Urteil
2 L 55/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0425.2L55.11.0A
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Leitsätze
1. Gemeinde i.S.v. § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST)) ist bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde.(Rn.30)
2. Die Aufgabe des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST)) ist eine Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 VerbGemG LSA (juris: VerbGemG ST), da es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt.(Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemeinde i.S.v. § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST)) ist bei Verbandsgemeinden nicht die Mitgliedsgemeinde, sondern die Verbandsgemeinde.(Rn.30) 2. Die Aufgabe des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. (juris: WasG ST) (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST)) ist eine Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 2 VerbGemG LSA (juris: VerbGemG ST), da es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt.(Rn.31) 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Gewässerunterhaltungsumlagebescheid vom 01.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die beklagte weder für den Erlass des Umlagenbescheids noch für den Erlass einer entsprechenden Satzung zuständig ist. Die Beklagte ist Mitgliedsgemeinde der zum 01.01.2010 gegründeten Verbandsgemeinde G.. Sie ist nicht Gemeinde i.S.v. § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. (in der vom 01.01.2010 bis 31.03.2011 geltenden Fassung, nunmehr § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA). Diese Aufgabe nimmt vielmehr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VerbGemG LSA die Verbandsgemeinde G. für die Beklagte als Mitgliedgemeinde der Verbandsgemeinde wahr. Bei der Aufgabe des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, also staatliche Aufgaben, sind solche (öffentlichen) Aufgaben, die zwar vor Ort erfüllt werden können und sollen, aber keine „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ sind. Dies ist bei der Aufgabe nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F der Fall. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 - LVG 18/05 - LVerfGE 17, S.482) hat der Landesgesetzgeber durch die Regelungen in § 104 Abs. 1 i.V.m. § 105 WG LSA a.F. die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den Unterhaltungsverbänden als rechtlich selbständigen und eigenständig demokratisch legitimierten Verwaltungsträgern zugewiesen und damit zugleich dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lassen sich keinerlei Hinweise ableiten, dass der Landesgesetzgeber die Unterhaltungspflicht den im Verbandsgebiet liegenden Gemeinden zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung zuweisen wollte. Den Unterhaltungsverbänden wird gesetzlich zu diesem Zweck ein originäres, gesetzlich begründetes Selbstverwaltungsrecht eingeräumt. Anders als etwa die Zweckverbände partizipieren sie nicht lediglich am Selbstverwaltungsrecht ihrer Mitglieder (LVerfG, Urt. v. 12.09.2006, a.a.O., S. 490). Soweit die Gemeinden gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. Mitglieder in den Unterhaltungsverbänden sind, sind sie dies nicht im Hinblick auf die eigenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, sondern nur stellvertretend für die Grundstückseigentümer in den Unterhaltungsverbänden (LVerfG, Urt. v. 12.09.2006, a.a.O., S.491). An dieser Sach- und Rechtslage hat sich mit späteren Änderungen der §§ 104 ff. des WG LSA a.F. nichts geändert. Bei der Aufgabe der stellvertretenden Mitgliedschaft handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im dargestellten Sinne. Dem vermag die Beklagte, gestützt auf die Ansicht des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt (vgl. Rundverfügung des Landesverwaltungsamts vom 31.03.2009), nicht entgegenzuhalten, dass es sich bei der Aufgabe des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. deshalb nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handele, weil die Unterhaltungsverbände im Rahmen der Gewässerunterhaltung nicht im Allgemeininteresse, sondern allein im Interesse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebiets tätig würden. Diese Einschätzung trifft nämlich auf die Aufgabe der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden mitzuwirken, nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgericht hat das Land Sachsen-Anhalt 1993, anknüpfend an das Vorbild des niedersächsischen Wassergesetzes, in § 104 und § 105 WG LSA a.F. eine Regelung getroffen, die im Vergleich zu anderen Landesgesetzen und dem Wasserverbandsgesetz des Bundes die Besonderheit aufweist, dass den Grundstückseigentümern die Mitgliedschaft vorenthalten und statt dessen eine stellvertretende Mitgliedschaft der Gemeinden für die Eigentümer der Grundstücke begründet wird, die im Gemeindegebiet liegen. Die Grundstückseigentümer werden aber gleichwohl mit den Kosten der Aufgabenwahrnehmung belastet, wie sich aus § 106 LSA-WG a.F. ergibt. Für die besondere, vom Vorbild des Wasserverbandsgesetzes abweichende Organisationsform der Mitgliedschaft der Gemeinden an Stelle der Grundeigentümer gab es nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 12.09.2006 seinerzeit zwei Gründe: „Die Eigentumsverhältnisse waren bei vielen betroffenen Grundstückseigentümern noch nicht geklärt, und die Verwaltungskosten sowie der Verwaltungsaufwand wurden für sehr viel geringer gehalten, wenn die Gemeinden anstelle der Grundstückseigentümer für diese Mitglieder in den Unterhaltungsverbänden sind (LVerfG, Urt. v. 12.09.2006 a.a.O., S. 486). Daraus lässt sich indes nicht der Schluss rechtfertigen, dass die Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden aufgrund der Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. nur die privaten Interessen der Grundstückseigentümer zu vertreten hätten. Der Landesgesetzgeber verfolgte mit § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. vielmehr das Interesse, sicherzustellen, dass eine bestimmte öffentliche Sachaufgabe, die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung, eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 - 9 C 1.07 -, nach juris), die nach dem Willen des Bundesgesetzgebers in der Modalität des Selbstverwaltens durch Verbände vorzunehmen ist, in Sachsen-Anhalt so (§§ 104, 105 WG LSA a.F.) organisiert wird, dass die sachnah Betroffenen nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers in geeigneter Form an den sie berührenden hoheitlichen Entscheidungen der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge beteiligt werden. Das Interesse an der Sicherstellung der öffentlichen Aufgabe der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge ist aber ein Allgemeininteresse und kein privates Interesse mit der Folge, dass es sich bei der Aufgabe des § 104 Abs. 3 Satz 1 WG LSA a.F. um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises handelt und die Beklagte dafür, wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht zuständig ist. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 104 Abs.3 Satz 1 WG LSA a.F. mit dem Grundgesetz im Einklang steht, kommt es daher nicht an. 2. Ob die Berufung des Beigeladenen zulässig ist (für zulässig gehalten im Verfahren: Beschl. d. Sen. v. 14.09.2011 - 2 L 48/10 -, n.v.), kann dahin gestellt bleiben. Die Berufung ist jedenfalls aus den vorgenannten Gründen unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Anwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Umlegung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen des beigeladenen Unterhaltungsverbandes durch die Beklagte. Sie ist Eigentümerin von im Gemeindegebiet der Beklagten und im Verbandsgebiet des Beigeladenen gelegenen Flächen. Die Beklagte ist Mitglied der zum 01.01.2010 gegründeten Verbandsgemeinde G.. Mit Beitragsbescheid vom 19.01.2010 setzte der Beigeladene gegenüber der Beklagten einen Flächenbeitrag von 69.193,95 € für das Jahr 2010 fest. Den hiergegen am 03.02.2010 eingelegten Widerspruch der Beklagten wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2010 zurück. Mit Bescheid vom 20.04.2010 hob der Beigeladene den Widerspruchsbescheid auf und erließ mit Datum vom 11.06.2010 einen Änderungsbescheid, der den Flächenbeitrag auf 67.760,47 € festsetzte. Über den erneut eingelegten Widerspruch vom 15.06.2010 hat der Beigeladene bisher nicht entschieden. Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit dem hier strittigen Bescheid vom 01.10.2010 eine Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 in Höhe von 217,24 € fest. Hierbei legte sie eine Fläche von 20,3889 ha bei einem Beitragssatz von 10,6546 €/ha zugrunde. Dagegen betrieb die Klägerin erfolglos das Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat am 22.11.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Flächenbeitrag für 2010 sei überhöht und der Erschwernisbeitrag falsch berechnet worden. Der Beigeladene habe versäumt, Mehrkostenerstattungen und Erschwernisbeiträge angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Beklagte sei für den Erlass des Umlagebescheids auch nicht zuständig. Da die Gemeinden kraft Gesetzes verpflichtet seien, die Mitgliedsrechte der Grundstückseigentümer wahrzunehmen, sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA nicht die Gemeinde, sondern die Verbandsgemeinde für die Gewässerunterhaltungsumlage zuständig. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2010 aufzuheben. sowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat zur Frage ihrer Zuständigkeit auf einen Erlass des Ministeriums des Innern verwiesen, der durch das Landesverwaltungsamt mit Rundverfügung 07/09 mit Datum vom 31.03.2009 an die Landkreise geleitet worden war. Danach ließen sich aus den wasserrechtlichen Bestimmungen über die Unterhaltung keine Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ableiten. Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei nach § 104 Abs. 1 WG LSA a.F. ausdrücklich und allein den Unterhaltungsverbänden zugewiesen. Hierdurch sei die Aufgabe nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts dem gemeindlichen örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen worden. Die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Verbänden sei keine im eigenen Wirkungskreis wahrzunehmende Sachaufgabe, vielmehr würden die Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden nur stellvertretend für die Eigentümer der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke tätig. Es handele sich auch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, weil die Unterhaltungsverbände nicht im Interesse der Allgemeinheit, sondern der Grundstückseigentümer tätig seien. Gleiches gelte für die Gemeinde. Auch die Refinanzierung des Beitrags über die Umlage begründe keine eigenständige Aufgabe der Gemeinde. Der Beitrag sei keine Verbandslast, die der Erfüllung bzw. Finanzierung einer den Gemeinden selbst obliegenden Aufgabe diene. Die Abwälzung der mit der Verbandsmitgliedschaft der Gemeinden einhergehenden Lasten diene der Abgeltung des den Grundstückseigentümern gebotenen Sondervorteils. Dass nach §106 Abs. 2 WG LSA a.F. die Umlage wie eine Kommunalabgabe erhoben werde, führe nicht dazu, dass eine öffentliche Aufgabe im eigentlichen Sinne vorliege. Der Beigeladene führte zur Frage der Zuständigkeit der Beklagten aus, dass die Verbandsgemeinde nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA zuständig sei. Die Gewässerunterhaltung sei keine Aufgabe der Gemeinde, sondern der Unterhaltungsverbände. Die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden seien direkte Mitglieder der Unterhaltungsverbände. Nach einem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 12.09.2006 habe der Landesgesetzgeber die Aufgabe der Gewässerunterhaltung dem örtlichen Wirkungskreis vollständig entzogen. Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei weder eine Aufgabe des eigenen noch des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden. Bei der Regelung der Mitgliedschaft im WG LSA handele es sich um eine bloße sondergesetzliche Regelung, so dass sich die Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Verbandsgemeinde nicht auf die Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband auswirke. Damit bleibe auch die Satzungshoheit bei den Gemeinden. Mit Urteil vom 23.02.2011 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid des Beklagten vom 01.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil die Beklagte als Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde zur Umlageerhebung nicht berechtigt sei. Die gemeindliche Mitgliedschaft nach § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. in den Unterhaltungsverbänden sei als eine Aufgabe nach dem Wassergesetz zu werten, die nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA von der Verbandsgemeinde anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden als eigene Aufgabe erfüllt werde. Zwar handele es sich bei der gemeindlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband um keine originäre Sachaufgabe, da die Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung den Unterhaltungsverbänden obliege. Der Aufgabenbegriff nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VerbGemG LSA müsse mit Blick auf die gesetzgeberische Zielrichtung des Verbandsgemeindegesetzes jedoch insoweit weit ausgelegt werden, als nicht nur die Sachaufgabe als solche, sondern auch hieran anknüpfende Handlungspflichten davon umfasst seien. Soweit Vorschriften des Wassergesetzes Zuständigkeiten mit gemeindlichem Bezug regelten, handele es sich mithin immer dann um eine Aufgabe nach dem Wassergesetz, wenn daraus gemeindliche Handlungsverpflichtungen resultierten. Dies sei bei der in § 104 Abs. 3 WG LSA a.F. normierten Pflichtmitgliedschaft der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden der Fall. Aufgrund der Verbandsmitgliedschaft oblägen den Gemeinden im Verband Mitwirkungs- und Finanzierungs-, mithin Handlungspflichten, die ihrerseits selbst Aufgaben und insoweit als gemeindliche Pflichtaufgaben einzustufen seien. Darüber hinaus sei § 3 Abs. 1 Satz 1 der Umlagensatzung der Beklagten unwirksam. Unter dem 04.04.2011 haben der Beigeladene und unter dem 05.04.2011 die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Soweit der Landesgesetzgeber die Gemeinden als Mitglieder im Unterhaltsverband bestimmt habe, sei dies Folge der auf der bundesrechtlichen Bestimmung des § 40 Abs. 1 WHG beruhenden Regelung der Unterhaltungslast in § 54 Abs. 1 WG LSA (104 Abs. 1 WG LSA a.F.). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG obliege die Unterhaltung von Gewässern den Eigentümern der Gewässer, es sei denn landesrechtliche Vorschriften übertrügen sie als Aufgabe den Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden. Der Bundesgesetzgeber habe sich insoweit von der Betrachtung leiten lassen, dass jeder Grundstückseigentümer zur Unterhaltung herangezogen werden dürfe; weil die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes den Wasserabfluss regelmäßig im Interesse eines jeden Grundstücks im Einzugsgebiet liege. Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht sei in Sachsen-Anhalt den Grundstückseigentümern im Einzugsgebiet abgenommen worden, indem der Landesgesetzgeber die Unterhaltungsaufgabe für die Gewässer Zweiter Ordnung auf der Grundlage der Ermächtigung im Wasserhaushaltsgesetz den Unterhaltungsverbänden überantwortet habe. Die Unterhaltungsverbände würden damit nicht im Allgemeininteresse, sondern allein im Interesse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes tätig, die von einer an sich ihnen auferlegten Unterhaltungspflicht entlastet seien. Die Gemeinden, soweit sie mit § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (§ 104 Abs. 3 WG LSA a.F.) zur Mitgliedschaft und Mitwirkung in den Unterhaltungsverbänden verpflichtet seien, nähmen keine eigenen gemeindlichen Aufgaben wahr. § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA (§ 104 Abs. 3 WG LSA a.F.) begreife die Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden nicht als eigenständige öffentliche Aufgabe. Durch die Zuweisung dieser gemeindlichen Verbandsmitgliedschaft habe der Landesgesetzgeber nicht die Wahrnehmung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden ausgestaltet. Vielmehr würden die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nur stellvertretend zur Mitwirkung im Rahmen eines Trägers funktionaler Selbstverwaltung verpflichtet. Sie wirkten insoweit an Stelle der - von ihrer Unterhaltungspflicht entlasteten - Eigentümer der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke mit. Den Gemeinden seien mithin sonstige, nicht im eigenen Wirkungskreis verankerte Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte im Unterhaltungsverband eingeräumt, die keinen thematischen Bezug zur gemeindlichen Organisationshoheit aufwiesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Mitgliedschaft der Gemeinden in den Unterhaltungsverbänden nicht als eine öffentliche Aufgabe im eigentlichen Rechtssinn charakterisieren. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Satzungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 beanstandet habe, habe sie eine Änderung der Satzung beschlossen, diese sei am 03.06.2011 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde G. bekannt gemacht worden. Die Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er begründet seinen Standpunkt wie folgt: Bei der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem Unterhaltungsverband handele es sich weder um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Sinne des § 2 Abs.1 VerbGemG noch um eine des übertragenen Wirkungskreises nach § 2 Abs. 2 VerbGemG. § 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA ( 104 Abs. 3 WG LSA a.F.), sei vielmehr eine sondergesetzliche Regelung, die ausschließlich die Mitgliedschaft in Unterhaltungsverbänden betreffe. Die den Gemeinden verbliebenen Mitgliedschaftsrechte seien im Lichte ihres wasserwirtschaftlich zu betrachtenden örtlichen Bezugs zu sehen und damit auch weiterhin von den Mitgliedsgemeinden und nicht von der Verbandsgemeinde auszuüben. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die Berufung des Beigeladenen sei schon unzulässig. weil er nicht beschwert sei. Eine Beschwer wäre nur dann gegeben, wenn der Beigeladene selbst gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage gegen den Umlagebescheid vom 23.09.2010 befugt wäre. Dies sei nicht der Fall, der Beigeladene werde durch den streitigen Umlagebescheid der Beklagten nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die zum 01.01. 2010 in Kraft tretende Abschaffung der Mitgliedschaft der Grundeigentümer und die (ungeklärte) Gemeindemitgliedschaft in den Wasser- und Bodenverbänden seien verfassungswidrig. Das neue Gesetz mit einer völlig unklaren Regelung der Mitgliedschaft in den sachsen-anhaltinischen Sonderverbänden sei nichtig. Die Beklagte sei nicht für die Klägerin Mitglied im beigeladenen Verband. Nur Verbandsmitglieder seien verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten. Mangels Mitgliedsstatus brauche die Beklagte seit dem 01.01.2010 an den beigeladenen Verband keine Beiträge mehr zu leisten, weder für eigene Flächen noch für Flächen im Eigentum der Klägerin. Deshalb könne sie (auf der 2. Erhebungsstufe) auch nichts an Beiträgen auf die Klägerin umlegen. Im Rahmen dieser Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der beklagten Gemeinde sei inzident zu prüfen, ob der Beitragsbescheid des Verbandes und die ihm zugrunde liegende Verbandssatzung rechtmäßig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.