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Urteil

4 A 51/10

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:0828.4A51.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der van {C.} erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage. 2 Der Kläger ist ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband sowie eine gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte Vereinigung. 3 I. Antrag 4 Mit Schreiben vom 19. September 2006, beim Beklagten eingegangen am 28. September 2006, beantragte die (c) eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen. Am 15. Januar 2007 erweiterte sie den Gegenstand des Antrags um eine Biogasanlage sowie eine Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³. 5 Der Standort der Anlage liegt etwa 500 – 600 m östlich von Gerbisbach, einem Ortsteil von {D.}, im Außenbereich. Dort befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung eine in den 70er Jahren errichtete und bis Anfang der 90er Jahre genutzte Stallanlage für Jungrinder. Im näheren Umfeld des Standortes ist das FFH-Gebiet „(e)“ mit mehreren Teilflächen ausgewiesen. 6 II. Antragsunterlagen 7 1. Immissionsprognose 8 Zu den Antragsunterlagen gehörte u.a. eine Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak und Staub am Standort Gerbisbach der IFU GmbH vom 8. September 2006 (Band 1 Bl. 342). Hierin wurden u.a. folgende maßgebliche Immissionsorte angegeben (Seite 14): 9 a. Wohnbebauung {E.}, ca. 600 m westlich der Anlage 10 b. Wohnbebauung {F.}, ca. 800 m nördlich der Anlage 11 c. Wohnbebauung {G.}, ca. 1.100 m östlich der Anlage. 12 Darüber hinaus wurden folgende schützenswerte Biotope benannt (Seite 16): 13 a. Sandgraben mit Teich, südöstlich der Anlage 14 b. Zufluss zum Sandgraben, südlich der Anlage 15 c. Verbindungsgewässer zwischen Sandgraben und Neugraben, nördlich der Anlage 16 d. Gehölze mit Gewässer, nördlich der Anlage 17 e. Neugraben, nördlich der Anlage 18 f. Gehölze um den Neugraben, östlich der Anlage. 19 Zur Prognose der Geruchsimmissionen wurde eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft zur Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeiten durchgeführt (Seite 18). Da eine Stunde nur dann als Geruchsstunde zähle, wenn innerhalb dieser Stunde zu 10 % der Zeit (6 Minuten) ein Geruch wahrgenommen werde, reiche es hierbei nicht aus, den Stundenmittelwert der Geruchsstoffkonzentration auszurechnen. Zusätzlich müsse noch bestimmt werden, mit welcher Häufigkeit die einzelnen Konzentrationswerte im Verlauf der Stunde auftreten und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Werte zu einer Geruchswahrnehmung führten. Diese Ansätze zur Prognose von Geruchswahrnehmungen seien im Programm AUSTAL2000G realisiert worden (Seite 19). 20 Auch die Berechnung der Ammoniakimmissionen erfolgte nach Anhang 3 TA Luft mit dem Programm AUSTAL2000 (Seite 19). Berechnet wurden die Jahresmittel-Zusatzbelastung durch Ammoniakkonzentration und Ammoniakdeposition (Seite 60). Die berechneten Immissionswerte wurden in Form von farbigen Isoplethen dargestellt (Seite 19). Die Bodenrauhigkeit gemäß Anhang 3 Nr. 5 TA Luft wurde nach Maßgabe der tatsächlichen geplanten Landnutzung abweichend von AUSTAL2000 mit einem Wert von 0,2 m angesetzt (Seite 29). Zur Berücksichtigung der Bebauung wurde das in AUSTAL2000 implementierte diagnostische Windfeldmodell (TALdiames) verwendet. Zwar setze dies gemäß Anhang 3 Nr. 10 TA Luft grundsätzlich voraus, dass die Schornsteinhöhe wenigstens das 1,2-fache der Gebäudehöhe betrage. Diese Forderung sei für landwirtschaftliche Anlagen nicht immer exakt einzuhalten. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass das Windfeldmodell brauchbare Ergebnisse liefere (Seite 30). Lage und Ausdehnung der im Windfeldmodell berücksichtigten Gebäude wurden in Tabelle 4 angegeben. 21 Die Emissionsstärken wurden wie folgt angegeben: 22 - Geruchsemissionen 23 - - Schweinemastanlage (Seite 31) 24 Bereich Tierart TP GV/TP GV GE/(GV*s) GE/s Ferkelstall 1 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 75 4.590 Ferkelstall 2 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 75 4.590 Ferkelstall 3 Aufzuchtferkel 2.730 0,03 81,9 75 6.143 Ferkelstall 4 Aufzuchtferkel 1.152 0,03 34,6 75 2.592 Maststall Mastschweine 20.160 0,13 2.620,8 50 131.040 Gesamtsumme 148.955 TP = Tierplätze GV = Großvieheinheit (1 Großvieheinheit entspricht gemäß Nr. 2.8 TA Luft 500 kg Tierlebendmasse) GE = Geruchseinheit 0,03 GV/TP für Aufzuchtferkel gemäß Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft 0,13 GV/TP für Mastschweine bis 110 kg gemäß Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft 75 GE/(GV*s) für Aufzuchtferkel gemäß Veröffentlichung des Umwelt-Bundesamtes 50 GE/(GV*s) für Mastschweine gemäß Veröffentlichung des Umwelt-Bundesamtes 25 -- Biogasanlage (Seite 32) 26 Bereich m² GE/(m²*s) GE/s Feststoffdosierer 1 15,0 3,5 53 Feststoffdosierer 2 15,0 3,5 53 Gärrestelager 1 2.035,0 0,2 407 Gärrestelager 2 2.035,0 0,2 407 Fahrsilo 60,0 3,5 210 Zwischensumme 1.129 Pauschalquelle (10 %) 113 m³/s GE/m³ GE/s Blockheizkraftwerk (BHKW) 0,650 1.000 650 Gesamtsumme 1.892 27 Für die Feststoffdosierer und das Silo wurden die jeweils emittierenden Oberflächen und der spezifische Emissionswert für Maissilage von 3,5 GE/(m²*s) angesetzt. 28 Bei den Gärrestelagern handele es sich um rechteckige Güllebecken, die für die Lagerung der Gärreste aus der Biogasanlage vorgesehen seien. Für die Gülle, die als Eingangsstoff verwendet und nach der Vergärung im Gärrestelager gespeichert werde, könne zunächst von 6,5 GE/(m²*s) als einem typischen Emissionswert für Schweinegülle ausgegangen werden. Durch die Vergärung in der Biogasanlage trete eine Geruchsminderung von etwa 40 % ein. Da die Folienabdeckung der Becken möglicherweise nicht vollkommen gasdicht sei, würden diese vorsorglich auch als Geruchsquelle (Flächenquelle) angesetzt, wobei die dichte Folienabdeckung mit einem Minderungsgrad von 95 % angesetzt werde, woraus sich der spezifische Emissionswert von 0,2 GE/(m²*s) ergebe (Seite 31). 29 Eine weitere Emissionsquelle sei der Abgaskamin des Blockheizkraftwerkes. Hierbei seien insbesondere die schwefelhaltigen Verbindungen geruchsrelevant, die in Verbrennungsmotoren aufgrund des im Biogas vorhandenen Schwefels entstünden. Die maximale Konzentration von Schwefeldioxid im Abgas betrage 350 mg/m³. Die Geruchsschwelle von Schwefeldioxid liege bei 1 mg/m³, so dass sich ein Ausstoß von Geruchsstoffen von 350 GE/m³ ergebe. Unter Berücksichtigung der in geringen Mengen im Abgas enthaltenen unverbrannten Bestandteile des Biogases werde der Wert vorsorglich auf 1.000 GE/m³ angehoben. 30 Verunreinigungen auf dem Anlagengelände, eine Vorgrube sowie die Gärrestübergabestellen wurden mit einer pauschalen Ersatzquelle berücksichtigt, die mit 10 % der Emissionen der Biogasanlage (ohne BHKW) angesetzt wurde (Seite 32). 31 Die angesetzte Vorbelastung durch die Milchviehanlage {H.}, die Rinderanlage {I.} und die Milchviehanlage {J.} wurde in den Tabellen 7 – 9 dargestellt (Seite 33) 32 - Ammoniak (NH 3 ) 33 -- Schweinemastanlage 34 Bereich Tierart TP GV/TP GV kg/(TP*a) g/s Ferkelstall 1 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 0,45 0,02911 Ferkelstall 2 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 0,45 0,02911 Ferkelstall 3 Aufzuchtferkel 2.730 0,03 81,9 0,45 0.3896 Ferkelstall 4 Aufzuchtferkel 1.152 0,03 34,6 0,45 0,01644 Maststall Mastschweine 20.160 0,13 2.620,8 3,64 2,32694 Gesamtsumme 2,44055 3,64 kg/(TP*a) für Mastschweine gemäß Anhang 1 Tabelle 11 TA Luft 0,45 kg/(TP*a) für Aufzuchtferkel gemäß einer Veröffentlichung von P.W.G. Groot Koerkamp et al. aus dem Jahr 1998 (Seite 33) 35 -- Biogasanlage 36 Bereich m² mg/(m²*s) g/s Gärrestelager 1 2035,0 0,02 0,04070 Gärrestelager 2 2.035,0 0,02 0,04070 Gesamtsumme 0,08140 37 Die mit Foliedach abgedeckten rechteckigen Gärrestebecken würden vorsorglich als Emissionsquellen für Ammoniak angesetzt, da diese möglicherweise nicht vollkommen dicht abgedeckt seien. Die spezifische Ammoniakemission von Schweinegülle werde sicherheitshalber mit dem Doppelten des Wertes für Rindergülle von 0,2 mg/(m²*s) angesetzt. Durch die Abdeckung mit Foliedach werde eine Minderung von 95 % erreicht (Seite 34). 38 Die Emissionsquellen wurden wie folgt modelliert: Die Abluftkamine der Stallgebäude wurden als Punktquellen mit einer Höhe von 15 m angesehen (Seite 35). Feststoffdosierer, Gärrestebecken und Anschnittfläche des Fahrsilos wurden als Flächenquellen angesehen, der Kamin des BHKW als Punktquelle und die pauschale Ersatzquelle für Verunreinigungen als Volumenquelle (Seite 36). 39 Es wurde zudem eine sog. Abluftfahnenüberhöhung berücksichtigt, die durch die Lüfter zustande komme, die eine erhöhte Abluftgeschwindigkeit erzeugten (Seite 37). Um zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Lüftungsbedarf von der Außentemperatur abhängig sei, wurde von einem Durchschnitt von 47 % der maximalen Luftrate ausgegangen. In der Ausbreitungsrechnung wurde daher bei der Überhöhung eine Abluftgeschwindigkeit von 47 % der Maximalgeschwindigkeit (10,4 m/s) angesetzt (Seite 38). Auch für den Kamin des BHKW wurde eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt, wobei die Ausströmgeschwindigkeit 13,24 m/s, die Abgabetemperatur 180°C und der Kamindurchmesser 0,25 m betrage. 40 Als meteorologische Daten wurden der Ausbreitungsrechnung eine Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) der Station {K.} des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt (Seite 39). Der Deutsche Wetterdienst hatte mit einer Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit vom 28. August 2006 (Band 1 Bl. 431) gemäß Anhang 3 Nr. 8.1 TA Luft festgestellt, dass die AKTerm der Station {K.} auf den Standort {L.} übertragen werden könne, wobei Datenmaterial aus dem Zeitraum 1996 – 2005 zugrunde gelegt wurde (QPR, Seite 6). Als repräsentatives Jahr war am 13. Oktober 2003 aus dem Bezugszeitraum 1992 – 2002 das Jahr 1993 ermittelt worden, da es dem langjährigen Mittel am nächsten liege (Band 3 Bl. 671). Da das Gelände im Rechengebiet flach sei, müsse nicht mit Geländeeinflüssen, insbesondere Kaltluftabflüssen, gerechnet werden (Seite 40). 41 Die Immissionsprognose gelangte u.a. zu folgenden Ergebnissen (Seite 58): 42 - Geruchsimmissionen 43 -- Schweinemastanlage 44 --- Immissionsort a = die Gesamtbelastung übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 59) 45 --- Immissionsorte b und c = die Zusatzbelastung übersteige den Irrelevanzwert von 2 % nicht (Seite 59) 46 -- Biogasanlage 47 --- Die Zusatzbelastung überschreite an keinem Immissionsort die Irrelevanzgrenze von 2 % (Seite 60) 48 - Ammoniakimmissionen 49 -- Schweinemastanlage 50 Die Bewertung der Ammoniakemissionen erfolge gemäß Nr. 4.8 TA Luft, da in Nr. 4.4 TA Luft kein Immissionswert für Ammoniak angegeben werde (Seite 21). Für Tierhaltungsanlagen sei Anhang 1 TA Luft maßgeblich. Hiernach gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen wesentlicher Nachteile, soweit innerhalb des nach Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft zu bestimmenden Mindestabstandes an maßgeblichen Immissionsorten mit empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen eine Zusatzbelastung von 3 µg/m³ nicht überschritten werde (Seite 60). Die zweite Isoplethe in Abbildung 19 (gelbgrün) (Seite 50) kennzeichne alle Beurteilungspunkte, an denen die 3 µg/m³ überschritten würden. Alle Beurteilungspunkte außerhalb dieser Isoplethe bedürften keiner weiteren Diskussion (Seite 60). 51 Soweit die Zusatzbelastung höher als 3 µg/m³ sei, seien Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung durch Ammoniak unter 10 µg/m³ bleibe. Bei einer in Sachsen-Anhalt typischen Hintergrundbelastung von etwa 2 µg/m³ sei damit eine Zusatzbelastung durch Ammoniak von 8 µg/m³ akzeptabel (Seite 22). Innerhalb der Isoplethe für 3 µg/m³ befinde sich lediglich ein Teil von Biotop c. Hierfür werde eine Zusatzbelastung unterhalb 7 µg/m³ prognostiziert, so dass nicht von einer Schädigung dieser Biotope auszugehen sei (Seite 61). 52 Eine Betrachtung der Ammoniakdeposition sei auch nur für Biotop c nötig, das innerhalb der Isoplethe für 10 kg/(ha*a) liege. Darunter seien keine Schädigungen zu erwarten. Für Biotop c ergäben sich Depositionsraten von nicht mehr als 20 kg/(ha*a). Für Depositionsraten dieser Größenordnung gebe es keine Anhaltspunkte für eine schädigende Wirkung (Seite 61). 53 -- Biogasanlage 54 Die Isoplethe für eine Zusatzbelastung von 3 µg/m³ reiche nur wenig, die für 7 µg/m³ reiche nicht über die Grenze des Anlagengeländes hinaus. Für die genannten Biotope seien daher keine Schädigungen zu erwarten. Das Gleiche gelte für die Ammoniakdepositionen (Seite 61). 55 In einem Nachtrag zur Immissionsprognose vom 8. Januar 2007 (Band 3 Bl. 623) wurde die ursprüngliche Prognose vom 8. September 2006 in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Zunächst wurden die Schweinemastanlage und die Biogasanlage nicht mehr getrennt, sondern gemeinsam betrachtet. Zudem wurde zur Bewertung der Immissionen in der Ortslage Gerbisbach nicht mehr ein Immissionswert von 0,15, sondern ein Immissionswert von 0,10 angewendet. Auch erfolgte zur Bewertung der Ammoniakimmissionen eine vergrößerte Darstellung des Gebietes, in denen die Werte von 3 µg/m³ (Konzentration) und 3 kg/(ha*a) (Deposition) überschritten würden. Schließlich wurden in Tabelle 3 zur Ermittlung der Zusatzbelastung durch Ammoniak fünf „Beurteilungspunkte“ in einer Höhe von 0,2 m definiert (Seite 6). 56 Berücksichtigt wurde eine „optimierte Lüftersteuerung“, die in Abhängigkeit von der Außentemperatur die Lüfter nicht stufenlos reguliert, sondern diskret zu- oder abschaltet. Sobald ein Lüfter laufe und zur Emission beitrage, werde er mit 100 % seiner Leistung und seiner Abluftgeschwindigkeit betrieben. Es könne daher auch im Sommer stets die volle Abluftgeschwindigkeit von 10,4 m/s angesetzt werden (Seite 5). 57 Der Nachtrag gelangte zu folgenden Ergebnissen (Seite 23): 58 - Geruchsimmissionen 59 -- Am Immissionsort a liege die Gesamtbelastung bei = 10 % und übersteige den Immissionswert von 10 % nicht (Seite 24). 60 -- An den Immissionsorten b und c liege die Gesamtbelastung bei = 12 % bzw. 9 % und übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 24). 61 - Ammoniakimmissionen 62 Die prognostizierten Ammoniakimmissionen an den fünf „Beurteilungspunkten“ wurden in Tabelle 4 (Seite 25) wie folgt dargestellt: 63 Punkte Konzentration µg NH 3 /m³ Deposition kg NH 3 /(ha*a) Punkt 1 Teich 5,2 15,3 Punkt 2 Graben Süd 12,3 27,8 Punkt 3 Graben Südost 8,1 22,1 Punkt 4 Graben Ost 11,8 31,7 Punkt 5 Graben Nordost 2,9 8,1 64 2. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 65 Zu den Antragsunterlagen gehörte auch eine Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Schweinemastanlage {L.} (mit Biogasanlage) (im Folgenden: UVS) der GUBB Unternehmensberatung GmbH Halle vom 21. September 2006 (Band 1 Bl. 227) in einer überarbeiteten Fassung vom 12. Januar 2007 (Band 2 Bl. 388 – die nachfolgenden Seitenzahlen beziehen sich auf diese Fassung). 66 In Kapitel 1.2.2 „Beurteilungsgebiet und schutzgutbezogener Untersuchungsrahmen“ wurde u.a. ausgeführt, nach Nr. 4.8 TA Luft sei zu prüfen, ob durch die bei der Schweinemast und Ferkelaufzucht entstehenden Ammoniakimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen entstünden (Seite 11). Innerhalb des Beurteilungsgebietes von 1 km um die Anlage gemäß Nr. 4.6.2.5 TA Luft sei eine flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung nach der Anleitung zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA besonders geschützten Biotope vorgenommen worden. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Teilflächen des FFH-Gebietes „{M.}“ (Natura 2000 Gebiet) seien ebenfalls aufgenommen worden (Seite 11). 67 Kapitel 4.3.1 „{N.}“ (Seite 28) enthält eine Beschreibung des in der näheren Umgebung des Anlagenstandortes gelegenen FFH-Gebietes „{M.}“. Die Lebensraumtypen (LRT) 3150, 6430 und 91EO* seien im Untersuchungsgebiet dieser UVS nicht vorhanden. Die Fließgewässer seien nur zum Teil dem LRT 3260 zuzuordnen (Seite 29). 68 Kapitel 4.3.2 beschreibt die „gesetzlich geschützten Biotope (§ 37 Biotope)“ im Untersuchungsgebiet (Seite 30). Kapitel 4.4.1 bietet eine – fragmentarische – Aufstellung der im Untersuchungsraum vorkommenden geschützten Tierarten (Seite 34). 69 Kapitel 5 betrifft die Ermittlung und Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens im Untersuchungsraum (Seite 43). Zu den Auswirkungen während der Bauphase auf die Schutzgüter Landschaft, Tiere und Pflanzen hieß es, diese blieben im Regelfall auf das Betriebsgelände und das Baufeld der Biogasanlage selbst beschränkt. Erhebliche Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren in natürlichen oder naturnahen Biotopen seien daher ausgeschlossen (Seite 44). Auch durch den Betrieb der Anlage seien keine Auswirkungen auf wildlebende Tierarten verbunden. Durch die am Standort bereits vorhandene landwirtschaftliche Anlage sei davon auszugehen, dass sich dort keine störungsempfindlichen Tierarten angesiedelt hätten (Seite 63). 70 Kapitel 5.3.3 betrifft die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, insbesondere durch Ammoniakimmissionen (Seite 53). Die Bestimmung eines Mindestabstandes der Anlage zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen gemäß Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft sei nicht möglich, da die Abstandskurve nur für Massenströme bis 22 t je Jahr dargestellt sei. Für die hier geplante Anlage ergebe sich jedoch ein jährlicher Emissionsmassenstrom von 76,96 t Ammoniak (NH 3 ) (Seite 53). Es sei somit eine Ammoniak-Ausbreitungsrechnung notwendig. Die Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen auf geschützte Biotope im Umfeld der Anlage durch Ammoniak und Stickstoffdeposition erfolge nach den Prüfkriterien der Nr. 4.8 TA Luft (Seite 54). 71 Kapitel 5.3.3.3.2 („relevante Beurteilungspunkte“) enthält eine Beschreibung der innerhalb der Isoplethen von 3, 5, 7 und 10 µg/m³ gelegenen Beurteilungspunkte (Seite 56). Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwässerungsgraben, der Schöpfwerksgraben und das Staugewässer Teilbereiche des FFH-Gebietes „(e)“ seien (Seite 57). Eine Beeinträchtigung dieser Biotope durch Ammoniakkonzentration sei ausgeschlossen, soweit eine Zusatzbelastung unterhalb 7 µg/m³ prognostiziert werde, da nach Anhang 1 TA Luft keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile gegeben seien, soweit die Gesamtbelastung durch Ammoniak unter 10 µg/m³ bleibe, und bei einer in Sachsen-Anhalt typischen Hintergrundbelastung von etwa 2 µg/m³ eine Zusatzbelastung von 8 µg/m³ als Grenzwert anzunehmen sei. Soweit die Zusatzbelastung über 8 µg/m³ liege, erfolge eine argumentativ-verbale Beurteilung der Erheblichkeit in Kapitel 5.3.3.3.5 (Seite 58). 72 In Kapitel 5.3.3.3.5 wird eine „Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch Stickstoffdeposition“ vorgenommen (Seite 59). Insoweit wurde auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ (im Folgenden: LAI-Papier, jetzt: Stand 1. März 2012, http://www.umweltbundesamt.de/luft/downloads/lai-n-leitfaden.pdf) Bezug genommen. Hierin seien in Anhang II Tabelle A2 empirische Critical Loads (im Folgenden: CL) der Stickstoffdeposition in kg N/(ha*a) für bestimmte Ökosysteme aufgeführt. Über die Zuweisung von Zuschlagfaktoren nach Maßgabe der Schutzgutkategorie und der Gefährdungsstufe gemäß Tabelle 2 (Nr. 6.1 LAI-Papier) werde der Beurteilungswert abgeleitet. Die hier betroffenen Ökosysteme seien jedoch nur schwer einem der in Anhang II Tabelle A2 aufgeführten Süßgewässerhabitate zuzuordnen, da dort lediglich für Stillgewässer ein CL vergeben werde, die hier betroffenen Entwässerungsgräben jedoch als eutrophe Fließgewässer einzustufen seien (Seite 59). Hier werde ein CL von 10 – 20 kg N/(ha*a) angewendet (Seite 60). 73 Hiervon ausgehend werde der für das Standgewässer (Biotop Nr. 10) (Beurteilungspunkt 1) anzusetzende Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*a), der sich für das Ökosystem Süßgewässerhabitat „Tümpel“ (CL von 10 – 20 kg N/ha*a) und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ und die Gefährdungsstufe „gering“ ergebe, bei einem Depositionswert von 30,3 kg N/(ha*a) geringfügig überschritten. Die Vorbelastung betrage 14 kg N/(ha*a). Die Zusatzbelastung liege bei 15,3 kg N/(ha*a) (Seite 60). 74 Für den Entwässerungsgraben (Biotop Nr. 9) (Beurteilungspunkte 2, 3 und 4) werde ebenfalls der Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*a) bei einer Vorbelastung von 14 kg N/(ha*a) und einer Zusatzbelastung von 27,8, 22,1 und 31,7 kg N/(ha*a) überschritten (Seite 60 – 61). 75 Für den Entwässerungsgraben/Schöpfwerksgraben (Biotop Nr. 12) seien keine erheblichen Nachteile infolge Schädigung durch Stickstoffdeposition zu besorgen, da der Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*a) bei einer Vorbelastung von 14 kg N/(ha*a) und einer Zusatzbelastung von 10 kg N/(ha*a) bzw. 8,1 kg N/(ha*a) (Beurteilungspunkt 5) nicht überschritten werde (Seite 61). 76 Für einzelne Bereiche der o.a. Biotope seien weiterführende Betrachtungen erforderlich, da mit der Vorbelastung und der Zusatzbelastung die CL überschritten würden. Die hier relevanten Fließgewässer unterlägen einer hohen Dynamik mit einem regelmäßig wechselnden Wasserregime im Jahreslauf. Der Ausbau und die einheitliche Gewässertiefe ermöglichten einen verstärkten Abfluss. Mit der regelmäßigen Grabenpflege sei die Entnahme eines Teils der Biomasse aus dem Fließgewässer verbunden, so dass für den Zeitraum der laufenden Unterhaltung Schädigungen durch einen erhöhten Stickstoffeintrag minimiert seien und das Nährstoffangebot auf dem aktuellen Niveau beibehalten werde. Potentielle Schädigungen durch die an den Beurteilungspunkten 2 bis 4 prognostizierten Stickstoff- bzw. Ammoniakdepositionsraten hätten daher im Vergleich zu stickstoffempfindlichen Ökosystemen deutlich verminderte Auswirkungen (Seite 61 – 62). 77 Ergänzend wird in Kapitel 5.3.7 eine „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ angesprochen (Seite 71). Für das im Umfeld des Standortes befindliche Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiet „(e)“) sei eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie erforderlich. Das Vorhaben dürfe gemäß § 45 Abs. 2 NatSchG LSA das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzbereich maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen. In der vorliegenden UVS sei an verschiedenen Stellen Bezug auf das FFH-Gebiet genommen worden und eine ausführliche Beschreibung (z.B. zu potentiellen Auswirkungen) erfolgt. Es seien daher alle für die Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 der FFH-Richtlinie notwendigen Ausführungen aufgeführt (Seite 72). Hiernach könne eingeschätzt werden, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes verbunden seien (Seite 73). 78 III. Verfahren 79 Nachdem der ursprüngliche Antrag am 28. September 2006 bei dem Beklagten eingegangen war, übersandte dieser mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 eine Eingangsbestätigung an die (c) und teilte mit, die Antragsunterlagen würden zurzeit auf Vollständigkeit geprüft. Zugleich wurden die Fachbehörden um Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen gebeten. Im Ergebnis wurde die (c) vom Beklagten u.a. mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen aufgefordert. Unter anderem wurde auf Grund einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 1. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die für die Gülleverwertung vorgesehenen Flächen hierfür nur sehr eingeschränkt oder nicht geeignet seien, so dass beim Nachweis der Eignung der im Verfahren nachzuweisenden Verwertungsflächen wesentlich auf bodenkundliche und Gewässerschutzaspekte einzugehen sei. Darüber hinaus wurde die (c) durch E-Mail des Beklagten vom 14. Februar 2007 aufgefordert, für die obere Veterinärbehörde (Referat 203) eine Detailansicht (Querschnittszeichnung) des Maststalls vorzulegen, aus der die Fensterfläche hervorgehe. Diese benötigte die Zeichnung, um die Anforderungen an den Tageslichteinfall (3 % Fensterfläche zur Stallgrundfläche) zu prüfen. 80 Am 15. Januar 2007 wurden die geänderten und ergänzten Antragsunterlagen bei dem Beklagten abgegeben und auf Vollständigkeit geprüft. 81 Am gleichen Tag wurde das Vorhaben im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen Anhalt sowie in der Mitteldeutschen Zeitung – Ausgabe Jessen – öffentlich bekannt gemacht. Hierin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis zum 7. März 2007 schriftlich an den Auslegungsorten erhoben werden können. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. 82 Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 erklärte die (c), die öffentliche Auslegung solle mit den nun vorliegenden Antragsunterlagen erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass die Unterlagen unvollständig seien, übernehme sie die Aufwendungen für eine erneute Vervollständigung. Zugleich wies sie darauf hin, dass ihr bislang noch keine Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen vorliege. 83 Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte der Beklagte weitere Unterlagen nach. Die in der Stadt Jessen auszulegenden Unterlagen sollten auf Grund der Kürze der Zeit durch die (c) in Eigenverantwortung ergänzt und dort am 22. Januar 2007 bis 7.00 Uhr abgegeben werden. 84 Die Unterlagen wurden vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 in der Stadt Jessen sowie bei dem Beklagten ausgelegt. 85 In einem internen Vermerk des Beklagten über den Sachstand im Genehmigungsverfahren Gerbisbach vom 20. Februar 2007 wurde festgestellt, dass die Nachforderungen von Referat 203 und vom Landesamt für Geologie und Bergwesen nicht erfüllt worden seien. Nach Vorlage dieser Unterlagen sei zu prüfen, ob eine erneute Auslegung erforderlich sei. 86 Mit Schreiben vom 7. März 2007 erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers namens und in Vollmacht mehrerer natürlicher Personen sowie des Naturschutzbundes Deutschland, e.V., nicht jedoch für den Kläger, Einwendungen gegen das Vorhaben. Hierbei machte er auf den Seiten 12 – 47 die Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose geltend. Auf den Seiten 47 – 71 rügte er die Unzulänglichkeit der Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. 87 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. März 2007, beim Beklagten eingegangen am 19. März 2007 (nach Ablauf der Einwendungsfrist), ebenfalls Einwendungen gegen das Vorhaben. 88 Der Erörterungstermin fand am 3., 4., 16., 17., 25. und 26. April 2007 in Jessen statt. 89 In einer internen E-Mail vom 4. April 2007 führte der Beklagte aus, dass unvollständige Antragsunterlagen zu einer kritischen Situation geführt hätten. Die festgestellten Mängel hätten einen solchen Umfang angenommen, dass zu erwarten sei, dass die Einwender beklagten, dass sie sich nicht ordnungsgemäß auf den Erörterungstermin vorbereiten konnten. In einigen Fällen sei die derzeitige Genehmigungsunfähigkeit festgestellt worden. 90 In Auswertung des Erörterungstermins forderte der Beklagte von der (c) zahlreiche Unterlagen nach, u.a. zum Themenkomplex Naturschutz eine Beeinträchtigungsprognose für § 37 Biotope, einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. 91 IV. nachgereichte Unterlagen 92 1. Immissionsprognose 93 In einem 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 6. März 2007 (Band 10 Bl. 62) wurde auf Nachfrage des Beklagten u.a. die Realisierung der Winterluftraten erläutert. 94 In einem 3. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 17. Juli 2007 (Band 22 Bl. 67) wurde zunächst Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 19. Juni 2007 (Band 22 Bl. 65), wonach die Gültigkeit der Aussage über die Repräsentativität eines bestimmten Jahres und die QPR nicht dadurch in Frage gestellt würden, dass das repräsentative Jahr – hier: 1993 – außerhalb des Zeitraumes – hier 1996 bis 2005 – liege, der für die QPR verwendet worden sei. Zur Berücksichtigung der Winterluftrate wurde ausgeführt, dass nicht alle Lüfter ständig eingeschaltet seien, die eingeschalteten Lüfter aber mit voller Leistung arbeiteten, weshalb es zu einer Abluftfahnenüberhöhung komme. Da nicht alle Lüfter einer Gruppe liefen, entstehe ein geringerer effektiver Durchmesser der aufsteigenden Luftsäule als bei Sommerluftrate, wenn alle Lüfter liefen. Dieser Effekt werde durch einen Korrekturfaktor von 50 %, angewendet auf den effektiven Querschnitt der Abluftsäule, berücksichtigt (Seite 4). Auf die genauen Abstände zwischen der Anlage und den Immissionsorten komme es für das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung nicht an, da die Abstandszahlen nicht zur Beurteilung herangezogen würden (Seite 4). Das Gelände um die Anlage sei flach, es komme nicht zu Kaltluftabflüssen (Seite 5). In den Tabellen 1 – 7 (Seite 6 – 7) werden die nunmehr als Vorbelastung berücksichtigten Emissionen von 7 Anlagen angegeben. Der Betreiber der Anlage plane inzwischen den Einsatz einer Abgasreinigungsanlage. Diese habe u.a. einen Wirkungsgrad von 30 % bei Geruch und 70 % bei Ammoniak. Diese Minderungsgrade seien beim Ansatz der Emissionszahlen berücksichtigt worden (Seite 8). 95 Der 3. Nachtrag gelangte – wie der 1. Nachtrag vom 8. Januar 2007 – zu folgenden Ergebnissen (Seite 24): 96 - Geruchsimmissionen 97 -- Am Immissionsort a liege die Gesamtbelastung bei = 10 % und übersteige den Immissionswert von 10 % nicht (Seite 24). 98 -- An den Immissionsorten b und c liege die Gesamtbelastung bei = 12 % bzw. 9 % und übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 25). 99 - Ammoniakimmissionen 100 -- Alle Beurteilungspunkte außerhalb der Isoplethe, die die Zusatzbelastung mit Ammoniak von 3 µg/m³ darstelle, bedürften nach TA Luft keiner weiteren Diskussion. 101 -- Innerhalb der Isoplethe für 3 µg/m³ befinde sich lediglich ein Teil der in Anlagennähe verlaufenden Gräben und des südöstlich der Anlage gestauten Sandgrabens (Seite 25) 102 2. BIANCON-Gutachten 103 a) FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) 104 In der nachgereichten FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) der BIANCON GmbH vom 20. Juli 2007 (Band 22 Bl. 132) findet sich zunächst eine allgemeine Beschreibung des FFH-Gebietes „(e)“ (Seite 4 ff.) sowie der bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens (Seite 7 ff.). Als Untersuchungsgebiet wird ein Radius von 1 km um die geplante Anlage definiert (Seite 16). Es seien ein LRT 3150 am nördlichen Rand des Untersuchungsraumes (Gewässer Nr. 37) sowie ein potentieller LRT 3150 im Staugewässer unmittelbar südöstlich der geplanten Anlage (Gewässer Nr. 36) vorhanden (Seite 16 und 19; Darstellung auf Karte 2, Band 22 Bl. 190). Der LRT 3260 komme am nördlichen Rand des Untersuchungsgebietes in Teilabschnitten des Neugrabens vor (Seite 16 und 20). Nachweise der LRT 6430 und 91EO* gebe es nicht (Tabelle 5 Seite 16). 105 Als charakteristische Art des LRT 3150 werde der Hecht und als charakteristische Art des LRT 3260 werde der Eisvogel ausgewählt (Seite 21). Einer zusätzlichen Betrachtung bedürften die Anhang-II-Arten Bitterling (Nachweis) (Seite 22), Kammmolch (Potential) (Seite 23), Biber (Nachweis) (Seite 24) und Fischotter (Potential) (Seite 24) (Tabelle 5 Seite 17). Als Datengrundlage dienten die in Kapitel 2.2 (Seite 5) genannten Unterlagen sowie ergänzende Erfassungen im Zuge zweier Vorortbegehungen am 16. April und 28. Juni 2007 (Seite 18). 106 Kapitel 5.1 (Seite 26) enthält eine Beschreibung der Bewertungsmethode, die sich an dem von der Arbeitsgemeinschaft Kieler Institut für Landschaftsökologie/Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt, Verkehr/Trüper Gondessen Partner im Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau vom 20. August 2004 (http://www.naturschutzrecht.eu/wp-content/uploads/2008/05/BMVBW-Gutachten-FFH-VP-Mierwald.pdf) entwickelten Bewertungsschema orientiert. 107 Bei der Prüfung der Beeinträchtigung des LRT 3150 wird das im nördlichen Teil des Untersuchungsraumes befindliche Gewässer (Nr. 37) wegen der großen Entfernung zur Anlage von 850 m außer Betracht gelassen und nur das Stillgewässer unmittelbar südöstlich der Anlage (Nr. 36) untersucht (Seite 29). Grundlage hierfür ist der Ausgangspunkt der FFH-VS, dass als maßgebliche „Wirkungsgrenze“ die Isoplethe zugrunde gelegt wird, in der die zusätzliche Stickstoffdeposition 4 kg N/(ha*a) erreicht (Seite 11). 108 Im Ergebnis wird festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der charakteristischen Tierart Hecht keine Beeinträchtigung des LRT 3150 zu erwarten sei (Seite 33). Zur Begründung wird ausgeführt, durch den vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeintrag in das Stillgewässer von 6,38 kg N/a (Seite 31 Tabelle 7) erhöhe sich der Anteil des Lufteintrags lediglich von 19 % auf 27 %, während der Anteil des Oberflächenzuflusses lediglich von 81 % auf 73 % abnehme (Seite 32 Tabelle 8). Als Vorbelastung des Stillgewässers wird dabei eine Zuflussfracht von 45,00 kg N/a (Seite 32 Tabelle 8 Spalte 3) und eine Luftfracht von 10,34 kg N/a (Seite 31) angenommen. Hierbei werden die Daten des Umweltbundesamtes über die Vorbelastung von Wasserflächen mit Stickstoff von 11 kg N/(ha*a) zugrunde gelegt. Die Erhöhung der Gewässerbefrachtung mit Stickstoff über den vorhabenbedingten Lufteintrag werde daher keinen entscheidenden Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit erlangen (Seite 32). 109 Auch für den LRT 3260 könne unter Berücksichtigung des als charakteristische Tierart anzusehenden Eisvogels eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden (Seite 35). Zur Begründung wird ausgeführt, der einzige Zufluss in den Neugraben aus dem Wirkbereich des Vorhabens erfolge über den Sandgraben, der nach dem Speicherbecken unmittelbar östlich des Vorhabens als sog. Schöpfwerksgraben verlaufe und nach 800 m in den Neugraben münde (Seite 34). Die Erhöhung der Stickstoffbelastung des Neugrabens durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge über den Luftpfad in den Sand- bzw. Schöpfwerksgraben sei so gering, dass eine Beeinträchtigung des LRT 3260 durch das Vorhaben ausgeschlossen werden könne. Die Vorbelastung des Neugrabens durch Stickstofffrachten aus dem gesamten Einzugsgebiet des Sandgrabens liege bei 33.400 kg N/a (2.160 ha x 15,5 kg N/ha*a) (Seite 34 Tabelle 11). Die Zusatzbelastung durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge in das Einzugsgebiet des Sandgrabens liege bei 246,47 kg N/a (Seite 34 Tabelle 10). Dies entspreche 0,7 % der Vorbelastung. Zudem liege der Abflussanteil des Sandgraben-Einzugsgebietes am Abfluss des Neugrabens bei nur 6 bis 7 %, so dass die Wasserqualität im Neugraben vorrangig von Frachten aus anderen Bereichen des Einzugsgebietes bestimmt werde (Seite 35). 110 Eine Beeinträchtigung der zu untersuchenden Anhang-II-Arten durch das Vorhaben könne ebenfalls ausgeschlossen werden (Seite 36 – 42). 111 b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 112 Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag der BIANCON GmbH vom 20. Juli 2007 (Band 22 Bl. 191) enthält in Kapitel 4 eine Auswahl der prüfrelevanten Arten nach Maßgabe einer im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt erstellten Liste der im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu behandelnden Arten (Liste ArtSchRFachB) (http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LAU/Naturschutz/Arten-_und_Biotopschutz/Dateien/Streng-geschuetzte-Arten.pdf) 113 (Tabelle 1, Seite 9 – 12). Die Unterlagen, denen die Daten zu den Artvorkommen entnommen wurden, sind auf Seite 8 aufgeführt (Karte 1 = Band 22 Bl. 221). 114 Die Haubenlerche könne durch die Baufeldfreimachung zur Brutzeit (Ende März bis Ende Juli) vom Verbot der Tötung bzw. vom Verbot der Beschädigung oder Zerstörung ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 a.F. betroffen sein (Seite 13). Dem könne durch zeitliche Vorgaben für die Bauausführung entgegengewirkt werden, indem der Beginn der Bauarbeiten vor Ende März oder nach Ende Juli angeordnet werde (Seite 14 und 22). Die zwischenzeitliche Besiedelung sollte durch sofortige vollständige Freimachung der zukünftig beanspruchten Flächen verhindert werden (Seite 14 und 22). 115 Der Neuntöter und der Grauammer könnten vom Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 a.F. (in der Fassung vom 25. März 2002 – kein Populationsbezug) betroffen sein (Seite 15 und 16). Um die Störung auszuschließen, sei die Bautätigkeit zur Brutzeit (Anfang Mai bis Ende Juni bzw. Ende Juli) in einem Bereich von 100 bis 150 m um den Niststandort zu unterbrechen (Seite 15 und 17 sowie Seite 22). 116 Im Hinblick auf die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Arten Knoblauchkröte, Moorfrosch, Kammmolch und Bitterling seien keine Verbotstatbestände zu befürchten (Seite 17 bis 21). 117 Die Neufassung des § 42 BNatSchG 2002 durch das erste Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), in Kraft getreten am 18. Dezember 2007, wurde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 20. Juli 2007 noch nicht berücksichtigt. 118 c) Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen 119 Die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen der BIANCON GmbH vom 20. Juli 2007 (Band 22 Bl. 222) enthält zunächst die Feststellung, dass sich in einem Abstand von 118 m bzw. 135 m östlich des Vorhabens zwei Gehölzbiotope befinden (Seite 2, Abbildung 1 Band 22 Bl. 230). Die Zusatzbelastung durch Ammoniakkonzentration betrage 1,55 µg/m³ bzw. 2,06 µg/m³ und überschreite daher die Irrelevanzgrenze von 3 µg/m³ gemäß Anhang 1 TA Luft nicht. Die zusätzliche Stickstoffdeposition betrage indessen 3,33 kg N/ha*a bzw. 4,47 kg N/ha*a und liege damit oberhalb der „Bemessungsgrenze“ von 4 kg N/ha*a. Die beiden Gehölze seien jedoch durch das Vorherrschen weit verbreiteter nitrophiler Arten gekennzeichnet (Seite 4) 120 Die vorgefundenen Arten zeigten vornehmlich stickstoffreiche Standorte an. Eine Empfindlichkeit gegenüber zusätzlichen Stickstoffeinträgen in der zu erwartenden Größenordnung sei auszuschließen, so dass keine Beeinträchtigung der Biotope zu erwarten sei (Seite 5). 121 Mit Schreiben vom 7. September 2007 (Band 19 Bl. 327) nahm das Referat 407 des Beklagten zu den BIANCON-Gutachten Stellung. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, das Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten erheblich zu beeinträchtigen (Seite 10). Bestandteil der Genehmigung sollte jedoch aufgrund der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Filteranlagen ein Monitoring sein (Seite 10). Gefahren für Haubenlerche, Neuntöter und Grauammer könne durch Vorgaben für die Bauausführung begegnet werden (Seite 11). Eine Beeinträchtigung der nach § 37 NatSchG LSA geschützten Biotope sei nicht zu erwarten (Seite 12). Die entsprechenden Ausführungen finden sich auch auf den Seiten 60 – 68 des Genehmigungsbescheides. Die Nebenbestimmung Nr. 2.2.15 über den Beginn der Bauarbeiten (Genehmigungsbescheid Seite 5) und Nr. 10 über das begleitende Monitoring (Genehmigungsbescheid Seite 24 – 25) beruhen auf dieser Stellungnahme. 122 3. Abschlussdokument zur Immissionsprognose 123 In einem sog. Abschlussdokument zur Immissionsprognose vom 19. Februar 2008 (Band 23 Bl. 167) wurden die Ergebnisse der Immissionsprognose vom 8. September 2006 sowie der 3 Nachträge vom 8. Januar, 6. März und 17. Juli 2007 zusammengefasst. Bei den Geruchsemissionen wurde wegen der geplanten Abgasreinigungsanlage eine Emissionsminderung von 30 % berücksichtigt (Seite 33 Tabelle 13). Bei den Ammoniakemissionen wurde eine Emissionsminderung von 70 % angesetzt (Seite 37 Tabelle 22). Es wurde eine Abluftgeschwindigkeit von 14,8 m/s zugrunde gelegt (Seite 42 Tabelle 30). Die Prognose kommt zu den gleichen Ergebnissen wie bisher. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 124 4. Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 125 Auf Grund einer Beratung mit dem Beklagten am 22. Mai 2008 (Band 19 Bl. 225) legte die (c) eine neue Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 (Band 25 Bl. 1) vor. Diese wurde in einem 1. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 15. August 2008 (Band 19 Bl. 239) näher erläutert. 126 Mit Schreiben vom 30. September 2008 (Band 19 Bl. 137) nahm das Referat 402.5 des Beklagten zu der Immissionsprognose Stellung. Hierin hieß es, bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb und nach Maßgabe der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen könnten schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchs- und Staubimmissionen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen finden sich u.a. in Nr. 3.1.1.1, Nr. 3.1.1.2, 3.1.2.2 und 3.1.5.9 des Genehmigungsbescheides (Seite 7 – 8 und 10) wieder. Erhebliche Nachteile durch Ammoniakimmissionen bzw. Stickstoffdeposition im Bereich der zum FFH-Gebiet „{O.}“ zugehörigen unmittelbar südlich und östlich angrenzenden Entwässerungsgräben könnten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Hier sei eine Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich. 127 V. Beteiligung der Naturschutzverbände 128 Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 (Band 20 Bl. 296) übersandte der Beklagte dem Kläger die nach dem Erörterungstermin angefertigte FFH-Verträglichkeitsstudie der BIANCON, deren Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen sowie die Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 mit der Bitte um Stellungnahme. 129 Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 377) nahm der Kläger, jetzt vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zu den nachgereichten Unterlagen Stellung. 130 1. Gutachten Öko & Plan vom 30. Juli 2008 131 Ergänzend übersandte er ein Gutachten des Büros Öko & Plan Büro für Landschaftsplanung Dr. Bernd CA. vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 406), das eine Stellungnahme zu den BIANCON-Gutachten enthielt. Hierin wird zunächst bemängelt, dass die BIANCON-Gutachten nahezu ausschließlich auf Fremddaten beruhten und nur in ganz geringem Umfang eigene Untersuchungen durchgeführt worden seien (Seite 2). Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beruhe auf einer unvollständigen Erfassung der Arten, die durch die Anlage beeinträchtigt werden könnten. Es fehlten insbesondere 5 innerhalb des Anlagengeländes bzw. in dessen unmittelbarem Umfeld vorkommende Fledermausarten (Anhang-IV-Arten). Weiterhin werde das Anlagengelände von mindestens 32 europäischen Vogelarten genutzt, wobei bei mindestens 26 Arten von Brutvogelarten auszugehen sei (Seite 4 – 10). Bei zahlreichen dieser Arten würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (Seite 12 – 14). Auch im Hinblick auf einzelne Fledermausarten würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (Seite 15 – 18). Zur FFH-Verträglichkeitsstudie der BIANCON wurde ausgeführt, nach eigenen Erfassungen sei eine kurzfristige Entwicklung des Gewässers Nr. 36 (Pumpteich) zum LRT 3150 möglich. Bei dem Gewässer Nr. 118 (Schöpfwerksgraben) sei abschnittsweise eine Entwicklung zum LRT 3260 möglich (Seite 19 – 21). Es fehle eine Erfassung der charakteristischen Tierarten. Bei einzelnen Tierarten und der LRT sei eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen (Seite 23 – 26). Die Erfassung der Biotope nach § 37 NatSchG LSA sei unvollständig. Es gebe 3 weitere Biotope innerhalb bzw. im näheren Umfeld der Anlage. Als Auswirkung des Vorhabens seien Beeinträchtigungen der Gehölzbestände durch zusätzliche Nährstoffanreicherung zu erwarten (Seite 32 – 33). 132 Mit Schreiben vom 25. September 2008 (Band 19 Bl. 354) nahm die BIANCON hierzu Stellung. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung seien nicht alle charakteristischen Arten eines LRT zu überprüfen, sondern nur solche, die für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant seien. Der vorliegende Kenntnisstand sei ausreichend. Weitere Erfassungen würden zu keiner abweichenden Beurteilung der FFH-Verträglichkeit führen. Ob eigene Erfassungen durchgeführt wurden, sei ohne Relevanz. Die Bewertung der Stickstoffeinträge spiele bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens eine zentrale Rolle. Die Anwendung von Critical Loads auf Gewässer (hier: LRT 3150 und 3260) sei methodisch bisher noch nicht erfolgt. Die verwendete Bilanzmethode über Frachten zur Feststellung der durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf die Gewässer der Lebensraumtypen sei aus gutachterlicher Sicht durchaus geeignet, stoffliche Zusatzbelastungen und ihre Auswirkungen auf die abiotischen Verhältnisse der hier in Rede stehenden wassergebundenen Lebensraumtypen zu erfassen (Seite 2 – 3). 133 Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werde nicht näher begründet und sei daher nicht nachvollziehbar (Seite 4). Auch die auf dem Anlagengelände nachgewiesenen Fledermausarten seien nicht von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand betroffen. Zwar könne ein zeitweiliges Auftauchen von Individuen der betreffenden Arten im Umfeld der Anlage – z.B. als Nahrungsgäste – nicht ausgeschlossen werden. Die Wirkfaktoren der Anlage würden jedoch keine über das normale Lebensrisiko hinausreichenden Beeinträchtigungen hervorrufen. Prüfrelevant seien nur dauerhafte Artvorkommen im Wirkbereich der Anlage (z.B. vorhabenbedingter Quartierverlust) (Seite 7). 134 § 37-Biotope würden durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Es handele sich um Biotope mit ausgesprochener Dominanz nitrophiler Arten (Seite 5). 135 Eine anschließend angefertigte überarbeitete Fassung der FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) der BIANCON GmbH vom 23. Januar 2009 (Band 25 Bl. 157) weicht allein in der Beschreibung der Bewertungsmethode (Seite 26) von der ursprünglichen FFH-VS vom 20. Juli 2007 ab. Es wird nur noch zwischen „nicht erheblichen“ und „erheblichen“ Beeinträchtigungen unterschieden. 136 In einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2008 (Band 19 Bl. 370) führte Referat 407 aus, dass bei der Erfassung und Bewertung der charakteristischen Arten der FFH-LRT, insbesondere bei der Herleitung und Verwendung von Analogien, sowie bei der Dokumentation der Untersuchungsmethoden Defizite bestehen könnten, die durch eine Ergänzung der Unterlagen behoben werden könnten (Seite 3). Da die Unterlagen nicht in allen Aspekten der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung entsprächen, bestehe ein entsprechendes Prozessrisiko (Seite 5 – 6). 137 Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 (Band 19 Bl. 377) nahm das Referat 407 zu der überarbeiteten Fassung der FFH-Verträglichkeitsstudie vom 23. Januar 2009 Stellung, wobei es seine bisherige Auffassung bekräftigte, eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes liege nicht vor. Eine Wiedergabe dieser Auffassung findet sich auf Seite 68 – 71 des Genehmigungsbescheides. 138 2. Abluftreinigungsanlage 139 Mit Schreiben vom 24. März 2009 (Band 17 Bl. 55) machte der Kläger geltend, eine erneute Auslegung der Unterlagen sei erforderlich, weil die geplante Anlage nach der erstmaligen Auslegung technisch geändert worden sei und sich aufgrund dieser technischen Änderung neue und andersartige Umwelteinwirkungen ergäben. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erfüllt. Darüber hinaus sei es auch im Sinne der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit angesichts der Dauer des Verfahrens und der zwischenzeitlich zahlreichen neuen Informationen angebracht, die Unterlagen neu auszulegen, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Einwendung bezüglich der neuen Unterlagen zu geben (Seite 2). Der Einsatz von Schwefelsäure bei der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage führe zu bisher nicht thematisierten Umweltproblemen, insbesondere zur Bildung von Schwefelwasserstoff (H 2 S), einem äußerst giftigen Gas, das bei der Beimischung des Waschwassers zur Gülle und Einbringung in die Biogasanlage entstehe (Seite 3). Die Pflicht zur erneuten Auslegung ergebe sich auch aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Hiernach sei eine erneute Auslegung immer dann erforderlich, wenn der Träger des Vorhabens im Laufe des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ändere (Seite 4). In Gerbisbach werde eine Abluftreinigungsanlage geplant, die eine dreistufige Kombination aus Wäscher, chemischem Wäscher und Biofilter aufweise. Die Aufgabe der beiden ersten Wäscher sei es, den Ammoniakstrom zu reduzieren. Die Aufgabe der biologischen Reinigung sei es dann, die Geruchsstoffe zu erfassen (Seite 6). Es sei davon auszugehen, dass sich das Ammoniak, welches nur zu 70 % gefiltert werde, schädlich auf die im Biofilter vorhandenen Mikroorganismen auswirke und daher die Funktionsweise des Biofilters schädige (Seite 7 – 8). Zudem werde das Ammoniak im Biofilter in Stickstoffoxide umgewandelt, vorrangig in N 2 O (Lachgas) und/oder NO (Seite 8). Diese Gase seien schädlicher für die Umwelt als Ammoniak (Seite 9 – 10). 140 Mit Schreiben vom 7. April 2009 (Band 17 Bl. 91) nahm die BIANCON hierzu Stellung. Durch den Einsatz von Schwefelsäure als Prozessstoff in der Abluftreinigung ergäben sich keine neuen Umwelteinwirkungen. Die eingesetzte Schwefelsäure reagiere im Wäscher mit Ammoniak zu Ammoniumsulfat, das abgeschlämmt und als Wirtschaftsdünger weiterverwendet werde. Ein Austrag von Schwefelsäure in die Umwelt finde weder über den Luft- noch über den Wasserpfad statt. 141 Mit Schreiben vom 20. April 2009 (Band 17 Bl. 93) erklärte das Landesamt für Umweltschutz, bei ordnungsgemäßem Betrieb entstünden durch den Einsatz von Schwefelsäure keine zusätzlichen oder anderen Emissionen durch die Abluftreinigungsanlage. Durch einen Zusatz von schwefelhaltigem Waschwasser in den Fermenter könne die Konzentration von Schwefelwasserstoff (H 2 S) im Biogas, welches im Mittel ca. 500 mg/m³ Schwefelwasserstoff enthalte, stark ansteigen. Hierdurch werde die Verarbeitung des Biogases in der Biogasanlage beeinträchtigt. Die Zugabe des Waschwassers in den Fermenter sei daher nicht zu empfehlen. In Gerbisbach sei eine separate Zwischenlagerung des Waschwassers geplant. Es solle keine Zumischung des Waschwassers in den Fermenter der Biogasanlage erfolgen. Vielmehr solle das Waschwasser kurz vor der Ausbringung auf Felder mit Gülle vermischt werden. Der Einsatz von Schwefelsäure in der Abluftreinigungsanlage in Gerbisbach sei daher nicht problematisch. Der Abbau von Ammoniak finde auch in biologischen Stufen wie einem Biofilter statt. Bei der Vorschaltung einer Säurestufe vor die biologische Stufe finde im System keine Spurengasbildung (N 2 O, NO) statt. Insoweit wurde auf eine Studie von Dr. Manfred Trimborn, „Biofilter/Biowäscher an Tierhaltungsanlagen als relevante Quelle von Lachgas durch Ammoniakabscheidung?“, Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, Schriftenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunkte USL Nr. 138, April 2006 (Band 17 Bl. 96), verwiesen. 142 3. Gutachten Haverkamp vom 12. Mai 2009 143 Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (Band 17 Bl. 184) (32 Seiten) nahm der Kläger erneut Stellung und legte ein Gutachten des Sachverständigen Knut Haverkamp vom 12. Mai 2009 (Band 17 Bl. 212 und GA Bl. 237) zur Beurteilung der Emissionen von Ammoniak, Geruch und Staub sowie der Ausbreitungsberechnung der IFU GmbH vor, in dem folgende Einwände erhoben wurden: 144 - In der Immissionsprognose der IFU GmbH würden zu geringe Emissionen an Ammoniak und Geruch angesetzt. 145 - Der Ansatz eines Ammoniakemissionsfaktors von 0,45 kg/(TP*a) für Ferkel sei zu gering. Realistisch sei ein Faktor von 0,6 kg/(TP*a). 146 - Der angesetzte Minderungsgrad von 95 % für die Gärrestelager sei zu hoch. Durch eine Zeltdachabdeckung ergebe sich nur eine Minderung von 90 %. 147 - Es fehlten die Ammoniakemissionen aus anderen Quellen (Klossa, Lebien, Grabo, Purzien, Düßnitz, Rade, Battin, BHKW, Pauschalquellen, Fahrsilo, Fermenter 1 + 2, Gärrestelager 3 und Feststoffdosierer 1 + 2). 148 - Bei den Geruchsemissionen seien die Mastschweine realistischerweise mit 115 oder 120 kg, also mit 0,14 bzw. 0,15 GV/TP anzusetzen. 149 - Die Emissionsfaktoren für „Läufer“ und „Sauen“ bei der Schweineanlage Klossa (Immissionsprognose, Seite 38, Tabelle 21 ) seien nicht nachvollziehbar. 150 - Die Geruchsemissionen der Gärrestelager seien zu gering. Für Schweinegülle sei ein Emissionsfaktor von 6,8 GE/(m²*s) anzusetzen. Die Minderung durch Vergärung betrage nur 28,6 %. Die Minderung aufgrund einer Abdeckung durch Schwimmfolie oder Zeltdach betrage nur 85 – 90 %. 151 - Die Geruchsemissionen eines BHKW lägen bei bis zu 8.500 GE/m³. 152 - Die Stickoxid-Emissionen des BHKW würden nicht berücksichtigt. Diese seien jedoch für die Gesamtstickstoffbelastung in der Umgebung relevant. 153 - Der Ansatz der Lüftungsturmhöhen der Ferkel- und Mastställe von 15 m widerspreche den Angaben in den Lageplänen des Ingenieurbüros Eule vom 8. August 2006, in denen Höhen von 14,00 bis 14,95 m angegeben seien. 154 - Der Ansatz einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s sei wegen der Turbulenzen in den Abluftströmen nicht zu rechtfertigen. Ohne technische Maßnahmen (z.B. Gleichrichter) sei die von AUSTAL2000 berechnete Abluftfahnenüberhöhung zu hoch. 155 - Die für das BHKW angesetzte Abluftfahnenüberhöhung sei ebenfalls zu hoch. Die Austrittsgeschwindigkeit sei niedriger als 13,24 m/s. Die angesetzte Austrittshöhe von 10 m (Immissionsprognose, Seite 41, Tabelle 27 ) müsse überprüft werden. Da bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW große Mengen Wasser entstünden, müsse der Down-Wash-Effekt berücksichtigt werden. 156 - Bei den Flächenquellen (Feststoffdosierer, Gärrestelager, Fermenter und Fahrsilo) müsse der Rezirkulationsprozess im Lee-Bereich der Gebäude berücksichtigt werden. 157 - Die Voraussetzungen für die Anwendung des in AUSTAL2000 integrierten mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells nach Anhang 3 Nr. 10 TA Luft lägen nicht vor, da die Abluftaustrittshöhe nicht das 1,2fache der Gebäudehöhe betrage. Um die Umströmung der Anlage richtig zu prognostizieren, müsse ein prognostisches Windfeldmodell oder ein Strömungsmodell angewandt werden. 158 - Die Höhen der im diagnostischen Windfeldmodell berücksichtigten Gebäude (Immissionsprognose, Seite 34, Tabelle 15 ) stimme nicht mit den Angaben in dem Lageplan des Ingenieurbüros Eule vom 8. August 2006 überein. Auch würden nur 10 von 13 Gebäuden berücksichtigt. 159 - Der Divergenzfehler bei der Windfeldbibliothek müsse unter 0,05 liegen. 160 - Aus den Berechnungsunterlagen gehe nicht hervor, in welcher Höhe das Anemometer (der Windmesser) am Rechenstandort gelegt worden sei. Zur Übertragbarkeit der Winddaten vom Messstandort auf den Rechenstandort sei es notwendig, die Anemometerhöhe über Rauhigkeitslängen der Standorte anzugleichen. 161 Hierzu nahm die IFU GmbH mit einem 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 26. Mai 2009 (Band 17 Bl. 234) Stellung. Zu den Einwänden des Sachverständigen Haverkamp wurde im Einzelnen ausgeführt: 162 - Die angesetzten Emissionsfaktoren für Ammoniak hätten dem etablierten Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erstellung der Immissionsprognose entsprochen (zu 2.1.1). 163 - Die Gärrestelager würden mit spezieller Folie abgedeckt, die dicht verschließe (zu 2.1.1). 164 - Die Minderung von 95 % sei sachgerecht, da bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Emissionen entwichen (zu 2.1.1). 165 - Fahrsilo, Feststoffdosierer, BHKW, Fermenter und Gärrestelager verursachten keine relevanten Ammoniakemissionen (zu 2.1.2). 166 - Die Tierhaltungsanlagen in der Umgebung der Anlage seien im Hinblick auf Ammoniak bereits durch die pauschal angesetzte Hintergrundbelastung für gasförmigen Ammoniak von 4 µg/m³ berücksichtigt worden (zu 2.1.2). 167 - Bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW entstünden keine (erheblichen Mengen) Stickoxide (zu 2.1.3). 168 - Es würden Mastschweine bis 110 kg gehalten, für die ein Wert von 0,13 GV/TP gelte (zu 2.2.1). 169 - Emissionsfaktor für „Läufer“ = 0,12 GV/TP für „Jungsauen (bis 90 kg)“ gemäß Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft; 69 GE/(GV*s) gemäß KTBL-Arbeitspapier 260 (zu 2.2.2). 170 - Emissionsfaktor für „Sauen“ = 0,40 GV/TP für „Sauen mit Ferkel bis 10 kg“ gemäß Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft; 22 GE/(GV*s) gemäß KTBL-Arbeitspapier 260 (zu 2.2.2). 171 - Ein Emissionsfaktor für Schweinegülle von 6,5 GE/(m²*s) sei vertretbar (zu 2.2.3). 172 - Eine Minderung von 40 % nach Vergärung sei vertretbar (zu 2.2.3). 173 - Eine Minderung von 95 % durch Folienabdeckung sei vertretbar (zu 2.2.3). 174 - Ein Emissionswert von 3.000 GE/m³ für BHKW sei vertretbar (zu 2.2.4). 175 - Der Immissionsprognose hätten die Angaben in den Antragsunterlagen, hier BImSchG-Formular 4.1 (Band 1 Bl. 167) zugrunde gelegen. Es empfehle sich, eine Bauhöhe von 15 m zu realisieren (zu 3.1 und 3.2) 176 - Der Ansatz einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s sei sachgerecht. Es sei davon auszugehen, dass Turbulenzen in den Formeln zur Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung nach AUSTAL2000 berücksichtigt seien (zu 3.1 und 3.2). 177 - Bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW (Anteil im Biogas nur 1 %) entstünden keine „großen Mengen Wasser“, die einen störenden Einfluss auf die Modellierung der Abgasfahnenüberhöhung haben könnten (zu 3.3). 178 - Die beim BHKW angesetzte Abluftgeschwindigkeit von 13,24 m/s an der Kaminmündung ergebe sich aus der Querschnittsfläche der Kaminmündung und dem Volumenstrom des Abgases im Betriebszustand. Die Geschwindigkeit ergebe sich aus dem Überdruck im Abgaskanal des BHKW (zu 3.3) 179 - Die Emissionen der Flächenquellen setzten an den Oberkanten der Quellen als Emissionsort ein. Verwirbelungen im Gebäudeeinfluss würden dadurch berücksichtigt, dass Gebäude als umströmte Hindernisse im Windfeldmodell erfasst würden (Beispiel: Gärrestelager und Fermenter). Fahrsilo und Feststoffdosierer würden nicht erfasst, da sie unerheblich seien (zu 3.4). 180 - Die TA Luft schließe die Verwendung eines diagnostischen Windfeldmodells nicht aus, wenn die Bedingungen gemäß Anhang 3 Nr. 10 TA Luft nicht gegeben seien. Der Begriff des prognostischen Windfeldmodells komme in der TA Luft nicht vor (zu 3.5) 181 - Um Gebäude mit gegliederten Dächern möglichst gut zu modellieren, würden in der Immissionsprognose mitunter Quellhöhen angesetzt, die einer effektiven Höhe entsprächen und von den Angaben in Lageplänen abweichen könnten (zu 3.6). 182 - Die nicht berücksichtigten Gebäude verfälschten die Immissionsprognose nicht, da die Umströmung von Hindernissen, die nicht in unmittelbarer Quellnähe stünden, keinen merklichen Einfluss auf die prognostizierten Immissionen hätten, wenn – wie hier – eine Beurteilung in einer Entfernung von mindestens der fünffachen Gebäudehöhe stattfinde (zu 3.6). 183 - Eine maximal auftretende Restdivergenz von 0,001 bei der erstellten Windfeldbibliothek im Fall der Immissionsprognose überschreite den zulässigen Wert von 0,05 nicht (zu 3.7). 184 - Die Anemometerhöhe betrage 11 m (Immissionsprognose, Seite 75, letzte Zeile ) (zu 3.8). 185 - Die Angaben zur Anemometerposition befänden sich auf Seite 47 der Immissionsprognose (zu 3.8). 186 Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 (Band 19 Bl. 149) nahm auch das Referat 402.5 des Beklagten zu dem Gutachten von Herrn {P.} vom 12. Mai 2009 Stellung. Hierin hieß es u.a., der Hinweis auf die abweichenden Angaben über die Höhe der Lüftungstürme der Ferkelställe und des Maststalls in den Bauunterlagen sei berechtigt. In einem Genehmigungsbescheid sei daher eine Turmhöhe von 15 m per Nebenbestimmung festzulegen. Auch der Einwand hinsichtlich der Turbulenzen im Abluftstrom sei berechtigt. AUSTAL2000 gehe von einer laminaren Abluftströmung aus, wie es bei Verbrennungsanlagen der Fall sei. Stalllüftungen mit von Ventilatoren erzeugten turbulenten Abluftströmen seien ein nicht berücksichtigter Sonderfall. Die rechnerisch ermittelte Abgasfahnenüberhöhung werde nur wirksam, wenn der Drall innerhalb des Abluftrohres minimiert werde. Daher seien sämtliche Abluftrohre mit Gleichrichtern (z.B. Nachleiträdern) auszurüsten, was im Falle der Genehmigungserteilung per Nebenbestimmung festzulegen wäre. 187 Eine entsprechende Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3 a) wurde nachträglich mit Bescheid vom 30. Mai 2012 (GA Bl. 785) in den Genehmigungsbescheid eingefügt. 188 4. Gutachten Haverkamp vom 4. August 2009 189 Mit Schreiben vom 5. August 2009 (Band 17 Bl. 253) nahm der Kläger erneut Stellung. Zugleich legte er ein weiteres Gutachten des Sachverständigen {Q.} vom 4. August 2009 (Band 17 Bl. 259 und GA Bl. 257) vor, in dem eine eigenständige Ausbreitungsrechnung für Ammoniak vorgenommen und auf dieser Grundlage die Stickstoffdeposition an ausgewählten Aufpunkte berechnet wurde. Hierbei wurde von der Immissionsprognose der IFU GmbH in folgenden Aspekten abgewichen: 190 - Anemometerhöhe 7,2 m 191 - Quellhöhen (Höhen der Lüftungstürme der Ferkelställe und des Maststalls) an die in den Bauzeichnungen angegebenen Höhen angepasst 192 - zusätzliche Berücksichtigung von diffusen Emissionen durch Verschmutzungen auf dem Anlagengelände 193 - Annahme einer durchschnittlichen Abluftaustrittsfläche (Durchmesser der Abluftschächte) gemittelt über das Jahr (also keine Jahres-Zeitscheiben) 194 - Verwendung der meteorologischen Daten in Form einer Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) statt einer AKTerm 195 - drei verschiedene Szenarien mit Abluftgeschwindigkeiten von 0 m/s, 7,61 m/s und 15,22 m/s 196 - Berechnung der Stickstoffimmissionen aus der Verbrennung von Biogas im BHKW. 197 Hierzu nahm das Landesamt für Umweltschutz in einer E-Mail vom 7. August 2009 (Band 27 Bl. 402) wie folgt Stellung: 198 - Die Stickstoffoxidemissionen des BHKW lägen auch bei Ausschöpfung der in Nr. 5.4.1.4 TA Luft zugelassenen Massenkonzentration deutlich unter dem Bagatellmassenstrom von 20 kg/h gemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft. Der Beitrag von deponierten Stickoxiden zum Stickstoffeintrag in das Ökosystem sei nicht untersucht worden. Zwar setze sich die Stickstoff-Gesamtdeposition aus den reduzierten und oxidierten Anteilen von Stickstoff zusammen. Auf Grund der deutlich geringeren Depositionsgeschwindigkeiten und der deutlich geringeren Massenströme gegenüber den Ammoniakemissionen der Tierhaltung sei der Anteil des BHKW jedoch zu vernachlässigen. 199 - Die Parameter der Ausbreitungsrechnung von Herrn {P.} könnten ohne Protokolldateien nicht nachvollzogen werden. 200 - In der Immissionsprognose der IFU GmbH sei zur Erreichung einer realistischen Abgasfahnenüberhöhung ein aufwändiges Verfahren gewählt worden. Bei der Verwendung einer AKTerm könnten auch zeitabhängige Emissionen berücksichtigt werden. Auch lasse ein Verteilungsschlüssel der Luftraten auf Anteile der Jahresstunden realistischere Prognosewerte erwarten als eine Verteilung der Emissionen auf das gesamte Jahr mit einem mittleren Volumenstrom. 201 VI. Bescheid vom 10. August 2009 202 Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte der (c) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 203 - Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen 204 - Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen 205 - Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) 206 - Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m² 207 - Lagerbehälter für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 l 208 auf dem Grundstück in 06917 {R.} Ortsteil {S.}, Gemarkung {S.}, Flur 2, Flurstücke 60 und 61 und Flur 3 Flurstücks 75 und 79. 209 Unter III. wurden dem Bescheid zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt. 210 Nach Nr. 2.2.15 ist mit den Bauarbeiten vor dem 31. März bzw. nach dem 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen. Die Begründung dieser dem Artenschutz dienenden Nebenbestimmung findet sich auf Seite 54. 211 Nr. 3.1 enthält Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung. 212 Nr. 10 enthält Nebenbestimmungen zur FFH-Verträglichkeit. Nr. 10.1.1 und Nr. 10.1.2 ordnen ein begleitendes Monitoring für die LRT 3260 und 3150 an. Nr. 10.1.3 spricht von zeitnahen Reaktionen auf möglicherweise im Monitoring festgestellte Beeinträchtigungen der FFH-LRT bzw. von Anhang-II-Arten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird auf Seite 60 – 71 durchgeführt und entspricht den Stellungnahmen von Referat 407. Im Wesentlichen werden für die LRT 3150 und 3260 „noch tolerierbare Beeinträchtigungen“ angenommen (Seite 61 – 62). Für den LRT 3150 wurde dies damit begründet, dass das nächstgelegene Vorkommen (Gewässer Nr. 37) einen Abstand von 850 m zur Anlage habe und sich deshalb außerhalb der Zone mit relevanter Zusatzbelastung > 4 kg N/(ha*a) befinde. Der ebenfalls betroffene potentielle LRT 3150, das Stillgewässer unmittelbar südöstlich der Anlage, stelle nur einen prozentual geringen Teil der insgesamt im FFH-Gebiet vorhandenen Fläche von 10 ha des LRT 3150 dar und werde nur durch eine Zusatzbelastung von 6,38 kg N/a beeinflusst. Auch die nächstgelegenen LRT 3260, die Abschnitte 68, 71 und 75 des Neugrabens, lägen in einer Entfernung von mindestens 640 m zum geplanten Vorhaben und damit außerhalb der Zone mit relevanter zusätzlicher Stickstoffdeposition > 4 kg N/(ha*a). Die indirekten Wirkungen über den Wasserpfad betrügen etwa 0,7 % der theoretisch bestehenden Vorbelastung. Die hier betroffene Fläche mache nur einen prozentual geringen Anteil der im FFH-Gebiet insgesamt vorhandenen Fläche von 100 ha des LRT 3260 aus und sei nur von minimalen stofflichen Einwirkungen betroffen. 213 VII. Bescheid vom 20. Oktober 2011 214 Mit Schreiben vom 16. November 2010 wurde dem Beklagten ein Betreiberwechsel angezeigt. Neue Betreiberin der Anlagen sei die Beigeladene. Mit Datum vom 13. Januar 2011 wurde der Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 von der (c) auf die Beigeladene übertragen. 215 Mit Schreiben vom 30. August 2011 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Erstellung und Prüfung der Ausführungsstatik hätten sich Unzulänglichkeiten herausgestellt, die einen Wechsel des Planungsbüros und eine völlige Neubearbeitung notwendig gemacht hätten. Die neuen statischen Berechnungen befänden sich derzeit beim Prüfstatiker und sollen in den nächsten Wochen fertig geprüft sein. Erst danach könne mit dem Bau der Schweinemastanlage begonnen werden. 216 Nach Anhörung der Fachämter verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG die Frist für die Inbetriebnahme der Anlagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. August 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Fristverlängerung liege keine Gefährdung des Zwecks des BImSchG, da eine Beeinträchtigung der durch das Gesetz geschützten Güter vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sei. Die rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien weiterhin gegeben. Weder in den rechtlichen noch in den sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen hätten sich entscheidungserhebliche Änderungen ergeben. 217 VIII. Bescheid vom 30. Mai 2012 218 Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 fügte der Beklagte in den Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 zwischen die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.2.3 und Nr. 3.1.2.4 eine Auflage mit der Bezeichnung „3.1.2.3 a)“ und mit folgendem Wortlaut ein: 219 „Die Abluftableitung der Ferkelställe und aus dem Mastbereich hat entsprechend den Annahmen in der Immissionsprognose mit einer Mindesthöhe von 15,00 m über Grund zu erfolgen. Sämtliche Abluftrohre sind mit Gleichrichtern (z.B. Nachleiträdern) auszurüsten.“ 220 IX. Klage 221 Am 25. September 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 222 Er trägt vor, die Klage sei zulässig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002. Hiernach habe ein nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverein ein Klagerecht gegen Befreiungen von Verboten und Geboten u.a. zum Schutz von FFH-Gebieten. Hier sei eine Befreiung wegen der von der Anlage ausgehenden Einwirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten erforderlich gewesen. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 gelte auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren. 223 Seine Klagebefugnis ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Die Klagemöglichkeit aus § 2 Abs. 1 UmwRG sei gegenüber derjenigen aus § 61 BNatSchG 2002 nicht subsidiär. Er mache auch drittschützende Belange geltend. Darüber hinaus bestehe die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG nicht nur bei drittschützenden Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 UmwRG. Die Beschränkung der Klagemöglichkeit auf die Rüge der Verletzung von drittschützenden Vorschriften nach dem UmwRG sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die anerkannten Vereinigungen könnten sich unmittelbar auf die RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 2003/35/EG berufen. 224 Die Klagefrist sei gewahrt. Die Auslegung des Genehmigungsbescheides sei vom 19. August 2009 bis zum 1. September 2009 erfolgt. Erst mit dem Ende der Auslegungsfrist gelte der Bescheid gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG als zugestellt. 225 Auf die Verfristung der Stellungnahme vom 15. März 2007 komme es nicht an. Er sei nach dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 19. Juni 2008 mehrfach beteiligt worden. Der Einwendungsausschluss beziehe sich nicht auf diejenigen Belange, die bei Verfristung der ursprünglichen Einwendung geltend gemacht werden, wenn das Anhörungsverfahren fortgeführt werde und im Rahmen des neuen Anhörungsverfahrens Einwendungen erhoben würden. Seine Äußerungen seien daher ab dem Einwendungsschreiben vom 30. Juli 2008 nicht (mehr) verfristet. 226 Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Bei UVP-pflichtigen Anlagen gelte das UVPG, insbesondere § 9 Abs. 1a UVPG. Die Bekanntmachung habe folgendes nicht enthalten: 227 - Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG 228 - Angaben über die zuständigen Behörden gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG 229 - Angaben, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden, gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG. 230 Entgegen § 9 Abs. 1b UVPG habe keine Auslegung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen stattgefunden. 231 Der Inhalt der auszulegenden Unterlagen ergebe sich auch aus § 10 der 9. BImSchV. Die Vorschrift diene der Umsetzung des § 9 UVPG in die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften. Bei Bekanntmachung und Auslegung unvollständiger Unterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV trete keine Präklusion ein. Die Unvollständigkeit der Unterlagen ergebe sich aus dem Verfahrensverlauf. Bei der Auslegung hätten grundlegende Unterlagen gefehlt. Diese seien erst im Sommer 2008 an die Verbände nachgereicht worden. 232 Die Unvollständigkeit der Unterlagen werde belegt durch den Sachstandsbericht vom 20. Februar 2007. Hierin sei festgehalten worden, dass die Nachforderungen von Referat 203 und des Landesamtes für Geologie und Bergwesen nicht erfüllt worden seien. 233 Es habe auch keine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen vor Beginn der Auslegung stattgefunden. Im Gegenteil: nur vier Ämter hätten sich zuvor zur Vollständigkeit geäußert, wovon zwei festgestellt hätten, dass die Unterlagen unvollständig seien. Es habe insbesondere eine Prognose der Ammoniakauswirkungen zur Ermittlung von Beeinträchtigungen eines Biotops im Sinne des § 37 NatSchG LSA (Feldgehölz) gefehlt. Auch nach einer Einschätzung des Beklagten vom 4. April 2007 seien die Unterlagen unvollständig gewesen. Daher habe es nach dem Erörterungstermin auch umfangreiche Nachforderungen gegeben. 234 Die nachgereichten Unterlagen seien entscheidungserheblich gewesen und im Genehmigungsbescheid (Seite 35) berücksichtigt worden. Folge dieser Unterlagen seien u.a. die Nebenbestimmungen unter Nr. 10 zur FFH-Verträglichkeit gewesen. Unterlagen seien auch dann unvollständig und lösten keine Präklusion aus, wenn sich die Aufnahme von Nebenbestimmungen erst aus nachgereichten Unterlagen ergebe. 235 Die Bewertung der Stickstoffeinträge auf FFH-LRT im Genehmigungsbescheid (Seite 61 ff.) beruhe ausschließlich auf den nachgereichten Unterlagen, insbesondere der überarbeiteten Immissionsprognose sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung. 236 Die UVS habe keine ausreichende FFH-Verträglichkeitsprüfung enthalten. Sie habe weder Angaben über FFH-LRT im Einwirkungsbereich der Anlage noch eine Wirkprognose zur erheblichen Beeinträchtigung enthalten, die eine Beurteilung der FFH-Verträglichkeit erlauben würde. Die UVS sei mit Blick auf den Artenschutz völlig unbrauchbar gewesen. Der Genehmigungsbescheid (Seite 54 und Seite 66 f.) beruhe allein auf dem nachgereichten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Die Angaben zum Artenschutz in der UVS seien unvollständig und mangelhaft gewesen und deshalb ungeeignet, eine diesbezügliche Präklusion auszulösen. 237 Der Genehmigungsbescheid beruhe zudem allein auf der nachgereichten Immissionsprognose. 238 Die Unvollständigkeit der Unterlagen ergebe sich auch daraus, dass der Gemeinde Jessen ergänzte Unterlagen mit der Bitte um erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt worden seien (Genehmigungsbescheid Seite 49). 239 Die Präklusion könne nur so weit gehen, wie die ausgelegten Unterlagen inhaltlich zu bestimmten Fragen Stellung nähmen. Sie setze voraus, dass die Antragsunterlagen hinreichende Angaben über Art und Ausmaß der möglichen Betroffenheit von Schutzgütern des UVPG geben. Das sei hinsichtlich der Frage der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit den ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht erfolgt. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten innerhalb der Einwendungsfrist auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuweisen. 240 Der Beklagte sei zudem zur Auslegung der nachgereichten Unterlagen verpflichtet gewesen. Wenn Antragsunterlagen erneut hätten ausgelegt werden müssen, gebe es bei nicht erfolgter erneuter Auslegung keine Präklusion hinsichtlich der neuen Unterlagen. Auf Grund der zahlreichen Nachreichungen im Verfahren, insbesondere der drei Kerngutachten zum Naturschutz, sei eine erneute Auslegung erforderlich gewesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG sei bereits bei Änderung der Unterlagen eine erneute Auslegung erforderlich, wenn hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Änderung des Vorhabens sei hierfür, anders als bei § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV, nicht erforderlich. Ausreichend sei, wenn sich aus den geänderten Unterlagen Informationen über zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergäben, die in den ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht oder nicht in ausreichendem Maße angesprochen worden seien. Hier hätten die nachgereichten Unterlagen zusätzliche Informationen über Auswirkungen auf FFH-LRT, FFH-Arten und den Artenschutz enthalten. 241 Die nachgereichten Unterlagen hätten aber auch wegen einer Änderung des Vorhabens gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erneut ausgelegt werden müssen. Das Vorhaben sei während des Genehmigungsverfahrens geändert worden. Durch die Änderung seien nachteilige Auswirkungen für Dritte zu besorgen. Die Abluftreinigungseinrichtung (ARE) bewirke neuartige Umwelteinwirkungen. 242 Der Beklagte habe zudem eine fehlerhafte Ermessensentscheidung über eine erneute Auslegung getroffen. Die Entscheidung, die Unterlagen nicht erneut auszulegen, leide unter einer Verkennung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Der Beklagte habe sein Ermessen verkannt und sei von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. 243 Die Nachbeteiligung der Verbände könne darüber hinaus als Erfüllung der Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG angesehen werden mit der Folge, dass er nicht präkludiert sei. Das gelte auch für die Verpflichtung zur erneuten Auslegung gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV. 244 Die Naturschutzverbände hätten auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Beteiligungsrecht. Dieses ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG in der am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes. Die Verfahrensvorschriften des UVPG gälten ergänzend zu denen des Immissionsschutzrechts, da dieses andernfalls europarechtswidrig sei. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG sehe eine qualifizierte Beteiligung der Verbände als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG vor. 245 Es finde keine Verdrängung der Verfahrensvorschriften aus dem UVPG durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG statt. Das BImSchG regle allein die Beteiligung der Gesamt-Öffentlichkeit. Die Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ gemäß Art. 4 Nr. 3 Buchst. a RL 2003/35/EG sei nur in § 9 UVPG geregelt. Die Regelungen des UVPG zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit seien daher im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ergänzend heranzuziehen. 246 § 9 UVPG stehe einer Nachbeteiligung der Verbände jedenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bewirke keine Konzentrationswirkung und keinen Wegfall des Mitwirkungsrechts aus § 63 BNatSchG 2009 bzw. § 60 BNatSchG 2002. 247 Die Rechtsprechung des BVerwG zur Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG lasse sich nicht aufrecht erhalten. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009, in Kraft seit 1. März 2010, enthalte die Regelung, dass das Mitwirkungsrecht eines Naturschutzverbandes nicht entfalle, wenn die Befreiung durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werde. Hierbei handele es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um eine Klarstellung. Das Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände sei daher auch bislang im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen gewesen. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG stehe dem Mitwirkungsrecht der Verbände nach Naturschutzrecht nicht entgegen. 248 Ein Wegfall des naturschutzrechtlichen Beteiligungsrechts der Verbände im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 13 BImSchG würde zu einem Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Klagebefugnis der Verbände gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG führen, die eine Berechtigung zur Beteiligung in einem Verfahren voraussetze. 249 Die Verbände seien daher gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 und § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004 am Verfahren zu beteiligen gewesen. Es sei auch eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Befreiung vom Habitatschutzrecht erforderlich gewesen, so dass der Mitwirkungstatbestand erfüllt gewesen sei. Der Begriff der Befreiung von Verboten und Geboten zum Schutz von sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002 bzw. zum Schutz von sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 44 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 umfasse auch Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Eine dementsprechende Beteiligungspflicht bestehe bereits dann, wenn die Frage untersucht werde, ob eine Befreiung erforderlich sei. Hier sei die Notwendigkeit einer Befreiung im Sinne einer Abweichungsentscheidung geprüft worden. 250 Bei Einführung neuer Unterlagen in ein derartiges Verfahren seien die Verbände erneut zu beteiligen. Finde eine solche erneute Beteiligung nicht statt, seien die Verbände hinsichtlich der neuen Unterlagen nicht präkludiert. Grundlage hierfür seien die Beteiligungsvorschriften für die Verbände aus dem BNatSchG. Spezialgesetzliche Regelungen der Nachbeteiligung der Verbände, etwa gemäß § 17a Nr. 6 FStrG, stünden dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung zur Nachbeteiligung der Verbände gelte auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren, da die Verbände hier sowohl nach Naturschutzrecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2002; § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004) als auch als Bestandteil der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ein Recht auf Äußerung hätten. 251 Er habe sich zu allen Unterlagen, die Gegenstand seines Klagevorbringens seien, fristgemäß geäußert. Er sei auch vom Beklagten im Erörterungstermin als Verfahrensbeteiligter anerkannt worden, so dass sämtliche seiner Äußerungen im Erörterungstermin als fristgemäß erhoben gälten. 252 Seine Klagebefugnis ergebe sich auch aus §§ 63, 64 BNatSchG 2009. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sei das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Prozessrecht anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Klage nach § 64 BNatSchG 2009 lägen vor. Die Klage betreffe eine Befreiung von den Verboten zum Schutz eines Natura-2000-Gebietes. Ein Mitwirkungs- und Klagerecht bestehe auch dann, wenn die Befreiung durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werde. Gleiches gelte, wenn die an sich erforderliche Erteilung einer Befreiung unterlassen werde. Der Begriff der Befreiung erfasse auch Abweichungsprüfungen gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG. § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 erfasse nicht nur die Mitwirkungsberechtigungen nach der neuen Rechtslage ab 1. März 2010 gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 5 – 7 BNatSchG 2009, sondern auch die Verfahren, die nach neuem Recht einer Mitwirkung unterliegen würden. 253 Eine Mitwirkungsbefugnis im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 liege auch dann vor, wenn der Verband – wie hier – gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG als „betroffene Öffentlichkeit“ zu beteiligen gewesen sei. 254 Er sei auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in den in § 1 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahren berechtigt gewesen. Die Berechtigung zur Beteiligung folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG („betroffene Öffentlichkeit“). Wäre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG eine weitergehende Berechtigung zur Beteiligung erforderlich, wäre das UmwRG in keinem einzigen Fall auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. 255 Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG werde durch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Jedermann-Beteiligung in § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV nicht verdrängt, sondern finde daneben Anwendung. 256 Die Erstreckung der materiellen Präklusion von Naturschutzverbänden als Teile der „betroffenen Öffentlichkeit“ auch auf nachgereichte entscheidungserhebliche (Naturschutz-)Gutachten verstoße gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 91/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG (IVU-RL). Aus Anhang V Nr. 3 IVU-RL folge, dass die betroffene Öffentlichkeit – also auch die Umweltverbände – das Recht hätten, vor einer Entscheidung der Behörde sich auch zu nachgereichten Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL zu äußern und dass die Behörde diese Äußerung gemäß Anhang V Nr. 4 IVU-RL berücksichtigen müsse. Diese Recht werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sich eine gegenüber den ursprünglichen Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. a IVU-RL nach nationalem Recht eingetretene Präklusion auch auf nachgereichte entscheidungserhebliche Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL erstrecke. Es sei daher eine europarechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG geboten. Der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift beziehe sich nur auf die Einwendungen, die aufgrund der öffentlichen Auslegung innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden konnten. Dies lasse die europarechtskonforme Interpretation zu, dass Einwendungen, die auf der Grundlage von Informationen erfolgten, die der betroffenen Öffentlichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG zugänglich gemacht werden, von dem Einwendungsausschluss nicht erfasst seien. Sollte das Gericht dem nicht folgen, werde eine Vorlage an den EuGH beantragt. 257 Die Klage sei auch begründet. Die Immissionsprognose der IFU GmbH sei fehlerhaft. Insoweit werde auf den Vortrag im Genehmigungsverfahren sowie die dort vorgelegten Gutachten des Sachverständigen {P.} verwiesen. Auch der Ansatz einer zu geringen Depositionsgeschwindigkeit in der Immissionsprognose führe zu einer Unterschätzung der N-Deposition. Die Nachberechnung des Sachverständigen Haverkamp komme zu deutlich abweichenden Ergebnissen. Dabei gehe sie in Szenario 3, abgesehen von der Meteorologie und dem Ansatz diffuser Quellen, von den gleichen Annahmen aus. Dies allein könne die gravierenden Abweichungen nicht erklären, so dass die Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 unter einem Berechnungsfehler leiden müsse. 258 Es liege ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht vor. Die Genehmigung sei mit der FFH-Richtlinie nicht vereinbar. Der Betrieb der Anlage werde zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes führen. Die FFH-VS entspreche nicht den Anforderungen. Sie enthalte eine unzulängliche Erfassung der vorhandenen LRT und Arten und beruhe zudem nicht auf eigenen Erfassungen. Die charakteristischen Arten, insbesondere die Kleintierarten, würden nicht ausreichend untersucht. Die Datenlage zur Abschätzung der LRT sei nicht ausreichend. Eine abschließende Beurteilung, welche LRT im Einwirkungsbereich der Anlage vorliegen, sei nicht möglich. Inzwischen liege eine neue naturschutzfachliche Untersuchung zum Projekt „Schweinemastanlage {S.}“ der AG Naturschutzinstitut Region {T.} e.V. vom 30. September 2010 (GA Bl. 620) vor. Nach den Ergebnissen der Nachberechnung der Immissionsprognose durch den Sachverständigen {Q.} vom 4. August 2009 würden die CL für die LRT 3150 und 3260 durch N-Depositionen überschritten. Hieraus ergäben sich erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-LRT. Ergänzend werde auf die 2. Ausbreitungsrechnung (für Ammoniak) des Sachverständigen {Q.} vom 28. Mai 2010 (GA Bl. 301) Bezug genommen. Diese Ausbreitungsrechnung belege eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-LRT durch Stickstoffdepositionen. Jedenfalls seien solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. 259 Es liege auch ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht vor. Die Genehmigung verstoße gegen Vorschriften des Artenschutzes gemäß §§ 42 ff. BNatSchG (a.F.). Unterlagen zum gebietsunabhängigen Artenschutz hätten in den ursprünglichen Antragsunterlagen völlig gefehlt. Auch der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 20. Juli 2007 sei unzureichend. Zahlreiche Tierarten seien nicht erfasst worden. Eine Beschränkung auf „prüfrelevante Arten“ sei nicht zulässig. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gutachtens von {U.}. vom 30. Juli 2008 sei im Genehmigungsbescheid (Seite 70) nicht erfolgt. 260 Durch den Betrieb der Anlage entstünden auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch. Insoweit werde auf das Gutachten des Sachverständigen {Q.} vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. 261 1. Klageerweiterung 262 Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 (GA Bl. 748) hat der Kläger den Klageantrag unter Einbeziehung des Bescheides vom 20. Oktober 2011 neu gefasst. Mit diesem Bescheid war die Frist für die Inbetriebnahme der Anlagen gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden. 263 Die Klageerweiterung sei zulässig. Er sei im Hinblick auf den Verlängerungsbescheid klagebefugt, da es sich um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG handele. Es sei entschieden worden, dass das Vorhaben trotz Ablaufs der ursprünglich gesetzten Frist weiterhin zulässig sei. Da es sich hierbei um einen Teil der Zulassungsentscheidung handele, sei er insoweit zu beteiligen gewesen. Da dies unterblieben sei, bestehe die Klagebefugnis hinsichtlich aller Aspekte, die im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung geprüft worden seien oder hätten geprüft werden müssen. Zudem müsse er nach den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit haben, die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung anzufechten. Hierzu gehöre auch die Rechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung. Zwar sei die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 Abs. 3 BImSchG, wonach die Frist nach Abs. 1 aus wichtigem Grund verlängert werden könne, nicht europarechtlich verankert. Gleichwohl verlange Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/1/EG insoweit ein Überprüfungsrecht der betroffenen Öffentlichkeit. Soweit das Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, werde um Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gebeten. 264 Er sei insoweit auch nicht präkludiert. Der Einwendungsausschluss könne sich nur auf diejenigen Aspekte beziehen, zu denen er sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Einwendungsausschlusses habe äußern können. Die im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung zu prüfenden Gesichtspunkte hätten damals noch nicht in Rede gestanden. Insoweit gehe es um die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung. 265 Die Verlängerung des Genehmigungsbescheides sei rechtswidrig. Darin liege zugleich eine Verletzung seines Beteiligungsrechts. Für die Anlage sei nach Ablauf der Geltungsfrist des Genehmigungsbescheides eine Neugenehmigung unter seiner Beteiligung erforderlich gewesen. Die Geltendmachung dieser Verletzung seines Beteiligungsrechts unterliege nicht der Präklusion. Der verlängerte Bescheid könne daher von ihm wegen Verletzung seiner Mitwirkungsrechte angegriffen werden. Der Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, ob der Zweck des Gesetzes durch die Verlängerung des Genehmigungsbescheides gefährdet werde. 266 Die Ursprungsgenehmigung sei durch die rechtswidrige Verlängerung spätestens mit Ablauf der im Genehmigungsbescheid geregelten Frist rechtswidrig geworden. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht vorgelegen hätten, sei ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen. Die Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung statt der Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens stelle eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 dar. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG sei auch das Unterlassen beteiligungspflichtiger Entscheidungen ein rügefähiger Rechtsverstoß. Insoweit sei keine Präklusion gegeben. 267 Rechtlicher Maßstab für die Verlängerung sei die Frage, ob der Gesetzeszweck gefährdet werde. Die Anlage müsse weiterhin materiell-rechtlich rechtmäßig betrieben werden können. Hierfür komme es zum einen darauf an, ob sich die Umstände zwischenzeitlich geändert hätten. Es stelle sich aber auch die Frage, ob die ursprüngliche Genehmigung rechtmäßig gewesen sei. Da dies nicht der Fall sei, habe die Genehmigung nicht verlängert werden dürfen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung komme es auf die vollständige materielle Rechtslage in Bezug auf die Ursprungsgenehmigung an. Es müsse daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verlängerungsbescheides der Frage nachgegangen werden, ob die Ursprungsgenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Insoweit sei er nicht präkludiert. 268 2. Klageerweiterung 269 Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012 (GA Bl. 792) hat der Kläger den Klageantrag unter Einbeziehung des Bescheides vom 30. Mai 2012 neu gefasst. Mit diesem Bescheid war eine zusätzliche Nebenbestimmung 3.1.2.3.a in den Genehmigungsbescheid eingefügt worden, wonach die Abluftableitung aus den Ferkelställen und dem Mastbereich mit einer Mindesthöhe von 15 m über Grund zu erfolgen habe und sämtliche Abluftrohre mit Gleichrichtern auszurüsten seien. 270 Der Kläger beantragt, 271 die Bescheide des Beklagten vom 10. August 2009, 20. Oktober 2011 und 30. Mai 2012 aufzuheben. 272 Der Beklagte beantragt, 273 die Klage abzuweisen. 274 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Klage sei unzulässig, denn dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Es liege keine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vor. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG lägen nicht vor. Die Stellungnahme des Klägers vom 15. März 2007 sei verspätet gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien nicht unvollständig gewesen. Die Vollständigkeit der Unterlagen für die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung sei zu unterscheiden von der Vollständigkeit der Unterlagen zur fachlichen Prüfung. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei gemäß § 7 der 9. BImSchV geprüft worden. Auszulegen seien gemäß § 10 der 9. BImSchV nur Unterlagen mit Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit. Zu prüfen sei nicht, ob die Angaben des Antragstellers zutreffend seien oder ob sie für die Erteilung der Genehmigung ausreichten. Die Nachforderungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen sowie der oberen Veterinärbehörde seien nur für die fachliche Prüfung erforderlich gewesen. Auch die Nachforderungen im Hinblick auf den Naturschutz nach dem Erörterungstermin seien nur hierfür notwendig gewesen. Eine Pflicht zur erneuten Bekanntmachung und Auslegung gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV habe nicht bestanden. Auch im Genehmigungsbescheid sei auf Seite 44 darauf hingewiesen worden, dass durch den Einbau einer Abluftreinigungsanlage keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien; diese diene nur der Emissionsminderung. Auch die vom Kläger zitierte E-Mail vom 4. April 2007 bedeute nicht, dass er von der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen ausgegangen sei. Die Öffentliche Bekanntmachung sei nicht fehlerhaft gewesen. Deren Inhalt richte sich nach § 10 Abs. 4 BImSchG i.V.m. § 9 der 9. BImSchV. § 9 UVPG gelte für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht. Die Klage sei auch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid sei materiell rechtmäßig. 275 Für die Anfechtung des Verlängerungsbescheides vom 20. Oktober 2011 fehle dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis. Er gehöre nicht zu dem durch § 18 Abs. 3 BImSchG geschützten Personenkreis. Auch aus dem UmwRG könne er keine Klagebefugnis herleiten, denn der Verlängerungsbescheid gehöre nicht zu den hiernach anfechtbaren Entscheidungen. Für die Verlängerungsentscheidung sei nämlich keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Der Verlängerungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. 276 Dem Kläger fehle auch für die Anfechtung der mit Bescheid vom 30. Mai 2012 eingefügten Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3 a) die Klagebefugnis. Zudem sei die Festsetzung von Nebenbestimmungen zur Einhaltung drittschützender Normen vor Bestandskraft der Genehmigung bei einer Drittanfechtungsklage zulässig. 277 Die Beigeladene beantragt, 278 die Klage abzuweisen. 279 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Die Nachreichung von Unterlagen nach einem Erörterungstermin könne die eingetretene Präklusion nicht mehr beseitigen. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht. Die Präklusionsbestimmungen nach nationalem Recht stünden mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mögliche Präklusion von Einwendungen in Bezug auf nachgereichte Unterlagen beziehe sich vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nur auf solche Unterlagen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte besorgen ließen. Unter diesen Umständen sei eine Wiedereröffnung von Einwendungsmöglichkeiten nicht geboten. Aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ergebe sich kein weitergehendes Beteiligungsrecht der Verbände im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Beteiligung der Öffentlichkeit werde im BImSchG sowie in der 9. BImSchV abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Verbände gemäß § 63 BNatSchG 2010 finde nicht statt. Die Präklusion setze voraus, dass keine Verfahrensfehler vorlägen, die Einwendungsmöglichkeiten erschwerten. Die Vorschriften über die Bekanntmachung und die Auslegung müssten eingehalten werden. Hier sei das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, ohne dass der Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen erhoben habe. Die ausgelegten Unterlagen seien vollständig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in Auswertung des Erörterungstermins bestimmte Nachforderungen gestellt worden seien. Nachgereichte Unterlagen seien nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Eine erneute Auslegung der nachgereichten Unterlagen sei gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht erforderlich gewesen. Durch die vorgesehene Änderung der Anlage seien keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1 der 9. BImSchV genannten Schutzgüter zu erwarten gewesen. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG sei hier nicht anwendbar, denn das Verfahren richte sich allein nach § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV. Die Entscheidung des Beklagten, von einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den zum begleitenden Monitoring abgefassten Nebenbestimmungen ergebe sich keine Inkongruenz von ausgelegten Unterlagen und Genehmigung, die eine erneute Auslegung erforderlich mache. Die vom Monitoring erfassten Auswirkungen der Anlage seien vielmehr als Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG stets Prüfungsgegenstand. Die Genehmigung sei zudem materiell rechtmäßig. 280 Die Klage gegen den Verlängerungsbescheid müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Es bestehe insoweit keine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Der Bescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG sei keine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG. Hierunter seien nur Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu verstehen. Die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sei jedoch keine Zulassungsentscheidung, sondern lediglich die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist. Es liege auch kein Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, die vom Kläger angegriffen werden könne, denn die Genehmigung sei wirksam verlängert worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 18 Abs. 3 BImSchG berufen, denn er sei durch die Verlängerung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2011 sei auch unbegründet. 281 Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2012 müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Der Kläger sei nicht befugt, diesen Bescheid anzufechten. Dieser Bescheid stelle keine Zulassungsentscheidung dar, so dass eine Klagebefugnis nach dem UmwRG ausscheide. Zudem fehle dem Kläger das notwendige Rechtsschutzinteresse, denn die nachträglich beigefügte Nebenbestimmung diene ausschließlich dazu, sicherzustellen, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. 282 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 283 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entscheiden, da die Beteiligten insoweit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. 284 Die Klage ist unzulässig. 285 A. Bescheid vom 10. August 2009 286 Die Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2009 ist unzulässig. Die Klagebefugnis des Klägers ist zwar gegeben (dazu I.). Er ist jedoch mit seinem Vorbringen insgesamt präkludiert (dazu II.). 287 I. Klagebefugnis 288 Der Kläger ist klagebefugt. 289 1. § 42 Abs. 2 VwGO 290 Zwar ergibt sich die Klagebefugnis nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist die Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt voraus, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – BVerwG 3 C 41.10 – juris Rn. 11). Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich sein. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – BVerwG 6 C 8.01 – juris Rn. 15). So liegt es hier. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die angefochtene Genehmigung ist nicht ersichtlich. 291 2. § 61 BNatSchG 2002 292 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) (im Folgenden: BNatSchG 2002). Dem Kläger fehlt das hierfür erforderliche Mitwirkungsrecht am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Zwar konnte ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 (Nr. 1) sowie Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (Nr. 2). Eine Klagebefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 scheidet hier aus, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2009 weder um einen Planfeststellungsbeschluss noch um eine Plangenehmigung handelt. Eine Klagebefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG 2002 liegen nicht vor. Hiernach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 u.a. voraus, dass der Verein zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Das ist hier nicht der Fall. 293 In Betracht kommt hier allein das Mitwirkungsrecht gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. S. 454) (NatSchG LSA 2004). Hiernach sind die anerkannten Vereine vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 44 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 zu beteiligen. Der Begriff der „Befreiung“ im Sinne dieser Vorschriften umfasst dabei auch Abweichungen von habitatschutzrechtlichen Verboten im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 45 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 (OVG LSA, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 30/10 – juris Rn. 93). Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 45 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 nicht getroffen wurde, aber ein entsprechendes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen (Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 63 Rn. 26). In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – wie hier – besteht jedoch kein Mitwirkungsrecht nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 bzw. § 56 Abs. 4 Nr. 5. Die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften des BNatSchG 2002 bzw. NatSchG LSA 2004 sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der von § 13 BImSchG bezweckten Verfahrensvereinheitlichung unanwendbar. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst grundsätzlich auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren. Das Genehmigungsverfahren ist somit – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des BNatSchG 2009 – ausschließlich nach der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensbestimmung des § 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchzuführen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 7 B 119.02 – juris Rn. 7 und vom 7. Oktober 2009 – BVerwG 7 B 28.09 – juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 2 M 339/07 – juris Rn. 5; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 11 S 35/07 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 22 CS 07.2023 – und Urteil vom 3. April 2009 – 22 BV 07.1709 – juris Rn. 23; OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – juris Rn. 67; Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 18; Seibert, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 13 Rn. 41). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist daher kein zulässiger Gegenstand der naturschutzrechtlichen Verbandsklage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 (OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 70; Niederstadt/Weber, NuR 2009, 297). 294 Die in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (im Folgenden: BNatSchG 2009) getroffene Neuregelung dahin, dass das naturschutzrechtliche Beteiligungsrecht auch dann bestehen soll, wenn Befreiungen von Geboten und Verboten durch andere Entscheidungen – insbesondere eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung – eingeschlossen oder ersetzt werden, ist hier nicht anwendbar, denn die Regelung ist erst am 1. März 2010 in Kraft getreten. Unerheblich ist, dass diese Regelung in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/12274, S. 75) als Klarstellung bezeichnet wurde, denn in der Sache handelt es sich um eine Änderung der Rechtslage für künftige Verwaltungsverfahren. 295 Die Unanwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Mitwirkungsvorschriften nach dem BNatSchG 2002 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816). Hiernach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von Umweltverbänden gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 UmwRG, zu denen auch Genehmigungen nach dem BImSchG gehören, voraus, dass die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war. Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/2495, S. 12) ausgeführt, die Vorschrift orientiere sich an § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegenüber Genehmigungen nach dem BImSchG nur dann gegeben ist, wenn ein naturschutzrechtliches Mitwirkungsrecht nach § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002 vorliegt. Vielmehr erfasst der Begriff der Berechtigung zur Beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht nur das Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände nach dem BNatSchG 2002, sondern jede Form der Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Zulassungsverfahren, einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 124). Hiervon geht auch die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2012 (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/umwrg_aendg_entwurf_verab_bf.pdf) aus (siehe dort Seite 38). 296 3. § 64 BNatSchG 2009 297 Eine Klagebefugnis des Klägers lässt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG 2009 herleiten. Es fehlt an der gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 erforderlichen Mitwirkungsberechtigung des Klägers am Genehmigungsverfahren. Die Vorschrift des § 63 BNatSchG 2009 über die Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände findet gemäß der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 nur auf nach dem 28. Februar 2010 begonnene Verwaltungsverfahren Anwendung. 298 Gemäß § 64 Abs. 1 BNatSchG 2009 kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-?Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht (1.), in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird (2.) und zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (3.). Im vorliegenden Fall fehlt es an der gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 für die Klagebefugnis erforderlichen Berechtigung zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG 2009. In Betracht kommt allein ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009. Dieses besteht vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-?Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Ein solches Mitwirkungsrecht besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Vorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 ist auf das bereits am 10. August 2009, also vor ihrem Inkrafttreten, abgeschlossene Genehmigungsverfahren nicht anwendbar. Nach der Übergangsregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 sind vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren nach § 58 BNatSchG 2002 zu Ende zu führen. Die Mitwirkung der Verbände an vor dem 1. März 2010 begonnenen Verwaltungsverfahren erfolgt damit auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 78). § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 gilt zwar nur für die Mitwirkung von Vereinen an Verwaltungsverfahren des Bundes. Verwaltungsverfahren, die vor dem 1. März 2010 bei Landesbehörden anhängig waren, unterliegen jedoch ebenso dem bis zum 28. Februar 2010 geltenden (Landes-)Recht (Schlacke, in: Schlacke, BNatSchG, 2012, § 74 Rn. 4). Dies gilt erst Recht für Verwaltungsverfahren, die – wie hier – am 1. März 2010 bereits abgeschlossen waren. Demzufolge richtet sich das Klagerecht der Verbände gegen Entscheidungen in Verwaltungsverfahren, die vor dem 1. März 2010 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 nach bisherigem Recht (Leppin, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 74 Rn. 2). Die Notwendigkeit der Beteiligung des Klägers am hier maßgeblichen Genehmigungsverfahren richtet sich somit nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004. Eine Verbandsklage gemäß § 64 BImSchG 2009 gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die – wie hier – vor dem 1. März 2010 erteilt wurde, ist daher nicht gegeben. 299 4. § 2 Abs. 1 UmwRG 300 Der Kläger ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (1.), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (2.), und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (3.). Die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach dieser Vorschrift liegen vor. 301 a) Anwendbarkeit des UmwRG 302 Das UmwRG ist im vorliegenden Fall anwendbar. 303 aa) kein Vorrang des § 61 BNatSchG 2002 304 Es besteht kein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 vor der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG, etwa in dem Sinne, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 geltend gemacht werden kann. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander (OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 1 A 7/09 – juris Rn. 71; VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – juris Rn. 53; Meitz, ZUR 2010, 563). Zwar sollte nach der Gesetzesbegründung die Vorschrift des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 lex specialis zum UmwRG sein (BT-Drs. 16/2495, S. 11), jedoch fehlen für eine dahingehende Auslegung sowohl im Wortlaut des § 61 BNatSchG 2002 als auch im Wortlaut des UmwRG hinreichende Anhaltspunkte (VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – a.a.O.). 305 bb) Einleitung des Verfahrens nach dem 25. Juni 2005 306 § 2 Abs. 1 UmwRG ist auch in zeitlicher Hinsicht auf das vorliegende Genehmigungsverfahren anwendbar. Gemäß § 5 UmwRG gilt dieses Gesetz für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 (nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie ) eingeleitet worden sind. Das ist hier der Fall. Das maßgebliche Genehmigungsverfahren wurde am 28. September 2006 eingeleitet. 307 b) Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG 308 Der Kläger ist berechtigt, Rechtsbehelfe im Sinne von § 2 UmwRG einzulegen. Er ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Ihm wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 16. Dezember 2008 (GA Bl. 274) die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG gemäß § 3 UmwRG erteilt. 309 c) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 310 Bei dem Bescheid vom 10. August 2009 handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die Gegenstand einer Verbandsklage im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann. 311 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG gehören hierzu Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Eine solche Entscheidung liegt hier vor. Die Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7.7.1 Spalte 1 Buchst. x UVPG UVP-pflichtig. Die Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7.9.1 Spalte 1 Buchst. x UVPG in der im Zeitpunkt des Eingangs des Genehmigungsantrages geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 UVP-pflichtig. 312 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG findet das Gesetz ferner Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung bedürfen. Der Bescheid vom 10. August 2009 ist eine derartige Genehmigung. Die Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen bedarf gemäß Nr. 7.1 Buchst. g Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einer Genehmigung. Die Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen bedarf gemäß Nr. 7.1 Buchst. i Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV einer Genehmigung. Die Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) ist in Nr. 1.4 Buchst. b Doppelbuchst. aa Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und die Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m² ist in Nr. 9.36 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt. 313 d) Verletzung drittschützender Vorschriften 314 Der Kläger macht auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Die Rügebefugnis der Umweltverbände wird mit dieser Regelung auf solche Rechtsvorschriften beschränkt, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen (OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 – 8 D 58/08.AK – a.a.O. Rn. 63; vgl. auch BT-Drs. 16/2495, S. 12). Eine Berufung auf nicht drittschützende Vorschriften des Umweltschutzes ist nach dieser Vorschrift ausgeschlossen (VGH Kassel, Urteil vom 16. September 2009 – 6 C 1005/08.T – juris Rn. 60; Schlacke, NuR 2007, 8 ). Die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist schutznormakzessorisch (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 7 C 21.09 – juris Rn. 27). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, denn der Kläger macht jedenfalls auch eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch von der Anlage ausgehende unzumutbare Geruchsimmissionen geltend. 315 e) Verstöße gegen unionsrechtliche Umweltvorschriften 316 Die Rügebefugnis des Klägers umfasst jedoch über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG hinaus auch nicht drittschützende Normen des Umweltrechts, sofern sie ihren Ursprung in unionsrechtlichen Regelungen haben. Die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf drittschützende Umweltvorschriften verstößt gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) (UVP-RL) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156 S. 17) (Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie). Bis zur erforderlichen Anpassung des Umwelt-?Rechtsbehelfsgesetzes können anerkannte Umweltschutzvereinigungen Verstöße gegen Umweltvorschriften, die aus Unionsrecht hervorgegangen sind, unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a UVP-RL rügen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09 – juris; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 7 C 21.09 – juris Rn. 27 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – juris Rn. 67; OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/88.AK – a.a.O. Rn. 99 – 109). 317 Hiernach ist der Kläger auch berechtigt, die fehlende FFH-Verträglichkeit der Anlage und damit einen Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG 2002 (§ 34 Abs. 2 BNatSchG 2009) bzw. § 45 NatSchG LSA 2004 geltend zu machen. Die genannten Vorschriften haben ihren Ursprung im Unionsrecht, und zwar in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7) (FFH-RL). Darüber hinaus ist er berechtigt, eine Verletzung der ebenfalls auf der FFH-RL beruhenden Vorschriften über den gebietsunabhängigen Artenschutz gemäß § 42 ff. BNatSchG 2002 (§§ 44 ff. BNatSchG 2009) geltend zu machen. 318 f) in seinem satzungsrechtlichen Aufgabenkreis berührt 319 Der Kläger macht auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG geltend, durch die Entscheidung in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. 320 g) Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG 321 Schließlich war der Kläger auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 UmwRG zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt. Wie bereits dargelegt, ist hierfür die Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. §§ 8 ff. der 9. BImSchV ausreichend (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – a.a.O. Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – a.a.O. Rn. 124). Ein darüber hinausgehendes Mitwirkungsrecht am Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, denn andernfalls würde die Einbeziehung der Genehmigungen nach dem BImSchG in § 1 Abs. 1 UmwRG leerlaufen. In keinem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG für Anlagen nach Spalte 1 der Anlage zur 4. BImSchV ist eine Mitwirkung von Umweltverbänden vorgesehen, die über die Beteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG hinausgeht. Eine Klagebefugnis gegenüber immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wäre erst ab dem 1. März 2010 mit Inkrafttreten des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 und nur in den von dieser Vorschrift erfassten Fällen gegeben. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen kann. 322 II. Präklusion 323 Die Klage ist aber deswegen unzulässig, weil der Kläger insgesamt präkludiert ist. Der Kläger hat sich nicht innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geäußert, so dass er gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG mit sämtlichen von ihm geltend gemachten Einwendungen ausgeschlossen ist. Dieser Einwendungsausschluss führt zur Unzulässigkeit der Klage (OVG Münster, Urteile vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – a.a.O. Rn. 121 und vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08.AK – juris Rn. 101; noch offen gelassen von OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 61). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 UmwRG setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, dass die Vereinigung sich in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat. Diese Vorschrift verweist auf die Einwendungsfristen des einschlägigen Verwaltungsverfahrens- bzw. Fachrechts (BT-Drs. 16/2495, S. 12), bei Klagen gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf § 10 Abs. 3 BImSchG (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 71 – 73). Im vorliegenden Fall ist auf § 10 Abs. 3 BImSchG in der seit 15. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) abzustellen. 324 1. Gemeinschaftsrechtskonformität 325 Die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – BVerwG 4 B 57.09 – juris Rn. 3; Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – juris Rn. 107; Beschlüsse vom 14. September 2010 – BVerwG 7 B 15.10 – juris Rn. 7 und vom 17. Juni 2011 – BVerwG 7 B 79.10 – juris Rn. 10; Urteile vom 14. Juli 2011 – BVerwG 9 A 14.10 – juris Rn. 23 und vom 29. September 2011 – BVerwG 7 C 21.09 – a.a.O. Rn. 31; VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – juris Rn. 58 und Beschluss vom 18. Februar 2011 – 22 CS 10/2460 – juris Rn. 10; OVG Münster, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 75 ff. und vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – a.a.O. Rn. 121; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – a.a.O. Rn. 79). Das BVerwG hat im Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 7 C 21.09 – a.a.O. Rn. 32 – 33 folgendes ausgeführt: 326 „In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-?78/98 - Slg. 2000, S. I-?3201 Rn. 31). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist. … 327 Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG (alte wie neue Fassung) einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-?Richtlinie nicht infrage. Nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs-?/Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Die Rechtsverfolgung wird damit nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert …“ 328 Die erkennende Kammer schließt sich dieser Bewertung an. Der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Präklusionsvorschriften der §§ 2 Abs. 3 UmwRG, 10 Abs. 3 BImSchG steht auch nicht entgegen, dass in Art. 10a UVP-RL sowie in dem inhaltsgleichen Art. 15a der Richtlinie 91/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 27) in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG (ABl. EG Nr. L 156 S. 17) (IVU-RL) bzw. in Art. 16 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL kodifizierte Fassung) (ABl. EG Nr. L 24 S. 8) keine derartige Beschränkung des Zugangs zu Gerichten enthalten ist, denn der Zugang zu den Gerichten ist nach diesen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten „im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ sicherzustellen. Das lässt auch eine angemessene Begrenzung durch Präklusionsvorschriften gemäß §§ 2 Abs. 3 UmwRG, 10 Abs. 3 BImSchG zu (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 – BVerwG 4 B 57.09 – juris Rn. 4 ff. und vom 14. September 2010 – BVerwG 7 B 15.10 – juris Rn. 8 ff.). 329 2. Voraussetzungen 330 Die Voraussetzungen für den Einwendungsausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG liegen vor. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG sind der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sind Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich gegenüber der Behörde zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG). 331 Die Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte am 15. Januar 2007. Die Auslegung der Unterlagen fand vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 statt. Der Ablauf der Einwendungsfrist trat zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 7. März 2007 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt ging keine schriftliche Einwendung des Klägers bei dem Beklagten ein. Der Eingang des Schreibens des Klägers vom 15. März 2007 erfolgte erst am 19. März 2007 (Band 11 Bl. 376) und damit nach Ablauf der Einwendungsfrist. 332 Unerheblich ist, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schreiben vom 7. März 2007 (Band 12 Bl. 18) und damit rechtzeitig namens und mit Vollmacht mehrerer natürlicher Personen sowie des Naturschutzbund Deutschland, e.V., rechtzeitig zahlreiche Einwendungen erhoben hatte, denn die von Dritten erhobenen Einwendungen können einen eigenen fristwahrenden Einwendungsschriftsatz des Klägers nicht ersetzen (vgl. VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – a.a.O. Rn. 57; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – a.a.O. Rn. 296). 333 3. Grenzen 334 Es liegen keine Gründe vor, die einem vollständigen Einwendungsausschluss entgegenstehen. Da der Einwendungsausschluss an die nicht wahrgenommene Möglichkeit anknüpft, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen, findet er seine Grenze dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr besteht (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 238; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 10 Rn. 164). Dem Eintritt der Präklusion können daher insbesondere Mängel der Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrags oder Mängel der ausgelegten Unterlagen entgegenstehen. Das ist der Fall bei Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung, die geeignet sind, von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 240). 335 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger mit seinem gesamten Klagevorbringen ausgeschlossen. Fehler bei der Bekanntmachung (dazu a) und Auslegung (dazu b), die den Einwendungsausschluss hindern könnten, liegen nicht vor. Auch Mängel der ausgelegten Unterlagen, die gegen einen Einwendungsausschluss sprechen könnten (dazu c), sind nicht gegeben. Die Präklusion entfällt auch nicht wegen fehlender Kongruenz von Antrag und Genehmigung (dazu d). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die nach dem Erörterungstermin nachgereichten Unterlagen zusätzlich auszulegen und damit die Einwendungsmöglichkeit neu zu eröffnen (dazu e). Es sind nach Ablauf der Einwendungsfrist auch keine neuen Tatsachen eingetreten, die zu erneuten Einwendungen führen können (dazu f). Die Nachreichung von naturschutzfachlichen Gutachten machte in dem hier maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch keine Nachbeteiligung der Naturschutzverbände erforderlich (dazu g). Der Erstreckung des Einwendungsausschlusses auf nachgereichte Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ist unionsrechtlich zulässig (dazu h). Ein Verzicht der Behörde auf den Einwendungsausschluss durch eine tatsächlich erfolgte Nachbeteiligung des Klägers ist ausgeschlossen (dazu i). 336 a) Bekanntmachung 337 Der Einwendungsausschluss setzt grundsätzlich voraus, dass die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 – BVerwG 7 B 15.10 – a.a.O. Rn. 21). Bekanntmachungsmängel stehen dem Eintritt der Präklusion indessen nur dann entgegen, wenn sie den Einwender von der fristwahrenden Geltendmachung seiner Rechte abgehalten haben können (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 – BVerwG 7 B 15.10 – a.a.O. Rn. 21; OVG Münster, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 125 und vom 9. Dezember 2009 – 8 D 12/08 – juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 22 CS 03.1109 – juris Rn. 9; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 165; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 93). Ein derartiger Bekanntmachungsmangel liegt hier nicht vor. 338 aa) Zeitpunkt 339 Die Bekanntmachung des Vorhabens hat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV zu erfolgen, sobald die zur Auslegung nach § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen vollständig sind (Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 34 und 9. BImSchV, § 7 Rn. 7). Hierbei handelt es sich um den Antrag, die beigefügten Unterlagen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), ferner, soweit vorhanden, um die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben mit derartigen Angaben oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV) sowie die vom Antragsteller zur Durchführung einer UVP zusätzlich beigefügten Anlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV). Im Zeitpunkt der Bekanntmachung am 15. Januar 2007 lagen diese Unterlagen vor. 340 Der Umstand, dass nach dem 15. Januar 2007 bis zum Beginn der Auslegung am 22. Januar 2007 von der (c) auf Anforderung des Beklagten weitere Unterlagen nachgereicht wurden, stellt den Eintritt der Präklusion nicht in Frage. Für den Eintritt der Präklusion ist nur entscheidend, ob die Bekanntmachung inhaltlich den Anforderungen des § 10 Abs. 4 BImSchG und des § 9 Abs. 1 der 9. BImSchV entsprach und ob die ausgelegten Unterlagen vollständig waren (OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2008 – 8 B 900/08.AK – juris Rn. 71). Es steht dem Eintritt der Präklusion daher nicht entgegen, dass der Beklagte noch mit Schreiben vom 18. Januar 2007 weitere Änderungen der auszulegenden Unterlagen von der (c) verlangte und diese aufforderte, die Änderungen bis zum Beginn der Auslegung am 22. Januar 2007 um 7.00 Uhr bei der Stadt Jessen persönlich abzugeben. 341 bb) Form 342 Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV ist das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Danach ist das Vorhaben in denjenigen Tageszeitungen bekannt zu machen, deren Verbreitungsgebiet den Lebensbereich potenziell Betroffener möglichst vollständig abdeckt (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 74). Soweit im Bereich des Standortes der Anlage nur eine Tageszeitung verbreitet ist, kann die Bekanntmachung in dieser ausreichend sein (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 12/08 – a.a.O. Rn. 62; Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 37). Nach diesen Grundsätzen war die Bekanntmachung des Vorhabens im Amtsblatt des Beklagten sowie in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Jessen, ausreichend, um eine tatsächlich wirksame Information der Betroffenen zu gewährleisten, da nicht ersichtlich ist, dass im Bereich des Standortes der Anlage noch weitere Tageszeitungen mit einem größeren Leserkreis verbreitet sind. 343 cc) Inhalt 344 Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach § 10 Abs. 4 BImSchG i.V.m. § 9 Abs. 1 der 9. BImSchV. Maßgeblich ist hier § 10 Abs. 4 BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3820). Hiernach ist in der Bekanntmachung 345 - darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 BImSchG), 346 - dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Abs. 3 Satz 3 (gemeint ist der Einwendungsausschluss, nur klarstellend daher die Ersetzung der Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ in § 10 Abs. 4 BImSchG durch Gesetz vom 31. Juli 2010, BGBl. I S. 1059), hinzuweisen (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG); eine darüber hinausgehende Belehrung darüber, welche Anforderungen an eine formgerechte Einwendung gestellt werden und dass sich der Einwendungsausschluss auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt, ist nicht notwendig (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – BVerwGE 60, 297 ; Czajka, in: Feldhaus, a.a.O., § 10 Rn. 35; a.A. Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 61), 347 - ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG), 348 - darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG). 349 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 BImSchG 350 - die in § 3 der 9. BImSchV bezeichneten Angaben und 351 - den Hinweis auf die Auslegungs- und Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tags 352 enthalten. Auf die zuständige Genehmigungsbehörde und die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV hinzuweisen. Nach § 3 der 9. BImSchV muss der Antrag enthalten 353 - die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers (Nr. 1), 354 - die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird (Nr. 2), 355 - die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte (Nr. 3), 356 - Angaben über Art und Umfang der Anlage (Nr. 4), 357 - die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll (Nr. 5). 358 Die Bekanntmachung vom 15. Januar 2007 entspricht diesen Vorgaben. 359 Es kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 9 Abs. 1a UVPG (in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2819) gemäß § 4 Satz 1 UVPG ergänzend anzuwenden ist (vgl. CI., in: Hoppe, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 21). Zwar ist fraglich, ob sämtliche Anforderungen des § 9 Abs. 1a UVPG bei der Bekanntmachung vom 15. Januar 2007 beachtet wurden. Es könnte an einer ausdrücklichen Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG, an Angaben über die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 1a Nr. 3 UVPG) und an Angaben, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt wurden (§ 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG), fehlen. Für die nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG vorgeschriebene Information könnte der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend sein (vgl. BT-Drs. 16/2494, S. 22). Im Rahmen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG dürfte eine vollständige Auflistung unter genauer Bezeichnung aller Unterlagen nicht erforderlich sein (BT-Drs. 16/2494, S. 23), wohl aber ein aussagekräftiger Überblick über die vorgelegten Unterlagen (CI., in: Hoppe, a.a.O., § 9 Rn. 29). Ob der Hinweis in der Bekanntmachung vom 15. Januar 2007 auf den Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen ausreicht, könnte fraglich sein. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, denn die genannten Mängel sind nicht geeignet, von der fristgerechten Erhebung von Einwendungen abzuhalten, sie zu verhindern oder zu erschweren, und haben daher keinen Einfluss auf den Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG. 360 b) Auslegung 361 Auch Mängel der Auslegung können der Präklusion entgegenstehen, wenn sie geeignet sind, die Einsichtnahme in den Antrag oder die ausgelegten Unterlagen zu erschweren (OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 240; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 166; Jarass, BImSchG, § 10 Rn. 93). Derartige Mängel liegen hier nicht vor. 362 aa) Beginn 363 Gemäß § 9 Abs. 2 der 9. BImSchV soll zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist eine Woche liegen. Das war hier der Fall. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Januar 2007. Die Auslegung begann am 22. Januar 2007. 364 bb) Dauer 365 Als Dauer der Bekanntmachung ist in § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG ein Monat vorgeschrieben. Auch dieses Erfordernis ist erfüllt. Die Auslegung dauerte vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007. 366 cc) Ort 367 Als Orte der Auslegung sind in § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV die Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, eine geeignete Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens vorgesehen. Eine zusätzliche Auslegung in der Nähe des Standortes ist insbesondere in Flächenstaaten bei größerer Entfernung zur Genehmigungsbehörde geboten (Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 64). Zusätzlich sind der Antrag und die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Anlagen in allen Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Diese Anforderungen wurden durch die Auslegung im Landesverwaltungsamt sowie in der Stadt Jessen erfüllt. 368 dd) Zeit 369 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV ist während der Dienststunden Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme muss während der gesamten Dienststunden möglich sein, eine Beschränkung auf Sprechstunden oder auf eine sog. Kernzeit ist unzulässig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 1985 – 7 B 64/84 – NVwZ 1985, 506 ; Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 10 Rn. 34; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 65). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine unzulässige Einschränkung der Zeiten der Einsichtnahmemöglichkeit vorgelegen hat, liegen nicht vor. 370 c) Mängel der Unterlagen 371 Die ausgelegten Unterlagen waren auch inhaltlich geeignet, die Präklusion zu bewirken. Die Präklusion knüpft an die ausgelegten Unterlagen an. Diese müssen derart beschaffen sein, dass sie Dritte über Art und Ausmaß ihrer möglichen Betroffenheit hinreichend genau informieren (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – a.a.O. S. 310; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 167). Der Einwendungsausschluss findet seine Grenze dort, wo die ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungen und Umweltauswirkungen nicht (mehr) erlauben (OVG Münster, Beschluss vom 15. September 2008 – 8 B 900/08.AK – a.a.O. Rn. 67 und Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 240). Die ausgelegten Unterlagen sind insbesondere dann nicht geeignet, eine Präklusion auszulösen, wenn und soweit sie unvollständig sind (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 168; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 93a). Das war hier jedoch nicht der Fall. Die Unterlagen waren vollständig und ließen die von der geplanten Schweinemastanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen hinreichend deutlich erkennen. 372 Der Begriff der Vollständigkeit im Sinne der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV setzt nicht voraus, dass bereits alle Unterlagen vorliegen, die zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens erforderlich sind und auf deren Basis später über den Antrag entschieden wird. Das Erfordernis der Vollständigkeit der Unterlagen steht in sachlichem Zusammenhang damit, daß das Gesetz Dritten die Möglichkeit geben will, gegen die geplante Anlage Einwendungen zu erheben. Die Offenlegung der Unterlagen während der Einwendungsfrist soll dem Publikum, dem das Vorhaben durch die Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, die Prüfung ermöglichen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für es herbeiführen kann. Die zur Einsicht offengelegten Unterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn sie das Publikum über die möglichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen ausreichend unterrichten. Die Vollständigkeit der Vorlagen in diesem Verfahrensabschnitt braucht daher nicht unbedingt dieselbe wie bei der Erteilung der Genehmigung zu sein (BVerwG, Urteile vom 29. März 1966 – BVerwG 1 C 19.65 – juris Rn. 34 und vom 14. Februar 1975 – BVerwG 4 C 21.74 – juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 1976 – VII OVG B 78/75 – juris Rn. 63; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 71). Entscheidend ist, ob von den Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung ausgeht, die dem Einzelnen ermöglicht, den Grad seiner Betroffenheit abzuschätzen und sich sein Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann (BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 – BVerwG 9 A 42.03 – juris Rn. 27). 373 Bekanntmachung und Auslegung sollen die Genehmigungsbehörde in den Stand setzen, den Sachverhalt vollständig und zügig zu ermitteln, weil sie durch die Einwendungen frühzeitig Kenntnis von den Bedenken gegen das Vorhaben erhält (Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, 9. BImSchV, § 8 Rn. 4). Bei der Auslegung aussagekräftiger Unterlagen ist auch das Interesse der Bürger daran, sich mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben so früh wie möglich Gehör zu verschaffen, gewahrt. Die Verfahrensregelungen dienen nicht dem Zweck, das gesamte Genehmigungsverfahren bis zu seinem Abschluss einer öffentlichen Kontrolle zu unterziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Dezember 1976 – VII OVG B 78/75 – a.a.O. Rn. 59). Die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der für die Auslegung ausreichenden inhaltlichen Aussagekraft setzt nicht voraus, dass die Angaben des Antragstellers zutreffend sind und, ihre Richtigkeit unterstellt, für die Erteilung der Genehmigung ausreichen würden. Die Unterlagen sind vielmehr auch dann nicht unvollständig, wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage weitere Ermittlungen – z.B. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchgeführt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 – BVerwG 9 A 42.03 – a.a.O. Rn. 26; Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, § 10 Rn. 33; Dippel, NVwZ 2010, 145 ). Entscheidend ist, ob zur Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen notwendige Daten fehlen oder ob es um die Bewertung solcher Daten und des Vorhabens geht (Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 7 Rn. 6). Insbesondere die mit der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung beabsichtigte Anstoßfunktion wird dabei hinreichend erfüllt, wenn die möglicherweise betroffenen FFH-Gebiete sowie die Art der Schadstoffeinträge erkennbar sind (OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58.08.AK – juris Rn. 549). 374 Nach diesen Grundsätzen waren die vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 ausgelegten Unterlagen vollständig. Sie enthielten ausreichende Angaben zu den von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen und Umweltauswirkungen, die eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung des Klägers über Art und Umfang der zu erhebenden Einwendungen waren. Da er innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben hat, ist er mit seinem Vorbringen präkludiert. 375 aa) Immissionsprognose 376 Die Immissionsprognose vom 8. September 2006 in der Fassung des Nachtrags vom 8. Januar 2007 enthielt Angaben über die von der Anlage ausgehenden Emissionen und Immissionen durch Geruch, Ammoniak und Staub. Sie enthielt insbesondere Aussagen zur Rauhigkeitslänge, zu dem verwendeten Windfeldmodell, zu den Emissionsstärken, zur Modellierung der Quellen, zur Abluftfahnenüberhöhung und zu den zu Grunde gelegten meteorologischen Daten. Der Inhalt dieser Immissionsprognose war aussagekräftig und machte die Betroffenen auf die von der Anlage möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen hinreichend aufmerksam. Dies zeigt auch der Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigter des Klägers vom 7. März 2007, in dem zahlreiche Einwendungen gegen die Immissionsprognose erhoben wurden. Insbesondere wurden Einwände erhoben gegen die angesetzten Geruchsemissionswerte der Schweinemastanlage, die angesetzte Rauhigkeitslänge, die angesetzte Abluftgeschwindigkeit, den Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung, die Heranziehung der Daten der Station Wittenberg des DWD, die angesetzten Geruchsemissionswerte der Biogasanlage, die Heranziehung der GIRL, die Ammoniakprognose sowie die angesetzte Vorbelastung. Diese Einwendungen hätte auch der Kläger vorbringen können. Er hat jedoch innerhalb der Einwendungsfrist keinerlei Einwendungen gegen die Immissionsprognose vorgetragen, so dass er mit sämtlichen Einwendungen hiergegen ausgeschlossen ist, einschließlich der im Schriftsatz vom 7. März 2007 vorgetragenen. Das gleiche gilt für die vom Kläger in das Verfahren eingeführten Gutachten bzw. Stellungnahmen des Sachverständigen Haverkamp vom 12. Mai 2009 (GA Bl. 237), 4. August 2009 (GA Bl. 257), 28. Mai 2010 (GA Bl. 301) und 10. August 2011 (GA Bl. 614). Hierin werden Einzelheiten der Ausbreitungsrechnung der IFU GmbH kritisiert, die bereits in den ersten Prognosen vom 8. September 2006 und 8. Januar 2007 enthalten waren, insbesondere die angesetzten Emissionen für Geruch und Ammoniak, die angesetzte Emissionsminderung für das Gärrestelager, das Fehlen diffuser Emissionen, die Vernachlässigung der Stickoxid-Emissionen aus dem BHKW, die Modellierung der Quellen, insbesondere der Abluftkamine der Ferkelställe und des Maststalls, der Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung, die angesetzte Abluftgeschwindigkeit, die angesetzten Winddaten, insbesondere der Ansatz einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm), der Ansatz eines prognostischen Windfeldmodells sowie die im Windfeldmodell berücksichtigten Gebäude. Diese Kritikpunkte hätte der Kläger innerhalb der Einwendungsfrist vortragen können, da bereits die ersten Prognosen auf diesen Ansätzen beruhten. Da er sich jedoch innerhalb der Einwendungsfrist nicht geäußert hat, ist er mit diesen Einwendungen ausgeschlossen. 377 Der Einwendungsausschluss erfasst schließlich auch den erstmals in der Klagebegründung vorgebrachten Einwand, in der Immissionsprognose der IFU GmbH werde eine zu geringe Depositionsgeschwindigkeit angesetzt. Die kritisierte Depositionsgeschwindigkeit von 1 cm/s war bereits in den ersten Prognosen vom 8. September 2006 und 8. Januar 2007 enthalten, denn diese enthielten eine Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage des Anhangs 3 der TA Luft unter Verwendung des Programms AUSTAL2000, welches gemäß Anhang 3 Nr. 3 Tabelle 12 TA Luft mit einer Depositionsgeschwindigkeit für Ammoniak von 1 cm/s rechnet. Da der Kläger hiergegen keine fristgemäßen Einwendungen erhoben hat, ist er auch mit dem auf die Depositionsgeschwindigkeit bezogenen Einwand ausgeschlossen. 378 Gegen die Vollständigkeit der Unterlagen spricht auch nicht, dass am 6. März 2007, 17. Juli 2007, 19. Februar 2008, 13. Juni 2008, 15. August 2008 und 29. Juni 2009 Nachträge zu der Immissionsprognose bzw. eine neue Immissionsprognose vorgelegt wurden. Zum Teil enthielten die Nachträge lediglich Erläuterungen der angesetzten Werte. Soweit hierin neue Werte angesetzt wurden, beruhte dies auf Maßnahmen, die der Minderung der Emissionen bzw. Immissionen dienten, nämlich dem Einbau einer Abluftreinigungsanlage (erstmals berücksichtigt in der Prognose vom 17. Juli 2007) und dem Einbau einer sog. Weitwurfdüse, die zu einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s führt (erstmals berücksichtigt in der Prognose vom 13. Juni 2008). Die wesentliche Veränderung in der Prognose vom 13. Juni 2008 bei der Modellierung der Quellen, die in dem Ansatz von fünf verschiedenen Durchmessern der Abgasschächte nach Jahreszeitscheiben besteht, beruht auf einer Anforderung des Beklagten mit dem Ziel, eine möglichst realistische Abschätzung der Immissionen zu erreichen. Die Aussagekraft der ursprünglichen Prognosen vom 8. September 2006 und 8. Januar 2007 wird hierdurch nicht in Frage gestellt. 379 bb) FFH-Verträglichkeitsprüfung 380 Auch die Problematik der FFH-Verträglichkeit der geplanten Schweinemastanlage wurde in den vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 ausgelegten Unterlagen hinreichend verdeutlicht. Die UVS vom 21. September 2006 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Januar 2007 behandelt, ausgehend von der Ausbreitungsrechnung der IFU GmbH, u.a. die Problematik, ob die bei der Schweinemast und Ferkelaufzucht entstehenden Ammoniakimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen hervorrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Untersuchungsgebiet Flächen des FFH-Gebietes „Gewässersysteme Annaburger Heide südöstlich Jessen“ befinden. Kapitel 4.3.1 enthält eine Aussage zu den im Untersuchungsgebiet vorkommenden LRT, wobei einzelne Abschnitte der Fließgewässer dem LRT 3260 zugeordnet werden. Mit Lebensraumtypen (LRT) sind die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 207 S. 7 vom 22. Juli 1992) - Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - aufgeführten Lebensraumtypen gemeint. 381 In Kapitel 5.3.3 werden die Auswirkungen der Ammoniakimmissionen auf vorhandene Biotope untersucht. Hierbei erfolgt unter Nr. 5.3.3.3.5 eine Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch Stickstoffdeposition anhand des im LAI-Papier dargestellten CL-Konzepts. In dem mit „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ überschriebenen Kapitel 5.3.7 wird schließlich die Aussage getroffen, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Gewässersysteme {V.}“ verbunden sei. 382 Diese Untersuchung verdeutlicht hinreichend, dass die von dem geplanten Vorhaben hervorgerufenen Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen an mehreren Beurteilungspunkten die nach dem CL-Konzept gebildeten Beurteilungswerte übersteigen, so dass auch die FFH-Verträglichkeit nur mit weitergehenden Überlegungen begründet werden kann. Für den Kläger musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens problematisch ist, so dass für ihn Anlass bestand, innerhalb der Einwendungsfrist entsprechende Einwendungen vorzutragen. In seinem Einwendungsschreiben vom 15. März 2007 beantragt er auch, wenngleich verspätet, die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die hinreichende Aussagekraft der UVS vom 12. Januar 2007 ergibt sich darüber hinaus aus dem Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigter des Klägers vom 7. März 2007, in dem eine Reihe von Einwendungen gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung erhoben wurden. Es wurde insbesondere vorgetragen, es fehle eine komplette Bestandserfassung in den Bereichen, in denen sich Bau und Betrieb der Anlage auswirkten, die Bildung von Grenzwerten sei unzulässig, es seien nicht die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt worden, die konkrete Stickstoffbelastung vor Ort hätte gemessen werden müssen, es fehle eine umfassende Kartierung der für die LRT charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, auch bei einer Zusatzbelastung unter 3 µg/m³ sei weiterer Untersuchungsbedarf gegeben, die Feststellung, der LRT 3150 komme im Untersuchungsgebiet nicht vor, sei falsch, es fehle eine konkrete Darstellung, welche Gräben und sonstigen Fließgewässer als FFH-LRT einzuordnen seien, die Bewertung der Stickstoffdeposition anhand des LAI-Papiers sei unzureichend, die angesetzte Vorbelastung sei zu niedrig, die Heranziehung eines Zuschlagsfaktors von 1,5 sei fehlerhaft, die Einordnung in die CL-Spanne nach Anhang II Tabelle A3 fehle vollständig, die Prüfung der Erheblichkeit der Stickstoffdepositionen sei unverständlich und könne nicht überzeugen, die Ausführungen blieben komplett im Ungefähren, die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens könne auch deshalb nicht beurteilt werden, weil eine Auflistung der für das FFH-Gebiet charakteristischen Tier- und Vogelarten sowie eine Beurteilung ihrer möglichen Beeinträchtigung durch Bau und Betrieb des Vorhabens fehlten. Diese konkreten und substantiierten Einwendungen gegen die in der UVS enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung hätte auch der Kläger vorbringen können. Innerhalb der Einwendungsfrist hat er jedoch keine Einwände gegen die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens geltend gemacht. Damit ist er mit diesbezüglichen Rügen präkludiert. 383 Gegen die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne einer ausreichenden Grundlage für eine Auslegung und eine daran anknüpfende Präklusion spricht auch nicht, dass am 20. Juli 2007 eine FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) der BIANCON nachgereicht wurde. Hierin werden keine Umweltauswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet „(e)“ untersucht, die nicht bereits Gegenstand der UVS vom 12. Januar 2007 waren. Der wesentliche Unterschied zu der UVS besteht vielmehr in einem abweichenden Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit der Stickstoffeinträge. Während in der UVS auf das CL-Konzept zurückgegriffen wurde, wird in der FFH-VS die fehlende Erheblichkeit der Stickstoffeinträge damit begründet, dass die anlagenbedingte Zusatzbelastung der FFH-LRT im Verhältnis zu den ohnehin vorhandenen Stickstoffeinträgen aus anderen Quellen geringfügig sei. Hierbei handelt es sich indessen nicht um neue Erkenntnisse über das Vorhaben und seine Auswirkungen, sondern um eine neue Bewertung, die die Vollständigkeit der ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht in Frage stellt. 384 Der Kläger rügt die Unvollständigkeit der Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Grunde auch nicht deshalb, weil sie die mit der geplanten Anlage verbundenen Umweltauswirkungen nicht hinreichend verdeutlichen und eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes überhaupt nicht erkennen lassen, sondern als inhaltlichen Mangel, der zur Fehlerhaftigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung und damit zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen soll. Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt die FFH-Verträglichkeitsprüfung die Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse voraus (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – BVerwGE 128, 1 ). In diesem Rahmen hat eine sorgfältige Erfassung und Bewertung der von dem Projekt betroffenen Lebensraumtypen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – BVerwGE 130, 299 ) und eine Auswahl der charakteristischen Arten (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – BVerwGE 136, 291 ) zu erfolgen. Ein Haupteinwand des Klägers sowohl gegen die in der UVS vom 12. Januar 2007 enthaltene FFH-Verträglichkeitsprüfung als auch gegen die FFH-Verträglichkeitsstudie der BIANCON vom 20. Juli 2007 ist die nach seiner Ansicht mangelhafte Bestandserfassung der LRT und charakteristischen Arten nach diesem Maßstab. Dies führt aber nicht zur Unvollständigkeit der Unterlagen in dem Sinne, dass sie die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes nicht hinreichend erkennen lassen und deshalb nicht geeignet sind, verspätetes Vorbringen zu diesem Punkt zu präkludieren. Vielmehr führt dieser Einwand, wenn er innerhalb der Einwendungsfrist erhoben wird und sich bestätigt, zur Fehlerhaftigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit der Folge, dass das Vorhaben regelmäßig als mit dem Habitatschutzrecht unvereinbar angesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 9 A 20.05 – a.a.O. Rn. 71; OVG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58.08.AK – a.a.O. Rn. 517). Eine Einschränkung der Präklusion ergibt sich hieraus jedoch nicht. 385 cc) Artenschutz 386 Der Kläger ist auch mit seinen Einwendungen zum Artenschutz ausgeschlossen. Auch insoweit waren die ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht in dem Sinne unvollständig, dass sie mögliche Auswirkungen auf geschützte Arten nicht erkennen ließen und zu diesbezüglichen Einwendungen keinen Anlass gaben. 387 Die UVS vom 12. Januar 2007 enthält in Kapitel 4.4.1 eine fragmentarische Aufstellung der im Untersuchungsraum vorkommenden Tierarten. Unter Nr. 5.1.3 wird ausgeführt, Auswirkungen des Vorhabens auf Pflanzen und Tiere in natürlichen und naturnahen Biotopen seien ausgeschlossen, da sich diese auf das Betriebsgelände und das Baufeld der Biogasanlage beschränkten. Unter Nr. 5.3.3.5 heißt es, mit den Baumaßnahmen und dem Neubau des Schweinemaststalls auf dem Gelände der ehemaligen Jungrinderanlage seien kein Lebensraumverlust und somit keine Auswirkungen auf wildlebende Tiere verbunden. Es sei davon auszugehen, dass sich am Standort der Anlage und in dessen unmittelbarem Umfeld keine störungsempfindlichen Tierarten angesiedelt hätten. 388 Die Problematik der bau- und betriebsbedingten Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 42 BNatSchG 2002 wird hiermit im Sinne einer Anstoßfunktion hinreichend angesprochen. Ob die Angaben in der UVS insoweit zutreffend sind, ist hierfür unerheblich. Demzufolge hat der Kläger, wenn auch verspätet, in seinem Schreiben vom 15. März 2007 u.a. die Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts angesprochen. Auch im Schriftsatz des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. März 2007 wird die Fehlerhaftigkeit der Prüfung des gebietsunabhängigen Artenschutzes gerügt. 389 Unerheblich ist, dass der Artenschutz in der UVS nur äußerst dürftig behandelt wurde. Soweit die Unterlagen im Hinblick auf bestimmte Gesichtspunkte wenig konkret sind, vermindert dies lediglich die Anforderungen an die zu erhebenden Einwendungen, ohne dass die Einwendungslast vollständig entfiele (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – BVerwGE 131, 274 ). Nach diesen Grundsätzen führten die sehr knappen Ausführungen in der UVS zum Artenschutz nicht dazu, dass der Kläger innerhalb der Einwendungsfrist keinerlei Einwendungen in dieser Hinsicht erheben musste, sondern lediglich zu einer Verminderung der Anforderungen an die Substantiierung derartiger Einwendungen. 390 Der am 20. Juli 2007 nachgereichte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag der BIANCON zwingt nicht zu der Annahme, dass die ursprünglich ausgelegten Unterlagen unvollständig waren. Hierin werden keine zusätzlichen Auswirkungen der Anlage auf geschützte Arten aufgezeigt, die in der UVS vom 12. Januar 2007 noch nicht zur Sprache kamen. Vielmehr unterscheidet sich der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag von der UVS allein dadurch, dass hierin eine genauere Untersuchung der im Bereich des Standortes der Anlage und in deren Umgebung vorkommenden geschützten Arten enthalten ist, um den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Anforderungen an eine Bestandserfassung (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – a.a.O. Rn. 54 und Rn. 59 f.) gerecht zu werden. Die auch mit der UVS gegebene Anstoßfunktion im Hinblick auf Einwendungen, die den Artenschutz betreffen, wird hierdurch nicht berührt. 391 dd) Vermerk vom 20. Februar 2007 392 Die Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen ergibt sich auch nicht aus dem internen Vermerk des Beklagten über den Sachstand im Genehmigungsverfahren Gerbisbach vom 20. Februar 2007 (Band 8 Bl. 48), in dem festgestellt wurde, dass die Nachforderungen von Referat 203 und vom Landesamt für Geologie und Bergwesen nicht erfüllt worden seien. Diese Nachforderungen waren nur für die fachliche Prüfung des Genehmigungsantrages erforderlich, nicht aber für die im Rahmen der Auslegung durchzuführende Information der Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. 393 ee) E-Mail vom 4. April 2007 394 Auch die interne E-Mail des Beklagten vom 4. April 2007 (Band 16 Bl. 116) belegt nicht die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen in dem hier maßgeblichen Sinne. Hierin wurde ausgeführt, dass unvollständige Antragsunterlagen zu einer kritischen Situation geführt hätten. Die festgestellten Mängel hätten einen solchen Umfang angenommen, dass zu erwarten sei, dass die Einwender beklagten, dass sie sich nicht ordnungsgemäß auf den Erörterungstermin vorbereiten konnten. In einigen Fällen sei die derzeitige Genehmigungsunfähigkeit festgestellt worden. Auch insoweit ist entscheidend, dass die ausgelegten Unterlagen die zur Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen notwendige Daten enthielten, die eine sachgerechte Erhebung von Einwendungen ermöglichten. Die auf der Grundlage des Erörterungstermins nachgeforderten Unterlagen, insbesondere die FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS), der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen der BIANCON vom 20. Juli 2007 betrafen demgegenüber die Bewertung des Vorhabens unter naturschutzfachlichen Aspekten. Der Erörterungstermin dient gerade dazu, auf derartige Fragestellungen aufmerksam zu machen und die Behörde zu veranlassen, in dieser Hinsicht ggf. weitere Untersuchungen vorzunehmen oder anzufordern. An der für den Eintritt der Präklusion allein maßgeblichen Aussagekraft der ursprünglich ausgelegten Unterlagen mangelte es deshalb nicht. 395 ff) Einvernehmen der Gemeinde 396 Die Unvollständigkeit der Unterlagen im Zeitpunkt der Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten an die Stadt Jessen vom 10. Oktober 2008 (Band 20 Bl. 44), mit dem dieser die vervollständigten Antragsunterlagen mit der Bitte um erneute Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens übersandt wurden. Zwar wird hierin eingeräumt, dass die bislang übersandten Antragsunterlagen eine hinreichende und abschließende Beurteilung der geplanten Anlage durch die Stadt Jessen nicht ermöglicht hätten. Auch ist anerkannt, dass eine Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nur auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen möglich ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – BVerwG 4 C 7.03 – BVerwGE 122, 13 ). Die Einvernehmensfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird daher nur ausgelöst, wenn und sobald der Antrag der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – BVerwG 4 C 7.03 – a.a.O. S. 16; OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2005 – 2 M 477/04 – juris Rn. 6). Der Begriff der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinne des § 36 BauGB hat jedoch einen anderen Inhalt als im Rahmen der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV. § 36 BauGB bezieht sich auf die planungsrechtliche Beurteilung der Gemeinde und setzt Vollständigkeit „in planungsrechtlicher Hinsicht“ voraus, also hinreichende Aussagen zu allen für die abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens relevanten Gesichtspunkten. Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV als Voraussetzung der Auslegung setzt hingegen lediglich voraus, dass die Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 5 BImSchG und die Schutzgüter des § 1a der 9. BImSchV hinreichend erkennbar sind. Eine abschließende Beurteilung müssen sie nicht ermöglichen, sondern lediglich eine sachgerechte Erhebung von Einwendungen. Die Unvollständigkeit der Unterlagen für die abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens durch die Gemeinde lässt mithin keinen Rückschluss auf die Unvollständigkeit der Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG zu. Letzteres lag hier nicht vor. 397 d) Kongruenz von Antrag und Genehmigung 398 Die Präklusion findet weiterhin eine Grenze am Gegenstand des Verfahrens. Sie endet dort, wo die Genehmigung nicht mehr mit den ausgelegten Unterlagen kongruent ist, sei es, weil der Antragsteller nachträglich Änderungen seines Antrags vorgenommen hat, sei es, weil die Behörde durch Nebenbestimmungen Änderungen der Anlage vorgeschrieben hat, die sich nicht mehr innerhalb des durch den Antrag und die ausgelegten Unterlagen gezogenen Rahmens halten (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – a.a.O. S. 307; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 170; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 94). 399 Nach diesen Grundsätzen liegt eine die Präklusion ausschließende Abweichung der Genehmigung von den ausgelegten Antragsunterlagen hier nicht vor. Insbesondere enthält die Genehmigung keine Nebenbestimmungen, durch die eine wesentliche, von den ursprünglichen Antragsunterlagen nicht umfasste Änderung der Anlage vorgeschrieben wird. Das mit den Nebenbestimmungen Nr. 10.1 und 10.2 aufgegebene Monitoring hat ersichtlich keine Änderung der Anlage zum Gegenstand. 400 e) Erforderlichkeit einer zusätzlichen Auslegung 401 Die Präklusion des Klägers ist auch nicht deswegen ausgeschlossen oder eingeschränkt, weil aufgrund einer nachträglichen Änderung des Vorhabens gemäß § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV eine zusätzliche Auslegung der Antragsunterlagen erforderlich war. Zwar ist Dritten erneut Gelegenheit zu geben, Einwendungen vorzutragen, wenn und soweit eine nachträgliche, für Drittbetroffene bedeutsame Änderung der Anlagenkonzeption vorliegt und deswegen eine zusätzliche Auslegung der Antragsunterlagen erforderlich wird (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – a.a.O. S. 307; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10 Rn. 169). Hierbei sind die Einwendungsmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV allerdings auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt. Eine zusätzliche Auslegung mit der Folge der Eröffnung zusätzlicher Einwendungsmöglichkeiten war im vorliegenden Fall jedoch nicht geboten. 402 aa) Änderung der Anlage 403 Eine nachträgliche Änderung der Anlagenkonzeption mit nachteiligen Auswirkungen für Dritte liegt nicht vor. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ist eine zusätzliche Auslegung erforderlich, wenn das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert wird und in den nach § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen solche Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Eine solche Änderung des Vorhabens ist gegeben, wenn mit ihr eine Verschlechterung der für die Beurteilung des Vorhabens unter dem Aspekt des Drittschutzes maßgeblichen Umstände, insbesondere der Immissionssituation, verbunden ist (Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 8 Rn. 24). § 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV regelt zwei Beispielsfälle, in denen die Änderung keine nachteiligen Wirkungen auf Dritte hat. Das ist der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden (1. Alternative) oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (2. Alternative). Im vorliegenden Fall sind nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die nachträglichen Änderungen des Vorhabens ausgeschlossen. Sowohl die nach Durchführung des Erörterungstermins geplante Installation einer Abluftreinigungseinrichtung (ARE) als auch das nachträglich geänderte Lüftungskonzept, welches den Einbau von sog. Weitwurfdüsen mit einer Abluftgeschwindigkeit 15,02 m/s vorsieht, wirken sich allein zu Gunsten der Nachbarn aus. 404 bb) zusätzliche Umweltauswirkungen 405 Es liegt auch keine nachträgliche Änderung vor, die zu zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a der 9. BImSchV genannte Schutzgüter führt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV ist eine erneute Auslegung auch dann erforderlich, wenn das Vorhaben – wie hier – eine UVP-?pflichtige Anlage betrifft und zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a der 9. BImSchV genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Aufgrund der nach dem Erörterungstermin geänderten Anlagenkonzeption, insbesondere der Installation einer Abluftreinigungseinrichtung (Beschreibung = Band 22 Bl. 276 ff.), sind jedoch keine derartigen Auswirkungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV zu besorgen. Der Beklagte hat im Genehmigungsbescheid auf Seite 44 (GA Bl. 30 R) auf der Grundlage einer Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz vom 20. April 2009 (Band 17 Bl. 93) zu Recht ausgeführt, der geplante Einsatz von Schwefelsäure (H 2 SO 4 ) in der Abluftreinigungsanlage führe zu keinen zusätzlichen Emissionen, da das Schwefelwasser (Waschwasser) aus dieser Anlage getrennt erfasst und erst kurz vor Ausbringung der Gärreste diesen zugemischt werde. Nach den Angaben in der Stellungnahme vom 20. April 2009 führt der Einsatz von Schwefelsäure für die Reduktion von Ammoniak zur Bildung von Ammoniumsulfat im Waschwasser, welches z.B. als Sekundärdünger in der Landwirtschaft eingesetzt werden könne. Bei ordnungsgemäßem Betrieb entstünden durch den Einsatz von Schwefelsäure keine zusätzlichen oder anderen Emissionen durch die Abluftreinigungsanlage. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 406 Darüber hinaus geht der Beklagte im Genehmigungsbescheid (Seite 44) in Übereinstimmung mit den Angaben in der Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz vom 20. April 2009 zu Recht davon aus, dass es bei dem Einsatz von Schwefelsäure zur Ammoniakabscheidung bei dem hier vorgesehenen 3-stufigen Kombinationssystem nicht zur Bildung von klimaschädlichen Spurengasen (N 2 O oder NO) komme. Grundlage hierfür ist der von {W.} verfasste Forschungsbericht Nr. 138 der Landwirtschaftlichen Fakultät der Universität {X.} „Biofilter/Biowäscher an Tierhaltungsanlagen als relevante Quelle von Lachgas durch Ammoniakabscheidung?“ von April 2006 (Band 17 Bl. 96). Anhaltspunkte dafür, dass dessen Forschungsergebnisse nicht zutreffend sind, liegen nicht vor. 407 Es kommt hinzu, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Klägers selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV gemäß Satz 4 dieser Vorschrift auf die vorgesehenen Änderungen, hier auf die Installation einer Abluftreinigungseinrichtung und die hierdurch hervorgerufenen Umwelteinwirkungen, beschränkt wären (vgl. Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 8 Rn. 41). Alle Einwendungen, die auch schon gegen das ursprüngliche Vorhaben hätten vorgebracht werden können, bleiben ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 – BVerwG 11 VR 4.97 – juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall würde sich am Ausschluss der Einwendungen des Klägers nichts ändern, da er gegen die Rechtmäßigkeit des Betriebs der Abluftreinigungseinrichtung unter Einsatz von Schwefelsäure keine Einwendungen vorgebracht hat. 408 cc) neue entscheidungserhebliche Unterlagen 409 Eine zusätzliche Auslegung war auch nicht wegen des Umfangs der nachgereichten Unterlagen erforderlich. Die nach dem Erörterungstermin nachgereichten Unterlagen waren zwar entscheidungserheblich. Auch hat der Beklagte seine Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 10. August 2009 auf diese Unterlagen gestützt. Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Auslegung dieser nachgereichten Unterlagen mit der Folge, dass hiergegen (erneut) Einwendungen vorgebracht werden können, die nicht präkludiert sind, besteht jedoch nicht. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG. 410 Diese Vorschrift ist bereits nicht einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV wurden die Bestimmungen des UVPG mit der 9. BImSchV vollständig umgesetzt, so dass ein Rückgriff auf die Vorschriften des UVPG nicht erforderlich ist (VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 6 K 294/08 – juris Rn. 72; Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, 9. BImSchV, § 1 Rn. 9; Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 1 Rn. 17; Appold, in: Hoppe, UVPG, a.a.O. § 4 Rn. 9). Insbesondere die Anforderungen des § 9 Abs. 1 UVPG sind wegen der vorrangigen fachgesetzlichen Regelungen für immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren nicht anzuwenden (CI., in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 9 Rn. 21). Der Vorrang der Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG und §§ 8 ff. der 9. BImSchV ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass mit dem sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sowohl eine Neufassung des § 9 UVPG als auch eine Neufassung des § 10 BImSchG und eine Änderung der 9. BImSchV erfolgte. In der Begründung zu diesem Gesetz hieß es, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren entspreche bereits in weiten Teilen den Anforderungen der Richtlinie 2003/35/EG, so dass sich die Umsetzung in deutsches Recht auf die Schließung von Lücken beschränken könne (BT-Drs. 16/2494, S. 15). Hieraus geht hervor, dass die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach der Richtlinie 2003/35/EG vollständig und abschließend in § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV geregelt werden sollten und die gemäß § 4 Satz 1 UVPG subsidiäre Vorschrift des § 9 UVPG in diesen Verfahren keine Anwendung findet. 411 Darüber hinaus hat die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG auch nicht den vom Kläger angenommenen Inhalt. Sie entspricht vielmehr der Regelung des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG kann dann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nur abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Anders als der Kläger meint, setzt auch diese Vorschrift – wie § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV – eine Änderung des Vorhabens voraus. Eine Änderung ausschließlich der vorgelegten Unterlagen ohne wesentliche Änderung des geplanten Vorhabens löst die Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG nicht aus (CI., in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 9 Rn. 42). Da – wie oben bereits ausgeführt – eine wesentliche Änderung des Vorhabens nach Durchführung des Erörterungstermins nicht vorgenommen wurde, besteht auch nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG keine Verpflichtung zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. 412 dd) Ermessen 413 Die Präklusion des Klägers entfällt im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil der Beklagte keine Ermessenentscheidung über eine zusätzliche Auslegung der nachgereichten Unterlagen getroffen hat. Zwar kann die Behörde auch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV – also ohne eine entsprechende Pflicht – erneut die Öffentlichkeit beteiligen (Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 8 Rn. 36). Das Unterlassen einer Ermessensentscheidung über eine zusätzliche Auslegung lässt jedoch einen bereits eingetretenen Einwendungsausschluss nicht entfallen. Ein Ausschluss der Präklusion besteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV nur hinsichtlich solcher nachgereichter Unterlagen, die hätten ausgelegt werden müssen. Die nachgereichten Gutachten der BIANCON bzw. die nachgereichte Immissionsprognose der IFU GmbH sind jedoch keine derartigen Unterlagen. 414 f) nachträglich eingetretene Tatsachen 415 Nachträgliche Änderungen der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die zu einer Einschränkung des Einwendungsausschlusses führen können, sind hier nicht gegeben. Die Präklusion erstreckt sich nicht auf solche Tatsachen, die erst nach der Einwendungsfrist eingetreten sind und daher während der Einwendungsfrist noch nicht vorgebracht werden konnten. Hierzu gehören auch neue Erkenntnisse im Sinne eines fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – a.a.O. S. 308; OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – a.a.O. Rn. 240; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 10 Rn. 176; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 94). Derartige nachträglich eingetretene Tatsachen liegen hier nicht vor. 416 g) Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände 417 Dem Kläger musste auch nicht als anerkanntem Naturschutzverband nach Ablauf der Einwendungsfrist (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachgereichten naturschutzfachlichen Unterlagen eingeräumt werden. 418 Zwar sind die anerkannten Naturschutzverbände nach der Rechtsprechung des BVerwG in Planfeststellungsverfahren erneut zu beteiligen, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachtet, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planfeststellungsentscheidung darauf zu stützen (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – juris Rn. 18, vom 12. November 1997 – BVerwG 11 A 49/96 – juris Rn. 30 und vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – a.a.O. Rn. 85). Wird ihnen diese Möglichkeit vorenthalten, so kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie im ursprünglichen Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben haben (BVerwG, Urteile vom 13. Mai 2009 – BVerwG 9 A 73.07 – juris Rn. 58 und vom 14. April 2010 – BVerwG 9 A 5.08 – a.a.O. Rn. 85). 419 Die dargestellte Rechtsprechung des BVerwG zur Beteiligung der Naturschutzverbände in Planfeststellungsverfahren bei nachgereichten naturschutzfachlichen Untersuchungen ist jedoch auf das vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht übertragbar. Grundlage dieser Rechtsprechung ist das den Naturschutzverbänden eingeräumte Mitwirkungsrecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG 2002 (bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG a.F.). Das hiernach bestehende Recht auf Verfahrensbeteiligung hat eine andere Funktion als das Anhörungsrecht privater Betroffener. Die anerkannten Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und damit Vollzugsdefiziten in diesen Bereichen entgegenwirken (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – a.a.O. Rn. 17 und vom 12. November 1997 – BVerwG 11 A 49/96 – a.a.O. Rn. 29). Diese ihnen mit dem Beteiligungsrecht zugedachte Aufgabe können sie nur dann effektiv erfüllen, wenn ihnen das gesamte naturschutzrechtlich relevante Entscheidungsmaterial zugänglich ist (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – a.a.O.). Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren besteht ein solches Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände jedoch nicht. Die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften des BNatSchG 2002 sind – wie oben bereits ausgeführt – in diesen Genehmigungsverfahren aufgrund der von § 13 BImSchG bezweckten Verfahrensvereinheitlichung unanwendbar. Das Genehmigungsverfahren ist – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 63 BNatSchG 2009 – ausschließlich nach der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensbestimmung des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV durchzuführen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 – BVerwG 7 B 119.02 – a.a.O. Rn. 7 und vom 7. Oktober 2009 – BVerwG 7 B 28.09 – a.a.O. Rn. 12). Ein besonderes Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände mit behördenunterstützender Funktion, welches die Beteiligung bei nachgereichten naturschutzfachlichen Gutachten erfordert, besteht in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerade nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt hier vielmehr allein nach der sog. „Jedermann-Beteiligung“ gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG, die keine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Umweltverbänden kennt. Auch die Beteiligung des Klägers am vorliegenden Verfahren erfolgte allein im Rahmen der „Jedermann-Beteiligung“ nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit der Folge, dass er der Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG uneingeschränkt unterliegt. 420 Eine Verpflichtung zur Anhördung des Klägers zu den nachgereichten Unterlagen mit der Folge, dass hiergegen (erneut) Einwendungen vorgebracht werden können, die nicht präkludiert sind, ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG. 421 Auch diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig. Wie oben bereits ausgeführt, wurden die Bestimmungen des UVPG mit der 9. BImSchV vollständig umgesetzt, so dass ein Rückgriff auf die Vorschriften des UVPG nicht erforderlich ist (Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, 9. BImSchV, § 1 Rn. 9; Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 1 Rn. 17; Appold, in: Hoppe, UVPG, a.a.O. § 4 Rn. 9). § 9 Abs. 1 UVPG ist wegen der vorrangigen fachgesetzlichen Regelungen für immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren nicht anzuwenden (CI., in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 9 Rn. 21). 422 Darüber hinaus enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG – entgegen der Ansicht des Klägers – kein über das Recht zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG hinausgehendes Recht der Naturschutzverbände als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, sich zu nachgereichten naturschutzfachlichen Gutachten zu äußern. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese Vorschrift ist restriktiver als § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG, da die Gelegenheit zur Äußerung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt wird (CI., in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 9 Rn. 26). Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei Nachreichung von Unterlagen ist zudem in § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG besonders geregelt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich – wie oben bereits gezeigt – kein generelles Recht auf Äußerung zu nachgereichten naturschutzfachlichen Gutachten. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ist daher mit den naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechten gemäß §§ 58 Abs. 1, 60 Abs. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 63 BNatSchG 2009 nicht vergleichbar. 423 h) Anforderungen der IVU-RL an die Öffentlichkeitsbeteiligung 424 Die Regelungen des § 10 BImSchG und der §§ 8 ff. der 9. BImSchV über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stehen mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang V der IVU-RL, in Einklang. Das gilt auch für die in § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV vorgesehene Form der Information der Öffentlichkeit über nachgereichte entscheidungserhebliche Unterlagen und für die grundsätzliche Erstreckung des Einwendungsausschlusses auf diese Unterlagen im Rahmen der Umweltverbandsklage gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG. Art. 15 Abs. 1 IVU-RL lautet: 425 „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen: 426 — Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen; 427 — Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage; 428 — Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich. 429 Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.“ 430 Anhang V der IVU-RL lautet: 431 „Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren 432 1. Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert: 433 a) den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte; 434 b) gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind; 435 c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; 436 d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; 437 e) gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen; 438 f) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind; 439 g) die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5. 440 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: 441 a) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird; 442 b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (*) andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde. 443 3. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. 444 4. Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 445 5. Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.“ 446 Nach Art. 15 Abs. 1 IVU-RL ist die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, zu der gemäß Art. 2 Nr. 14 IVU-RL auch die Umweltschutzorganisationen gehören, an (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren geboten. Nach Anhang V Nr. 2 der IVU-RL sind der betroffenen Öffentlichkeit bestimmte Unterlagen zugänglich zu machen, wobei nach Anhang V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL entscheidungserhebliche Informationen, die erst nach Information der Öffentlichkeit nach Anhang V Nr. 1 IVU-RL zugänglich werden, nach den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Eine solche Zugänglichmachung nachgereichter Informationen ist in § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG und § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV vorgesehen. Der Verzicht auf die zusätzliche Auslegung dieser nachgereichten Unterlagen ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nach Anhang V Nr. 2 Buchst. a IVU-RL nicht geboten. 447 Auch die aus § 2 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG folgende grundsätzliche Erstreckung des Einwendungsausschlusses auf nachgereichte Unterlagen, die nicht zusätzlich ausgelegt, sondern gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden, steht in Einklang mit Gemeinschaftsrecht. Sie bezieht sich, wie sich aus § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV ergibt, nur auf solche Unterlagen, die nicht mit einer Änderung des Vorhabens verbunden sind. Die Präklusion gegenüber nachgereichten Unterlagen ist gemeinschaftsrechtlich zulässig, wenn diese keine Änderung des Vorhabens beinhalten und nur solche Themen betreffen, zu denen auch bereits die ursprünglich ausgelegten Unterlagen Aussagen enthalten, so dass die betroffene Öffentlichkeit bereits durch eine rechtzeitige Stellungnahme hierzu Einfluss auf die Entscheidung hätten nehmen können. Art. 15 Abs. 1 und Anhang V IVU-RL gibt der betroffenen Öffentlichkeit kein uneingeschränktes Recht auf Berücksichtigung von Stellungnahmen zu nachgereichten entscheidungserheblichen Unterlagen (Informationen) auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren. 448 Zwar hat die betroffene Öffentlichkeit nach Anhang V Nr. 3 IVU-RL das Recht, gegenüber der zuständigen Behörde Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Dieses Recht bezieht sich auch auf die im Sinne des Anhang V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL nachgereichten Informationen. Auch sind die Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Anhang V Nr. 3 IVU-RL bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Zugang zu den Gerichten, der von den Präklusionsvorschriften der §§ 2 Abs. 3 UmwRG, § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in erster Linie betroffen ist, wird in Art. 15a IVU-RL jedoch besonders geregelt. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Zugang zu Gerichten ist nach Art. 15a IVU-RL im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Ausgestaltung der Einwendungspräklusion in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG stellt dabei einen effektiven Zugang zu Gericht nicht infrage (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – BVerwG 7 C 21.09 – a.a.O.). Das gilt auch für die Präklusion gegenüber nachgereichten Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG, soweit hiermit keine wesentliche Änderung des Vorhabens im Sinne des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV verbunden ist und die ursprünglich ausgelegten Unterlagen im Hinblick auf sämtliche Umweltauswirkungen des Vorhabens hinreichend aussagekräftig waren. § 10 Abs. 5 Satz 5 BImSchG enthält eine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung des Beteiligungsrechts nach Art. 15, 15a IVU-RL bei nachträglichen Informationen im Sinne des Anhang V Nr. 2 Buchst a IVU-RL. Voraussetzung der Präklusion ist dabei, dass gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG vollständige Unterlagen ausgelegt wurden, die eine hinreichende Anstoßfunktion für die betroffene Öffentlichkeit erfüllten. Wer trotz Beteiligung am Genehmigungsverfahren gemäß Anhang V Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a IVU-RL und trotz Anstoßfunktion der ausgelegten Unterlagen zu einem bestimmten Thema, etwa dem FFH-Gebietsschutz, innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben hat, kann auch nach Anhang V Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 IVU-RL kein Recht auf Nachbeteiligung beanspruchen. Eine Nachbeteiligung ist in diesen Fällen nur bei einer wesentlichen Änderung des Vorhabens im Sinne des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV geboten. 449 i) kein Verzicht der Behörde auf den Einwendungsausschluss 450 Der Präklusion des Klägers steht schließlich auch nicht das Schreiben des Beklagten vom 19. Juni 2008 (Band 20 Bl. 296) entgegen, mit dem der Kläger um eine Stellungnahme zu den nach dem Erörterungstermin angefertigten Unterlagen gebeten wurde, die er mit Schreiben vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 377) auch abgab. Wie bereits ausgeführt, bestand ein Mitwirkungsrecht des Klägers am Genehmigungsverfahren gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004 nicht. Der Kläger war mit seinen Einwendungen vielmehr nach Ablauf der Einwendungsfrist präkludiert. Die Genehmigungsbehörde hat nicht die Rechtsmacht, durch eine inhaltliche Befassung mit verspäteten Einwendungen eine bereits eingetretene materielle Ausschlusswirkung nachträglich wieder zu beseitigen und die Rechtsschutzmöglichkeiten neu zu eröffnen. Das materielle Recht knüpft den Eintritt der zum Rechtsverlust führenden Präklusion an die schuldhafte Versäumung der Einwendungsfrist; hierüber kann die Genehmigungsbehörde sich nicht hinwegsetzen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 101.78 – a.a.O. S. 314; Beschlüsse vom 18. September 1995 – BVerwG 11 VR 7.95 – juris Rn. 11 und vom 23. November 2007 – BVerwG 9 B 38.07 – juris Rn. 30). Hiernach ist auch eine nachträgliche Beteiligung eines Umweltverbandes am Genehmigungsverfahren als Mitwirkungsberechtigter auf der Grundlage der – nicht anwendbaren – Vorschriften des § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004 für den bereits eingetretenen Einwendungsausschluss unbeachtlich. Die mit dem Schreiben vom 19. Juni 2008 erfolgte Beteiligung des Klägers am Verfahren ist daher für die Präklusion ohne Relevanz. 451 B. Bescheid vom 20. Oktober 2011 452 Die Klage gegen den Verlängerungsbescheid vom 20. Oktober 2011 ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger besitzt hierfür keine Klagebefugnis. 453 I. § 18 Abs. 3 BImSchG 454 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich zunächst nicht aus § 18 Abs. 3 BImSchG, denn der Kläger kann sich auf eine etwaige drittschützende Wirkung dieser Vorschrift nicht berufen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen wird. Gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag diese Frist aus wichtigen Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Vorschrift des § 18 Abs. 3 BImSchG drittschützende Wirkung zukommt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 1994 – 10 S 966/94 – juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 23. März 2010 – 2 M 243/09 – juris Rn. 18), denn diese kann eine Klagebefugnis nur für Personen begründen, die hierdurch potentiell geschützt werden. Dies sind die im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage wohnenden Nachbarn oder eine Gemeinde, in deren Gemarkung die genehmigte Anlage errichtet werden soll. Der Kläger gehört nicht zu diesen Personen. 455 II. § 2 UmwRG 456 Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 UmwRG. 457 1. Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 458 Die Verlängerung einer Frist im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch einen Verlängerungsbescheid gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG ist kein zulässiger Gegenstand einer Verbandsklage gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG findet dieses Gesetz nur Anwendung für Rechtsbehelfe gegen 459 1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach 460 a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 461 b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder 462 c) landesrechtlichen Vorschriften 463 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann; 464 2. Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen, gegen Entscheidungen nach § 17 Abs. 1a des Bundes-?Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 465 Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG sind 466 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 467 2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 3, 468 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. 469 Rechtsdogmatisch handelt es sich bei diesen Entscheidungen um Kontrollerlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen und Planfeststellungen (Appold, in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 2 Rn. 80). Auch vorgelagerte Entscheidungen können vom Genehmigungsbegriff umfasst sein (Schieferdecker, in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 17). Hierzu zählt die Verlängerung einer Frist gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG jedoch nicht. Zwar ist bei einer Entscheidung über eine solche Verlängerung im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Zweckgefährdung auch kursorisch das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – BVerwG 7 C 2.10 – juris Rn. 17). Die eigentliche Genehmigungsentscheidung, die Gegenstand der Umweltverbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann, ist jedoch nicht der Verlängerungsbescheid, der nur die in dem Genehmigungsbescheid gesetzte Frist betrifft, sondern die Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. 470 Die Voraussetzungen einer Klage nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen den Verlängerungsbescheid vom 20. Oktober 2011 liegen auch deshalb nicht vor, weil für das Verfahren auf Erlass eines Verlängerungsbescheides keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ergibt, ist ein Rechtsbehelf nach dem UmwRG nur zulässig gegen Entscheidungen, die in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen werden. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. 471 2. Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 472 Die Klage ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG als Klage gegen die Unterlassung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zulässig. Zwar findet das UmwRG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch Anwendung, wenn ein rechtswidriges Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn für ein Vorhaben zwar eine behördliche Zulassungsentscheidung ergangen ist, jedoch anders als gesetzlich vorgeschrieben nicht in der Form einer umweltrechtsbehelfsfähigen Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach dem UmwRG sollen nicht durch Formenmissbrauch umgangen werden können (Schieferdecker, in: Hoppe, UVPG, a.a.O., § 1 UmwRG Rn. 37 ff.). Ein solcher Formenmissbrauch liegt hier nicht vor. Die Zulassung der Schweinemastanlage wurde vielmehr mit der Genehmigung vom 10. August 2009 erteilt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf nach dem UmwRG grundsätzlich möglich ist. 473 Ein Formenmissbrauch, der als Unterlassung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 UmwRG anzusehen ist, liegt auch nicht in dem Erlass eines Verlängerungsbescheides nach § 18 Abs. 3 BImSchG. Hierbei handelt es sich vielmehr um die nach dem Gesetz einschlägige Handlungsform bei Ablauf der in der Genehmigung gesetzten Frist. Auf die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Frist kommt es insoweit – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung kann im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht Gegenstand der Umweltverbandsklage sein, da dies zu einer Umgehung der Regelungen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 UmwRG führen würde, die eine Klage gegen einen Verlängerungsbescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG gerade nicht vorsehen. 474 C. Bescheid vom 30. Mai 2012 475 Auch die Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2012 ist mangels Klagebefugnis unzulässig. Ein Bescheid, mit dem einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nachträglich weitere (belastende) Nebenbestimmungen hinzugefügt werden, ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 UmwRG ersichtlich kein zulässiger Gegenstand einer Umweltverbandsklage. 476 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 477 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 478 Die Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Ein Berufungsverfahren kann Gelegenheit bieten, Voraussetzungen und Grenzen der materiellen Präklusion von Umweltverbänden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG auch gegenüber nachgereichten Unterlagen i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG, insbesondere einer nachgereichten FFH-Verträglichkeitsprüfung, sowie deren Klagebefugnis gegen Fristverlängerungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG zu klären. Sonstiger Langtext 479 Gliederung 480 Tatbestand 4 I. Antrag 4 II. Antragsunterlagen 5 1. Immissionsprognose 5 2. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 11 III. Verfahren 15 IV. nachgereichte Unterlagen 17 1. Immissionsprognose 17 2. BIANCON-Gutachten 18 a) FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) 18 b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 20 c) Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen 21 3. Abschlussdokument zur Immissionsprognose 21 4. Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 22 V. Beteiligung der Naturschutzverbände 22 1. Gutachten Öko & Plan vom 30. Juli 2008 23 2. Abluftreinigungsanlage 25 3. Gutachten Haverkamp vom 12. Mai 2009 26 4. Gutachten Haverkamp vom 4. August 2009 31 VI. Bescheid vom 10. August 2009 32 VII. Bescheid vom 20. Oktober 2011 33 VIII. Bescheid vom 30. Mai 2012 34 IX. Klage 34 1. Klageerweiterung 41 2. Klageerweiterung 43 Entscheidungsgründe 46 A. Bescheid vom 10. August 2009 46 I. Klagebefugnis 46 1. § 42 Abs. 2 VwGO 46 2. § 61 BNatSchG 2002 47 3. § 64 BNatSchG 2009 50 4. § 2 Abs. 1 UmwRG 51 a) Anwendbarkeit des UmwRG 51 aa) kein Vorrang des § 61 BNatSchG 2002 52 bb) Einleitung des Verfahrens nach dem 25. Juni 2005 52 b) Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG 52 c) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 52 d) Verletzung drittschützender Vorschriften 53 e) Verstöße gegen unionsrechtliche Umweltvorschriften 54 f) in seinem satzungsrechtlichen Aufgabenkreis berührt 55 g) Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG 55 II. Präklusion 55 1. Gemeinschaftsrechtskonformität 56 2. Voraussetzungen 57 3. Grenzen 58 a) Bekanntmachung 59 aa) Zeitpunkt 59 bb) Form 60 cc) Inhalt 60 b) Auslegung 62 aa) Beginn 63 bb) Dauer 63 cc) Ort 63 dd) Zeit 63 c) Mängel der Unterlagen 63 aa) Immissionsprognose 65 bb) FH-Verträglichkeitsprüfung 67 cc) Artenschutz 70 dd) Vermerk vom 20. Februar 2007 71 ee) E-Mail vom 4. April 2007 72 ff) Einvernehmen der Gemeinde 72 d) Kongruenz von Antrag und Genehmigung 73 e) Erforderlichkeit einer zusätzlichen Auslegung 73 aa) Änderung der Anlage 74 bb) zusätzliche Umweltauswirkungen 74 cc) neue entscheidungserhebliche Unterlagen 76 dd) Ermessen 77 f) nachträglich eingetretene Tatsachen 77 g) Beteiligungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände 78 h) Anforderungen der IVU-RL an die Öffentlichkeitsbeteiligung 80 i) kein Verzicht der Behörde auf den Einwendungsausschluss 84 B. Bescheid vom 20. Oktober 2011 84 I. § 18 Abs. 3 BImSchG 84 II. § 2 UmwRG 85 1. Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 85 2. Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG 87 C. Bescheid vom 30. Mai 2012 87