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Urteil

5 A 37/22 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0629.5A37.22MD.00
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Leitsätze
Ein mit Wirkung für die Zukunft widerrufenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erledigt sich auch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Verbotsverfügung nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen, insbesondere für die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, zu erzeugen.(Rn.24)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mit Wirkung für die Zukunft widerrufenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erledigt sich auch mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Verbotsverfügung nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen, insbesondere für die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, zu erzeugen.(Rn.24) Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsatz vom 21. März 2022 und vom 01. April 2022 ihr Einverständnis erklärt haben. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Richtige Beklagte ist nicht, wie in der Klageschrift vom 09. März 2022 genannt, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch die A., sondern die A. selbst. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Klage zu richten sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Von dieser Regelungsmöglichkeit hat der Landesgesetzgeber in § 8 Satz 2 AG VwGO LSA Gebrauch gemacht, wonach die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Demzufolge ist im Rubrum nicht das Land Sachsen-Anhalt, sondern die A. aufzuführen, weil diese Behörde den Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2022 erlassen hat. In dieser Rubrumsberichtigung liegt auch keine subjektive Klageänderung des Beklagten, die an der Vorschrift des § 91 VwGO zu messen ist. Mit der Änderung des Rubrums wird nur klarstellend festgestellt, dass nicht das irrtümlich in der Klageschrift genannte Land Sachsen-Anhalt, sondern die A. selbst richtige Beklagte ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten fehlt die Sachentscheidungsbefugnis für die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers vom 19. November 2021 als unbegründet durch den streitbefangenen Widerspruchsbescheid, weil sich der Widerspruch des Klägers infolge eines außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegenden Ereignisses erledigt hat. Ob Erledigung eingetreten ist, ist objektiv zu beurteilen; eine Erledigungserklärung des Widerspruchsführers ist nicht nötig. Nach Erledigung ist für eine Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde kein Raum mehr; ihr fehlt nunmehr die Sachentscheidungsbefugnis (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 73 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Das außerhalb des Widerspruchsverfahrens liegende erledigende Ereignis ist der (Aufhebungs-)Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022. Das unter Ziff. 1 des (Ausgangs-)Bescheides der Beklagten vom 08. November 2021 verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat sich durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit erledigt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG (im Folgenden nur VwVfG) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat. Im hier vorliegenden Fall hat sich das unter Ziff. 1 des Ausgangsbescheides verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung für die Zukunft erledigt, denn die Verbotsverfügung ist durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 mit Wirkung zum 14. Januar 2022 widerrufen worden. Ein derartiger Regelungsgehalt ist dem Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 zu entnehmen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen kann. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt hat. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil – den Tenor – ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, so dass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 – 6 C 3/19 –, juris, Rn. 20). Diesen Grundsätzen folgend regelt der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 die Aufhebung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung zum 14. Januar 2022. Zwar hat die Beklagte im Bescheid vom 13. Januar 2022 lediglich tenoriert, das dem Kläger gegenüber mit Verfügung vom 08. November 2021 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG werde aufgehoben. Die Aufhebung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung zum 14. Januar 2022 ergibt sich jedoch aus der Begründung ihres Bescheides vom 13. Januar 2022. In der Begründung heißt es: „Inzwischen wurde bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten eigestellt wurde. Nach erfolgter Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens und Prüfung der Sach- und Rechtslage teile ich Ihnen mit, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird“. Durch den Ausdruck „mit sofortiger Wirkung“ ist für einen Empfänger bei objektiver Würdigung erkennbar, dass das am 08. November 2021 verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sofort ab Zugang des Bescheides vom 13. Januar 2022 – hier am 14. Januar 2022 – aufgehoben ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich das unter Ziff. 1 des Ausgangsbescheides verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch mit Wirkung für die Vergangenheit erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Gemessen hieran hat sich die Verbotsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit erledigt, weil sie für den Zeitraum vom 09. November 2021 bis 13. Januar 2022 nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ändert nichts an der statusrechtlichen Stellung des Klägers. Es wirkt sich nicht auf Dienstalter, Ruhegehaltsfähigkeit und Anwärtergrundbezüge aus. Zudem entfaltet die Verbotsverfügung vom 08. November 2021 im hier vorliegenden Fall des Klägers keine rechtlichen Wirkungen für die Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 zum LBesG LSA in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 1 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 8 zum LBesG LSA, weil der Kläger im Zeitraum vom 09. November 2021 bis 13. Januar 2022 nicht zulagenberechtigt war. Der Kläger ist, nachdem er seine einjährige Dienstzeit versehen hat, erst ab dem am 01. März 2022 zulagenberechtigt. Die unter Ziff. 2 im Ausgangsbescheid verfügte Aufhebung der Abordnung in das Praktikum hat sich auch infolge des (Aufhebungs-)Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2022 erledigt, weil die Aufhebung der Abordnung in das Praktikum nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Die dem Kläger gemäß Modulkatalog für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) an der A. obliegende Grundpraktikumspflicht im Studienjahr B/61/I/21 im Wintersemester 2021/2022 ist durch den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 entfallen. Ausweislich der Begründung dieses Bescheides ist der Kläger mit sofortiger Wirkung in den Studienjahrgang B 61/II/21 zurückgestuft worden, womit für den Kläger im Wintersemester 2021/2022 kein Grundpraktikum mehr zu absolvieren war (vgl. Modulkatalog für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) an der A. (ab Wintersemester 2021/2022 – B/61/II/21), abrufbar unter: https://fh-polizei.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwatung/MI/Polizei/FH_Pol/000_neu /3_Studium_und_Ausbildung/Studium/Modulkatalog_ab_Wintersemeter_2021.pdf). Im Übrigen haben sich die unter den Ziff. 3 bis 4 im Ausgangsbescheid verfügten Verbote des Tragens der Dienstkleidung und -ausrüstung, des Aufenthalts in der Liegenschaft der Beklagten sowie des Tragens der dienstlichen Ausweise und Abzeichen ebenfalls durch den (Aufhebungs-)Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 (vollumfänglich) erledigt. Dass diese Verbote nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden sind, lässt sich weder aus dem Tenor noch aus der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2022 entnehmen. Hat sich nach alldem der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2021 und damit der Widerspruch des Klägers vom 19. November 2021 außerhalb des Widerspruchsverfahrens erledigt darf die Beklagte eine Entscheidung über den Widerspruch zur Sache nicht mehr treffen. Es ist nicht Sache der Verwaltung und mithin der Widerspruchsbehörde, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es formlos einzustellen ist. Ein dennoch ergehender Widerspruchsbescheid, der – wie hier – den Widerspruch zurückweist und dabei den Eindruck erweckt, der erledigte Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden, ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87 –, juris, Rn. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat Erfolg. Der sachliche Anwendungsbereich von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO ist eröffnet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO ist, dass sich an das Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Die gerichtliche Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO ersetzt bzw. verdrängt infolge der dortigen Bezugnahme auf die Kosten des Vorverfahrens die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar („automatisch“). Hat sich an das Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen, entfällt die Anwendbarkeit des § 80 VwVfG; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig; einer darauf gestützten Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird die Grundlage entzogen. Die gerichtliche Kostenentscheidung ersetzt – in vollem Umfang – die verwaltungsbehördliche Kostenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 14/05 –, juris, Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 27. September 2021 – 1 O 75/21 –, juris, Rn. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es hat sich an das vom Kläger mit seinem Widerspruch vom 19. November 2021 eingeleitete Vorfahren das hiesige Klageverfahren angeschlossen. Es fällt allein in die Sphäre der Beklagten, dass sie trotz fehlender Sachentscheidungsbefugnis zu Unrecht den Widerspruch des Klägers durch den streitbefangenen Widerspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen hat und mithin dem Kläger die rechtliche Möglichkeit verschafft hat, gegen den Widerspruchsbescheid Klage zu erheben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war auch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Danach sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Bildungs- und Kenntnisstand des Betreffenden die Schwierigkeit und der Bekanntheitsgrad der einschlägigen Rechtsmaterie, die Intensität der Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und der Behörde und die Frage, ob der Schwerpunkt des Rechtsstreits eher im rechtlichen oder im tatsächlichen Bereich liegt. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – 6 B 26/03 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 7 C 8/99 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Gemessen hieran war es dem Kläger nicht zumutbar, im Vorverfahren seine Rechte gegenüber der Beklagten ohne rechtskundigen Beistand zu verfolgen. Die sich im Zusammenhang mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind für einen jedenfalls in diesem Bereich Rechtsunkundigen wie dem Kläger ohne Beistand eines Rechtsanwaltes kaum zu überschauen und zu bewältigen. Ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger hätte sich auch in Anbetracht der Bedeutung der Sache für die weitere Absolvierung seines Studiums eines Rechtsanwaltes bedient, um seine Interessen sachgerecht durchsetzen zu können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 03. Juli 2023 durch den Berichterstatter beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat. Der am … geborene Kläger, welcher seit dem 01. März 2021 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land Sachsen-Anhalt steht, wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2022. Mit E-Mail des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 02. November 2021 wurde der Beklagten die Meldung wichtiger Ereignisse (WE-Meldung) der Polizeiinspektion Magdeburg übermittelt. Danach habe der Kläger am 31. Oktober 2021 gegen 21:00 Uhr in der B-Straße, A-Stadt, den Geschädigten zu Boden gerissen und in der weiteren Folge mit einem beschuhten Fuß gegen den Kopf getreten. Nach Inaugenscheinnahme eines ärztlichen Attestes habe der Geschädigte Prellungen am Oberarm und an der Schulte erlitten. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB eingeleitet worden. Mit Bescheid der Beklagten vom 08. November 2021 wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte verboten (Ziff. 1 des Bescheides), die Abordnung ins Praktikum aufgehoben (Ziff. 2 des Bescheides) sowie dem Kläger untersagt, Dienstkleidung und -ausrüstung zu tragen, sich auf der Liegenschaft der Beklagten aufzuhalten und dienstliche Ausweise sowie Abzeichen zu tragen (Ziff. 3 des Bescheides). Ferner gab die Beklagte dem Kläger auf, dienstliche Gegenstände und dienstliche Ausweise, die sich noch in seinem Besitz befinden, unverzüglich bei ihr abzugeben (Ziff. 4 des Bescheides) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 4 des Bescheides an (Ziff. 5 des Bescheides). Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfolge aufgrund der beim Kläger vorliegenden charakterlichen Ungeeignetheit für den Polizeiberuf. Die vom Kläger begangene Körperverletzung sei in besonderem Maße geeignet, die Autorität und das Ansehen des Polizeiberufs erheblich zu beschädigen. Ein solches Verhalten böte nicht die Gewähr, den Anforderungen an diesen Beruf gerecht zu werden. Aufgabe eines Polizeibeamten sei die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung, insbesondere auch die Verhinderung von Straftaten. Nicht hinnehmbar sei es indes, wenn Amtsträger selbst strafbares Unrecht begingen. Durch das Verhalten des Klägers habe er die aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht verletzt. Die weitere Dienstausübung des Klägers könne im Interesse des Ansehens der Landespolizei Sachsen-Anhalt nicht verantwortet werden, weil nicht nur der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt sei, sondern auch andere gewichtige dienstliche Nachteile zu besorgen seien. Der Verbleib des Klägers im Studienbetrieb könnte den Vorschub leisten, die Landespolizei dulde in ihren Reihen Beamte, die gegen geltendes Recht verstießen. Demnach liege ein zwingender dienstlicher Grund für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 19. November 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht der Versuch einer Sachverhaltsaufklärung unternommen worden sei. Die ihm zustehende Unschuldsvermutung sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Er habe den Geschädigten nicht getreten. Mit Bescheid vom 13. Januar 2022, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2022 zugegangen, hob die Beklagte das dem Kläger mit Verfügung vom 08. November 2021 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die ausgesprochene Untersagung des Tragens der Dienstkleidung und -ausrüstung, das Verbot des Aufenthalts auf der Liegenschaft der Beklagten sowie des Führens dienstlicher Ausweise und Abzeichen auf. Zur Begründung führte sie aus, inzwischen sei bekannt geworden, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden sei. Nach erfolgter Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens und Prüfung der Sach- und Rechtslage werde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens werde derzeit geprüft. Der Kläger werde mit sofortiger Wirkung dem Studienjahrgang B 61/II/21 zugewiesen und nehme ab dem 17. Januar 2022 regulär am Unterricht teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Begründung des Bescheides vom 08. November 2021. Der Kläger hat am 09. März 2022 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, da der Bescheid vom 08. November 2021 durch den Bescheid vom 13. Januar 2022 aufgehoben worden sei, erwecke der Widerspruchsbescheid, der seinen Widerspruch als unbegründet zurückweise, den Eindruck, der Bescheid vom 08. November 2021 sei entgegen seiner Aufhebung bestandskräftig geworden. Daher sei der Widerspruchsbescheid im Klageverfahren aufzuheben. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 02. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt die Beklagte vor, im Widerspruchsbescheid werde ausdrücklich auf den Bescheid von 13. Januar 2022 Bezug genommen, sodass der Eindruck, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gelte über den 13. Januar 2022 hinaus, nicht entstehen könnte. Der Bescheid vom 08. November 2021 habe sich nicht rückwirkend erledigt, sondern er sei mit Bescheid vom 13. Januar 2022 mit sofortiger Wirkung, d.h. für die Zukunft aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.