Beschluss
2 L 53/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0914.2L53.15.0A
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Leitsätze
1. Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, ist der Antrag grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4)
2. In der Regel kann das erforderliche Interesse an der Zulassung der Berufung nicht damit begründet werden, dass in dem zugelassenen Berufungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt werden soll.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, ist der Antrag grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.(Rn.4) 2. In der Regel kann das erforderliche Interesse an der Zulassung der Berufung nicht damit begründet werden, dass in dem zugelassenen Berufungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt werden soll.(Rn.4) Da der Beklagte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 30.04.2015 mit Schriftsatz vom 03.06.2015 zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen ist zu verwerfen, da er unzulässig ist. Die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 06.07.2010 hat sich im Verlauf des Berufungszulassungsverfahrens durch den Erlass des neuen Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 19.05.2016 erledigt. Bei einer Anfechtungsklage tritt Erledigung der Hauptsache ein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird, der ihn als Rechtsgrund vollständig ablöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – BVerwG 3 C 34.89 –, juris RdNr. 24; OVG RP, Beschl. v. 26.11.2008 – 6 A 10588/08.OVG –, juris RdNr. 15). So liegt es hier. Mit dem Genehmigungsbescheid vom 19.05.2016 wird dem Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 219/52, 219/49, 218/4 und 218/3, erteilt. Diese neue Genehmigung ersetzt die angefochtene Genehmigung vom 06.07.2010 vollständig, die eine gleichartige Anlage auf demselben Grundstück betrifft, so dass diese keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die vom Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat sich damit erledigt. Erledigt sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Stellung des Berufungszulassungsantrags, ist der Antrag grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen, da sich eine Rechtsklärung im Berufungsverfahren nicht mehr herbeiführen lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.04.2007 – 4 L 563/04 –, juris RdNr. 2). Etwas anderes gilt dann, wenn der Rechtsmittelführer im Berufungszulassungsverfahren darlegt, warum ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht (vgl. VGH BW Beschl. v. 07.01.1998 – 7 S 3117/97 –, juris RdNr. 6; NdsOVG, Beschl. v. 08.07.2004 – 2 LA 53/03 –, juris RdNr. 4 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vor § 124 RdNr. 43). In der Regel kann das erforderliche Interesse an der Zulassung der Berufung nicht damit begründet werden, dass in dem zugelassenen Berufungsverfahren die Hauptsache für erledigt erklärt werden soll (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 25.07.1997 – 14 TZ 1391/97 –, juris RdNr. 8; OVG LSA, Beschl. v. 12.04.2007 – 4 L 563/04 –, a.a.O.). Das gilt auch dann, wenn der in erster Instanz unterlegene Beklagte oder Beigeladene Rechtsmittelführer ist und aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache keine günstigere gerichtliche Entscheidung unter Aufhebung der angefochtenen mehr erreichen kann, sondern nur noch durch die Abgabe einer Erledigungserklärung im Berufungsverfahren bewirken will, dass die angefochtene Entscheidung für wirkungslos erklärt wird, um deren Unanfechtbarkeit zu verhindern. In diesen Fällen fehlt es jedenfalls dann an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für das Berufungszulassungsverfahren, wenn von dem angefochtenen Urteil nach Eintritt der Rechtskraft keine nachteilige Bindungswirkung für den Rechtsmittelführer ausgeht. Gemessen daran fehlt dem Beigeladenen das Rechtsschutzinteresse an der weiteren Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens. Nach den Angaben in seinem Schriftsatz vom 01.09.2016 begehrt er trotz Erledigung der Hauptsache weiterhin die Berufungszulassung, um zu verhindern, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst und die darin enthaltenen Feststellungen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Bindungswirkung für nachfolgende Entscheidungen entfalten könnten. Dies begründet das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung der Berufung nicht, da hiermit die Bindungswirkung des § 121 VwGO verkannt wird. Rechtskräftige Urteile binden nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 – BVerwG 8 C 15.10 –, juris RdNr. 20). Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. § 121 VwGO verhindert damit, dass eine derartige gerichtliche Entscheidung in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 – BVerwG 8 C 15.10 –, a.a.O.). Die Entscheidung einer Vorfrage nimmt an der Rechtskraft nicht teil, sofern sie nicht Gegenstand einer besonderen Zwischenfeststellung i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 – BVerwG 8 C 15.10 –, a.a.O. RdNr. 22). Hiernach beschränkt sich die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 121 VwGO auf die Entscheidung über den Streitgegenstand. Dies ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung des Beklagten vom 06.07.2010. Diese Entscheidung ist mit der Ablösung der Genehmigung vom 06.07.2010 durch den Erlass der neuen Genehmigung vom 19.05.2016 gegenstandslos geworden. Die vom Beigeladenen angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Klägers befinde sich in einem reinen Wohngebiet, wird als reine Vorfrage von der Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO nicht erfasst. Soweit der Beigeladene zur Begründung eines berechtigten Interesses an der Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens weiter vorträgt, er könne wegen der zwischenzeitlichen Anfechtung der Genehmigung des Beklagten vom 19.05.2016 von der genehmigten Anlage bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im weiteren Verfahren keinen Gebrauch machen, kann auch dies ein Rechtsschutzinteresse nicht begründen. Der Umstand, dass der Beigeladene von der Anlage einstweilen keinen Gebrauch machen kann, wird durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im vorliegenden Verfahren und eine daran anknüpfende Wirkungslosigkeit des Urteils entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht beseitigt, denn die im vorliegenden Verfahren angefochtene Genehmigung vom 06.07.2010 hat sich erledigt und kann die Errichtung und den Betrieb der Anlage nicht mehr zulassen. Ursache dafür, dass die genehmigte Anlage einstweilen weder errichtet noch betrieben werden darf, ist vielmehr allein die aufschiebende Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Diese kann ggf. durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO beseitigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.