Beschluss
2 M 102/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2014:1209.2M102.14.0A
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Leitsätze
1. Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Entsprechendes gilt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.18)
2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19 BImSchG dienen nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 - 1 CS 05.1318 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361).(Rn.24)
3. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen . Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht. (Rn.26)
4. Eine schützwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG führt.(Rn.30)
5. Eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers stellt keine "Immission" im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG dar. Sie fällt weder unter die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Erscheinungen noch kann sie als "ähnliche Umwelteinwirkung" im Sinne dieser Regelung angesehen werden.(Rn.33)
6. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann über das Gebot der Rücksichtnahme nur "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 -, BayVBl 2011, 698, RdNr. 15 in juris).(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Entsprechendes gilt für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.(Rn.18) 2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19 BImSchG dienen nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 - 7 C 55.89, 7 C 56/89 -, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41; BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 - 1 CS 05.1318 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2002 - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361).(Rn.24) 3. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen . Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht. (Rn.26) 4. Eine schützwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG führt.(Rn.30) 5. Eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers stellt keine "Immission" im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG dar. Sie fällt weder unter die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Erscheinungen noch kann sie als "ähnliche Umwelteinwirkung" im Sinne dieser Regelung angesehen werden.(Rn.33) 6. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann über das Gebot der Rücksichtnahme nur "bei deutlich erkennbarer Betroffenheit" auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 -, BayVBl 2011, 698, RdNr. 15 in juris).(Rn.36) I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Erdbeckens zur Gärrestelagerung mit ca. 6.000 m³ Inhalt. Der Standort der Anlage befindet sich ca. 700 m nördlich der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ortslage E.. Nach dem Bauantrag werden die Gärreste aus einer Biogasanlage im (ca. 12 km entfernten) Ort D. abgenommen, um die als Wirtschaftsdünger dienenden Stoffe so lange lagern zu können, dass eine gezielte Ausbringung nach Witterung und Pflanzenbedürfnissen erfolgen kann. Das Becken soll mit einer 2 x 2 mm starken HD-PE- Folie auf einer Bettungsschicht aus Sand ausgekleidet werden. Als Leckageerkennung und Kontrollsystem wird zwischen den beiden Folien ein Rohr mit Schwimmer und Anzeige eingebaut, die ein mögliches Leck unmittelbar optisch anzeigen soll. Für das in das Becken fallende Niederschlagswasser soll ein Freibord von ca. 30 cm Höhe angelegt werden. Eine dem Bauantrag beigefügte Geruchsimmissionsprognose der (...) GmbH vom 01.11.2012 kam zu der Einschätzung, dass im Bereich der umliegenden Wohnnutzungen die maximalen Belastungen durch Gerüche die Irrelevanzschwelle der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 2 % nicht überschreiten werden. Ferner legte die Beigeladene eine bis zum 01.07.2017 gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für das vorgesehene „AGW-System“ als Auskleidung von Erdbecken mit Leckageeinrichtung zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesichersäften und Abwässern aus der Tierhaltung vor. Am 30.10.2013 ließ die Wasserbehörde auf Antrag der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung von den technischen Anforderungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Landes Sachsen-Anhalt (VAwS LSA) gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung zu. Gegen die am 22.01.2013 erteilte Baugenehmigung erhob der Antragsteller, der Eigentümer eines vom Standort des Beckens ca. 900 m entfernten Wohngrundstücks ist, mit Schriftsatz vom 07.10.2013 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 18.10.2013 suchte er beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung trug er u.a. vor, es lägen ungeachtet der Angaben im Geruchsgutachten keine näheren Erkenntnisse zur Zusammensetzung der Gärreste vor. Es bleibe fraglich, ob die aus Bioabfällen stammenden Gärreste die abfallrechtlichen und seuchenhygienischen Anforderungen erfüllten und überhaupt in Erdbecken gelagert werden dürften. Die Baugenehmigung enthalte auch keine Angaben zu jährlichen Umschlagsmengen, so dass es keine Eingrenzung der Zahl und des Umfangs der Transporte gebe. Bioabfälle seien in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt nicht erwähnt; ein entsprechender Eignungsnachweis liege nicht vor. Die Immissionsprognose sei wenig aussagekräftig, insbesondere weil unter den darin angegebenen möglichen Emissionsquellen Bioabfälle überhaupt nicht angeführt seien. Das Verwaltungsgericht holte daraufhin mit Beweisbeschluss vom 05.12.2013 gutachtliche Stellungnahmen des TÜV Nord zu den Geruchsemissionen der streitigen Anlage, zur Geeignetheit der Folienverkleidung und zur Gefahr des Überlaufens des Erdbeckens ein. In einer Geruchsimmissionsprognose vom 24.03.2014 kam der befasste Gutachter zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Geruchsimmissionen deutlich tiefer liegen als in der Prognose zum Bauantrag. Das Irrelevanzkriterium der GIRL (2 % Geruchszeitanteil) werde im gesamten Bereich von E. deutlich unterschritten. Geruchsminderungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich. Die weitere gutachterliche Stellungnahme vom 17.04.2014 kam zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen die geplante Ausführung des Vorhabens bestünden. Durch das eingesetzte Medium auf der Biogasanlage seien keine negativen Beanspruchungen auf das Material des Erdbeckens zu erwarten, so dass von einem sicheren Betrieb ausgegangen werden könne. Die Grundsatzanforderungen des VAwS LSA seien erfüllt. Voraussetzung sei, dass die Bestimmungen aus der Baugenehmigung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bei der Errichtung eingehalten werden. Auch eine Überfüllung sei unter Beachtung der vorgeschlagenen Maßnahmen ausgeschlossen. Dabei sollte allerdings unter Berücksichtigung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung abweichend vom Bauantrag ein Freibord von 0,5 m eingehalten werden. Mit Ergänzungsbescheid vom 24.04.2014 erklärte der Antragsgegner eine vom Verwaltungsgericht geforderte und gegenüber dem Gutachter des TÜV Nord abgegebene konkretisierende Betriebsbeschreibung der Beigeladenen zum Gegenstand der Baugenehmigung. Danach gilt Folgendes: - In der Biogasanlage werden überlagerte Lebensmittel, Schlachtabfälle, Großküchenabfälle und in Trockenfermentern auch Grünabfälle vergoren. - Die Verweilzeit des Gärsubstrats beträgt mindestens 120 Tage in Fermentern und Gärrestelagern. Die Menge des anfallenden Gärrestes beträgt zwischen 120 und 200 Mg pro Tag. Der Trockensubstanzgehalt liegt bei ca. 2 %. - Auf der Biogasanlage sind bereits zwei geschlossene Gärrestelager von je 6.500 m³ Inhalt vorhanden. Erst wenn diese nicht mehr ausreichen, soll die geplante Lagune in Anspruch genommen werden. Dies wird nur im Winter der Fall sein, da dann die längste Periode ansteht, in der keine Ausbringung vorgenommen werden kann. - Die Lagune wird nur im oben geschilderten Fall gefüllt, da durch die Transporte zusätzliche Kosten anfallen. Der Inhalt wird dann mit Beginn der Düngezeit komplett ausgebracht. Anschließend ist die Lagune leer bis auf nicht austragbare Reste. Ferner erteilte der Antragsgegner im Ergänzungsbescheid u.a. die Auflage, dass durch geeignete Maßnahmen (automatisch schließender Schieber oder wetterfeste Markierung in Verbindung mit einer Betriebsanweisung) sicherzustellen ist, dass eine Befüllung des Erdbeckens mit dem Gärrest nur bis maximal 50 cm unter Oberkante des Beckens erfolgt. Mit Beschluss vom 12.05.2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Nachdem der Antragsteller hiergegen zunächst Beschwerde erhoben hatte, nahm er den vorläufigen Rechtsschutzantrag am 13.06.2014 zurück. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt und der erstinstanzliche Beschluss für unwirksam erklärt. Am 01.08.2014 hat der Antragsteller erneut beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und zur Begründung u.a. ausgeführt: In der Baugenehmigung fehlten Angaben zu den jährlichen Umschlagsmengen. Das notwendige immissionsschutzrechtliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung sei zu Unrecht nicht durchgeführt worden. Es sei damit zu rechnen, dass sowohl bei der Verbringung als auch nach diesem Vorgang üble Gerüche, Gase und Schadstoffe in das Wohngebiet ziehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Anlage zur Behandlung von Abfällen, bei deren Reststoffen prozessbedingt ein aufkonzentrierter Schadstoffgehalt an Dioxin, PCB, PAK und Schwermetallen neben Reinigungs-, Sterilisations- und Lösungsmitteln zu erwarten sei. Durch Nachgärung entstehe zudem das Klimagift Methan, Schwefelwasserstoff und Ammoniak. Würden Bioabfälle vergoren, gelte auch der Gärrest als Bioabfall und müsse u.a. abfallrechtliche Auflagen erfüllen. Zu unterscheiden seien Biogasanlagen mit Substraten aus rein landwirtschaftlicher Herkunft, Bioabfallbehandlungsanlagen nach der BioAbfV und Abfallbehandlungsanlagen, die auch Sondermüll als Substrate einsetzten. Analysen der Reststoffe der Biogasanlage müssten vorliegen. Nach der vom Bundesrat gefassten Entschließung zur Änderung der Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sei die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen wegen festgestellter Beschädigungen an Folien insbesondere im Bereich des Rührwerks nicht mehr zulässig. Im Baugenehmigungsverfahren sei weder der Grundwasserpegel noch das in der Gegend vorliegende Schichtenwasser berücksichtigt worden. Es sei auch auf eine regelmäßige Dichtigkeitskontrolle verzichtet worden. Auch das Risiko einer Überfüllung nach einem lang anhaltenden Starkregen werde vernachlässigt. Verstoßen werde auch gegen die Düngeverordnung, da die Gärreste nicht unmittelbar eingearbeitet würden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.08.2014 hat des Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erneut abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Über die von ihm aufgeworfenen Fragen habe das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2014 entschieden. In diesem Verfahren hätte er die angestrebte tatsächliche und rechtliche Klärung der Fragen erreichen können. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Insbesondere verstoße es nach den vorliegenden Geruchsimmissionsprognosen in Bezug auf die Geruchsimmissionen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch sei die Geeignetheit der Folienverkleidung gutachtlich nachgewiesen. Durch die doppelwandige Ausführung und die Leckerkennungssonde seien die Grundsatzanforderungen des § 3 VAwS LSA erfüllt. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Gefahr einer Überfüllung oder eines Überlaufens des Gärrestelagers berufen. Es sei schon nicht ersichtlich, wie sein Grundstück angesichts der Entfernung zum Erdbecken in einem solchen Fall beeinträchtigt werden solle. Außerdem sei nach dem vorliegenden TÜV-Gutachten eine Überfüllung oder ein Überlaufen des Beckens bei bestimmungsgemäßer Nutzung ausgeschlossen, nachdem der Antragsgegner mit entsprechenden nachträglichen Auflagen den Vorschlag des Gutachters aufgegriffen haben, ein Freibord von 0,50 m herzustellen. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Wahl des Genehmigungsverfahrens vermittle grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Drittschützende Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht verletzt. Ausweislich der vorliegenden Gutachten sei eine Beeinträchtigung materieller Rechtsgüter des Antragstellers offensichtlich und eindeutig unmöglich. II. A. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Rüge des Antragstellers, beim entscheidenden B. der Vorinstanz bestehe wegen mit Vertretern des Antragsgegners geführter Gespräche die Besorgnis der Befangenheit, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würde. Anders als nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Prozessrecht, nach dem die Beschwerde u.a. zuzulassen war, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte, kommt es nach dem heute geltenden Prozessrecht nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschl. d. Senats v. 01.12.2008 – 2 M 248/08 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). 2. Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Sache führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. 2.1. Der Antrag ist allerdings entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage entfällt dann, wenn das Rechtsschutzziel auf anderem Wege einfacher und schneller oder effizienter erreicht werden kann, wenn die Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde, wenn gerichtlicher Rechtsschutz missbräuchlich in Anspruch genommen wird oder wenn eine Verwirkung oder ein Klageverzicht vorliegt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., Vor §§ 40-43, RdNr. 12 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Vorb. § 40 RdNr. 37 ff., jew. m.w.N.). Allerdings darf das Gericht die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Rennert, a.a.O.). Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – BVerwG 3 C 25.03 –, BVerwGE 121, 1 [3]). Zwar kann die Ausübung des Klagerechts unzulässig sein, wenn sie ein widersprüchliches Verhalten darstellt; aber auch in diesem Zusammenhang ist Zurückhaltung geboten (vgl. Rennert, a.a.O., RdNr. 22). Allein die Rücknahme und die Erhebung einer erneuten Klage stellt kein Verhalten dar, welches das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klagerücknahme grundsätzlich keinen Klageverzicht beinhaltet, die Klageerhebung vielmehr wiederholt werden kann, soweit nicht eine Klagefrist abgelaufen ist (Rennert, a.a.O., § 92 RdNr. 22; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 RdNr. 37; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 92 RdNr. 49). Diese Grundsätze gelten entsprechend für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach diesem Maßstab ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO trotz der Rücknahme des bereits am 18.10.2013 gestellten Antrages gegeben. 2.2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. 2.2.1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, es hätte anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BImSchG bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. In der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) sind die Anlagen bestimmt, für deren Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im förmlichen Verfahren nach § 10 (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) erforderlich ist. Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 8.12 b) bb) Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der bis zum 01.05.2013 geltenden und damit im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Fassung bedurften Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des KrWG Anwendung finden, bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 6.500 m³ oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG. Es kann dahinstehen, ob Gärreste aus Biogasanlagen, in denen – wie hier – überlagerte Lebensmittel, Schlachtabfälle, Großküchenabfälle sowie Grünabfälle vergoren werden, dem KrWG und damit der Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV in dieser Fassung unterfielen. Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren war jedenfalls deshalb nicht durchzuführen, weil die streitige Anlage nur eine Kapazität von ca. 6.000 m³ hat. Auf die konkrete Zusammensetzung der Gärreste stellt die Regelung nicht ab. Auch nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 8.13 und Nr. 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV in der ab dem 02.05.2013 geltenden Fassung sind Anlagen zur (zeitweiligen) Lagerung von Gärresten erst bei einer Lagerkapazität von 6.500 m³ oder mehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Durchzudringen vermag der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand, sowohl im Genehmigungsantrag als auch in der Baugenehmigung sei eine Lagerkapazität von „ca.“ 6.000 m³ die Rede, was bedeute, dass auch eine Anlage mit einer Kapazität von 6.600 m³ betrieben werden könne. Nach der in den Bauvorlagen enthaltenen Berechnung des umbauten Raumes (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs) beträgt der Nettofüllraum 6.000 m³, so dass eine Überschreitung des Schwellenwerts von 6.500 m³ ausscheiden dürfte. Selbst wenn aber die Kapazität der Anlage diesen Schwellenwert überschreiten sollte mit der Folge, dass ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen gewesen wäre, wäre der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 19 BImSchG dienen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 05.10.1990 – BVerwG 7 C 55.89, BVerwG 7 C 56.89 –, BVerwGE 85, 368 [372]; Urt. v. 20.08.2008 – BVerwG 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [368 f.], RdNr. 41) und verschiedener Oberverwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.04.2006 – 1 CS 05.1318 –, juris; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2002 – 10 B 788/02 –, NVwZ 2003, 361) nicht dem Schutz des Nachbarn. Soweit der Antragsteller geltend macht, bei den als Gärreste bezeichneten Stoffen handele es sich (weiterhin) um Bioabfälle, durch die möglicherweise Immissionen entstehen, so dass in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden sei, legt er nicht dar, welche Vorschrift die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG für bestimmte Anlagen zur Lagerung von Bioabfällen vorschreibt. 2.2.2. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Behandlung und Verwertung der Abfälle auf landwirtschaftlich genutzten Böden unterliege den Regelungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV), in denen insbesondere Schadstoffgrenzwerte sowie Anforderungen an die hygienisierende Behandlung und die hygienische Unbedenklichkeit der Endprodukte enthalten seien. Unabhängig davon, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, inwieweit diese Regelungen nachbarschützende Wirkung haben, ist diese Verordnung für die Genehmigungsfähigkeit des hier in Rede stehende Erdbeckens nicht von rechtlicher Bedeutung, weil darin keine Verwertung von Bioabfällen stattfindet, sondern eine Zwischenlagerung von Gärresten, die nach Auffassung des Antragstellers weiterhin als Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 BioAbfV oder als Gemische im Sinne von § 2 Nr. 5 BioAbfV anzusehen sind. Die BioAbfV enthält verbindliche Qualitätsanforderungen an die Behandlung von Bioabfällen und ihre Verwendung sowie an die Herstellung von sog. Bioabfallgemischen (Versteyl, in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., Einl. RdNr. 157). Anforderungen an die (zeitweilige) Lagerung von Bioabfällen oder Gemischen in dafür bestimmten Anlagen stellt sie nicht. Das vom Antragsteller angesprochene Erfordernis, die Geeignetheit der Gärreste für eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen nachzuweisen, gilt auch für die andernorts, insbesondere an der Biogasanlage selbst gelagerten Gärreste. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Baugenehmigung verstoße gegen § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung (DüV), wonach derjenige, der Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, diese unverzüglich einzuarbeiten hat. Die DüV regelt nach ihrem § 1 die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. Sie regelt dagegen, unabhängig davon, inwieweit einzelne Vorschriften überhaupt nachbarschützende Wirkung haben, nicht, wie Düngemittel vor ihrem Aufbringen zu lagern sind. 2.2.3. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei den gesammelten Bioabfällen handele es sich um ein Gemisch aus verschiedenen chemischen Stoffen in wechselnder Zusammensetzung, für die eine Einstufung nach Anhang 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WHG über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) erfolge, die bei den zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer vorgelegt werden müsse. Sein Grundstück liege in der Hauptfließrichtung des Grundwassers, das vom Erdbecken zu seinem Grundstück verlaufe. Die Folienverkleidung des Erdbeckens sei für die Lagerung von Bioabfällen ungeeignet. Wegen der Eigenschaft als Bioabfälle habe die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt keine Gültigkeit. Der Beschluss des Bundesrats vom 23.05.2014 zum AwSV untersage sogar die Lagerung von Gärresten aus Biogasanlagen. Nach der Genehmigung könnten auch polychlorierte aromatische Kohlenwasserstoffe, die beim Braten, Frittieren und Räuchern entstehen könnten, in dem Erdbecken abgelagert werden. Derartige Stoffe würden als Immissionen verbreitet. Die hier in Rede stehenden Bioabfälle aus Bioabfallbehandlungsanlagen seien nicht zu vergleichen mit Gärresten aus Biogasanlagen mit Substraten aus rein landwirtschaftlicher Herkunft. Auch weil Angaben über die Art und Weise der Verbringung der Gärreste in das streitige Becken fehlten, sei damit zu rechnen, dass üble Gerüche, Gase und Schadstoffe in das 700 m entfernte Wohngebiet ziehen. Deshalb könne entgegen des TÜV-Gutachens vom 24.03.2014 nicht davon ausgegangen werden, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des Vorhabens nicht rücksichtslos sei, insbesondere die vom Vorhaben ausgehenden Immissionen zumutbar seien. Auch mit diesen Erwägungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Vorhaben im Außenbereich können, mag es sich um privilegierte oder um sonstige Vorhaben handeln, deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 [125], RdNr. 21 in juris). Nach seinem objektivrechtlichen Gehalt schützt das Gebot der Rücksichtnahme die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden; es betrifft jedoch auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 – BVerwG 4 B 72.06 –, NVwZ 2007, 336, RdNr. 4 in juris). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind; fehlt es hieran, ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – BVerwG 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328 [329], RdNr. 11 in juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung – objektivrechtlich – rechtswidrig ist; dem § 35 BauGB kommt also gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 03.04.1995 – BVerwG 4 B 47.95 –Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 126). 2.2.3.1. Eine schützwürdige Abwehrposition nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat ein Nachbar dann, wenn das Vorhaben zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977, a.a.O. [126], RdNr. 22 in juris; BayVGH, Urt. v. 31.03.2001 – 15 B 96.1537 –, NuR 2003, 173, RdNr. 37 in juris). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen im Sinne dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Luftverunreinigungen sind gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Wohngrundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorruft. Insbesondere wird das Grundstück des Antragstellers nach den vorliegenden Geruchsimmissionsprognosen voraussichtlich keinen Luftverunreinigungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein. Für die Befürchtung des Antragstellers, dass sein Wohngrundstück „üblen Gerüchen“ ausgesetzt sein werde, bestehen insbesondere nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 24.03.2014 und der im Ergänzungsbescheid vorgenommenen Konkretisierung in Bezug auf die Einsatzstoffe der Biogasanlage und die Mindestverweilzeit des Gärsubstrats in Fermentern und Gärrestelagern keinerlei Anhaltspunkte. Zur Beurteilung der Geruchemissionen hat der Sachverständige mangels Literaturdaten für den vorliegenden Anlagentyp auf eigene Erfahrungen aus vier Koferment-Biogasanlagen mit offenen Gärrestelagern zurückgegriffen, bei denen ebenfalls überlagerte Lebensmittel sowie Abfälle aus der Lebensmittelindustrie zum Einsatz kommen. Dabei wurde nur in einem Fall (Biogasanlage im Raum Soltau-Fallingbostel) ein extrem unangenehmer auffälliger Geruch mir einer Reichweite >>1.000 m festgestellt. Dies lag nach Auffassung des Gutachters daran, dass die Anlage in einer heute unüblichen und nicht repräsentativen Weise (Minimierung der Durchlaufzeit) gefahren worden sei, die dem heutigen Stand der Technik nicht entspreche. Die Biogasanlage in D., aus dem die für das streitige Erdbecken bestimmten Gärreste stammten, entspreche ziemlich genau der – in Bezug auf die Geruchsemission nach eigener Einschätzung eher unauffälligen – Anlage 2 (Biogasanlage Gröden), da sowohl Größe als auch Stoffspektrum ähnlich seien. Für die Befüll- und Aufrührphase von geschätzt einem Monat hat der Gutachter zwar eine hohe Quellstärke von 150.000 GE/m² h (im Vergleich von 6.000 GE m² h im Ruhezustand) angesetzt, allerdings mit der Hinweis darauf, dass er diesen Wert für zu hoch halte, weil er bei Gärsubstrat mit deutlich geringerer Verweilzeit gemessen worden sei. Gleichwohl kam er zu dem Ergebnis, dass die Irrelevanzschwelle der Nr. 3.3 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 2 % der Jahresstunden im gesamten Bereich von E. deutlich unterschritten werde. Zwar sieht Nr. 5 der GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen hervorgerufen werden, der Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u.a. bei Ekel und Übelkeit auslösenden Gerüchen nicht ausreichend ist. Nach den Erfahrungen, die der Gutachter an den Vergleichsanlagen gemacht hat, konnten aber bei den Anlagen mit ausreichend langer Verweilzeit keine solchen Ekel oder Übelkeit erregenden Gerüche festgestellt werden. Gegen die Befürchtung, dass auf dem ca. 900 m entfernten Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsstoffe auftreten werden, spricht auch der Umstand, dass in Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft, die Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch Geruchsemissionen stellt, selbst bei offenen Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 500 m als ausreichend angesehen wird. Soweit der Antragsteller vorträgt, in den im Erdbecken lagernden Gärresten seien Schadstoffe enthalten oder solche würden dort durch Nachgärung entstehen, ist nicht ersichtlich, dass solche Schadstoffe durch Luftverunreinigungen im Sinne von § 3 Abs. 4 BImSchG in solchem Ausmaß auf sein ca. 900 m entferntes Grundstück gelangen, dass sie dort erhebliche Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen. In Bezug auf die Entstehung von Methan durch Nachgärung, hebt der Antragsteller zwar die Klimaschädlichkeit des Gases hervor. Dass dieses leicht flüchtige und nicht giftige Gas sein Grundstück überhaupt in nennenswerter Konzentration erreicht, ist aber nicht anzunehmen. Letzteres gilt auch für Ammoniak und Schwefelwasserstoff. Eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers, das nach der Darstellung des Antragstellers in Richtung Wohngebiet fließt, stellt keine „Immission“ im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG dar. Sie fällt weder unter die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Erscheinungen noch kann sie als „ähnliche Umwelteinwirkung“ im Sinne dieser Regelung angesehen werden. Andere als die ausdrücklich in § 3 Abs. 2 BImSchG genannten Einwirkungen sind nur dann Immissionen im Sinne des BImSchG, wenn sie als chemische oder physikalische Phänomene in ihrer Wirkungsweise den ausdrücklich genannten ähneln (vgl. Feldhaus, BImSchG, § 3 RdNr. 5). Wie in § 906 Abs. 1 BGB ist der Immissionsbegriff auf unwägbare Stoffe zu beschränken, wozu alle Gegenstände gehören, die in der Luft nicht sofort vollständig zu Boden sinken; dem entsprechend ist die Zuführung von Flüssigkeiten, sofern sie nicht (wie Aerosole) in der Luft verteilt sind, keine Immission (vgl. Jarras, BImSchG, 10. Aufl., § 3 RdNr. 8). Dadurch bleiben direkte Einwirkungen auf das Grundwasser und den Boden aus dem Immissionsbegriff des BImSchG grundsätzlich ausgeklammert (vgl. Jarras, a.a.O. RdNr. 9; BayVGH, Urt. v. 31.03.2001, a.a.O.). 2.2.3.2. Auch sonstige erhebliche nachteilige Wirkungen auf schützwürdige Individualinteressen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. a) Ein Abwehrrecht wegen der von ihm geltend gemachten Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch Versickern der Gärreste bei einer Leckage oder einem Überlaufen des Beckens steht dem Antragsteller voraussichtlich nicht zu. Die Gefährdung des Grundwassers durch wassergefährdende Stoffe ist in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB angesprochen, der bestimmt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a dann vorliegt, wenn das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährdet. Die Vorschrift gewährt Grundwasserschutz allerdings nur insoweit, als „grobe Verstöße" in Frage stehen (BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 – BVerwG IV C 1.70 –, DÖV 1973, 203, RdNr. 9 im juris; BayVGH, Urt. v. 31.03.2001, a.a.O). Ihr Zweck ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 – BVerwG 4 C 5.00 –, NVwZ 2001, 1048 [1049 f.], RdNr. 25 in juris). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB kann etwa als Zulassungshindernis eingreifen, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme rechtfertigen, dass die Wasserwirtschaft gefährdet wird. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstandes und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001, a.a.O.). § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB dient allerdings nach der gesetzgeberischen Wertung nicht generell Individualinteressen Dritter. Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann über das Gebot der Rücksichtnahme vielmehr nur „bei deutlich erkennbarer Betroffenheit“ auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 –, BayVBl 2011, 698, RdNr. 15 in juris). Gemessen daran ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht davon auszugehen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen die Errichtung und der Betrieb des streitigen Erdebeckens vermittelt. Es ist schon zweifelhaft, ob die Lagerung von Gärresten im folienverkleideten Erdbecken eine grobe Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz darstellt. Die Gefahr des Eindringens von Schadstoffen in das Grundwasser ist nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des TÜV Nord vom 17.04.2014 als gering einzustufen. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, dass von einem sicheren Betrieb ausgegangen werden könne, insbesondere die Grundanforderungen des § 3 VAwS LSA erfüllt würden. Bei Berücksichtigung der Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und Einhaltung eines Freibords von 50 cm sei eine Überfüllung des Beckens ausgeschlossen. Eine andere Bewertung gebietet derzeit auch nicht der Entschließungsantrag des Bundesrates vom 23.05.2014 zur neuen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), nach dem das Lagern von Gärresten in mit Dichtungsbahnen versehenen Erdbecken wegen in der Vergangenheit festgestellter erheblicher Mängel künftig nicht mehr zulässig sein soll. Ob die vom Bundesrat angestrebte Regelung von der für den Erlass der neuen Rechtsverordnung zuständigen Bundesregierung so umgesetzt wird, ist noch offen. Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle eines Verstoßes gegen die wasserwirtschaftlichen Anforderungen „deutlich erkennbar“ betroffen wäre. Auch wenn das Wohngebiet, in dem sein Grundstück liegt, nach seinem Vortrag in der Fließrichtung des Grundwassers liegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller spürbaren nachteiligen Wirkungen ausgesetzt ist, falls in ca. 900 m Entfernung zu seinem Wohngrundstück bei einer Havarie oder einem Überlaufen des Erdbeckens zeitweise wassergefährdende Stoffe in das Erdreich eindringen und in der Folge das Grundwasser belasten. Im Übrigen lässt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz auch im Wasserrecht nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 – BVerwG 4 C 41.86 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Inwieweit drittschützende Vorschriften des Wasserrechts verletzt sind, zeigt die Beschwerde nicht auf. b) Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller schließlich mit dem Einwand, bei extremen Niederschlägen, die in den letzten drei bis vier Jahren immer wieder aufgetreten seien, bestehe die Gefahr, dass durch Oberflächen- und Schichtenwasser die gelagerten Gärreste direkt in die nahe gelegenen Gärten gelangen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Schaffung eines im Ergänzungsbescheid vom 24.04.2014 geforderten Freibordes von 50 cm Vorsorge dafür getroffen wurde, dass das Becken bei Niederschlägen nicht überläuft. Auch wenn diese Maßnahmen bei Starkregen nicht ausreichen sollten, um ein Überlaufen des Beckens zu verhindern, bestehen angesichts der Entfernung des Erdbeckens zum Grundstück des Antragstellers von ca. 900 m keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die überlaufenden Gärrestmengen das Grundstück des Antragstellers durch Oberflächen- oder Schichtenwasser erreichen werden. 3. Die vom Antragsteller selbst gemachten ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 31.10.2014 können im Beschwerdeverfahren wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht berücksichtigt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 06.11.2014 diese Ausführungen „zu eigen“ gemacht hat. Dem Vertretungszwang unterliegen sämtliche Prozesshandlungen vor den von ihm erfassten Gerichten, also auch die bei dem Beschwerdegericht einzureichende Beschwerde und deren Begründung. Der Vertretungszwang überantwortet dem Bevollmächtigten die eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs. Dem trägt er in der Regel nur dann Rechnung, wenn er die Rechtsmittelbegründungsschrift selbst verfasst (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2012 – BVerwG 5 PKH 8.12 –, Juris, RdNr 7, m.w.N.). Sinn des Vertretungszwanges des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist es, die Rechtsmittelführung vor dem Rechtsmittelgericht im Interesse der Rechtspflege in die Hände eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur Vertretung befugten Person zu legen; dieser Sinn wird verfehlt, wenn der Rechtsanwalt, ohne selbst eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen, sich darauf beschränkt, die Ausführungen seines Mandanten zu unterschreiben (BVerwG, Beschl. v. 06.08.1987 – BVerwG 7 B 151.87 –, Juris). Dem Vertretungszwangs wird auch nicht dadurch Genüge getan, dass sich der Rechtsanwalt – wie hier – für die Begründung des Rechtsmittels Ausführungen einer nicht postulationsfähigen Partei zu eigen macht und sie in diesem Sinne „genehmigt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2012, a.a.O., m.w.N.). 4. Verletzt die angefochtene Baugenehmigung nach alledem voraussichtlich keine auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens das Interesse des Antragstellers daran, dass von der Baugenehmigung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache kein Gebrauch gemacht wird. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – BVerwG V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.). C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.