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Beschluss

1 O 108/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Streitwert einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten Gewerbeabmeldung von Amts wegen.(Rn.2)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Streitwert einer auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten Gewerbeabmeldung von Amts wegen.(Rn.2) Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet, denn die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Von der letztgenannten Variante ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufhebung der auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, S. 3 GewO gestützten streitgegenständlichen Gewerbeabmeldung von Amts wegen. Für die Bestimmung des Streitwertes einer solchen Anordnung gibt es keine Anhaltspunkte, weswegen vom Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) auszugehen ist. § 14 GewO verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. September 2013 - 3 E 62/13. -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 - 14 S 1143/94 -, juris Rn. 2). Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Mindeststreitwert i. H. v. 500 € für angemessen erachtet, fehlt hierfür jeglicher Anknüpfungspunkt und sachliche Grund; die Beschwerde enthält auch keinerlei Begründung für die von ihr begehrte Reduzierung des Streitwertes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).