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Urteil

9 A 133/21 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0901.9A133.21MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 7. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (zur Duldung) im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist - nach der Neuregelung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit in § 4a AufenthG zum 1. März 2020 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz - § 4a Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Nach § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Für Personen, die nach § 60a AufenthG geduldet und daher nicht durch § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt werden, erfolgt die Zulassung zur Beschäftigung, indem aufgrund der Ermächtigung des § 4a Abs. 4 AufenthG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Möglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall titelunabhängig die Beschäftigung durch einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erteilung einen Antrag voraussetzt, zu erlauben (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 4 Rn. 23, 38, Stand: März 2020). Bezogen auf die Gruppen der Ausländer ohne Aufenthaltstitel ist die Rechtslage somit auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2020 systematisch im Kern gleichgeblieben. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht insoweit weiterhin ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 09.07.2020 - OVG 3 S 32/20, OVG 3 M 120/20 -, juris, Rn. 17; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl., 2020, § 4a AufenthG Rn. 42; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 4a AufenthG, Rn. 21 f., Stand: 01.10.2020). Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des Absatzes 6 unverändert im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris, Rn. 8). Dies verdeutlicht der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV in der seit 01.04.2020 geltenden Fassung gemäß der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 (BGBl. I S. 655). Danach kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. 2. Dies vorausgeschickt, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht zu, weil ein Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufenthG vorliegt. Die Vorschrift des § 60a Abs. 6 AufenthG begrenzt die in § 32 BeschV enthaltene Befugnis der Ausländerbehörde, die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an Duldungsinhaber, wenn bestimmte – gravierende – Tatbestände vorliegen (zwingende Versagungsgründe). Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darf geduldeten Ausländern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei diesen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Hinsichtlich der Frage des Vertretenmüssens enthält § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG Beispiele, bei deren Vorliegen der Ausländer das Abschiebungshindernis immer zu vertreten hat. Aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Es sind daher auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen. Hierzu zählen auch die fehlende und die nur unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (vgl. OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -; B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, beide juris m.w.N.). In der Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang geklärt (OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris), dass von einem Ausländer, sei es auf konkrete Aufforderung der Ausländerbehörde oder in Eigeninitiative, unterhalb der Schwelle „erkennbarer Aussichtslosigkeit“ (OVG LSA, B.v. 18.11.2019 - 2 M 121/19 -, juris) sämtliche Mitwirkungshandlungen verlangt werden können, die zielführend seine Ausreise gewährleisten können; deshalb gilt eine Mitwirkungsverpflichtung selbst dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob diese Handlugen jedenfalls dazu beitragen können, die Ausreise zu gewährleisten (OVG LSA, B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris). Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (vgl. VGH BW, B.v.09.04.2019 - 11 S 2868/18 -, juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 18.11.2019 - 2 M 121/19 -, juris Rn. 5 sowie B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris Rn. 12 f.). Gemessen daran hat der Kläger nicht alle ihm konkret zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung bzw. zur Beschaffung von Identitätsnachweisen (vgl. BayVGH, B.v. 07.05.2018 - 10 CE 18.464 -, juris) vorgenommen bzw. nachgewiesen und damit seine Mitwirkungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Die Vorlage der Geburtsurkunde reicht zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht aus. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass weitere Bemühungen zur Erlangung eines Passdokuments für ihn unzumutbar, weil ersichtlich nicht erfolgsversprechend waren (vgl. OVG LSA, B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris Rn. 12 f.). Er hat insbesondere keine ernsthaften Versuche unternommen, um die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderliche NINA-Nummer (nachgewiesen mit der NINA-Karte oder mit der Nummer der Registrierung, vgl. Internetseite der Botschaft der Republik Mali in Berlin) zu beschaffen. Während die NINA-Karte - eine Art Ausweis in Mali, der die nationale Identifikationsnummer (NINA-Nummer) des Karteninhabers angibt und als Wählerkarte und auch als Personalausweis verwendet werden kann – erst im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2013 eingeführt wurde, erfolgte die Einführung der NINA-Nummer bereits mit Gesetz Nr. 06040 vom 11.08.2006 über die Festlegung der nationalen Identifikationsnummer natürlicher und juristischer Personen. Die hierfür erforderlichen Daten wurden im Rahmen der Volkszählung 2009/2010 erhoben. Ziel der Volkszählung war es, Malier innerhalb und außerhalb des Landes zu registrieren, um eine biometrische Datenbank aufzubauen und jedem von ihnen eine nationale Identifikationsnummer (NINA-Nummer) zuzuweisen. Nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 06040 erscheint die danach zugewiesene NINA-Nummer auf dem Personalausweis, dem Konsularausweis, dem Reisepass, dem Führerschein, dem Schulzeugnis, der Gesundheitsakte, dem Wählerausweis, der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, den Unterlagen über juristische Person und den Personenstand-Aufzeichnungen (vgl. im Einzelnen: Kanada: Immigration and Refugee Board of Canada vom 26.08.2016, MLI105618.FE, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/589c702d4.html). Dies vorausgeschickt, lässt zunächst die Tatsache, dass die Ausstellung einer Geburtsurkunde am 12.06.2018 für den Kläger in Mali möglich war, darauf schließen, dass er in Mali registriert ist. Ferner hat er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angeben, dass er bis zu seiner Ausreise aus Mali im Jahr 2013 die Schule in M besucht habe. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass auf seinem(n) Schulzeugnis(sen) und weiteren Personenstand-Aufzeichnungen die NINA-Nummer bereits vermerkt ist. Hiervon ausgehend sollte es ihm möglich sein, etwa über Freunde und Bekannte, über in Mali tätige internationale Hilfsorganisationen (wie etwa das Deutsche Rote Kreuz), über die Deutsche Botschaft in Mali oder auch über die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes (vgl. zu den vielfältigen Möglichkeiten auch: SG Osnabrück, B.v. 07.11.2019 - S 44 AY 59/19 ER -, juris) die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderliche NINA-Nummer zu beschaffen. Insbesondere ist es einem Ausländer grundsätzlich auch zumutbar, für die Erlangung der erforderlichen Identitätsnachweise einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Ausländerbehörde sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel – etwa auf der Grundlage von § 6 Satz 1 AsylbLG – zu beschaffen (OVG LSA, B.v. 23.10.2018 - 2 M 112/18 -, juris). Dahingehende ersthafte Bemühungen hat der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Soweit er geltend macht, dass eine Identitätskarte (ID-Karte) in Mali nur bei persönlicher Vorsprache erteilt werde und deshalb eine erfolgreiche Mitwirkung seiner Schwester ausgeschlossen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Denn wesentlich für die Ausstellung des Reisepasses ist nach den im Internet hinterlegten und in das Verfahren eingeführten Informationen der malischen Botschaft in Berlin die NINA-Nummer, nachgewiesen mit der NINA-Karte oder – eben - mit der Nummer der Registrierung (vgl. Internetseite der Botschaft der Republik Mali in Berlin, abrufbar unter: http://ambassademali.de/fr/823-2/). Auf diese konkret bestehende Möglichkeit der Mitwirkung bei der Passbeschaffung (Beschaffung der NINA-Nummer mit Hilfe der Schwester oder von Verwandten und Bekannten bzw. über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland) hatte der Beklagte den Kläger zudem mit Schreiben vom 12. August 2020 nochmals hingewiesen (vgl. Schr. v. 12.08.2020, Bl. 404 f. d. BA-C). Entsprechende Bemühungen hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Seine Aktivitäten beschränken sich im Wesentlichen auf zwei Vorsprachen bei der Botschaft der Republik Mali in Berlin sowie ein an diese Botschaft gerichtetes und unbeantwortet gebliebenes Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, mit dem der Kläger die für die Passerteilung benötigten Unterlagen und die Möglichkeiten für deren Beschaffung erfragt, obgleich sich die nötigen Unterlagen für die Passerteilung ohne Weiteres bereits aus dem Internetauftritt der Botschaft der Republik Mali in Berlin ergeben. Unklar ist ferner, warum der Kläger den ihm von dem Beklagten übersandten Antrag auf Erteilung eines Konsularausweises anlässlich seiner zweiten Vorsprache bei der Botschaft in Berlin nicht ausgefüllt und abgegeben hat. Anlass zur weiteren Sachaufklärung bestand insoweit jedoch nicht. Denn schon wegen der fehlenden Bemühungen in Bezug auf die Beschaffung der NINA-Nummer in Mali hat der Kläger nicht alle ihm konkret zumutbaren Handlungen zur Passbeschaffung bzw. zur Beschaffung von Identitätsnachweisen vorgenommen bzw. nachgewiesen und damit seine Mitwirkungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Ergänzend verweist das Gericht zudem auf die zutreffenden Ausführungen des Landesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 (§ 117 Abs. 5 VwGO) und auf die Ausführung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 25.05.2020 (OVG LSA, B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der am … in … geborene Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Malis, reiste im Juli 2016 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Juli 016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er zu seinen persönlichen Umständen u. a. an, er habe bis zu seiner Ausreise aus Mali im Jahre 2013 in der Stadt M gelebt und sei dort bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen, wobei er mit 10 Jahren, also 2003, eingeschult worden sei und mehrere Klassen wiederholt habe (vgl. Anhörungsniederschrift vom 02.06.2017, Bl. 121 ff. d. BA-A). Den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2016, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2017 - 1 A 391/16 MD - wegen Versäumung der Überstellungsfrist auf. Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid ist bestandskräftig. Seitdem ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 22. Juni 2017 lebt er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Seit dem 1. August 2017 ist der Kläger im Besitz einer Duldung. Bereits im August 2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung auf. Bemühungen des Klägers, sich Identitätsdokumente zu beschaffen, oder eine Vorsprache in der Botschaft der Republik Mali erfolgten zunächst nicht. Im Januar 2018 erklärte der Kläger, dass eine Geburtsurkunde nicht existiere. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Mitwirkung auf, insbesondere zur Vorlage oder Beschaffung von Identitätspapieren. Am 16. Juli 2018 sprach der Kläger in der Botschaft der Republik Mali vor. Am 9. August 2018 wurde er vom Beklagten erneut auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Identitätsklärung aufmerksam gemacht. Am 1. Februar 2019 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Z GmbH in D. Am 7. März 2019 legte er eine Geburtsurkunde vor, deren Echtheit mit Dokumentation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2019 bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen, da die Vorlage einer Geburtsurkunde für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht ausreichend sei. Notwendig sei die Vorlage eines Reisepasses. Zugleich forderte er den Kläger auf, bis spätestens 5. Juli 2019 bei der Botschaft der Republik Mali einen Reisepass zu beantragen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2019 machte der Kläger geltend, er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, ein Passdokument zu erlangen. Insbesondere habe er seine Identität nachgewiesen und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Die Botschaft der Republik Mali stelle ein Passdokument nur bei zusätzlicher Vorlage einer Identitätskarte aus, die er nicht besitze. Am 12. Juni 2019 fragte der Beklagte per E-Mail bei der Botschaft der Republik Mali nach, ob es zutreffe, dass es malischen Ausländern in Deutschland nur bei Vorlage einer ID-Karte möglich sei, einen Reisepass zu beantragen. Zudem bat er um Mitteilung, wie eine ID-Karte in Deutschland beantragt bzw. beschafft werden könne. Eine Antwort erhielt der Beklagte nicht. Am 2. Juli 2019 teilte der Kläger dem Beklagten bei einer persönlichen Vorsprache mit, dass es nur mit einer ID-Karte und einer „Nationalkarte“ möglich sei, einen Reisepass zu beantragen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten um Bescheidung des Antrags. Am 26. Juli 2019 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 1. Februar 2019 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu bescheiden (2 A 303/19 MD). Mit Bescheid vom 1. Oktober 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom 1. Februar 2019 ab, da dieser seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit zu vertreten habe, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm nicht vollzogen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 erklärte der Kläger daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung nicht an. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 A 303/19 MD - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 25. Mai 2020 zurückgewiesen (vgl. OVG LSA, B.v. 25.05.2020 - 2 O 27/20 -, juris). Bereits mit Schreiben vom 4. November 2019 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019 ferner Widerspruch ein mit der Begründung, er sei seiner Mitwirkungs- und Initiativpflicht vollumfänglich nachgekommen. Seine Identität habe er durch die Vorlage seiner Geburtsurkunde nachgewiesen. Ein Passdokument stelle die Botschaft der Republik Mali jedoch nur bei zusätzlicher Vorlage der Identitätskarte aus. Diese habe er jedoch nicht; seine Möglichkeiten zur Erlangung eines Passersatzdokumentes seien damit erschöpft. Mit Schreiben vom 5. November 2019 wies der Beklagte daraufhin, dass für die Beantragung eines malischen Passes u.a. (statt der Kopie des nationalen Ausweises) der Konsularausweis erforderlich sei. Sie forderte den Kläger auf, sich bis zum 6. Dezember 2019 an die Botschaft der Republik Mali in Berlin zwecks Ausstellung eines entsprechenden Konsularausweises zu wenden und diesen unverzüglich vorzulegen. Dem Schreiben waren ein Antrag auf Erteilung eines Konsularausweises für Mali sowie eine Ablichtung der Geburtsurkunde des Klägers beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Am 10. Februar 2020 hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren hiergegen Klage erhoben. Ergänzend macht er geltend, dass eine Identitätskarte (ID-Karte) nur bei persönlicher Vorsprache in Mali erteilt werde; weshalb eine erfolgreiche Mitwirkung seiner Schwester ausgeschlossen sei. Auch die malische Botschaft in Berlin erteile keine ID-Karte. Einen Konsularausweis habe der Kläger bei seiner Vorsprache in der malischen Botschaft am 29.11.2019 nicht erhalten. Man habe ihm ein offenbar standardisiertes Ablehnungsschreiben über die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses übergeben (vgl. Bl 323 d. VwV d. Beklagten, BA-A, sowie Bl. 56 d. GA), das sein eigentliches Begehren (Erstellung eines Konsularausweises) nicht berücksichtige. Dieses Verhalten der Botschaftsmitarbeiter sei dem Kläger jedoch nicht zurechenbar. Abgesehen davon würde ein Konsularausweis mangels ID-Karte zur Passerteilung nicht genügen. Unter Hinweis auf die gegenwärtig bestehenden pandemiebedingten Reisebeschränkungen hat der Kläger beim Beklagten am 1. Juli 2020 erneut die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragt. Mit Schreiben vom 12. August 2020 hat der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört und ihn hierbei auf die in der gegenwärtigen Situation konkret bestehenden Möglichkeiten der Mitwirkung bei der Passbeschaffung (u.a. Beschaffung der NINA-Nummer mit Hilfe der Schwester oder von Verwandten und Bekannten bzw. über die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland, vgl. Schr. v. 12.08.2020, Bl. 404 f. d. BA-C) hingewiesen. Am 21. August 2020 nahm der Kläger seinen Antrag daraufhin zurück. Mit Schreiben vom 24.02.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte dem Gericht schließlich mit, dass er die malische Botschaft mit Schreiben vom 22.01.2021 im Namen und Auftrag des Klägers um Mitteilung gebeten habe, welche weitere Unterlagen – neben der Geburtsurkunde – für die Passerteilung benötigt würden und auf welche Weise diese zu beschaffen seien. Dem Schreiben war ein an die Botschaft gerichtetes Schreiben „vom 22.03.2021“ beigefügt Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 7. Januar 2020 zu verpflichten, seinen Antrag vom 01.02.2019 auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und tritt der Argumentation des Klägers entgegen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.