Beschluss
2 M 44/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0504.2M44.11.0A
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Leitsätze
1. Zum gesicherten Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Eheleuten. (Rn.9)
2. Besitzt der stammberechtigte ausländische Ehegatte ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), darf bei der Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ob von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (für die Bedarfsgemeinschaft) abgesehen wird, der Umstand, dass der den Aufenthaltstitel anstrebende Ausländer seinen eigenen Unterhaltsbedarf in Deutschland decken kann und den deutlich höheren Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft leistet, nicht unberücksichtigt bleiben. (Rn.12)
3. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag.(Rn.14)
4. Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [19]). (Rn.14)
5. Besonderes Gewicht kommt den familiären Bindungen dann zu, wenn der stammberechtigte Ausländer Flüchtlingsstatus hat, über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt und besonderen Ausweisungsschutz genießt, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Dann müssen die für die Beendigung des Aufenthalts seines Ehegatten sprechenden Gründe unter Präventionsgesichtspunkten (weiterhin) erhebliches Gewicht haben.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum gesicherten Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei Eheleuten. (Rn.9) 2. Besitzt der stammberechtigte ausländische Ehegatte ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), darf bei der Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ob von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (für die Bedarfsgemeinschaft) abgesehen wird, der Umstand, dass der den Aufenthaltstitel anstrebende Ausländer seinen eigenen Unterhaltsbedarf in Deutschland decken kann und den deutlich höheren Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft leistet, nicht unberücksichtigt bleiben. (Rn.12) 3. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag.(Rn.14) 4. Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 [19]). (Rn.14) 5. Besonderes Gewicht kommt den familiären Bindungen dann zu, wenn der stammberechtigte Ausländer Flüchtlingsstatus hat, über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt und besonderen Ausweisungsschutz genießt, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet gelebt werden kann. Dann müssen die für die Beendigung des Aufenthalts seines Ehegatten sprechenden Gründe unter Präventionsgesichtspunkten (weiterhin) erhebliches Gewicht haben.(Rn.14) I. Der am (…) 1981 geborene Antragssteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 30.01.1997 zum ersten Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.07.2004 heiratete er die türkische Staatsangehörige G., die im Zeitpunkt der Eheschließung eine bis zum 12.06.2005 gültige Aufenthaltsbefugnis nach Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG besaß und seit dem 09.06.2009 über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG verfügt. Nach vorheriger Ausreise und Wiedereinreise mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 07.10 2004 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt am 01.04.2008 bis zum 01.04.2009 verlängert wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.02.2009 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Datum der Tat: 09 05.2008) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem Urteil vom 03.12.2009 verurteilt ihn das Amtsgericht Magdeburg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, die zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil die neuerliche Straftat (Datum der Tat: 30. 05.2009) nur drei Monate nach der vorausgegangenen Verurteilung begangen worden sei. Das Landgericht Magdeburg änderte allerdings mit Urteil vom 15.04.2010 den Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Begründung führte es aus, es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die erneute Tat nach einer Provokation begangen habe, er sich beim Opfer entschuldigt habe und der Geschädigte, der auf eine Strafverfolgung keinen Wert lege, diese Entschuldigung angenommen habe. Zudem habe er sich zum 03.05.2010 bei „Pro Mann“ zu einem Anti-Gewalt-Training angemeldet. Am 06.08.2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine „Verwarnung“ in der sie ihn darauf hinwies, dass weitere Verstöße gegen die bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland eine Ausweisung rechtfertigen könne. Den am 02.03.2009 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19.10.2010 ab. Zur Begründung führte sie u. a. aus, ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG als Ehegatte eines Ausländers bestehe für den Antragsteller nicht, weil die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliege. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG seien zwar die förmlichen Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und die Wertentscheidungen des Artikels 6 GG zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten sei ein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aber nicht möglich. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers überwiege dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Ein atypischer Sachverhalt, der so bedeutsam sei, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei, sei nicht erkennbar. Dem Antragsteller stehe auch kein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Den am 24.01.2011 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung angegeben: Die Antragsgegnerin habe zu Recht nicht von den Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG abgesehen. Der Antragsteller müsse sich die wiederholten erheblichen Straftaten, insbesondere die noch nicht tilgungsreifen Verurteilungen entgegenhalten lassen. Der Zeitraum seiner Straffreiheit habe, bezogen auf sein strafrechtliches Verhalten, noch kein beachtliches Maß angenommen. Die Antragsgegnerin habe dem Umstand Gewicht beimessen dürfen, dass der Antragsteller sich seine erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung nicht zur Warnung habe dienen lassen, sondern kurze Zeit später wiederholt in erheblicher, einschlägiger Weise straffällig geworden sei und eine potentielle haftbedingte Trennung von seiner Ehefrau in Kauf genommen habe. Der Antragsteller erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs.1 ARB 1/80. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe gebieten die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts, weil der vom Antragsteller erhobene Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage voraussichtlich Erfolg haben werden. Der Antragsteller hat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich einen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 30 Abs. 3 AufenthG. Danach kann die dem ausländischen Ehegatten nach § 30 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Dem Antragsteller kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich nicht deshalb versagt werden, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da für die Frage, ob eine Erteilungsvoraussetzung gegeben ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 –, BVerwGE 133, 329 [332], RdNr. 10, m. w. Nachw.; Urt. v. 28.01.1997 – 1 C 23.94 –, InfAuslR 1997, 240 [241], zu § 7 Abs. 2 AuslG), ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs und des zur Verfügung stehenden Einkommens seit dem 01.01.2005 bei erwerbsfähigen Ausländern im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II). Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er – wie der Antragsteller – bereits in einer solchen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 7 Abs. 3 SGB II (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –. InfAuslR 2011, 144). Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte der Lebensunterhalt der (nur) aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehenden Familie auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich gedeckt sein. Der Unterhaltsbedarf setzt sich zusammen aus der Summe der auf den Antragsteller und seine Ehefrau entfallenden Regelsätze nach § 20 SGB II in Höhe von 364 € und 291 € sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB, die sich laut Mietvertrag vom 23.07.2007 auf 391,72 € belaufen. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind nicht ersichtlich, so dass sich voraussichtlich ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.046,72 € ergibt. Diesem Unterhaltsbedarf steht das nach § 11 SGB II zu berechnende Erwerbseinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber. Das Bruttoeinkommen beläuft sich beim Antragsteller nach den vorgelegten Lohnabrechnungen vom 11.10.2010, 16.12.2010, 25.03.2011 und 20.04.2011 auf monatlich 1.300,00 € zuzüglich eines Essensgeldes in Höhe von 84,00 €. Das Bruttoeinkommen seiner Ehefrau beträgt nach den vorgelegten Lohnabrechnungen vom 16.12.2010 und 25.03.2011 monatlich 410,00 €. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II ergibt sich ein gemeinsames Nettoeinkommen von 1.356,82 €. Nach Abzug der Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II von jeweils 100,00 € (die Freibeträge für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB II sind nach dem Urteil des BVerwG vom 16.11.2010 (a.a.O.) nicht mehr abzusetzen) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.156,82 €, das über dem oben ermittelten Bedarf von 1.046,72 € liegt. Selbst wenn – etwa aufgrund eines Mehrbedarfs – eine (geringfügige) Unterdeckung vorliegen sollte, dürfte dies der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen. Denn gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG kann gerade bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) abgesehen werden. Das der Antragsgegnerin insoweit grundsätzlich eingeräumte Ermessen dürfte dann auf Null reduziert sein. Es ist in Rechnung zu stellen, dass die Ehefrau des Antragstellers nach ihrer Anerkennung als politische Verfolgte gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und anschließender Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nunmehr eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufentG besitzt und zudem nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG besonderen Abschiebungsschutz genießt, so dass ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist. Ohne das – deutlich höhere – Erwerbseinkommen des Antragstellers wäre sie – jedenfalls vorübergehend – zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts voraussichtlich auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen. Bei der Frage, ob eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung der Unterhaltssicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bejahen ist, sind die in Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta enthaltenen Wertentscheidungen zugunsten der Familie zu berücksichtigen. Damit müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden, insbesondere darf der Umstand, dass der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis anstrebt, seinen eigenen Unterhaltsbedarf in Deutschland decken kann, nicht unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, a.a.O.). Dies muss erst recht für die Fälle gelten, in denen nach § 30 Abs. 3 AufenthG von der Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts (der Bedarfsgemeinschaft) im Ermessenswege abgesehen werden kann und in denen der den Aufenthaltstitel anstrebende Ausländer den deutlich höheren Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft leistet. Im Übrigen kommt bei der Ermessensausübung nach § 30 Abs. 3 AufenthG nach der Wertung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 82) dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft, die rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird, ein besonderes Gewicht zu. Das Ermessen ist am Wert der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem nach Art. 6 GG gebotenen Schutz des Ehelebens im Inland auszurichten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang, für welche Dauer und aus welchen Gründen der notwendige Unterhalt nicht zur Verfügung steht. Eine Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt etwa in Betracht, wenn der Ausländer und/oder sein Ehegatte keine Anstrengungen unternehmen, den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 20.08.2008 – 11 ME 1/08 –, AuAS 2008, 257). Gerade dies lässt sich hier aber nicht feststellen. 2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht am Fehlen sonstiger (allgemeiner) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG scheitern. Ihm dürfte insbesondere nicht entgegenstehen, dass in der Person des Antragstellers ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliegt, weil er Straftaten begangen hat, die nicht als vereinzelte und geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung betrachtet werden können. Das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann jedoch hiervon in den Fällen des Familiennachzugs und damit auch im Fall des Ehegattennachzugs nach § 30 AufenthG abgesehen werden. Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass die Antragsgegnerin das ihr insoweit eröffnete Ermessen voraussichtlich fehlerhaft ausgeübt hat, weil sie den familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wegen einer möglichen weiteren Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Antragsteller zu geringes Gewicht beigemessen hat. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände dürfte das Ermessen vielmehr auf Null reduziert sein. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des den Nachzug begehrenden Angehörigen in Verbindung mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse des Stammberechtigten abzuwägen (OVG BBg, Urt. v. 27.08.2009 – 11 B 1.09 – InfAuslR 2009, 44 [452 f.], insoweit unbeanstandet durch das nachfolgende Urt. d. BVerwG v. 16.11.2010, a.a.O.; Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, § 27 RdNr. 77; vgl. auch Marx, in: GK-AufenthG, II - § 27 RdNr. 283). Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muss die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 – 1 C 8.94 –, BVerwGE 102, 12 [19]). Ob diesen die mit der Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären. Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996, a.a.O.). Die Behörde hat insbesondere auch die Frage der Zumutbarkeit der Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland des Familienangehörigen zu beachten (Marx, a.a.O., RdNr. 285). Besonderes Gewicht kommt den familiären Bindungen des Ausländers dann zu, wenn der stammberechtigte Ausländer über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt. Genießt der stammberechtigte Familienangehörige gemäß § 56 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, kann es diesem Schutzgedanken widersprechen, wenn mittelbar über die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem Stammberechtigten ein Ausreisedruck verfolgt wird (vgl. OVG BBg, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O., S. 453). Gerade wenn der Stammberechtigte Flüchtlingsstatus hat, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, müssen die für die Beendigung des Aufenthalts seines Ehegatten sprechenden Gründe unter Präventionsgesichtspunkten (weiterhin) erhebliches Gewicht haben. Gemessen hieran dürfte nur die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei sein. Der Ehefrau des Antragstellers wurde Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt und eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erteilt. Sie genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG. Eine Rückkehr in die Türkei kann ihr deshalb nicht zugemutet werden, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller zumutbar nur in Deutschland gelebt werden kann. Dies hat zwar auch die Antragsgegnerin erkannt. Sie hat jedoch angenommen, den – kinderlosen – Eheleuten sei eine befristete Trennung über einen überschaubaren Zeitraum zuzumuten. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Antragsteller bereits wenige Monate nach der Ausreise wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen könne, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Auch sei nicht ersichtlich, dass seine Ehefrau etwa aus gesundheitlichen Gründen auf seine persönliche Anwesenheit angewiesen sei. Sie könne vielmehr, falls erforderlich, auf die Unterstützung anderer Familienangehöriger zurückgreifen. Unabhängig davon, dass eine Wiedereinreise des Antragstellers innerhalb weniger Monate möglicherweise daran scheitert, dass er in der Türkei zunächst seinen Militärdienst ableisten muss, könnten diese Erwägungen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis indes nur dann rechtfertigen, wenn die vom Antragsteller begangenen Straftaten nach ihrer Art, Schwere und Aktualität die (vorübergehende) Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der Bindungen zu seiner Ehefrau noch erfordern. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass die vom Antragsteller begangenen Körperverletzungsdelikte erheblich sind. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der zuletzt begangenen Straftat (Schlag mit einem Besenstiel auf den Kopf des Geschädigten) nach den strafgerichtlichen Feststellungen eine Provokation des Geschädigten vorausging. Da der Antragsteller sich zudem zu einem Anti-Gewalt-Training angemeldet hat, hat das Landgericht Magdeburg in seinem Berufungsurteil eine positive Sozialprognose abgegeben und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind zwar entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden, sondern haben eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, InfAuslR 2010, 3). Der Senat geht aber, da der Antragsteller an dem Anti-Gewalt-Training teilgenommen und – soweit ersichtlich – keine weiteren Straftaten begangen hat, derzeit von einer geringen Wiederholungsgefahr aus. Da die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits im Ablehnungsbescheid in Aussicht gestellt hat, ihm bereits wenige Monate nach der Ausreise eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sieht offenbar auch sie eine Wiederholungsgefahr als eher gering an. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 09.02.2009 bereits in den Jahren 2005 wegen Erpressung und versuchter Nötigung und im Jahr 2006 wegen versuchter Nötigung, Hehlerei, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie Anstiftung zum Diebstahl strafrechtlich in Erscheinung getreten, trifft nicht zu. Diese Straftaten wurden nach den Feststellungen des Strafurteils nicht vom Antragsteller, sondern vom Mitangeklagten (I.) begangen. Auf die Frage, ob die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen ist, dürfte es daher nicht mehr ankommen. 3. Auch die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG sind nach Aktenlage erfüllt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.