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Urteil

2 L 238/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0414.2L238.09.0A
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Leitsätze
1. Ist das Verwaltungsgericht mit seinem Verpflichtungsausspruch unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das bloße Begehren des Klägers auf Neubescheidung hinausgegangen, kann, wenn der Beklagte Berufung eingelegt hat, der Kläger mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, zugleich (klarstellend) seine Klage auf ein Verpflichtungsbegehren erweitern. Der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf es nicht. (Rn.48) 2. Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) für die Kinder Staatenloser kann das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein.(Rn.54) 3. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) ist in den Fällen, in denen ein gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) fiktiv gestellter Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nicht (generell) ausgeschlossen. (Rn.57) 4. Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) in den Fällen der §§ 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 14a Abs. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) setzt aber aus rechtsstaatlichen Gründen voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) zutreffend und in für Ausländer nachvollziehbarer Form über die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) belehrt hat. Die Belehrung muss auch den Zusammenhang zwischen dem als gestellt geltenden Asylantrag, der (voraussichtlichen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) und der daraus folgenden Erteilungssperre sowie die Wirkung eines Verzichts auf diese Rechtsfolge mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.(Rn.66)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist das Verwaltungsgericht mit seinem Verpflichtungsausspruch unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das bloße Begehren des Klägers auf Neubescheidung hinausgegangen, kann, wenn der Beklagte Berufung eingelegt hat, der Kläger mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, zugleich (klarstellend) seine Klage auf ein Verpflichtungsbegehren erweitern. Der Einlegung einer Anschlussberufung bedarf es nicht. (Rn.48) 2. Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) für die Kinder Staatenloser kann das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sein.(Rn.54) 3. Die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) ist in den Fällen, in denen ein gemäß § 14a Abs. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) fiktiv gestellter Asylantrag gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, nicht (generell) ausgeschlossen. (Rn.57) 4. Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) in den Fällen der §§ 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 14a Abs. 2 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) setzt aber aus rechtsstaatlichen Gründen voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) zutreffend und in für Ausländer nachvollziehbarer Form über die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) belehrt hat. Die Belehrung muss auch den Zusammenhang zwischen dem als gestellt geltenden Asylantrag, der (voraussichtlichen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) und der daraus folgenden Erteilungssperre sowie die Wirkung eines Verzichts auf diese Rechtsfolge mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.(Rn.66) A. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage (im Ergebnis) zu Recht stattgegeben. I. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, haben die Klägerinnen klargestellt, dass sie – jedenfalls nunmehr – die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse und nicht (mehr) nur die Verpflichtung zur Neubescheidung begehren. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob das Verwaltungsgericht mit seinem Verpflichtungsausspruch unter Verstoß gegen § 88 VwGO über das Klagebegehren der Klägerinnen hinausgegangen ist, die ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.10.2009 und des Tatbestands im Urteil nur die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beantragt haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.04.1977 – V CB 7.74 –, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28). Der Übergang von einer Bescheidungsklage zu einer Verpflichtungsklage ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern nur eine Erweiterung des Klageantrags im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 91 RdNr. 9). Zwar hat die Klägerin keine Anschlussberufung nach § 127 VwGO eingelegt, was regelmäßig erforderlich ist, wenn der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz seine Klage erweitern will (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.07.1991 – 5 S 44/91 –, Juris, RdNr. 31, m. w. Nachw.). Da jedoch Ziel der Anschlussberufung sein muss, mehr als die Zurückweisung der Berufung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 127 RdNr. 7), eine Anschlussberufung der Klägerinnen daher unzulässig wäre, hält es der Senat für ausreichend, wenn die Klägerinnen mit ihrem Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, zugleich (klarstellend) die Klageerweiterung erklären. II. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 1. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerinnen sind gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen und ihr Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vollziehbar (§ 84 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) abgelehnt wurde. Ihre Ausreise ist sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197], RdNr. 17). Da die Eltern der Klägerinnen bereits als Staatenlose anerkannt sind und über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen, kann die familiäre Lebensgemeinschaft bis auf weiteres nur im Bundesgebiet gelebt werden. Es liegt auf der Hand, dass es Art. 6 Abs. 1 GG und dem in Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens widerspräche, von den sieben- bzw. achtjährigen Klägerinnen die Ausreise – wohin auch immer – zu verlangen. Die Ausreise der Klägerinnen ist zudem aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Aufgrund der Staatenlosigkeit ihrer Eltern spricht Vieles dafür, dass auch die Klägerinnen selbst staatenlos sind. Jedenfalls ist die Feststellung einer Staatsangehörigkeit eines Landes, in das sie ausreisen könnten, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor, soll gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Im Regelfall besteht dann ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. So liegt es hier. Die Abschiebung der Klägerinnen ist bereits seit einigen Jahren ausgesetzt. Auch liegt kein atypischer Sachverhalt vor, der ausnahmsweise zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen müsste. Die Klägerinnen sind auch unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG). Insbesondere kann wegen der Staatenlosigkeit ihrer Eltern weder diesen noch ihnen selbst vorgehalten werden, sie hätten zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 2. Dem Anspruch der Klägerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt), Nr. 1a (geklärte Staatsangehörigkeit) und Nr. 4 (Erfüllung der Passpflicht) AufenthG nicht erfüllt sind. Von diesen Voraussetzungen kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG, abgesehen werden. Das den Ausländerbehörden insoweit eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) liegt der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG zu Grunde, dass in den Fällen der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig gemacht werden kann; die Vorschrift trifft daher für diese Fälle eine „zusammenfassende Sonderregelung“. So dient etwa die Möglichkeit, nach Ermessen von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, dazu, im Einzelfall der besonderen Situation von Ausländern gerecht zu werden, deren Aufenthalt auf humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen beruht und die deshalb unter Umständen mehr Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung haben als sonstige Ausländer (BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 – 1 C 6.09 –, BVerwGE 136, 211 [221], RdNr. 30). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei zielstaatsbezogenen Gesichtspunkten die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stets unzumutbar ist, während dies bei inlandsbezogenen Ausreisehindernissen nach dem Einzelfall zu beurteilen ist. Bei der hiernach vorzunehmenden (umfassenden) Einzelfallabwägung ist etwa auch der Grad der Verantwortlichkeit des Betroffenen für das Ausreisehindernis, die Bedeutung der jeweils nicht erfüllten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die öffentlichen Interessen, die Nähe zu den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie die mit § 25 Abs. 5 AufenthG verbundene gesetzgeberische Intention, Kettenduldungen zu vermeiden (BT-Drs. 15/420, S. 80), angemessen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind auch höherangige verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Grunde liegen (VG Oldenburg, Urt. v. 28.09.2009 – 11 A 2669/08 –, Juris). Ein positiver Ermessensgebrauch wird jedenfalls für Minderjährige geboten sein (BT-Drs. 15/420, S. 80), insbesondere wenn sie in Deutschland geboren sind. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, dass eine andere Entscheidung als das Absehen von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG hier rechtswidrig wäre, weil bereits den Eltern der Klägerinnen wegen ihrer Staatenlosigkeit Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern bis auf weiteres nur in Deutschland gelebt werden kann, so dass ihnen ständig neue (Ketten-)Duldungen erteilt werden müssten, den Klägerinnen keinerlei Verschulden am Vorliegen des Abschiebungshindernisses vorgehalten werden kann und die Feststellung einer Staatsangehörigkeit aufgrund der Herkunft ihrer Eltern aus Syrien in Verbindung mit ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit wenn nicht unmöglich, so doch zumindest schwierig ist. 3. Entgegen der Annahme der Beklagten steht auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der begehrten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hier nicht entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag u. a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylVfG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Nach § 14a Abs. 2 AsylVfG sind die Einreise eines ledigen, unter 16 Jahre alten Kindes des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet sowie die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt. 3.1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass er generell nicht für Fälle gelte, in denen kein Fall des Missbrauchs der Asylantragstellung vorliege und der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG es gebiete, einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts zu gewähren. Er vermag sich auch nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.03.2010 – A 11 S 192/07 –, AuAS 2010, 118) anzuschließen, der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne sich im Wege der teleologischen Reduktion aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und dem Grundsatz der Wahrung der Rechts- und Familieneinheit (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) nur auf eine Asylablehnung nach §§ 30 Abs. 3 Nr. 7, 14a Abs. 2 AsylVfG in einer Konstellation beziehen, in der auch die Asylanträge der Eltern als „offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurden. 3.1.1. § 10 Abs. 3 AufenthG wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950 [1955]) neu geschaffen. Die Vorschrift sollte in Anlehnung an die zuvor geltende Regelung in § 30 Abs. 5 AuslG festlegen, dass unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber nur noch eingeschränkt die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde (Gründe, die zur offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrages führen, insbesondere im Falle der Täuschung), dürfe kein Aufenthaltstitel erteilt werden; ausgenommen hiervon seien Fälle, in denen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe, zum Beispiel bei deutschverheirateten Ausländern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/420 S. 73). Die Nr. 7 des § 30 Abs. 3 AsylVfG und § 14a AsylVfG wurden ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz (Art. 3 Nr. 10 und Nr. 19 b] cc]) mit Wirkung vom 01.01.2005 in das AsylVfG eingefügt. Nach dieser (ursprünglichen) Fassung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG war ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in § 14a AsylVfG sollte verhindert werden, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit sollten auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen. Mit der im dritten Absatz der Vorschrift vorgesehenen Verzichtsmöglichkeit sollte die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts gewahrt bleiben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/420, S. 108). Zur Einfügung der Nr. 7 in § 30 Abs. 3 AsylVfG heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420, S. 110), eigene Asylgründe werde ein Kind, das im Bundesgebiet geboren oder unter 16-jährig ins Bundesgebiet eingereist sei und dessen Eltern im Asylverfahren bereits unanfechtbar abgelehnt worden seien, nur in absoluten Ausnahmefällen geltend machen können. Ergebe die Prüfung des Bundesamtes, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege und der Asylantrag unbegründet sei, sei es sachgerecht, ihn aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 3.1.2. Im Anschluss daran entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.11.2006 (1 C 10.06 –, BVerwGE 127, 161 [175 ff.], RdNr. 35 ff.), dass ein nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könne. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG solle – ebenso wie für die weiteren Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG, auf die sich § 10 Abs. 3 AufenthG ebenfalls beziehe – einen Missbrauchstatbestand erfassen und sanktionieren. Das erschließe sich ferner daraus, dass § 30 Abs. 3 AsylVfG bei seiner Einführung im Rahmen der großen Asylreform durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl I S. 1462) in Anwendung von Art. 16a Abs. 4 GG als formelle Missbrauchsvorschrift konzipiert worden sei. Das sei bei der Auslegung und Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zu beachten. Bereits der Wortlaut des (damaligen) § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der sich auf einen „Asylantrag" beziehe, welcher für einen handlungsunfähigen Ausländer „gestellt werde", lasse es kaum zu, diese Bestimmung mit ihren weitreichenden negativen Rechtsfolgen auch auf Asylentscheidungen zu erstrecken, die in einem Verfahren nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ohne einen Asylantrag des Ausländers ergangen seien. Das müsse vor allem auch dann gelten, wenn das Asylverfahren wie hier auf einer Anzeige der Ausländerbehörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung beruhe, also gleichsam von Amts wegen aufgrund eines fingierten Asylantrags eröffnet und durchgeführt werde. Es sei auch sonst nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber diese Fallgruppe (insbesondere auch bei nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ab 01.01.2005 geborenen oder eingereisten Kindern) ausnahmslos dem Verdikt der Ablehnung als offensichtlich unbegründet hätte unterwerfen wollen. Namentlich sei hier eine missbräuchliche Einleitung eines Asylverfahrens, auf die § 30 Abs. 3 AsylVfG reagiere, nicht feststellbar. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG sei daher auch nach seinem Sinn und Zweck nicht auf lediglich fiktive „Asylanträge" anwendbar, die nach § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG nur kraft Gesetzes „für das Kind als gestellt gelten". Davon unberührt bleibe es dem Bundesamt unbenommen, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylVfG oder wegen Vorliegens anderer Missbrauchstatbestände nach § 30 Abs. 3 AsylVfG im Einzelfall auszusprechen. Ebenso verbleibe für § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ein hinreichender und sinnvoller Anwendungsbereich in Fällen missbräuchlicher Verfahrensgestaltung durch zeitlich gestaffelte, sukzessive Stellung von Asylanträgen vor allem für Kinder. 3.1.3. § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG wurde dann allerdings durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) mit Wirkung vom 28.08.2007 geändert, so dass nunmehr auch die nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltenden Asylanträge einen Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts (zwingend) zur Folge haben. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 23.04.2007 (BT-Drs. 16/5065, S. 217) heißt es hierzu, durch die Ergänzung werde klargestellt, dass die Regelung auch auf die Antragsfiktion nach § 14a anzuwenden sei, da es bei dieser Fallkonstellation nur in absoluten Ausnahmefällen nicht zu einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kommen solle (vgl. BT-Drs. 14/ 4925, Begründung zu Artikel 1 Nr. 3). Demnach hatte der Gesetzgeber bei der Änderung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG zwar wiederum eine Verfahrensbeschleunigung im Blick. Auch wird man einen „Missbrauch“ des Asylverfahrens nicht immer schon dann annehmen können, wenn die Eltern der fiktiven Asyl-„Antragsteller“ nicht gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines von Amts wegen eingeleiteten offensichtlich aussichtslosen Asylverfahrens verzichten. Es kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Offensichtlichkeitsausspruch für die Kinder ergebenden Folgen, insbesondere die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht erkannt hat; zumal ihm das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (a.a.O.) bekannt gewesen sein dürfte. 3.1.4. Auch rechtsstaatliche Gesichtspunkte und Gründe des Familienschutzes (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) sprechen nicht schlechthin gegen die Anwendbarkeit der Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 AsylVfG. Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann vermieden werden, indem nach § 14a Abs. 3 AsylVfG die Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten. 3.2. Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der §§ 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 14a Abs. 2 AsylVfG setzt aber aus rechtsstaatlichen Gründen voraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG zutreffend und in für Ausländer nachvollziehbarer Form über die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG belehrt hat. 3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist der Ausländer vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG Beschränkungen unterliegt. Diese Vorschrift wurde ebenfalls durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz (Art. 3 Nr. 9) wegen der (Neu-)Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG in das AsylVfG aufgenommen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 108). Der Gesetzgeber hat mithin erkannt, dass der betroffene Asylantragsteller auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 AufenthG hingewiesen werden muss. Für die Fälle des § 14a Abs. 2 AsylVfG, in denen ein solcher Hinweis „vor Antragstellung“ gar nicht möglich ist, sieht das Gesetz zwar (ausdrücklich) keine Hinweis- bzw. Belehrungspflicht vor. In diesen Fällen, in denen der betroffene Ausländer noch nicht einmal selbst einen Antrag gestellt hat, sondern ein Antrag nur fingiert wird, ist es aber erst recht nicht hinzunehmen, die schwerwiegende Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne Belehrung eintreten zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II - § 14 RdNr. 31). Da aus strukturellen Gründen ein Hinweis vor der Antragstellung hier nicht möglich ist, ist die Belehrung in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nachzuholen. Der Hinweis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG muss in einer laienhaft verständlichen Weise die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 AufenthG umschreiben (Funke-Kaiser, a.a.o., RdNr. 33). Dem Zweck der Belehrung entsprechend reicht es nicht aus, den Wortlaut von § 10 Abs. 3 AufenthG zu wiederholen; vielmehr muss die Belehrung verständlich auf vom Ausländer möglicherweise nicht einkalkulierte Folgen eines Asylantrags hinweisen (Hailbronner, Ausländerrecht, AsylVfG § 14 RdNr. 9). Liegt ein fingierter Asylantrag nach § 14a Abs. 2 AsylVfG vor, muss die Belehrung auch den Zusammenhang zwischen dem als gestellt geltenden Asylantrag, der (voraussichtlichen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG und der daraus folgenden Erteilungssperre sowie die Wirkung eines Verzichts auf diese Rechtsfolge mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Diesen Anforderungen werden die Mitteilungen und Belehrungen, die das Bundesamt den Eltern der Klägerinnen nach der vom Beklagten vorgenommenen Geburtsanzeige zugestellt hat, nicht gerecht. In der „Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG“ wird im maßgeblichen zweiten Absatz im Wesentlichen nur der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG wiederholt. Sie ist zudem unrichtig, soweit ausgeführt wird, dass kein Aufenthaltstitel erteilt werde, wenn der Antrag endgültig als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde und sofern kein Anspruch bestehe. Die in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG normierte Beschränkung der Erteilungssperre auf einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 AsylVfG lässt sich der Belehrung nicht entnehmen. In der „Mitteilung über die Asylantragstellung von Kindern nach § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG“ wird zwar auf die Verzichtsmöglichkeit nach § 14a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen und der Wortlaut der Vorschrift wiedergegeben; ferner wird darin ausgeführt, dass allein der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind die Erteilung eines Aufenthaltstitels z. B. aus humanitären Gründen durch die Ausländerbehörde nicht ausschließe. Den wichtigen Hinweis auf die für die Klägerinnen bedeutsame und für ihre Eltern sonst nicht erkennbare Wirkung eines solchen Verzichts auf die im Belehrungsschreiben dargestellte Erteilungssperre enthält die Mitteilung gerade nicht. Dem Aufforderungsschreiben, mit welchem den Eltern der Klägerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu möglichen eigenen Asylgründen der Kinder innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern, und in welchem nochmals auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens hingewiesen wurde, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche gravierenden Rechtsfolgen eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG im Fall unterbleibender Verzichtserklärungen für die Klägerinnen haben können bzw. werden. Auch wenn man die drei genannten Schreiben im Zusammenhang betrachtet, kann ein Ausländer in der Situation der Eltern der Klägerinnen mit Hilfe der gegebenen Hinweise keine hinreichende Klarheit über die Rechtsfolgen der fiktiven Antragstellung und über das mögliche bzw. gebotene Vorgehen gewinnen. Vor allem ist für ihn nicht erkennbar, dass in der hier gegebenen Fallkonstellation der als gestellt geltende Asylantrag, sofern nicht eigene Asylgründe der Kinder vorliegen, zu einer Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet führt, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, und dass diese Rechtsfolge nur durch einen Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens vermieden werden kann. 3.2.2. Unterbleibt der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erforderliche Hinweis oder ist er falsch oder durch einen (durchschnittlichen) Laien in der Situation des typischen Antragstellers unverständlich, spricht Vieles dafür, dass die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht eintreten, es sei denn, der fehlende Hinweis konnte nicht ursächlich geworden sein, weil der oder die Betreffende anderweitig informiert war (so Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 35; Hailbronner, a.a.O; a. A.: Bergmann, in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AsylVfG § 14 RdNr. 15). Diese Einschränkung ist jedenfalls in den Fällen der §§ 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 14a Abs. 2 AsylVfG geboten, auch wenn sie im Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG keinen Niederschlag gefunden hat. In seinem Urteil vom 25.08.2009 (1 C 30.08 – BVerwGE 134, 335 [339 f.], RdNr. 13) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine derartig einschneidende Rechtsfolge, wie sie § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit einer zeitlich unbegrenzten Titelerteilungssperre vor der Ausreise vorsieht, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Betroffene auch die Möglichkeit hat, einen unzutreffenden Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gerichtlich überprüfen zu lassen. Da die (in Deutschland geborenen) Kinder unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber, für die ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG als gestellt gilt, den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 AsylVfG in aller Regel nicht mit Erfolg anfechten können, muss den Eltern – aus rechtsstaatlichen Gründen – eine Möglichkeit eröffnet werden, diesen Offensichtlichkeitsausspruch und die daraus folgende unbegrenzte Erteilungssperre zu vermeiden. Da dies nur durch einen Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens vor einer Entscheidung des Bundesamts erreicht werden kann, gebietet es das Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Erteilungssperre nur dann eingreift, wenn die Eltern rechtzeitig und in für sie verständlicher Weise über diese Möglichkeit und die bei fehlendem Verzicht für die Kinder eintretenden schwerwiegenden und für sie nicht kalkulierbaren Folgen belehrt wurden. Ein Missbrauchsvorwurf, der die schwerwiegenden Folgen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG rechtfertigen soll, ließe sich den Eltern allenfalls dann (noch) machen, wenn sie trotz einer solchen Belehrung auf die Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Asylverfahrens nicht verzichten. Eine fehlende Ursächlichkeit der unzureichenden Belehrung durch das Bundesamt lässt sich hier nicht feststellen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. C. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf auch die Fälle der §§ 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2, 14a Abs. 2 AsylVfG anzuwenden ist, ob und in welcher Form bei fiktiver Antragstellung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG zu belehren ist und ob auch bei einer unzureichenden Belehrung die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift. Die Klägerinnen begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Klägerin zu 1. ist am (…) 2003 und die Klägerin zu 2 am (…) 2004 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ihre Eltern sind nach eigenen Angaben Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem Aufenthalt in Syrien und reisten im Februar 2003 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 10.03.2003 lehnte die Bundesrepublik Deutschland – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – die am 18.02.2003 gestellten Asylanträge der Eltern ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch diejenigen des § 53 AuslG vorliegen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Syrien an. Mit Urteil vom 03.06.2004 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland insoweit einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht hatte, schlossen die damals am Rechtsstreit Beteiligten einen Vergleich, in welchem einerseits die Bundesrepublik erklärte, dass die Bezeichnung von Syrien als Zielstaat für die Abschiebung aufgehoben werde, und andererseits die Eltern der Klägerinnen erklärten, ihre Klage zurückzunehmen. Am 26.10.2005 zeigte die Beklagte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburt der Klägerinnen an. Unter Datum vom 07.11.2005 übersandte das Bundesamt den Eltern der Klägerinnen neben den (allgemeinen) Belehrungen für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeinen Verfahrenshinweisen folgende (weitere) drei Schreiben, die ihnen am 10.11.2005 zugestellt wurden: Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) Sehr geehrte/r Asylbewerber/in, Sie haben in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Damit machen Sie geltend, hier Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen. Mit der Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist das Asylverfahren eingeleitet. Wird Ihr Asylantrag endgültig abgelehnt oder nehmen Sie Ihren Asylantrag während des Asylverfahrens zurück, so kann Ihnen ein Aufenthaltstitel nur noch nach Maßgabe von Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Danach kann ein Aufenthaltstitel nur noch aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden, aber nicht mehr zu anderen Zwecken (zum Beispiel zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung), es sei denn, es besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Wird Ihr Antrag endgültig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wird kein Aufenthaltstitel erteilt, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Mitteilung über die Asylantragstellung von Kindern nach § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG Gemäß 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylVfG wurde(n) dem Bundesamt folgende(s) Kind(er) zur Asylantragstellung angezeigt: (es folgen Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort der Klägerinnen) Der Asylantrag des/der Kindes/Kinder gilt mit dem 28.10.2005 als gestellt und wird unter dem o. g. Aktenzeichen bearbeitet. Das Asylverfahren des/der gesetzlichen Vertreter des/der Kinder wird bzw. wurde unter dem Aktenzeichen … bearbeitet. Auf die Regelung des §14a Abs. 3 AsylVfG wird hingewiesen. Danach kann der gesetzliche Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. Allein der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels z. B. aus humanitären Gründen durch die Ausländerbehörde nicht aus. Asylverfahren des/der (es folgen die Namen der Klägerinnen und deren Geburtsdaten) Sehr geehrte(r) Frau B. / Herr B., für die vorbezeichneten minderjährigen, nicht verfahrensfähigen Kinder sind Sie der Vertreter. Für Ihre Kinder wurde ein Asylverfahren gemäß § 14a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eingeleitet. Nach § 14a Abs. 2 AsylVfG gilt ein Asylantrag für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind als gestellt, das nach der Asylantragstellung der Eltern ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, sobald dem Bundesamt die diesbezügliche Mitteilung vorliegt. Dies gilt wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Mitteilungspflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Sofern für die Kinder eigene Asylgründe vorliegen, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu diesen innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu äußern. Legen Sie bitte in deutscher Sprache die Gründe dar, die Ihrer Meinung nach eine politische Verfolgung der Kinder begründen bzw. einer Rückkehr in Ihr Heimatland entgegenstehen könnten. Äußern Sie sich nicht innerhalb der angegebenen Frist, wird nach bisheriger Aktenlage entschieden. Unabhängig davon können Sie auch jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für die Kinder verzichten, indem Sie erklären, dass den Kindern keine politische Verfolgung droht. Mit Bescheid vom 12.12.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltenden Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die offensichtliche Unbegründetheit ergebe sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Der Bescheid ist seit dem 31.12.2005 bestandskräftig. Die Beklagte erteilte den Eltern der Klägerinnen am 12.01.2006 Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die jeweils verlängert wurden, sowie am 21.04.2009 Reiseausweise für Staatenlose. Die am 30.01.2007 für die Klägerinnen von ihren Eltern gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2007 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 22.10.2007 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 zurück. Zur Begründung wurde jeweils angegeben, nach § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG dürfe einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn er hierauf einen Anspruch habe. Dies sei hier nicht der Fall. Am 17.07.2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei in ihrem Fall nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht anwendbar. Es sei kein Missbrauch des Asylrechts erfolgt, vielmehr sei ohne ihr eigenes Zutun ein nicht Erfolg versprechendes Asylverfahren eingeleitet worden. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen. Auch habe der Gesetzgeber die ihnen statt der Aufenthaltserlaubnisse ständig zu erteilenden (Ketten-)Duldungen gerade abschaffen wollen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 23.06.2008 zu verpflichten, ermessensfehlerfrei neu über ihren Antrag vom 30.01.2007 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfalle die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht durch die Rücknahme des Asylantrages; sie könne auch nicht durch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels überwunden werden. Für einen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reiche eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21.10.2009 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids verpflichtet, den Klägerinnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen und zur Begründung ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien erfüllt. Die Ausreise der Klägerinnen sei tatsächlich unmöglich, da der syrische Staat ihnen aufgrund ihrer Staatenlosigkeit die Einreise in die Republik Syrien verweigere. Diese Sachlage habe sich auch mit Inkrafttreten des Rückführungsübereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Syrien nicht geändert. Das Übereinkommen regle allein das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Syrien auf hoheitlicher Ebene. Einem Staatenlosen aus Syrien sei es verwehrt, sich bei der Wiedereinreise mit Erfolg auf dieses völkerrechtliche Dokument zu berufen. Zudem stelle das Abkommen erhebliche Hürden für die Wiedereinreise auf. Auch sei es der Bundesrepublik nach dem vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amts bislang offensichtlich nicht gelungen, Personen, die aus Syrien eingereist seien, unter Verweis auf das Rückführungsübereinkommen nach Syrien abzuschieben. Dem Anspruch der Klägerinnen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen stehe auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Von dieser Voraussetzung könne gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG, abgesehen werden. Das insoweit grundsätzlich bestehende Ermessen sei vorliegend auf Null reduziert; denn Art. 6 Abs. 1 GG gebiete es, einen Aufenthaltstitel zu vergeben. Eine familiäre Gemeinschaft könne zwischen den minderjährigen Klägerinnen und ihren Eltern aufgrund der fehlenden Wiedereinreisemöglichkeit nach Syrien nicht mehr in Syrien gelebt werden. Die Eltern der Klägerinnen verfügten über Aufenthaltserlaubnisse für die Bundesrepublik Deutschland, so dass die familiäre Lebensgemeinschaft rechtlich betrachtet nur hier gelebt werden könne. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sei auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Danach dürfe zwar vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn der Asylantrag – wie hier – nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Auch finde die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG keine Anwendung, weil den Klägerinnen kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zustehe. Jedoch sei der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken, dass er nicht für Fälle gelte, in denen kein Fall des Missbrauchs der Asylantragstellung vorliege und der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG es gebiete, einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts zu gewähren. Eine Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf den vorliegenden Fall liefe dem Sinn und Zweck der Norm zuwider, die einen Missbrauch des Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich sanktioniere. Da die Asylanträge der Klägerinnen lediglich nach § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt gelten, seien sie gerade nicht zur Verzögerung der Ausreisepflicht ihrer Eltern gestellt, deren Ausreise ohnehin unmöglich sei. Die offensichtliche Unbegründetheit der Anträge wiederum sei keine Folge des Missbrauchs des Asylverfahrens gewesen, sondern habe sich ohne weiteres aus § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ergeben. Zudem würde eine Anwendung der Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG missachten. Die in Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene Wertentscheidung, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen habe, verpflichte die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen, insbesondere innerhalb der Kernfamilie, an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Die Schutzwirkung dieses Grundrechts müsse an jeder Schnittstelle beachtet werden, die zum Ausschluss des Rechts führen würde, dessen Gewährung Art. 6 GG als Wertentscheidung des Grundgesetzes gebiete. Diese Auslegung werde auch dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von Kettenduldungen gerecht. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Die der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen entgegenstehende Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffe auch die Fälle des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Mit der zuletzt genannten Norm habe der Gesetzgeber seinem grundlegenden Willen Ausdruck verliehen, dass nicht nur in den Fällen des Asylmissbrauch, etwa auf Grund falscher Angaben oder gefälschter Beweismittel, Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen seien, sondern eben auch in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG. Wäre die daraus folgende Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 AufenthG für die Fälle der hier streitigen Art vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und sollte in gleichgelagerten Fällen ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts allein daraus entstehen, dass kein offensichtlicher Missbrauch des Asylverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 - 6 AsylVfG vorliege, wäre die explizite Aufnahme dieses Tatbestandes in § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht erfolgt. Die Eltern der Klägerinnen hätten von der Möglichkeit des Verzichts zur Asylantragstellung nach § 14a Abs. 3 AsylVfG Gebrauch machen können. Mit dem Schreiben vom 07.11.2005 habe ihnen das Bundesamt mitgeteilt, dass durch die Ausländerbehörde eine Mitteilung nach § 14a Abs. 2 AsylVfG erfolgt sei, und ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zu einem Asylantrag für die Kinder zu äußern. Zugleich habe es auf § 14a Abs. 3 AsylVfG und die sich aus einem Nichtverzicht zur Durchführung eines Asylverfahrens ergebenen rechtlichen Auswirkungen hingewiesen. Durch einen solchen Verzicht hätte die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 AufenthG vermieden werden können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei es allein Sache des Gesetzgebers, eine einschränkende Regelung zu treffen. Die Ausländerbehörde habe nicht zu prüfen oder ausländerrechtlich zu berücksichtigen, aus welchem Grund die Ablehnung nach § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt sei. Entgegen der Ausführungen der Klägerinnen habe sie deren Eltern auch nicht „mit Nachdruck“ empfohlen, einen Asylantrag für das am 25.12.2010 geborene dritte Kind zu stellen. Gerade weil ihr die negativen Folgen eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags bekannt seien, habe sie mit Datum vom 10.01.2011 eine Verzichtserklärung der Eltern nach § 14a Abs. 3 AsylVfG entgegengenommen und zusammen mit der Mitteilung über die Geburt des Kindes an das Bundesamt weitergeleitet. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und tragen ergänzend vor: In den Fällen, in denen ein Asylantrag gemäß § 14a AsylVfG als gestellt gelte, könne ein möglicher Missbrauch des Asylrechts nur darin gesehen werden, dass die Erziehungsberechtigten nicht reagieren und auf die Durchführung des Asylverfahrens nicht verzichten. Missbrauch setze aber ein aktives Tätigwerden voraus; ein „Laufenlassen“ des Asylverfahrens genüge nicht. Durch ein solches Untätigbleiben könne gerade zum Ausdruck gebracht werden, dass eben keine Asylgründe vorliegen und die Entscheidung des Bundesamtes akzeptiert werde. Von einem Rechtsunkundigen könne nicht verlangt werden, dass dieser, um das Asylrecht nicht zu missbrauchen, in Fällen, in denen ohne sein Zutun ein Asylverfahren eingeleitet werde, ausdrücklich auf sein Asylrecht verzichte. Mit Schriftsatz vom 03.05.2010 erklärten die Eltern der Klägerinnen gegenüber dem Bundesamt, dass sie auf die Durchführung des Asylverfahrens für die Klägerinnen verzichten, und baten um Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2005. Das Bundesamt lehnte dies mit Schreiben vom 12.05.2010 ab und führte zur Begründung aus, dass ein Verzicht nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr möglich sei. Die aufenthaltsrechtlichen Probleme, die sich aus der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ergäben, könnten nicht über das Asylrecht sondern nur ausländerrechtlich gelöst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.