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Beschluss

14 TZ 1391/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0725.14TZ1391.97.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. März 1997 als Hauptantrag gestellten Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt hat, hat der erkennende Senat noch über den als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO zu entscheiden. Auf die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Juni 1997 enthaltene, vom Verwaltungsgericht an das erkennende Gericht weitergeleitete und trotz Fristsetzung einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist festzustellen, daß sich das Zulassungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Die - wie hier - einseitige Erledigungserklärung eines Klägers bzw. eines Antragstellers führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, zu einer von den Voraussetzungen des § 91 VwGO freigestellten Änderung des Streitgegenstandes dahin, daß statt des ursprünglichen Klage- bzw. Antragsbegehrens nur noch die prozessuale Feststellung begehrt wird, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, so daß unabhängig von der ursprünglichen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage bzw. des Antrages nur noch darüber zu entscheiden ist, ob sich das ursprüngliche Begehren durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis objektiv tatsächlich erledigt hat oder nicht, wenn nicht der der Erledigung widersprechende Beklagte bzw. Antragsgegner ein an den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiertes berechtigtes schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache hat (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87 S. 62 ff. = NVwZ 1991 S. 162 ff. und Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 - NVwZ 1993 S. 979 f.). Nach Auffassung des Senats gilt Entsprechendes, wenn im Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelführer - wie hier - einseitig das Rechtsmittel für erledigt erklärt. Ein "umgekehrtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse" an einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache hat der Zulassungsantragsgegner weder vorgetragen noch ist es somit ersichtlich. Das Zulassungsverfahren hat sich durch die Schließung des fraglichen Gaststättenbetriebes im Juni 1997 nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung vom 18. Dezember 1996 objektiv erledigt, denn dadurch ist die streitige Betriebszeitbeschränkung und deren sofortige Vollziehung gegenstandslos geworden und es besteht auch kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin daran, daß die Beschwerde allein zu dem Zweck zugelassen wird, daß die Antragsgegnerin in dem dann anhängigen Beschwerdeverfahren durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder auf Grund des ebenfalls fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gegenstandslos gewordene Betriebszeitbeschränkung eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und eine für sie günstigere Kostenentscheidung erreichen könnte (vgl. zu der nach früherem Recht vergleichbaren Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Erledigung nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung: wie hier OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 7. November 1986 - 1 E 15/86 - DVBl. 1987 S. 851 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschluß vom 8. Mai 1995 - OVG Bs VI 19/95 - MDR 1995 S. 956; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 43 vor § 124). Das ergibt sich schon aus der in § 158 VwGO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung, wonach verhindert werden soll, daß sich das Rechtsmittelgericht nur wegen der Kosten eines (erledigten) Rechtsstreits nochmals mit der Hauptsache befassen muß. Dies gilt erst Recht nach Einführung der Zulassungsberufung und -beschwerde durch das 6. VwGO-Änderungsgesetz, die eine Entlastung der zweiten Instanz und damit eine weitere Konzentration und Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren bewirken soll. Der von der Antragsgegnerin begehrten Feststellung der Hauptsachenerledigung des vorliegenden Zulassungsverfahrens war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Antragstellers zu entsprechen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluß ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Mit Beschluß vom 18. Dezember 1996 - 3 G 2202/96 (2) - stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen eine von der Antragsgegnerin unter dem 13. November 1996 sofort vollziehbar angeordnete Betriebszeitbeschränkung für seine Gaststätte bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens wieder her. Gegen den ihr am 2. Januar 1997 zugestellten Beschluß, dessen Rechtsmittelbelehrung sie auf die Möglichkeit der Beschwerde verwies, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. März 1997 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses gem. § 80 Abs. 7 VwGO gestellt und die Zulassung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 5 VwGO beantragt und gebeten, letzteren Antrag als gegenstandslos anzusehen, wenn dem Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben werde. Das Verwaltungsgericht hat den Abänderungsantrag mit Beschluß vom 4. Juni 1997 - 3 G 596/97 (2) - als unnütze und deshalb unzulässige Inanspruchnahme des Gerichts abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1997 hat die Antragsgegnerin u.a. mitgeteilt, daß der Antragsteller den Betrieb der fraglichen Gaststätte zwischenzeitlich zum 6. Juni 1997 abgemeldet habe und die Gaststätte seitdem geschlossen gehalten werde; die (hilfsweise) gegen den Beschluß vom 18. Dezember 1996 erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde" habe sich erledigt. Der Antragsteller ist der daraufhin unter dem 14. Juli 1997 erfolgten Aufforderung des erkennenden Gericht, binnen einer Frist von einer Woche zur Hauptsachenerledigung Stellung zu nehmen, bisher nicht nachgekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte im vorliegenden und in den Verfahren 14 TG 4120/96, 14 TG 238/97 und 14 TG 1404/97 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.