Urteil
3 A 224/19
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von gewerberechtlichen Erlaubnissen und der Untersagung der Ausübung von Gewerbe
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs von gewerberechtlichen Erlaubnissen und der Untersagung der Ausübung von Gewerbe Die Klage hat nur im Umfang der Tenorierung Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 8 des Bescheides der Beklagten vom 20.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie entgegen § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 5 SOG LSA das Zwangsgeld nicht in einer bestimmten Höhe androht. Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der im angefochtenen Bescheides verfügten Widerrufs der gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein (rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt widerrufen, wenn die Behörde auf der Grundlage nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Vorliegend ist mit den bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung bestehenden Steuerrückständen eine Tatsache eingetreten, nach der die Beklagte berechtigt wäre, die Erlaubnisse zu versagen. Die gewerberechtlichen Erlaubnisse wären gemäß §§ 34c Abs. 2 Nr. 2, 34i Abs. 2 Nr. 2 GewO wegen der Steuerrückstände des Klägers zu versagen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u. a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten (vgl. BVerwG, B. v. 19.01.1994 - 1 B 5.94 -; B. v. 29.01.1988 - 1 B 164.87 -, beide: juris). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, juris). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (BVerwG, B. v. 19.01.1994, a. a. O.; B. v. 29.01.1988, a. a. O.). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschlägigen Steuerrecht hätte zahlen müssen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt dabei kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, B. v. 16.02.1998, a. a. O.). Der Kläger verursachte bis zum Erlass des Ausgangsbescheides als Gewerbetreibender fällige Steuerrückstände in Höhe von 29.504,75 Euro gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt (vgl. Bl. 74 der Beiakte A) aus den Jahren 2008, 2013, 2014 bis 2017. Diese Rückstände sind nach der Auskunft des Finanzamts Magdeburg vom 14. September 2017 teilweise bereits seit dem 4. März 2013 fällig. Der Kläger leistete bis zur letzten Behördenentscheidung zwar freiwillige monatliche Zahlungen i. H. v. 50,- bis 300,- Euro. Nach Auskunft des Finanzamtes waren diese Zahlungen im Vergleich zur Gesamtsumme aber so gering, dass sich die Rückstände weiter erhöhen. Am 28. Februar 2018 bestätigte das Finanzamt Magdeburg telefonisch gegenüber der Beklagten, dass sich bis zu diesem Tag die Steuerrückstände auf 31.910,85 Euro erhöht hätten. Nach einer weiteren Auskunft des Finanzamtes Magdeburg gegenüber der Antragsgegnerin beliefen sich die Rückstände noch im Januar 2019 auf ca. 30.968,33 Euro und habe der Kläger seit Mai 2018 lediglich 2.723,54 Euro abgetragen. Gemessen an der Größe des Betriebs stellen dies nicht unwesentliche Pflichtverstöße dar, die hinsichtlich der Zahlungspflichten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides über sieben Jahre andauerten. Der Einwand des Klägers, die der angegriffenen Erlaubniswiderrufsentscheidung zugrunde gelegten Steuerverbindlichkeiten beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen des Finanzamtes, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht seien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner nach den einzelnen Steuergesetzen und § 220 AO bereits hätte zahlen müssen. Dazu gehören auch wirksam festgesetzte und fällige Steuern, die streitig sind und gegen deren Festsetzung der Steuerschuldner Rechtsbehelfe eingelegt hat, über die noch nicht oder jedenfalls noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. § 361 Abs. 1 AO; § 69 Abs. 1 FGO). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung kommt es also gewerberechtlich grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren Bestandskraft oder z. B. darauf, ob die in einem Steuerbescheid festgesetzte Steuer lediglich nach § 162 AO geschätzt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1996 - 1 B 214.96 -; B. v. 05.03.1997 - 1 B 56.97 -, beide: juris). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheides nach § 361 Abs. 2 AO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO ausgesetzt oder nach § 361 Abs. 4 AO gehemmt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.1998 - 1 B 100.98 -, juris). Dies war hier indes nicht der Fall. Es war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich zukünftig hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß verhalten wird. Dies wäre nur dann gegeben, wenn aufgrund eines konkreten Tilgungs- und Sanierungsplans nachvollzogen werden kann, in welcher Weise und in welchem Zeitraum die Schulden getilgt werden sollen, dass sich Gläubiger und Schuldner auf diese Regulierungsweise geeinigt haben und inwiefern die finanziellen Verhältnisse ggf. auch das sonstige Verhalten des Klägers die Annahme rechtfertigen, dass er sich an die getroffenen Vereinbarungen halten wird. Schlichte Absichtserklärungen des Klägers sind daher ebenso wie bloße Gläubigerverhandlungen nicht ausreichend. Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende in einem überschaubaren Zeitraum konkrete Erfolgsaussichten in Bezug auf die Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat (zum Ganzen: OVG LSA, B. v. 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, juris). Der Kläger führte zwar aus, dass er im Rahmen einer vereinbarten Ratenzahlung monatliche Raten i. H. v. 300,- Euro an das Land Sachsen-Anhalt zahle. Nach Auskunft des Finanzamtes Magdeburg ist aber keine Vereinbarung mit dem Kläger geschlossen worden. Die Bemühungen des Klägers zur Senkung der aufgelaufenen Schulden gegenüber der Finanzverwaltung ließen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auch nicht erkennen, dass er über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügt. Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage waren nicht dargelegt oder erkennbar. Die dargestellte lang andauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers lies nach dem Kenntnisstand der letzten Behördenentscheidung befürchten, dass er auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sein wird, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen und seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es war damit zu rechnen, dass seine Steuerschulden wieder ansteigen werden. Die Zahlung der Steuerschulden durch den Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner gewerberechtlichen Erlaubnisse und der im Bescheid darüber hinaus verfügten Gewerbeuntersagungen unerheblich. Denn der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative vom Gewerbetreibenden ausgehen (BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Bei Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten - handelt es sich im Hinblick auf die Erlaubnis nach § 34c GewO vom 4. März 1993 in vollem Umfang um eine nachträglich eingetretene Tatsache i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. In Bezug auf die Erlaubnis nach § 34i GewO vom 17. März 2017 handelt es sich bei den angehäuften Steuerrückständen beginnend mit der Fälligkeit ab dem Tag der Erlaubniserteilung nach § 34i GewO, also dem 18. März 2017 und hinsichtlich eines Betrages i. H. v. 13.354,85 Euro (vgl. Aufstellung auf Bl. 74 f. der Beiakte A), handelt es sich indes um eine nachträgliche Tatsache, die im Rahmen der dargestellten Gesamtabwägung die getroffene Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers selbständig trägt. Ohne den Widerruf würde auch das öffentliche Interesse i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährdet. Vorliegend kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. dazu BVerwG, B. v. 17.08.1993 - 1 B 112/93 -, BeckRS 1993, 31238283; BayVGH, B. v. 25.09.2012 - 22 ZB 12.731 -, juris). Die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers gefährdet das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Maklers sowie des Immobiliardarlehensvermittlers nicht vereinbar, würde der Kläger in seiner Berufsausübung weitere Steuerrückstände anhäufen. Denn bei den Gewerben nach § 34c und § 34i GewO handelt es sich um sog. Vertrauensgewerbe, bei denen in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten geachtet werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 08.02.2017 - 22 C 16.1107 -, juris). Die weitere gewerbliche Berufsausübung des Klägers angesichts dieser von ihm gezeigten Verhaltensweise in Ausübung seines Gewerbes zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO ernstlich gefährdet wäre (BayVGH, B. v. 08.02.2017, a. a. O.). Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Jedoch ist bei der hier einschlägigen Tatbestandsalternative des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 3 B 329/17 -, juris). In diesen Fällen kann die Verwaltungsbehörde, will sie intentionsmäßig entscheiden, solange auf Ermessenserwägungen in dem Bescheid verzichten, als der Sachverhalt nicht ausnahmsweise besonderen Anlass für eine andere Entscheidung gibt. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233). Nach § 34c Abs. 1 und § 34i Abs. 1 GewO ist die Erlaubnis zwingend u. a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich zukünftig seinen Pflichten nicht nachkommen wird. Ist dies zu erwarten, sind die durch § 34c und § 34i GewO geschützten Rechtsgüter gerade wegen der Unzuverlässigkeit gefährdet. Dann ist die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Ist dies der Fall, ist das öffentliche Interesse grundsätzlich konkret gefährdet, wenn der Widerruf nicht erfolgt. In diesem Fall kann die zuständige Behörde nicht anders entscheiden, als die Erlaubnis zu widerrufen. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke aus § 35 GewO. Danach ist einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dort - im Falle des erlaubnisfreien Gewerbetreibenden - ist die zuständige Behörde gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, sollten Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Ist die Behörde schon bei erlaubnisfreien Gewerbetreibenden, deren Gewerbeausübung eben keine besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter betrifft, gezwungen, das Gewerbe zu untersagen, muss dies erst recht für den Widerruf eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, das wichtige Gemeinschaftsgüter betrifft, gelten. Daneben ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann. Sie setzt nämlich voraus, dass die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können (vgl. BVerwG, B. v. 09. 03.1994 - 1 B 33.94 -, juris m. w. N.). Diese Erwägungen müssen erst recht für einen Widerruf der Erlaubnis eines erlaubnispflichtigen Gewerbes gelten. Ein solcher Ausnahmefall wird durch das Vorbringen des Klägers nicht dadurch begründet, dass er wegen des Widerrufs die Anteile an seiner Kommanditgesellschaft (KG) verkaufen müsste und dadurch auch nicht mehr für seine Stiftung als Kommanditistin der KG tätig sein dürfte und er diese Vermögenswerte als seine Altersvorsorge betrachtet. Denn die Aufgabe des Gewerbes und damit auch der damit einhergehende wirtschaftliche Verlust stellen keinen solchen extremen Ausnahmefall dar, sondern dürften regelmäßige Folge einer Gewerbeuntersagung sein. Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass der Widerruf das einzig verhältnismäßige Mittel darstellt, die Allgemeinheit zu schützen. Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 20. November 2017 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Beklagte hat ihre Anordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt. Danach kann die zuständige Behörde, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO zum 31. Dezember 2017 widerrufen worden sind und der Widerspruch hiergegen aufgrund der wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat, war die Beklagte befugt, die Fortsetzung des Betriebes durch den Kläger zu verhindern, da dieser nach dem Widerruf die Maklertätigkeit sowie die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt (hierzu z. B. auch vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. März 2017 - OVG 1 B 22.15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger trotz Widerrufs der Erlaubnisse die betreffenden Gewerbe tatsächlich fortführen wird. Denn soweit für die sofortige Vollziehung des Widerrufs das öffentliche Interesse überwiegt, muss es der Behörde möglich sein, die rechtlichen Voraussetzungen für eventuell notwendige Vollstreckungsmaßnahmen, sollte der Betroffene das Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis fortführen, frühzeitig zu treffen. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass im Falle einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO (also bei nur anzeigepflichtigen Gewerben) die Behörde mit der Untersagung die Androhung der Vollstreckung als notwendige Voraussetzung des Vollzuges der Untersagung erlassen könnte. Hier wäre es nicht nachvollziehbar, bei einem erlaubnispflichtigen Gewerbe, das ein höheres Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit in sich trägt, nur schrittweise und damit zeitlich verzögernd vorgehen zu dürfen. Für eine behördliche Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt. Im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Widerruf der Erlaubnis wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist das Ermessen aber zumindest dahingehend intendiert, dass die Behörde im Regelfall eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO auszusprechen hat (NdsOVG, B. v. 10.02.2014 - 7 ME 105/13 -, juris; sowie HessVGH, B. v. 20.02.1996, a. a. O., der sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht). Bei vollziehbarem Erlaubnisentzug wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann die Behörde den weiteren Betrieb des Gewerbes wegen dessen formeller und materieller Illegalität regelmäßig nicht dulden, da eine baldige Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustandes wegen der im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu treffenden Unzuverlässigkeitsprognose gerade nicht zu erwarten ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung. Da hier keine eine andere Entscheidungs-möglichkeit eröffnenden besonderen Umstände vom Kläger vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind, war die behördliche Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Sinne der angeordneten Untersagung der weiteren Betriebsführung vorgegeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Erlaubnisurkunden in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides legt das Gericht entsprechend §§ 133,157 BGB dahingehend aus, dass die Urkunden bis zum 31. Dezember 2017 abzugeben sind und es sich bei der in Tenorierung genannten Frist des 27. Oktober 2017 um ein Schreibversehen handelt. Dass die Erlaubnisurkunden bis zum 31. Dezember 2017 abzugeben sind, ergibt sich aus der Begründung der Abgabeverpflichtung im angefochtenen Bescheid (vgl. 2 Absatz auf Seite 7 des Bescheides). Hierfür sprechen auch die Regelungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides, wonach die Erlaubnisse nach § 34c und § 34i GewO mit Wirkung zum 31.Dezember 2017 widerrufen werden. Die in diesem Sinne zu verstehende Regelung in Ziffer 4 ist rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 52 VwVfG kann die zuständige Behörde die auf Grund eines widerrufenen Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Nach § 52 Satz 3 VwVfG kann der Inhaber der Urkunde verlangen, dass ihm die Urkunde wieder ausgehändigt wird, nachdem die Behörde die Urkunde als ungültig gekennzeichnet hat. Die Rückforderung liegt im behördlichen Ermessen. Die Ausübung des Ermessens muss sich am Zweck des § 52 VwVfG orientieren. Grundsätzlich hat sich die Entscheidung danach zu orientieren, dass eine zumindest (abstrakte) Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht (Baumeister in: Obermayer/Funk-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 52, Rdnr. 24). Die Beklagte hat ihr Rückforderungsermessen damit begründet, die Öffentlichkeit vor dem Gebrauch vor dem Missbrauch von ungültigen Erlaubnissen zu schützen, welche als solche nicht erkennbar sind. Das ist nicht zu beanstanden. Darüber ist bei der Rückforderung von gewerberechtlichen Erlaubnisurkunden auch das Ermessen reduziert bzw. zumindest indiziert und die Rückgabe der Urkunden in der Regel zwingend zu verlangen (vgl. VG Neustadt, B. v. 05.07.2007 - 4 L 704/07.NW -, juris, Rdnr. 25; VG Augsburg, U. v. 23.04.2010 - Au 4 K 10.45 -, juris, Rdnr. 40). Mithin durfte die Beklagte vom Kläger die Vorlage der Urkunden zur Einziehung oder zur Kennzeichnung als ungültig verlangen. Die in Ziffer 5 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung für die nicht fristgerechte Vorlage der Erlaubnisurkunden beruht auf § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, 56, 59 SOG LSA und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten ausgesprochene Untersagung des vom Kläger außerdem betriebenen Gewerbes „Haus- und WEG-Verwaltung, Maklertätigkeit jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche Fähigkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art“ findet ihre rechtliche Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Kläger nach den auch bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Verhältnissen und dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 8 C 6.14 -, juris m. w. N.) als unzuverlässig anzusehen. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten (erlaubnisfreien) Gewerbes ist auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Der Kläger ist – wie bereits ausgeführt wegen seiner bis zur letzten Behördenentscheidung bestandenen Steuerschulden als unzuverlässig anzusehen. Eine nachhaltige Rückführung der - gewerbebezogenen - Steuerschulden war - wie ausgeführt – im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch nicht erkennbar. Hierdurch hat sich der Kläger unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Auf die Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung kann sich der Kläger auch hier nicht mit Erfolg berufen. In Fällen der Unzuverlässigkeit wegen lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit steht - wie ausgeführt - der Ausschluss des Betroffenen aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch den sozialen Sicherungssystemen zur Last fallen sollte. Ist - wie hier - die Gewerbeuntersagung auch wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage behalten zu können (vgl. SächsOVG, B. v. 23.04.2018 - 3 B 210/17 -, juris). Der Einwand des Klägers, die nach § 35 Abs. 4 GewO beteiligten Behörden hätten im Ergebnis seine Unzuverlässigkeit verneint, greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger verkennt den Zweck der Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Aufsichtsbehörden, Kammern und Prüfungsverbände. Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverständiger Stellen, die diesen die Möglichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbehörde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu übernehmen. Die Untersagungsbehörde ist an die Äußerung der anzuhörenden Stellen nämlich nicht gebunden (OVG LSA, B. v. 18.05.2010 - 1 L 62/10 -, juris). Sofern die Beklagte dem Kläger im Bescheidtenor aufgegeben hat, das erlaubnisfreie Gewerbe bis zum 27. Oktober 2017 und damit drei Wochen vor Bekanntgabe der Gewerbeuntersagung einzustellen, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Der Begründung des Bescheides auf Seite 8 lässt sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers eindeutig entnehmen, dass das Gewerbe bis zum 31. Dezember 2017 aufzugeben ist. Auch die von der Beklagten n in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Gewerbetreibende solche Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Branche gelten. Insbesondere die Nichterfüllung steuerrechtlicher Verpflichtungen kann - wie hier - eine solche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit begründen. Die Erstreckung ist insoweit zulässig, als sie erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger seit 1993 sehr unterschiedliche Gewerbe ausgeübt hat und offenbar davon ausgeht, ohne eine selbstständige Tätigkeit nicht für sein Existenzminimum sorgen zu können, für ihn eine angestellte Tätigkeit also offenbar nicht in Betracht kommt. Insoweit ist schon deshalb nicht auszuschließen, dass er auch jetzt in ein anderes Gewerbe ausweichen würde. Im Übrigen folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er regelmäßig seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 74.78 -; OVG LSA, B. v. 22.04.2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris). Die Beklagte hat das ihr in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung eröffnete Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Ausschluss eines Gewerbetreibenden (nichts Anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeüber-greifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr „auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht“. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 12. 01.1993 - 1 B 1/93 -, juris). Zur weiteren Begründung verweist das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zur fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers wegen den von ihm begangen Straftaten und zu Ziffer 8 des streitigen Bescheides auf die Gründe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 20.11.2017 sowie des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28.08.2020 und der Beschlüsse des Gerichts vom 22.01.2019 – 3 B 426/17 MD, vom 01.08.2019 – 3 B 223/19 MD und vom 12.10.2020 - 3 B 162/20 sowie der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.03.2019 – 1 M 23/19 und vom 01.12.2020 – 1 M 117/20 und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die vom Kläger geltenden gemachte Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training und die vorgetragene vollständige Begleichung seiner Steuerschulden, stellen beachtliche Gründe für die Beurteilung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit dar und zuständige Behörde wird diese Umstände bei der Wiedererteilung der widerrufenen Erlaubnisse und er Widergestattung der Gewerbeausübung zu bewerten haben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in den Eilverfahren bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 60.000,00 Euro. Der Kläger wendet sich gegen einen Widerruf seiner gewerberechtlichen Erlaubnisse, der Untersagung eines von ihm ausgeübten Gewerbes und einer erweiterten Gewerbeuntersagung. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 04.03.1993 eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34c GewO und mit Bescheid vom 17.03.2017 eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliendarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Bei der zweiten gewerberechtlichen Erlaubnis führte die Beklagte keine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch. Unter dem 31.03.2017 übersandte die Staatsanwaltschaft Magdeburg der Beklagten die Ermittlungsakten in einer Strafvollstreckungssache gegen den Kläger. Hieraus war ersichtlich, dass das Amtsgericht Magdeburg mit Urteil vom 09.07.2015 den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger deshalb unter dem 13.06.2017 sie beabsichtige, wegen der Verurteilung die gewerberechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und dem Kläger die Gewerbeausübung zu untersagen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 14.07.2017 zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2017 Gebrauch. Aus einem am 14.06.2017 ausgestellten Führungszeugnis ist eine weitere Verurteilung des Klägers ersichtlich. Mit Urteil vom 28.07.2016 hatte ihn das Amtsgericht Magdeburg wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit einer Nötigung zu einer Geldstrafe zu 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Mit Schreiben vom 14.09.2017 teilte das Finanzamt Magdeburg der Beklagten mit, dass gegen den Kläger Abgabenforderungen zuzüglich Nebenforderungen (resultierend aus Einkommens- und Gewerbesteuer für den Zeitraum 2008 bis 2014) in Höhe von insgesamt 29.504,72 Euro bestanden und regte deshalb die Untersagung der Ausübung aller Gewerbe des Klägers an. Unter Hinweis auf die zweite Verurteilung und die Abgabenschulden beim Finanzamt gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.10.2017 Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 03.11.2017, wovon der Kläger mit Schreiben vom 02.11.2017 Gebrauch machte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.11.2017 widerrief die Beklagte in Ziffer 1 des Bescheides die unter dem 04.03.1993 erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO sowie in Ziffer 2 die dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter für die B. Immobilien KG ausgestellte Erlaubnis nach § 34i GewO jeweils zum 31.12.2017, untersagte in Ziffer 3 für den Fall, dass der Kläger die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c und 34i GewO nach Ablauf der Frist weiterhin fortführen sollte, das dann unerlaubte Gewerbe, forderte in Ziffer 4 die Erlaubnisurkunden bis zum 27.10.2017 zurück und drohte in Ziffer 5 für die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,- Euro an. Darüber hinaus untersagte die Antragsgegnerin in Ziffer 6 dem Kläger zum 27.10.2017 die Ausübung des Gewerbes „Haus- und WEG-Verwaltung, Maklertätigkeiten jedweder Couleur, Facility Management als Hausmeisterservice ohne handwerkliche Fähigkeiten, Gartenpflege, Hausreinigung, Handel mit Fahrzeugen aller Art“ sowie in Ziffer 7 jede weitere Gewerbetätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. In Ziffer 8 drohte die Beklagte dem Kläger an, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 3, 6 und 7 des Bescheides, die Untersagung mit Zwangsgeld durchzusetzen. Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2017 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2020 als unbegründet zurückwies. Am 21.12.2017 hatte der Kläger das erkennende Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Beklagten vom 20.11.2017 ersucht. Mit Beschluss vom 22.01.2019 – 3 B 426/17 MD lehnte das Gericht den Eilantrag des Klägers überwiegend ab. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 11.03.2019 – 1 M 23/19 zurück. Die Abänderungsanträge des Klägers lehnte das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 01.08.2019 – 3 B 223/19 MD und vom 12.10.2020 – 3 B 162/20 MD ab. Die gegen den letzteren Beschluss des Gerichts eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.12.2020 – 1 M 117/20 zurück. Nachdem der Kläger zunächst Untätigkeitsklage am 22.06.2019 beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben hatte, setzte er mit am 23.09.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klage sinngemäß als Anfechtungsklage fort. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Persönlichkeit habe sich zwischenzeitlich positiv entwickelt. Nach der attestierten Einschätzung des ihn behandelnden Facharztes befinde er sich in einem stabilisierten Zustand mit einem kontrollierten Konsumverhalten. Er habe an einem Anti-Gewalt-Training beim sozialen Dienst der Justiz teilgenommen. Die Steuerschulden beruhten auf rechtswidrigen Entscheidungen des Finanzamtes, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens seien. Zur Begleichung der Steuerschulden habe er zunächst monatliche Raten von je 300,00 Euro ans Finanzamt gezahlt. Am 05.11. 2020 habe er die restlichen Steuerschulden in Höhe von 21.123,27 Euro beglichen. Der Kläger legt hierzu den Ausdruck eines SEPA Auftrages vor. Die Zahlung habe er von einer anteiligen Auszahlung eines Verkaufserlöses (ca. 240.000,00 Euro) einer Immobilie einer Gesellschaft, an der er Anteile habe, finanziert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides, die Klage abzuweisen. Zur Teilnahme des Klägers am Anti-Gewalt-Training des Sozialen Dienstes der Justiz hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Anti-Gewalt-Trainers, Herrn C.. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die zum Verfahren beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.