Beschluss
2 M 81/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht, wenn nicht anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
I. Die aus dem Kosovo stammenden Antragsteller reisten am 02.05.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.05.2015 Asylanträge, die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2016 abgelehnt wurden. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Kosovo wurde ihnen gemäß § 34 AsylG angedroht. Der Bescheid ist bestandskräftig. Zu einer von den Antragstellern in Aussicht gestellten freiwilligen Ausreise kam es nicht. Ihre Abschiebung war für den 15.08.2017 geplant. Am 15.08.2017 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 15.08.2017 – 4 B 590/17 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen, und zugleich festgestellt, dass die einstweilige Anordnung entfällt, wenn 1. der Antragsgegner ein fachärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob aufgrund einer Abschiebung des Antragstellers zu 1 die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand infolge der diagnostizierten Schussverletzung und der diagnostizierten Angststörung sowie der Depressionen wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann und 2. der Antragsgegner ein fachärztliches Gutachten darüber eingeholt hat, ob aufgrund der Abschiebung der Antragstellerin zu 3 die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund der diagnostizierten Angststörung und der Depressionen wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen eine solche Gefahr abgewendet oder gemindert werden kann und 3. zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gutachtens gegenüber den Antragstellern vergangen sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die vom Antragsgegner in Aussicht genommene Abschiebung ohne eine vorherige gutachterliche Klärung der in der Beschlussformel bezeichneten Fragen die Verwirklichung eines den Antragstellern möglicherweise zustehenden Anspruchs auf weitere Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vereitele. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei offen, ob durch die Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung der bei den Antragstellern zu 1 und 3 nach den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen möglicherweise vorhandenen erheblichen Angststörungen und depressiven Erkrankungen eintrete, so dass eine Abschiebung nicht verantwortet werden könne. Im Falle des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 3 sei weiterer Aufklärungsbedarf gegeben. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten gehe zwar davon aus, dass der Antragsteller zu 1 reisefähig sei, enthalte aber keine Aussage zu den von der Stellungnahme des Neurologen und der Fachklinik (U.) für den Antragsteller zu 1 diagnostizierten Angststörung und Depression. Zu der Antragstellerin zu 3 liege kein amtsärztliches Gutachten vor. Der erwähnte Neurologe habe indessen auch bei ihr eine erhebliche Angststörung und Depression diagnostiziert. Diese könnten durch die drohende Abschiebung erheblich verschlechtert werden. Ob dies zutreffe, sei nicht ermittelt. Die Problematik müsse daher erst in einem fachärztlichen Gutachten abschließend geklärt werden. Soweit ersichtlich sei ein solches psychotherapeutisches Gutachten werde erstellt noch angeordnet worden. Gleiches gelte für die vorgetragenen erheblichen Schmerzen des Antragstellers zu 1. Vor diesem Hintergrund lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 3 an erheblichen psychischen Problemen litten und eine Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führe. Bei dieser Sachlage könne über das Vorliegen des geltend gemachten Duldungsgrundes ohne fachärztliches Gutachten zur Klärung der in der Beschlussformel bezeichneten Fragen nicht entschieden werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei damit offen, so dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Auch die Antragsteller zu 2, 4 und 5 hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine alleinige auch nur kurzfristige Rückkehr ohne den Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 3 nach Kosovo sei ihnen nicht zuzumuten. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, die Angelegenheit habe sich erledigt, da die für den 15.08.2017 angesetzte Abschiebung, gegen die sich ihr Antrag gerichtet habe, nicht durchgeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet, bis auf weiteres von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragsteller abzusehen. Dieser Beschluss wirkt fort. Von einem Wegfall der Beschwer oder einer Erledigung kann nicht die Rede sein. b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Antrag fehle, da ein einfacher Aufhebungsantrag unzureichend sei. Das trifft nicht zu. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird bereits dann genügt, wenn ein ausdrücklicher Antrag zwar nicht gestellt wurde, sich das Rechtsschutzziel aber mittels Auslegung aus den Gründen eindeutig ergibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 146 RdNr. 41). So liegt es hier. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 14.09.2017 begehrt der Antragsgegner die Ablehnung des Antrags der Antragsteller vom 15.08.2017. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zulässig. Zwar ist anerkannt, dass ein Antrag auf vorläufige Aussetzung einer nach § 34a AsylG angeordneten Abschiebung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist, da § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG insoweit auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427 –, juris RdNr. 5). Darum geht es hier aber nicht. Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt nicht vor; vielmehr hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 17.03.2016 die Abschiebung gemäß § 34 AsylG angedroht. In einem derartigen Fall ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausländerbehörde zu verpflichten, von einer Abschiebung vorläufig abzusehen, statthaft. Der Antragsgegner ist auch passivlegitimiert. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 60a AufenthG RdNr. 56). Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.09.2014 – 2 M 68/14 –, juris RdNr. 3). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit des Antragsgegners zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt. b) Der Antrag der Antragsteller muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben sie keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass ihnen möglicherweise ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. aa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 01.12.2014 – 2 M 119/14 –, juris RdNr. 7) eine bestehende (psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). bb) Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Senats, dass die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, wenn ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend macht oder sich sonst konkrete Hinweise darauf ergeben, verpflichtet ist, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Kann die Reiseunfähigkeit trotz Vorliegens ärztlicher oder psychologischer Fachberichte nicht als erwiesen angesehen werden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass für die Ausländerbehörde kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Sie bleibt nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ärztlichen oder psychologischen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.06.2016 – 2 M 16/16 –, juris RdNr. 5). cc) Bei der Beurteilung der Reisefähigkeit im Rahmen des § 60a Abs. 2 AufenthG sind die am 17.03.2016 in Kraft getretenen Regelungen des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) zu beachten. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Hiernach haben die Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Sie haben die geltend gemachten Erkrankungen, die die Abschiebung des Antragstellers zu 1 und der Antragstellerin zu 3 beeinträchtigen sollen, nicht durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Die von ihnen vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Die ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere des A-Klinikums A-Stadt vom 29.06.2015, 16.02.2016 und 29.08.2016, des Klinikums B-Stadt vom 16.09.2016, des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 sowie des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 21.12.2016, 06.02.2017 und 11.04.2017, enthalten keine Aussage zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, insbesondere für den Fall einer Abschiebung. Bei den zuletzt vorgelegten Schreiben der Dipl.-Psych. (D.) vom 06.11.2017 handelt es sich schon nicht um ärztliche Stellungnahmen. dd) Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt gemäß § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c AufenthG gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Soweit dies der Fall ist, hat die Ausländerbehörde die tatsächlichen Anhaltspunkte zu berücksichtigen und in Anwendung des § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA eine (erneute) ärztliche Untersuchung anzuordnen, die hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet und diese sich im Fall einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.09.2017 – 2 M 83/17 –, juris RdNr. 6). Auch die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG liegen hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller unverschuldet gehindert waren, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung einzuholen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es gibt auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Antragsteller zu 1 leide infolge einer im Jahr 2004 erlittenen Schussverletzung (Granatsplitterverletzung) und der dadurch verursachten Verletzungen des Nervus ischiadicus (Ischiasnerv) sowie des Nervus femoralis (Oberschenkelnerv) an neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen) und durch die verletzungsbedingte muskuläre Imbalance (Ungleichgewicht) zusätzlich an myofaszialen Schmerzen (Schmerzen im Bewegungsapparat), so ist bereits nicht nachvollziehbar, warum sich hieraus die Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 ergeben soll. Das gilt auch im Hinblick auf die als Folge der Schussverletzung aufgetretene Parese (partielle Lähmung) des (rechten) Beines, einer Taubheit und ausgeprägten Dysästhesie (Empfindungsstörung) sowie Hyperpathie (Sensibilitätsstörung) und einer ISG-Blockade (Blockierung des Iliosakralgelenks). In den Stellungnahmen des A-Klinikums A-Stadt vom 29.06.2015, 16.02.2016 und 29.08.2016, des Klinikums B-Stadt vom 16.09.2016 sowie des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 21.12.2016, 06.02.2017 und 11.04.2017 ist von Mobilitätseinschränkungen nicht die Rede. Das gleiche gilt für die in dem vorläufigen Entlassungsbrief des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, also einem nicht ausreichend durch eine körperliche Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärbaren Schmerz. Demgegenüber geht die Amtsärztin Dr. med. (S.) in ihren Stellungnahmen vom 29.11.2016 und 24.01.2017 von der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 aus, da er mit einer Schiene versorgt worden sei, mit der er gut zurechtkomme und die ein gutes Gehvermögen erlaube. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller enthält die amtsärztliche Stellungnahme vom 24.01.2017 auch keine unvereinbaren Erklärungsinhalte, soweit hierin ausgeführt wird, außer der bereits bekannten alten Schussverletzung mit Nervenschädigung und eines grippalen Infekts habe sich kein Anhalt für ein gesundheitlich relevantes Abschiebehindernis gefunden. Bei verständiger Würdigung soll hiermit nicht ausgesagt werden, dass die Schussverletzung (und der grippale Infekt) Abschiebehindernisse seien. Vielmehr kommt in der sprachlich etwas unglücklich formulierten Stellungnahme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Antragsteller zu 1 trotz dieser Beschwerden reisefähig sei. Die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1 trotz der Schussverletzung (und des grippalen Infekts) ist auch plausibel, da er offenbar im Jahr 2015 in der Lage war, von Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, obwohl er auch damals schon unter den Folgen der ihm bereits 2004 zugefügten Schussverletzung litt. Es liegen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1 vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Zwar wird in dem vorläufigen Entlassungsbrief des Fachklinikums (U.) vom 29.06.2016 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Probleme diagnostiziert. Als psychologische Befunde werden eine minimale depressive Symptomatik sowie klinische Angst mitgeteilt. Zugleich wird jedoch im Rahmen der Beschreibung des psychopathologischen Befundes angegeben, dass sich der Antragsteller zu 1 glaubhaft von Selbstmordgedanken distanziere. Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung dieser Symptomatik durch eine Abschiebung ergeben sich hieraus nicht. Nichts anderes folgt aus der Stellungnahme des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 11.04.2017. Hierin wird ausgeführt, bei der letzten Vorstellung des Antragstellers zu 1 im Februar 2017 habe sich eine sehr deutliche ängstlich-depressive-resignierte Symptomatik, verbunden mit schweren Schlafstörungen, gezeigt. Ursächlich hierfür sei die offenbar sehr bald bevorstehende Abschiebung der sehr gut integrierten Familie in das Heimatland ohne jegliche Perspektive im Hinblick auf Arbeitsmöglichkeiten und Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Auch mit dieser Stellungnahme wird kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Allein die Erwähnung einer durch Angst vor der Abschiebung verursachten ängstlich-depressiven-resignierten Symptomatik begründet noch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1 infolge der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG bei der Antragstellerin zu 3 vor. Soweit die Antragsteller auch insoweit auf die Stellungnahme des Neurologen Dr. med. F. (B.) vom 11.04.2017 verweisen, kann dem nicht gefolgt werden. Hierin wird ausgeführt, die gleiche ängstlich-depressive-resignierte Symptomatik wie beim Antragsteller zu 1, allerdings noch ausgeprägter, liege auch bei der Tochter vor. Hiernach ist bereits unklar, auf wen sich die Stellungnahme insoweit bezieht, da der Antragsteller zu 1 mehrere Töchter hat. Entscheidend ist, dass auch insoweit allein aus der Erwähnung einer durch Angst vor der Abschiebung verursachten ängstlich-depressiven-resignierten Symptomatik noch keine Anhaltspunkte dafür hergeleitet werden können, dass es infolge der Abschiebung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 3 kommen könnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Stellungnahme der Dipl.-Psych. (D.) vom 06.11.2017. Hierin heißt es, die Antragstellerin zu 3 befinde sich seit dem 07.09.2017 wegen massiver Ängste und Schlafprobleme in ihrer psychotherapeutischen Sprechstunde. Hintergrund der Symptome sei eine Verunsicherung in der Lebenssituation im Heimatland, die durch die Unsicherheit der jederzeit möglichen Abschiebung verstärkt würden. Eine Psychotherapie sei notwendig. Aus dieser knappen Stellungnahme lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 3 infolge einer Abschiebung herleiten. Das gilt auch für die im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 abgegebene Stellungnahme vom 06.11.2017. Diese ist ebenfalls unergiebig, zumal sie wörtlich mit der für die Antragstellerin zu 3 abgegebenen Stellungnahme vom gleichen Tage übereinstimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.