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Beschluss

1 O 75/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0927.1O75.21.00
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Leitsätze
Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses wegen Einsatz seiner ehrenamtlichen Prüfer im Abhilfeprüfungs-/Überdenkungsverfahren und wegen Mitwirkung im Verfahren vor der Widerspruchsbehörde sind für das beklagte Land als Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs 1 VwGO.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses wegen Einsatz seiner ehrenamtlichen Prüfer im Abhilfeprüfungs-/Überdenkungsverfahren und wegen Mitwirkung im Verfahren vor der Widerspruchsbehörde sind für das beklagte Land als Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses nicht erstattungsfähig gem. § 162 Abs 1 VwGO.(Rn.20) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die gemäß § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021, über die vorliegend der Senat zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; SächsOVG, Beschluss vom 19. August 2014 - 5 E 57/14 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2021 den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2021 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. I. Gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 15. Mai 2014 wegen Nichtbestehens der Meisterprüfung Teil I im Schornsteinfegerhandwerk erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Widerspruch, woraufhin der Meisterprüfungsausschuss mit Bescheid vom 17. September 2014 den Bescheid vom 15. Mai 2014 hinsichtlich der Punktezahl für die Meisterprüfungsarbeit (zugunsten des Klägers) von 20 auf 23 Punkte abgeändert hat, im Ergebnis aber wiederum feststellte, dass die 2. Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden sei. Gegen den Bescheid vom 17. September 2014 erhob der Kläger wiederum Widerspruch mit Schreiben vom 12. Oktober 2014. Der Meisterprüfungsausschuss beschäftigte sich daraufhin an mehreren Tagen (8. November 2014, 10. November 2014, 15. November 2014, 8. Dezember 2014, 15. Dezember 2014, 2. Februar 2015 und 1. April 2015) mit dem Widerspruchsvorbringen, u. a. auch am 2. Februar 2015 mit dem Klagevorbringen der am 19. Dezember 2014 erhobenen Klage und legte das Widerspruchsverfahren am 5. Februar 2015 der Landesdirektion Sachsen als Widerspruchsbehörde zur Entscheidung über den Widerspruch vor, weil eine Abhilfeentscheidung nicht möglich sei. Auf Anforderung der Widerspruchsbehörde legte der Meisterprüfungsausschusses zudem unter dem 1. April 2015 eine 3,5seitige Stellungnahme zum Widerspruch des Klägers vor. Am 3. August 2015 erließ die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid mit dem Inhalt, dass der Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 15. Mai 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. September 2014 dahingehend abgeändert werde, dass die Meisterprüfungsarbeit nunmehr mit 25 Punkten bewertet werde. Die Feststellung des Nichtbestehens der Meisterprüfung änderte sich nicht, insoweit wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 22. Mai 2015 absolvierte der Kläger die 3. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit und erhielt mit Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 11. Juni 2015 die Mitteilung, dass er die Meisterprüfungsarbeit mit 50 Punkten und damit die Meisterprüfung insgesamt bestanden habe. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Klägers mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktzahl für die Meisterprüfungsarbeit im Rahmen der 2. Wiederholungsprüfung als unbegründet ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Am 17. September 2020 beantragte die Handwerkskammer zu L-Stadt bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg unter Verweis auf die Berechnung im Kostenfestsetzungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 9. Mai 2019, Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses zum Widerspruchsverfahren des Klägers i. H. v. 1.115,26 € (90 % von 1.239,18 €) festzusetzen. Der Antrag wurde am 16. November 2020 zurückgenommen. Den Kostenfestsetzungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 9. Mai 2019 hat die Landesdirektion Sachsen auf den Widerspruch des Klägers hin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Am 17. November 2020 beantragte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 12. November 2020 beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Auslagen des Meisterprüfungsausschusses für das Schornsteinfegerhandwerk der Handwerkskammer zu L-Stadt i. H. v. 1.239,18 € festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbescheid der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2021 wurden die von dem Kläger an den Beklagten weiter zu erstattenden Kosten auf 1.239,18 € festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 23. Februar 2021 Erinnerung ein. Mit Schriftsatz vom 26. März 2021 legte der Beklagte ein an die Landesdirektion Sachsen gerichtetes, als „Gebührenbescheid“ überschriebenes und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes, vom Beklagten als Rechnung der Handwerkskammer zu L-Stadt vom 26. März 2021 verstandenes Schreiben sowie die Kopie einer Auszahlungsanordnung der Landesdirektion Sachsen an die Handwerkskammer zu L-Stadt vom 26. März 2021 über den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbetrag vor. Mit Beschluss vom 3. August 2021, dem Beklagten am 10. August 2021 zugestellt, hob das Verwaltungsgericht Magdeburg auf die Erinnerung des Klägers den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2021 mit der Begründung auf, mangels Rechtsgrundlage könnten die dem Meisterprüfungsausschuss entstandenen Kosten nicht gegenüber dem Freistaat mit dem vorgelegten Gebührenbescheid geltend gemacht werden, unbeschadet des Umstandes, dass dieser die Forderung letztlich beglichen habe. Am 24. August 2021 hat der Beklagte beim Verwaltungsgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 3. August 2021 die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Februar 2021 zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, er habe eigene Kosten geltend gemacht. Die Kosten des im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erfolgten Überdenkungsverfahrens seien keine Kosten des Prüfungsverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 HwO, sondern Kosten des Widerspruchsverfahrens. Kostengläubiger sei der Meisterprüfungsausschuss als staatliche Prüfungsbehörde und unselbstständiger Teil der Behördenorganisation des Beklagten. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses hätten gegen diesen einen Aufwendungsersatzanspruch, der von der Handwerkskammer als Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses beglichen worden sei und gegenüber dem Meisterprüfungsausschuss als Kosten der Fremdgeschäftsführung geltend gemacht werden könnten. Mit dem Schreiben der Handwerkskammer vom 26. März 2021, aufgrund dessen die Landesdirektion Sachsen in Vertretung des Meisterprüfungsausschusses die streitgegenständliche Summe bezahlt habe, seien die Kosten der gesetzlichen Fremdgeschäftsführung abgerechnet worden. II. Aufgrund der dem Kläger im Urteil des VG Magdeburg vom 25. Mai 2016 auferlegten Kostenlast hat das beklagte Land als Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HwO, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 25.87 -, juris Rn. 16) grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO, die auf Antrag des Kostengläubigers - hier des Beklagten - gemäß § 164 VwGO durch die Urkundsbeamtin des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen sind. Zu den außergerichtlichen Kosten rechnet § 162 Abs. 1 VwGO unter dem Gesichtspunkt notwendiger Vorbereitungskosten auch die Kosten des Vorverfahrens, wenn sich ihm ein Klageverfahren angeschlossen hat (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Februar 2021, § 162 VwGO Rn. 11). Die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO ersetzt bzw. verdrängt infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar („automatisch“). Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig; einer darauf gestützten Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird die Grundlage entzogen. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt - in vollem Umfang - die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung (so BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 14.05 -, juris Rn. 13,14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 80 VwVfG Rn. 4). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat die Landesdirektion Sachsen ihren Kostenfestsetzungsbescheid vom 9. Mai 2019 über die dem Meisterprüfungsausschuss durch den Widerspruchsführer (Kläger) zu erstattenden Aufwendungen im Widerspruchsverfahren (gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG) durch Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2020 aufgehoben. Gegenstandslos wurde zugleich die Kostenlastentscheidung in Ziff. 5 des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 3. August 2015, wonach der Kläger auf Antrag des Meisterprüfungsausschusses diesem 90 % der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen Aufwendungen zu erstatten habe (was ursprünglich zu einer Kostenfestsetzung i. H. v. 1.117,06 € = 90 % von 1.239,18 € führte, vgl. KfB d. LDir. Sachsen vom 9. Mai 2019, S. 2 Abs. 5, S. 6 Abs. 3, Bl. 215, 219 d. GA 3 A 1154/14 MD). Die nunmehr maßgebliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 25. Mai 2016 enthält keine prozentuale oder quotenmäßige Beschränkung, sondern erlegt dem Kläger die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auf. Der Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2014 in der Fassung vom 17. September 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 waren zudem ohne Einschränkung Gegenstand der abgewiesenen Verpflichtungsklage. Auch wenn § 80 VwVfG unter den gegebenen Umständen keine Anwendung findet, macht § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG aber deutlich, was u. a. zu den Kosten des Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO gehört, denn er betrifft nur notwendige Aufwendungen entweder des Widerspruchsführers oder der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, nicht im Ausgangsverfahren. Ob und unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren entsteht oder Auslagen der Widerspruchsbehörde zu ersetzen sind, regelt nicht § 80 VwVfG, sondern das Verwaltungskostenrecht (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 80 VwVfG Rn. 22, 23; Schoch/Schneider, VwGO, Febr. 21, § 162 VwGO Rn. 11, 12). Im Rahmen einer Kostenfestsetzung nach § 162 Abs. 1 VwGO können grundsätzlich auch die Kosten der Widerspruchsbehörde Kosten des Vorverfahrens sein, jedenfalls wenn sie - wie hier - aufgrund der Rechtsträgerschaft des beklagten Landes dem nach der Kostenentscheidung des Gerichts erstattungsberechtigten (gerichtlichen) Verfahrensbeteiligten angehört (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Febr. 21, § 162 VwGO Rn. 65, 67). Mit anderen Worten, außergerichtliche Aufwendungen und erstattungsfähige Kosten des Vorverfahrens können im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO sowohl Aufwendungen der Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, als auch solche der Widerspruchsbehörde sein. Aufwendungen, die der Ausgangsbehörde im Rahmen der Abhilfeprüfung (§ 72 VwGO) des mit Erhebung des Widerspruches beginnenden Vorverfahrens (§ 69 VwGO) entstehen (hier zu den Terminen: 8. November 2014, 10. November 2014, 15. November 2014, 8. Dezember 2014, 15. Dezember 2014 und 2. Februar 2015), werden indes in der Regel nicht als ausschließlich der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienend bzw. notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO angesehen werden können, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die von der Ausgangsbehörde in Wahrnehmung ihrer Amtsermittlungspflichten ergriffen werden (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 80 VwVfG Rn. 85; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 80 VwVfG Rn. 58; BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand 1. Juli 2021, § 80 VwVfG Rn. 41, 82-84). Entsprechendes gilt jedenfalls dann, wenn die Befassung der Ausgangsbehörde mit dem Widerspruchsvorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren - wie hier - aus Gründen des „Überdenkens“ der Prüfungsentscheidung erfolgt, weil darin der erforderliche und unerlässliche Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich der diesen zugrundeliegenden prüfungsspezifischen Wertungen liegt. Bei berufsbezogenen Prüfungen dient die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der Erfüllung des in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Anspruchs des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen und erfüllt zudem in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, juris Rn. 22). Der Befähigungsnachweis in Gestalt der Meisterprüfung ist eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris Rn. 16). Für die mit Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 2. März 2015 abgeforderte schriftliche Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses (betr. Termin 1. April 2015) gelten die Erwägungen zum Abhilfeverfahren entsprechend. Zudem mag es zwar sein, dass die Widerspruchsbehörde weder die Fachkunde hat, die einzelnen gerügten Punkte zu beurteilen, noch den Wertungsspielraum der Prüfer ersetzen kann und deshalb unter Umständen zwingend auf eine derartige Fachstellungnahme angewiesen ist (vgl. KfB d. LDir. Sachsen v. 9. Mai 2019, S.7 z. Termin 1. April 2015, Bl. 220 d. GA 3 A 1154/14 MD). Allerdings wurde eine solche Stellungnahme vorliegend nur deshalb notwendig, weil der Meisterprüfungsausschuss seine entsprechenden Erwägungen im Abhilfeprüfungs-/Überdenkungsverfahrens nicht hinreichend schriftlich dokumentiert hat. Im Hinblick auf eine Befassung mit dem Widerspruchs- und Klagevorbringen des Klägers an sechs Terminen (8. November 2014, 10. November 2014, 15. November 2014, 8. Dezember 2014, 15. Dezember 2014, 2. Februar 2015) hätte sich eine rechtzeitige schriftliche Fixierung der Erwägungen im Abhilfeverfahren für die Widerspruchsbehörde wegen Nichtabhilfe geradezu aufdrängen müssen bzw. kann es nicht zulasten des Klägers gehen, wenn der Meisterprüfungsausschusses die Notwendigkeit der Abgabe des Verfahrens an die Widerspruchsbehörde falsch eingeschätzt haben sollte. Soweit deshalb ein Handeln der Ausgangsbehörde im Verfahren vor der Widerspruchsbehörde aufgrund der Gestaltung des Widerspruchsverfahrens oder der Besonderheiten des Sachverhalts erforderlich sein kann, um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Ausgangsbehörde vor der Widerspruchsbehörde zu erläutern oder in Auseinandersetzung mit der Widerspruchsbegründung zu ergänzen (vgl. Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 80 VwVfG Rn. 85), war dies im vorliegenden Fall nicht notwendig bzw. hätte bereits im Abhilfeverfahren erfolgen können, sodass der Termin vom 1. April 2015 entbehrlich gewesen wäre. In der Sache handelt es sich jedenfalls auch bei dem Erstattungsverlangen für den 1. April 2015 um Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses, nicht der Widerspruchsbehörde. Dass die Widerspruchsbehörde gegenüber der in Vorlage getretenen Handwerkskammer zu L-Stadt diese Aufwendungen beglichen hat, ändert nichts daran, dass es bei den streitgegenständlichen Kosten um Aufwendungen geht, die der Ausgangsbehörde Meisterprüfungsausschuss durch den Einsatz ihrer ehrenamtlichen Prüfer im Abhilfeverfahren und wegen Mitwirkung im Verfahren vor der Widerspruchsbehörde entstanden sind. Ob die Übernahme der von der Handwerkskammer zu L-Stadt vorgelegten Kosten des Meisterprüfungsausschusses durch die Widerspruchsbehörde auch einen separaten, materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch der Widerspruchsbehörde bzw. ihres Rechtsträgers, etwa auf Auslagenerstattung im Sinne von § 12 Abs. 1 VwKostG des Freistaates Sachsen bzw. § 13 Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz zu begründen vermag, ist eine Frage des materiellen Gebühren- bzw. Verwaltungskostenrechts, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist. Aufgabe des Kostenfestsetzungsbeamten nach § 164 VwGO ist es, auf der Grundlage einer in einem vollstreckbaren Titel im Sinne des § 168 VwGO enthaltenen Kostenentscheidung zu ermitteln, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt und ob sie in der behaupteten Höhe entstanden sind, sowie die so festgestellten Kosten gegen den in der Kostenentscheidung bezeichneten Schuldner festzusetzen. Fehlt - wie hier - eine die Erstattung als Auslage anordnende Kostenregelung, handelt es sich nicht um einen im Verfahren nach § 164 VwGO durchzusetzenden Kostenerstattungsanspruch, sondern um einen materiellen Anspruch der Widerspruchsbehörde auf Auslagenerstattung, der nach dem Landesverwaltungskostenrecht festzusetzen und für dessen Durchsetzung der Klageweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV C 55.72 -, juris Rn. 14,15; Schoch/Schneider, VwGO, Februar 2021, § 162 VwGO Rn. 67; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 162 VwGO Rn. 96). Soweit die Kosten des Vorverfahrens von der Kostengrundentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 im Übrigen nur insofern erfasst werden, als sie Teil der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten sind (§ 162 Abs. 1 VwGO), ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Meisterprüfungsausschusses nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass der Beklagte als Rechtsträger behördenintern zur Tragung dieser Kosten im Rechtsbehelfsverfahren verpflichtet sein mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - 1 C 25.87 -, juris), es rechtfertigen sollte, dass die Widerspruchsbehörde diese Zahlung nach Maßgabe des Landesverwaltungskostengesetzes vornimmt, zumal sie auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abhilfeverfahren betrifft, und damit nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides im Zusammenhang stehen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).