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Urteil

7 A 9/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0722.7A9.25.00
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Leitsätze
1. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann.(Rn.27) 2. Zum nachträglichen Entfallen einer Vorrangstellung aufgrund einer wesentlichen Anlagenänderung (Typwechsel) im laufenden Genehmigungsverfahren, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen durch erhöhte Turbulenzen möglich sind.(Rn.41)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 19. Februar 2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin die Hälfte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann.(Rn.27) 2. Zum nachträglichen Entfallen einer Vorrangstellung aufgrund einer wesentlichen Anlagenänderung (Typwechsel) im laufenden Genehmigungsverfahren, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen durch erhöhte Turbulenzen möglich sind.(Rn.41) Es wird festgestellt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Umwelt vom 19. Februar 2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin die Hälfte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat war an einer Sachentscheidung nicht durch die Erklärung des Beigeladenenvertreters am Ende der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 gehindert, wonach die Antragsunterlagen betreffend das klägerische Vorhaben ausschließlich per CD zur Verfügung gestellt worden seien. Daraus ergibt sich schon nicht, dass er die Antragsunterlagen nicht zur Kenntnis genommen hat, und erst recht nicht, dass ihm eine Kenntnisnahme nicht möglich gewesen wäre. Die von dem Beklagten übersandte CD mit den Unterlagen zum Genehmigungsverfahren der Klägerin war lesbar. Wollte der Beigeladenenvertreter aber tatsächlich behaupten, technisch nicht in der Lage zu sein, eine CD auszulesen, hätte es hierzu näherer Erläuterung bedurft, anstatt die CD nach gewährter Akteneinsicht kommentarlos zurückzureichen (vgl. Schriftsatz vom 9. Juli 2025 im parallelen Eilverfahren OVG 7 S 11/25). II. Die Klage hat im Hilfsantrag Erfolg. 1. Das Hauptbegehren ist zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Die Drittanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. a. Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG führen kann, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG regelt die Folgen eines Rechtsverstoßes abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Kann in einem ergänzenden Verfahren ein Rechtsfehler behoben werden, so sieht das Gericht von der Aufhebung des Bescheides ab und stellt nur fest, dass dieser rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Während dieses Schwebezustands besteht die Möglichkeit, den Fehler im ergänzenden Verfahren zu beheben (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 29). Daraus folgt aber nicht die Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage. Ob ein Aufhebungsanspruch ausgeschlossen ist, ist in der Begründetheit zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 36 f. m.w.N.). b. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin erscheint nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. in einem ähnlichen Fall konkurrierender Anlagenplanungen im Ergebnis zuletzt z.B. auch OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 38 ff.). aa. Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin bei isolierter Betrachtung – losgelöst vom Prioritätsprinzip (s.u.) – allein aufgrund ihrer Vorhabenbeantragung und der Nutzungsberechtigung an den für ihr Vorhaben vorgesehenen Grundstücken bereits zur immissionsschutzrechtlich geschützten Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (und § 3 Abs. 1 BImSchG) zu rechnen ist (vgl. zum immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff nur BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 - juris Rn. 20; OVG Weimar, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 1 B 309/22 - juris Rn. 34; ferner eingehend z.B. Thiel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Jan. 2025, § 3 BImSchG Rn. 20 ff.). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin ihr Klagerecht selbstständig auf die bauordnungsrechtliche Anforderung aus § 12 Abs. 1 Satz 2, 1. Var. BbgBO stützen kann, wonach bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer Anlagen nicht gefährden dürfen (für die grundsätzlich drittschützende Wirkung dieser Anforderung vgl. aber z.B. OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 2025 - 22 D 145/24.AK - juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die Klägerin kann jedenfalls geltend machen, die angegriffene Genehmigung missachte den Vorrang ihres eigenen Windenergievorhabens, den ihr das in Fällen konkurrierender Anlagenplanungen als Konfliktlösungsregel heranzuziehende Prioritätsprinzip vermittle (grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 19 ff.). bb. Der Senat folgt der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, dass das Prioritätsprinzip dem zu Unrecht unterlegenen Konkurrenten eine geschützte Rechtsposition gibt, die er erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen kann (vgl. u.a. OVG Weimar, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 - juris Rn. 22 f., vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 - juris Rn. 25, 29 und vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 - juris Rn. 32; OVG Koblenz, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG - juris Rn. 13 f., 18, vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 - juris Rn. 25, 29 und vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 - juris Rn. 32; OVG Greifswald, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 - juris Rn. 31 f.; VG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2018 - 5 L 411/18 - juris Rn. 186, 200 ff.; VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 B 43/17 - juris Rn. 32, 38; VG Aachen, Beschluss vom 2. März 2015 - 6 L 27/15 - juris Rn. 4, 33; Sittig-Behm, in: Maslaton [Hrsg.], Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 213). Einem solchen Verständnis des Prioritätsprinzips steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Prioritätsprinzip im Grundsatzurteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - (juris Rn. 20) im Anschluss an Rolshoven (NVwZ 2006, 516, 522) als "Ordnungsprinzip" bezeichnet hat, von dem die Behörde nur mit hinreichenden Gründen abweichen dürfe. Das schließt es nicht aus, dem Prioritätsprinzip über seinen objektiv-rechtlichen Gehalt hinaus auch eine subjektiv-rechtliche Bedeutung beizumessen. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall kam es auf diese subjektiv-rechtliche Bedeutung des Prioritätsprinzips nicht an. Angefochten war dort die teilweise Rücknahme eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides, der einer von den Klägern geplanten Windenergieanlage hinsichtlich der Turbulenzintensität den Vorrang gegenüber einer benachbarten Anlage sicherte. Das Klagerecht des unterlegenen Konkurrenten ergibt sich in einer solchen Konstellation unproblematisch schon aus seiner Adressatenstellung (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch sonst schließt das Urteil vom 25. Juni 2020 es nicht aus, dass der unterlegene Konkurrent, auch wenn er noch nicht über eine Bestandsanlage verfügt, bereits eine schutzwürdige und wehrfähige Position innehaben kann, die er dem konkurrierenden Vorhaben entgegenhalten kann. Insbesondere lässt sich etwas anderes nicht daraus ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 20) das Prioritätsprinzip teilweise abweichend von der früheren Rechtsprechung begründet und konturiert hat (z.B. hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung; im Ergebnis wie hier: OVG Weimar, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 - juris Rn. 22 f.). cc. Jedenfalls wirkt das Prioritätsprinzip – wollte man es nicht schon in dem zuvor beschriebenen Sinne als subjektiv-rechtlich aufgeladen ansehen – mit seinem objektiv-rechtlichen Gehalt auf den materiellen Nachbarschutz insbesondere aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ein. In seinem wesentlichen Kern besagt das Prioritätsprinzip, dass eine spätere Planung Rücksicht zu nehmen hat auf eine hinreichend verfestigte andere Planung, die den zeitlichen "Vorsprung" hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - juris Rn. 35 [zur Konkurrenz von Fachplanung und Bauleitplanung]; OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 8 B 1445/15 - juris Rn. 34; OVG Weimar, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 - juris Rn. 30). Für konkurrierende Anlagenplanungen bedeutet dies, dass das vorrangige Vorhaben bei der Entscheidung über das andere Vorhaben bereits so zu berücksichtigen ist, als wäre es schon realisiert. Für die Genehmigungsbehörde zieht dies die Verpflichtung nach sich, die (künftigen) Turbulenzauswirkungen des vorrangigen Vorhabens bei der Prüfung anhand von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG als Vorbelastung in die Entscheidung über das andere Vorhaben einzustellen. Objektiv-rechtlich wird der Träger des vorrangigen Vorhabens auf diese Weise letztlich bereits als Teil der von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Nachbarschaft behandelt. Seine Vorrangstellung, die ihm die hinreichende Verfestigung seiner Planung vermittelt, bindet die Behörde im Genehmigungsverfahren für das konkurrierende Vorhaben. Es ist nur konsequent, ihm dann auch das Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zuzugestehen (für die grundsätzlich drittschützende Wirkung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 3.18 - juris Rn. 18; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Jan. 2025, § 5 BImSchG Rn. 114). dd. Gegen die Anerkennung einer subjektiven Rechtsposition in Konstellationen wie hier spricht nicht, dass es der Konkurrent dann in der Hand hätte, durch seine Klage das andere Vorhaben – ggf. nach Jahren des Genehmigungsverfahrens – zu Fall zu bringen, obwohl nicht sicher ist, dass seine eigene, konkurrierende Anlagenplanung genehmigt und realisiert werden wird. Dem trägt die Möglichkeit der Fehlerbehebung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG Rechnung. Sie verhindert, dass die angegriffene Genehmigung aufgehoben wird, obwohl dem Konkurrentenschutz durch Betriebsbeschränkungen ausreichend genüge getan werden kann. Solche Betriebsbeschränkungen könnten in der klageweise angegriffenen Genehmigung zudem ggf. auch aufschiebend bedingt für den Fall geregelt werden, dass das Vorhaben des klagenden Konkurrenten genehmigt und verwirklicht wird. ee. Soweit die Beigeladene demgegenüber noch auf das Senatsurteil vom 30. Januar 2025 - OVG 7 A 41/24 - (juris Rn. 26 ff.) verweist, geht ihr Vorbringen fehl. Die Ablehnung der Klagebefugnis in dem dortigen Fall beruhte allein auf dem beschränkten Regelungsgehalt der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, an der auch das Prioritätsprinzip nichts ändert. ff. Anders als die Beigeladene meint, beschränkt sich das Klagerecht der Klägerin im Übrigen nicht auf die zwei Anlagen des Vorhabens, von denen nachteilige Turbulenzauswirkungen auf das Vorhaben der Klägerin ausgehen können. Bei der Anlagenplanung der Beigeladenen handelt es sich um ein einheitliches Vorhaben, gegen das sich die Klägerin kraft des möglichen Vorrangs ihres eigenen Vorhabens insgesamt wehren kann. c. Angesichts des Vorstehenden steht der Zulässigkeit ferner nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Genehmigungserteilung kein Vorverfahren durchgeführt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Vorverfahren war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, weil der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 die Klägerin erstmalig beschwert. Eine Beschwer im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO liegt vor bei jeder Schmälerung einer Rechtsstellung (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 Rn. 26). Dreieckskonstellationen wie hier, in denen die Genehmigungserteilung abweichend von der Ausgangsentscheidung im Widerspruchs- oder Abhilfebescheid erfolgt und dadurch ein Dritter belastet wird, sind eine anerkannte Fallgruppe des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 Rn. 26; ferner z.B. auch Geis, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 147). Ist in einem solchen Fall die Klagebefugnis gegeben, kann dem Rechtsmittelführer auch nicht die Beschwer abgesprochen werden. Die Genehmigungserteilung unterläuft den möglichen Vorrang der eigenen Anlagenplanung der Klägerin, die deshalb damit rechnen muss, im Fall einer Genehmigung ihres Vorhabens Betriebsbeschränkungen zugunsten der Beigeladenen ausgesetzt zu sein. d. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren. Eine stattgebende Entscheidung wäre für die Klägerin nicht offensichtlich nutzlos. Zwar trifft zu, dass bei einer Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht sichergestellt wäre, dass die Klägerin für ihr eigenes Vorhaben eine Genehmigung erhalten könnte. Zumindest käme die Klägerin aber ihrem Ziel näher, in einer etwaigen Genehmigung für ihr Vorhaben keine Betriebsbeschränkungen zugunsten des Vorhabens der Beigeladenen hinnehmen zu müssen. Schon deshalb ist die Klägerin auch nicht darauf verwiesen, den möglichen Vorrang ihrer Anlagenplanung in ihrem eigenen Genehmigungsverfahren geltend zu machen und die Genehmigung der Beigeladenen bestandskräftig werden zu lassen. Es ist darüber hinaus auch nicht offensichtlich, dass einer Verwirklichung des eigenen Windenergievorhabens der Klägerin unüberwindbare öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 43). Im Übrigen greift auch der von der Beigeladenen erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht. Die Klägerin muss das Vorhaben der Beigeladenen nicht hinnehmen und ihre eigene Planung an das Vorhaben anpassen. Es steht ihr frei, gegen das Vorhaben mit dem Einwand vorzugehen, ihre eigene Anlagenplanung sei vorrangig. Ihre Hoffnung, das Vorhaben noch "überholen" zu können, ist nicht verwerflich. Das gilt umso mehr angesichts der Änderung des Anlagentyps, die die Beigeladene im Laufe des Widerspruchsverfahrens vorgenommen hat. 1.2 In der Sache kommt dem Anfechtungsbegehren jedoch kein Erfolg zu. Zwar ist die angegriffene Genehmigung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Einer Aufhebung der Genehmigung steht aber § 7 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. UmwRG entgegen (b.). a. Die angefochtene Genehmigung, die ohne Betriebsbeschränkungen zugunsten der Anlagenplanung der Klägerin erteilt wurde, unterläuft hinsichtlich der Turbulenzauswirkungen den Vorrang des Vorhabens der Klägerin. aa. Zwischen den beiden Anlagenplanungen liegt eine "echte" Konkurrenzsituation vor, weil aufgrund der zu erwartenden Turbulenzeffekte entweder nur das eine oder das andere Vorhaben ohne (zusätzliche) Betriebseinschränkungen genehmigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 15 f., 19; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 51 ff.; Rolshoven, NVwZ 2006, 516, 517 f.). In einer derartigen Situation ist zur Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage, welche Planung vorrangig ist, nach allgemeiner Meinung regelmäßig das Prioritätsprinzip als Konfliktbewältigungsmechanismus heranzuziehen, wonach dem früheren Vorhaben der Vorrang gebührt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 19 f.; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 51 ff.; OVG Greifwald, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 28; OVG Koblenz, Beschlüsse vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - juris Rn. 8 und vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 - juris Rn. 49 f.; Sittig-Behm, in: Maslaton [Hrsg.], Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 194 f.). bb. Maßgeblich dafür, welcher Genehmigungsantrag als "früher" und daher als vorrangig anzusehen ist, ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen prüffähig gewesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 57; OVG Greifwald, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 28; OVG Koblenz, Beschlüsse vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - juris Rn. 8 und vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - juris Rn. 19 sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 - juris Rn. 49; Sittig-Behm, in: Maslaton [Hrsg.], Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 196 ff.). Die Prüffähigkeit ist gegeben, wenn die Antragsunterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 26). Diese vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Vorgaben finden sich teilweise wortgleich nunmehr auch in § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 9. BImSchV, wobei es in Satz 3 heißt: "Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht." Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die Vollständigkeit der Unterlagen unter Angabe des Datums der Vollständigkeit sowie über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten (zur eingeschränkten Bedeutung dieser Unterrichtung vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 67). Das Vollständigkeitsdatum ist der Tag, an dem die letzte Unterlage, die für das Erreichen der Vollständigkeit erforderlich ist, schriftlich oder elektronisch bei der Behörde eingegangen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV). Seine aktuelle Fassung hat § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV mit Wirkung vom 9. Juli 2024 durch das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) erhalten. Zuvor lautete die Regelung wie folgt: "Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten." cc. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, dass dem Vorhaben der Klägerin der Vorrang gebührt. (1) Für das Vorhaben der Beigeladenen lag ein vollständiger Antrag frühestens mit dem am 1. September 2023 erfolgten Eingang des Schreibens vom 25. August 2023 bei dem Beklagten vor, mit dem die Beigeladene die Antragsunterlagen für den geänderten Anlagentyp eingereicht hatte. (a) Entgegen der Ansicht des Beklagten waren die vorhandenen, bereits zum ursprünglichen Vorhaben eingereichten Antragsunterlagen ab diesem Zeitpunkt für die Prüfung in dem Genehmigungsverfahren jedenfalls nicht mehr ausreichend. Denn bei dem Typwechsel hat es sich um eine wesentliche Änderung des Vorhabens gehandelt. Bei einer solchen, noch im laufenden Genehmigungsverfahren vor Genehmigungserteilung erfolgten wesentlichen Anlagenänderung kann sich der Vorhabenträger nicht mehr auf den ursprünglichen Vorrang seines Vorhabens berufen. Vielmehr löst er mit der Anlagenänderung eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen mit entsprechendem weiteren Prüfaufwand aus und begibt sich dadurch der ihn schützenden Antragsverfestigung. Er muss es sich dann gefallen lassen, dass ein Konkurrent, der keine Änderung vornimmt und konsequent sein eigenes Verfahren betreibt, nunmehr ggf. vorrangig zu bescheiden sein kann und ihn "überholt" (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - 7 A 41/24 - juris Rn. 38; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. April 2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 - juris Rn. 56; OVG Weimar, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 - juris Rn. 42; Sittig-Behm, in: Maslaton [Hrsg.], Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 217 ff.). Dabei kann von einer die Vorrangstellung beseitigenden wesentlichen Anlagenänderung jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BImSchG vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - 7 A 41/24 - juris Rn. 42 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 - juris Rn. 53). (b) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. BImSchG ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentlich, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Die erheblichen nachteiligen Auswirkungen müssen nicht sicher auftreten ("können"). Aufgrund des Genehmigungsvorbehalts soll das im Änderungsgenehmigungsverfahren gerade geprüft werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. September 2015 - 22 CS 15.1509 - juris Rn. 21; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 16 Rn. 14). Maßgeblich für die Wesentlichkeit ist, ob infolge der Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu prüfenden Belange möglich sind oder nach dem Maßstab praktischer Vernunft ausgeschlossen erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - 7 A 41/24 - juris Rn. 43; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 M 158/20 - juris Rn. 44; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Jan. 2025, § 16 BImSchG Rn. 89). Für eine Beschränkung der Prüfung nur auf bestimmte Auswirkungen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können, ist kein Raum. Entgegen den Einlassungen der Beklagtenvertreter im Termin ergibt sich auch aus § 15 BImSchG keine Beschränkung des Prüfumfangs. Gegenstand der Prüfung nach § 15 BImSchG ist gerade, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BImSchG gegeben sind (vgl. nur Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Jan. 2025, § 15 BImSchG Rn. 72, 73). Die Prüfkriterien von § 15 und § 16 BImSchG entsprechen einander spiegelbildlich. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob die Wesentlichkeit der Anlagenänderung zu bejahen ist. Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtssatzartig und schematisch anzuwendende Vermutung dafür, dass eine Änderung des Anlagentyps regelmäßig wesentliche Auswirkungen erwarten lässt. Erst recht ist ein genereller Schluss von der Änderung des Anlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung nicht möglich. Daran ändert auch § 16b Abs. 7 BImSchG nichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2025 - 7 A 41/24 - juris Rn. 49). Auch sonst erlauben die Vorschriften des § 16b Abs. 7 und 8 BImSchG entgegen der von dem Beigeladenenvertreter im Termin geäußerten Auffassung keine Rückschlüsse darauf, ob eine Anlagenänderung als wesentlich anzusehen ist (vgl. auch Dietlein/Fabi, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 106. EL Jan. 2025, § 16 BImSchG Rn. 19, nach denen § 16b Abs. 1, 7 und 8 BImSchG erst nachgelagert, bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer als wesentlich eingestuften Anlagenänderung bedeutsam werden). (c) Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die Wesentlichkeit der von der Beigeladenen vorgenommenen Anlagenänderung zu Unrecht verneint. Es ist möglich und nicht ausgeschlossen, dass es infolge der Anlagenänderung zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf zu prüfende Belange kommt. Das ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten zur Standorteignung vom 17. Dezember 2021 und 17. Dezember 2024. Danach hat die Klägerin zu besorgen, dass im Fall der Verwirklichung des geänderten Vorhabens der Beigeladenen infolge erhöhter Turbulenzintensitäten größere Betriebsbeschränkungen bei ihren eigenen Anlagen erforderlich würden als dies bei dem ursprünglichen Vorhaben der Beigeladenen der Fall gewesen wäre. Jedenfalls erscheint es dem Senat nicht unplausibel, wenn die Klägerin in der Klagegebegründung vom 2. Juni 2025 hierzu auf die Tabellen 3.7 und 3.9 in den beiden Gutachten vom 17. Dezember 2021 und 17. Dezember 2024 (dort jeweils S. 24) verweist. Daraus ergibt sich bei den beiden Windenergieanlagen der Klägerin (W1 und W2) zum Schutz von zwei der sieben Anlagen der Beigeladenen (W9 und W11) eine Vergrößerung der Abschaltsektoren von 84° (268° bis 184°) auf 154° (303° bis 149°) im Fall der Anlage W1 und von 86° (303° bis 29°) auf 156° (268° bis 64°) im Fall der Anlage W2. Dem ist der Beklagte im Klageverfahren nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten. Sein Einwand, die Prüfung von Turbulenzen betreffe allein die bauordnungsrechtlich zu beurteilende Frage der Standsicherheit und nicht die für die wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG erforderliche Prüfung der speziellen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, geht fehl. Die Turbulenzintensität kann Bedeutung nicht nur für die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen als "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG haben, sondern auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Denn etwaige durch eine genehmigte Anlage ausgelöste Turbulenzen zuungunsten einer anderen Anlage können nicht nur Standsicherheitsgefährdungen bewirken, sondern auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 - OVG 3a 56/23 - juris Rn. 38; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 53). Davon ist noch im Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 (dort S. 64) auch der Beklagte ausgegangen. Dabei decken sich die bauordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 55 f. m.w.N.). Auch im Weiteren setzt sich der Beklagte mit den Standortgutachten vom Dezember 2021 und Dezember 2024 nicht auseinander. Vielmehr bezieht er sich auf die im Genehmigungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zur Standorteignung (vom Januar 2018 und Juli 2023) nebst der dazu gehörigen Prüfberichte (vom März und Dezember 2024). Auf ihrer Grundlage sei zur Gewährleistung der Standsicherheit die Nebenbestimmung IV.3.4 in den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 aufgenommen worden. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die beiden Windenergieanlagen der Klägerin dabei augenscheinlich nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden sind, nachdem der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen als vorrangig bewertet hat. Im Übrigen hat der Beklagte im Klageverfahren lediglich noch auf die vergleichbare "Anlagegeometrie" abgestellt (Verringerung des Rotordurchmessers von 140 m auf 138,5 m und minimale Verringerung der Gesamthöhe über Geländeoberkante von 230 m auf 229,15 m) sowie auf die aus seiner Sicht insgesamt nicht nachteilig veränderte Lärmsituation (vgl. im Genehmigungsverfahren der Klägerin auch schon Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2024). Ebenso wenig hat sich die Beigeladene mit den beiden Gutachten auseinandergesetzt. Im Kern verweist auch sie lediglich auf die Abmessungen der Anlagentypen, die unveränderten Anlagenstandorte und die (mutmaßlich) gleichbleibende Lärmbelastung. Zu den Auswirkungen des Typwechsels auf die Turbulenzintensitäten und die dadurch ggf. notwendigen zusätzlichen Betriebsbeschränkungen bei dem Vorhaben der Klägerin verhält sich die Beigeladene nicht. (2) Die Durchsicht der Verwaltungsvorgänge für das Vorhaben der Klägerin ergibt demgegenüber, dass das Vorhaben jedenfalls vor dem 1. September 2023 prüffähig gewesen ist. Nach diesem Zeitpunkt waren keine wesentlichen Nachforderungen des Beklagten mehr offen, die die Prüffähigkeit des Vorhabens durchgreifend infrage stellen könnten. Weitergehend nimmt der Beklagte an, dass die Prüffähigkeit sogar bereits bei Antragseingang im Januar 2022 gegeben gewesen sei. Soweit der Beklagte mit der Eingangsbestätigung vom 21. Januar 2022 Bauvorlagen zu einer mit dem Vorhaben geplanten Löschwasserzisterne, einen Prüfbericht zur Standsicherheit sowie die geprüfte Ausfertigung des standortbezogenen Brandschutzkonzepts nebst Prüfbericht nachgefordert hatte, ist die Klägerin dem mit Schreiben vom 11. April 2022 und 6. Juli 2022 nachgekommen. Zugleich ist sie damit und mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2022 zum Teil entsprechenden, zum Teil weitergehenden Nachforderungen aus der Eingangsbestätigung des Landkreises vom 3. und 20. Mai 2022 begegnet (z.B. Baulastantrag für das Grundstück Gemarkung R..., Flur, Flurstück ; Nachweis zu Vereinigungsbaulast für Grundstücke Gemarkung R..., Flur, Flurstücke,, und ; Schnittdarstellungen; Lagepläne und Eigentümerliste für die Nachbarbeteiligung). Mit dem Schreiben vom 25. Mai 2022 sowie weiteren Schreiben vom 26. August 2022, 5. Januar 2023, 13. Januar 2023, 30. März 2023, 26. April 2023 und 2. Mai 2023 hat sie zudem auf weitere Nachforderungen und Nachfragen in dem Genehmigungsverfahren reagiert. Zur (wegemäßigen) Erschließung einschließlich der geänderten Erschließungsplanung hat sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2023 ausführlich geäußert. Dabei hat sie sich auf ein der Stadt P... unterbreitetes Erschließungsangebot bezogen, aufgrund dessen die Erschließung als "fingiert" anzusehen sei (für die Möglichkeit einer solchen "Erschließungsfiktion" vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6.15 - juris Rn. 50; OVG Bautzen, Beschluss vom 25. November 2024 - 1 B 10/24 - juris Rn. 36). Letztlich mündete dies in die mit Datum vom 12. Dezember 2023 mitgeteilte Einvernehmenserklärung der Stadt P.... Soweit es nach dem 1. September 2023 noch weitere Nachfragen und Nachforderungen des Beklagten gegeben hat (z.B. zum Fledermausschutz anlässlich der Änderung der Erlasslage in Brandenburg), berühren diese nicht die Prüffähigkeit, sondern allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Ähnliches gilt, soweit im Rahmen der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung (§ 6 BbgBO) noch Baulasterklärungen oder Eigentümerzustimmungen ausgestanden haben. Zu Recht hat die Klägerin insoweit auch auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit hingewiesen, Abstandsflächenverstöße durch eine Abweichung gemäß § 67 Abs. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 11) BbgBO zu legalisieren. Schließlich führt auch die Spekulation der Beigeladenen nicht weiter, die Klägerin lasse derzeit möglicherweise noch einen UVP-Bericht erstellen. Nach Mitteilung des Beklagten vom 26. Februar 2025 ist das Vorhaben der Klägerin nicht UVP-pflichtig (vgl. hiernach auch den ausführlichen Entwurf zur UVP-Vorprüfung vom 9. Mai 2023 und die Bekanntmachung vom 23. Mai 2023). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die UVP-Pflicht zu Unrecht verneint haben könnte, bestehen nicht. (3) Unabhängig von dem Vorstehenden spricht nach Durchsicht der Verwaltungsvorgänge für das (geänderte) Vorhaben der Beigeladenen viel dafür, dass die Prüffähigkeit des Vorhabens ihrerseits erst im Laufe des Jahres 2024 hergestellt wurde. So hatte der Beklagte in Reaktion auf den Eingang der Antragsunterlagen für das geänderte Vorhaben mit Schreiben vom 20. September 2023 noch Unterlagen nachgefordert, darunter – ähnlich wie im Fall des Vorhabens der Beigeladenen – Brandschutznachweise und Bauvorlagen für eine Löschwasserzisterne. Anfang 2024 reichte die Beigeladene die fehlenden Unterlagen nach (vgl. u.a. Schreiben vom 18. Januar sowie 1. und 15. Februar 2024). Aufgrund einer am 6. November 2023 übermittelten Nachforderung des Referats T 23 reichte die Beigeladene am 29. Januar 2024 ferner ein Eisfallgutachten nach. Weitere im Laufe des Jahres 2024 erfolgte Nachreichungen betrafen unter anderem den Prüfbericht zur Standsicherheit. Wann genau die Antragsunterlagen im Sinne der Prüffähigkeit vollständig vorlagen, bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. b. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. UmwRG kann die Klägerin nicht die Aufhebung der Genehmigung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit beanspruchen (s.u.). Das Verfahren betrifft eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG. Unabhängig davon, welche Norm genau zum Nachteil der Klägerin als verletzt anzusehen ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Rechtsverstoß ferner um eine "Verletzung materieller Rechtsvorschriften" im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. UmwRG (auch insoweit auf die Turbulenzeinwirkungen und die Gefährdung der Standsicherheit abstellend: OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 92). Anderweitige Verstöße gegen drittschützende Normen, die einer Fehlerheilung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht zugänglich wären, hat die Klägerin nicht benannt. Auch sonst sind derartige Verstöße ausgehend von dem durch das Klagevorbringen eingegrenzten Prozessstoff (§ 6 UmwRG) nicht ersichtlich. 2. Dem Hilfsantrag ist nach alledem dagegen stattzugeben. Das zulässige Feststellungsbegehren ist begründet. Insbesondere ist der Anspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil eine Entscheidungsergänzung durch das Gericht in Betracht käme (§ 7 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. UmwRG). Hierzu fehlt es bisher an abschließenden Ermittlungen und Erkenntnissen zu den im Einzelnen notwendigen Betriebsbeschränkungen zu Lasten der Beigeladenen. Dem Senat ist es daher verwehrt, eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auszusprechen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 86 ff.). Dass die Genehmigung an weiteren Rechtsmängeln leiden würde, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Prüfung solcher Mängel ist hier geboten, weil der Erlaubnis anhaftende Rechtsfehler wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils abschließend zu benennen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 7 B 23.18 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 89). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. In Anlehnung an das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - juris Rn. 93) geht der Senat dabei von einem hälftigen Obsiegen der Klägerin aus. Die Beigeladene ist anteilig an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Soweit die Klägerin im Übrigen unterliegt, entspricht es der Billigkeit, ihr die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich durch ihren Sachantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windenergievorhabens. Die Klägerin plant auf den im Außenbereich belegenen Grundstücken P... (Landkreis P...; im Folgenden: Landkreis), Gemarkung R..., Flur, Flurstücke, und die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-6.0/6.2 MW (Nabenhöhe: 169 m; Rotordurchmesser: 162 m; Gesamthöhe: 250 m; elektrische Nennleistung: 6 bis 6,2 MW). Die Flurstücke und stehen im Eigentum einer Konzerngesellschaft der Klägerin. Mit dem Eigentümer des Flurstücks hat die Klägerin einen Nutzungsvertrag. In unmittelbarer Nähe zu dem Vorhabenstandort plant die Beigeladene die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (Grundstücke P..., Gemarkung R..., Flur, Flurstücke und sowie Gemarkung W..., Flur, Flurstücke,, und . Die Klägerin reichte für ihr Vorhaben am 10. Januar 2022 einen Genehmigungsantrag bei dem Beklagten ein. Mit Blick auf die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Abstandsflächenrechts holte die Klägerin im laufenden Genehmigungsverfahren für die Grundstücke Gemarkung R..., Flur, Flurstücke,, und eine Vereinigungsbaulast sowie für das Grundstück Gemarkung R..., Flur, Flurstück eine Abstandsflächenbaulast ein. Im Übrigen stellte sie mit dem Genehmigungsantrag einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen. Die im Verfahren beteiligte Stadt P... versagte im April 2022 zunächst das Einvernehmen für das Vorhaben, weil die (wegemäßige) Erschließung nicht gesichert sei. Nachdem die Klägerin die Erschließung teilweise umgeplant hatte, erteilte die Stadt P... mit Formblatt vom 12. Dezember 2023 ihr Einvernehmen. Da die geänderte Erschließung Baulasten (Geh- und Fahrrechte) der Stadt P... für ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück erfordert (Gemarkung W..., Flur, Flurstück ), stellte die Klägerin einen entsprechenden Baulastenantrag. Mit der Stadt P... verhandelte sie hierzu einen Gestattungsvertrag, der Anfang Februar 2025 in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden sollte. Die Eintragung der Baulasten erfolgte am 14. November 2024 und 20. Mai 2025. Der Genehmigungsantrag für das Vorhaben der Beigeladenen ging bei dem Beklagten am 19. Dezember 2017 ein. Er bezog sich auf Windenergieanlagen des Typs Senvion 3.6M140 (Nabenhöhe: 160 m; Rotordurchmesser: 140 m; Gesamthöhe: 230 m; elektrische Nennleistung: 3,6 MW). Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Beigeladenen zunächst ab. Auf Widerspruch der Beigeladenen erteilte er dieser mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 sodann die begehrte Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf Windenergieanlagen des Typs Enercon E-138 EP3 E3 (Nabenhöhe: 160 m; Rotordurchmesser: 138,25 m; Gesamthöhe: 229,15 m; elektrische Nennleistung: 4,26 MW). Die Antragsunterlagen zu dem geänderten Anlagentyp hatte die Beigeladene mit Schreiben vom 25. August 2023 übersandt, bei dem Beklagten eingegangen am 1. September 2023. Zur Gewährleistung der Standsicherheit benachbarter Windenergieanlagen sieht die Genehmigung Betriebsbeschränkungen vor (Ziffer IV.3.4). Am 27. März 2025 hat die Klägerin gegen die Genehmigungserteilung Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt ausführt: Die Klage sei zulässig. Die Klagebefugnis ergebe sich zum einen aus den drittschützenden Grundpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG. Mit Einreichung des Genehmigungsantrags für ihr eigenes, konkurrierendes Vorhaben verfüge die Klägerin über eine sachliche und dauerhafte Bindung zu einem Ort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen der Beigeladenen. Sie verfüge außerdem über zivilrechtliche Nutzungsrechte an den Grundstücken, auf denen sie das Vorhaben plane. Damit gehöre sie zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Zum anderen vermittelten ihr die bauordnungsrechtlichen Standsicherheitsvorschriften (§ 12 BbgBO) Drittschutz. Unabhängig davon folge die Klagebefugnis aus ihrem Recht auf willkürfreie Entscheidung über die konkurrierenden Genehmigungsanträge, das zum Nachrang der Anlagenplanung der Beigeladenen führe (Prioritätsprinzip). Eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft, weil sie durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2025 erstmalig beschwert sei. Schließlich fehle ihr auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die begehrte Entscheidung des Gerichts sei für sie nicht nutzlos, sondern könne ihr den rechtlichen und tatsächlichen Vorteil bringen, dass ihr Vorhaben als vorrangig gelte. Sie müsse dann keine Abschaltungen ihrer Anlagen hinnehmen. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vorhaben aufgrund von unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen nicht zur Genehmigung gelangen oder ausgeführt werden könne. Die Erschließung sei gesichert. Soweit noch Abweichungen vom Abstandsflächenrecht erforderlich seien, seien keine Versagungsgründe erkennbar. Das Einvernehmen der Stadt P... liege vor. Die Klage sei überdies begründet. Die angegriffene Genehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen die drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 12 BbgBO sowie das Prioritätsprinzip. Die Lage der Vorhaben der Klägerin und der Beigeladenen erfordere es, dass sektorielle Abschaltungen des einen oder anderen Vorhabens geregelt würden. Unter Zugrundelegung des Prioritätsprinzips sei ihrem eigenen Vorhaben der Vorrang einzuräumen. Die Prüffähigkeit ihres Genehmigungsantrags sei bereits seit Februar 2022 gegeben. Soweit der Beklagte in der Bestätigung des Antragseingangs Nachforderungen gestellt habe, hätten diese der Prüffähigkeit nicht entgegengestanden. Jedenfalls seien die nachgeforderten Unterlagen nachgereicht worden, bevor es zur Änderung des Vorhabens der Beigeladenen gekommen sei. Der im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgenommene Wechsel des Anlagentyps sei eine wesentliche Änderung, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfe und eine neue präventive Prüfung erfordere. Zum Beleg überreicht die Klägerin zwei von ihr bei der Fa. L... GmbH & Co. KG in H... in Auftrag gegebene Gutachten zur Standorteignung vom 17. Dezember 2021 und 17. Dezember 2024. Daraus ergebe sich, dass sich aufgrund des höheren Wirkungsgrades des neuen Anlagentyps die Turbulenzintensitäten erhöhten. Das führe bei ihrem eigenen Vorhaben zu zusätzlichen Abschalterfordernissen. Das Gutachten vom 17. Dezember 2024 habe sie in Reaktion auf eine Mitteilung des Beklagten eingeholt, wonach der Typwechsel nicht als wesentlich anzusehen sei. Für die Prüffähigkeit ihres eigenen Vorhabens sei die Gutachteneinholung irrelevant. Das Gleiche gelte für die Frage nach der UVP-Pflicht und die luftfahrtrechtliche Bewertung. Für beides seien prüffähige Unterlagen bereits mit Antragstellung vorgelegt worden. Indem die Beigeladene ihre Planung auf einen anderen, wesentlich geänderten Anlagentyp umgestellt habe, sei der ursprünglich gegebene Vorrang ihres Vorhabens nachträglich entfallen. Es komme hinzu, dass die Beigeladene ihrerseits für das geänderte Vorhaben wesentliche Unterlagen erst nachträglich eingereicht habe. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2025 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2025 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber dem Vorhaben der Klägerin vorrangig. Der ursprüngliche Genehmigungsantrag der Beigeladenen sei bereits mit Antragstellung, jedenfalls aber im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides vom 1. August 2018 prüffähig gewesen. Der Genehmigungsantrag der Klägerin sei zeitlich erst danach eingegangen und prüffähig gewesen, nämlich im Januar 2022. Soweit es im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens zu einer Aktualisierung von Unterlagen durch die Beigeladene gekommen sei, ändere das an der Reihung der Vorhaben nichts. Das gelte auch für die Unterlagennachreichungen, die im Zusammenhang mit der Änderung des Anlagentyps stünden. Durch die Anlagenänderung habe das Vorhaben der Beigeladenen seinen Vorrang nicht verloren. Die Anlagenänderung rufe keine nachteiligen Auswirkungen hervor, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich seien. Vielmehr bleibe der Charakter der Anlagen unverändert erhalten, da es sich bei dem geänderten Anlagentyp im Hinblick auf die Anlagengeometrie um vergleichbare Anlagen handele. Auch die Lärmsituation verändere sich im Ergebnis nicht nachteilig. Das zeige ein Vergleich der Beurteilungspegel der beiden Anlagentypen an den maßgeblichen Immissionsorten. Die zu erwartenden Turbulenzeffekte beträfen die dem Bauordnungsrecht zuzuordnende Standsicherheit der Anlagen, die nicht Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren sei. Unabhängig davon sei die Standsicherheit auf der Grundlage entsprechender Gutachten und Prüfberichte im Genehmigungsverfahren in den Blick genommen worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Als bloße "Genehmigungspetentin" unterfalle sie nicht dem personalen Schutzbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Ihr fehle die erforderliche qualifizierte räumliche oder zeitliche Beziehung zum Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen der Beigeladenen. Die bloße Erwartung künftiger Erwerbschancen oder Gewinne sei rechtlich nicht geschützt. Der Klägerin stehe es frei, ihre Windenergieanlagen in einer Entfernung zum Vorhaben der Beigeladenen zu errichten, die eine nachteilige Beeinträchtigung durch Turbulenzen ausschließe. Weil die Klägerin noch über keine Windenergieanlagen im Umfeld verfüge, stünden ihr des Weiteren auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zur Standsicherheit nicht zur Seite. Das Prioritätsprinzip vermittle der Klägerin ebenfalls kein subjektives Recht, das hier verletzt sein könne. Das Prioritätsprinzip gebiete es nicht, dem nachrangigen Genehmigungsantragsteller eine Klagebefugnis einzuräumen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nichts dafür entnehmen, dass das Prioritätsprinzip eine subjektiv wehrfähige Rechtsposition begründe. Die Konstruktion eines Rechts auf willkürfreie Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten habe das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Im Übrigen könnten lediglich von zwei der sieben Anlagen möglicherweise problematische Turbulenzen ausgehen, sodass eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die fünf anderen Anlagen ausgeschlossen sei. Die Klage sei darüber hinaus deshalb unzulässig, weil die Klägerin kein Vorverfahren durchgeführt habe. Die Klägerin sei keine Nachbarin und infolgedessen durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid nicht erstmalig beschwert. Der Widerspruchsbescheid schmälere keine Rechtsstellung der Klägerin. Das von ihr betriebene Genehmigungsverfahren werde von dem Bescheid nicht berührt und laufe weiter. Überdies gelte auch insoweit, dass Erwerbs- und Gewinnchancen keine wehrfähigen Rechtspositionen begründeten. Schließlich fehle der Klägerin auch das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Erfolg der Klage würde ihr keinen rechtlichen Vorteil bringen. Bei einer Aufhebung der erteilten Genehmigung wäre nicht sichergestellt, dass die Klägerin ihrerseits eine Genehmigung erlangen könne. Tatsächlich stünden der Erteilung, jedenfalls aber der Ausnutzung der von der Klägerin beantragten Genehmigung öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Hindernisse entgegen. Ob der erforderliche Gestattungsvertrag mit der Stadt P... mittlerweile abgeschlossen worden sei, sei der Beigeladenen nicht bekannt. Auch versuche die Klägerin seit geraumer Zeit, die Eigentümerin benachbarter Grundstücke (Gemarkung R..., Flur, Flurstück und Flur, Flurstück zu einer Zustimmung zur Abstandsflächenreduzierung zu bewegen. Im Übrigen halte die Beigeladene es für möglich, dass das Vorhaben der Klägerin UVP-pflichtig sei. Letztlich sei die Klägerin auch deshalb nicht schutzwürdig, weil die Beigeladene ihre Planung bereits seit 2016 in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung verfolge. Die Klägerin hätte ihre eigene Planung hierauf abstimmen können. Stattdessen habe sie sich von Anfang an in eine Situation zweifelhafter Genehmigungs- und Realisierungsfähigkeit ihres eigenen Vorhabens begeben. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf ein Recht auf willkürfreie Entscheidung oder Gedanken der Verfahrensfairness berufe. Es habe sich schlicht die Hoffnung der Klägerin nicht realisiert, sie könne das Vorhaben der Beigeladenen noch überholen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Aus den zur Klagebefugnis ausgeführten Gründen scheide eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten von vornherein aus. Unabhängig davon sei das Vorhaben der Klägerin gegenüber dem der Beigeladenen nicht vorrangig. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei nicht erkennbar, dass ihre Planung schon im Februar 2022 aufgrund vollständiger Antragsunterlagen hinreichend verfestigt gewesen sei. So frage sich, warum die Klägerin im Dezember 2024 das weitere Standortgutachten eingeholt habe. Auch erscheine es möglich, dass die Klägerin derzeit noch einen UVP-Bericht erstellen lasse. Es komme hinzu, dass vormals dem Vorhaben der Beigeladenen entgegengehaltene luftfahrtrechtliche Bedenken zunächst auch dem Vorhaben der Klägerin entgegengestanden haben dürften. Erst im März 2023 habe das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mitgeteilt, dass die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachten Störungen einer Flugsicherungseinrichtung hingenommen werden könnten. Des Weiteren seien erst am 20. Mai 2025 die letzten Baulasten zugunsten der Klägerin eingetragen worden. Nachdem nach Auskunft des Beklagten erst nach dem 10. Juni 2025 die Stellungnahme des Landkreises als untere Bauaufsichtsbehörde ergangen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben der Klägerin vor dem 10. Juni 2025 nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen sei demgegenüber bereits seit dem 6. Februar 2018 vollständig gewesen. Die dadurch bewirkte Vorrangstellung sei durch den späteren Wechsel des Anlagentyps nicht entfallen. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine wesentliche Anlagenänderung zum Verlust der Vorrangstellung führe, beziehe sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesenen Ansatz der Konfliktbewältigung durch Ermessensbetätigung. Jedenfalls liege eine wesentliche Anlagenänderung im Hinblick auf die ähnlichen Abmessungen der Anlagetypen, die unveränderten Standorte und die fehlenden Auswirkungen auf die Lärmsituation nicht vor. Da unklar sei, warum die Klägerin auf ihren angeblich seit Februar 2022 vollständigen Antrag hin noch keine Genehmigung erhalten habe, müsse überdies angenommen werden, dass ein etwaiger Vorrang des Antrags zwischenzeitlich entfallen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte und die Streitakte des parallelen Eilverfahrens OVG 7 S 11/25, ferner auf die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu dem Vorhaben der Beigeladenen (zwei Ordner Antragsunterlagen, ein Ordner Genehmigungsverfahrensakte, ein Ordner Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 1. August 2018 nebst zwei Ordnern Beiakte mit Anlagen Widerspruchsbegründung vom 11. April 2019, eine CD Genehmigungsverfahren G07517-W) und zu dem Vorhaben der Klägerin (eine CD Genehmigungsverfahren G00122).