Beschluss
2 M 121/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann auch dann versagt werden, wenn der mindestens achtjährige ununterbrochenen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung der Passlosigkeit des Ausländers beruht.(Rn.9)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann auch dann versagt werden, wenn der mindestens achtjährige ununterbrochenen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf der Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung der Passlosigkeit des Ausländers beruht.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. September 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 2019 anzuordnen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache seine Abschiebung auszusetzen und ihm hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem Anspruch aus § 25b Abs. 1 AufenthG stehe die langjährige Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegen. Dadurch, dass der Antragsteller über Jahre nicht die geforderten Mitwirkungshandlungen zur Beschaffung eines nigrischen Passdokumentes unternommen habe, habe er eine Ausreise unmöglich gemacht. Zwar falle eine in der Vergangenheit liegende Verletzung der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht unter den zwingenden Ausschlusstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, sie sei aber bei der Anwendung von § 25b Abs. 1 AufenthG beachtlich. § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG treffe keine abschließenden Regelungen betreffend vergangenem Verhalten. Die zur Frage der Bedeutung von vergangenen Identitätstäuschungen im Rahmen des § 25b Abs. 1 AufenthG entwickelte Rechtsprechung sei auf den Fall der vergangenen Verletzung der Mitwirkungspflicht übertragbar. Der Gesetzgeber habe die Identitätstäuschung und die Verletzung der Mitwirkungspflicht in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gleichgestellt und somit beiden Verhaltensweisen gleichwertige Bedeutung zugemessen. Die Frage, inwiefern ein vergangenes Fehlverhalten zu einem Abweichen vom Regelfall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG führen könne, müsse demnach für Fälle der Verletzung der Mitwirkungspflicht genauso beurteilt werden wie für Fälle der Identitätstäuschung. Eine über mehrere Jahre andauernde Täuschung rechtfertige regelmäßig die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis. Nichts anderes könne für eine über mehrere Jahre andauernde Verletzung der Mitwirkungspflicht gelten. § 25b AufenthG diene der Legalisierung eines rechtswidrigen humanitären Aufenthalts. Beruhe der Aufenthalt indes nicht auf humanitären Duldungsgründen, sondern sei die Aussetzung der Abschiebung durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung gewissermaßen "erzwungen", liege ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertige, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller habe seine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren in unzureichendem Maße bei der Passbeschaffung mitgewirkt habe. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gingen zu Lasten des Ausländers. Der Antragsteller sei seit dem 27. August 2007 im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei er verpflichtet gewesen, auch ohne ausdrückliche Aufforderung der Ausländerbehörde Maßnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten einzuleiten. Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten sei der Antragsteller erstmalig mit Schreiben vom 10. März 2009 explizit aufgefordert worden. Weitere Aufforderungen seien am 16. Juni 2009 und wiederholt im Jahre 2010 gefolgt. Zwar sei eine gewisse Mitwirkung des Antragstellers zur Beschaffung von Reisedokumenten erkennbar, ausreichend für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht sei dies aber nicht. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn die Ausländerbehörde, wie hier, konkrete Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses genannt habe. Trotz ausdrücklicher Mitteilung der Ausländerbehörde hinsichtlich bestehender Möglichkeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten habe der Antragsteller diese nicht wahrgenommen. Der Antragsteller habe nicht versucht, zu Verwandten im Niger Kontakt aufzunehmen oder einen nigrischen Anwalt zu kontaktieren, um derart die Beschaffung der nötigen Dokumente vor Ort im Niger in die Wege zu leiten. Darauf, dass die Vorsprache bei der Botschaft des Niger allein nicht ausreiche, sei der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe somit nicht darauf vertrauen können, bereits alles Notwendige getan zu haben. Dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht für das Ausreisehindernis nicht kausal gewesen sei, habe der Antragsteller darzulegen. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere sei seitens des Antragstellers nicht dargelegt worden, warum erst, als eine Aufenthaltserlaubnis in Reichweite schien, die notwendigen Dokumente zur Passerlangung vorgelegt worden seien und schließlich auch ein Passdokument habe erhalten werden können. Dieser Ablauf des Geschehens wecke ganz erhebliche Bedenken an der vom Antragsteller geltend gemachten voraussichtlichen Erfolgslosigkeit weiterer Mitwirkungshandlungen. Es wäre schon ein äußerst ungewöhnlicher Zufall, wenn gerade ab dem Moment, wo dem Antragsteller der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis möglich scheine, sich die Behördenpraxis im Niger zu seinen Gunsten geändert haben sollte und im Übrigen nun diese Praxis angeblich wieder beendet sei. Außerdem weise die am 21. Dezember 2015 im Niger ausgestellte Geburtsurkunde darauf hin, dass eine Kommunikation mit den Behörden im Heimatland des Antragstellers zur Beschaffung offizieller Dokumente durchaus möglich und auch erfolgsversprechend gewesen sei. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Dokumente, wonach die Ausstellung eines Reisepasses nur bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers im Niger möglich gewesen sei, vermögen das Gericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Sie stünden im Widerspruch zu den seitens der Behörde mitgeteilten Erfahrungen, wonach durch Mitwirkung von ortsansässigen Dritten im Niger in vergleichbaren Fällen Passdokumente hätten erlangt werden können. Das Gericht vermöge diesen Widerspruch zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufzulösen. Da der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast trage, gingen die bestehenden Zweifel zu seinen Lasten. Die geforderten Mitwirkungshandlungen seien auch zumutbar gewesen. Grundsätzlich seien sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich seien und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden könnten. Nur eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos sei, könne dem Ausländer nicht abverlangt werden. Dass die geforderten Mitwirkungshandlungen von vornherein aussichtslos gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten wiege auf Grund ihrer Dauer auch schwer. Es liege in jedem Fall ein Zeitraum vor, bei dem regelmäßig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt werden dürfe. Insgesamt habe die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Antragsteller fast 11 Jahre gedauert, von der Ausstellung der Duldung wegen Passlosigkeit am 27. August 2007 bis zum Antrag auf Erteilung eines Nationalpasses am 30. Juli 2018. Selbst wenn man statt dem Zeitpunkt der Duldung auf das erste Schreiben der Behörde bezüglich der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht abstellen würde, betrage der maßgebliche Zeitraum immer noch 9 Jahre; vom 10. März 2009 bis zum 30. Juli 2018. Die Integrationsleistungen des Antragstellers wögen gegenüber der langjährigen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht schwer genug, um eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Der Antragsteller erfülle gerade die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Besondere Verdienste, seien es besonders gute Sprachkenntnisse, wohltätiges Engagement oder ein überdurchschnittlich hoher Verdienst, habe der Antragsteller nicht vorzuweisen. Auch über schwerwiegende familiäre Bindungen, insbesondere eine gelebte Vater-Kind-Beziehung in Deutschland, verfüge der Antragsteller nicht. Ferner könne der lange Aufenthaltszeitraum in der Bundesrepublik dem Antragsteller nicht zum Vorteil gereichen, da dieser gerade maßgeblich auf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruhe. Es wäre schlichtweg widersprüchlich, einerseits die langjährige Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, gleichzeitig aber den durch die Verletzung erlangten langjährigen Aufenthalt zu seinen Gunsten zu gewichten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich nicht aus einer Zusicherung des Antragsgegners. Eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG durch die E-Mail vom 30. Januar 2017 liege nicht vor. Hierfür fehle es jedenfalls an der notwendigen Schriftform. Hiergegen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine durchgreifenden Einwände erhoben. 1. Der Antragsteller macht geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil weitere als die erbrachten Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Kontaktaufnahme mit den Behörden im Niger, nicht zumutbar gewesen seien, weil sie nicht zur Ausstellung von Identitätspapieren geführt hätten. Er habe umfangreich vorgetragen und nachgewiesen, dass eine Passausstellung nur bei persönlicher Anwesenheit im Niger möglich gewesen wäre. Demgegenüber habe der Antragsgegner lediglich behauptet, eine Passausstellung sei in einigen Fällen möglich gewesen. Diese bloße Behauptung führe nicht zu einer vollständigen Entkräftung seiner sich über einen Zeitraum von einigen Jahren erstreckenden Nachweise. Das Verwaltungsgericht habe eine unvollständige und einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. Es habe nicht ausgeführt, inwiefern es die vorgelegten Dokumente - auch der deutschen Behörden - für sachlich falsch oder nicht glaubhaft halte. Hiermit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zwar muss die konkret eingeforderte Mitwirkungshandlung rechtmäßig, insbesondere dem Betroffenen zumutbar gewesen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 18). Dem Ausländer dürfen keine Handlungen abverlangt werden, die von vornherein ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise oder erkennbar aussichtslos sind. Unterhalb dieser Schwelle besteht jedoch hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten und der Erfolglosigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, der immer nur hypothetisch beurteilt werden kann, eine tatsächliche widerlegbare Vermutung zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - a.a.O. Rn. 20). Ein ausreisepflichtiger Ausländer hat gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 2019 - 11 S 2868/18 - juris Rn. 8). Gemessen daran hat der Antragsteller - bei summarischer Prüfung - seine aus § 48 Abs. 3 AufenthG folgende Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung über Jahre hinweg verletzt, da er den Aufforderungen des Antragsgegners, beginnend mit der Aufforderung vom 10. März 2009 (BA A Bl. 57), sich an in seinem Heimatland lebende Verwandte bzw. Bekannte zu wenden, um sich Identitätsdokumente zu beschaffen, nicht nachgekommen ist. Derartige Mitwirkungshandlungen waren dem Antragsteller auch nicht unzumutbar. Insbesondere hat er durch die von ihm vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen, dass eine Passausstellung nur bei persönlicher Anwesenheit im Niger möglich gewesen wäre. Zwar hat er ein Schreiben des Ministeriums für Innere Sicherheit der Republik Niger vom 11. April 2017 vorgelegt, in dem es heißt, dass keine Pässe an Nigrer oder Nigrerinnen ausgehändigt würden, ohne dass der Betroffene persönlich erscheine. Auch hat der von der Deutschen Botschaft benannte Rechtsanwalt S. in einem an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben vom 20. November 2014 erklärt, dass der Betreffende, um einen nigrischen Pass erhalten zu können, im Niger anwesend sein müsse. Niemand könne für diesen einen Pass beantragen, ohne dass dieser anwesend sei. Hiermit hat der Antragsteller jedoch keineswegs - wie er offenbar meint - nachgewiesen, dass etwaige Bemühungen, mit Hilfe von Verwandten und Bekannten im Niger einen Reisepass zu erhalten, ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wären, da seine persönliche Anwesenheit vor Ort zwingend erforderlich gewesen wäre. Vielmehr hat er die zu seinen Lasten bestehende Vermutung, dass die von ihm unterlassene Mitwirkungshandlung für das Ausreisehindernis der Passlosigkeit kausal gewesen ist, nicht widerlegt. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass nach den Angaben des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 Anträge von anderen nigrischen Staatsbürgern auf Erteilung eines Reisepasses im Niger im Jahr 2009 erfolgreich gewesen seien. Zudem heißt es in mehreren vom Antragsteller selbst vorgelegten Dokumente, dass die Ausstellung eines Reisepasses für Personen, die im Ausland lebten, nach nigrischem Gesetz zwar (grundsätzlich) nicht erlaubt sei, dass allerdings für den Fall des Verlustes der Dokumente im Ausland eine Ausnahme gelte. Auch auf der Internetseite der Botschaft der Republik Niger in Berlin heißt es zum Thema Reisepass, die Botschaft nehme die Fingerabdrücke ab und prüfe die kompletten Unterlagen, um die Erlangung eines Passes für alle aus Niger, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet lebten, zu erleichtern und ihnen zu ermöglichen, Pässe zu erhalten, ohne persönlich nach Niger hinzufliegen (http://ambassadeN..de/de/reisepass/). Hieraus geht hervor, dass es jedenfalls nicht generell ausgeschlossen ist, auch vom Ausland aus einen Reisepass der Republik Niger zu beantragen und auch zu erhalten. Auch der Antragsteller selbst hat schließlich am 30. Juli 2018 einen Reisepass beantragt (BA A Bl. 378) und offenbar am 25. April 2019 auch erhalten, ohne hierzu in den Niger zu reisen. Dass ihm dies in den Jahren 2009 bis 2017 zu keiner Zeit möglich war, lässt sich den vorgelegten Dokumenten nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat die Mitwirkungspflicht des Antragstellers auch hinreichend konkretisiert. In seinem Schreiben vom 10. März 2009 hat er den Antragsteller aufgefordert, sich an die in seinem Heimatland lebenden Verwandten bzw. Bekannten zu wenden, um sich Identitätspapiere zu beschaffen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller aufgefordert, sich ggf. unter Einschaltung eines Bevollmächtigten im Herkunftsstaat um Dokumente zu bemühen, die seine Identität belegen, und ggf. einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat entsprechend zu beauftragen. Hierdurch war es für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, welche weiteren Schritte er zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG und § 48 Abs. 3 AufenthG unternehmen musste. 2. Der Antragsteller trägt darüber hinaus vor, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine langjährige Verletzung der Mitwirkungspflicht einer langjährigen Täuschung gleichstehe. Eine Mitwirkungsverweigerung erreiche das integrationsschädigende Maß einer Täuschung nicht. Zudem bestünden Zweifel, ob die fehlende Mitwirkung kausal für das Ausreisehindernis gewesen sei. Es liege nur eine "Beweislastentscheidung" vor. Ein solcher Vorwurf begründe kein schwerwiegendes Fehlverhalten. Es komme hinzu, dass er seinen Nationalpass schließlich freiwillig vorgelegt habe, also tätige Reue geübt habe. Auch dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei der Anwendung des § 25b AufenthG nicht außer Betracht bleiben, dass der Ausländer vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 2019 - 2 M 30/19 - juris Rn. 5). Das gleiche muss für die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gelten. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber beides in § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gleichgestellt und somit beiden Verhaltensweisen eine gleichwertige Bedeutung beigemessen hat. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG kann daher auch dann versagt werden, wenn der mindestens achtjährige ununterbrochenen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf dem tatsächlichen Abschiebungshindernis einer verschuldeten Passlosigkeit des Ausländers beruht. Soweit der Aufenthalt durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung gewissermaßen "erzwungen" wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. August 2018 - B 6 K 17.447 - juris Rn. 56 f.). Hiernach ist die langjährige Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers einer langjährigen Identitätstäuschung gleichzustellen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Zumutbarkeit der vom Antragsgegner geforderten Mitwirkungshandlung darauf beruht, dass er die Vermutung der Kausalität der Verletzung der Mitwirkungshandlung für das Ausreisehindernis nicht widerlegt hat. Auch von einer "tätigen Reue" kann vorliegend nicht die Rede sein, da der Antragsteller seinen Reisepass in erster Linie vorgelegt hat, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erhalten. Die Vorlage eines Reisepasses nach Jahren verschuldeter Passlosigkeit im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zwingt nicht dazu, vergangenes Fehlverhalten außer Betracht zu lassen. 3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Antragsgegners vom 30.01.2017 (BA A Bl. 277). Hierin hieß es im Hinblick auf einen "Mandanten" des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, in den nächsten Tagen erfolge die Bestellung eines eAT (elektronischen Aufenthaltstitels) nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Hieraus kann der Antragsteller nichts herleiten. Die E-Mail bezog sich nicht auf ihn, wie der Antragsgegner bereits bei einer Rücksprache mit seinem Prozessbevollmächtigten am 28. März 2017 erläutert hat (BA A Bl. 282). Zudem fehlte es an der für eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erforderlichen Schriftform. Schließlich handelt es sich bei der genannten Erklärung ihrem Inhalt nach nicht um eine (bindende) Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, sondern lediglich um eine Information. 4. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das Ermessen des Antragsgegners gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen einer Vorwirkung der am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Vorschrift des § 60d AufenthG, die die Erteilung einer Beschäftigungsduldung vorsieht, auch nicht auf Null reduziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs vorliegend nicht einschlägig, da der Antragsgegner keine Ausweisung verfügt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).