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Beschluss

22 L 884/25.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0417.22L884.25A.00
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Leitsätze

1. Auch bei einem weiteren Asylantrag nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.2. Im Eilverfahren ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich dieses gegen die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig richtet.3. Soweit das Eilverfahren zusätzlich gegen die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, kommt Rechtsschutz nur im Wege eines Hilfsantrags nach § 123 VwGO in Betracht.4. Ob mit einem Hilfsantrag nach § 123 VwGO auch Belange i.S. des § 34 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AsylG geltend gemacht werden können, wenn bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung ergangen ist und im Folgeverfahren wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, bleibt offen.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einem weiteren Asylantrag nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.2. Im Eilverfahren ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich dieses gegen die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig richtet.3. Soweit das Eilverfahren zusätzlich gegen die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, kommt Rechtsschutz nur im Wege eines Hilfsantrags nach § 123 VwGO in Betracht.4. Ob mit einem Hilfsantrag nach § 123 VwGO auch Belange i.S. des § 34 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AsylG geltend gemacht werden können, wenn bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung ergangen ist und im Folgeverfahren wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, bleibt offen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 4. März 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2376/25.A gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2025 nicht vollzogen werden darf, sowie der weitere wörtlich gestellte Antrag, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller bis zum Ablauf des Mutterschutzes der Antragstellerin zu 2. zu unterlassen, hat insgesamt keinen Erfolg. A. Der Eilantrag ist sowohl im Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen zulässig. I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1. Insbesondere ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass den Antragstellern in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1. der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO offen steht, obwohl der vorliegend angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2025 keine Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung enthält. Wie hier vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 9 ff; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris Rn. 9. Zudem ist für dieses Verfahren zugunsten der Antragsteller davon auszugehen, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 AsylG den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für ihr Begehren eröffnen. Dort ist für den Fall, dass der Ausländer ‑ wie hier die Antragsteller ‑, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, vorgesehen, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder –anordnung bedarf. Dennoch geht § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG davon aus, dass in diesem Fall ein Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO zu stellen ist. Wie hier: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 ‑ 3 L 414/24.A ‑, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 - 4 L 784/24.A -, juris Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 9 ff.; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 36. Vorliegend handelt es sich um eine Entscheidung über einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 Asyl. Danach ist ein erneuter Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein Folgeantrag. Auch bei Asylanträgen, die auf unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidungen und damit auf Verfahren folgen, in denen keine Sachentscheidung, sondern – wie hier eine Ablehnung als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – getroffen wurde, handelt es sich um Folgeanträge im Sinne der Norm. Wie hier: Sächs. OVG, Urteil vom 15. März 2022 – 4 A 506/19.A –, juris Rn. 23; VG Göttingen, Urteil vom 6. Februar 2023 – 3 A 81/22 – juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 4. April 2024 – Au 9 K 23.31180 –, juris Rn. 32; VG München, Urteil vom 13. September 2023 – M 22 K 19.30442 –, juris Rn. 21; a.A. VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29. Eine andere Auslegung ist auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Zwar schreibt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vor, ein Folgeantrag auf internationalen Schutz werde „zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Folgeantrag nur dann vorliegt, wenn schon in dem vorangegangenen Asylverfahren die in der Richtlinie 2011/95/EU behandelten materiellen Asylgründen überprüft wurden, so aber VG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 12 AE 1859/24 –, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2025 – 34 L 262/24 A –, juris Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2025 – 23 L 631/25.A –, juris Rn. 29. Vielmehr ist Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Zusammenhang mit Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Prüfung eines Folgeantrags in zwei Schritten zu erfolgen hat: In einem ersten Schritt ist das Vorliegen von neuen Elementen oder Erkenntnissen zu prüfen, die geeignet sind, dem Asylantrag nunmehr zum Erfolg zu verhelfen und erst in einem zweiten Schritt erfolgt eine Prüfung nach Kapitel II. Zwar wird in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU auf den Prüfungsmaßstab nach Richtlinie 2011/95/EU, also auf die Prüfung materieller Asylgründe Bezug genommen. Dies lässt jedoch lediglich eine Regelungslücke in Bezug auf die Prüfung neuer Elemente oder Erkenntnisse in den Fällen erkennen, in denen das vorangegangene Asylverfahren ohne Prüfung materieller Asylgründe gemäß Art. 33 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt wurde. Eine Beschränkung des Begriffes „Folgeantrag“ auf die Fälle, in denen der vorausgegangene Asylantrag aus materiellen Gründen Asylgründen abgelehnt wurde, widerspräche der Definition des Folgeantrags in Art. 3 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU. Danach bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat. Ferner widerspräche eine solche Beschränkung des Begriffes des Folgeantrags Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU. Dieser sieht ausdrücklich auch nach Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. der Dublin III.VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) einen Folgeantrag vor. Die Regelungslücke in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU ist nach alledem bei verständiger Würdigung des Normgefüges dahingehend zu schließen, dass jeder erneute Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein solcher Antrag dieser Person rechtkräftig abgelehnt wurde, als Folgeantrag zu werten ist. Dies entspricht auch Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 vom 14. Mai 2024, mit der die Richtlinie 2013/32/EU aufgehoben wird. Darin heißt es: „Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2024/1347 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.“ Der Unionsgesetzgeber hat damit die Regelungslücke in der Weise geschlossen, dass der Begriff des Folgeantrags nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen der vorangegangene Asylantrag aus materiellen Asylgründen abgelehnt wurde. 2. Zudem wurde auch die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß §§ 74 Abs. 1 Hs. 2, 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist, und zwar auch dann, wenn – wie hier – keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen worden ist: VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 22 L 1586/24.A – n.V.; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 1 B 49/23 -, juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20. Juni 2024 - 3 L 1414/24.A -, juris, Rn. 35 und vom 25. April 2024 - 28 L 714/24.A -, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 22; Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 ‑ 3 L 1414/24.A -, juris, Rn. 37 unter Bezugnahme auf Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, durch den Antrag vom 4. März 2025 gewahrt. Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Antragstellern am 28. Februar 2025 zugestellt (Bl. 147 der Beiakte Heft 1). II. Der Antrag ist auch mit dem 1. Hilfsantrag zulässig. Die mit dem unbeschränkt gestellten Eilantrag ebenfalls angegriffene Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 20. Februar 2025), ist für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung erfolglos bleibt, in der Hauptsache hilfsweise durch eine Verpflichtungsklage anzugreifen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 ‑ 28 L 714/24.A ‑, juris Rn. 33 m.w.N. Mithin kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht, der im Hilfsverhältnis zu dem gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Antrag steht. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid vom 10. November 2023 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Weitere Regelungen enthält der streitgegenständliche Bescheid nicht. Insbesondere hat das Bundesamt entsprechend § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG die Entscheidung nicht mit einer neuen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung versehen. III. Der weitere - wörtlich gestellte - Hilfsantrag ist ebenfalls gemäß § 123 VwGO zulässig. B. Die Anträge sind jedoch unbegründet. I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus, denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids). 1. Das Bundesamt ist zu Recht vom Vorliegen eines Folgeantrags ausgegangen und hat seine Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Vorliegend handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG. Das Bundesamt lehnte den vorausgegangenen Asylantrag der Antragsteller vom 29. März 2023 mit Bescheid vom 10. November 2023 (Gz. 10054135 - 475) als unzulässig ab. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 22.11.2023 ein (Bl. 273 der Beiakte Heft 1). 2. Es ist kein weiteres Verfahren durchzuführen. Ein solches setzt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG voraus, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Elemente und Erkenntnisse im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 sind Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Folgeantrags vom Ausländer vorgetragen oder vom BAMF bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland. Die Unterscheidung, ob es sich im Einzelfall um Elemente oder Erkenntnisse handelt, ist nicht erforderlich, solange die Tatsachen und Umstände geprüft werden (EASO Practical Guide on Subsequent Applications, EASO Practical Guide Series, December 2021). Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Absatz 1 Satz 1, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59. Die Antragsteller haben ‑ bezogen auf den Gegenstand des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2023 ‑ keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beitragen können. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich bei internationalen Schutz auch um den subsidiären Schutz. Den Antragstellern ist am 31. Januar 2023 in Spanien internationaler Schutz gewährt worden. Es sind auch keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen oder im Übrigen zutage getreten, die es der Antragsgegnerin verwehrt, den Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Der Antragsgegnerin ist dies insbesondere nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) i. V. m. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) verstößt, dessen Umsetzung in deutsches Recht mit Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolgt ist. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, wenn die Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Ausspruch zu 3., juris. Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris. Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris. Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m.w.N., juris. Dass den Antragstellern in Spanien nach diesen Maßstäben der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh drohen könnte, ist nicht erkennbar. Systemische Schwachstellen im spanischen Asylsystem sind im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes nicht festzustellen. Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung. Vgl. auch VG Gera, Beschluss vom 26. April 2023 - 6 K 1419/22 Ge -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 22 L 3100/23.A -, juris, Rn. 29 und vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 56 ff; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 157. Im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms für Asylantragsteller, das auch Schutzberechtigten offensteht, Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 167, besteht u.a. ein Integrationsprozess in den Arbeitsmarkt. Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Zwar war der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt durch eine zeitweilige hohe Arbeitslosigkeit erschwert und Sozialleistungen zum Teil an das Durchlaufen bestimmter Integrationsphasen geknüpft. Seit Aufhebung der wesentlichen Beschränkungen der Corona-Pandemie ist die Wirtschaft jedoch wieder erheblich gewachsen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S.19; zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation Handelsblatt, vom 31. Januar 2024, abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/konjunktur-spanien-ist-der-wachstums-star-europas-das-hat-fuenf-gruende/100011473.html; vgl. auch Raphaelswerk, April 2024, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 15 f. Das Verfahren für die Übersetzung und Anerkennung von Berufs- und Ausbildungsabschlüssen wurde durch eine Gesetzesänderung im Oktober 2022 vereinfacht und eine maximale Bearbeitungsdauer von 6 Monate festgelegt. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 171. Es gibt auch NGOs, die bei der Arbeitsaufnahme unterstützen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 170 f. Soweit teilweise von einer Zunahme der Armut in Spanien im Jahr 2022 berichtet wird, ist zu berücksichtigen, dass gleichzeitig bis Juni 2022 zusätzliche 9.300 Arbeitserlaubnisse an junge Migranten im Alter von 15 bis 23 erteilt und ein erweiterter regulärer Zugang zum Arbeitsmarkt im Bereich der Landwirtschaft, Gaststätten und Hotellerie, Produktion und Handel geschaffen wurde. Vgl. Human Rights Watch, vom 12. Januar 2023; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 8. November 2022, S.10. Das Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung der Grundbedürfnisse, das für Asylantragsteller und Schutzberechtigte dasselbe ist, unterstützt im Rahmen des staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms von der Asylantragsstellung grundsätzlich bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Dieser dauert (auch) im Falle der Schutzgewährung 18 Monate und kann in Ausnahmefällen bei besonderer Vulnerabilität auf 24 Monate weiter verlängert werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 167 f. und S. 102; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 10, 13; Roadmap Dublin Transfer Fact Sheet, 11. Mai 2023, abrufbar unter https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-06/Factsheet_Dublin_transfer_%20ES.pdf. Nach Abschluss dieses staatlichen Aufnahme- und Integrationsprogramms haben Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie spanische Bürger. Dazu gehören Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Wohnbeihilfe, staatliche Grundsicherung und Mindestsicherung. In der Praxis besteht der Zugang ohne besondere Hindernisse. Sozialhilfe ist nicht an den Wohnsitz an einem bestimmten Ort gebunden, kann aber gegebenenfalls durch kommunale und regionale Angebote ergänzt werden. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 174; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19; auch Raphaelswerk, April 2024, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 15. Allerdings bleibt der Zugang zu Sozialwohnungen für Schutzberechtigte schwierig. Es wird auf dem – teuren – freien Wohnungsmarkt von Fällen von Diskriminierung berichtet. NGOs unterstützen Schutzberechtigte jedoch bei der Vermittlung von privaten Wohnungen. Es existieren auch Obdachlosenunterkünfte und Notschlafstellen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 168 f.; auch Raphaelswerk, April 2024, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 15; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 19. Die medizinische Versorgung von Schutzberechtigten zur Vermeidung einer menschenrechtswidrigen Situation ist ebenfalls gewährleistet. Das spanische Recht garantiert allen den gleichen uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die Qualität und der Zugang jedoch nicht überall gleich. Vgl. Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Landesbericht Spanien vom 13. April 2023, CommHR(2023)9, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 22 L 2724/22.A -, juris, Rn. 66; Aida, Country Report: Spain, Stand: 31.12.2022, S. 118 f., S. 165; Raphaelswerk, April 2024, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 17. Für einen Arztbesuch wird eine Krankenversicherungskarte benötigt, die eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt INSS voraussetzt. Die allgemeine Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land verfügbar. Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Vgl. Raphaelswerk, April 2024, Spanien: Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, S. 16; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Spanien, 8. November 2022, S. 18; vgl. auch die Informationen des UNHCR zum Access to Healthcare in Spanien, abgerufen am 10. April 2024, abrufbar unter https://help.unhcr.org/spain/en/donde-encontrar-ayuda-espana/acceso-a-sanidad/. Zwar bestehen wohl Finanzierungsdefizite für die Grundversorgung im Gesundheitswesen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom 24. April 2024 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und teilweise sind Wartezeiten für Behandlungen zu verzeichnen, die Zahlen für die Erforderlichkeit privater Zuzahlungen gehören jedoch zu den niedrigsten in Europa, da auch Flüchtlinge umfassend berechtigt sind. Vgl. WHO 2022: Can people afford to pay for health care? https://cdn.who.int/media/docs/librariesprovider2/country-sites/spain-a4-brochure-eng---who-sp.pdf?sfvrsn=5312accc_1&download. Inzwischen wurde auch mit der Umsetzung der nationalen Mentale-Gesundheits-Strategie begonnen, vgl. ai, Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2022) vom 27. März 2022 abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2089610.html; diesbezüglich ergeben sich keine neuen Erkenntnisse aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2023, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2107968.html, und es gibt zudem verschiedene NGOs, die für die Versorgung von Flüchtlingen mit psychischen Problemen sorgen. Vgl. Aida, Country Report: Spain, Stand: 31. Dezember 2023, S. 125 f.; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2022 - AN 17 S 22.50132 -, juris, Rn. 25. Individuelle Umstände, die im Fall der Antragsteller eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, lassen sich ‑ auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Folgeverfahren ‑ nicht feststellen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, ihnen sei nach ihrer Rückführung nach Spanien während ihres 17 Tage währenden dortigen Aufenthalts nicht geholfen worden, sie hätten sich auf der Straße bzw. am Flughafen und am Bahnhof aufgehalten und hätten keine Wohnung finden können, kann nicht geschlossen werden, dass den Antragstellern in Spanien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht - etwa eine Obdachlosigkeit, die sie dazu zwingt, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu schlafen. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag, wo genau sie sich um Unterstützungsleistungen - etwa um einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft oder Notschlafstelle - bemüht haben. Stattdessen haben die Antragsteller vorgetragen, ihren notwendigsten Bedarf während ihres Aufenthalts in Spanien mit eigenen Mitteln gedeckt zu haben, nämlich mit 1.000,00 Euro, die sie von einem Cousin in Amerika erhalten hätten, sowie 250,00 Euro, die ihnen von den deutschen Behörden im Rahmen der Abschiebung überlassen worden seien. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die Antragstellerin zu 2. wegen einer in Deutschland festgestellte und bereits behandelten latenten Tuberkuloseinfektion sowie einer Frühschwangerschaft (voraussichtlichem Entbindungstermin am 7. November 2025) medizinischer Behandlung bedürfe, ist aufgrund der zuvor aufgeführten Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2. in Spanien Zugang zu medizinischer Versorgung hat, derer sie zur Vermeidung erheblicher Gesundheitsgefahren bedarf. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. II. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in einer Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Entscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn unter den vorgenannten Umständen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf Abänderung des vorangegangenen Bescheids des Bundesamtes vom 10. November 2023 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG haben. Vielmehr begegnet die Ablehnung der Abänderung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids) keinen rechtlichen Bedenken. Weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch im Übrigen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Spanien im Falle der Antragsteller vorliegen. Insoweit wird zur weiteren Begründung ebenfalls auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen. III. Schließlich ist auch der weitere (wörtlich gestellte) Hilfsantrag unbegründet. Es fehlt auch insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 1. Dies gilt in Bezug auf die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung von Abschiebemaßnahmen schon deshalb, weil mit diesem Antrag ein falscher Antragsgegner in Anspruch genommen wird. Die Antragsgegnerin ist für die Abschiebung der Antragsteller auf der Grundlage der bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung im Ausgangsbescheid vom 10. November 2023 selbst nicht zuständig. Diese Zuständigkeit liegt vielmehr bei der örtlichen Ausländerbehörde. 2. Ein Anordnungsanspruch ist aber auch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der wörtlich gestellte Hilfsantrag dahingehend ausgelegt wird, dass beantragt wird, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung der Antragsteller bis zum Ablauf des Mutterschutzes der Antragstellerin zu 2. nicht vollzogen werden darf. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob in Fällen, in denen - wie hier - zu Lasten der Antragsteller bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung ergangen ist und im Folgeverfahren wegen § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, die Möglichkeit eröffnet werden muss, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), die auch Eingang in den Tatbestand des seit dem 27. Februar 2024 geltenden § 34 Abs. 1 AsylG gefunden haben, geltend zu machen, so: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris Rn. 111 ff m.w.N., und ob - gegebenenfalls welche ‑ Rechtsschutzmöglichkeiten den Antragstellern insoweit im Hauptsacheverfahren offenstehen. Denn die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. nicht glaubhaft gemacht, dass nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG ihrer Abschiebung nach Spanien entgegenstehen. Insbesondere lässt sich rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in Form einer schwangerschaftsbedingten Reiseunfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen. Für die Beurteilung eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende gesundheitliche Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Ein solches inlandsbezogenes Ausreisehindernis liegt danach vor, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (sog. Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn außerhalb des Transportvorgangs unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 - 10 CE 15.2784 -, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 - 10 CE 16.838 -, juris Rn. 7; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 2 M 29/12 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 - M 17 K 14.30166 -, juris, Rn. 38; Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2022, § 60a AufenthG, Rn. 13 m.w.N. Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin zu 2. derzeit reiseunfähig ist. Die Schutzfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung), dessen Wertungen bei der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend herangezogen werden können, vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 2 O 47/21 -, juris, Rn. 23; VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 - 3 B 357/14 As -, juris, Rn. 19 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 11 B 37/13 -, juris, Rn. 10; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60a Rn. 27 m.w.N., haben im Falle der Antragstellerin zu 2. (errechneter Entbindungstermin am 7. November 2025) noch nicht begonnen. Zudem hat die Antragstellerin nach bisheriger Aktenlage auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass bei ihr eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus den vorgelegten Attesten, und zwar auch nicht aus dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 5. März 2025. Darin wird bescheinigt, es liege eine Risikogravidität vor, es bestehe Verdacht auf Tuberkulose, eine Vorstellung beim Pneumologen sei dringend notwendig und es werde Abstand von Fernreisen bis zum 20. Juni 2025 angeraten. Diesen Angaben lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und gegebenenfalls welche erhebliche Gesundheitsverschlechterung bei der Antragstellerin zu 2. oder dem ungeborenen Kind im Falle einer Flugreise nach Spanien konkret zu befürchten wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.