auch Grünflächen (landwirtschaftliche genutzte Gärten) der Grundsteuer A zuzuordnen und somit nicht erschwernisbeitragspflichtig. Für die Richtigkeit der Flächenangaben im Liegenschaftskataster, die die Kläger für ihre Grundstücke anzweifelten, sei der jeweilige Eigentümer verantwortlich. Die Unterschiede bei den Beitragssätzen in den Jahren 2017 einerseits und 2018 andererseits ergäben sich daraus, dass der Beigeladene dem Land Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung erstatten müsse, wodurch sich jeweils neue Haushaltsansätze ergäben. Die von den Klägern erwähnte Bagatellgrenze sei seit der Änderung des Wassergesetzes seit dem Jahr 2016 abgeschafft worden, da ab dem 1 Januar 2016 die Möglichkeit bestehe, die Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner umzulegen. Eine Schlechterstellung für das Jahr 2017 könne nicht nachvollzogen werden, da es sich bei der Umlagesatzung 2017 um eine eigenständige Satzung handele, die nie eine Bagatellgrenze enthalten habe. Mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die auf der Grundlage der hier allein maßgeblichen Umlagesatzung der Beklagten vom 22. Juni 2017 (US 2017) festgesetzte Flächen- und Erschwernisumlage sowie die Verwaltungskosten seien rechtlich zu beanstanden. Rechtlichen Bedenken an der Wirksamkeit der US 2017 ergäben sich allerdings weder daraus, dass in § 13 Satz 1 das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2017 angeordnet sei, noch aus den von den Klägern geltend gemachten Gründen. Maßstab für diese Beurteilung sei, ob eine Umlagesatzung infolge ihrer Rückwirkung schützenswertes Vertrauen des Umlageschuldners verletze. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich dann der Fall, wenn sie in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreife, ohne dass dafür rechtfertigende Gründe vorliegen. Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gälten auch für das kommunale Abgabenrecht, wobei ein Eingriff in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt regelmäßig angenommen werde, wenn eine bereits entstandene Schuld nachträglich abgeändert werde. Für das Umlagerecht sei davon auszugehen, dass eine Umlagesatzung ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung, in der jedoch lediglich Umlagesätze für einen bestimmten Erhebungszeitraum enthalten seien (sog. Rumpfsatzung), während des laufenden Erhebungszeitraumes mit Rückwirkung zum 1. Januar des Jahres um die nunmehr maßgeblichen Umlagesätze ergänzt werden könne. Gleiches gelte für die vorliegende Fallkonstellation, wenn sich eine vorangehende Umlagesatzung Geltung nur für einen bestimmten Zeitraum beigemessen habe, sodass mit Beginn des nachfolgenden Zeitraumes Satzungsrecht (zunächst) nicht vorhanden sei. Denn bis zum Ende eines Erhebungszeitraumes (hier: 2017) müsse der Abgabenschuldner insbesondere dann damit rechnen, dass dieser einer anderen Rechtslage unterworfen werde und damit eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergehe, wenn - wie hier - zuvor bereits regelmäßig Satzungen erlassen worden seien. Aufgrund des Rechtscharakters der Umlage und des Erlasses der Satzung noch vor Ablauf des Jahres, sei das Vertrauen des Umlageschuldners insoweit nicht schützenswert. Formelle Bedenken gegen die US 2017 bestünden nicht. Eventuelle Fehler bei der Beteiligung des Ortschaftsrates, wie sie von den Klägern geltend gemacht würden, seien nach § 8 Abs. 3 KVG LSA nunmehr unbeachtlich, weil nicht zu erkennen sei, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden seien. Insoweit genüge es nicht, wenn sich der Kläger zu 1 sowohl in seiner Eigenschaft als Umlageschuldner als auch als Ortschaftsrat der Ortschaft Hundeberg mit Verfahrensmängeln im Rahmen von Anfragen, Mitteilungen, Stellungnahmen, Rechtsbehelfen u. ä. allgemein auseinandersetze. Der in § 7 Abs. 1 US 2017 auf 6,60 €/ha festgelegte Flächenumlagesatz sei aber mit § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA nicht vereinbar. Die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes könne ein Umlageschuldner im Wege des „Durchgriffs“ auf die Kosten des Unterhaltungsverbandes unabhängig von der Bestandskraft des Beitragsbescheides gegenüber einer Gemeinde auch im Umlagestreit rügen. Ungeachtet des in Sachsen-Anhalt bestehenden zweistufigen Finanzierungssystems dürfe auch ein Umlageschuldner nur mit den für die Gewässerunterhaltung notwendigen und erforderlichen Kosten belastet werden. Davon sei vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen jedoch nicht auszugehen, da der Flächenumlagesatz, beruhend auf dem „Flächenbeitragssatz“ des Beigeladenen fehlerhaft bestimmt worden sei. Den Flächenbeitrag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA habe ein Unterhaltungsverband in der Weise zu ermitteln, dass er gemäß § 55 Abs. 1 WG LSA, § 28 WVG die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung notwendigen Kosten ermittele und ins Verhältnis zur Fläche des Verbandsgebietes nach § 54 Abs. 2 WG LSA setze. Aus diesen Kosten habe der Unterhaltungsverband gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WG LSA den Erschwerniskostenanteil (hier: 12,96 %) auszugliedern und den Differenzbetrag der Ermittlung seines Flächenbeitrages zugrunde zu legen. Der Beigeladene sei für das hier maßgebliche Wirtschaftsjahr 2017 auch zu Recht davon ausgegangen, dass er gemäß § 56a WG LSA dem Land die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung, soweit die Kosten seinem Verbandsgebiet zuzuordnen seien, zu erstatten habe und auch diese Kosten Bestandteil des Beitrages seien. Ziel dieser seit dem 1. Januar 2015 geltenden Regelung sei es, die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von Grundstücken hinsichtlich der Umlagepflicht in Abhängigkeit von ihrer Entwässerung in Gewässer erster oder zweiter Ordnung zu beseitigen, ohne dass es insoweit zu einer Erhöhung der Umlage komme; der Erstattungsbetrag habe deshalb auf die Höhe der Kosten gedeckelt werden sollen, wie sich diese aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ergeben. Die Höhe der Kostenerstattung errechne sich aus der Summe der Multiplikation des Flächenbeitrages mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, und der Multiplikation des Erschwernisbeitrages mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Durch die Kostenerstattung an das Land erhöhten sich allein die von den Mitgliedsgemeinden zu leistenden Beiträge, ohne dass dies Auswirkungen auf die Höhe der „Beitragssätze“, mithin die Umlagesätze haben dürfe. Diesen Anforderungen werde die sich aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 ergebene Ermittlung des Flächenbeitrages nicht gerecht. Ungeachtet der Frage, ob die der Ermittlung des Erstattungsbetrages nach § 56a WG LSA zugrunde gelegten Ansätze (Flächen und Einwohner von Gewässern erster Ordnung) korrekt seien und ein Rückgriff auf die Beitragssätze des Vorjahres zulässig sei, sei es fehlerhaft, den (Gesamt-)Erstattungsbetrag, abzüglich der Verwaltungskosten nach § 56a Abs. 2 Satz 2 WG LSA, den für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten (Gesamt-)Kosten hinzuzurechnen und sodann daraus - erneut unter Ansatz des Versiegelungsgrades - den endgültigen Flächen- und Erschwernisbeitrag zu ermitteln. Ein solches Herangehen könne jedenfalls dazu führen, dass sich Anteile aus den ermittelten Flächen- und Erschwerniserstattungsbeträgen in den anderen Beitrag verschiebe. Aus diesem Grunde dürfte § 56a Abs. 2 WG LSA so umzusetzen sein, dass die jeweils für die Fläche und Erschwernis ermittelten Erstattungsbeträge den jeweiligen Unterhaltskosten für Gewässer zweiter Ordnung hinzuzurechnen sind. So werde gewährleistet, dass sich die für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Beitragssätze nicht erhöhen, was allein dem Anliegen des Gesetzes entspreche. Vorliegend habe jedoch das Herangehen des Beigeladenen dazu geführt, dass sich nach Berücksichtigung der Erstattungsbeträge der für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelte Flächenbeitrag von 6,17 €/ha auf 6,60 €/ha erhöht und der Erschwernisbeitrag von 0,80 €/EW auf 0,54 €/EW verringert habe. Im Übrigen weise das Gericht, ohne dass die Entscheidung darauf beruhe, zur Rechtsbefriedung auf folgendes hin: Ohne Erfolg wäre die Rüge der Kläger gewesen, es sei eine nicht nachvollziehbare Zuordnung von Grundstücken zu Gewässern erster und zweiter Ordnung erfolgt. Denn seit dem 1. Januar 2015 sei eine solche Zuordnung mit der Einführung von § 56a WG LSA nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grunde bestimme § 3 US 2017 zu Recht, dass der Umlagepflicht für den Flächenbeitrag alle Grundstücke des Gemeindegebiets mit Ausnahme derjenigen unterliegen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die im Übrigen der Ermittlung der Beitragssätze des Beigeladenen zugrunde gelegten Kosten für die Gewässerunterhaltung einschließlich der Erstattungen an das Land Sachsen-Anhalt gemäß § 56a WG LSA sowie die nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA berücksichtigten Flächen hätten die Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt, sodass für das Gericht auch keine Notwendigkeit zu einer diesbezüglichen Tiefenprüfung bestanden hätte. Auch der Vortrag der Kläger, ihren Grundstücken würden Vorteile aus der Gewässerunterhaltung des Beigeladenen nicht erwachsen, hätte der Festsetzung der Umlage nicht entgegengestanden. Die Umlagepflicht eines Grundstücks resultiere allein aus seiner Belegenheit im Niederschlagsgebiet im Sinne von § 54 Abs. 2 WG LSA. Dies gelte auch für die Grundstücke der Kläger, selbst wenn sie nachvollziehbar Beispiele benannt und aufgezeigt hätten, bei denen Gewässer in der Nähe ihrer Grundstücke möglicherweise nicht bzw. nur unzureichend unterhalten worden seien. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss hänge nicht lediglich von der Unterhaltung konkreter Gewässer, sondern von der Unterhaltung aller Gewässer im Niederschlagsgebiet des Unterhaltungsverbandes ab. Die Kläger schuldeten die Umlage nicht für die Unterhaltung konkreter Gewässer, sondern für die Gewässerunterhaltung als solche. Dass die von den Klägern geltend gemachten Umstände nicht geeignet seien, der Umlage ihren vorteilsausgleichenden Charakter zu nehmen, folge auch daraus, dass die Wahrnehmung der wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht nicht in Erfüllung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern allein in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Trägers der Unterhaltungslast geschehe. Allenfalls dann, wenn ein Betroffener durch eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt werde, bestehe ein Anspruch nach allgemeinem Deliktsrecht. Soweit die Kläger darüber hinaus gegen die konkrete Festsetzung der Flächenumlage einwendeten, die Beklagte habe zu Unrecht die Gesamtfläche der Grundstücke berücksichtigt, hätte dies ebenfalls nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides geführt. Im Umlagerecht gelte der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Ungeachtet der Frage, ob dieser auch die im Grundbuch verzeichnete Größe eines Grundstücks erfasse, sei die Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der gesamten Grundstücksfläche sei von § 56 Abs. 1 WG LSA deshalb legitimiert, weil die Anknüpfung an die Grundstücksfläche eine hinreichend verlässliche Komponente für die Bestimmung des aus der Gewässerunterhaltung bezogenen Vorteils darstelle. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang ein Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werde deshalb, weil die Grundstücksgröße einen hinreichenden Bezug zum auftreffenden Niederschlag biete und zwar unabhängig davon, ob dieser auf dem Grundstück verbleibe oder abgeleitet werde. Denn auch bei dem Niederschlag, welcher vom Grundstück - aus welchen Gründen auch immer - abgeleitet werde, gereiche die Gewässerunterhaltung diesem Grundstück mit seiner gesamten Grundstücksfläche deshalb zum Vorteil, weil es die eigentliche Ursache für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss setze. Auch soweit die Beklagte aufgrund einer satzungsrechtlich vorgesehenen Mindestumlage im Jahr 2014 - zu Unrecht - Mehreinnahmen von 13.411,78 € erzielt und diese z. B. wegen der Kleinbetragsreglung (§ 14 Abs. 1 KAG LSA) noch nicht wieder ausgekehrt haben sollte, hätte dies der Rechtmäßigkeit der festgesetzten (Flächen-)Umlage nicht entgegengestanden. Es dürfte weder ein allgemeiner noch ein konkreter Rechtsgrundsatz dahingehend bestehen, dass ein solcher - wenn auch auf einer rechtswidrigen Veranlagung beruhender - Betrag bei der Ermittlung der Umlagesätze zu berücksichtigen sei. Auch § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA gelte nicht unmittelbar. Zwar ordne § 56 Abs. 2 WG LSA an, dass Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Ungeachtet der Frage, welche Vorschriften des KAG LSA sowie anderer Gesetze (Abgabenordnung, Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt etc.) infolge dessen anwendbar seien, erlangten Umlagen dadurch nicht den Rechtscharakter einer Gebühr im Sinne von § 5 KAG LSA, was der Geltung von § 5 Abs. 2b Satz 2 KAG LSA entgegenstehe. Insofern ließe sich allenfalls erwägen, ob den Umlageschuldnern, die seinerzeit in rechtswidriger Weise zur Mindestumlage veranlagt worden seien und diese auch gezahlt hätten, im Wege der Billigkeit nach §§ 56 Abs. 2 WG LSA, 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 227 AO nunmehr fällige Umlagen erlassen werden, obwohl die Bestandskraft der seinerzeitigen Umlagebescheide der Beklagten derzeit noch einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eigenommenen Beträge verleihe. Auf die hier streitige Festsetzung habe dies jedoch keine Auswirkungen, da eine Billigkeitsentscheidung ungeachtet von § 163 AO stets in einem gesonderten Verfahren ergehe. Auch der in § 7 Abs. 2 US 2017 festgesetzte Erschwernisumlagesatz sei fehlerhaft. Zum einen habe bereits der Beigeladene den über den Erschwernisbeitrag umzulegenden Aufwand aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung sowie den an das Land Sachsen-Anhalt nach § 56a WG LSA zu zahlenden Erstattungsbetrag für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung fehlerhaft bestimmt. Zum anderen habe die Beklagte - selbst die Höhe des Erschwernisbeitrages als korrekt unterstellt - den daraus ermittelten Erschwernisumlagesatz nicht in einer mit § 56 Abs. 1 WG LSA zu vereinbarenden Weise bestimmt. § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA ordne seit dem 1. Januar 2015 an, dass der von der Gemeinde an den Unterhaltungsverband zu zahlende Erschwernisbeitrag auf die Grundstücke umzulegen sei, die nicht der Grundsteuer A unterliegen. Diese Vorschrift genüge noch dem Bestimmtheitsgebot von Rechtsnormen. Der von § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA verwendete Begriff der „Grundsteuer A“ sei zwar weder im Grundsteuergesetz legal definiert noch werde er darin verwendet. In der grundsteuer- und kommunalhaushaltsrechtlichen Literatur sowie in den bewertungsrechtlichen Erlassen werde damit jedoch der Grundbesitz bezeichnet, der einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 2 Nr. 1 GrStG diene. Er sei in der Rechtsordnung anerkannt und könne vom Gesetz- und Satzungsgeber im Lichte des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes für Rechtsnormen verwendet werden; sein Inhalt lasse sich durch Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterfalle und damit - anders als alle anderen Grundstücke, einschließlich der grundsteuerbefreiten - nicht zu einer Erschwernisumlage herangezogen werden könne, sei von der Gemeinde im Rahmen der Bestimmung des Umlagesatzes sowie der Verbescheidung ungeachtet der Heranziehung durch die Finanzbehörden selbst zu beurteilen. Sie unterliege insofern keinen anderen Bindungen als denen aus § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA. Eine solche Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, da "unterliegen" - anders als wenn die Norm an die Heranziehung oder Veranlagung zur Grundsteuer A anknüpfen würde - von einer eigenständigen Beurteilungspflicht für die die Umlage erhebende Körperschaft ausgehe. Welcher Grundsteuerart als Teil des Grundvermögens (§§ 2, 40 GrStG) ein Grundstück unterliege, habe die Gemeinde deshalb durch (eigene) Rechtsanwendung zu beurteilen. Der Begriff sei vor dem Hintergrund seines Regelungszusammenhanges dahingehend zu verstehen, dass er umlagerechtlich regelmäßig jedenfalls diejenigen Grundstücke bzw. Flächen von der Erschwernisumlage ausnehmen wolle, die von ihrer Typik denjenigen entsprechen, wie sie bei dem zur Grundsteuer A veranlagten Grundvermögen anzutreffen seien. Bei diesen Grundstücken handele es sich um solche, auf denen eine planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erfolge. Dass allein auf diese „Typik“ abzustellen und keine streng grundsteuerrechtliche Einordnung des jeweiligen Grundstücks vorzunehmen sei, ergebe sich aus dem rein umlagerechtlichen Sinn und Zweck der Norm. Eine solche Auslegung habe der Gesetzgeber mit der Verwendung des gesetzlich nicht legal definierten Begriffes auch eröffnet, weil es dadurch rechtlich zulässig sei, von einer streng grundsteuerrechtlichen Betrachtung abzusehen. Eine rein umlage- und nicht grundsteuerrechtliche Auslegung sei auch deshalb geboten, weil es gelte, in dem zweistufigen System der Refinanzierung der Gewässerunterhaltung auf der Umlageebene (2. Stufe) "in etwa“ die Beitragsebene (1. Stufe) abzubilden, also den Erschwernisaufwand auf die Eigentümer der Grundstücke umzulegen, die als potentielle Verursacher der Erschwernis anzusehen seien. Das seien jedenfalls nicht die Eigentümer solcher Grundstücke oder Teilflächen, die Eigenschaften aufwiesen, wie sie bei dem Grundvermögen typisch seien, das der Grundsteuer A unterliege. Diese Typik wiesen regelmäßig alle Grundstücke nicht auf, die in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Siedlungs- und Verkehrsraum einer Gemeinde stünden, wie zum Beispiel unbebaute oder gärtnerisch genutzte Grundstücke. Diesen Grundstücken mangele es an der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung typischen Großflächigkeit sowie Unversiegeltheit; bei ihnen handele es sich teilweise um Freiflächen für baulich genutzte Grundstücke oder Bauerwartungsland. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend mache, die Erschwernisumlage werde auf der Grundlage der in den Datensätzen hinterlegten Nutzungsarten ermittelt, wobei diese nach einer Handlungsempfehlung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt erfolge, ersetze dies eine eigenständige rechtliche Beurteilung nicht. Allenfalls könnten die in dem sog. Nutzungsartenkatalog aufgeführten Nutzungsarten ein erstes Indiz dafür geben, welcher Grundsteuerart ein Grundstück unterliege; schlussendlich bedürfe es jedoch stets einer grundstücksbezogenen Beurteilung im Einzelfall. Grundstücke, die mehreren Grundsteuerarten unterliegen, seien entsprechend der jeweiligen Flächenanteile heranzuziehen. Zwar nehme § 56 Abs. 1 Satz 2 WG LSA als Objekt auch für die Erschwernisumlage das bürgerlich-rechtliche Grundstück in Bezug. Daraus folge aber nur, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne Gegenstand der Beurteilung hinsichtlich der Frage sei, welcher Grundsteuerart es unterliege. Die Vorschrift verhalte sich jedoch nicht dazu, wie das so in Bezug genommene Grundstück umlagerechtlich bei der Umlage des Erschwernisbeitrages zu berücksichtigen sei. Insofern ließe sich zwar vor dem Hintergrund des Wortlauts der Vorschrift hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück der Grundsteuer A unterliege, sowohl eine rein schematische Betrachtung als auch eine qualitative Betrachtung anstellen. Bei einer rein schematischen Betrachtung müsste jedes Grundstück, für welches aus grundsteuerrechtlicher Sicht unabhängig vom Umfang seiner flächenmäßigen Betroffenheit Grundsteuer A in Betracht käme, bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage außer Betracht bleiben. Eine qualitative Betrachtung angenommen, müsste zu dem Ergebnis führen, dass ein Grundstück nur dann als der Grundsteuer A unterliegend angesehen werden könne, wenn dies auf mehr als 50 % der Grundstücksfläche zutreffe, weshalb Grundstücke unterhalb dieser Grenze bei der Ermittlung und Heranziehung zur Erschwernisumlage nicht zu berücksichtigen wären. Beide Auslegungen würden der oben erörterten umlagerechtlichen Auslegung der Norm jedoch nicht hinreichend gerecht werden. Aus diesem Grunde sei bei Grundstücken, die - ungeachtet ihrer Grundsteuerfreiheit - sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliegen, aus umlagerechtlicher Sicht eine solche Auslegung geboten, nach der nur die nicht der Grundsteuer A zuzurechnende Fläche eines Grundstücks bei der Erschwernisumlage berücksichtigungsfähig sei. Eine solche Auslegung ergebe sich auch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WG LSA, wonach die Umlage jeweils nach dem Verhältnis der Fläche erfolge. Die nicht der Grundsteuer A unterliegende Fläche sei von der Gemeinde nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 162 Abs. 1 AO unter Berücksichtigung schätzungsrechtlicher Grundsätze zu schätzen und bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes bzw. der Heranziehung zur Erschwernisumlage zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen werde der in § 7 Abs. 2 US 2017 festgesetzte Umlagesatz nicht gerecht. Die Beklagte habe insoweit wiederholt ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass entsprechend des Nutzungsartenkataloges die Grundsteuerpflichtigkeit aller Grundstücke bestimmt worden sei. Wegen des Wortlauts in § 56 Abs. 1 WG LSA seien jedoch nur die Grundstücke erschwernisumlagepflichtig, die gar nicht, mithin auch nicht teilweise der Grundsteuer A unterlägen. Dies bedeute, dass ein Grundstück, welches sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B unterliege, nicht zum Erschwernisbeitrag herangezogen werden könne, mithin bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes gänzlich unberücksichtigt bleibe, da es der Grundsteuer A (auch wenn nur teilweise) unterliege. Die Beklagte habe es mithin unterlassen, bei der Ermittlung der für die Erschwernisumlage maßgeblichen Grundstücksflächen eine Teilflächenabgrenzung für solche Grundstücke vorzunehmen, die teilweise der Grundsteuer A und teilweise der Grundsteuer B unterliegen; dieses Vorgehen bei der Bestimmung des Erschwernisumlagesatzes sei mit den oben angeführten Grundsätzen nicht vereinbar. Es bestehe deshalb die realistische Wahrscheinlichkeit, dass Flächen aus den sog. gemischt genutzten Grundstücken bei der Bestimmung des Erschwernisumlagesatzes unberücksichtigt geblieben seien. Dies dürfte aller Voraussicht dazu führen, dass der Erschwernisumlagesatz höher ausgefallen sei, als wenn diese Grundstücksflächen berücksichtigt worden wären. Schlussendlich könne es jedoch dahinstehen, welche konkreten Auswirkungen sowohl der fehlerhafte Erschwernisbeitrag als auch das Vorgehen der Beklagten bei der Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes habe. Denn derartige Fehler führten allein deshalb zur Unwirksamkeit des Umlagesatzes, weil es sich um einen methodischen Fehler handele, der die gerichtliche Feststellung unmöglich mache, ob der festgesetzte Umlagesatz mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Auch sei die in § 7 Abs. 3 US 2017 enthaltene Festsetzung der Verwaltungskosten auf 3,37 € pro Bescheid nicht mit § 56 Abs. 1 WG LSA vereinbar und scheide damit als Rechtsgrundlage für die gegenüber den Klägern erfolgte Festsetzung von Verwaltungskosten aus. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Umlagebescheid wegen der Umlage des Flächenbeitrags und des Erschwernisbeitrags aufgehoben hat. Die Beklagte hat die Berufung wie folgt begründet: Der Beigeladene habe den Flächenbeitragssatz anhand des vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Leitfadens ermittelt. Die Anwendung dieses Leitfadens sei den Unterhaltungsverbänden durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2015 aufgegeben worden, um eine gesetzeskonforme Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 neu eingefügten Regelung in § 56a WG LSA sicherzustellen. Durch die Erlasse vom 14. Juli 2016 und 17. Juli 2017 sei der Leitfaden ergänzt bzw. aktualisiert worden. Danach vollziehe sich die Beitragsermittlung im Wesentlichen in drei Schritten: In einem ersten Schritt würden im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans im vierten Quartal des Jahres wie bisher die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das Folgejahr - hier also 2017 - kalkuliert. Berücksichtigt würden in diesem Zusammenhang ausschließlich die Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern und die Einwohnerzahlen für diese Flächen. In einem zweiten Schritt würden anhand der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für das laufende Jahr - hier also 2016 - die an das Land zu zahlende Kostenerstattung ermittelt. Gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 WG LSA ergebe sich der Kostenansatz für die Erstattung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung im Sinne von § 56a Abs. 1 WG LSA aus dem jeweiligen Flächen- und Erschwernisbeitrag, den der Unterhaltungsverband nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 WG LSA für Flächen, die in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, ermittelt habe. Die konkrete Höhe der Kostenerstattung errechne sich gemäß § 56a Abs. 2 Satz 2 WG LSA aus der Summe der Multiplikation des vom Verband für die zweite Ordnung ermittelten Flächenbeitrags mit den Flächen, die in die Gewässer erster Ordnung entwässern, sowie der Multiplikation des vom Verband für die zweite Ordnung ermittelten Erschwernisbeitrags mit der Einwohnerzahl auf diesen Flächen. Durch das Abstellen auf die Verbandsbeiträge für die Gewässer zweiter Ordnung als Bezugsgröße werde erreicht, dass der Kostenerstattungsbetrag für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - auf die Höhe der Verbandsbeiträge gekappt werde. In einem dritten Schritt werde sodann der Gesamtbeitrag berechnet. Hierfür seien die im Schritt 1 zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der Kostenerstattungsbetrag aus Schritt 2 für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung zu addieren. Die Summe abzüglich der Verwaltungskosten gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 WG LSA ergebe die beitragsfähigen Gesamtkosten, die Grundlage für die Ermittlung des Flächen- und des Erschwernisbeitrags nach § 55 Abs. 3 WG LSA seien. Da der Gesetzgeber in § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 WG LSA nicht zwischen Beiträgen für Flächen der ersten und zweiten Ordnung unterscheide, seien diese beitragsfähigen Gesamtkosten auf alle Flächen, mit Ausnahme der Flächen, die in Bundeswasserstraßen entwässern, zu verteilen. Das in dem Leitfaden beschriebene Prozedere der Beitragsermittlung sei vollumfänglich gesetzeskonform und vom Beigeladenen auch korrekt umgesetzt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Flächenbeitragssatz des Beigeladenen sei fehlerhaft ermittelt worden, so dass auch der Flächenumlagesatz der Beklagten - welcher dem Flächenbeitragssatz des Beigeladenen entspricht - unrichtig sei, treffe mithin nicht zu. Das Verwaltungsgericht schlussfolgere aus der Intention des Gesetzgebers, die von den Unterhaltungsverbänden an das Land zu zahlende Kostenerstattung auf die im Verband gültige Beitragshöhe zu begrenzen, dass sich die von den Unterhaltungsverbänden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Flächen- und Erschwernisbeiträge im Zuge der Bestimmung des Gesamtbeitrags nicht verändern dürfen. Dies sei jedoch nicht der Fall und ergebe sich so auch nicht aus dem Gesetz: Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kappung auf die Beitragshöhen der Unterhaltungsverbände werde gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 und 2 WG LSA dadurch erreicht, dass die an das Land zu zahlende Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung unter Zugrundelegung der von den Verbänden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ermittelten Flächen- und Erschwernisbeträge für das Vorjahr ermittelt werde. Die Flächen- und Erschwernisbeträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung seien im Rahmen der Bestimmung des an das Land zu zahlenden Kostenerstattungsbetrags mithin nur eine Bezugsgröße. Die unter Berücksichtigung dieser Bezugsgröße ermittelte Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung (Schritt 2) sei im Schritt 3 des oben beschriebenen Prozederes zur Ermittlung des Verbandsbeitrags zu den im Schritt 1 zugrunde gelegten Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung hinzuzuaddieren. Diese um die Verwaltungskosten bereinigte Summe sei dann die Grundlage zur Ermittlung der Verbandsbeiträge gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA. Da bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge gemäß § 55 Abs. 3 WG LSA nunmehr auch die Flächen, die in Gewässer erster Ordnung entwässern, beitragspflichtig seien, komme es in Schritt 3 des zur Ermittlung des Verbandsbeitrags beschriebenen Prozederes zwangsläufig zu einer Verschiebung der im Schritt 1 ermittelten Flächen- und Erschwernisbeiträge für die zweite Ordnung. Diese Verschiebung ergebe sich jedoch ausdrücklich aus dem Gesetz und laufe diesem entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht etwa zuwider. Das Verwaltungsgericht sei von seiner Rechtsauffassung in der hier (teilweise) angefochtenen Entscheidung zwischenzeitlich auch selbst wieder abgerückt. In einem Urteil vom 26. November 2020 (9 A 334/19 MD) habe das Verwaltungsgericht - in ausdrücklicher Abkehr von der Rechtsprechung in dem hier (teilweise) angefochtenen Urteil - anerkannt, dass zur Bestimmung der Kostenerstattung nach § 56a WG LSA anhand der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ein fiktiver Flächen- und Erschwernisbeitragssatz und daraus resultierende Erstattungsbeträge zu ermitteln seien, die anschließend neben den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung die Grundlage für die Ermittlung der Verbandsbeiträge bildeten. Es sei zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, dass der Flächen- und Erschwernisbeitragssatz vor und nach der Einbeziehung der Kosten nach § 56a WG LSA voneinander abweichen (könnten). Auf einen solchen Vergleich sei rechtlich nicht abzustellen, da es sich bei der Ermittlung des Flächen- und Erschwernisbeitragssatzes für die Gewässer zweiter Ordnung lediglich um eine Voraussetzung für die Bestimmung der Erschwernisbeiträge nach § 56a WG LSA handele und der Berechnung des Verbandsbeitrags schlussendlich der Gesamtaufwand zugrunde zu legen sei. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20), im welchem entschieden worden sei, dass die Regelungen über die Kostenerstattung für die Gewässer erster Ordnung als mit Art. 87 Abs. 3 Satz 2 und 3 Verf LSA vereinbar seien. Diese Entscheidung treffe keine Aussage zur Berechnung der Flächen- und Erschwernisbeiträge im Unterhaltungsverband bzw. zu der Frage, in welcher Art die an das Land zu leistende Kostenerstattung nach § 56a WG LSA zu berücksichtigen sei. Auch das Landesverfassungsgericht habe nicht verlangt, dass eine Vergleichsberechnung angestellt werden müsse zwischen dem (hypothetischen) Flächen- und Erschwernisbeitragssatz ohne Berücksichtigung der Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung und den entsprechenden Sätzen unter Einbeziehung der Kostenerstattung. Mit der im Leitfaden beschriebenen Verfahrensweise werde gerade dem gesetzgeberischen Willen Rechnung getragen, eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet zu erreichen unabhängig von der Frage, ob die Grundstücke in ein Gewässer erster oder zweiter Ordnung entwässern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie für Grundstücke, die teilweise der Grundsteuer A und teilweise der Grundsteuer B unterliegen, auch keine Teilflächenabgrenzung vornehmen müssen. Es treffe bereits nicht zu, dass das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne lediglich zur Beurteilung der Frage maßgeblich sei, welcher Grundsteuerart es unterliege. Der Gesetzgeber stelle für die Umlage des Erschwernisbeitrags in § 56 Abs. 2 Satz 2 WG LSA vielmehr ganz generell auf das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ab. Gleiches gelte für die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 3 WG LSA, nach der bestimmte „Grundstücke“ - also Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne in Gänze - durch Satzung von der Umlage des Erschwernisbeitrags ausgenommen werden können. Maßgeblich für die Erschwernisumlagepflicht sei mithin das Buchgrundstück in seiner Gesamtheit, so dass sie, die Beklagte, Grundstücke, die der Grundsteuer A teilweise unterliegen, zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. Hätte der Gesetzgeber auch Teilflächen von Grundstücken berücksichtigen wollen, hätte er dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht bzw. zum Ausdruck bringen müssen, indem für die Bestimmung der Umlagepflicht im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WG LSA beispielsweise der Begriff der „Fläche“ anstelle des Begriffs „Grundstück“ als Anknüpfungspunkt gewählt worden wäre. Dies habe der Gesetzgeber jedoch nicht getan, so dass sie die Grundstücke zu Recht in ihrer Gesamtheit betrachtet und nur die Grundstücke, die nicht - d.h. auch nicht teilweise - der Grundsteuer A unterliegen, bei der Verteilung des Erschwernisbeitrags herangezogen habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Erschwernisumlagesatzes mit § 56 Abs. 1 WG LSA stehe darüber hinaus im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit. Diese für das Abgabenrecht entwickelten Grundsätze fänden auch auf Umlagebescheide Anwendung, weil Umlagen im Sinne von § 56 Abs. 1 WG LSA gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben würden. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit erlaube es dem Gesetzgeber einschließlich der Gemeinden als Ortsgesetzgebern, zu verallgemeinern und zu pauschalieren, indem bei der Veranlagung von Abgaben an bestimmte Regelfälle angeknüpft werde und die sich dem Typ entziehenden Einzelfallumstände bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen würden. Insbesondere könne die Verwaltungspraktikabilität bis zum Erreichen einer bestimmten Quantitätsgrenze auch eine gewisse Ungleichbehandlung unter den Abgabenschuldnern rechtfertigen. Auch zur Sicherstellung der erforderlichen Verwaltungspraktikabilität bei der Umlageerhebung sei sie mithin berechtigt gewesen, bei der Verteilung des Erschwernisbeitrags Grundstücke, die der Grundsteuer A teilweise unterliegen, unberücksichtigt zu lassen. Auch habe sie bei der Berechnung des Erschwernisumlagesatzes nach den Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie auf die Zuordnung von Grundstücken nach dem Nutzartenkatalog abstellen dürfen. Anderenfalls entstünde durch die Ermittlung des Erschwernisumlagesatzes ein (noch) höherer Verwaltungsaufwand, der im Vergleich zu einer etwaigen Reduzierung des Erschwernisumlagesatzes völlig außer Verhältnis stünde. Der bei der Umlageerhebung entstehende Verwaltungsaufwand wirke sich naturgemäß auch auf die Verwaltungskosten aus, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA ebenfalls Bestandteil des Umlagebescheids seien. Es sei daher im Interesse der Umlageschuldner, die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Dies gelte insbesondere, weil die Verwaltungskosten bei der Erhebung betragsmäßig relativ geringer Abgaben wie der hier in Frage stehenden Umlage einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtumlage ausmachten, der die Flächen- und Erschwernisumlage - wie hier - häufig sogar übersteige. Soweit sich aus dem von der Beklagten angewandten Prozedere eine gewisse Ungleichbehandlung ergeben könne, weil die hiernach ermittelten erschwernisumlagepflichtigen Grundstücke eventuell einen etwas höheren Erschwernisumlagesatz zahlten, als dies bei einer Verteilung auf auch gemischt genutzte Grundstücke der Fall gewesen wäre, sei dies mithin hinzunehmen, zumal auch das Verwaltungsgericht ausweislich der Wortwahl in der Urteilsbegründung („realistische Wahrscheinlichkeit“, „aller Voraussicht nach“) nicht ernsthaft davon ausgehe, dass ihre Vorgehensweise unter Überschreitung einer Quantitätsgrenze zu einer nennenswerten Mehrbelastung der Erschwernisumlageschuldner führe. Auf die Rechtsprechung des vierten Senats des Oberverwaltungsgerichts zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen in Altanschließerfällen könne sich das Verwaltungsgericht hier ebenfalls nicht beziehen. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht auf die Umlage von Verbandsbeiträgen nach § 56 WG LSA überhaupt übertragen werden könne, habe sie die bei der Erschwernisumlage heranzuziehenden Grundstücke nicht methodisch falsch ermittelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch nicht etwa aus anderen Gründen richtig. Soweit die Kläger mit ihrer Klage allgemein formelle Bedenken gegen die Umlagesatzung der Beklagten geäußert hätten, seien diese vom Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe der Stadtrat der Beklagten die hier maßgebliche Umlagesatzung nach Beschlussempfehlung der Ortschaftsräte, dem Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Forsten und Abwasserangelegenheiten sowie dem Hauptausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Juni 2017 ordnungsgemäß beschlossen. Vermeintliche Verfahrens- oder Formfehler gebe es nicht und würden von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen wären etwaige Verfahrens- und Formfehler - deren Existenz unterstellt - gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA überdies auch unbeachtlich, weil die Kläger diese nicht binnen eines Jahres schriftlich unter Angabe der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gegenüber der Beklagten gerügt hätten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die in ihrem Bescheid vom 16. Oktober 2018 (Bescheid-Nr. ULG 0026xxx) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2019 festgesetzte Umlage des Flächen- und Erschwernisbeitrags richtet. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und tragen vor: Das von der Beklagten in Bezug genommene nachfolgende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020, das offenbar davon ausgehe, dass in den Flächenbeitrag für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auch die Erstattungsbeiträge nach § 56a WG LSA als „Bestandteil des Gesamtaufwandes" einzubeziehen seien, stehe im Widerspruch zum Wortlaut des § 56a WG LSA und zum Urteil des Landesverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. August 2021 (LVG 15/20). In diesem Urteil (Rn. 71 ff.) betone das Landesverfassungsgericht, dass sich die Umlage der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer nach dem tatsächlich angefallenen und den einzelnen Grundstücken im Niederschlagseinzugsgebiet eines Gewässersystems zurechenbaren Aufwand für die Gewässerunterhaltung bestimme und dies nicht nur für den Anteil der Umlage gelte, der aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch den zuständigen Unterhaltungsverband errechnet sei, sondern auch für den Anteil der Umlage, der die Grundstückseigentümer an den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung durch das Land beteilige. Für die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern, wirke sich dieser Anteil im Ergebnis nicht aus. Denn er werde durch die Heranziehung der Eigentümer der Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern und aus denen sich die Erstattung an das Land gemäß § 56a WG-LSA mit dem gleichen Betrag je Flächeneinheit errechne, in voller Höhe aufgefangen. Im hier angefochtenen Urteil habe das Verwaltungsgericht daher zu Recht entschieden, dass die hier maßgebende Flächenumlage auf die Höhe der Kosten aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu deckeln sei. Hiergegen verstoße die sich aus dem Bescheid des Beigeladenen vom 2. März 2017 ergebende Ermittlung des Flächenbeitrags, indem dort Flächen, die unmittelbar in Gewässer erster Ordnung entwässern, in den Aufwand für Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar in die Gewässer zweiter Ordnung entwässern mit eingerechnet werde. Der gleiche Ermittlungsfehler liege auch bei der Bestimmung des Erschwernisbeitrags vor. Zudem seien dabei zu Unrecht die Grundstücke außer Acht gelassen worden, die teilweise nicht der Grundsteuer A unterliegen. Insoweit sei zu beachten, dass mit der „Verdichtung" der Grundstücke eine Erschwernis einhergehen könne, die mindestens 10 % des Gesamtaufwandes erfordere; diese Verdichtung betreffe aber auch die Grundstücke, die teilweise nicht der Grundsteuer A unterliegen und insoweit versiegelt seien. Der angefochtene Bescheid dürfte aber auch aus einem weiteren Grund insgesamt rechtswidrig sein. Die Beklagte habe mit dem Abwasserverband H-Stadt „D.“ eine Zweckvereinbarung" abgeschlossen. Gegenstand dieser Zweckvereinbarung sei die Erstellung der Abgabenbescheide, deren Versendung an Abgabenschuldner sowie Inkasso für die Beklagte. Solche „Dienstleistungen" gehörten nach § 3 der Verbandssatzung des Zweckverbandes jedoch nicht zu den Aufgaben des Zweckverbandes. Der Zweckverband handele somit ultra vires, und dieses Handeln außerhalb des eigenen Wirkungskreises mache die Zweckvereinbarung rechtsunwirksam. Auch sei der Zweckverband nicht in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, was nach § 59 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Zweckvereinbarung führe. Der Privilegierungstatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG sei nicht einschlägig, da die Inkassotätigkeit nicht im Rahmen des eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des Zweckverbands, sondern außerhalb erfolge. Die Zweckvereinbarung verstoße daher auch gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Hinzu kämen eigene Berechnungsfehler der Beklagten. Im ersten Umlagejahr 2014 habe sie einen Mindestbeitrag von 6,70 € für alle Grundstücke erhoben, auch bei Grundstücken mit einer Fläche von weniger als einem Hektar. Im Umlagejahr 2015 habe die Beklagte dann eine Bagatellgrenze von 3,50 € eingeführt. Wie alle Eigentümer von Grundstücken, die unter diese Bagatellgrenze gefallen seien, hätten auch sie einen Bescheid über 0,00 € erhalten. Die Mehreinnahmen aus 2014 durch den Mindestbeitrag von 6,70 € seien den Eigentümern der Grundstücke, die unter diese Bagatellgrenze gefallen seien, bis heute nicht erstattet. Dieser Fehler wirke bis heute fort und betreffe auch die die hier angefochtenen Bescheide. Aus einer Aufstellung der im Stadtanzeiger der Beklagten erfolgten Veröffentlichungen zu sog. Handkrautungen an den Gewässern zweiter Ordnung in der Gemarkung A-Stadt ergebe sich, dass der Beigeladene seiner Aufgabe zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nur sehr spärlich nachgekommen sei. Zwei von ihm bezeichnete unbekannte und weitere bekannte Gewässer zweiter Ordnung habe der Beigeladene zu keinem Zeitpunkt gepflegt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der vom Beigeladenen für das Jahr 2017 festgesetzte Flächenbeitrag sowie der Erschwernisbeitrag nicht dem Äquivalenzprinzip entsprechen. Ein weiteres bekanntes Gewässer, das seit 2017 durch einen Gewässerpaten unterhalten werde, sei auch nicht mehr im Unterhaltungsplan enthalten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag und macht u.a. geltend: Er nehme die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entsprechend seine Aufgaben nach § 54 WG LSA sachgerecht wahr. Er habe in erster Linie für einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers im gesamten Verbandsgebiet Sorge zu tragen, und dabei den Fluss des Gewässers im Naturraum zu erhalten. Er müsse die wasser- und naturschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dabei sei ein sorgsamer Umgang mit den Beiträgen geboten. Nach dem Gewässerkataster unterhalte er ca. 900 Gewässer zweiter Ordnung mit einer Länge von 826 km, davon seien 748 km offen und 78 km verroht. Laut Jahresabschluss 2017 seien 600 km gekrautet worden, 394 km seien durch Sohlkrautung für den Wasserabfluss freigehalten worden. 27 km Gewässer seien grundgeräumt worden, in 26 Fällen seien Biberdämme abgesenkt worden. Hinzu kämen Arbeiten in der landschaftlichen Pflege der Gehölze, die Befestigung von Böschungen, das Reinigen/Instandsetzen von Rohrleitungen usw. Nicht zu unterhaltende Gewässerabschnitte würden geführt unter "beobachtende Unterhaltung"; hier sei eine intensive Unterhaltung, sei es aus naturschutzrechtlichen Gründen, aufgrund von Vereinbarungen mit Anliegern/Nutzern oder wegen der Lage des Gewässers im Waldgebiet, nicht notwendig. Diese Gewässerabschnitte würden durch die Mitglieder der Gewässerschaukommission kontrolliert und periodisch hinsichtlich der Unterhaltung neu bewertet. Gerade in Zeiten des Klimawandels wirkten beobachtende Unterhaltungsmaßnahmen wasserrückhaltend, was in manchen Regionen und in Absprache mit den entsprechenden Gremien durchaus gewünscht werde. Die jährlichen Unterhaltungsarbeiten fänden in der Regel einmal im Jahr im Herbst statt. Gewässer, die einen besonderen Status für die Wasserabführung besäßen, sowie Gewässer in Ortslagen würden zusätzlich im Frühjahr unterhalten. Alle Unterhaltungsmaßnahmen seien im Unterhaltungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres festgelegt, der sich aus den in den Gewässerschauen festgelegten Maßnahmen ergebe. Bei der Gewässerschau würden mit der zuständigen Schaukommission, bestehend aus von der Verbandsversammlung gewählten Schaubeauftragten des jeweiligen Schaubezirks, aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden, der unteren Wasser- und Naturschutzbehörde, des Landesbetriebs für Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz, des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung forsten, und dem für die Unterhaltung verantwortlichen Unternehmen, Schwerpunkte der Schaubezirke angefahren. Alle aufgenommenen Maßnahmen würden in Gewässerschauprotokollen festgelegt und den Gremien des Verbandes vorgelegt. Weitere Maßnahmen könnten sich aus der jeweiligen Situation, z.B. nach Starkregenereignissen, durch Vorortkontrollen des Verbandes bzw. bei der Ausführung von Unterhaltungsarbeiten ergeben. Bei den von den Klägern aufgeführten Gewässern sei es in den Jahren 2014 bis 2018 zu keiner Zeit zu Problemen, z.B. durch Überschwemmungen, aufgrund mangelhafter Unterhaltung der Gewässer gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.