OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 298/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

1mal zitiert
21Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten des § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt in dem Fall einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder der Verweigerung von Angaben hierüber im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten des § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt in dem Fall einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder der Verweigerung von Angaben hierüber im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.36) I. Die Klage hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung kann ergehen, obwohl in den Terminen zu der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschien. Ihre Ladung erfolgte jeweils ordnungsgemäß und enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist sowohl in ihrem Hauptantrag als auch in ihrem sodann zu der Überprüfung des Gerichts gestellten Hilfsantrag unbegründet. 1. Die Klage ist in ihrem zulässigen Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbegründet. Dem Kläger kommt in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegen die Beklagte zu. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2019 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Aufenthalts aus familiären und humanitären Gründen. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43.06 –, juris, Rn. 12). Der Kläger macht mit seinem Hauptantrag einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, nach § 25 Abs. 5 AufenthG und nach § 39 Nr. 5 AufenthV geltend. Umgekehrt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.09.2019 klargestellt, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht weiterzuverfolgen. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG und aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist für den Kläger jeweils nicht eröffnet. Sie zählen nicht zu den Rechtsgrundlagen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auf die sich der Kläger stützen kann. Der Kreis der für ihn anwendbaren Rechtsgrundlagen bestimmt sich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AufenthG, zu denen die geltend gemachten Vorschriften nicht zählen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AufenthG darf einem Ausländer, sofern dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und ferner nicht, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. aa) Diese Bestimmungen sind auf den Fall des Klägers anwendbar. In zeitlicher Hinsicht ist eine Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft trat, nur für solche Entscheidungen über Asylanträge ausgeschlossen, die bereits vor dem 01.01.2005 in Bestandskraft erwuchsen, weil die einschneidende Rechtsfolge einer zeitlich unbegrenzten Titelerteilungssperre vor Ausreise nach Art. 19 Abs. 4 GG nur bei der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruchs angewandt werden darf und es vor dem 01.01.2005 an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Offensichtlichkeitsausspruch fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 C 30.08 –, juris, Rn. 13). Diese zeitliche Grenze der Anwendbarkeit ist in dem Fall des Klägers gewahrt. Seinen Asylantrag stellte der Kläger im Bundesgebiet erst am 05.11.2012 und der hierauf ergangene Bescheid datierte vom 30.09.2014. In sachlicher Hinsicht ist eine Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht durch § 10 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Die Vorschrift gilt auch für den Fall, dass der Asylantrag des Ausländers unanfechtbar abgelehnt worden ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2019 – 2 M 148/18 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 16.09.2009 – 2 L 118/08, juris, Rn. 37), weil bei einem nach der Einreise erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitel der Aufenthalt hierauf und nicht mehr auf der Asylantragstellung beruht. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Dem Kläger ist keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Ihm gegenüber wurden nach der Ablehnung seines Asylantrags erstmals am 19.02.2015 Duldungen ausgesprochen. bb) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind erfüllt. Es handelt sich um den Fall der Ablehnung eines Asylantrages wegen seiner offensichtlichen Unbegründetheit in diesem Sinne. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass sich aus der Entscheidung über den Asylantrag eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 Asyl(Vf)G gestützt wird. Die bloße Ablehnung als offensichtlich unbegründet reicht hierfür nicht aus, sondern es bedarf nach dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit einer ausdrücklichen Nennung der Rechtsgrundlage der offensichtlichen Unbegründetheit entweder im Tenor oder in der Begründung des Bescheides oder es bedarf solcher Umstände, aus denen eindeutig auf eine Ablehnung nach der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 Asyl(Vf)G zu schließen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 C 30.08 –, juris, Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt der Offensichtlichkeitsausspruch des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.09.2014. In dem Tenor der Ziffern 1 und 2 dieser Entscheidung wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung wird ausdrücklich § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zitiert und dazu ausgeführt, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG entspricht derjenigen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG und ist unverändert geblieben. Die gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 08.10.2015 (1 A 1135/14 MD) abgewiesen. Das Urteil erwuchs am 13.11.2015 in Rechtskraft. cc) Die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind in dem Fall des Klägers entgegen seinem Einwand nicht durch eine Verletzung der Hinweispflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß dem bei Stellung des Asylantrags des Klägers am 05.11.2012 geltenden § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), der dem § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG entspricht, ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen die Hinweispflichten des § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG führt in dem – hier gegebenen – Fall einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder der Verweigerung von Angaben hierüber im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, der dem § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entspricht, nicht zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Jedenfalls in diesem Fall ist eine etwaige Hinweispflichtverletzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Sperre der Erteilung eines Aufenthaltstitels unerheblich. Eine Nichtanwendung bei Hinweispflichtverletzung ist für das Aufenthaltsrecht nicht ersichtlich. Der Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG gibt hierfür nichts her. Vielmehr zeigen die zu § 10 Abs. 3 Satz (1 und) 2 AufenthG angeordneten Ausnahmen in § 10 Abs. 3 Satz 3, (§ 19d Abs. 3,) § 25a Abs. 4 und § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, dass es sich bei dieser Systematik von Grundsatz-Ausnahme-Rückausnahme insoweit um abschließende Regelungen handelt. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht nach dem Willen des historischen Gesetzgebers. Die Gesetzesbegründung des Zuwanderungsgesetzes zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (vgl. BT-Drucksachse 15/420 S. 73 und 108) enthält keine Hinweise hierauf (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 – 18 B 1199/17 –, juris, Rn. 21 ff.). Soweit der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011 (2 L 238/09) und darauf verweist, dass aus rechtsstaatlichen Gründen die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht eintreten, wenn der Asylantragsteller kausal wegen eines nicht, falsch oder durch für den durchschnittlichen Laien in der Situation des typischen Asylantragstellers unverständlich erteilten Hinweises nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG informiert wurde, führt nur für die Fälle des § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 und § 14a Abs. 2 AsylVfG, die dem § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 und § 14a Abs. 2 AsylG entsprechen, zu einer durch Sinn und Zweck gebotenen einschränkenden Auslegung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 L 238/09 –, juris, Rn. 66 und 70). Denn eine Ausnahme ist in diesem Fall aus rechtsstaatlichen Gründen nur geboten, weil die Eltern eines Kindes, dessen Asylantrag kraft Gesetzes als gestellt gilt, mangels Information nicht haben erkennen können, dass durch einen Offensichtlichkeitsausspruch gegenüber ihrem Kind wegen der unanfechtbaren Ablehnung der Asylanträge der Eltern eine Titelerteilungssperre droht, die sie aufgrund der Antragsfiktion nur durch Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind abwenden können (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 L 238/09 –, juris, Rn. 70). So sind die Wirkungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) auf die Fälle des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG beschränkt und der Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ausgenommen worden, um handlungsunfähige Ausländer, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet persönlich nicht zu vertreten haben, nicht mehr von der Titelerteilungssperre zu erfassen (vgl. BT-Drucksache 17/5470, S. 21). Die in der Rechtsprechung und anlässlich der nachfolgenden Gesetzesänderung zu § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 AsylVfG zum Ausdruck kommenden Wertungen sind auf die Konstellation der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder der Verweigerung von Angaben gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 Asyl(Vf)G nicht übertragbar. Im letzteren Fall handelt es sich nicht um eine kraft Gesetzes fingierte Asylantragstellung, mit der der Asylantragsteller mit aufenthaltsrechtlichen Nachteilen konfrontiert wird. Der Asylantragsteller hat es vielmehr durch den von ihm selbst gestellten Antrag in der Hand, durch zutreffende Angaben eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet und mithin eine Titelerteilungssperre im Aufenthaltsrecht abzuwenden. Für eine teleologische Reduktion des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über die gesetzlich bestehenden Rückausnahmen hinaus ist insoweit aus rechtsstaatlichen Gründen mithin kein Raum eröffnet. Ohnehin kann in dem Fall des Klägers eine Verletzung der Hinweispflichten gemäß dem seinerzeit geltenden § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht dahingehend festgestellt werden, dass der Kläger auf Grund dieser Pflichtverletzung im Sinne der Kausalität eine Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht mehr abwenden konnte. Entgegen dem Einwand des Klägers ist er nicht nur unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG oder deren Abdruck belehrt worden. Der Kläger wurde in einem eineinhalbseitigen Belehrungsschreiben, das ohne Zitat oder Verweis auf Rechtsvorschriften in einem durch Absätze gegliederten Fließtext abgefasst war, in dem letzten Absatz darauf hingewiesen, dass bei einer endgültigen Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet kein Aufenthaltstitel erteilt wird, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Diese Aussage ist einfach formuliert und für einen durchschnittlichen Asylantragsteller als verständlich einzuordnen. Die Information ist dem Kläger sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache am 01.11.2012 und mithin noch vor der förmlichen Stellung seines Asylantrags am 05.11.2012 und seinen Anhörungen bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt worden. Den Erhalt dieser in der Überschrift als wichtig gekennzeichneten Informationen hat er durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Zwar ist die getroffene Aussage – wie es der Kläger einwendet – sachlich nicht richtig, soweit sie alle Fälle der Ablehnung als offensichtlich unbegründet einbezieht. Denn die Titelerteilungssperre wurde im Zeitpunkt der Belehrung nur durch Entscheidungen auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylVfG ausgelöst (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.05.2007 – 1 R 18/06 –, juris, Rn. 23), so dass ein Hinweis zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf diese Fälle hätte beschränkt sein müssen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 L 238/09 –, juris, Rn. 69 zu der bis zum 25.11.2011 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG verwies). Der Hinweis war mithin zu weit gefasst – aber nur in Ansehung des § 30 Abs. 1 bis 2 und 4 bis 5 AsylVfG. Der Hinweis erfasste hingegen zutreffend den Fall des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, auf dessen Grundlage der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde. Somit kann sich die hier vorliegende Hinweispflichtverletzung nicht kausal dahingehend ausgewirkt haben, dass der Kläger bei unterstellter – in Ansehung anderer Fälle als der von ihm im Anschluss begangenen Täuschungshandlung – richtiger Belehrung gewarnt worden wäre, dass eine Täuschungshandlung zu einer Titelerteilungssperre führen kann. Hiervor wurde er trotz der Hinweispflichtverletzung ohnehin zutreffend gewarnt. Insoweit wurden ihm zutreffende Hinweise erteilt. Trotz der Hinweise kam es sodann zu der Täuschungshandlung des Klägers. dd) In der Rechtsfolge kann sich der Kläger nur auf solche Vorschriften der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützen, die ihm einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG gewähren oder wenn er gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stützt sich der Kläger zum einen auf die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die der Ausländerbehörde ein Ermessen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einräumen. Zum anderen stützt sich der Kläger auf die Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Sie ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Keine dieser Vorschriften stellt einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AsylG dar. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ausnahme zu der Titelerteilungssperre muss sich als strikter Rechtsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2016 – 1 C 23.15 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris, Rn. 20). Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf eine einzige Entscheidung verdichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 – 1 B 22.11 –, juris, Rn. 4; Urteil vom 16.12.2008 – 1 C 37.07 –, juris, Rn. 21; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 O 208/11 –, juris, Rn. 6). Ansprüche aufgrund einer Sollvorschrift führen – gleichgelagert zu dem Fall des § 10 Abs. 1 AufenthG – nicht zu einem strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG, selbst wenn ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 27; Urteil vom 17.12.2015 – 1 C 31.14 –, juris, Rn. 22). Dies ergibt sich bei § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG insbesondere aus dem Gegenschluss zu dem Verweis des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG auf eine Sollvorschrift, dessen es nicht bedurft hätte, wenn die Sollvorschrift bereits ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG wäre. Ein anderes folgt auch nicht aus dem Einwand des Klägers unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2018 (2 L 45/16), im Hinblick auf die nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgte Einreise des Klägers in das Bundesgebiet lägen die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV vor, so dass ein Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Ausländerbehörde nicht eingeräumt sei und ein strikter Anspruch vorliege. Auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen oder eines Absehens hiervon aufgrund einer gebundenen Vorschrift oder im Ermessenswege (bei verdichtetem Ermessen) kommt es in dem Fall des Klägers indes nicht an. Sie ist unerheblich. Während die von ihm angeführte Entscheidung zu der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ergangen ist, die als strikter Anspruch ausgestaltet ist, begründet der Kläger seinen Anspruch mit § 28 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschriften gewähren eine Aufenthaltserlaubnis indes als Ermessens- oder Sollvorschriften. Auf die Frage nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht mehr an. (2) Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre liegt nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Sperre nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für den Kläger sind jedoch keine solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gegeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit der Ziffer 4 des Bescheides vom 30.09.2014 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit ist die behördliche Entscheidung nach Abweisung der Klage in Rechtskraft erwachsen. An die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist die Beklagte gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Die Bindung der Ausländerbehörde gilt für positive und negative Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 11) und hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich im Einzelnen befasst hat, so dass die Prüfungskompetenz auch dann nicht auf die Ausländerbehörde übergeht, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbekannt geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 – 1 C 6.99 –, juris, Rn. 14). b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV. Nach dieser Vorschrift kann über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Zwar ist diese Vorschrift mit Blick auf die bei dem Kläger eingreifende Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG anwendbar. Die Vorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV gewährt einem strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG. Trotz des Wortlauts, dass ein Aufenthaltstitel eingeholt werden kann, eröffnet die Vorschrift der Ausländerbehörde keinen Ermessensspielraum (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 – 2 L 45/16 –, juris, Rn. 9 a. E.) und regelt mithin einen Anspruch des Ausländers. Der Kreis der von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG erfassten strikten Rechtsansprüche ist auch nicht auf das Aufenthaltsgesetz beschränkt. Es fehlt indes an der Voraussetzung, dass der Kläger wegen der – hier allein in Betracht kommenden – Geburt seiner Kinder während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Während des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 wurden in dem Jahr 2014 zwei Kinder und in dem Jahr 2016 ein weiteres Kind des Klägers geboren. Dennoch erwarb der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Unter einem solchen Anspruch im Sinne des § 39 Nr. 5 AufenthV ist wiederum grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 30). Einen solchen Anspruch hat der Kläger nicht erworben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG – wobei der Kläger diese Vorschrift ohnehin nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat – haben sich nicht erfüllt. Die jüngsten beiden Kinder sind nicht deutsche Staatsangehörige. Das älteste Kind ist zwar deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger übt insoweit aber nur sein Umgangsrecht, nicht aber das Sorgerecht für das Kind (mit) aus. Ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG konnte aufgrund der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entstehen, weil es sich um eine Ermessensvorschrift handelt. Hierüber hilft auch die Vorschrift des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV nicht hinweg, weil sie selbst ebenfalls einen strikten Rechtsanspruch voraussetzt. Zudem sieht sie nur einen Ausnahmetatbestand in Abweichung von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 – 2 L 45/16 –, juris, Rn. 9), nicht aber von den jeweiligen besonderen Vorschriften des Aufenthaltstitels vor. 2. Die Klage ist in ihrem sodann zu der Entscheidung des Gerichts gestellten zulässigen Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger kommt in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gegen die Beklagte zu. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2019 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach den vorstehenden Ausführungen findet die Vorschrift, auf deren Grundlage der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung geltend macht, keine Anwendung. Der zu dem Hauptantrag bereits begründete Ausschluss einer Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG auf den Fall des Klägers gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG steht einem Anspruch auf Neubescheidung gleichermaßen entgegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Das Urteil ist nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Mangels genügender Anhaltspunkte aus dem Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts ist in dem vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, das Interesse mit dem Auffangwert von 5.000,00 € zu bemessen. Der von ihm gestellte Hilfsantrag war als Weniger gegenüber dem Hauptantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gesondert zu berücksichtigen. Der Kläger macht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hilfsweise auf Neubescheidung geltend. Der Kläger stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 05.11.2012 einen Asylantrag. Dort gab er als seinen Namen B. Ali, als Geburtsdatum den 15.11.1980 und für seine Herkunft an, als malischer Staatsangehöriger aus Kayi zu stammen. Nach dem in dem Asylverfahren eingeholten Sprachgutachten vom 23.07.2014 wurde eine geographische Zuordnung des Klägers aus Mali ausgeschlossen und für die Herkunftsregion ein anglophones Land mit Sicherheit angenommen. Mit Bescheid vom 30.09.2014 (5586932-232) wurde der Asylantrag des Klägers im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Dem Kläger wurde unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche eine Abschiebung nach Nigeria oder in den Benin angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag müsse auch als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Der Kläger habe im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Er habe im Rahmen der Anhörung keineswegs glaubhaft gemacht, dass er oder zumindest ein Teil seiner Familie aus Mali stamme. Hierzu habe weder seine Angabe einer Volkszugehörigkeit der Haussa noch die Sprache der Yoruba gepasst. Nähere Angaben zu seiner Adresse in Kayi habe er nicht machen können. Die gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 08.10.2015 (1 A 1135/14 MD) abgewiesen. Das Urteil erwuchs am 13.11.2015 in Rechtskraft. Die Beklagte erteilte dem Kläger erstmals am 19.02.2015 eine Bescheinigung über die Aussetzung seiner Abschiebung im Sinne einer Duldung. Weitere Bescheinigungen wurden in der Folgezeit erteilt. Mit Beschluss vom 04.07.2016 (16 F 201/15 AB) stellte das Amtsgericht Haldensleben fest, dass der Kläger Vater des am 08.09.2014 geborenen B. K. ist, dessen Mutter deutsche Staatsangehörige ist. Für dieses Kind erhielt der Kläger mit Teilbeschlüssen des Amtsgerichts A-Stadt (271 F 1397/16 UG) vom 27.04.2017 und 15.12.2017 ein wöchentliches Umgangsrecht. Für die am 21.12.2014 geborene Daniela F. bzw. F. S. (Chiyong), deren Mutter kamerunische Staatsangehörige ist, wurde der Kläger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover (635 F 5657/16 AB) mit Beschluss vom 16.10.2017 als Vater festgestellt. Des Weiteren erkannte der Kläger am 16.06.2016 die Vaterschaft für den am 09.05.2016 geborenen G. S. unter Zustimmung der Mutter an, die nicht deutsche Staatsangehörige ist. Im September 2018 wurde T. G. geboren, der Sohn letztgenannter Mutter ist und für den der Kläger die Vaterschaft anerkannte. Für seine beiden jüngsten Kinder gab der Kläger keine Sorgerechtserklärungen ab. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten beantragte der Kläger am 15.09.2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vor dem Hintergrund der Feststellung seiner Vaterschaft für ein deutsches Kind sei eine solche zumindest nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Am 20.09.2016 übergab der Kläger der Beklagten einen auf ihn ausgestellten nigerianischen Reisepass, der seinen Namen mit e B., sein Geburtsdatum mit dem 15.11.1982 und seinen Geburtsort mit Lagos auswies. Der Reisepass wurde durch die nigerianische Botschaft in Berlin am 23.02.2017 als authentisch bestätigt. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegen das Aufenthaltsgesetz wurde durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 23.10.2017 (17 Cs 130 Js 2457/17 [274/17]) gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit, dass vor dem Hintergrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2018 (2 L 45/16) auch bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorlägen. Mit Schreiben vom 06.12.2018 teilte die Beklagte mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach dieser Vorschrift noch nach der Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2018 verblieb der Kläger bei seinem Antrag und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung der Beklagten. Mit dem am 14.01.2019 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheid vom 10.01.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ab. Ein solcher Anspruch sei nicht gegeben. Der Kläger sei zwar Vater eines deutschen minderjährigen Kindes. Zu diesem übe er jedoch nur das Umgangsrecht aus. Ein Sorgerecht bestehe nicht. Ferner fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Zwar habe der Kläger eine Lohnbescheinigung mit einem monatlichen Gesamtbruttoverdienst in Höhe von 1.540 € vorgelegt. Wegen der gebotenen Berücksichtigung auch des Mindestunterhalts für jedes der vier Kinder des Klägers liege eine Lebensunterhaltssicherung offensichtlich nicht vor. Ferner stehe einer Erlaubniserteilung ein Ausweisungsinteresse entgegen, weil der Kläger illegal in das Bundesgebiet eingereist und dort falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Durch diese Verfehlungen habe der Kläger die Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Eine Verurteilung sei nicht erforderlich. Ein einzelner Verstoß könne das Ausweisungsinteresse bereits begründen. Darüber hinaus fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, zu dem entsprechend dem Visum verfolgten Aufenthaltszweck eingereist zu sein. Ein Visum zur Familienzusammenführung könne der Kläger nicht nachweisen. Er könne eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht im Wege des § 39 Nr. 5 AufenthV erlangen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Ein Absehen von diesen Erteilungsvoraussetzungen nach Ermessen der Behörde stehe die Titelerteilungssperre entgegen. Aufgrund dieser Titelerteilungssperre sei die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG für den Kläger nicht anwendbar. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, das aus Art. 20 AEUV bei von einem Drittstaatsangehörigen abhängigen Unionsbürger entstehe, komme für den Kläger als Vater seiner vierjährigen deutschen Tochter nicht in Betracht. Nach der Mitteilung der nigerianischen Botschaft sei ein Visum innerhalb von 20 Tagen erteilungsfähig, in dem Fall einer Urkundenüberprüfung bei einer Bearbeitungszeit von drei bis vier Monaten. Der Kläger habe die Möglichkeit, ein reguläres Visumsverfahren vorzubereiten, zu einem online vereinbarten Termin auszureisen und sodann mit einem Visum zur Familienzusammenführung mit seiner Tochter wieder einzureisen. Für diese Trennungszeit sei eine Unzumutbarkeit nicht zu erkennen. Mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf seine bisherigen Angaben. Es sei weder zumutbar noch erforderlich, das Visumsverfahren nachzuholen. Jedenfalls sei ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Die Titelerteilungssperre greife nicht. Mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsamt aus, vor dem Hintergrund der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet könne sich ein strikter Rechtsanspruch für den Kläger nur aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG ergeben. Der Kläger übe aber nicht das Sorgerecht für seine deutsche Tochter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus. Einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG stehe die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Diese gehe über § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinaus. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, ob Art. 6 GG eine Abschiebung des Klägers bereits länger als 18 Monate unmöglich mache. Auch könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Fehlens eines Ausweisungsinteresses erfülle. Der Kläger hat am 21.06.2019 Klage erhoben. Er wendet die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 39 Nr. 5 AufenthV bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein und stellt klar, seinen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht weiter zu verfolgen. Der Antrag bleibe aber im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aufrechterhalten. Der Kläger habe nach Erteilung seiner Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und zahle im Rahmen des Möglichen Unterhalt für seine Tochter. Die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 39 Nr. 5 AufenthV fehlerhaft ausgeübt. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein strikter Rechtsanspruch nicht vorliege. Hingegen sei § 5 Abs. 2 AufenthG unanwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV vorlägen. Hierfür verweist der Kläger auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2018. Die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV seien erfüllt. Das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Kind sei gefährdet. Durch die Dauer des Visumsverfahrens zwischen drei bis vier Monaten könne es zu einer Entfremdung kommen. Eine viermonatige Abwesenheit des Klägers führe zu neuen Schwierigkeiten. Ferner handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Sollvorschrift, die neben Regelansprüchen zu den strikten Ansprüchen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zähle. Die Voraussetzungen für § 35 Abs. 5 Satz 2 AufenthG lägen auch im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor. Ohnehin greife ein Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht ein, weil der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nur standardisiert und unter Verweis auf die Rechtsvorschrift auf die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet hingewiesen worden sei. Im Wesentlichen werde nur der Gesetzeswortlaut wiederholt. Zudem sei die Belehrung unrichtig, soweit ausgeführt werde, dass kein Aufenthaltstitel erteilt werde, wenn der Antrag endgültig als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde und sofern kein Anspruch bestehe. Die Beschränkung auf § 30 Abs. 3 AsylG lasse sich der Belehrung nicht entnehmen. Dies genüge nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.04.2011 nicht für einen ausreichenden Hinweis. Eine richtige Belehrung hingegen hätte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls seinen Asylantrag noch zurückzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2019, zugestellt am 29.05.2019, zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2019, zugestellt am 29.05.2019, zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.02.2018 sei nicht einschlägig. Er habe sich auf eine Aufenthaltsgewährung aus einer Anspruchsnorm und nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG bezogen. Entsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Im Hinblick auf den nicht mehr geltend gemachten § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei für das Ausweisungsinteresse unerheblich, dass das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Ferner sei der Kläger in seinem Asylverfahren in französischer Sprache darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kein Aufenthaltstitel erteilt werde, auch wenn dort nicht explizit auf einen Aufenthaltstitel wegen Geburt eines Kindes im Bundesgebiet eingegangen worden sei. Trotzdem und trotz der Zweifel an den Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe er abermals wahrheitswidrig erklärt, aus dem Mali zu stammen. Mit Beschluss vom 02.07.2020 ist der Rechtsstreit zu einer Entscheidung auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlung, auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und auf den von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegten Verwaltungsvorgang (5586932-232) Bezug genommen.