Urteil
5 A 272/11
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0731.5A272.11.0A
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Leitsätze
Gebühren für eine GVO-Genehmigung entfallen nicht deshalb, weil ohne Kaufvertrag eine Enteignung erfolgt wäre.(Rn.17)
(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gebühren für eine GVO-Genehmigung entfallen nicht deshalb, weil ohne Kaufvertrag eine Enteignung erfolgt wäre.(Rn.17) (Rn.20) Das Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren. Die Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich berechtigt ist, in Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland zu handeln, oder ob er nicht vielmehr in Vertretung handeln müsste. Dies kann dahingestellt bleiben. Die festgesetzte Gebühr wurde zutreffend gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erhoben, für welche der Landesbetrieb Bau handelt. Die Gebührenpflicht der Bundesrepublik Deutschland besteht aufgrund der im Widerspruchsbescheid vom 28.10.2011 zutreffend dargestellten Rechtsgrundlage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf darauf gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Eine Gebührenfreiheit käme nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass es sich bei dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages um Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Bundesrepublik Deutschland gehandelt hätte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative VwKostG LAS). Das ist jedoch nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 06.07.2011 (2 L 54/10) entschieden, dass nicht einmal jedes Handeln in öffentlich-rechtlicher Rechtsform „Ausübung öffentlicher Gewalt“ darstellt. Umso weniger gilt dies für privatrechtliches Handeln, wie es der Abschluss eines Kaufvertrages darstellt. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: „Unter „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieses Befreiungstatbestandes ist nur das dem Staat eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen. Die öffentliche Verwaltung muss „einseitig verbindlich“ (Regelung) oder „einseitig vornehmend“ (schlichtes Verwaltungshandeln) auftreten. Es muss gerade in der Veranlassung zu der Amtshandlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt stattfinden, wie dies etwa bei der Amtshilfe der Fall ist. So ist insbesondere die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Wissenserklärung keine Ausübung hoheitlicher Gewalt. ... In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsakts nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insoweit ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (...).“ Umso mehr gilt diese Rechtslage, wenn es sich um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung handelt, wie es vorliegend der Fall war. Auf den hypothetischen Ablauf, was geschehen wäre, wenn die Eheleute Bürger nicht verkauft hätten, sondern möglicherweise eine Enteignung durchzuführen gewesen wäre, kommt es nicht an. Es liegt gerade keine Enteignung, also kein Hoheitsakt vor. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Das klagende Land wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger handelt in Bundesauftragsverwaltung nach dem Bundesfernstraßengesetz. Durch Zwecke des Straßenbaus kaufte der Kläger in Vertretung für die Bundesrepublik Deutschland von den Eheleuten R. und H. B. das Flurstück … der Flur ... in B. mit einer Größe von 20 m². Der Kaufpreis betrug ausweislich des notariellen Vertrages vom 15.12.2010 800,00 Euro. Der Notar beantragte beim Beklagten die Erteilung der Genehmigung nach § 2 GVO. Nach Einholung von Attesten bei den zuständigen Vermögensbehörden erteilte der Beklagte unter dem 03.05.2011 die beantragte Grundstücksverkehrsgenehmigung. Unter dem 02.02.2011 erhob er hierfür von der Bundesrepublik Deutschland eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 51,13 Euro. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, weil er als Landesbehörde von Gebühren für Amtshandlungen befreit sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2011 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Auf die Begründung wird verwiesen. Hiergegen hat das Land Sachsen-Anhalt rechtzeitig Klage erhoben. Es ist der Auffassung, es sei berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft die Rechte der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen geltend zu machen. Es sei zutreffend, dass für die Kostenbefreiung nicht auf das Land, vielmehr auf die Bundesrepublik Deutschland abzustellen sei. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages falle jedoch unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative VwKostG, da er in Ausübung öffentlicher Gewalt geschlossen worden sei. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 12.08.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.