Beschluss
2 S 1216/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0925.2S1216.24.00
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Leitsätze
Ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs 2 VwGO ausgeschlossen, weil das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat, wird die Beschwerde auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht in einem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die Klage habe jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2024 - 1 K 2998/24 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs 2 VwGO ausgeschlossen, weil das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat, wird die Beschwerde auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht in einem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die Klage habe jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. (Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2024 - 1 K 2998/24 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24.07.2024 - 1 K 2998/24 - ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausschließlich deshalb abgelehnt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht (fristgerecht) vorgelegt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 S 768/20 - juris Rn. 2 mwN; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2024 - 18 E 3/24 - juris Rn. 3 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 O 54/24 - juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.07.2021 - 11 CS 21.1395 u.a. - juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschluss vom 17.08.2020 - 1 PA 244/20 - juris Rn. 2). Hiervon ausgehend ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 24.07.2024 nicht (auch) unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abgelehnt, sondern allein deshalb, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen nicht (rechtzeitig) vorgelegt habe. Ob diese Begründung inhaltlich zutrifft, ist für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO unerheblich und deshalb vom Senat nicht zu prüfen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 O 54/24 - juris Rn. 3). Die Beschwerde ist auch nicht dadurch statthaft geworden, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht abgeholfen und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15.08.2024 u. a. ausgeführt hat, der Eilantrag des Antragstellers, für den er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, habe jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls aus diesem Grund nicht vorlägen. Diese Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss können die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses vom 24.07.2024 nicht ersetzen bzw. ergänzen mit der Folge, dass eine Beschwerde hiergegen nachträglich statthaft würde. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zulässig ist, im Abhilfeverfahren eine Entscheidung zu treffen, die nicht den Tenor des angegriffenen Beschlusses, sondern nur die Begründung verbessern bzw. ergänzen soll (str.; vgl. zum Meinungsstreit Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 148 VwGO Rn. 4; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 148 Rn. 8; W.-R. Schenke in Koppe/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 148 Rn. 3; jeweils mwN). Denn eine Abhilfeentscheidung nach § 148 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO oder eine die Begründung des Beschlusses abändernde Nichtabhilfeentscheidung setzt jedenfalls voraus, dass die Beschwerde statthaft und nicht - wie im vorliegenden Fall - nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 148 Rn. 3 f; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 148 VwGO Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 148 Rn. 5). Dem Verwaltungsgericht war deshalb nicht die Möglichkeit eröffnet, die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 24.07.2024 auszutauschen oder zu ergänzen und hierdurch nachträglich dessen Beschwerdefähigkeit zu begründen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 O 54/24 - juris Rn. 5; im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2019 - 5 S 1811/19 - n. v.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 66,- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).