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Beschluss

1 O 54/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0813.1O54.24.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO bei ausschließlicher Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt unabhängig von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der inhaltlichen Richtigkeit der Ablehnungsentscheidung.(Rn.4) 2. Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht in einem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die Klage habe jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 6. Kammer - vom 10. Mai 2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO bei ausschließlicher Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt unabhängig von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der inhaltlichen Richtigkeit der Ablehnungsentscheidung.(Rn.4) 2. Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht in einem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die Klage habe jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.(Rn.5) Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 6. Kammer - vom 10. Mai 2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 10. Mai 2024 für eine Klage, die sich gegen die Rücknahme einer dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15. April 2020 gewährten Zuwendung in Höhe von 9.000,00 € (Corona-Soforthilfe) richtet, ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerde ist nicht statthaft.Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich deswegen versagt hat, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht (fristgerecht) vorgelegt wurden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 18 E 3/24 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 10 C 19.701 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - OVG 5 M 52.14 u. a. -, juris Rn. 1). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat mit dem vom Kläger mittels Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. Mai 2024 den Prozesskostenhilfeantrag allein mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe weder die unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vordrucks abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Dass dies offenbar inhaltlich unzutreffend war, weil der Kläger dem Verwaltungsgericht unter dem 21. Januar 2024 eine solche Erklärung nebst verschiedenen Belegen übersandt, vermag an der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 10. Mai 2024 nichts zu ändern. Dem gesetzlichen Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO liegt, soweit er die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe betrifft, (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Kläger bei einer nur auf die Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2021 - 5 C 20.2891 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Kläger bleibt es im vorliegenden Fall bis zum Abschluss des Klageverfahrens mithin unbenommen, erneut einen Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die dem Verwaltungsgericht bereits vorliegende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ggf. Ergänzung seiner Angaben zu stellen. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen hat, nach welcher eine Beschwerde erhoben werden könne, macht die nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossene Beschwerde nicht statthaft. Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juli 2024 u. a. ausgeführt hat, die Klage habe jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch aus diesem Grund nicht vorlägen. Zwar greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO nicht, wenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest auch mit mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründet hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024, a. a. O. Rn. 4 f. m. w. N.; s. auch BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 4 f.). Daran fehlt es aber - wie ausgeführt - in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. Mai 2024. Die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juli 2024 können die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses nicht ersetzen bzw. ergänzen. In der vorliegenden Konstellation des Beschwerdeausschlusses nach § 146 Abs. 2 VwGO ist ein Abhilfe-/Nichtabhilfeverfahren nach § 148 VwGO nicht eröffnet. Das Verwaltungsgericht hat eine gleichwohl erhobene - unstatthafte - Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht vielmehr sogleich, d. h. ohne Entscheidung über eine Abhilfe/Nichtabhilfe, vorzulegen. Denn der Anwendungsbereich des § 148 VwGO setzt einen beschwerdefähigen Beschluss voraus (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, VwGO, § 148 Rn. 2), an dem es vorliegend gerade fehlt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2023 - 10 CE 23.1539 und 10 CE 23.1540 -, juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Juni 2016 - OVG 3 M 55.16 -, juris Rn. 3). Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 3. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es bereits im Hinblick darauf nicht, dass im vorliegenden Fall keine Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren erhoben werden. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).