Beschluss
2 M 158/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0511.2M158.20.00
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Leitsätze
1. Die formelle Illegalität eine Anlage rechtfertigt die Stilllegung allein dann nicht, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt.(Rn.12)
2. Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt.(Rn.14)
3. Zur Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BImSchG.(Rn.42)
4. Offensichtlich geringfügig im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit. (Rn.59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formelle Illegalität eine Anlage rechtfertigt die Stilllegung allein dann nicht, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt.(Rn.12) 2. Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt.(Rn.14) 3. Zur Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BImSchG.(Rn.42) 4. Offensichtlich geringfügig im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit. (Rn.59) I. Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt im Ortsteil (B.), ca. 260 m südlich der Ortslage, eine Anlage zum Halten von Rindern. Ca. 380 m westlich der Anlage der Antragstellerin befindet sich im Anschluss an die Ortslage (B.) eine weitere (kleinere) Rinderhaltungsanlage (Kühl). Ca. 400 m nordwestlich der Ortslage (B.) befindet sich eine Putenaufzucht- und -mastanlage (Holz). Ca. 500 m südöstlich der Ortslage (B.) befindet sich die Schweinehaltungsanlage der Schweinezucht (B.) GmbH. Auf dem Gelände der Antragstellerin befinden sich zwei von ihren Rechtsvorgängern errichtete Hauptställe (Ställe 2 und 10). Der vor dem Jahr 1990 errichtete Stall 2 war Gegenstand einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 29. April 2008 (Beiakte A, Bl. 34 ff.), in der 672 Tierplätze angegeben waren; mit Bescheid vom 7. Mai 2008 stellte der Antragsgegner fest, dass die nach der Anzeige vorgesehene Umrüstung des mit Festmist betrieben Stalles auf Liegeboxenlaufstall keines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG bedürfe. Für die Errichtung und den Betrieb des Stalls 10 mit einer Kapazität von 500 Kühen und 180 Kälbern wurde am 13. November 1989 vom Rat des Kreises Salzwedel eine Baugenehmigung erteilt (Beiakte A, Bl. 3 ff.); unter Datum vom 30. August 1995 genehmigte der Altmarkkreis Salzwedel ferner einen Umbau zu einem Offenstall. Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 (Beiakte B, Bl. 329) erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz (StAU) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eine Anlage zur Lagerung von Gülle. Mit einer Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 mit Ergänzungen vom 16. Januar 2002 (Beiakte A, Bl. 17 ff.) zeigte die Antragstellerin an, die Anlage habe 800 Tierplätze mit 570 Großvieheinheiten (GV), und zwar 340 Kuhplätze, 370 Jungrinderplätze und 90 Kälberplätze. Dabei führte sie im Abschnitt ‘'Betriebseinheiten“ als Ställe einen Boxenlaufstall, einen Tieflaufstall, einen Jungrinderstall, einen Kälberstall, einen Anbau für den Krankenstall sowie 20 Kälberhütten auf. Mit Bescheid vom 15. März 2003 (Beiakte A, Bl. 32) teilte das Regierungspräsidium Magdeburg der Antragstellerin mit, dass sich der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz wie folgt ergebe: „800 Stallplätze bzw. 570 Tierplätze in GV“. Mit Bescheid vom 5. August 2016 stellte der Altmarkkreis Salzwedel fest, dass die zulässige Kapazität der Rinderhaltungsanlage 570 GV nicht überschreiten dürfe, die Haltung der Rinder nur in Stall 2 und 10 erfolgen dürfe und für die beiden Stallgebäude (Pos. 2 und 10) die insgesamt zulässige Kapazität maximal 710 Rinderplätze unter Einhaltung der festgestellten GV betrage. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 zurück. Über die daraufhin erhobene Klage (4 A 628/17) ist noch nicht entschieden; das Verfahren ruht seit dem 7. November 2017. Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Beiakte A, Bl. 105 ff.) zeigte die Antragstellerin gemäß § 15 BImSchG an, dass sie eine zur Anlage gehörende Bergehalle zur Hälfte als Stall nutze. Es seien ein Krankenstall, ein Abkalbestall und eine Werkstatt errichtet worden. In der Anlage würden insgesamt 687 Rinder und 90 Kälber gehalten. Daraufhin stellte der Altmarkkreis Salzwedel mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 fest, dass die angezeigte Änderung genehmigungsbedürftig sei. Die Antragstellerin beabsichtige nach ihrer Anzeige eine Änderung des Viehbestandes auf 841,5 GV und damit eine Erhöhung um 48 %. Dies werde zu einer Erhöhung der Emissionsfrachten führen. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 zurück. Über die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage (4 A 671/17 MD) ist noch nicht entschieden; das Verfahren ruht ebenfalls. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (Beiakte A, Bl. 148 ff.) zeigte die Antragstellerin die Milchviehanlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG „erneut“ an. Dabei gab sie an, dass sich (Stand 2001) im Milchviehstall I 300 Tierplätze, im Milchviehstall II 268 Tierplätze und in der Bergehalle 100 Tierplätze für Rinder befänden. Die Kälberiglus dienten der Unterbringung von Kälbern. Am 28. März 2017 beantragte die Antragstellerin beim Altmarkkreis Salzwedel die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG. Gegenstand dieses Antrages waren der Neubau eines Krankenstalls, eines Abkalbestalls, eines Kälberstalls und einer Werkstatt sowie die teilweise Umnutzung der Bergehalle in einen Rinderstall mit Anbau von Schleppdächern und die Umnutzung der Garage als Lager und Abkalbestall und Lager. Als Kapazität der geänderten Anlage wurden 638 Rinderplätze und 110 Kälberplätze angegeben. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin beim Altmarkkreis Salzwedel, den vorzeitigen Beginn des Betriebes in der Gestalt der Änderungsanzeige zuzulassen (Bl. 58 [65] der VG-Akte). Eine Entscheidung hierüber hat der Altmarkkreis bislang - soweit ersichtlich - nicht getroffen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. August 2019 ordnete der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern an, dass in der ehemaligen Garage (Pos. 7 des dem Bescheid beigefügten Lageplans), der Bergehalle, einschließlich deren Schleppdächer (Pos. 15), dem Krankenstall (Pos. 16), dem Abkalbestall (Pos. 19), dem Kälberunterstand (Pos. 21) und den Kälberiglus auf der Festmistplatte (Pos. 5) die Tierhaltung stillzulegen ist; zugleich gab er der Antragstellerin auf, die in diesen Gebäuden gehaltenen Rinder und Kälber bis zum 14. Oktober 2019 auszustallen. Zur Begründung gab er u.a. an: Die Anordnung ergehe im Rahmen eines fachaufsichtlichen Selbsteintritts, weil der Altmarkkreis Salzwedel seiner fachaufsichtlichen Weisung nicht folge. Bei mehreren Besichtigungen sei festgestellt worden, dass die Anlage dauerhaft mit einem Tierbestand von über 570 GV betrieben werde und Gebäude zur Tierhaltung genutzt würden, ohne dass dafür die erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betriebsumfang basiere auf der Anzeige vom 29. April 2008 (Stall Pos. 2), den Baugenehmigungen vom 13. November 1989 und 30. August 1995 (Stall Pos. 10), der Genehmigung des StAU vom 17 Juli 1995 und der Anzeige vom 29. Oktober 2001. Für die von der Teilstilllegungsanordnung umfassten Gebäude lägen keine Genehmigungen zur Nutzung für die Tierhaltung vor. Aus den vorliegenden Genehmigungen und Anzeigen ergebe sich eine zulässige Anlagenkapazität von maximal 710 Rinderplätzen mit umgerechnet 570 GV inklusive Kälber bis 6 Monate in den Stallgebäuden Pos. 2 und Pos. 10. Die Anzahl der GV habe sich mit dem Feststellungsbescheid des Altmarkkreises Salzwedel vom 5. August 2016 nicht verändert. Durch die mit Schreiben vom 30. September 2016 angezeigte Änderung steige die maximal zulässige Tiermassenzahl auf 841,5 GV, für das der Altmarkkreis Salzwedel eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG festgestellt habe. Ein atypischer Fall, in dem von einer Teilstilllegung abgesehen werden könne, liege nicht vor, weil die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht gesichert sei. Aus seiner Sicht zeichne sich eine Genehmigungsfähigkeit des Änderungsgegenstandes nicht ab, insbesondere weil keine abschließend prüffähige Immissionsprognose vorliege. Daher komme auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach § 8a BImSchG nicht in Betracht. Den von der Antragstellerin am 16. September 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 BImSchG erlassene Teilstilllegungsverfügung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Antragstellerin habe die Anlage gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ohne Genehmigung wesentlich geändert. Diese Änderung sei genehmigungsbedürftig und nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die erfolgten Anzeigen in den Jahren 2001/2002 und 2017 hätten nicht zu einem Bestandsschutz für die vom streitbefangenen Bescheid betroffenen Ställe geführt. Die Antragstellerin betreibe ohne die erforderliche Genehmigung die Ställe, die Gegenstand der Teilstilllegungsverfügung seien. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ställe mit den Nrn. 7, 15, 16, 21 aufgrund ihrer Anzeigen nach § 67 Abs. 2 BImSchG aus dem Jahr 2001 bzw. 2017 bestandsgeschützt seien, vielmehr bedürfe ihre Nutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. § 67 Abs. 2 BImSchG stelle bislang bauaufsichtlich genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Anlagen nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit frei. Die Anzeige 2001 sei hinsichtlich der Ställe 7, 15, 16, 21 ins Leere gegangen, weil entweder gar keine baurechtliche Genehmigung oder keine baurechtliche Genehmigung als Stall vorgelegen habe. Damit werde von der Anzeige aus dem Jahr 2001 bzw. dem durch sie vermittelten Bestandsschutz nur der Bestand der Ställe 2 und 10 und die Zahl der Tiere erfasst. Auch die Änderungsanzeige vom 29. April 2008 habe nicht zu einer Genehmigung für die Ställe 7, 15, 16, 21 und auch nicht für die Stalleinrichtungen auf Position 5 (ehemalige Festmistplatte) und Position 19 (ehemalige Werkstatt) geführt, denn sie habe nur Umbauten an dem Stall mit der Position 2 betroffen. Die Tatsache, dass sich auf dem Gelände ausweislich des beigefügten Plans noch weitere Ställe befunden hätten, was die Genehmigungsbehörde hätte überlegen lassen müssen, ob diese zu Recht betrieben werden, wie etwa in Bezug auf die Bergehalle (Pos. 15), sei rechtlich unerheblich. Auch im Jahr 2008 seien diese Ställe nicht angezeigt worden. Die Anzeige vom 3. Oktober 2016 hinsichtlich der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage nach § 15 BImSchG, in der die Antragstellerin die Bergehalle, den Kälberstall, den Abkalbestall, den Krankenstall und die Umnutzung der Werkstatt angezeigt habe, habe bislang (noch) nicht zur Legalisierung geführt, da festgestellt worden sei, dass diese Änderungen genehmigungsbedürftig seien. Gleiches gelte für die Anzeige vom 19. Januar 2017. Die Hinzunahme der weiteren, von der Stilllegung betroffenen Ställe und die Erhöhung der Tierplatzzahlen stelle auch keine unwesentliche, genehmigungsfreie Änderung der bis dahin aus den Ställen 2 und 10 bestehenden Anlage dar. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setze eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage voraus. Als Änderung sei jedes Abweichen vom Genehmigungsbescheid einzustufen. Existiere - wie hier - kein Genehmigungsbescheid, müssten die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen den Maßstab für die Änderung bilden. Seien diese unklar, sei letztlich auf die faktische Situation im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abzustellen. Vorliegend müsse ein Vergleich zwischen dem Zustand im Jahr 2001 und dem Zustand in den Jahren 2016/2019 erfolgen. Bereits im Hinblick auf die Tierplatzzahl liege eine wesentliche Veränderung, nämlich eine Erhöhung um 47 % gegenüber den festgestellten GV von 2001 vor, die bei 570 GV gelegen habe. Mit Schreiben vom 30. September 2016 habe die Antragstellerin angezeigt, dass sie auf der Anlage 687 Rinder und 90 Kälber halte; eine Differenzierung in GV habe sie in dieser Anzeige nicht vorgenommen. Eine solche Umrechnung sei aber erforderlich, um eine Vergleichbarkeit mit den angezeigten Zahlen aus dem Jahr 2001 herzustellen. Ausweislich der Bestätigung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 15. Mai 2003 sollten die im Jahr 2001 angezeigten 800 Tierplätze 570 GV entsprechen. Dabei habe sich aus den Angaben der Antragstellerin ergeben, dass sie über 340 Kuhplätze, 370 Jungrinderplätze und 90 Kälberplätze verfügt habe, die sie, ohne Einzelheiten der Berechnung zu nennen, in 570 GV umgerechnet habe. Die Zahlen der einzelnen Rinder hätten sich aus den Angaben der Antragstellerin aus den Unterlagen ergeben, die sie mit Schreiben vom 16. Januar 2002 (Bl. 19 der Beiakte A) überreicht habe. Nach der VDI- Richtlinie 3894 Blatt 1 würden für jedes Rind 1,2 GV, für jedes Jungrind je nach Alter 0,4 bzw. 0,6 GV und für jedes Kalb 0,19 GV angesetzt. Daraus ergebe sich bei einer Anzahl von 340 Rindern (408 GV), 370 Jungrindern (148 GV bei angesetzten 0,4 GV pro Jungrind) und 90 Kälbern (17,1 GV) im Jahr 2001 eine Summe von insgesamt 573,1 GV. Rechne man demgegenüber die im Jahr 2016 von der Antragstellerin angegebenen 687 Rinder in GV um (unter Berücksichtigung von 1,2 GV pro Rind), erhalte man eine Zahl von 824,4 GV. Rechne man die 90 Kälber mit je 0,19 GV hinzu, also 17,1 GV, ergäben sich insgesamt 841,5 GV. Bereits hierin sei eine wesentliche Änderung zu sehen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht sei, es müsse berücksichtigt werden, dass der Feststellungsbescheid vom 5. August 2016 in Ziffer 3 die zulässige Gesamtkapazität der Anlage auf 710 Rinderplätze festgelegt habe, was bei einem Faktor von 1,2 einem Wert von 852 GV entspreche, vernachlässige sie die Einschränkung in Ziffer 3 des Bescheides, wonach die 710 Rinderplätze unter Einhaltung der unter Ziffer 1 festgestellten GV von 570 gelten sollen. Dies ergebe sich in dieser Klarheit auch aus dem insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017, in welchem die Widerspruchsbehörde ausdrücklich erkläre, dass sich die unterschiedlichen Zahlen wegen der Berücksichtigung der altersgemischten Tierbestände ergäben. Die wesentliche Änderung der Anlage ergebe sich zudem aus der Nutzung weiterer Gebäude für die Tierhaltung, also anderer Gebäude als die Ställe mit den Nummern 2 und 10. Insoweit liege es auf der Hand, dass es für die Verteilung und Intensität der Gerüche auf die Lage, die Beschaffenheit und die Dichte der Besetzung eines Stalles ankomme. Mit der Änderung der Lage eines Stalles ändere sich die Lage der Emissionsquelle, was (ggf. durch kumulierende Effekte) zu schädlichen Umwelteinwirkungen an anderen Orten als den bisher immissionsschutzrechtlich geprüften Orten führen könne. Es sei relevant, ob es sich um offene oder geschlossene Ställe handele und wie viele Tiere welcher Größe im Stall stehen. Insbesondere der Stall in der Bergehalle (Pos. 15) stelle eine völlig anders gelegene Emissionsquelle dar, die auch näher an der Wohnbebauung der Ortschaft (B.) liege als die Ställe mit den Nummern 2 oder 10. In der Bergehalle sei bisher Kraftfutter gelagert und keine Tierhaltung betrieben worden. Gleiches gelte für den Stall in der Garage (Pos. 7), wo Kraftfahrzeuge untergestellt worden seien. Aber auch für den Abkalbestall (Pos. 19), den Krankenstall (Pos. 16) und die Kälberunterbringungen auf den Positionen 5 und 21 gelte, dass nicht ohne weiteres festgestellt werden könne, dass sich diese andere Form der Haltung und Nutzung auf die Geruchsverteilung für die Umwelt nicht auswirke. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege auch kein atypischer Fall vor, welcher bei der Ausübung des der Behörde nach § 20 Abs. 2 BImSchG zustehenden Ermessens zu berücksichtigen wäre. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht offensichtlich vor. Hierfür müsste insbesondere feststehen, dass die Anlage so betrieben werde, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werde, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Für eine Stilllegung reiche es aus, wenn es möglich sei, dass die Änderungen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen; es sei nicht notwendig, dass diese feststehen. Es sei nur zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, welches nicht offensichtlich zu einem positiven Bescheid führen werde, nicht ob ein kompliziertes Genehmigungsverfahren am Ende erfolgreich sein werde. Die Behörde müsse keine umfangreichen, zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anstellen. Die formelle Illegalität der Anlage allein rechtfertige die Stilllegung nur dann nicht, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich sei, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorlägen und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung stelle und das Genehmigungsverfahren zügig betreibe. Hier lasse sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht treffen. Erkennbar betrachteten sowohl der Landkreis als Genehmigungsbehörde als auch der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit als problematisch, andernfalls hätte eine Genehmigung ohne weiteres bereits erteilt werden können. Auch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen sprächen dafür, dass die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen sicher ausgeschlossen werden können, nicht ohne weiteres beantwortet werden könne. Insoweit gehe es beiden Behörden um die Frage der von der Anlage ausgehenden Gerüche. Diesbezüglich sei auf die Vorabeinschätzung des Ingenieurbüros O. vom 20. September 2016 (Bl. 112 der Beiakte A) zu verweisen. Diese Einschätzung führe zum einen aus, dass ein Gutachten zum Geruch (aber auch zu Ammoniak- und Stickstoffimmissionen) notwendig sein werde. Zum anderen werde in dieser Einschätzung festgehalten, dass nach der Realisierung der Vorhaben die nach der GIRL Sachsen-Anhalt (2008) für die Ortschaft (B.) anzusetzenden Grenzwerte für Dorfgebiete bzw. für Gebiete mit Mischnutzung (Mischgebiete) in Höhe von 15 % an den relevanten Immissionsorten eingehalten würden; eine Ausnahme bildeten zwei Wohnhäuser nördlich und nordöstlich des Standortes der Rinderanlage Kühl, wo Immissionshäufigkeiten von maximal 16 % der Jahresstunden bei 1 Geruchseinheit (GE) prognostiziert würden. Aus einer Einschätzung des Antragsgegners vom 7. Juni 2017 zu den Geruchsimmissionen am Standort (B.) ergebe sich, dass sowohl im Ist- als auch im Planungszustand die maßgeblichen Immissionswerte bei 17,3 % bzw. 17,6 % an einem als maßgeblich ausgewählten Immissionsort, einem 300 m von der Anlage entfernt liegenden Wohnhaus, betrügen und damit die Grenzwerte eben doch überschritten würden. Für die übrige Ortslage gehe der Antragsgegner in dieser Ausarbeitung von noch größeren Überschreitungen (22,4 %) für die gesamte Ortslage aus. Der Antragsgegner habe in dem Entwurf eines Widerspruchsbescheides zum Verfahren nach § 15 BImSchG anhand der GV eine Änderung des Geruchsmassenstroms gegenüber 2001 von 6.840 GE/s auf 10.098 bzw. 10.216,8 (je nach Berechnung der GV) für die 90 Kälberplätze errechnet. Die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt erheblicher Geruchsbelastungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, werde letztlich im Rahmen einer zu erstellenden Geruchsprognose durch die zuständige Behörde zu ermitteln sein. Es könne jedenfalls nicht ohne weiteres prognostiziert werden, inwieweit sich die Nutzung der durch die Stilllegungsverfügung betroffenen Ställe auf die Geruchsstundenhäufigkeit und damit auf die Frage nach schädlichen Umwelteinwirkungen auswirke. Das Gericht weise darauf hin, ohne dass die Entscheidung hierauf beruhe, dass sich ähnliche Probleme hinsichtlich der Ammoniakimmissionen ergeben dürften. Insoweit gehe die Vorabeinschätzung davon aus, dass die Grenzwerte überschritten werden. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit dürfte auch aus diesem Grund nicht gegeben sein. Ein atypischer Fall sei auch nicht darin zu sehen, dass die Behörde, wie die Antragstellerin meine, seit Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die jetzt Anlass für eine Teilstilllegung seien. Allein durch jahrelange Duldung setze eine Behörde grundsätzlich keinen einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde. Etwas Anderes gelte allenfalls dann, wenn die Behörde eine entsprechende Erklärung abgebe, was vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich sei. Auch sei der Antragstellerin bewusst gewesen, dass sie zusätzliche Ställe geschaffen habe, wie sich nicht zuletzt aus ihrer Anzeige vom 3. Oktober 2016 ergebe, in der sie mitgeteilt habe, sie nutze nunmehr die Bergehalle zur Hälfte als Stall, habe weitere Gebäude zu Ställen umgenutzt und verfüge über 687 Rinderplätze. Die Antragstellerin habe sich sogar veranlasst gesehen, Vorabeinschätzungen zu Geruchs- und Ammoniakimmissionen vorzulegen, was dafür spreche, dass ihr auch die aus den Änderungen folgende Problematik durchaus bewusst gewesen sei und nicht etwa das Verhalten der Behörde in den vorangegangenen Jahren zu der Annahme geführt habe, die Anlage werde auch im geänderten Zustand gebilligt. Angesichts der Vielzahl der von ihr zusätzlich genutzten Ställe und Plätze zur Tierhaltung habe sie auch schlechterdings nicht davon ausgehen bzw. darauf vertrauen können, die so geänderte Anlage sei immissionsschutzrechtlich unbedenklich. II. A. Die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin wendet ein, es liege ein atypischer Fall vor, weil die Anlage in ihrer geänderten Form genehmigungsfähig sei. Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung der I. GmbH vom 13. Januar 2021 seien zu berücksichtigen, auch wenn sie diese erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt habe. Bereits mit den Gutachten des Ingenieurbüros O. sei dargestellt worden, dass die Grenze von 20 % Geruchsstundenhäufigkeiten nur in den konservativen Fallgestaltungen überschritten würden. Hierbei sei aber zu beachten, dass selbst die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für den landwirtschaftlichen Bereich höhere Immissionswerte für zulässig erachte. Die für das Worst-Case-Szenario ermittelten Werte stellten sich in dem vorliegenden Bereich des Übergangs zwischen Außenbereich und Dorfbereich als zulässig dar. Zu beachten sei, dass in den Gärten, die zu den in Richtung der Anlage ausgerichteten Häusern belegen seien, Kleintierhaltungen vorzufinden seien. Diese Einwände verfangen nicht. Ein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieses Rechtsguts vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität der Anlage allein die Stilllegung dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). a) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des geänderten Betriebs der Anlage der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Bislang ist nicht abschließend geklärt, ob der Betrieb der geänderten Anlage der Antragstellerin dazu führt, dass die umliegende Bebauung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Unter den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen fallen auch Geruchsbelästigungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten Immissionswerte verbietet (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 - juris Rn. 6). Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist; im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 13, m.w.N.). Nach Nr. 3.1 der GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nummer 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (IW) überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Diese Häufigkeit beträgt nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen allerdings Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt, wonach bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Geruchsimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist, der der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte ist, sondern ein "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. Dem entsprechend sehen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden können. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Ortsüblichkeit“ zudem davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. So hätten in der damaligen DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb der Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden müssen. Sie seien durch große Einheiten ersetzt worden, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet worden seien und dort seit Jahrzehnten betrieben würden. Dies habe dazu geführt, dass im Innenbereich der ehemaligen Dorfgebiete nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden seien, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt werde. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen könne deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen könne sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris Rn. 101, m.w.N.). In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL sind in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. So sind etwa in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. Der Übergangsbereich ist genau festzulegen. Hat sich ein Dorf zum Wohngebiet entwickelt, so ist eine Zuordnung zum Wohn- /Mischgebiet (IW = 0,10) erforderlich. Auch in diesen Fällen ist bei entsprechender Begründung die Festlegung von Zwischenwerten möglich (s. Nr. 5 der GIRL). Für Einzelhäuser im Außenbereich kann in der Regel der Immissionswert wie für das Dorfgebiet gelten. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles kann bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Nach Nr. 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nr. 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. Nr. 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Gemessen daran kann derzeit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die umliegende (Wohn-)Bebauung durch die Nutzung der von der Stilllegungsverfügung betroffenen Gebäude als Ställe unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorbelastung keinen zusätzlichen relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt wird. aa) Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Vorabeinschätzung des Ingenieurbüros O. zu Geruchs- und Ammoniakimmissionen sowie zur Stickstoffdeposition vom 20. September 2016 (Beiakte A, Bl. 112 ff.) wird der nach der GIRL für Dorf- und Mischgebiete geltende Wert von 15 % der Jahresstunden an allen relevanten Immissionsorten nicht überschritten mit Ausnahme von zwei Wohnhäusern, wo Geruchshäufigkeiten von maximal 16 % der Jahresstunden prognostiziert wurden. Diese Vorabeinschätzung ist aber keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer veränderten relevanten Geruchsbelästigung, unabhängig davon, ob der Wert von 15 % der Jahresstunden zutreffend zugrunde gelegt wurde. Die Vorabeinschätzung selbst weist eingangs darauf hin, dass sie ein notwendiges Gutachten u.a. zu Geruchsemissionen und -immissionen nicht ersetze, sondern nur eine erste Einschätzung darstelle, da insbesondere die Lage der Emissionsquellen nur annäherungsweise bekannt sei. Für ein eventuelles Gutachten seien Unterlagen (genaue Lagepläne etc.) erforderlich, die eine genaue Lagebestimmung der Quellen ermöglichen. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die nachfolgende Einschätzung des Antragsgegners vom 7. Juni 2017 (Beiakte A, Bl. 228 ff.) hingewiesen, wonach die Gesamtbelastung an dem Wohnhaus „K.“ bei 17,3 % (Istzustand) bzw. 17,6 % (Planzustand) der Jahresstunden liege, was einer Zusatzbelastung von 0,2 % entspreche; zudem werde sowohl im Ist-Zustand (gemäß Feststellungsbescheid) als auch im Planzustand (gemäß Genehmigungsantrag) der Immissionswert von 15 % der Jahresstunden in der gesamten Ortslage (B.) überschritten, die Gesamtbelastung betrage bis zu 22,4 %. bb) Eine - im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthaltene und auch von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegte - Immissionsprognose vom 28. März 2017 wurde in einer Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE) vom 10. Mai 2017 (Beiakte A, Bl. 210 ff.) aus mehreren Gründen für unzureichend befunden. cc) Das im Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. O. vom 11. September 2017, in welchem als Gesamtbelastung Geruchsstundenhäufigkeiten in der Ortslage (B.) zwischen 12 und 19 % der Jahresstunden errechnet wurden, hielt der Altmarkkreis Salzwedel in zwei Entwürfen eines Genehmigungsbescheides vom 24. Juni 2018 (Beiakte B, Bl. 510 ff.) und vom 16. August 2018 (Beiakte B, Bl. 622 ff.) zunächst für ausreichend, um erhebliche Geruchsbelästigungen ausschließen zu können. Dabei ist der Landkreis in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon ausgegangen, dass eine Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % für die gesamte Ortslage (B.) gerechtfertigt sei, weil die Ortslage (B.) als Dorfgebiet einzustufen und langjährig durch Tierhaltungsanlagen geprägt sei. Dieser Wert werde nach dem Gutachten an keinem Wohnhaus der Ortslage (B.) überschritten. Es ist fraglich, ob sich auf der Grundlage dieses Gutachtens erhebliche Geruchsbelästigungen ausschließen lassen, auch wenn der vom Gutachter zugrunde gelegte Immissionswert von 20 % der Jahresstunden in Anbetracht der Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Nutztierhaltungsanlagen in der unmittelbaren Umgebung der Ortslage (B.) und unter Berücksichtigung der Begründung und der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL gerechtfertigt sein mag. In seinem Schreiben vom 8. November 2018 (Beiakte B, Bl. 658 ff.) wies der Antragsgegner den Altmarkkreis Salzwedel auf aus seiner Sicht noch vorhandenen Klärungsbedarf hin: Die Güllelagerkapazität der Anlage betrage 4.326 m³. Eine 6-monatige Güllelagerkapazität für 484 Milchkühe sei am Standort nicht vorhanden. Somit könne davon ausgegangen werden, dass (auch während der ausbringungsfreien Zeit) erhebliche Umrühr- und Abpumparbeiten stattfänden. Sollte es häufig (z.B. mehrmals in der Woche) zu Umrühr- und Abpumpvorgängen mit Zerstörung der Schwimmschicht kommen, sei eine zeitliche Bewertung mit einem deutlich höheren Emissionsfaktor erforderlich. Der Gutachter habe allerdings die einzelnen Eingangsparameter nicht noch einmal separat erklärt, sondern habe lediglich bei den spezifischen Emissionen in der Fußnote auf den Tierhaltungserlass des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Fänden Umrühr- und Abpumpvorgänge, bei denen die Schwimmschicht zerstört werde, nur gelegentlich statt, könne die Einschätzung des GIRL-Expertengremiums bezüglich Entmistung, Transport, etc. in der Tierhaltung auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Danach seien die Betriebsphasen der Entmistung und Reinigung der Ställe sowie weitere Zeiten ohne Belegung mit den Emissionsfaktoren der VDI 3894 Bl. 1 berücksichtigt. In diesem Schreiben wies der Antragsgegner ferner darauf hin, dass die Parameterdaten der Vorbelastung nicht vorhanden seien, wodurch die tatsächlichen Eingabewerte nicht geprüft werden könnten. In der Prognose werde vorausgesetzt, dass die Schweinemastanlage (B.) in verschiedenen Ställen über Abluftreinigungsanlagen (ARA) verfügten. Die Emissionswerte der Quellen dieser Anlage, die an die ARA angeschlossen seien, würden in den Eingabewerten, gestützt auf die VDI 3477 Abs. 7.6 mit Stand vom November 2004, auf 0 gesetzt. Die VDI 3477 liege allerdings seit März 2018 in überarbeiteter Fassung vor, in der der Abs. 7.6 entfallen sei. Entsprechend den Hinweisen zum immissionsschutzrechtlichen Vollzug bei Tierhaltungsanlagen des Landes Sachsen-Anhalt (mit Stand vom 27. Januar 2011) solle für Abluftreinigungsanlagen zur Berücksichtigung geruchsintensiver Betriebsvorgänge auf dem Anlagengelände (wie z.B. Tier- und Gülletransporte) für die Berechnung maximal ein Geruchsminderungsgrad von 80 % angenommen werden. Folglich sollte die Prognose unter Anwendung der einschlägigen Normen überarbeitet werden. Daraufhin teilte der Altmarkkreis Salzwedel dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit, dass er bezüglich dieser Punkte beabsichtige, die Überarbeitung der Geruchsimmissionsprognose unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners nachzufordern. dd) Das Gutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. O. vom 13. Juli 2018 (Beiakte B, Bl. 745 ff.) beinhaltet keine neue Immissionsprognose. Seine Aufgabe war es vielmehr aufzuzeigen, weshalb es trotz der nach dem Gutachten vom 11. September 2017 anzunehmenden Einhaltung des Immissionswertes von 20 % der Jahresstunden zu Beschwerden von Anwohnern gekommen war. Die Ursache für erhebliche Geruchsbelästigungen lag nach der Beurteilung des Gutachters in der fehlenden Sauberkeit der Anlage(n). ee) Auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausbreitungsrechnung der I. GmbH vom 13. Januar 2021 ergibt sich nicht, dass es offensichtlich zu keinen erheblichen Geruchsbelästigungen kommt. Diese Ausbreitungsrechnung, die auf dem Gutachten vom 11. September 2017 aufbaut, betrachtet die Emissionsminderung der Gülleschwimmschicht infolge „häufiger Aufrührvorgänge“ bei Ansatz eines Minderungsgrades von 80% (Rinderhaltung Variante 1) und bei Ansatz eines Minderungsgrades von 40 % (Rinderhaltung Variante 2). Sie berücksichtigt ferner den Minderungsgrad der Abluftreinigungsanlagen der Schweinehaltungsanlage der Schweinezucht (B.) GmbH bei Ansatz einer Restemission von 20 % aus den Ställen mit zusätzlicher Betrachtung der Nebenanlagen (Schweinehaltung Variante 1) und bei Ansatz von 20 % der Tierplätze bei Abzug der Emissionen der Nebenanlagen (hier Güllelager) (Schweinehaltung Variante 2). Nach den Rechenvarianten 7 bis 10, die alle vier Tierhaltungsanlagen um die Ortslage (B.) einbeziehen, kommt es bei allen vier dargestellten Varianten an mehreren der im Gutachten vom 11. September 2017 zugrunde gelegten Immissionsorten zu Überschreitungen des vom Gutachter, dem Altmarkkreis Salzwedel und auch von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung für richtig gehaltenen Immissionswertes von 20 % der Jahresstunden. Unabhängig davon erscheint - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat - fraglich, ob mit der Ausbreitungsrechnung der I. GmbH nunmehr eine ausreichende Bewertungsgrundlage vorliegt, da sich ihr verschiedene Eingangsdaten nicht entnehmen lassen. b) Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die Antragstellerin das Änderungsgenehmigungsverfahren nicht (mehr) zügig betreibt. Nach dem Schreiben des Altmarkkreises Salzwedel vom 15. April 2020 (Bl. 195 der VG-Akte) war die von ihm geforderte und von der Antragsgegnerin offenbar versprochene überarbeitete Immissionsprognose bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies mittlerweile geschehen ist. Die vorgelegte „isolierte“ Ausbreitungsrechnung vom 13. Januar 2021 genügt insoweit nicht, unabhängig davon, ob sie nicht nur im Beschwerdeverfahren, sondern auch in dem beim Landkreis geführten Änderungsgenehmigungsverfahren vorgelegt wurde. 2. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, ein atypischer Fall liege (auch) deshalb vor, weil der Altmarkkreis Salzwedel als eigentlich zuständige Überwachungsbehörde seit nahezu zehn Jahren den Betrieb der Anlage ohne Einschreiten geduldet habe, was sich auch der Antragsgegner zurechnen lassen müsse. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Behörde allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt. Ein zeitweiliges Nichteinschreiten kann nicht dazu führen, dass eine spätere Anordnung der Beseitigung oder Stilllegung unzulässig wird; dem steht schon entgegen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine gesetzliche Regelverpflichtung zur Herstellung genehmigungskonformer Zustände begründet. Das Vorbringen des Betreibers, er habe auf die Legalität des Vorhabens vertraut, kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann beachtlich sein, wenn der Betreiber durch Behördenauskünfte in diesem Vertrauen bestärkt worden ist und ihn insoweit ein Verschuldensvorwurf nicht trifft (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 48, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es an einer entsprechenden Erklärung der Behörde fehle; zudem ergebe sich aus der Anzeige der Antragstellerin vom 3. Oktober 2016 und der Vorlage einer Vorabeinschätzung zu Geruchs- und Ammoniakimmissionen, dass nicht das Verhalten der Behörde in den vergangenen Jahren dazu geführt habe, dass die Antragstellerin angenommen habe, die Anlage werde auch im geänderten Zustand gebilligt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. 3. Die Antragstellerin macht geltend, es liege keine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vor. Das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, dass bereits die Nutzung nicht genehmigter baulicher Anlagen eine solche wesentliche Änderung darstelle. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren (BGBl 1996 I, S. 1498), insbesondere der Änderung der §§ 15, 16 BImSchG, habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Genehmigungsverfahren substanziell zu beschleunigen und zu verkürzen, um eine wesentliche Straffung und Vereinfachung der Industriezulassungsverfahren zu erreichen. Im Verlaufe der Entstehung der Änderungen der §§ 15, 16 BImSchG seien verschiedene Gesetzesfassungen diskutiert worden (die die Antragstellerin ausführlich beschreibt). Im Unterschied zur alten Rechtslage seien nur noch Änderungen von Anlagen genehmigungsbedürftig, die sich auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG auswirken können. § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nehme solche Änderungen von der Genehmigungspflicht aus, deren nachteilige Auswirkungen „offensichtlich gering“ seien. Die zweite in der Begriffsbestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG enthaltene Voraussetzung („für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich“) bringe eine Abweichung gegenüber der früheren Rechtslage nur insofern, als es nunmehr allein auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG, also die des Immissionsschutzrechts, ankomme. Im Übrigen sei wie nach altem Recht darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Änderung die „Genehmigungsfrage aufwerfe“. Offensichtlich gering seien Auswirkungen, wenn deren geringes Ausmaß für die Genehmigungsbehörde nach dem Abschluss der Vorprüfung im Anzeigeverfahren auf der Hand liege und keiner weiteren Prüfung mehr bedürfe. Bezugspunkt, ob eine Änderung wesentlich ist, sei die Anlage unter Einbeziehung aller erteilten Genehmigungen. Bisher habe die Milchviehanlage 340 Kuhplätze, 370 Jungrinderplätze und 90 Kälberplätze (insgesamt 800 Tierplätze) gehabt. Mit dem Feststellungsbescheid vom 5. August 2016 sei klargestellt worden, dass maximal 710 Rinderplätze insgesamt zulässig seien, wobei Kälberaufzuchtplätze nicht berücksichtigt würden. Sie beabsichtige, die Altersstruktur ihres Tierbestandes im Rahmen der genehmigten Tierplatzzahl zu ändern. Es sollten nunmehr 687 Rinder und 90 Kälber in der Anlage gehalten werden; somit werde der Tierbestand um 23 Tiere reduziert. Im Wege der Gesamtbetrachtung komme es nur darauf an, ob durch die Änderungen nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die von der genehmigten Anlage nicht zu besorgen waren. Dies sei hier schon deshalb zu verneinen, weil hier die Zahl der Tierplätze gemindert werde. Nachteilige Auswirkungen im Vergleich zum ungeänderten Anlagenbetrieb seien folglich ausgeschlossen. Im Unterschied zum früheren Recht seien Änderungen, die eine Verringerung von Umwelteinwirkungen zur Folge hätten, von der Genehmigungspflicht mach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. Auf die Nutzung der baulichen Anlagen komme es nicht an. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Anhang 1 zur 4. BImSchV) erreichen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. a) Der Betrieb einer Anlage wird geändert, wenn eine Abweichung vom legalen, insbesondere vom genehmigten, Anlagenbetrieb vorgenommen werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 - juris Rn. 69, m.w.N.). Dass in der Nutzung der von der Teilstilllegungsverfügung Gebäude als Ställe eine Abweichung vom genehmigen Anlagenbetrieb zu sehen ist, stellt die Antragstellerin nicht in Frage. b) Es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. aa) Eine Änderungsgenehmigung ist zwar nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG erforderlich. Eine Genehmigungspflicht nach dieser Regelung setzt voraus, dass die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erreichen. Dies ist der Fall, wenn eine selbständige Anlage gleicher Art oder Größe einer Genehmigung bedürfte (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG § 16 Rn. 39a). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil die Zahl der Tierplätze, auf die Nr. 7.1.5 und 7.1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV für die Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen der Rinder- bzw. Kälberhaltung abstellt, im Vergleich bestandsgeschützen Tierplatzzahl nicht oder in nur geringem Umfang erhöht wurde. Ausgangspunkt ist dabei der Tierbestand, wie er in der Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2002 dargestellt wurde. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG, sondern immer, wenn durch eine Änderung der Verordnung Anlagen neu dem Genehmigungserfordernis unterworfen werden (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 - juris Rn. 22). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zur Haltung von Rindern mit 350 Plätzen oder mehr wurde durch Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1959 [1961]) (wieder) eingeführt (vgl. dazu Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 4. BImSchV Anhang Nr. 7 Rn. 6). Zwar bewirken weder die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG noch die behördliche Bestätigung ihres Eingangs eine Legalisierung der betroffenen Altanlage, wie sie der Erteilung einer Genehmigung zukommt (Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, BImSchG § 67 Rn. 30, m.w.N.). Die Eingangsbestätigung hat keine rechtliche Wirkung (Czaijka, in: Feldhaus, BImSchG § 67 Rn. 16). Altanlagen, die von § 67 Abs. 2 BImSchG erfasst werden, genießen aber insoweit Bestandsschutz, als sie ohne Genehmigung weiterbetrieben werden dürfen. Sie sind insbesondere gegen Stilllegungsverfügungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG geschützt, die die (formelle) Illegalität der Anlage zur Voraussetzung haben (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 67 Rn. 28, m.w.N.). In der Altanlagenanzeige vom 29. Oktober 2001/16. Januar 2002 war eine Zahl von insgesamt 710 Rinderplätzen, davon 340 Kuhplätze und 370 Jungrinderplätze, sowie 90 Kälberplätzen angegeben. Die „erneute Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG“ vom 19. Januar 2017, in der insgesamt 668 Rinderplätze angegeben waren, kommt hingegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht. Der Funktion des § 67 Abs. 2 BImSchG als Übergangsregelung entsprechend kann eine Altanlagenanzeige nicht Jahre später geändert werden (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl., § 67 Rn. 22a; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 7 B 117/04 - juris Rn. 2, zu § 67a Abs. 1 BImSchG). Nach den vom Antragsgegner im Rahmen der Anlagenüberwachung am 17. Februar 2016 getroffenen Feststellungen (Beiakte A, Bl. 44 ff.) wurden zu diesem Zeitpunkt in der Anlage insgesamt ca. 580 Milchkühe und ca. 100 Kälber gehalten. Bei einer weiteren Kontrolle am 14. Juni 2018 (Beiakte B, Bl. 392 ff.) wurde ein Bestand von 581 Kühen, 17 tragenden Färsen und 117 Kälbern angegeben. Zur Genehmigung gestellt ist eine Anlage für 638 Rinder und 110 Kälber. Nach den Angaben der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung sollen nunmehr 687 Rinder und 90 Kälber in der Anlage gehalten werden. Die festgestellte bzw. beantragte Belegung der Ställe mit Rindern bleibt hinter dem bestandsgeschützten Anlagenbestand von 710 Rinderplätzen zurück. Die Zahl der festgestellten Kälber hat zwar (zeitweise) den genehmigten Bestand um 10 bis 27 Kälber überschritten. Diese „Erweiterung“ des Kälberbestandes erreicht aber bei weitem nicht die in Nr. 7.1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV vorgegebene Zahl von 500 Kälbermastplätzen, ab der eine Anlage für sich genommen genehmigungsbedürftig wäre. bb) Eine Änderungsgenehmigungspflicht folgt aber aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG. Durch die Änderung der Anlage der Antragstellerin können nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Für die Frage, ob die möglichen Auswirkungen nachteilig sind, sind die Schutzgüter des § 1 BImSchG maßgeblich; für diese darf es im Vergleich zum legalen Bestand der Anlage keine stärkeren Belastungen geben (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, BImSchG § 16 Rn. 74). Nach § 1 Abs. 1 BImSchG ist es Zweck dieses Gesetzes, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen im Sinne dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 aufgrund der geplanten Anlagenänderung müssen für die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 16 Abs. 1 BImSchG nicht feststehen. Es genügt, wenn sie möglich, also nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht ausgeschlossen sind. Unbeachtlich sind lediglich rein positive oder neutrale Auswirkungen; eine Saldierung von (ggf. nur geringfügigen) negativen Auswirkungen auf ein bestimmtes Schutzgut gemäß § 1 mit anderweitigen positiven Auswirkungen auf dasselbe oder auch ein anderes Schutzgut scheidet hingegen aus (Schiller/Reidt, a.a.O., Rn. 75, m.w.N.). Darauf, ob die Auswirkungen der Anlagenänderung negativen Einfluss auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage haben können, kommt es für die Frage nach nachteiligen Auswirkungen nicht an. Bereits der Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zeigt, dass auch die bloße Änderung des Emissionsniveaus nachteilige Auswirkungen haben kann, selbst wenn es dadurch nicht zu einer Überschreitung der Gefahren- oder Erheblichkeitsschwelle kommt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Anlagenänderung im Rahmen der Grenzwertfestsetzungen des vorhandenen Genehmigungsbescheides halten. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Anlagenänderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die von der ungeänderten Anlage nicht zu besorgen waren (Schiller/Reidt, a.a.O., Rn. 76, m.w.N.). Bei Tierhaltungsanlagen stehen insbesondere Emissionen in Form von Luftverunreinigungen durch Gerüche in Rede. Dem entsprechend ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Änderungen bei den Tierbeständen diese Emissionen verändern. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 enthält in Anhang A einen Großvieheinheiten-Schlüssel, der nach dem Alter und Geschlecht der Tiere differenziert, und enthält in Tabelle 22 Konventionswerte für die Emissionen für Geruchsstoffen aus Tierhaltungsanlagen. Danach ergeben sich bei den Tierplatzzahlen in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001/16. Januar 2002 folgende Geruchsemissionen: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder über zwei Jahre 1,2 340 408 12 4.896 Jungrinder (je nach Geschlecht und Alter) 0,4 - 0,7 370 148 - 259 12 1.776 - 3.108 Kälberplätze 0,19 90 17,1 12 205,2 Insgesamt 800 573,1 - 684,1 6.877,2 - 8.209,2 Bei der vom Antragsgegner bei der Kontrolle am 17. Februar 2016 festgestellten Zahl von ca. 580 Kühen und 100 Kälbern ergeben sich folgende Zahlen. Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder über zwei Jahre 1,2 580 696 12 8.352 Kälber 0,19 100 19 12 228 Insgesamt 680 715 8.580 Bei Zugrundelegung des bei der Kontrolle am 14. Juni 2018 angegebenen Bestandes von 581 Kühen, 17 tragenden Färsen und 117 Kälbern ergeben sich folgende Zahlen: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder über zwei Jahre 1,2 598 717,6 12 8.611,2 Kälber 0,19 117 22,23 12 266,76 Insgesamt 800 739,83 8.877,96 Bei der zur Genehmigung gestellten Zahl von 638 Rindern und 110 Kälbern ergeben sich folgende Zahlen: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder über zwei Jahre 1,2 638 765,6 12 9.187,2 Kälber 0,19 110 20,9 12 250,8 Insgesamt 748 786,5 9.438 Legt man schließlich die in der Beschwerdeschrift angegebenen Tierzahlen von 687 Rindern und 90 Kälbern zugrunde, ergibt sich Folgendes: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder über zwei Jahre 1,2 687 824,4 12 9.892,8 Kälber 0,19 90 17,1 12 205,2 Insgesamt 777 841,5 10.098 Diese Zahlen machen deutlich, dass nicht allein die Zahl der Tierplätze bestimmt, wie hoch die Zahl der Großvieheinheiten und die sich daraus ergebenden Geruchsstoffströme sind. Es kommt auch darauf an, welches Alter und Geschlecht die in den Ställen untergebrachten Tiere haben. Legt man als Ausgangspunkt der bestandsgeschützten Anlage die (niedrigste) Zahl der GV von 573,1 zugrunde, die der vom Antragsgegner für maßgeblich erachteten Zahl von 570 GV nahekommt, ergäbe sich bei der von der Antragstellerin zuletzt beabsichtigten Belegung mit 687 Rindern und 90 Kälbern eine Steigerung der GV und eine Erhöhung des Geruchstoffstroms um rund 47 %. Zur Altersstruktur der eingestallten Tiere enthält die Beschwerde keine konkreten Angaben. Zudem hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass es für die Verteilung und die Intensität der Gerüche auch auf die Lage und die Beschaffenheit des Stalles sowie die Besetzungsdichte im Stall ankomme. Auch damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. c) Die Genehmigungspflicht des Betriebs der Anlage entfällt auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Danach ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. Offensichtlich geringfügig sind nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden können; bedarf es einer vertieften Prüfung, fehlt es an der Offensichtlichkeit (Reidt/Schiller, a.a.O., § 16 Rn. 96). Letzteres ist hier der Fall. Ob die Veränderung in Bezug auf den Tierbestand und hinsichtlich der Nutzung der vorhandenen Gebäude als Ställe nachteilige Auswirkungen haben kann, kann nicht ohne nähere Prüfung beurteilt werden. Wie bereits dargelegt, kommt es für die Frage, welche Geruchsemissionen von der geänderten Anlage ausgehen, nicht allein auf die Zahl der Tierplätze, sondern auch auf die Zahl der GV und der sich daraus ergebenden Geruchsstoffströme sowie auf die Lage, die Beschaffenheit und die Besetzung der einzelnen als Ställe genutzten Gebäude an. Bei einer Steigerung der Zahl der Großvieheinheiten und des Geruchstoffstroms um 47 % könnte von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden. Da sich wegen fehlender Angaben zu Alter und Geschlecht der (Jung-)Rinder die Zahl der jeweils maßgeblichen Großvieheinheiten und damit auch die Geruchsstoffströme nur schwer bestimmen lassen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die nachteiligen Auswirkungen „offensichtlich“ gering sind. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den Empfehlungen in Nr. 19.1.6 und Nr. 19.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird bei Streitigkeiten im Immissionsschutzrecht um die Stilllegung einer Anlage als Streitwert ein Betrag in Höhe von 1,25 % der Investitionssumme bzw. 5 % der Herstellungskosten oder, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens aber der Auffangwert vorgeschlagen. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). Hiernach hält der Senat für das vorliegende Eilverfahren einen Streitwert von 20.000,00 € für sachgerecht. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).