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Beschluss

1 L 107/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
PKH kann weder für einen durch einen nicht postulationsfähigen Antragsteller gestellten Zulassungsantrag noch für einen bis zum Ablauf der Zustellungsantragsfrist nicht formgültig gestellten PKH-Antrag gewährt werden.(Rn.2) (Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: PKH kann weder für einen durch einen nicht postulationsfähigen Antragsteller gestellten Zulassungsantrag noch für einen bis zum Ablauf der Zustellungsantragsfrist nicht formgültig gestellten PKH-Antrag gewährt werden.(Rn.2) (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 14. August 2019 ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO ist bereits nicht wirksam erfolgt, weil sie nicht formgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten, der über die erforderliche Postulationsfähigkeit verfügt, vorgenommen wurde. Gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 S. 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt sowie die in § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Hierüber wurde der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch ausdrücklich wie zutreffend belehrt. Der für den Kläger auftretende „Prozessbevollmächtigte“ erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Er bezeichnet sich selbst als „Unternehmensjurist“ und hat noch mit an das Verwaltungsgericht Halle gerichtetem Fax vom 1. November 2018 mitgeteilt, als Rechtsanwalt nicht bestellt zu sein (vgl. Bl. 60 d. GA). Er gehört auch nicht zu den in § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen. Eine Heilung der fehlenden Postulationsfähigkeit im Wege einer rückwirkenden Genehmigung durch einen noch zu bestellenden Prozessbevollmächtigten ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2001 - 9 VR 6.01 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 8 ME 75/03 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 1 M 52/18 -). Für den bereits gestellten Zulassungsantrag kann dem Kläger danach Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger kann auch nicht für einen noch formgerecht, d. h. durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dies würde u. a. voraussetzen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der (durch unwirksame Stellung eines Zulassungsantrages) versäumten Antragsfrist (gem. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO) in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall. Die Versäumung der Antragsfrist ist nicht unverschuldet, wie dies eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 VwGO erfordert, wenn der Kläger innerhalb der Antragsfrist nicht einen formgültigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde innerhalb der am Montag, den 7. Oktober 2019 endenden Antragsfrist (vgl. § 57 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) nicht formgültig gestellt, weil er nicht den Anforderungen des § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt, wonach dem Prozesskostenhilfeantrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen sind. Dabei ist die Verwendung des Vordruckes gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl I 2014, 34) gesetzlich zwingend vorgeschrieben, so dass sich das Gericht über dessen Fehlen nicht hinwegsetzen kann. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies - wie im vorliegenden Fall - nicht geschehen, war die Partei nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Damit bietet die im Wege der Prozesskostenhilfe angestrebte Rechtsverfolgung (Durchführung des Zulassungs- und Berufungsverfahrens) auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Antrag ist bereits aus diesem Grund gemäß § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO abzulehnen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2012 - 9 ZB 12.744 -, juris). Das weitere Antragsvorbringen ist nach alldem unbeachtlich. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Antrags auf Zulassung der Berufung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bedarf es nicht, weil das Bewilligungsverfahren mangels Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz gebührenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 Satz VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Auf den Senatsbeschluss gleichen Rubrums zu dem Aktenzeichen 1 O 108/19 wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).