OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 47/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

1mal zitiert
18Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO bei der bloßen Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, dessen Wahrnehmung für keinen der Bewerber eine Vorwirkung für eine spätere, aber derzeit noch nicht beabsichtigte Beförderung entfaltet.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO bei der bloßen Besetzung eines Beförderungsdienstpostens, dessen Wahrnehmung für keinen der Bewerber eine Vorwirkung für eine spätere, aber derzeit noch nicht beabsichtigte Beförderung entfaltet.(Rn.2) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. März 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertig die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist geklärt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Falle einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz regelmäßig nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu etwa: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 M 140/07 - und Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 M 257/06 -, jeweils juris [m. w. N.]; Beschluss vom 25. August 2008 - 1 M 103/08 -), wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte bzw. erfolgte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereiteln könnte (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 -2 VR 3.03 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 M 60/12 -, juris). Hiervon geht das Verwaltungsgericht rechtlich und für den vorliegenden Fall auch in tatsächlicher Hinsicht zutreffend aus, denn die Besetzung des streitgegenständlichen und sowohl für den Antragsteller (Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA) wie für den ausgewählten Beamten (Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA gleichermaßen höherwertigen Dienstpostens (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) vermag - entgegen der Annahme der Beschwerde - mangels Vorwirkung die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers nicht zu vereiteln. Die hier beabsichtigte Dienstpostenbesetzung stellt weder - wie die Beschwerde selbst ausführt - ein einaktiges Verfahren zur anschließenden Vergabe eines höherwertigen Statusamtes dar (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris), noch vermag sie für den Antragsteller oder den ausgewählten Bewerber eine (laufbahnrechtliche) Bewährung zur Folge haben (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend: Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris). Denn beide Beamte sind bereits, wie das Verwaltungsgericht von der Beschwerde unwidersprochen festgestellt hat (siehe Seite 3 [unten] der Beschlussabschrift), infolge einer mehr als sechsmonatigen erfolgreichen Tätigkeit auf einem im Hinblick auf ihr jeweils inne gehabtes Statusamt höherwertigen Dienstposten im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA laufbahnrechtlich erprobt und damit für das jeweils nächsthöhere Statusamt beförderungsreif. „Folgen für eine gegebenenfalls vorzunehmende Beförderung“ des Antragstellers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA, das dieser gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA i. V. m. §§ 3 PolLVO LSA, 3 LVO LSA zunächst zu durchlaufen und der ausgewählte Bewerber überdies bereits inne hat, vermag die hier maßgebliche Dienstpostenbesetzung daher - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht nach sich zu ziehen. Daraus folgt im Übrigen, dass der Antragsteller und der ausgewählte Bewerber - entgegen der Annahme der Beschwerde - in keinem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis um das hier allenfalls vom Antragsteller derzeit anstrebbare Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 LBesO LSA stehen. Der von der Beschwerde angeführte Berichterstatterbeschluss vom 11. Mai 2009 in dem Verfahren 2 VR 1.09 ist im Hinblick auf die nachfolgende o. g. Senatsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes überholt bzw. mangels statusamtsbezogener Vorwirkung der streitgegenständlichen Dienstpostenvergabe (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 18 ff.; zudem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 S 2980/19 - und Beschluss vom 6. Juni 2017 - 4 S 1055/17 -, jeweils juris; BayVGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 6 CE 19.1508 -, juris) jedenfalls nicht einschlägig. Soweit die Beschwerde auf das Vorbingen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 19. August 2019 und 30. Oktober 2019 inhaltlich Bezug nimmt und damit schlicht auf das vorangegangene erstinstanzliche Vorbringen verweist, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss. (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. September 2018 - 1 M 111/18 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Ungeachtet dessen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen des Senates auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht mehr entscheidungserheblich an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG, Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz beträgt der Streitwert des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2016 - 1 M 94/16 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).