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Urteil

2 L 30/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0512.2L30.10.0A
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Leitsätze
Vor der Durchführung von Tiefflügen der Bundeswehr ist auch dann keine als "Befreiung" im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG zu qualifizierende Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatschG bzw. Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie (juris: EWGRL 409/79) zu treffen, wenn die Flüge zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebiets i.S.d. Regelungen führen können. § 30 Abs. 1 LuftVG setzt dieses gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrecht außer Kraft.(Rn.92)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor der Durchführung von Tiefflügen der Bundeswehr ist auch dann keine als "Befreiung" im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG zu qualifizierende Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatschG bzw. Art. 4 Abs. 4 Vogelschutzrichtlinie (juris: EWGRL 409/79) zu treffen, wenn die Flüge zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Vogelschutzgebiets i.S.d. Regelungen führen können. § 30 Abs. 1 LuftVG setzt dieses gesetzlich eingeräumte Beteiligungsrecht außer Kraft.(Rn.92) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage wird nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dort keine Rede sein, wo die Feststellungsklage Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren. Als effektiver erweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine Vielzahl potentieller Anfechtungsprozesse bzw. Leistungs- oder Unterlassungsklagen vermeiden lässt (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11/03 -, BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Verhältnis der generellen Klärung eines Beteiligungsrechtes des Klägers bei der Entscheidung über Übungsflüge der Bundeswehr und der Möglichkeit eines Vorgehens gegen durchgeführte oder geplante Übungsflüge im Einzelnen sowie der Klärung eines Beteiligungsrechtes im jeweiligen Einzelfall zu. Die Feststellungsklage ist auch sonst zulässig. Dem Kläger fehlt nicht die Klagebefugnis. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in § 43 VwGO nicht genannt wird, in der Rechtsprechung aber seit langem anerkannt ist, ist nur dann nicht erfüllt, wenn subjektive Rechte des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 und v. 10.10.2002 - BVerwG 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93). Sie dient ebenso wie im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO dazu, Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - BVerwG 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 und v. 29.06.1995 - BVerwG 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64). Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2003 - BVerwG 9 C 6.02 -, DVBl. 2004, 382). Dem Interesse, vor der Durchführung von Tiefflügen in der Colbitz - Letzlinger - Heide Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, lässt sich nicht von vornherein jegliche rechtliche Relevanz absprechen. Ob diesem Gesichtspunkt im konkreten Fall die Bedeutung zukommt, die ihm der Kläger beimisst, ist der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch vor der Entscheidung der Beklagten, über dem Gebiet der Colbitz – Letzlinger – Heide Übungsflüge durchzuführen, beteiligt zu werden. Er kann sich nicht mit Erfolg auf ein bestehendes Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) - NatschG LSA n.F. -, § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 i.d.F. v. 11.08.2010 (BGBl. I 1163) - UmwRG - i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG i. d. F. v. 29.07.2009 (BGBl. I, 2542) - BNatschG n.F. - berufen. Diese Regelungen sind als die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtsvorschriften der Entscheidung des Senates zugrunde zu legen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.11.1994 - 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79 [82]). Ein Beteiligungsrecht des Klägers scheitert danach zwar nicht bereits daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 05.12.2001 - 9 A 13/01 -, zitiert nach juris, noch zu § 29 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. v. 21.09.1998) einem von den Ländern anerkannten Verein ein Beteiligungsrecht gegenüber Bundesbehörden allein nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F. im Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne von § 8 BNatSchG a.F. verbunden waren, zustehen konnte. Indem der Kläger hier ein Beteiligungsrecht aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. bei Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Gebieten i.S.d. § 32 Abs. 2, Natura 2000 - Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten geltend macht, beruft er sich nicht auf eine durch Landesrecht, sondern durch Bundesrecht eingeführte Verbandsklage. Zudem unterscheidet § 63 BNatschG n.F. nicht mehr zwischen bundes- und landesbehördlichen Verfahren. Stattdessen differenziert die Bestimmung zwischen den in Absatz 1 geregelten Mitwirkungsrechten der vom Bund anerkannten Naturschutzvereinigungen und den in Absatz 2 normierten Mitwirkungsrechten der von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2010, § 63 BNatschG Rdnr. 1). § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. sieht schließlich Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG n. F. unabhängig davon vor, ob es sich um Rechtsakte von Landes- oder Bundesbehörden handelt. Zutreffend geht die Beklagte jedoch davon aus, dass bei den hier streitigen Entscheidungen über die Durchführung von Übungsflügen der Bundeswehr kein Fall von § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG vorliegt. Für die Durchführung dieser Maßnahmen bedarf die Beklagte nämlich keiner Befreiung im Sinne dieser Regelung. Der Begriff der „Befreiung“ i.S.v. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG ist dabei nicht in einem technischen Sinn zu verstehen, sondern erfasst auch Abweichungen von habitatschutzrechtlichen Verboten sowie sonstige Ausnahmen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschl. v. 06.11.2006 - 21 M 311/06 -, NuR 2007, 208; Beschl. v. 08.01.2007 - 2 M 358/06 -, NuR 2007, 395; Beschl. v. 21.04.2008 - 2 M 94/08 -, NuR 2008, 517). Unter Befreiung im Sinne der erstgenannten Vorschrift sind danach auch Ausnahme- und Abweichungsentscheidungen i.S.d. § 34 BNatschG n. F. oder aber Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02.04.1979 (Vogelschutz-Richtlinie, VRL), neu kodifiziert durch EG-Richtlinie 2009/147 vom 30.11.2009, (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7) zu verstehen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F. sind Projekte mit Ausnahme von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets zu überprüfen (FFH- Verträglichkeitsprüfung). Die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen hat der Projektträger vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG n.F.). Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es - vorbehaltlich einer nach den Absätzen 3 bis 5 ausnahmsweise zulässigen Abweichung - unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG n.F.). Diese Regelung ist nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Mit der Neuregelung hat der Bund von seiner ihm im Zuge der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Naturschutzes eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) und die bisherigen rahmenrechtlichen Regelungen, zu denen u.a. § 34 BNatSchG a.F. gehörte, durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht ersetzt. Für die in Ausfüllung der bisherigen bundesrechtlichen Rahmenregelungen erlassenen Regelungen der Länder bedeutet dies, dass sie wegen fehlender Kompetenz insoweit nichtig sind, als die neue bundesrechtliche Regelung - in positiver oder in negativer Hinsicht - erschöpfend ist. Denn gemäß Art. 72 Abs. 1 GG steht den Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungsbefugnis nur zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu: OVG NRW, Urt. v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, NuR 2011, 59; vgl. zu den Rechtsfolgen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG näher Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 72 Rn. 11; Degenhart, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 72 Rdnr. 38). Die in Sachsen-Anhalt bisher maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen über den Gebietsschutz in §§ 44 ff. NatSchG LSA, die die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von solchen Projekten und Plänen regelten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, sind durch die Neufassung des § 34 BNatSchG verdrängt worden. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin am 10.12.2010 ein neues Naturschutzgesetz verabschiedet, in dem entsprechende Regelungen nicht mehr enthalten sind. Ebenso wie die früheren landesrechtlichen Regelungen dient § 34 BNatSchG n.F. der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. EG L 206, S. 7) zugunsten von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung angeordneten Gebietsschutzes. Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL das Netz "Natura 2000" (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG n.F.). Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind dabei nach Nr. 6 die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG n. F. noch nicht gewährleistet ist und Europäische Vogelschutzgebiete nach Nr. 7. Die Colbitz-Letzlinger-Heide wurde ausweislich des Beschlusses der Kommission vom 22.12.2009 (2010/44, ABL. L 30 v. 02.02.2010, S. 120) in die Liste gem. Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen, so dass § 34 BNatSchG Anwendung findet. Darüber hinaus ist im Gebiet der Colbitz-Letzlinger-Heide im Hinblick auf das ebenfalls auf diesem Gebiet befindliche Vogelschutzgebiet Art. 4 Abs. 4 VRL zu beachten. Insoweit greift nicht das (weniger strenge) Schutzregime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatschG n.F. errichten. Denn § 34 BNatSchG n. F. ist im Hinblick auf das dort befindliche Vogelschutzgebiet nur anwendbar, sofern man davon ausgeht, dass das Gebiet der Colbitz-Letzlinger-Heide gem. Art. 4 Abs. 1 VRL förmlich zum Vogelschutzgebiet erklärt und nach Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH- Richtlinie) in das Schutzregime der FFH-Richtlinie überführt wurde. Ein solcher Übergang hat indes bislang für das Gebiet der Colbitz Letzlinger Heide noch nicht stattgefunden, da es hierfür an der erforderlichen Schutzgebietserklärung fehlt. Die "Erklärung" zum besonderen Schutzgebiet nach Art. 4 Abs. 1 VRL, die nach Art. 7 FFH-RL den Wechsel des Schutzregimes auslöst, muss jedenfalls eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung darstellen; deren rechtliche Gestalt wird durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, (Hochmoselquerung), BVerwGE 120, 276). § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG benennt als Natura 2000-Gebiete im Sinne des Gesetzes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete. Europäische Vogelschutzgebiete sind nach Nr. 7 Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist. Nach § 33 Abs. 2 BNatSchG n.F. erklären die Länder die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG n.F. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen (§ 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002). Nach § 23 Abs. 4 NatschG LSA werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde bestimmt, sofern nicht eine Unterschutzstellung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 32 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes beabsichtigt ist. Eine entsprechende Verordnung wurde nach Auskunft der Oberen Naturschutzbehörde für das Gebiet der Colbitz Letzlinger Heide noch nicht erlassen mit der Folge, dass die Vogelschutzrichtlinie unmittelbar Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere nach Abs. 1 Satz 1 bis 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL begründet seinem Wortlaut nach zunächst unabhängig von der Zulassung einzelner Bauvorhaben eine Dauerpflicht der Mitgliedstaaten, die Lebensräume der geschützten Populationen zu erhalten und Störungen der wildlebenden Vogelarten zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Insoweit ist diese Bestimmung mit dem Art. 6 Abs. 2 FFH-RL vergleichbar, der ebenfalls unabhängig von der Zulassung einzelner Pläne oder Projekte Dauerpflichten begründet. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL erschöpft sich aber nicht in der Normierung einer Dauerpflicht. Er bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Maßnahmen innerhalb des jeweiligen Gebietes im Einzelfall. Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG n.F. enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Ausnahmen von dem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, die Verbote des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu überwinden (EuGH, Urt. v. 28.02.1991 – C 57/89 - NuR 1991, 249 - Leybucht). Ob die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG n. F. vorliegen, ibs. ob Übungsflüge unterhalb einer Höhe von 600 m zu einer erheblichen Beeinträchtigung i.S.d. § 34 BNatschG n.F. führen können bzw. ob und ggf. inwieweit durch Übungsflüge der Bundeswehr unterhalb 600 m erhebliche Beeinträchtigungen und Störungen i.S.d. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL zu erwarten sind, lässt sich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht abschließend beurteilen. Die von der Beklagten eingeholte „Naturschutzfachliche Bewertung der Beeinträchtigung geschützter Vogelarten durch Tiefflugübungen auf dem Truppenübungsplatz A.“ kommt zwar zu der Einschätzung, dass bei Flughöhen unter 150 m über Grund erhebliche Störungen des Brutverhaltens geschützter Vogelarten nicht ausgeschlossen werden können. Bei Flughöhen über 150 m könnten mögliche Störeinflüsse vernachlässigt werden. Der Kläger wendet insoweit allerdings zutreffend ein, dass aus dieser naturschutzfachlichen Bewertung nicht hervorgeht, aufgrund welcher Erkenntnisse und Erhebungen die Gutachter zu der dort vertretenen Auffassung gelangen. Sie haben ersichtlich selbst keine Untersuchungen im betroffenen Gebiet durchgeführt. Einzige Quellenangabe ist ein offenbar im Auftrag des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gefertigter Schlussbericht zu Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, der allerdings nur die Auswirkungen von Straßen- und Schienenverkehrslärm auf Brut- und Rastvögel untersucht. Nach dem bisherigen Vorbringen des Klägers bestehen allerdings auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere auch bei Flughöhen von über 150 m erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes der geschützten Vogelarten im Gebiet der Colbitz – Letzlinger – Heide zu befürchten sein sollen. Er verweist insoweit zum Einen auf eine Schweizer Studie (Schweizerische Vogelwarte Sempach, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL „Einfluss des Flugverkehrs auf die Avifauna“, Schriftenreihe Umwelt Nr. 376, Bern 2005). Hierin wird ausgeführt: „Außergewöhnlich tief fliegende und laute Flugzeuge, wie sie besonders auch durch den militärischen Flugbetrieb auftreten, haben die größte Störwirkung“. Konkrete Annahmen zu möglichen Beeinträchtigungen geschützter Vogelarten durch Flüge unter 600 m lassen sich hieraus nicht ableiten. Auch aus dem zum Anderen vorgelegten Bericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, H-Stadt, Sonderheft 1/2006, S. 33 – 45 „Brutvorkommen wertgebender Vogelarten im EU-SPA Colbitz-Letzlinger-Heide in den Jahren 2004/2005“ lässt sich nichts für die Annahme des Klägers herleiten, die geschützten Vogelarten könnten durch Flüge unter 600 m erheblich beeinträchtigt werden. Die Befürchtung, die Übungsflüge könnten ganz allgemein ernsthaften Einfluss auf das Überleben der geschützten Vogelarten haben, geht nach dem bisherigen Vorbringen über die Äußerung einer theoretischen Besorgnis, die dort lebenden Vögel könnten durch die Flüge erheblich beeinträchtigt werden, nicht hinaus. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung oder Störung im o. g. Sinne zu erwarten ist, bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Die Beteiligung des Klägers ist nämlich wegen § 30 Abs. 1 LuftVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl I S. 698), zuletzt geändert am 05.08.2010 (BGBl. 2010, 1126) auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für das Erfordernis einer Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatschG n.F. bzw. Art 4 Abs. 4 Satz 1 VRL gegeben sind. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen außer dem Bundesgrenzschutz und der Polizei auch die Bundeswehr und die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der C. stationierten Truppen von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.08.1963 (BGBl I S. 652) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.01.2010 (BGBl. I S. 11). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge und Ballone abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203; BGH, Urt. v. 27.05.1993 - III ZR 59/92 -, NJW 1993, 2173/2175). Der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG. Er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern die Einhaltung gewisser Flughöhen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O.). Danach bedarf die Durchführung von Übungsflügen einer Entscheidung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, soweit die in § 6 Abs. 1 LuftVO geregelte Sicherheitsmindesthöhe unterschritten wird. Die Mindestsicherheitshöhe, d.h. die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist, ist in jedem konkreten Einzelfall zu bestimmen. Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO festgelegten Höhenangaben sind somit nicht immer allein maßgebend (vgl. Schmid/ van Schyndel, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, Bd. 2, Stand Januar 2010, LuftVO § 6 Rdnr. 4). Nach Ansicht des VG Darmstadt (Urt. v. 06.10.1988, - III/V E 827/81 -, NJW 1988, 3170; Urt. v. 19.10.1989, - III/V E 1375/88 -, NVwZ 1990, 28) betrug die Sicherheitsmindesthöhe für strahlgetriebene militärische Kampfflugzeuge zum dort streitgegenständlichen Zeitpunkt jedenfalls 450 m. Es kann offen bleiben, ob eine entsprechende Sicherheitsmindesthöhe für die hier streitgegenständlichen Übungsflüge anzunehmen ist. Wäre dies der Fall, wäre für die über der anzunehmenden Sicherheitsmindesthöhe durchgeführten Flüge keine Abweichungsentscheidung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG erforderlich, zumal § 6 Abs. 6 LuftVO u.a. militärische Tiefflüge von der Regel des Abs. 3 ausnimmt, wonach Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen in einer Höhe von mindestens 600 m über Grund oder Wasser durchzuführen sind. Unter Zugrundelegung der nachfolgenden Ausführungen zu § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG wäre ein Beteiligungsrecht des Klägers insoweit erst Recht ausgeschlossen. Denn der Gesetzgeber hat sich für diese Fälle dafür entschieden, in Abweichung von § 6 Abs. 3 LuftVO stattfindende Übungsflüge sogar im Regelfall, d.h. ohne vorherige Entscheidung i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG für zulässig zu erklären. Der amtlichen Begründung zufolge erfolgte diese Regelung, „weil dies zur Erfüllung der jeweiligen besonderen Aufgaben erforderlich ist“ (BT-Drs. 20/95, S. 16). Die Beklagte bedarf danach für die Durchführung von Übungsflügen unter 600 m jedenfalls wegen § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG keiner Befreiung i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n. F. An der gegenteiligen Rechtsauffassung im Beschluss vom 21.04.2008 (2 M 94/08) hält der Senat nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Einzelheiten über das Verhältnis des Luftrechtes zum Naturschutzrecht des Bundes und der Länder sind seit langem umstritten (vgl. etwa Böss, NuR 1980, 12; Eckardt, NuR 1981, 87; Hartmann, NuR 1981, 197; weitere Nachweise in BVerwG, Beschl. v. 04.06.1986 - 4 B 94/86 -, NVwZ 1987, 130). Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung und durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird. Daraus folgt im Zusammenhang mit § 29 Abs. 1 LuftVG, dass Beschränkungen der Benutzung des Luftraums aus Gründen der Gefahrenabwehr nur dann statthaft sind, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nach § 29 LuftVG Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden dabei gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums für Verteidigung vorgenommen. Nach Ansicht des Senates ist davon auszugehen, dass das LuftVG zwar nicht generell von der Beachtung der Verfahrensvorschriften nach dem BNatschG dispensiert. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit maßgeblich z.B. von den Regelungen des WaStrG, das eine Berücksichtigung von umwelt- und naturschutzfachlichen Belangen zwingend vorsieht und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dafür von formellen Erfordernissen dieser Fachgesetze freistellt (vgl. hierzu OVG LSA, Beschl. v. 28.10.2008 - 2 M 195/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 A 4/07 - juris). So sieht das LuftVG zwar in § 6 Abs. 2 bei der Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs bzw. der Anlegung von Flugplätzen die Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Anlegung und den Betrieb von Flugplätzen. Zu den generell von den Luftfahrtbehörden zu beachtenden umwelt- und naturschutzfachlichen Belangen führt das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu Aufstiegserlaubnissen nach § 29 LuftVG im Modellsport (Urt. v. 10.05.1985 - 4 C 36/82 -, NVwZ 1986, 470) aus: „Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auch darin liegen, dass der beabsichtigte Modellflugsport in einer bestimmten Gegend gegen anderweitige Rechtsvorschriften verstößt. Ein im Naturschutzrecht, insbesondere in einer Landschaftsschutzverordnung, enthaltenes Verbot des Modellflugsportes muss daher stets zur Versagung der Aufstiegserlaubnis führen, solange es nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise – etwa über eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landschaftspflegebehörde – überwunden worden ist. Eine weitergehende Berücksichtigung landschaftspflegerischer Belange bei der Anwendung der Erlaubnistatbestände des § 16 Abs. 4 und 5 LuftVO – etwa durch eine Abwägung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes mit dem sonstigen für und gegen das Vorhaben streitenden Belangen – ist durch die luftaufsichtsrechtliche Generalklausel des § 29 LuftVG allerdings nicht abgedeckt und daher unzulässig. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Flughafengenehmigung des § 6 LuftVG, über die die Behörde unter Abwägung der jeweils einschlägigen Belange entscheidet und für die eine Berücksichtigung u.a. landschaftspflegerischer Belange ausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 6 Abs. 2 LuftVG).“ Haben die Luftfahrtbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege danach regelmäßig nicht in eigener Zuständigkeit zu berücksichtigen, so vermag das LuftVG insoweit auch nicht von den formellen Erfordernissen der insoweit bestehenden Fachgesetze freizustellen. Die Regelung des § 30 LuftVG nimmt jedoch im Hinblick auf die nach Art. 87 a Abs. 1 GG mit verfassungsrechtlichem Rang versehenen Belange der äußeren Sicherheit und der Landesverteidigung im Regelungszusammenhang des LuftVG eine Sonderstellung ein. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrags erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.04.1978 - 2 BvF 1/77 u.a. -, BVerfGE 48, 127 [159 f.]). Der dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, zustehende verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG freilich nicht unbegrenzt sein (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992, - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [56 ff.]). Die Verwaltungsgerichte haben danach die Zulassung militärischer Tiefflüge nur darauf zu prüfen, ob der Bundesminister der Verteidigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob er die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt sowie nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 18/93 –, BVerwGE 97, 203; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.08.1993 - BVerwG 11 B 36.93 -, Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.05.1987 - BVerwG 4 B 79.87 - und BGH, Urt. v. 27.05.1993, a.a.O.; a.A. VG Darmstadt, Urt. v. 06.10.1988 - III/V E 827/81 -, NJW 1988, 3170). Diese nach Art. 87 a Abs. 1 GG mit verfassungsrechtlichem Rang versehenen Belange der äußeren Sicherheit und der Landesverteidigung können mit den Anforderungen des Umweltschutzes kollidieren. Auch Träger hoheitlicher Gewalt haben dabei grundsätzlich materiell-rechtliche Vorgaben zu beachten. Das deutsche Umweltrecht sieht daher für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, Ausnahmen von materiell-rechtlichen Anforderungen vor. Eine Gefährdung des Verteidigungsauftrages könnte dabei allerdings zu besorgen sein, wenn die Bundeswehr in Verwaltungsverfahren, für die oftmals weitreichende Publizitätsbestimmungen gelten, Verfahrensvorschriften im selben Umfang zu beachten hätte wie andere Vorhabensträger. Im Hinblick auf Sabotage- und Spionageschutz rechtfertigt hier das Geheimhaltungsinteresse die Existenz von Sondervorschriften auch im Verfahrensrecht (vgl. Scheidler, Umweltsonderrecht für Vorhaben der Landesverteidigung, NuR 2005, 8). Der Anwendungsbereich der Sondervorschriften wird durch zum Teil unterschiedliche Formulierungen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Auch § 30 Abs. 1 LuftVG ist als eine solche Sondervorschrift zu verstehen. Sie ist unter Beachtung der o. g. Grundsätze auszulegen. Danach ist davon auszugehen, dass sie neben einem Dispens von bestimmten materiell-rechtlichen Vorgaben des Luftverkehrsrechtes einen Dispens von der Einhaltung formeller Vorgaben anderer Fachgesetze enthält. Der Gesetzgeber hat u.a. für die Streitkräfte mit Blick auf den ihnen zukommenden Verteidigungsauftrag, deren Verwirklichung auch Tiefflugübungen dienen, in § 30 LuftVG besondere Bestimmungen geschaffen, die eine Abweichung von den sonst für den Luftverkehr geltenden Regeln erlauben. So werden die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des LuftVG nach § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr wahrgenommen. § 30 Abs. 1 LuftVG räumt der Bundeswehr die Möglichkeit ein, von bestimmten Vorschriften des ersten Abschnitts des Gesetzes abzuweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "erforderlich" ist bzw. von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum abzuweichen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann die Ausnahme ohne Inanspruchnahme einer besonderen Form erfolgen, wenn nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O.). Dies bedeutet, dass die Ausnahme sowohl mit dem militärischen Einsatzbefehl, ansonsten, wenn die interne Ermächtigung vorliegt, von dem betreffenden Luftfahrzeugführer unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich aus der Überantwortung der Verwaltungszuständigkeit in § 30 Abs. 2 des Gesetzes an "Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung" (vgl. dazu auch Hofmann/Grabherr, § 30 LuftVG, Rdnr. 11). Die Notwendigkeit einer Befreiung von Geboten oder Verboten i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. ist dabei nicht vorgesehen. Die Regelungen des Naturschutzrechtes, die ein entsprechendes Verwaltungsverfahren vorsehen, sind nicht neben § 30 Abs. 1 LuftVG anwendbar. Dies ergibt sich nicht schon – wie das Verwaltungsgericht meint – aus der Konzentrationswirkung des § 30 Abs. 1 LuftVG. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatschG n.F. betont nämlich nunmehr ausdrücklich, dass eine Mitwirkung der Vereine an den dort genannten Befreiungsentscheidungen auch dann geboten ist, wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 63 BNatSchG Rn. 28). Das Ergebnis folgt indes aus anderen Erwägungen: § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG dispensiert die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von den Pflichten zur Beachtung der sonst für den Luftverkehr geltenden Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O., juris Rn. 29), nicht jedoch von den Vorschriften der Naturschutzgesetze. § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG verpflichtet nämlich die Bundeswehr zur „Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Hierzu zählen nach Auffassung des Senats auch die Vorschriften der Naturschutzgesetze (vgl. Beschl. v. 29.10.2008 - 2 M 195/08 -, juris). Muss somit die Bundeswehr bei einer Ausnahmeentscheidung nach § 30 Abs. 1 LuftVG das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Naturschutzes selbständig, in eigener Zuständigkeit prüfen, gibt es keine andere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Naturschutzgesetzes, an der die Klägerin zu beteiligen wäre. Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine weitere Erwägung bestätigt: Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 LuftVG ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, der Bundeswehr bei der Entscheidung darüber, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben notwendig ist, einen weitgehenden Beurteilungsspielraum einzuräumen. Diese Grundentscheidung würde durch die Annahme der Erforderlichkeit der vorherigen Beantragung einer Ausnahme i.S.d. § 34 BNatSchG n. F. bzw. nach Art. 4 Abs. 4 VRL bei der zuständigen Naturschutzbehörde und einer in diesem Fall erforderlichen Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände unterlaufen. Dass dies vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war und ist, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass die Ausnahme nach § 30 Abs. 1 LuftVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Inanspruchnahme einer besonderen Form erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, a.a.O.). Eine Verbändebeteiligung scheidet nämlich schon begrifflich aus, wenn ein wie auch immer geartetes Verfahren, an dem die Verbände beteiligt werden könnten, nicht stattfindet (so auch: Waskow, Mitwirkung von Naturschutzverbänden in Verwaltungsverfahren, 1990, S. 72). Die durch § 30 Abs. 1 LuftVG im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität erfolgte Verfahrensbefreiung bliebe aber wirkungslos, wollte man § 30 Abs. 1 LuftVG dahingehend verstehen, dass vor der Entscheidung nach § 30 Abs. 1 LuftVG die in anderen Fachgesetzen geregelten Verwaltungsverfahren durchzuführen wären. Der Kläger kann auch nicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit seine Beteiligung einfordern. Seine Situation ist insoweit zwar nicht mit der Position von Bürgern oder Gemeinden vergleichbar, zu denen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.12.1994 (a.a.O.) ausführte, ein besonderes Verwaltungsverfahren sei nicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten, da die Durchführung von Tiefflügen auf jederzeit änderbaren militärischen Weisungen beruhe und die betroffenen Bürger und Gemeinden die Möglichkeit hätten, diese Weisungen z.B. im Wege der Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Der Kläger kann als Naturschutzverband keine Rechte als „Betroffener“ geltend machen. Er ist vielmehr auf die Möglichkeit der Verbandsklage verwiesen, wobei ihm die Klagemöglichkeit nach § 64 BNatSchG n.F. auch nur für den Fall des Bestehens eines Beteiligungsrechtes zuerkannt wird. Das Beteiligungsrecht des Klägers als Naturschutzverband ist auch im Übrigen nicht ohne weiteres mit der Wahrnehmung von Rechten durch Bürger und ibs. Gemeinden zu vergleichen. Denn bei diesen geht es um die Wahrung eigener Rechte. Dabei ist es den Gemeinden verwehrt, „sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnen sind“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11/03 -, BVerwGE 121, 152). Um die Wahrung eben dieser Interessen der Allgemeinheit aber geht es - wie der Kläger zutreffend einwendet - bei der Beteiligung von Naturschutzverbänden an Verwaltungsverfahren gerade. Die Mitwirkungsrechte einer Naturschutzvereinigung dienen dabei nach dem Willen des Gesetzgebers der Einbringung ihrer besonderen regionalen Sachkunde und der Stärkung der Belange des Naturschutzes bereits im Vorfeld der Verwaltungsentscheidung. Werden den Naturschutzverbänden ihre Beteiligungsrechte im Interesse der Allgemeinheit zuerkannt, folgt daraus aber andererseits, dass sie nicht wegen der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte Gründe der Rechtsstaatlichkeit als Grund für die Erforderlichkeit der Einräumung von Beteiligungsrechten anführen können. Vor diesem Hintergrund greift auch nicht die Argumentation des Klägers, ein Beteiligungsrecht sei ihm gerade deshalb einzuräumen, weil er nicht – wie z.B. die Gemeinden – gegen die Maßnahme an sich wegen der Verletzung eigener Rechte vorgehen könnte. Denn dieser Unterschied erklärt sich daraus, dass es bei ihm eben nicht um den Schutz der ihm als (Rechts-)person zustehenden materiellen Rechte geht. Steht ihm das Beteiligungsrecht als Verfahrensrecht mithin nicht als Ausfluss einer materiellen Berechtigung zu, so entfällt dieses Verfahrensrecht auch mit dem Wegfall des Verfahrens an sich, ohne dass hiergegen rechtsstaatliche Bedenken angebracht wären. § 30 Abs. 1 LuftVG ist somit in seiner Gesamtheit dahingehend zu verstehen, dass die Bundeswehr bei der Entscheidung über die Durchführung von Tiefflügen zwar materiell umfassend an fachfremde Vorschriften u.a. des Naturschutzrechtes gebunden ist. Von den formellen Erfordernissen dieser Fachgesetze ist sie jedoch freigestellt. Sie hat die materiell-rechtlichen Anforderungen anderer Fachgesetze in eigener Zuständigkeit und ohne Bindung an anderweitig fachgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften zu beachten. In § 34 BNatSchG n. F. wie auch Art. 4 Abs. 4 VRL vorgesehene Ausnahmen sind Bestandteil des formellen Rechtes, an das die Beklagte nicht gebunden ist. Ob die Beklagte nach den ihr gegebenen Möglichkeiten tatsächlich zur Durchführung einer entsprechenden naturschutzfachlichen Prüfung in der Lage ist, hat keine Auswirkung auf die Erforderlichkeit einer Beteiligung des Klägers, sondern allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der durch sie jeweils getroffenen Entscheidung. In dem danach gewährten Dispens liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein nationalrechtlicher Dispens von europarechtlichen Vorgaben. Denn § 30 Abs. 1 LuftVG entbindet die dort genannten Entscheidungsträger nicht von der Einhaltung der in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie enthaltenen materiellrechtlichen Anforderungen, sondern lediglich von der Einhaltung nationalrechtlich geregelter formeller Erfordernisse. So sind in der FFH- Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zwar materielle, naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Das Beteiligungsrecht, auf das sich der Kläger beruft, folgt jedoch nicht aus europarechtlichen Regelungen, sondern unmittelbar aus § 63 BNatSchG n. F.. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die naturschutzrechtlich zu beachtenden Anforderungen seit Inkrafttreten des LuftVG maßgeblich geändert haben. Dies hat zwar Auswirkungen auf die von der Beklagten materiellrechtlich anzustellenden Erwägungen. Die seit Geltung des LuftVG in Kraft getretenen Neuregelungen im Bereich des Naturschutzrechtes auf europarechtlicher wie auch auf nationalrechtlicher Ebene haben jedoch nicht zu einer Änderung des Regelungsgehaltes des § 30 Abs. 1 LuftVG geführt, der bewusst auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verzichtet. Aufgrund der aufgezeigten Sonderstellung des § 30 Abs. 1 LuftVG ist die Durchführung eines naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, an dem der Kläger zu beteiligen wäre, rechtlich nicht geboten. Auf die Beantwortung der mit dem hilfsweise gestellten Beweisantrag geltend gemachten tatsächlichen Fragen kommt es danach für die Entscheidung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob eine Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden vor der Entscheidung der Bundeswehr über die Durchführung von Tiefflügen nach § 30 Abs. 1 LuftVG ausgeschlossen ist. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverband im Land Sachsen-Anhalt vor der Durchführung von Übungsflügen der Bundeswehr über der Colbitz - Letzlinger - Heide Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Colbitz - Letzlinger - Heide ist ein Vogelschutzgebiet, in dem sich in den Monaten März bis Juli zahlreiche Brutvögel unterschiedlicher Arten aufhalten. Die Beklagte nutzte den Luftraum der Colbitz - Letzlinger - Heide zur Durchführung von militärischen Übungsflügen. Unter anderem wurden entsprechende Übungsflüge vom 16. bis zum 18.04.2008 durchgeführt. Im April 2008 wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Ziel, die Übungsflüge zu unterbinden. Hierzu erging unter dem Aktenzeichen 1 B 122/08 MD zunächst ein ablehnender Beschluss des Verwaltungsgerichtes, den der Senat mit Beschluss vom 21.04.2008 (Az.: 2 M 94/08) aufhob und der Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung die Fortsetzung der begonnenen Tornado-Übungsflüge in Höhen unter 600 m untersagte, bis die Klägerin Gelegenheit erhalten habe, ihre Beteiligungsrechte im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 5 Naturschutzgesetz Sachsen-Anhalt i. V. m. § 44 Abs. 3 und der nach § 45 Abs. 1 bis 3 Naturschutzgesetz erforderlichen Prüfung wahrzunehmen. Die Beklagte hat seither im Gebiet der Colbitz - Letzlinger - Heide keine Übungsflüge mehr durchgeführt. Weitere Übungsflüge - auch Tiefübungsflüge - sind jedoch beabsichtigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stünde ein Beteiligungsrecht im o.g. Sinne nicht zu. Der Kläger hat am 28.07.2008 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil wegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung Wiederholungsgefahr bestünde. Er sei vor der Entscheidung über die Durchführung von Übungsflügen über der Colbitz - Letzlinger - Heide zu beteiligen, und zwar unabhängig davon, ob hierfür die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sei. Die Durchführung militärischer Übungsflüge über dem Vogelschutzgebiet Colbitz - Letzlinger - Heide sei ein unzulässiges Projekt, das die dort befindlichen und besonders geschützten Brutvögel mehr als nur geringfügig beeinträchtige. Die unterlassene Abweichungsentscheidung von dem grundsätzlichen Verbot, Tiefflüge über dem Vogelschutzgebiet durchzuführen, eröffne Beteiligungsrechte nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dem Bundesnaturschutzgesetz. Die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften würden die Beklagte nicht davon befreien, ihn vor der entsprechenden Entscheidung zu beteiligen. Die Vorschriften hätten bezogen auf die naturschutzrechtlich erforderliche Befreiung keine Konzentrationswirkung. Die Colbitz - Letzlinger - Heide sei kein bestätigtes Tieffluggebiet der Bundeswehr. Es habe keine generelle Vorprüfung stattgefunden, dass dort solche Flüge zulässig seien. Wegen seines Mitwirkungsrechtes stehe ihm auch ein Verbandsklagerecht gegen den Beklagten zu. Dabei unterliege die Colbitz - Letzlinger - Heide nicht dem Schutz der FFH-Richtlinie, sondern dem strengeren Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, da es bislang keine wirksame Schutzgebietsverordnung für dieses Gebiet gebe. Demnach seien sämtliche Beeinträchtigungen, die sich auf Vögel auswirken könnten, als rechtlich unzulässig anzusehen. Militärische Übungsflüge würden bis zu einer Höhe von 30 m über Grund durchgeführt werden. Sie seien mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen verbunden und könnten die im Überfluggebiet befindlichen Vögel beeinträchtigen. Tiefflüge während der Brutzeiten der Vögel seien nicht erforderlich, weil es sich nicht um Flüge zur Vorbereitung eines Einsatzes handele. Die Beklagte habe überhaupt nicht geprüft, ob die Flüge außerhalb der Brutzeiten stattfinden könnten. Sie habe das Problem nicht zur Kenntnis genommen. Der verteidigungspolitische Spielraum bei der Entscheidung, Tiefflüge durchzuführen, sei nicht unbegrenzt. Die Entscheidung sei daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen sei und sich von sachgerechten Erwägungen habe leiten lassen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vor der Durchführung von militärischen Tiefübungsflügen (unter der Flughöhe von 600 m) über dem Vogelschutzgebiet Colbitz - Letzlinger - Heide dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne kein Beteiligungsrecht aus § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA herleiten. Denn diese Regelung verleihe Beteiligungsrechte nur gegenüber Verfahren bzw. Maßnahmen von Landesbehörden, nicht aber gegen solche des Bundes. Überdies handele es sich bei der Durchführung von militärischen Übungsflügen nicht um ein Projekt im naturschutzrechtlichen Sinne, weil von schnell fliegenden Strahlflugzeugen hinsichtlich der im Tieffluggebiet betroffenen Vögel nur eine geringfügige Störwirkung ausgehe. Militärische Tiefflüge mit strahlgetriebenen Kampfflugzeugen und Propellerflugzeugen seien grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 300 m und nur in Ausnahmefällen bis zu einer Mindesthöhe von 150 m und auf besonderen Liegenschaften bis zu einer Höhe von 30 m zulässig. Schon deshalb sei eine mit dem Tiefflug verbundene Störwirkung äußerst unwahrscheinlich. Vor der Durchführung militärischer Tiefflüge finde nach § 30 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich kein Verwaltungsverfahren statt. Vielmehr dürfe sie ohne eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung die vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschreiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe zwingend erforderlich sei. Diese nach § 30 Luftverkehrsgesetz zu treffende Entscheidung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe habe Konzentrationswirkung im Sinne einer abschließenden Regelung der Zulässigkeit militärischer Tiefflüge. Die Durchführung der Tiefflüge erfolge in der Regel auf der Grundlage eines militärischen Einzelbefehls. Die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens sei praktisch kaum durchführbar, ohne den militärischen Tiefflugbetrieb, der zur Gewährleistung der Verteidigungsbereitschaft erforderlich sei, zu gefährden. Hinsichtlich der Beeinträchtigung geschützter Vogelarten durch Tiefflugübungen auf dem Truppenübungsplatz A. ergebe sich aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom Dezember 2008, dass mögliche Störungen durch militärische Tiefflugübungen jedenfalls außerhalb der Brutzeit bis zu einer Überflughöhe von 30 m über Grund zu vernachlässigen seien. Allein während der Brutzeit könnten erhebliche Beeinträchtigungen auch unterhalb einer Mindestüberflughöhe von 150 m nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sei danach eine erhebliche Beeinträchtigung jedenfalls bei einer Mindestüberflughöhe von 150 m, außerhalb der Brutzeit auch bei einer solchen von 30 m ausgeschlossen. Durch Urteil vom 01.03.2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die als allgemeine Feststellungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder nach den §§ 56 Abs. 4 Nr. 4 NatSchG LSA, 60 Abs. 2 BNatSchG a.F. noch nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. einen Anspruch, vor der Entscheidung der Beklagten, über dem Gebiet Colbitz - Letzlinger - Heide Tiefflüge durchzuführen, Gelegenheit zur Stellungsnahme zu erhalten. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr und die Truppen der NATO - Verbündeten sei § 30 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (im Folgenden: LuftVG). Danach dürfe von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig sei. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehöre auch die Luftverkehrsordnung, in der auch die Sicherheitsmindesthöhe geregelt sei. Die Frage der zwingenden Notwendigkeit der Übungsflüge sei verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Der Verfassungsgeber habe mit Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstelle, zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Der dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig sei, zustehende verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum könne im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwar nicht unbegrenzt sein. Die Verwaltungsgerichte hätten jedoch die Zulassung militärischer Tiefflüge nur darauf zu prüfen, ob der Bundesminister der Verteidigung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen habe leiten lassen und ob er die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt habe. Im Rahmen dieser Beurteilungsentscheidung der Bundeswehr sehe die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG keine Beteiligung eines auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage anerkannten Naturschutzverbandes vor. Vielmehr sei die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck darauf angelegt, dass die Bundeswehr selbständig die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Durchführung von Tiefflügen zu prüfen habe. Zu dieser Prüfung gehöre auch die Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange einschließlich der Rücksichtnahme auf Brutvögel. Die Bundeswehr werde bei künftigen Entscheidungen, Tiefflüge durchzuführen, auch gehalten sein, diese Belange zu prüfen und bei der Planung der Tiefflüge zu berücksichtigen. Ausweislich der Erklärungen der Bundeswehr in der mündlichen Verhandlung verfüge sie über das hierzu erforderliche Fachpersonal und sei deshalb zur Überzeugung des Gerichts auch in der Lage, mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln im Überfluggebiet selbständig zu prüfen. Zur effektiven Wahrnehmung ihres Verteidigungsauftrages sehe das Gesetz eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde als entbehrlich an. Wenn schon die Erlaubnis im Interesse der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr entbehrlich sein solle, müsse dies erst recht für die Beteiligung eines Dritten gelten. In zahlreichen Fällen werde die Beteiligung eines Dritten an der Entscheidung Tiefflüge durchzuführen, schon rein tatsächlich nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein. Für diese Auslegung des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG spreche auch der systematische Zusammenhang der Vorschrift. Dem Luftverkehrsgesetz sei die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden nicht unbekannt. Für Planfeststellungsverfahren sehe § 10 LuftVG ausdrücklich die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden vor. Hätte der Gesetzgeber auch bei der Entscheidung über die Durchführung von militärischen Tiefflügen die Beteiligung eines Naturschutzvereines gewollt, so hätte es aus der Sicht des Gesetzgebers nahe gelegen, auch in § 30 LuftVG ein wie auch immer geartetes Beteiligungsverfahren vorzusehen. Weil aber die Erwähnung eines Beteiligungsrechtes in der Vorschrift gänzlich fehle, spreche das System der Regelungen des Luftverkehrsgesetzes gegen ein Beteiligungsrecht von Naturschutzverbänden an der Entscheidung der Bundeswehr Tiefflüge durchzuführen. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis sei der Vorschrift des § 30 Abs. 1 LuftVG bezogen auf die Prüfung der Beachtung naturschutzrechtlicher Belange Konzentrationswirkung beizumessen. Eine zusätzliche naturschutzrechtliche Befreiung im Sinne von § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG Sachsen-Anhalt bzw. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n. F. von Verboten und Geboten zum Schutz eines Schutzgebietes durch die zuständige Naturschutzbehörde sei vor der Durchführung militärischer Tiefflüge auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nicht erforderlich. Werde die Befreiung durch eine andere behördliche Gestattung - wie § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG - ersetzt, entfalle die Beteiligung des Naturschutzverbandes. Die Entscheidung über die Durchführung von Tiefflügen erfolge zudem nicht - wie die naturschutzrechtliche Befreiung - in der Form eines Verwaltungsaktes oder einer anderen, den Verwaltungsakt ersetzenden Rechtsform. Sie bedürfe vielmehr nicht einmal eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG. Auch dies spreche gegen ein aus § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA bzw. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n. F. resultierendes Beteiligungsrecht des Klägers. Es finde kein Verfahren statt, an dem ein Dritter, sei es eine Gemeinde oder ein anerkannter Naturschutzverband, beteiligt werden könne. Auch aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. folge kein Beteiligungsrecht des Klägers an Entscheidungen der Beklagten. Das hierin geregelte Verbandsklagerecht setze die Betroffenheit eines Mitwirkungsrechtes ausdrücklich voraus. Ein solches sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger stünde das geltend gemachte Beteiligungsrecht jedoch auch dann nicht zu, wenn § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG keine Konzentrationswirkung beigemessen werden könne. In diesem Falle wäre die Bundeswehr gehalten, vor der Durchführung militärischer Tiefflüge bei der zuständigen Naturschutzbehörde eine Befreiung zu beantragen und in dem sich hieran anschließenden Genehmigungsverfahren den Kläger zu beteiligen. Ein solches Beteiligungsrecht sei dann aber nicht gegen den Rechtsträger der Bundeswehr, sondern gegen die zuständige Naturschutzbehörde zu richten. Die vom Kläger erhobenen Einwände, die Beklagte habe vor Durchführung der Tiefflüge im April 2008 die mögliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes Colbitz - Letzlinger - Heide nicht gesehen und geprüft, seien danach nicht entscheidungserheblich. Überdies liege dem Gericht mit der naturschutzfachlichen Bewertung der Beeinträchtigung geschützter Vogelarten auf dem Truppenübungsplatz A. des Amtes für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom Dezember 2008 eine ausreichende Tatsachengrundlage zur Bewertung der Beeinträchtigung der Vögel durch Überflüge von Luftfahrzeugen, insbesondere zur Brutzeit, vor. Hieraus ergebe sich, dass von Übungsflügen unterhalb von 150 m in den Monaten März bis Juli erhebliche Beeinträchtigungen der Vögel ausgehen könnten. In diesen Monaten in Flughöhen von 150 m bis 600 m und in den übrigen Monaten von 30 m bis 600 m seien der Stellungnahme zufolge mögliche Störungen zu vernachlässigen. Über einer Flughöhe von 600 m seien Beeinträchtigungen nicht zu befürchten. Diese Feststellungen und Bewertungen seien nachvollziehbar. Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Urteil weiche entscheidungserheblich von dem Beschluss des Senates in dem vorangegangenen Eilverfahren ab (Beschl. v. 21.04.2008, 2 M 94/08). Das Verwaltungsgericht Magdeburg stütze sein abweisendes Urteil auf eine fehlerhafte Interpretation des § 30 LuftVG. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG beziehe sich nicht auf naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern auf das Verhalten im Luftraum. Naturschutzrechtliche Anforderungen über das Verhalten im Luftraum enthalte weder das Luftverkehrsgesetz noch die Luftverkehrsordnung. Dies zeige schon ein Blick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsordnung (im Folgenden: LuftVO), der die sogenannte Sicherheitsmindesthöhe regele. Das Verwaltungsgericht leite aus der Definition der Sicherheitsmindesthöhe als derjenigen Höhe, bei der keine unnötige Lärmbelästigung zu befürchten sei, ab, dass es sich um eine Vorschrift handele, die auch den Schutz der Vogelwelt zum Ziel habe. Diese Regelung stelle indes nicht auf die Empfindlichkeit der Umgebung ab, sondern lediglich darauf, dass kein unnötiger Lärm verursacht werden dürfe. Es sei im Übrigen nicht geklärt, ob es sich bei der Luftverkehrsordnung um eine Vorschrift im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG handele. Es müsse sich um eine zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassene Vorschrift handeln. Soweit erkennbar, handele es sich bei der Luftverkehrsordnung jedoch nicht um ein Parlamentsgesetz. Als eine auf dem Luftverkehrsgesetz beruhende Verordnung müsse jedoch das ermächtigende Gesetz zitiert werden. Jedenfalls sei aber nicht ersichtlich, dass es sich bei den in § 30 Abs. 1 LuftVG genannten Normen des Luftverkehrsgesetzes und der Luftverkehrsordnung um Vorschriften handele, die materiell oder verfahrensrechtlich die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen verlangten. Die Vorschriften zum Schutz der Vogelwelt seien danach unabhängig von denjenigen des Luftverkehrsgesetzes zu beachten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1994 (11 C 18.93). Hierin vertrete das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass der Rechtschutz von durch Tiefflügen betroffenen Gemeinden oder Privatanwohnern deshalb nicht verkürzt werde, weil Gemeinden oder Privatbetroffene jederzeit die Möglichkeit hätten, die innerdienstlichen militärischen Weisungen, die den Tiefflügen zugrunde lägen, im Wege der Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. Eine vorherige Beteiligung sei aus Gründen des Rechtschutzes nicht erforderlich. Er mache jedoch als Naturschutzverband die Verletzung eines Mitwirkungsrechtes geltend, das ihm wegen der Einbringung seines naturschutzfachlichen Sachverstandes verfahrensrechtlich zugestanden werde. Das Mitwirkungsrecht anerkannter Naturschutzverbände gehe - wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt sei - über eine rein formelle Beteiligung deutlich hinaus und habe zum Ziel, dass in Verwaltungsentscheidungen, in denen Naturschutzbelange berührt würden, der Sachverstand der Naturschutzverbände mit eingebracht werde. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.1994 lasse sich auch folgender weiterer Gedanke ableiten: Während der Rechtschutz von Gemeinden und Privatanwohnern gerade nicht auf eine vorherige Mitwirkung angewiesen sei, sondern sich direkt aus den Grundrechten oder aus einfach gesetzlichen Bestimmungen ergebe, knüpfe die Klagemöglichkeit eines Verbandes nicht an ein materielles Recht, sondern ausdrücklich an die vorherige Mitwirkung. Wenn nun das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu dem Schluss komme, dass ein Verwaltungsverfahren mit der Mitwirkung betroffener Bürgerinnen oder Gemeinden deshalb nicht erforderlich sei, weil diesen trotzdem der Rechtschutz zustehe, dann bedeute das im Umkehrschluss, dass eine Mitwirkung der Verbände deshalb erforderlich sei, weil ihnen ansonsten die entsprechende Klagemöglichkeit verwehrt bleibe. Könnten die Verbände ohne vorherige Mitwirkung materiell-rechtlich Klage erheben, würde es das Institut der sogenannten Partizipationserzwingungsklage überhaupt nicht geben. Soweit das Verwaltungsgericht meine, § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG lasse sich entnehmen, dass die Bundeswehr bzw. ihr Rechtsträger selbständig darüber zu entscheiden habe, wie naturschutzrechtliche Belange berücksichtigt würden, komme dies einem nationalrechtlichen Dispens von europarechtlichen Vorgaben gleich. Dies sei aus der Geschichte des Gesetzes heraus auszuschließen. Bereits die Fassung des Luftverkehrsgesetzes von 1968 sowie die Neufassung des Luftverkehrsgesetzes vom 14.01.1981 enthielten § 30 Abs. 1 LuftVG in der derzeit immer noch geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt des Luftverkehrsgesetzes 1968 seien eventuelle europarechtliche Vorgaben überhaupt noch nicht bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 21.01.1981 sei zumindest die Umsetzungsfrist der Vogelschutzrichtlinien noch nicht abgelaufen gewesen. Es sei rechtsystematisch ausgeschlossen, in die jetzige Fassung des § 30 Abs. 1 LuftVG nachträglich einen Dispens von europarechtlichen Vorschriften hinein zu interpretieren. Die Beklagte sei überdies auch tatsächlich gar nicht dazu in der Lage, die nach Naturschutzrecht erforderliche Prüfung vorzunehmen. Schließlich spreche auch nicht der systematische Zusammenhang des § 30 Abs. 1 LuftVG im Vergleich mit § 10 LuftVG gegen eine Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände. Das Verwaltungsgericht gehe hier bereits rechtsystematisch von falschen Voraussetzungen aus. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtes liege erkennbar die Annahme zugrunde, dass in jedem Fachgesetz die Beteiligung der Verbände geregelt sein müsse. Dies sei aber falsch. Die Beteiligung der Verbände ergebe sich aus den Naturschutzgesetzen, in dem hier vorliegenden Fall aus § 56 Abs. 4 NatSchG LSA und § 63 Abs. 2 BNatSchG n.F.. Falsch sei ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, § 10 LuftVG sehe ausdrücklich die Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände vor. Die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände in Planfeststellungsverfahren ergebe sich aus den soeben zitierten Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzrechtes. § 10 LuftVG enthalte lediglich einige Maßgaben für das Anhörungsverfahren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes entfalte die Regelung des § 30 Abs. 1 LuftVG auch keine Konzentrationswirkung. Aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F. ergebe sich zudem, dass die Verbände vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Natura 2000 - Gebieten auch dann zu beteiligen seien, wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt würden. Dies übersehe das Verwaltungsgericht komplett. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, einem Beteiligungsrecht stehe entgegen, dass für die Durchführung militärischer Übungsflüge kein eigenständiges Verwaltungsverfahren vorgesehen sei, sei falsch. Für die Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes komme es nicht darauf an, ob nach dem jeweiligen Fachgesetz ein Verwaltungsverfahren erforderlich sei oder nicht. Sei ein Verwaltungsverfahren für die eigentliche Entscheidung, nämlich die Durchführung von Übungsflügen, nicht erforderlich, so müsse für die erforderliche Prüfung und ggf. Erteilung einer Befreiung nach den Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden, in dessen Rahmen die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände ausgeübt werden könnten. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich die Auffassung vertrete, dass für den Fall des Bestehens eines Beteiligungsrechtes dieses jedenfalls nicht gegenüber der Bundeswehr bzw. ihrem Rechtsträger geltend gemacht werden müsse, widerspreche dies der Feststellung des Senates in dem Beschluss vom 21.04.2008, wonach die Bundeswehr bzw. ihr Rechtsträger selbst für die Prüfung und Erteilung der sogenannten Abweichungsentscheidung zuständig seien. Nach § 45 Abs. 6 NatSchG LSA erfolge die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe, nicht aber durch diese. Das Verwaltungsgericht übersehe hier also die entsprechende landesrechtliche Regelung. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichtes, wonach es praktisch gar nicht möglich sei, Naturschutzverbände vor der Durchführung von militärischen Tiefflügen zu beteiligen, greife zu kurz. Zum Einen komme es für die Gültigkeit eines Rechtsbehelfes nicht darauf an, ob diesem praktische Gesichtspunkte entgegenstünden. Zum Anderen sei eine jeweilige Einzelbeteiligung vor jedem Flug nicht erforderlich. Der Bundeswehr stehe es frei, von einer maximalen Zahl von Tiefflügen in den für die Vögel empfindlichen Zeiten auszugehen und für diese vorab und für die ganze Saison oder auch für mehrere Jahre die entsprechende Befreiung unter seiner Beteiligung zu prüfen und ggf. zu erteilen. Die Bundeswehr dürfe über dieses Maß an Tiefflügen nicht hinaus gehen. Er wiederum hätte die Möglichkeit, im Falle der Erteilung einer entsprechenden Befreiung entweder die Einhaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu verlangen oder die Befreiung gerichtlich überprüfen zu lassen. Er bleibe überdies bei seiner Auffassung, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Beeinträchtigung der Vögel nicht ausreichend seien, um die Erheblichkeit der Beeinträchtigung festzustellen. Der Feststellungsantrag beziehe sich auf Tiefflüge in Flughöhen von unter 600 m. Das Verwaltungsgericht meine, der Stellungnahme der Bundeswehr von Dezember 2008 entnehmen zu können, dass bei Flughöhen ab 150 m Störungen zu vernachlässigen seien. Diese Feststellung könne für das Vogelschutzgebiet Colbitz - Letzlinger - Heide der naturschutzfachlichen Bewertung der Bundeswehr überhaupt nicht entnommen werden. Denn die Bundeswehr habe keinerlei Erhebungen durchgeführt und aus diesem Grund auch keine konkreten Erkenntnisse über das Vorkommen der Vögel in dem Übungsgebiet bzw. in dem Vogelschutzgebiet. Die Frage der Störwirkung von Flugzeugen sei bisher artenspezifisch ungeklärt. Es stehe aber fest, dass gerade bei unregelmäßig und überraschend auftretenden Flügen mit einem deutlich höheren Störpotential und deshalb mit Beeinträchtigungen deutlich über der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Flughöhe vom 150 m zu rechnen sei. Zu den erstinstanzlich thematisierten Fragen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Beurteilungsspielraums, der Aktivlegitimation des klagenden Naturschutzverbandes, der Erforderlichkeit einer Beteiligung schon im Vorfeld der Entscheidung über eine erforderliche Befreiung, der erheblichen Beeinträchtigung der Vögel und des hierfür anzuwendenden Maßstabes in einem faktischen Vogelschutzgebiet, der Projektqualität der Übungsflüge sowie des Vorliegens auch des materiellen Verbandsklagerechtes werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 1. März 2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm vor der Durchführung von militärischen Tiefübungsflügen (unter der Flughöhe von 600 m) über dem Vogelschutzgebiet Colbitz - Letzlinger - Heide Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. hilfsweise, Beweis zu erheben über die Tatsache, 1. dass es aufgrund der Durchführung der militärischen Übungsflüge über dem SPA Colbitz-Letzlinger Heide zu einer negativen Beeinflussung des Spektrums und der Abundanz der 36 Vogelarten des Anhangs 1, zu deren Schutz das Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, kommt, 2. dass sich die sogleich aufzulistenden Vögel während der Brutzeit im Einflussbereich der über dem SPA Colbitz-Letzlinger Heide durchgeführten militärischen Übungsflüge befinden, dass je nach Zeit der Durchführung militärischer Übungsflüge über dem europäischen Vogelschutzgebiet Colbitz-Letzlinger Heide die im Standarddatenbogen des SPA Colbitz-Letzlinger-Heide genannten Brutvögel hinsichtlich eines möglichen Bruterfolgs von tieffliegenden Militärflugzeugen gestört werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass damit ein Bruterfolg verhindert wird, dass es durch die Durchführung militärischer Übungsflüge in den Monaten März bis August zu Beeinträchtigungen folgender weiterer Brutvögel und zur Beeinträchtigung des Bruterfolgs kommt oder derartige Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, - Raufußkautz (Brutzeit Anfang März bis Anfang Juli) - Brachpieper (Brutzeiten April bis Anfang Mai und Anfang Mai bis Juni – zwei Bruten) - Ziegenmelker (Ankunft im Brutgebiet Ende April/Anfang Mai, Brutzeitraum Mai bis Juni) - Schwarzstorch (Rückkunft Ende März/Mitte April, Legebeginn ab Mitte April) - Ortolan (Rückkehr Ende April, Brutzeit von Mai bis Juni) - Rohrweihe (Ankunft Ende März/Anfang April, Brutzeit von April bis Juni) - Wiesenweihe (Ankunft April/Anfang Mai, Brutzeit Mai bis Juni) - Hohltaube (Brutzeit März bis September) - Baumfalke (Rückkehr im April, Brutzeit Mai bis Anfang Juni) - Wachtel (Rückkehr Mitte April/Mai, Brutzeit Ende Mai bis Mitte Juli) - Wachtelkönig (Rückkehr April/Mai, Brutzeit Mitte Mai bis August) - Mittelspecht (Brutzeit April und Mai) - Schwarzspecht (Brutzeit April bis Mai) - Zwergschnäpper (Rückkehr Ende April/Anfang Mai, Brutzeit Juni und Juli) - Bekassine (Rückkehr Ende März bis Anfang Mai, Balzflüge im Mai, Gelege im April und Mai) - Kranich (Rückkehr der Zugvögel März bis April, Brutzeit Ende März bis Anfang Mai) - Wendehals (Rückkehr Mitte März bis Mitte April, Brutzeit ab April) - Neuntöter (Rückkehr Anfang Mai, Brutzeit Mitte Mai bis Anfang August) - Raubwürger (Brutzeit Mitte April bis Mai) - Heidelerche (Brutzeit Mitte März bis Juli, meist Zweijahresbruten) - Schwarzmilan (Ankunft Mitte März/Anfang April, Brutzeit Ende April bis Mai) - Rotmilan (Ankunft Ende Februar/Anfang März, Brutzeit bis Mai) - Großer Brachvogel (Ankunft Ende Februar, Brutzeit im Laufe des Frühjahr) - Steinschmetzer (Ankunft im April, Brutzeit im Frühjahr) - Wespenbussard (Ankunft Ende April bis Mitte Mai, Brutzeit Ende Mai bis Mitte Juni) - Grauspecht (Brutzeit Ende April bis Anfang Juni) - Braunkehlchen (Ankunft im Mai, Brutzeit im Frühjahr) - Schwarzkehlchen (Brutzeit März bis August, zwei Bruten) - Sperbergrasmücke (Ankunft im Mai, Brutzeit Mai bis Juni) - Wiedehopf (Ankunft Mitte April, Brutzeit Mai bis Juni) - Drosselrohrsänger (Brutzeit Mai bis Juni) 3. dass Brutvögel und insbesondere die in dem vorgegangenen Beweisantrag aufgelisteten Brutvögel gegenüber Fluglärm empfindlich reagieren und es durch die Durchführung militärischer Übungsflüge zu einer Gefährdung des Bruterfolgs kommen kann, 4. dass die Behauptung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 07.10.2008 unzutreffend ist, wonach Überflüge allenfalls zu kurzfristigen möglichen Störeffekten führen würden, die nicht als erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen Vogelarten anzusehen seien, dass militärischer Tiefflugverkehr mit schnell fliegenden Strahlflugzeugen unter Berücksichtigung der mehr visuellen als auditiven Veranlagung von Vögeln grundsätzlich ein geringes Störpotential aufweise, weil die Fluggeschwindigkeit von Strahlflugzeugen deutlich über der oberen, eine Flucht von Vögeln auslösenden Geschwindigkeitsgrenze liege, jeweils durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederhole, verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ferner sei klarzustellen, dass es vorliegend um die abstrakte Rechtsfrage gehe, ob sie verpflichtet sei, dem Kläger vor der Durchführung von militärischen Tiefflügen über dem europäischen Vogelschutzgebiet Colbitz - Letzlinger - Heide Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit sei die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung grundsätzlich Voraussetzung für die Klärung der Frage einer Beteiligung des Klägers, die anderenfalls von vornherein nicht in Betracht käme. Das Verwaltungsgericht habe ein Beteiligungsrecht des Klägers vor der Durchführung militärischer Tiefflüge zu Recht unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 LuftVG verneint. Nach dieser Vorschrift erfolge die Entscheidung über die Durchführung militärischer Tiefflüge im Rahmen des ihr zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ohne jedes Verfahren. § 30 LuftVG komme damit keine Konzentrationswirkung zu. Die Vorschrift dispensiere vielmehr für die Anordnung militärischer Tiefflüge von der Durchführung jedweder Verfahren und deshalb insoweit auch von der Notwendigkeit der Beteiligung des Klägers als Naturschutzverband. So sei nach § 30 Abs. 1 LuftVG die Durchführung von militärischen Tiefflügen unterhalb der Sicherheitsmindesthöhe nach § 6 LuftVO ohne weiteres, insbesondere ohne die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens zulässig. Die Luftverkehrsordnung stelle insoweit eine Vorschrift im Sinne des § 30 LuftVG dar. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG dispensiere sie unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung der Vorschriften über die Sicherheitsmindesthöhe, so dass grundsätzlich ein besonderes Verwaltungsverfahren nicht geboten sei. Träfe sie danach eine Entscheidung über die Durchführung von Tiefflügen durch jeweils einen militärischen Einsatzbefehl ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, so bedürfe es in der Folge hiervon selbst für den Fall, dass die materiellen Voraussetzungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n. F. vorliegen sollten, keiner Abweichungsentscheidung in diesem Sinne. Entscheidend sei insoweit nicht, ob und in welchem Umfang sie das materielle Naturschutzrecht zu berücksichtigen habe, was grundsätzlich der Fall sei und bei der Entscheidung über die Durchführung militärischer Tiefflüge im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch geschehe. Entscheidend sei vielmehr, dass verfahrensrechtlich eine naturschutzrechtliche Entscheidung und in der Folge hiervon auch eine Beteiligung des Klägers grundsätzlich ausscheide. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertrete, der verfahrensrechtliche Dispens nach § 30 Abs. 1 LuftVG bedeute lediglich, dass kein luftverkehrsrechtliches Verwaltungsverfahren stattfinde und seine Beteiligung deshalb in einem eigenständigen Verfahren durchzuführen sei, so verkenne er, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der verfahrensrechtliche Dispens für die Durchführung militärischer Tiefflüge generell gelte. Deshalb entfalle auch vor der Durchführung militärischer Tiefflüge ein Beteiligungsrecht kommunaler Gebietskörperschaften im Hinblick auf deren Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.1994 hervorhebe, sei hierfür nicht nur die Frage einer rechtlichen Beschränkung der Planungsbefugnisse der Gemeinden von Bedeutung, sondern vor allem auch der Umstand, dass die Durchführung militärischer Tiefflüge – anders als die Einrichtung ortsfester Anlagen – auf jeder Zeit abänderbaren oder aufhebbaren Anordnungen beruhe und sich dementsprechend der Durchführung eines formalisierten Beteiligungsrechts entziehe. Vor dem Hintergrund der flexiblen und auf den Einzelfall ausgerichteten Anordnung der Durchführung militärischer Tiefflüge sei der verfahrensrechtliche Dispens nach § 30 Abs. 1 LuftVG umfassend zu verstehen und erfasse damit auch das Verfahren zur Durchführung einer Abweichungsentscheidung i.S.d. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n.F., mithin auch ein entsprechendes Beteiligungsrecht des Klägers. Nichts anderes ergebe sich aus dem unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 21.04.2008 erfolgten Hinweis der Berufung auf den Projektbegriff. Es treffe zwar zu, dass grundsätzlich die Projektqualität unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungs-verfahrens sei und auch für schlicht von einer Behörde durchgeführte Maßnahmen gelte. Anders stelle sich dies jedoch im Falle der Durchführung militärischer Tiefflüge dar, weil § 30 Abs. 1 LuftVG gerade im Hinblick auf die notwendige Änderbarkeit und Flexibilität militärischer Tiefflüge generell von der Durchführung besonderer dieser Flexibilität entgegenstehender Verwaltungsverfahren entbinden wolle. Dementsprechend möge es sein, dass naturschutzrechtlich die Projektqualität unabhängig von der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens sei, andererseits erfasse aber ein verfahrensrechtlicher Dispens auch Projekte aufgrund schlicht hoheitlicher Maßnahmen. Anderenfalls bliebe die durch § 30 Abs. 1 LuftVG im Hinblick auf die erforderliche Flexibilität erfolgte Verfahrensbefreiung wirkungslos. Der mit § 30 LuftVG verbundene Dispens beziehe sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht nur auf luftverkehrsrechtliche Vorschriften, namentlich auf die Lärmbelastung, sondern sei vielmehr umfassend zu verstehen und erfasse damit auch das Naturschutzrecht. Infolge der Notwendigkeit zur flexiblen Durchführung militärischer Tiefflüge aufgrund jederzeitig änderbarer militärischer Weisungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur generell die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens entbehrlich, sondern es komme auch grundsätzlich eine verfahrensrechtliche Beteiligung nicht in Betracht. Entscheidend sei dabei, dass ungeachtet der Frage materieller Betroffenheit und deren Überprüfbarkeit wegen des mit § 30 Abs. 1 LuftVG verbundenen Dispenses keine Verfahrensrechte bestünden. Dass ein Beteiligungsrecht des Klägers grundsätzlich nicht bestehe, sei dem Umstand geschuldet, dass sich das Recht des Klägers letztlich in der verfahrensrechtlichen Beteiligung erschöpfe. Dies sei auch konsequent, da es sich insoweit um eine - spezifisch naturschutzrechtliche - Form der Öffentlichkeitsbeteiligung handele. Das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände diene demnach dem Ausgleich von Vollzugsdefiziten im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch eine erweiterte „staatsfreie Bürgerbeteiligung“. Eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung setze jedoch die Erforderlichkeit einer Beteiligung und demgemäß die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens voraus. Finde ein solches Verwaltungsverfahren nicht statt, so komme auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung, mithin hier eine Beteiligung von Naturschutzverbänden, nicht in Betracht. Diesem Ergebnis stehe auch nicht die vermeintlich eingeschränkte, das Naturschutzrecht nicht erfassende Reichweite des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums entgegen. Abgesehen von der mit dem Beurteilungsspielraum verbundenen eingeschränkten Kontrolldichte verleihe § 30 Abs. 1 LuftVG ihr gerade die Befugnis, nach politischen Erwägungen sowie in eigener Verantwortung über die zwingende Notwendigkeit von Tiefflügen und insoweit über sämtliche materiellen Voraussetzungen zu entscheiden. Hiervon würden sämtliche möglicherweise betroffenen Rechtsbereiche, mithin auch das Naturschutzrecht, erfasst. Das entbinde sie nicht von der Einhaltung aller in Betracht kommenden materiellen Voraussetzungen, lasse jedoch für eine verfahrensrechtliche Einbeziehung Dritter grundsätzlich keinen Raum. Entgegen der Auffassung der Berufung spreche auch die gesetzgeberische Historie nicht gegen einen mit § 30 Abs. 1 LuftVG verbundenen umfassenden Dispens. Mit dieser Regelung habe ein umfassender, dynamischer Dispens von allen formellen Anforderungen erteilt werden sollen, gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie selbst Geltung beanspruchten. Infolge des umfassenden Dispenses habe für den Gesetzgeber auch kein Anlass zu einer Änderung oder Anpassung des § 30 LuftVG im Hinblick auf nachfolgende, insbesondere verfahrensrechtliche Vorschriften in anderen Rechtsgebieten bestanden. Beispielhaft sei auf das Anhörungsrecht kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 28 Abs. 2 GG verwiesen, welches auch erst nach Inkrafttreten des § 30 LuftVG durch die Rechtsprechung entwickelt worden sei. Auch der Hinweis auf § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG n. F. führe nicht weiter, wonach das Beteiligungsrecht vor der Erteilung von Befreiungen auch dann bestehe, wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt würden. Denn zum Einen bedürfe es schon einer formalen Abweichungsentscheidung im vorliegenden Fall nicht, zum Anderen würde diese durch die Anordnung militärischer Tiefflüge nach § 30 LuftVG nicht ersetzt. Es handele sich in diesem Sinne bei der Anordnung von Tiefflügen nach § 30 LuftVG nicht um eine Entscheidung mit Konzentrationswirkung, sondern um einen mit der Vorschrift verbundenen Dispens. Sei eine naturschutzrechtliche Befreiungsentscheidung infolge des Dispenses nicht erforderlich, so werde sie auch nicht eingeschlossen oder ersetzt. Es liege somit kein Fall nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 letzter Halbsatz BNatSchG n. F. vor. Das Verwaltungsgericht habe schließlich zu Recht erkannt, dass im Interesse der mit § 30 LuftVG verbundenen effektiven Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr die Durchführung der Beteiligung eines Dritten nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich wäre. Die mit der Berufung angesprochene Möglichkeit, im Wege der Planung über einen längeren Zeitraum beabsichtigte Flüge zusammenzufassen und einheitlich einer Beteiligung des Klägers zu unterwerfen, widerspreche dem mit § 30 LuftVG verfolgten Zweck einer flexiblen, auf jederzeit änderbaren Weisungen beruhenden Durchführung militärischer Übungsflüge. Dieses Vorgehen lasse eine Planung bzw. eine Art Planungsverfahren gerade nicht zu. Das gelte schon für die Einrichtung von Tieffluggebieten, die auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen beruhen würden. Erst recht gelte dies aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkenne, für die Durchführung eines einzelnen militärischen Tieffluges, der regelmäßig durch einen militärischen Befehl angeordnet werde, über den in Ausnahmefällen sogar während der Durchführung eines Fluges der verantwortliche Flugzeugführer unmittelbar situationsbedingt zu entscheiden habe. Gerade auch aus diesen Gründen sei mit § 30 LuftVG eine Regelung geschaffen worden, die nicht von der Einhaltung materiellen Rechtes befreie, bei einem umfassenden verfahrensrechtlichen Dispens der Klägerin jedoch die Möglichkeit zur flexiblen und effektiven Wahrnehmung des ihr obliegenden Verteidigungsauftrages verschaffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.