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Beschluss

2 M 39/17

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2017:0522.2M39.17.0A
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Leitsätze
1. § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG enthält keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zweck der Studienvorbereitung. Die Vorschrift regelt allein die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer zum Studium oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen erteilten Aufenthaltserlaubnis richten sich hingegen allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG enthält keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zweck der Studienvorbereitung. Die Vorschrift regelt allein die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer zum Studium oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen erteilten Aufenthaltserlaubnis richten sich hingegen allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt. I. Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11.03.2014 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 27.06.2014 erteilte ihm die Stadt Bonn eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG, die antragsgemäß bis zum 01.10.2015 verlängert wurde. Seit dem 29.09.2015 war der Antragsteller im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG. Mit Schreiben vom 24.08.2016 hörte ihn die Stadt Bonn zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Das Schreiben wurde dem Antragsteller aufgrund einer Verfügung vom 21.09.2016 öffentlich zugestellt. Im September 2016 verzog der Antragsteller nach A-Stadt, wo er am 29.10.2016 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragte. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.12.2016 ab. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.01.2017 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller absolvierte bislang folgende studienvorbereitende Maßnahmen: • Vom 13.03.2014 bis zum 16.01.2015 nahm er an einem Deutschkurs der Grund- und Mittelstufe (A1 – C1) bei dem Institut für Sprachvermittlung Bonn teil. • Am 17.12.2014 bestand er die Abschlussprüfung Mittelstufe (B2) im Fach Deutsch mit der Gesamtnote ausreichend (4). • Seit dem 01.04.2015 nahm er an einem auf 6 Monate angelegten Deutschkurs der Stufe C1, C2 der Step up Sprachschule in Bonn teil. • Seit dem 23.11.2015 nahm er an einem "T-Kurs" des Studienkollegs des Steinke-Instituts Bonn zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung teil, den er am 31.01.2016 abbrach. • Seit September 2016 besucht er den Schwerpunktkurs "Technik, Naturwissenschaft" (T-Kurs) beim Europäischen Studienkolleg der Wirtschaft (ESKW) in A-Stadt. Nach den Abschlussklausuren des ersten Semesters wurde er im März 2017 erfolgreich in das zweite Semester aufgenommen. Der Kurs endet nach zwei Semestern mit einer Feststellungsprüfung am 15.07.2017. Am 07.12.2016 erhielt der Antragsteller einen vorläufigen Zulassungsbescheid für das Studium Maschinenbau zum Wintersemester 2017/18 (Beginn 01.10.2017) an der Hochschule A-Stadt-C-Stadt unter der Bedingung des erfolgreichen Abschlusses des Studienkollegs (ESKW) durch Bestehen der Feststellungsprüfung im T-Kurs. Mit Beschluss vom 01.03.2017 – 4 B 226/17 MD – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2016 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Bei summarischer Prüfung seien die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs offen, soweit der Antragsteller eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG begehre. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin enthalte § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt zum Zweck der Studienvorbereitung. Vielmehr regele die Vorschrift nur die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis. Materiell-rechtlich sei eine Verlängerung möglich, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitrahmen noch erreicht werden könne. Vorliegend spreche einiges dafür, dass der Antragsteller im Juli 2017 die Studienvorbereitung abschließen werde und dann im Wintersemester 2017/18 sein Studium beginnen könne. Die bisherige Dauer seiner studienvorbereitenden Maßnahmen stehe einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Es sei zu erwarten, dass weitere Verzögerungen nicht eintreten und es dem Antragsteller gelinge, innerhalb angemessener Zeit das Studium aufzunehmen und durchzuführen, soweit er die Feststellungsprüfung im Sommer 2017 erfolgreich abschließe. Es spreche vieles dafür, dass der Antragsteller die Studienvorbereitung nunmehr engagiert betreibe und mit Erfolg abschließe. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das private Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Die sofortige Ausreise würde zu einer erheblichen Verzögerung der studienvorbereitenden Maßnahmen und der Aufnahme des Studiums führen. Der Antragsteller würde seinen studienvorbereitenden Kurs unterbrechen und dann neu beginnen müssen. Dies würde zu einer Verzögerung von mindestens einem Jahr und erheblichen Mehrkosten führen. Der Antragsteller müsste sich erneut um entsprechende Kurse im Studienkolleg bemühen und ggf. eine erneute Zulassung zum Studium erwirken. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erlange die durch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis untergegangene Fortgeltungsfiktion wieder Gültigkeit. Der Antragsteller sei nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Antragsteller sei wieder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen. Einer gesonderten Tenorierung bedürfe es insoweit nicht. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.12.2016 im Ergebnis zu Recht angeordnet. Der Antragsteller hat – bei summarischer Prüfung – einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragsgegnerin bleiben ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin meint, der Argumentation, dass dem Studium, wozu auch die studienvorbereitenden Maßnahmen gehörten, keine Obergrenzen gesetzt sei, könne nicht gefolgt werden. Aus der Sollvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergebe sich, dass die Aufenthaltsdauer für studienvorbereitende Maßnahmen in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten solle. Zwar handele es sich hierbei nicht um eine starre Obergrenze im Hinblick auf den Gesamtaufenthaltszeitraum für studienvorbereitende Maßnahmen. Allerdings werde eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit abschließen könne. Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sei unter Nr. 16.0.6 die Regelung getroffen worden, dass die studienvorbereitenden Maßnahmen einschließlich Studienkolleg i.d.R. nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern dürften. Eine Überschreitung der Regelfrist von zwei Jahren nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG setze das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus. Wegen der strikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis könne ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und Härteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich sei vielmehr, dass die Gründe für die Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- oder Ausbildungszweck hätten, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, und diese von solchem Gewicht seien, dass ein Festhalten an der generalisierenden Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht mehr gerechtfertigt sei. In erster Linie kämen hier krankheits- und schwangerschaftsbedingte Verzögerungen der studienvorbereitenden Maßnahmen oder auch Verzögerungen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Ausländers fielen, in Betracht. Krankheiten, die der Ausländer nur in den Semesterferien erleide und die zudem mittels medikamentöser Intervention hätten auskuriert werden können, ohne dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, rechtfertigten keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Gemessen daran sei hier keine weitere Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Studienvorbereitung möglich. Im Falle des Antragstellers sei der zweijährige Regelzeitraum für die studienvorbereitenden Maßnahmen bereits am 11.03.2016 erreicht worden. Dieser Zeitraum sei für das Erreichen des erforderlichen Sprachniveaus – hier B2 – und die Absolvierung eines Studienkollegs ausreichend gewesen. Der Regelzeitraum sei zudem nicht nur in geringem, sondern in beträchtlichem Umfang überschritten. Diese beträchtliche Überschreitung des Zweijahreszeitraumes habe der Antragsteller auch zu vertreten. Dessen Verhalten rechtfertige keine Ausnahme von dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz festgelegten Regelzeitraum für die Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen. Hiermit kann die Antragsgegnerin nicht durchdringen. Maßgeblich für die Entscheidung über die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG enthält – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – keine zeitliche Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum Zweck der Studienvorbereitung. Die Vorschrift regelt allein die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer zum Zweck der Studienvorbereitung und des Studiums erteilt bzw. verlängert werden kann. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer zum Studium oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen erteilten Aufenthaltserlaubnis richten sich hingegen allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 –, juris RdNr. 2 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 AufenthG RdNr. 18). Demgemäß handelt es sich bei dem in § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG genannten Zeitraum von zwei Jahren nicht um eine "Regelfrist" für studienvorbereitende Maßnahmen, die nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft, überschritten werden darf (a.A. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2007 – 19 CS 07.1363 –, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 01.12.2010 – 8 ME 292/10 –, juris RdNr. 7). Für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kommt es vielmehr gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG allein darauf an, ob der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die hiernach anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 10 CS 11.2487 –, juris RdNr. 14; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 – OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 –, juris RdNr. 8). Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass eine überlange Studienvorbereitung in der Regel die Annahme rechtfertigt, der Ausländer werde die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit abschließen können. Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 –, a.a.O. RdNr. 9; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 – OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 –, a.a.O. RdNr. 8). In diesem Sinne können auch die Regelungen in Nr. 16.0.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – VwV-AufenthG – vom 26.10.2009 (GMBl. 2009, S. 877) verstanden werden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 –, a.a.O.). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG hier vor, da der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Senat geht – mit dem Verwaltungsgericht – davon aus, dass der Antragsteller den seit September 2016 belegten "T-Kurs" am Europäischen Studienkolleg der Wirtschaft in A-Stadt am 15.07.2017 – also zeitnah – mit der Feststellungsprüfung erfolgreich absolviert und danach auf der Grundlage des vorläufigen Zulassungsbescheids der Hochschule A-Stadt-C-Stadt vom 07.12.2016 das Studium des Maschinenbaus zum Wintersemester 2017/18 aufnehmen und in einem angemessenen Zeitraum absolvieren kann. Grundlage für diese positive Einschätzung ist insbesondere die E-Mail der Frau (S.) vom Studienkolleg an die Antragsgegnerin vom 20.03.2017, mit der sie auf Nachfrage mitteilte, dass der Antragsteller nach den Abschlussklausuren des ersten Semesters erfolgreich in das nächste Semester aufgenommen worden sei und derzeit das zweite Semester besuche. Der positiven Prognose steht nicht entgegen, dass die studienvorbereitenden Maßnahmen des Antragstellers bereits seit März 2014 und damit seit über drei Jahren andauern. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der zum Studium erforderliche Spracherwerb regelmäßig binnen zweier Semester und der darüber hinaus erforderliche Besuch eines Studienkollegs ebenfalls in aller Regel innerhalb von zwei Semestern erfolgreich absolviert werden kann (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 – OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 –, a.a.O. RdNr. 8) und dass bei einer Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen von deutlich mehr als zwei Jahren in der Regel die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit wird abschließen können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 – 18 B 1483/11 –, a.a.O. RdNr. 9). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es jedoch gebieten, auch bei einer in diesem Sinne überlangen Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Das gilt insbesondere dann, wenn die studienvorbereitenden Maßnahmen in ihre Endphase getreten sind und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch deren unmittelbar bevorstehenden Abschluss vereiteln würde (vgl. BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 – 1 B 169/10 –, juris RdNr. 2 zu einem überlangen Studium). So liegt es hier. Der Abschluss des Studienkollegs steht mit der Feststellungsprüfung am 15.07.2017 unmittelbar bevor. In dieser Situation wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, durch eine Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen Abbruch der studienvorbereitenden Maßnahmen zu sorgen. In dieser Situation ist auch das der Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG zustehende Ermessen dahin reduziert, dass nur die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei ist. 2. Die Antragsgegnerin macht jedoch zu Recht geltend, dass der Beschluss fehlerhaft ist, soweit das Verwaltungsgericht – ohne gesonderte Tenorierung – ausgeführt hat, mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erlange die durch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis untergegangene Fiktionswirkung wieder Gültigkeit, so dass der Antragsteller nicht mehr vollziehbar ausreisepflichtig sei. Auch ist dem Antragsteller – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – keine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen. Mit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die Bedeutung und Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt einfachgesetzlich dahingehend entschieden, dass nur die Vollstreckung (der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs.1 AufenthG) im engeren Sinne nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung unzulässig sein soll. Die Wirksamkeit eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts wird hingegen nicht berührt. Die zugrunde liegende Ausreiseverpflichtung bleibt bestehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.03.2006 – 2 M 130/06 –, juris RdNr. 5; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG RdNr. 22). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 24.06.2008 – OVG 2 S 36.08 –, juris RdNr. 4). Die behördliche Ablehnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris RdNr. 4; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O.). Diese Konzeption wird bekräftigt durch § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; danach tritt eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts (nur dann) nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er – solange er sich im Bundesgebiet befindet – einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, a.a.O.). Demgemäß ist dem Ausländer gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lediglich eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sein Aufenthaltstitel als fortbestehen gilt ("Fortgeltungsbescheinigung"), die nicht mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zu verwechseln ist (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG RdNr. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.