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Beschluss

2 L 54/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0706.2L54.10.0A
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Leitsätze
1. Die Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) gilt nicht für jedes Handeln in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2009 - 4 L 335/08 -, Juris). (Rn.4) 2. In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsaktes nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, Juris, RdNr. 11).(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) gilt nicht für jedes Handeln in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2009 - 4 L 335/08 -, Juris). (Rn.4) 2. In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsaktes nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, Juris, RdNr. 11).(Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VwKostG LSA zugunsten der Klägerin nicht eingreift. Anspruchsvoraussetzung dieser Vorschrift ist, dass die gebührenträchtige Amtshandlung in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst worden ist. Dies trifft für den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Fällgenehmigung für Bäume nicht zu. Die Gebührenbefreiung des § 2 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VwKostG LSA gilt nicht für jedes Handeln in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2009 – 4 L 335/08 –, Juris). Unter „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieses Befreiungstatbestandes ist nur das dem Staat eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen. Die öffentliche Verwaltung muss „einseitig verbindlich“ (Regelung) oder „einseitig vornehmend“ (schlichtes Verwaltungshandeln) auftreten. Es muss gerade in der Veranlassung zu der Amtshandlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt stattfinden, wie dies etwa bei der Amtshilfe der Fall ist. So ist insbesondere die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung keine Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl. zum Ganzen: Loeser, NVwKostG, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2010, § 2 Anm. 2 b, m. w. N.). In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsakts nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001 – 1 L 3362/00 –, Juris, RdNr. 11). Der an die untere Naturschutzbehörde gerichtete Antrag einer Gemeinde auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zur Fällung von Bäumen stellt hiernach kein hoheitliches Handeln und damit auch keine „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG LSA dar. Entgegen der Annahme der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben, zu dessen Verwirklichung sie die beantragte Amtshandlung (Fällgenehmigung) benötigte, nämlich der Bau einer Zufahrt zu einem Sportgelände, eine schlicht hoheitliche Tätigkeit ist. Unerheblich ist auch, dass der Bau der Zufahrtsstraße durch eine Auflage in einer vom Beklagten erteilten Baugenehmigung veranlasst wurde. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf den Antrag der Klägerin, der lediglich eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung darstellte. Insoweit handelte sie – wie jeder Private, der eine Fällgenehmigung zur Verwirklichung seines Vorhabens benötigt – gegenüber dem Beklagten als „Verwaltungsunterworfene" (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001, a.a.O.). Eine andere Auslegung gebietet entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Umstand, dass der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 JKostG LSA für Justizverwaltungsangelegenheiten eine umfassende Gebührenfreiheit zugunsten der Gemeinden im Land vorgesehen hat, soweit nicht deren wirtschaftlichen Unternehmungen betroffen sind und die Gegenseitigkeit verbürgt ist. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA hat der Landesgesetzgeber die Gebührenfreiheit bei allen Behörden, die nicht Landesbehörden sind, und damit auch bei den Gemeinden ausdrücklich auf solche Amtshandlungen beschränkt, die in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst wurden. Eine Gebührenfreiheit, wie sie in § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 JKostG LSA normiert ist, lässt sich mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA nicht vereinbaren. Auch den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 1/295, S. 4) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die von der Klägerin gewünschte weitgehende Gebührenbefreiung für Gemeinden einführen wollte. Darin heißt es lediglich, über die Gebührenbefreiung von Landesbehörden hinaus seien sachliche Gebührenbefreiungen für diejenigen Amtshandlungen festgelegt, die von einer anderen Behörde im Land Sachsen-Anhalt, die nicht Landesbehörde sei (z. B. von einer Kommunalbehörde), vom Bund oder von einem anderen Bundesland in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst worden sind. Dem gegenüber wollte der Landesgesetzgeber mit der umfassenden Gebührenbefreiung der Gemeinden und Gemeindeverbände in § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA deren kommunale Haushalte entlasten, wobei dies insbesondere „im Grundbuchbereich“ Bedeutung finden sollte, da (seinerzeit) eine Vielzahl von Grundbuchgeschäften, an denen die Kommunen beteiligt waren, abgewickelt werden mussten; zugleich sollten die Grundbuchämter bei der Festsetzung der Kosten entlastet werden (vgl. LT-Drs. 1/2566, S. 13). Auch soweit die Klägerin einwendet, der Bundesgesetzgeber habe in § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG für die dort bezeichneten öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeiten die Gemeinden ebenfalls umfassend von der Zahlung der Verwaltungsgebühren befreit, ist nicht erkennbar, inwieweit dies für die Auslegung der anders lautenden Regelung in Sachsen-Anhalt Bedeutung haben könnte. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG auch die Länder umfassend von der Gebührenzahlung befreit hat, für die Auslegung des Begriffs „in Ausübung öffentlicher Gewalt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA nichts gewinnen. Der „Gedanke der Bundesfreundlichkeit“, den die Klägerin in diesem Zusammenhang anführt, verlangt schon nicht, dass das Land Sachsen-Anhalt der Bundesrepublik Deutschland im Gegenzug eine entsprechende Gebührenbefreiung gewähren müsste. Der (ungeschriebene) Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens schließt zwar ein, dass Bund und Länder zustehende Kompetenzen nur unter Beachtung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2001 – 6 C 4.00 –, BVerwGE 114, 232 [240], m. w. Nachw.). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt aber nur vor, wenn von einer eingeräumten Kompetenz missbräuchlich Gebrauch gemacht wurde (BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 BvR 1771/01 –, BVerfGK 7, 477). Davon kann bei der hier streitigen Gebührenbefreiung keine Rede sein. Es ist grundsätzlich Sache der Länder, das Verfahren der Landesbehörden zu regeln; hierzu gehört die Befugnis, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Diese Befugnis umfasst die Entscheidung darüber, wem persönliche Gebührenfreiheit zustehen soll und wem nicht, einschließlich des Rechts, aus sachgerechten Erwägungen zwischen den einzelnen Veranlassern gebührenpflichtiger Amtshandlungen zu differenzieren. Die Länder sind grundsätzlich berechtigt, von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Behörden für die Inanspruchnahme der Landesbehörden Gebühren zu erheben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 – 2 BvL 25, 26/64 – BVerfGE 26, 281 [298]). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bundesrepublik für ihre Verwaltungstätigkeiten von den Ländern in vergleichbarer Weise Gebühren erhebt. Selbst wenn der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens eine umfassende Gebührenbefreiung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verlangen sollte, würde daraus noch nicht folgen, dass auch die Gemeinden in Sachsen-Anhalt eine solche Befreiung beanspruchen können. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder ggf. Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, Juris). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, Juris, m. w. Nachw.). Dabei hat er die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 – 6 B 61.95 –, PersR 1996, 27; NdsOVG, Beschl. v. 23.07.2008 – 5 LA 232/05 –, Juris; OVG NW, Beschl. v. 09.04.2008 – 6 A 931/06 –, Juris). Die Rechtsfrage, die geeignet ist, die Zulassung des Rechtsmittels zu rechtfertigen, muss danach fragen, ob bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt; die „Rechtsfrage“ ist sozusagen das Spiegelbild des Rechtssatzes, der dem erstrebten höchstrichterlichen Urteil zugrunde liegen soll (vgl. BFH, Beschl. v. 27.12.2007 – IV B 3/07 –, Juris). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. Darin wird keine konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Die Klägerin macht lediglich geltend, eine nähere Bestimmung des Begriffs „in Ausübung öffentlicher Gewalt“ insbesondere dessen Reichweite, sei bislang nicht klargestellt, und rügt im Übrigen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung dieses Begriffs. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.