Urteil
2 K 129/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0812.2K129.19.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht.(Rn.46)
2. Die Gemeinde darf ohne eine ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme des vorhandenen Betriebs und der von ihm ausgehenden (zulässigen) Emissionen davon ausgehen, dass durch die von ihr geplante, an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgleichbedürftige Immissionskonflikte, die ein Planbedürfnis begründen, nicht entstehen, wenn bereits bei überschlägiger Abschätzung ein ausgleichsbedürftiger Konflikt zwischen dem vorhandenen emittierenden Betrieb und der geplanten Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft auszuschließen ist.(Rn.47)
3. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.(Rn.50)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht.(Rn.46) 2. Die Gemeinde darf ohne eine ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme des vorhandenen Betriebs und der von ihm ausgehenden (zulässigen) Emissionen davon ausgehen, dass durch die von ihr geplante, an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgleichbedürftige Immissionskonflikte, die ein Planbedürfnis begründen, nicht entstehen, wenn bereits bei überschlägiger Abschätzung ein ausgleichsbedürftiger Konflikt zwischen dem vorhandenen emittierenden Betrieb und der geplanten Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft auszuschließen ist.(Rn.47) 3. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.(Rn.50) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der Rechtsvorschrift in einem Recht verletzt wird. Eine Antragsbefugnis kommt auch wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind, kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 12; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - juris Rn. 39). Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend. Auch wer eine solche Satzung als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, kann eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln, zu bewerten und mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; VGH BW, Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - juris Rn. 32; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 40). Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie hinreichend substantiiert die Möglichkeit geltend macht, dass sie durch die streitgegenständliche Einbeziehungssatzung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könnte. Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 - juris Rn. 13; OVG NW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 45; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 219). Ob sich im Nahbereich des emittierenden Betriebs bereits Wohnhäuser befinden, ist unbeachtlich, wenn sich die Situation für den Betreiber weiter verschlechtert (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. Juni 1987 - 6 C 5/85 - juris). Vorliegend hat die Antragstellerin plausibel geltend gemacht, dass ihr abwägungserhebliches Interesse, den Betrieb ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen im bisherigen Umfang weiterführen zu können, von der Antragsgegnerin möglicherweise nicht hinreichend beachtet worden ist. Ihr Grundstück, auf dem sie Tiefkühl- und Lagergebäude betreibt, grenzt unmittelbar nordwestlich an das Gebiet der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ an, in deren räumlichem Geltungsbereich Einfamilienhäuser entstehen sollen. Die Möglichkeit, dass es zu einem immissionsschutzrechtlichen Konflikt zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und der angrenzend entstehenden Wohnnutzung kommen kann, liegt vor diesem Hintergrund nicht fern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des nördlich der B-Straße gelegene Wohnhauses Nr. 12, welches sich unmittelbar neben der Lagerhalle der Antragstellerin befindet, denn es ist nicht auszuschließen, dass dieses Wohnhaus im Außenbereich liegt und dementsprechend einen geringeren Schutzanspruch hat als die im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung entstehenden Einfamilienhäuser. II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. 1. Die Einbeziehungssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges materielles Recht. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. a) Die Vorschrift setzt voraus, dass die einbezogene Fläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt. Es muss sich um Bereiche handeln, die zwar nicht in den Zusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören, aber noch nicht so weit von diesem entfernt sind, dass ihre Bebauung eindeutig nicht mehr dazugehören kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 51 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Geltungsbereich der streitigen Satzung befindet sich in unmittelbarer Nähe der im Osten angrenzenden Ortslage von S-Stadt. b) Das Satzungsgebiet wird auch durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend geprägt. Erforderlich ist eine Prägung im Hinblick auf die Zulässigkeitsmerkmale des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Es müssen hinreichende Zulässigkeitsmerkmale im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vorhanden sein. Nicht zu verlangen ist, dass ein homogenes Gebiet vorliegt. Auch Gebiete mit gemischter Nutzungsstruktur wie Dorf- oder Mischgebiete, die eine größere Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten eröffnen als andere Gebietsarten, können die erforderliche Prägung bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - juris Rn. 11; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2021, § 34 BauGB Rn. 117). Gemessen daran bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einer hinreichenden Prägung des räumlichen Geltungsbereichs der Einbeziehungssatzung durch den angrenzenden Bereich. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die im Osten angrenzende Bebauung der Ortslage S-Stadt aufgrund der vorhandenen großen landwirtschaftlichen Hofanlage dörflich geprägt ist und einem Dorfgebiet entspricht. Dementsprechend wird in der Begründung der Einbeziehungssatzung ausgeführt, es werde planerisch eingeschätzt, dass sich (im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung) aus § 34 BauGB der Zulässigkeitsmaßstab „Dorfgebiet/Mischgebiet“ ergebe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin (sinngemäß) befürchtet, die Bebauung südöstlich ihres Betriebsgeländes werde sich zu einer „reinen Wohnbebauung“ entwickeln, betrifft dies nicht die derzeitige Prägung des Gebiets, sondern eine mögliche künftige Entwicklung. c) Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist weitere Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Diese Vereinbarkeit ist insbesondere nach den Grundsätzen der Bauleitplanung gemäß §§ 1 ff. BauGB zu beurteilen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 106). Konfliktlagen, die auf der Ebene des Flächennutzungsplans noch keiner Lösung bedürfen, können dem Erlass einer Ergänzungssatzung entgegenstehen. Besteht ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung, ist der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar (vgl. Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 54). In erster Linie ist hier an bebaute Bereiche zu denken, in denen eine emittierende Nutzung, etwa ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung oder ein lärmender Gewerbebetrieb, vorhanden ist. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen, die das Heranrücken einer störungsempfindlichen Wohnbebauung an einen emittierenden Betrieb ermöglicht, wird in der Regel der geordneten städtebaulichen Entwicklung widersprechen, wenn dadurch bodenrechtliche Spannungen heraufbeschworen werden. Ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung ergibt sich dann, wenn ein geordnetes Nebeneinander des emittierenden Betriebes mit der Wohnbebauung nicht von vornherein gesichert erscheint (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. September 2008 - 15 NE 08.1507 - juris Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - a.a.O. Rn. 40; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 34 BauGB Rn. 116). Um zu klären, ob es durch eine an einen emittierenden Betrieb heranrückende Wohnbebauung zu bodenrechtlichen Spannungen kommen kann und deshalb ein Planungsbedürfnis besteht, hat die Gemeinde grundsätzlich die vollständigen tatsächlichen Betriebsabläufe im (genehmigten) Bestand des vorhandenen Betriebs zu ermitteln (vgl. SchlOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 1 MR 9/20 - juris Rn. 62; HessVGH, Urteil vom 19. November 2020 - 4 C 1813/19.N - juris Rn. 24). Hierzu ist grundsätzlich eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Betriebs und seines Emissionsverhaltens erforderlich. Dabei ist es regelmäßig unerlässlich, das tatsächlich zulässige Emissionspotenzial zu ermitteln, wie es sich aus der für den Betrieb erteilten Baugenehmigung ergibt. In der Regel ist nur auf einer solchen Grundlage eine Prognose hinreichend aussagekräftig, um die widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und Gewerbebetrieb richtig gewichten und ein Planbedürfnis abschätzen zu können (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. September 2009 - OVG 2 A 2.06 - juris Rn. 40). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bereits bei überschlägiger Abschätzung ein ausgleichsbedürftiger Konflikt zwischen dem vorhandenen emittierenden Betrieb einerseits und der geplanten Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft andererseits auszuschließen ist. In diesen Fällen darf die Gemeinde auch ohne eine ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme des vorhandenen emittierenden Betriebs und der von ihm ausgehenden (zulässigen) Emissionen davon ausgehen, dass durch die von ihr geplante, an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgleichbedürftige Immissionskonflikte, die ein Planbedürfnis begründen, nicht entstehen. So liegt es hier. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung kein Lärmgutachten eingeholt, um die Immissionsbelastung auf den für den Neubau von Einfamilienhäusern vorgesehenen Flächen zu klären. Die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Lärm-Emissionen sowie die auf den räumlichen Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung einwirkenden Lärm-Immissionen sind daher unklar, so dass nicht festgestellt werden kann, ob die einschlägigen Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Gleichwohl ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Maßnahmen zur Lärmbekämpfung nicht erforderlich sind, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat sich im Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung nicht geäußert, so dass der Umfang der (zulässigen) Emissionen ihres Betriebs nicht genau bekannt ist. Auch eine Baugenehmigung, aus der sich insbesondere die zulässigen Betriebszeiten entnehmen ließen, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Das steht der Plausibilität der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Dass Störungen der Wohnnutzung durch den Betrieb der Antragstellerin kaum wahrnehmbar sind, weil die Belieferung des Lagerhauses von Norden von der gebietsabgewandten Seite her erfolgt, ist plausibel. Dies wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Frage gestellt, wonach der Betrieb an 7 Tagen pro Woche 24 Stunden täglich stattfinde, so dass zu jeder Tages- und Nachtzeit und auch an den Wochenenden mit LKW-Anlieferungen gerechnet werden müsse. Hiermit geht die Antragstellerin auf den für die Einschätzung der Antragsgegnerin zentralen Gesichtspunkt nicht ein, dass die Anlieferung der Lagerhalle regelmäßig von Norden von der gebietsabgewandten Seite her erfolgt. Es kommt hinzu, dass nach den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung (lediglich) bis zu 20 LKW am Tag be- und entladen werden. Diese bis zu 40 Fahrzeugbewegungen täglich an der gebietsabgewandten Seite des Grundstücks lassen bei überschlägiger Betrachtung eine für eine Wohnnutzung unzumutbare Lärmbelästigung nicht erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die LKW sich zum Teil mit eingeschaltetem Kühlaggregat auf dem Betriebsgelände aufhalten und auch die Be- und Entladevorgänge mit Hubwagen und Schubkarren in die Betrachtung einzubeziehen sind. Es kommt hinzu, dass die Lagerhalle auf dem Grundstück der Antragstellerin kein produzierender Betrieb ist und - anders als das weiter entfernt liegende Kühlhaus - nicht über Lüftungs- und Kühlungsaggregate verfügt. Die relevanten Emissionen gehen danach derzeit allein von den relativ seltenen LKW-Bewegungen aus. Die Antragstellerin hat anschaulich ausgeführt, dass man vor Ort neben den deutlich wahrnehmbaren Verkehrsgeräuschen der nahegelegenen A 2 regelmäßig nichts hört. Für etwaige von dem Betrieb der Antragstellerin ausgehende Geruchsbelästigungen oder eine für die Nachbarschaft störend wirkende optische Raumwirkung der Lagerhalle sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Senat keinen Anlass sieht, den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angeregten Ortstermin durchzuführen. Vor diesem Hintergrund ist die Entstehung bodenrechtlicher Spannungen durch die Einbeziehungssatzung nicht zu erwarten mit der Folge, dass ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung nicht besteht. Die in einem derartigen Verfahren vorzunehmende Abwägung der Interessen der gewerblichen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin einerseits und der heranrückenden Wohnbebauung andererseits ist nicht veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass es - wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - notwendig sein könnte, einen Lärmschutzwall zwischen dem Satzungsgebiet und ihrem Grundstück anzuordnen oder die Übernahme von Immissionsschutz-Baulasten (vgl. hierzu SaarlOVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 2/01 - juris; Grziwotz, KommJur 2008, 172 ff.) durch die Eigentümer der Grundstücke im Satzungsgebiet vorzuschreiben, sind nicht ersichtlich. Es liegt auch fern, dass es durch die Wohnbebauung zu einschränkenden Anforderungen an die Betriebsführung der Antragstellerin kommt, die über das bislang schon zu beachtende Maß hinausgehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin auf das Wohngebäude auf dem Grundstück B-Straße 12 hingewiesen, das sich deutlich näher an der Lagerhalle der Antragstellerin befindet als das Gebiet der Einbeziehungssatzung. Hiergegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dieses Wohngebäude liege im Außenbereich und sei deshalb weniger schutzwürdig als die Wohnbebauung im - als Innenbereich geltenden - Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung. Die Antragsgegnerin hat den über § 34 BauGB vermittelten bauplanungsrechtlichen Charakter der Flächen der Einbeziehungssatzung plausibel als Dorf- bzw. Mischgebiet eingeschätzt. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die für den Betrieb der Antragstellerin daraus folgenden Einschränkungen zum Schutz der Wohnnutzung, die sich an der Zumutbarkeitsschwelle der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete zu orientieren haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 4 B 60.02 - juris Rn. 5), entsprechen den bereits jetzt mit Blick auf die Wohnbebauung auf dem Grundstück B-Straße 12 resultierenden Grenzen, selbst wenn dieses Grundstück im Außenbereich liegen sollte. Es ist anerkannt, dass Bewohner des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs (nur) einen Lärmpegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) hinzunehmen haben. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen richtet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, der grundsätzlich nicht dem Wohnen dient, nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE - juris Rn. 133). Zwar ist der Außenbereich kein Baugebiet; vielmehr soll der Außenbereich tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf Grund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen gehören können. Angesichts dessen können die Bewohner des Außenbereichs (nur) die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - juris Rn. 36). Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Betrieb der Antragstellerin bereits jetzt wegen der Pflicht zur Beachtung der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Dorf- und Mischgebiete im Hinblick auf die Wohnbebauung auf dem Grundstück B-Straße 12 die gleichen Anforderungen an den Lärmschutz wie diejenigen, die aufgrund der entstehenden Wohnnutzung im Gebiet der Einbeziehungssatzung zu erwarten sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnbebauung auf den Grundstück B-Straße 12 formell und/oder materiell illegal und damit nicht schutzwürdig ist, liegen nicht vor. Die Befürchtung der Antragstellerin, die Bebauung im Bereich der Einbeziehungssatzung südöstlich ihres Betriebsgeländes werde sich zu einer „reinen Wohnbebauung“ entwickeln, also den Schutzstatus eines reinen Wohngebiets i.S.d. § 3 BauNVO erlangen, liegt angesichts der Prägung dieser Flächen durch die östlich angrenzende dörflich strukturierte Ortslage von S-Stadt sowie die nordwestlich angrenzende gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin fern. Ein nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zu bewältigender Konflikt zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und der geplanten Wohnbebauung ergibt sich auch nicht aus den von ihr geltend gemachten Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen. Zwar ist im Grundsatz nicht nur das Interesse an der weiteren Ausnutzung eines vorhandenen Betriebsbestandes potentiell abwägungserheblich, sondern auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 18). Hierzu zählen die Erweiterung der Kapazität oder die Modernisierung der Anlage, die im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegen und oft zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE - juris Rn. 16). Nicht berücksichtigungsfähig ist jedoch eine zukünftige, aber noch unklare wesentliche Erweiterung eines Betriebs. Derartige Absichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 139/98.NE - a.a.O. Rn. 22). Die Entwicklung eines Betriebs ist danach nur dann abwägungserheblich, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt; unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht erheblich (vgl. SchlOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 1 MR 9/20 - a.a.O. Rn. 61). Gemessen daran sind die von der Antragstellerin erwähnten Betriebserweiterungsinteressen für die vorliegende Planung ohne Belang, denn sie wurden von ihr bislang nicht näher konkretisiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sie plane schon seit 2019 neben der Kühlhalle auf einer Fläche von 3.600 m² im Bereich des ehemaligen Klärteichs auf ihrem Grundstück die Errichtung eines Hochregallagers mit einer Höhe von 30 m, das zu einer Verdoppelung der LKW-Anfahrten führen werde. Dieser Umstand kann vorliegend außer Betracht bleiben, weil er der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bekannt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren, nicht abwägungsbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf das von der Antragstellerin geplante Hochregallager der Fall. Die Antragstellerin hat diese Planung bis zur mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es für die Antragsgegnerin auch ohne einen Hinweis der Antragstellerin erkennbar war, dass ein solches Hochregallager geplant ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Zahl der von den Auswirkungen der Einbeziehungssatzung negativ Betroffenen überschaubar war und die Antragsgegnerin im Satzungsaufstellungsverfahren nicht von sich aus mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen hat. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan erkennbar sind. Was die planende Stelle nicht „sieht“ und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu „sehen“ braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Betroffenheiten sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - juris Rn. 52). § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB begründet keine darüberhinausgehenden Anforderungen (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4a BauGB Rn. 63). Davon, dass sich der Antragsgegnerin die Planung des Hochregallagers aufdrängen musste, kann keine Rede sein. Eine solche Planung, die zu einer deutlichen Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin führen würde, lag nicht auf der Hand, da sie nicht im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob das Grundstück das Antragstellerin - wie sie meint - als faktisches Industriegebiet (§ 9 BauNVO) oder - was die Antragsgegnerin annimmt - als faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) einzustufen ist. Abwägungserheblich sind nicht sämtliche in einem Industrie- oder Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 9 BauNVO bzw. § 8 BauNVO denkbaren Nutzungen, sondern nur die konkret ins Auge gefassten und der Gemeinde bekannten oder bei realistischer Betrachtung naheliegenden Entwicklungsmöglichkeiten. Dazu zählen - wie bereits ausgeführt - weder die Errichtung eines Hochregallagers noch sonstige nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO ggf. zulässigen industrielle Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. 2. Die Einbeziehungssatzung ist auch frei von Abwägungsfehlern i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB. Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setzt - wie bereits ausgeführt - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - a.a.O. Rn. 15). Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war. Es ist schließlich auch dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. a) Die Antragstellerin ist mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen. Hiernach werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan, gewahrt werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - a.a.O. Rn. 38 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin hinsichtlich der Ergänzungssatzung mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt und begründet, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin zugestellt wurde. Damit ist die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde eingehalten. b) Ein Abwägungsfehler liegt jedoch nicht vor. Die Einbeziehungssatzung verstößt insbesondere nicht gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG. Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2021 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 28). Ermöglicht ein Bebauungsplan erstmals das Entstehen von Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem lärmintensiven Gewerbebetrieb, verlangt der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG die Sicherstellung, dass entweder die von dem Gewerbebetrieb zulässigerweise ausgehenden Immissionen rechtswirksam begrenzt sind bzw. werden oder die Festsetzung von aktivem und/oder passivem Schallschutz verträgliche Wohnverhältnisse ermöglicht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Mai 2021 - 1 KN 90/19 - juris Rn. 23). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist nicht ersichtlich. Zwar wird der Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB durch die Einbeziehungssatzung bis zur Grenze des gewerblich genutzten Grundstücks der Antragstellerin erweitert. Hierdurch werden jedoch keine unverträglichen Nutzungen, die nach Maßgabe des § 50 Satz 1 BImSchG nach Möglichkeit zu trennen sind, aneinander geführt. Die Fläche der Erweiterungssatzung wird nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, durch die östlich angrenzende Ortslage von Sch-Stadt dörflich geprägt mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO bemisst. Bei den auf dem angrenzenden Grundstück der Antragstellerin betriebenen Tiefkühl- und Lagerhäusern handelt es sich - wie oben bereits ausgeführt - nicht um einen lärmintensiven Gewerbebetrieb, der für die Wohnbebauung im Bereich der Einbeziehungssatzung unzumutbare Lärmbelästigungen erwarten lässt. c) Die Einbeziehungssatzung verstößt auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Je intensiver der Widerspruch zwischen plangemäßer Nutzung und Umgebungsnutzung wird, desto höhere Anforderungen sind auch an die Konfliktbewältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben liegt eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht vor. Es handelt sich - wie oben bereits ausgeführt - bei dem Betrieb der Antragstellerin nicht um einen lärmintensiven Gewerbebetrieb, der für die Wohnbebauung im Bereich der Einbeziehungssatzung unzumutbare Lärmeinwirkungen erwarten lässt. Selbst wenn es sich um einen lärmintensiven Gewerbebetrieb und eine störempfindliche Wohnnutzung handeln sollte, wäre die Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren durch das Gebot der Rücksichtnahme geschützt. In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung kann verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 - 4 B 202.85 - juris Rn. 2). Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27). Hiernach lassen sich etwaige Immissionskonflikte wegen der an das Grundstück der Antragstellerin heranrückenden Wohnbebauung - jedenfalls mit Blick auf das Bestandsinteresse - auch noch im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme bewältigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 12. August 2021 beschlossen: Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für Normenkontrollverfahren einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan bemisst der Senat die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache regelmäßig auf der Grundlage der Empfehlung der Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die insoweit einen Streitwert zwischen 7.500 € und 60.000 € vorsieht. Für eine Normenkontrolle einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gilt dies entsprechend. Vorliegend erscheint ein Streitwert von 7.500 € angemessen. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin „A-Fabrik - B-Straße“. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung (S.), Flur A, Flurstücke 463/46, 468/46, 825 sowie 829, an der B-Straße in S-Stadt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 30.000 m² und ist im Grundbuch von S-Stadt als Industrie- und Gewerbefläche ausgewiesen. Auf dem Grundstück befinden sich Tiefkühl- und Lagergebäude einschließlich der erforderlichen Logistikeinrichtungen. Das Grundstück umfasst einen Teil der Fläche, auf dem sich die ehemalige A-Fabrik S-Stadt befand. Die Gebäude der A-Fabrik wurden im Jahr 2000 abgerissen, seitdem liegt das Gelände brach. Eine Ausnahme bildet die von der Antragstellerin übernommene Lagerhalle im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks. Mit Baugenehmigung vom 21. November 2016 genehmigte der Landkreis Börde den „Neubau einer Lagerhalle“. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 1. November 2016 wird die Lagerhalle „in der geregelten Arbeitszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr“ angefahren. Die Baugenehmigung betraf nur einen Anbau an die von der Antragstellerin übernommene Lagerhalle. Das im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin befindliche Kühlgebäude wurde erst nach 1990 errichtet. Die Antragstellerin lagert auf ihrem Grundstück Fleisch- und Milchprodukte. Das Grundstück wird unregelmäßig, teilweise auch nachts und am Wochenende, von LKW angefahren, die über die an der B-Straße liegenden Einfahrten auf das Betriebsgrundstück gelangen und dort be- und entladen werden. Das Grundstück grenzt nordwestlich an das Gebiet der Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin „A-Fabrik - B-Straße“ an. Das Satzungsgebiet ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Bestandteil der gemischten Baufläche dargestellt, das Grundstück der Antragstellerin überwiegend als Bestandteil der gewerblichen Baufläche. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Am 21. Mai 2019 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 46-7 „A-Fabrik“. Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 46-7 „A-Fabrik“ wurden die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46-7 „A-Fabrik - Teil Nord“ sowie der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik“ weitergeführt. Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik“ hat eine Größe von ca. 4.938 m² und umfasst 10 Flurstücke der Flur A der Gemarkung (S.). Das Satzungsgebiet schließt nördlich an die B-Straße an und hat eine Tiefe von 42 m. An das Satzungsgebiet grenzen an: o im Westen der Lagerplatz der Antragstellerin und westlich das Einfamilienhaus B-Straße 12, o im Norden Brachflächen des ehemaligen Rübenlagerplatzes der A-Fabrik S-Stadt, o im Osten Wohnbebauung und gemischte Bebauung des Dorfkerns, o im Süden die B-Straße und südlich der Straße teilweise Wohnbebauung. Zu den Zielen der Einbeziehungssatzung wurde in der Begründung ausgeführt: „Auf den Flächen zwischen den Grundstücken B-Straße 4 und dem noch zur ausgeübten gewerblichen Nutzung gehörenden Lagerplatz der A. GmbH S-Stadt können insgesamt bis zu fünf Grundstücke entstehen und für den Einfamilienhausbau genutzt werden. Hierfür besteht eine Nachfrage aus der ortsansässigen Bevölkerung. Die Grundstücke im Baugebiet Siedlung sind vollständig an Bauwillige veräußert. Die Flächen sind durch die B-Straße erschlossen. Da das Plangebiet einen Außenbereich im Innenbereich darstellt, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes oder dem Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Gemeinde hat sich für das Instrument der Einbeziehungssatzung entschieden, da die Erschließung durch die B-Straße örtlich vorhanden ist und ohne zu großen Planungs- und Kostenaufwand Planungsrecht geschaffen werden kann. Vorgesehen ist die Errichtung von bis zu fünf Einfamilienhäusern auf Grundstücken mit einer Größe von ca. 840 m². Die Fläche ist im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erschlossen.“ Weiter hieß es in der Begründung, der Einbeziehungsbereich werde wesentlich durch die im Süden und Osten benachbarte Bebauung geprägt. Die Art der baulichen Nutzung entspreche einem Mischgebiet. Entscheidungen für die Zulässigkeit von Vorhaben richteten sich nach der Prägung der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht erforderlich. Es werde planerisch sich folgender aus § 34 BauGB ergebender Zulässigkeitsmaßstab eingeschätzt: Dorfgebiet/Mischgebiet, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, zwei Vollgeschosse. Zum Thema Lärmbekämpfung hieß es: „Im Interesse des Umweltschutzes müssen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm (§ 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG) vermieden werden. Im Bereich der Einbeziehungssatzung sind immissionsempfindliche Wohnnutzungen geplant, die aufgrund der Lage in Gebieten, die durch gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen geprägt werden, einem in dörflichen Bereichen zumutbaren Umgebungslärm ausgesetzt sind. Beurteilungsrelevant ist hierbei der in Gebietsnähe vorhandene Betrieb A. GmbH S-Stadt. Der Betrieb betreibt am Standort ein Lagerhaus, dessen Belieferung von Norden von der gebietsabgewandten Seite erfolgt. Störungen der Wohnnutzung durch den Betrieb sind nicht wahrnehmbar. Daran südlich angrenzend befindet sich ein Einfamilienhaus. Der Abstand der im Plangebiet vorgesehen Gebäude ist deutlich größer als der des vorhandenen maßgeblichen Immissionsortes des bestehenden Einfamilienhauses. Von der B-Straße als Kreisstraße K (…) gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der schützenswerten Nutzung aus.“ Am 3. Juli 2019 wurden der Aufstellungsbeschluss sowie die Auslegung der Planungsunterlagen für den Bebauungsplan und die Einbeziehungsatzung nebst Begründung im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden könnten und dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden seien, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blieben (§ 4a Abs. 6 BauGB). Die Auslegung erfolgte vom 11. Juli 2019 bis zum 12. August 2019. Die Antragstellerin gab keine Stellungnahme ab. Am 10. September 2019 wurde die Einbeziehungssatzung vom Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschlossen. Am 18. September 2019 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde bekanntgemacht. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 an die Antragsgegnerin und teilte dieser unter anderem mit, dass die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ eine Beeinträchtigung ihrer langfristigen wirtschaftlichen Betriebsinteressen zur Folge habe und sie sich auf § 15 BauNVO berufen werde. Diese Vorschrift schließe im konkreten Fall eine störempfindliche Nutzung aus, so dass lediglich gewerbliche Betriebe angesiedelt werden könnten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wies die Antragsgegnerin die geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsverstöße durch die Einbeziehungssatzung nicht zu erkennen seien, da momentan vom Grundstück der Antragstellerin keine störenden Emissionen ausgingen. Südlich, unmittelbar vor dem Lagerhaus befinde sich das Wohngrundstück B-Straße 12. Durch die Einbeziehungssatzung rückten keine Gebäude näher an das Lagerhaus, daher ergäben sich durch die Einbeziehungssatzung keine Einschränkungen zu Lasten der Antragstellerin. Am 4. Dezember 2019 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als Eigentümerin eines außerhalb des Satzungsgebiets gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Recht auf gerechte Abwägung. Sie könne als Plannachbarin geltend machen, dass die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ geeignet sei, zu nachteiligen Auswirkungen für ihren Industriebetrieb zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend an das Betriebsgrundstück befinde sich der Ergänzungsbereich, für den eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen sei. Das Heranrücken der Wohnbebauung an ihren Betrieb könne Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen Betriebseinschränkungen zu ihrem Nachteil zur Folge haben. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Einbeziehungssatzung sei von der Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gedeckt. Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach dieser Vorschrift sei, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das treffe auf die streitgegenständliche Einbeziehungssatzung nicht zu. Diese habe bodenrechtlich relevante Spannungen zur Folge, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderten. Sie schaffe absehbar einen planerisch bewältigungsbedürftigen Immissionskonflikt mit den nordwestlich des Satzungsgebiets von ihr betriebenen Tiefkühl- und Lagerhäusern. Das Nebeneinander von industriell betriebenen Tiefkühl- und Lagerhäusern und einer heranrückenden Wohnbebauung könne einen Lärmimmissionskonflikt begründen, den die planende Gemeinde bauleitplanerisch behandeln müsse. Dabei treffe die Gemeinde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen. Überdies müsse die Gemeinde bei ihrer Abwägung konkrete Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen berücksichtigen. Danach entspreche es nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass die Antragsgegnerin im Wege einer Einbeziehungssatzung zusätzliche Bauplätze für Einfamilienhäuser schaffe, obwohl für sie absehbar gewesen sei, dass dadurch ein potentieller Lärmimmissionskonflikt mit dem von ihr industriell betriebenen Tiefkühl- und Lagerhaus vorgezeichnet gewesen sei, der nur durch eine Bauleitplanung bewältigt werden könne. Die Antragsgegnerin habe in keiner Weise berücksichtigt, dass der Betrieb der Tiefkühl- und Lagerhäuser an 7 Tagen der Woche für 24 Stunden erfolge. Es komme zu erheblichen Lärmimmissionen, insbesondere durch die Anlieferungen der LKW zu jeder Tages- und Nachtzeit. In der Vergangenheit seien von den frühen Morgenstunden (5 Uhr) an bis zu 18 LKW am Tag be- und entladen worden. Auch an Wochenenden hätten bisher regelmäßig LKW-Lieferungen stattgefunden, die auf Grund der individuellen Mandantenwünsche zeitlich flexibel gehandhabt würden. Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft auf ihrem Grundstück zu einer deutlich emissionsintensiveren Nutzung kommen werde. Das bestehende Einfamilienhaus könne nicht als maßgeblicher Immissionsort herangezogen werden, denn es handele sich um ein Einfamilienhaus im Außenbereich, das grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Durch die Einbeziehungssatzung werde eine Wohnnutzung im Außenbereich aber legitimiert. Zudem sei nicht geklärt, ob die Tiefkühl- und Lagerhäuser später oder früher als das vorhandene Einfamilienhaus errichtet worden seien. Das Bebauungsplanbedürfnis wegen eines Lärmimmissionskonflikts in der Gemengelage zwischen einer Wohnnutzung im Satzungsgebiet und ihrem industriellen Betrieb entfalle auch nicht dadurch, dass der Lärmimmissionskonflikt von vornherein als unerheblich einzustufen sei. Weder habe die Antragsgegnerin dies durch ein Lärmgutachten festgestellt noch sei ihre Annahme richtig, dass Störungen der Wohnnutzung durch den Betrieb nicht wahrnehmbar seien. Dabei vernachlässige die Antragsgegnerin, dass die Verdichtung einer nunmehr als Innenbereich zu qualifizierenden - eventuell sich entwickelnden reinen - Wohnbebauung südöstlich ihres Betriebsgrundstücks das Schutzniveau dieser Ortslage zum Nachteil ihres Betriebs verschlechtere. Ohne gegenteilige Nachweise könne die Antragsgegnerin sich nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die hinreichende Klarheit darüber verschaffen, welche Parameter in der konkreten Grundstückssituation zugrunde zu legen seien, und ob § 2 Abs. 3 BauGB es in Anbetracht des Lärmschutzniveaus gebiete, die Lärmbelastung gutachterlich abschätzen zu lassen, um eine taugliche Abwägungsgrundlage zu gewinnen. Allein das Bebauungsplanverfahren ermögliche der Antragsgegnerin eine hinreichend umfassende Bündelung der widerstreitenden Interessen und stelle am Ende einen Festsetzungskatalog bereit, um gegebenenfalls auf einen bodenrechtlich relevanten Lärmimmissionskonflikt angemessen reagieren zu können. Darüber hinaus leide die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ aus mehreren Gründen an Abwägungsfehlern. Vorliegend hätte der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BlmSchG im Rahmen der Abwägung beachtet werden müssen. Durch die Nichtberücksichtigung des Trennungsgebots liege ein erheblicher Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Zwar gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt; vielmehr stelle § 50 Satz 1 BlmSchG ein sogenanntes Optimierungsgebot dar, das eine die planerische Gestaltungsfreiheit einschränkende Gewichtsvorgabe beinhalte, sich aber der Abwägung mit anderen Belangen stellen müsse und im Konflikt mit diesen im Einzelfall zurücktreten könne. Vom Trennungsgrundsatz seien Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden könne, dass von der projektierten Nutzung im Satzungsgebiet nur unerhebliche Immissionen ausgingen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzuträten, die es rechtfertigten, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Trennungsgrundsatz überhaupt nicht berücksichtigt werde. Die geplante Einfamilienhausbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem nahezu ausschließlich industriell genutzten Betrieb stelle einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BlmSchG dar. Es sei davon auszugehen, dass die von dem Tiefkühl- und Lagerhausbetrieb ausgehenden Lärmemissionen insbesondere in den Ruhezeiten, Nachtstunden und Wochenendzeiten ein solches Störpotenzial aufwiesen, dass eine Wohnnutzung ausgeschlossen sei. Zudem seien die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung bei der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ überschritten worden. Das Gebot der Konfliktbewältigung besage, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen habe. Für die Einbeziehungssatzung folge daraus, dass der Satzungsgeber in den Grenzen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nutzen müsse, um sich abzeichnende planbedingte Konflikte schon auf dieser Ebene zu bewältigen. Dem habe die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Vorliegend seien die Grenzen der zulässigen Konfliktverlagerung überschritten, da bereits im Planungsstadium absehbar gewesen sei, dass sich der Interessenkonflikt zwischen einer weitgehend industriellen Nutzungsstruktur und einer Wohnbebauung auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen werde. Sämtliche Mängel seien erheblich und führten auch unter Berücksichtigung der §§ 214, 215 BauGB zur Rechtswidrigkeit der Planung. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) für den Bereich nördlich der B-Straße zwischen B-Straße 4 und 12 in der im Zusammenhang bebaute Ortslage S-Stadt - Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ -, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hohe Börde am 10. September 2019 und öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde (Nr. 33-1) am 18. September 2019, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Antragstellerin habe keine Details der Emissionen wie Verkehrsbewegungen und Zahl der LKW vorgetragen. Sie habe auch keine Baugenehmigung vorgelegt, aus der sich die Zulässigkeit und die rechtlich zugelassenen Emissionen ihres eigenen Vorhabens ergeben könnten. Es werde bestritten, dass die zu DDR-Zeiten errichtete Lagerhalle baugenehmigt sei. Auch eine Umnutzung der Halle von landwirtschaftlichen zu gewerblichen Zwecken dürfte nicht baugenehmigt sein. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass das eigene Vorhaben der Antragstellerin illegal sei. Eine Baugenehmigung vom 21. November 2016 für die Erweiterung der Lagerhalle um einen Anbau enthalte in der durch Grünstempel zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 1. November 2016 den Satz: „Die Lagerhalle wird in der geregelten Arbeitszeit von 6:00 bis 20:00 angefahren.“ Damit stehe fest, dass nächtliche Verkehrsimmissionen nicht baugenehmigt seien. Die Lagerhalle werde auch tagsüber nur gelegentlich von LKW angefahren. Die Zufahrt liege auf der der Einbeziehungssatzung abgewandten Nordseite. Die Lagerhalle verfüge über keine Lüftungs- und Kühlungsaggregate. Vor Ort höre man neben den deutlich wahrnehmbaren Verkehrsgeräuschen der nahegelegenen A 2 überhaupt nichts, nicht mal ein leises Säuseln. Östlich schließe sich an den räumlichen Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung unmittelbar die geschlossene Ortslage von S-Stadt an. Hier lägen viele Wohnhäuser, ferner eine große Hofanlage mit zwei rückwärtigen Lagergebäuden. Im Umfeld der Lagerhalle der Antragstellerin gebe es bereits ohne die Einbeziehungssatzung eine Vielzahl von Wohngebäuden. Direkt neben der Lagerhalle liege auf der Nordseite der B-Straße das Wohnhaus Nr. 12. Auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der B-Straße befinde sich eine Reihe von mindestens 6 Wohngebäuden, teilweise Doppelhäuser. Es handele sich um eine geschlossene Ortslage und nicht um einen Siedlungssplitter im Außenbereich. Die beiden Freiflächen zwischen den Wohnhäusern seien höchstens 80 m breit und hätten die Ausmaße von jeweils maximal 2 Baugrundstücken. Es handele sich daher um Baulücken, die den Bebauungszusammenhang der Wohnbebauung südlich der B-Straße nicht unterbrächen. Auf dem Grundstück B-Straße 17 auf der Nordseite der B-Straße westlich der Lagerhalle befänden sich ein großes Mehrfamilienhaus und ein Einfamilienhaus. Auch ohne die Einbeziehungssatzung gebe es somit eine Reihe von Wohnhäusern, die teilweise deutlich näher an der Zufahrt zur Lagerhalle lägen. Es handele sich nicht um ein einzelnes Wohnhaus im Außenbereich. Die Bebauung südlich der B-Straße liege vielmehr im Innenbereich. Die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. Die Einbeziehungssatzung erfasse nur einzelne Außenbereichsflächen. Der Geltungsbereich werde durch die bauliche Nutzung der unmittelbar östlich angrenzenden Ortslage von S-Stadt geprägt. Auf der anderen Seite liege die große Halle der Antragstellerin. Ferner werde das gesamte Gebiet durch die gewerbliche Brachfläche der A-Fabrik mit befestigten Flächen geprägt. Die Planung entspreche auch einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung. Sie biete sich als Lückenschluss zwischen der vorhandenen Bebauung der Ortslage S-Stadt im Osten, der großen Lagerhalle der Antragstellerin im Westen und der Bebauung auf der anderen Straßenseite der B-Straße unmittelbar gegenüber dem Satzungsgebiet an. Die Nachnutzung der gewerblichen Brachfläche sei städtebaulich sinnvoll und im Interesse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden geboten. Einen besseren Standort für die Ausweisung neuen Baulands habe sie im Gebiet des Ortsteils S-Stadt nicht finden können. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht verletzt. Der Gebietstyp der Einbeziehungssatzung ergebe sich aus der umgebenden Bebauung. Diese sei aufgrund der vorhandenen großen landwirtschaftlichen Hofanlage dörflich geprägt und entspreche einem Dorfgebiet. Daraus ergebe sich auch das Schutzniveau der neu zugelassenen Bebauung, das zudem im Einzelgenehmigungsverfahren zu prüfen sei. Die Ausweisung gemischter Bauflächen neben gewerblich genutzten Bauflächen sei mit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG vereinbar. Ein Dorfgebiet diene gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO nicht ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen, wie es § 50 BImSchG verlange. Die Antragstellerin verkenne, dass die Einbeziehungssatzung kein allgemeines Wohngebiet, sondern eine gemischte Baufläche, und ihr eigenes Vorhaben kein industrieller Betrieb sei. Die Einbeziehungssatzung entspreche auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, gerade hinsichtlich des behaupteten Emissionskonflikts. Sie habe die möglicherweise von der Lagerhalle der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen in die Abwägung eingestellt und das Schutzniveau der durch die Planung zugelassenen Nutzung mit einer gemischten Baufläche entsprechend einem Dorfgebiet eingestuft. Sie habe in die Abwägung eingestellt, dass die Lagerhalle kein produzierender Betrieb sei. Sie habe ferner eingestellt, dass die Zufahrt zur Lagerhalle an der anderen, der Einbeziehungssatzung abgewandten nördlichen Seite liege und die Verkehrsimmissionen der An- und Ablieferung daher entfernt seien und durch die Halle teilweise abgeschirmt würden. Weitergehende Immissionen oder gar zukünftige Erweiterungsabsichten habe sie nicht in die Abwägung einstellen müssen, da solche in der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen worden seien. Die Antragstellerin habe überhaupt nichts vorgetragen. Schließlich habe sie darauf abgestellt, dass die Antragstellerin bereits auf das wenige Meter entfernte Wohnhaus nördlich der B-Straße und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit sehr viel näher an der Halle und ihrer Zufahrt liegenden Wohnhäuser Rücksicht nehmen müsse. Auf die zeitliche Priorität dieser verschiedenen Wohnhäuser gegenüber der Halle komme es nicht an. Selbst eine Außenbereichslage dieser Wohnhäuser würde dem Rücksichtnahmegebot nicht entgegenstehen, da auch Wohnhäuser im Außenbereich nicht schutzlos seien, sondern lediglich ein einem Misch- oder Dorfgebiet entsprechendes geringeren Schutzniveau hätten. Genau das messe sie auch der durch die Erweiterungssatzung vorbereiteten baulichen Nutzung zu. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei ebenfalls nicht verletzt. Sie habe den möglichen Interessenkonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen und sei davon ausgegangen, dass dieser im Einzelgenehmigungsverfahren lösbar sei. Notfalls müssten die Bauherren neuer Vorhaben im Bereich der Einbeziehungssatzung Lärmschutzgutachten vorlegen bzw. schutzbedürftige Räume an die der Lagerhalle abgewandte Seite verlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.