Beschluss
1 M 117/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Schuldentilgung ist in Bezug auf die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens gemäß § 35 Abs 6 GewO relevant.(Rn.12)
2. Allein eine Schuldentilgung gegenüber dem Finanzamt rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, dass der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß nachkommen wird.(Rn.13)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte Schuldentilgung ist in Bezug auf die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens gemäß § 35 Abs 6 GewO relevant.(Rn.12) 2. Allein eine Schuldentilgung gegenüber dem Finanzamt rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, dass der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß nachkommen wird.(Rn.13) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 12. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Änderung des Beschlusses nicht. Die Beschwerdebegründungsschrift trägt vor, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides das Wohlverhalten des Antragstellers während des laufenden Untersagungsverfahrens zu berücksichtigen sei. Die als Untersagungsgrund angeführten Straftaten und die damit einhergehenden Verurteilungen aus den Jahren 2015 und 2016 lägen mehrere Jahre zurück; innerhalb der letzten (fast) 4 Jahre des laufenden Untersagungsverfahrens seien keine neuen Straftaten oder Ermittlungsverfahren hinzugetreten. Darin liege ein Umstand, der mehr als nur ein allgemeines Wohlverhalten während des laufenden Verfahrens darstelle, welches für sich genommen nicht ausreiche. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Für die Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 maßgeblich; der Widerspruchsbescheid gibt dem Ausgangsbescheid vom 20. November 2017 zudem die maßgebliche inhaltliche Form und Begründung (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit der Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Erlaubniswiderruf und die oben angeführten Straftaten des Antragstellers ausführt, dass die den Urteilen zugrunde- liegenden Taten einen erheblichen charakterlichen Mangel in Bezug auf die im Geschäftsverkehr zu respektierende Integrität anderer Menschen belegen und eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers weder aufgrund des vorgelegten ärztlichen Attests noch wegen der bisherigen Teilnahme an einem 7monatigen (noch nicht abgeschlossenen) Anti-Gewalt-Training beim Sozialen Dienst der Justiz Magdeburg feststellbar sei, wird ein mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüfbarer Abänderungsanspruch nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen (vorläufigen Rechtsschutz-)Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände nicht schlüssig dargetan. Der reine Zeitablauf, der sich als veränderter oder (weil noch nicht eingetreten) unverschuldet im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstand für die Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsprognose allenfalls nur auf das Zeitfenster zwischen der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 11. März 2019 (Az.: 1 M 23/19) und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020, also auf einen Zeitraum von knapp weiteren 18 Monaten beziehen könnte, genügt hierfür nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller - auch im Hinblick auf die bisher bestehende Vollziehungsanordnung - vergleichbar emotionalen Stresssituationen wie bei einer Gewerbeausübung ausgesetzt war und auf diese mit der erforderlichen Beherrschung reagiert hat. Weiter trägt die Beschwerdebegründungsschrift vor, dass selbst eine voraussichtliche Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung nicht ausreiche. Sowohl dem Ausgangsbescheid vom 20. November 2017 wie auch dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020 mangele es an einer gesonderten - über die Beurteilung der zugrundeliegenden Verfügung hinausgehenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein „unverschuldet“ im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachter Umstand wird mit diesem Vorbringen und dem Verweis auf die Rechtsprechung des BayVGH aus den Jahren 2011 und 2013 (Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 22 CS 13.2348 -, juris; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 22 CS 11.2428 -, juris; Beschluss vom 10. November 2011 - 22 CS 11.1928 -, GewA 2012, 72) und des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2003 (Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618) nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller muss sich insoweit die Prozessführung seines bisherigen Prozessbevollmächtigten und gegebenenfalls nicht rechtzeitig geltend gemachte Einwände zurechnen lassen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg im Beschluss vom 22. Januar 2019 (- 3 B 426/17 MD -) ausdrücklich festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu Recht annehme, dass der Antragsteller bei weiterer Ausübung des Gewerbes während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Straftaten gegen wichtige Gemeinschaftsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung begehen sowie weiteren Steuerschaden für die Allgemeinheit verursachen könnte (vgl. Beschluss vom 22. Januar 2019, S. 13 Abs. 2; S. 16 Abs. 3, S. 18 Abs. 2). Die Beschwerdebegründungsschrift stellt mit dem Vortrag, es fehle an einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig sei, eine bloße, nicht substantiierte Behauptung auf. Auch ist in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 28. August 2020 nicht von einer veränderten Sach- oder Rechtslage auszugehen. Der Widerspruchsbescheid trifft selbst keine Vollziehungsanordnung, sondern beurteilt nur die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin. Laut Beschwerdevorbringen gehen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht über bereits angestellte Erwägungen hinaus; einen mit ihrem Vorbringen zur Verhältnismäßigkeitsprüfung „neuen“ Umstand legt die Beschwerdebegründungsschrift damit nicht schlüssig dar. Auch insoweit rechtfertigt sich nicht die Annahme, es fehle im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung an der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und diese würde - wenn sie vorgenommen würde - zu dem Ergebnis führen, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsmaßnahme schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter nicht erforderlich sei. Das Beschwerdevorbringen, es fehle mit Blick auf den dem Antragsteller vorgeworfenen Verstoß gegen steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten an tragfähigen Feststellungen für das besondere öffentliche Vollzugsinteresse, stellt keinen „neuen“ Umstand i. S. d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO dar. Der Vortrag macht weder eine veränderte Sach- oder Rechtslage noch ein fehlendes Verschulden für eine nicht rechtzeitige Geltendmachung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO plausibel. Der Hinweis, der Antragsteller sei frühzeitig mit einem Ratenzahlungsplan an das Finanzamt herangetreten und habe trotz dessen Ablehnung monatlich Raten i. H. v. 300 € geleistet, welche zwischenzeitlich zu einer maßgeblichen Minderung der bestehenden Steuerlast geführt hätten, legt weder nachvollziehbar und substantiiert dar, inwiefern es sich hierbei um einen „veränderten“ oder „unverschuldet im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachten“ Umstand handelt, noch wird mit der behaupteten Ratenzahlungen ein Verstoß gegen steuerliche Erklärungspflichten schlüssig infrage gestellt. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf eine Prüfungsanordnung vom 14. März 2017 bezüglich einer Umsatzsteuersonderprüfung zunächst für 2016 und später für 2017 und 2018 verweist, ist weder nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller im Zeitraum 2016 bis 2018 nicht - wie behauptet - möglich gewesen sei, seinen Darlegungs- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt nachzukommen, noch dass das Vorbringen einen veränderten oder unverschuldet im bisherigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht geltend gemachten Umstand darstellt. Letzteres lässt sich auch nicht in Bezug auf die Behauptungen feststellen, es fehle an Anhaltspunkten, dass sich die Steuerrückstände erhöht hätten oder voraussichtlich erhöhen werden, und die fälligen Schulden in Höhe von ca. 20.000 € fielen nicht gravierend ins Gewicht. Rechtlich nicht relevant für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO ist der Verweis auf die dem Antragsteller eröffnete Möglichkeit einer zeitnahen Schuldentilgung gegenüber dem Fiskus bei Verzicht auf die Vollziehungsanordnung sowie die Ausführungen zur Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Antragstellers. „Neue“ Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Anders verhält es sich mit dem Vortrag, dass der Antragsteller am 6. November 2020 einen Betrag von 21.123,27 € an das Finanzamt Magdeburg überwiesen habe und im Falle eines dann noch offenstehenden, aber geringfügigen Betrages eine monatliche Ratenzahlung i. H. v. 300 € beibehalten wolle. Damit wird zwar ein veränderter Umstand, d. h. eine neue Sachlage im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorgetragen, die sich allerdings nicht auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung auszuwirken vermag. Denn eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 erfolgte Schuldentilgung ist in Bezug auf die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nur im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 6 GewO relevant. In Bezug auf die Vollzugsanordnung rechtfertigt allein die angeführte Schuldentilgung gegenüber dem Finanzamt noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß nachkommen wird. So ist schon nicht nachvollziehbar, welche Umstände ihn angesichts der ihm sofort vollziehbar untersagten Gewerbeausübung in die Lage versetzt haben, nach mehrjährigem Anwachsen der steuerlichen Verbindlichkeiten und einer von ihm bis zur Überweisung am 6. November 2020 lediglich angebotenen monatlichen Ratenzahlung i. H. v. 300 €, einen Zahlungsbetrag in Höhe von mehr als 21.000 € aufzubringen und dass dies Ausdruck „seiner“ finanziellen Leistungsfähigkeit ist. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht an der erforderlichen eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit mangeln sollte, wird allein mit der Zahlung der steuerlichen Verbindlichkeiten erst nach mehrjährigem Schuldenaufbau nicht plausibel gemacht, dass er künftig nicht nur in der Lage, sondern im Gegensatz zu seinem bisherigen Verhalten vor allem auch willens ist, seinen steuerlichen Zahlungspflichten in der gebotenen Weise nachzukommen. Der Erwägung des BayVGH im Beschluss vom 11. Dezember 2013 (- 22 CS 13.2348 -, juris, Rn. 17, 21) in Bezug auf das Fehlen des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses wegen „der - nach aller Erfahrung nicht besonders langen - Zeitspanne zwischen dem Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung und dem Eintritt ihrer Bestandskraft“, folgt der Senat nicht; wann im vorliegenden Fall eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung ergehen wird, lässt sich nicht beurteilen. Abgesehen davon stützt sich die streitgegenständliche Vollzugsanordnung bzw. ihre Aufrechterhaltung durch das bisherige vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des überwiegenden besonderen Vollzugsinteresses nicht allein auf die steuerlichen Verbindlichkeiten und die Vermeidung des Entstehens weiterer Rückstände, sondern ganz wesentlich auf die Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung wegen in seinen Straftaten zum Ausdruck gekommenen unbeherrschten Reaktionen des Antragstellers in emotionalen Stresssituationen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2020 ausgeführt, dass und warum es die erforderliche Änderung der Persönlichkeit des Antragstellers weder durch das von ihm vorgelegte ärztliche Attest noch durch seine (bisherige) Teilnahme an dem Anti-Gewalt-Training als belegt ansieht. Dies stellt die Beschwerdebegründungsschrift nicht schlüssig infrage. Angesichts des in der Vollziehungsanordnung und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für relevant erachteten Persönlichkeitsdefizits des Antragstellers und der Betroffenheit wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, wird der Mangel an der erforderlichen gewerberechtlichen Selbstbeherrschung im Umgang mit dem berufsbedingten Personenkreis nicht mit dem Einwand relativiert, dass es sich bei dem den Verurteilungen zugrunde liegenden Unrecht um Delikte einfacher Kriminalität handle. Dass der Antragsteller seit den Verurteilungen vor 6 bzw. 5 Jahren (im Hinblick auf die Verurteilung vom 9. Juli 2015 und 28. Juli 2016 eher 5 - 4 Jahre) keine weiteren Straftaten begangen hat, ist auch vor dem Hintergrund zu bewerten, dass entsprechende Konflikt- und Stresssituationen als Auslöser aufgrund der bisherigen Vollzugsanordnung der Gewerbeuntersagung stark reduziert waren, wenn nicht sogar entfallen sind. Zudem konnte von dem Antragsteller ein ordnungsgemäßes Verhalten jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2020 erwartet werden; auch liegt es in seinem Interesse, sich nicht der Möglichkeit eines erfolgreichen Wiedergestattungsverfahrens zu berauben. Ob sich dieses Verhalten in der erforderlichen Weise manifestiert hat, sodass der Antragsteller auch ohne den Druck eines Untersagungsverfahrens bzw. einer Gefährdung eines Wiedergestattungsanspruches die Fähigkeit zu der erforderlichen Selbstbeherrschung im Umgang mit Personen, mit denen ihn eine Gewerbeausübung konfrontiert, in Konfliktsituationen aufbringen wird, macht allein der Verweis auf das zeitliche Zurückliegen der letzten Verurteilungen vorliegend noch nicht hinreichend plausibel. Soweit das Beschwerdevorbringen auf die günstige Prognose des (Corona bedingt unterbrochenen) Anti-Gewalt-Trainings verweist, ist dem undatierten Schreiben (vgl. Bl. 8 d. GA des Verwaltungsgerichts) des Anti-Gewalt-Trainers, T. M., weder zu entnehmen, welchen Zeitraum bzw. wie viele der insgesamt vorgesehenen Kurstermine der Antragsteller mit seiner Teilnahme an dem 7monatigen Anti-Gewalt-Training seit dem 7. November 2019 absolviert hat, noch lässt sich die Bewertung des Gesamtergebnisses als „gut“ nachvollziehen. Eine „erfolgversprechendere“ Ausgangslage zur Erreichung des Ziels einer besseren sozialen Angepasstheit und eine „Verminderung“ der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Gewalttat genügen für die Annahme einer positiven Prognose nicht. Soweit davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller „ausreichend Handlungsstrategien erlernen konnte, um zukünftig mögliche Aggressionen zu beherrschen“, ist weder nachvollziehbar, worin der Lerninhalt besteht noch inwiefern sich die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsteller diesen unter Stressbedingungen auch zur Anwendung bringt. Nicht durchzudringen vermag das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis, die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht (von Amts wegen) könnten jederzeit über § 80 Abs. 7 VwGO eine Vollzugsaussetzung wieder rückgängig machen, wenn sich zeigen sollte, dass erneut Steuerrückstände anfallen oder neue Aspekte auftauchen würden, die eine Vollziehungsanordnung vor der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gebieten würden. Für ein solches Vorgehen besteht im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO und den Umstand, dass selbst das Beschwerdevorbringen von einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage ausgeht, keine Veranlassung; ein im Rahmen der Interessenabwägung gegenüber dem Vollziehungsinteresse an einem voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers wird mit dem Beschwerdevorbringen weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf den Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 4. November 2020 verweist, erschließt sich dessen Relevanz für das vorläufige, nicht zuletzt aus den vorstehenden Gründen, Rechtsschutzverfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 und 2, 47, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m.§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).