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Beschluss

1 L 56/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2014:0729.1L56.14.0A
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Leitsätze
Im Falle des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (juris: GKG 2004) bemisst sich der Streitwert bei stufenmäßig aufsteigenden Gehältern nicht nach dem Endgrundgehalt, sondern nach der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe des angestrebten Amtes zu zahlenden Bezüge unter Beachtung der einschlägigen Erfahrungsstufe.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (juris: GKG 2004) bemisst sich der Streitwert bei stufenmäßig aufsteigenden Gehältern nicht nach dem Endgrundgehalt, sondern nach der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe des angestrebten Amtes zu zahlenden Bezüge unter Beachtung der einschlägigen Erfahrungsstufe.(Rn.10) 1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 22. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht das klägerische Beförderungsbegehren schon deshalb als unbegründet angesehen, weil diesem laufbahnrechtliche Bestimmungen entgegen stehen. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht. Unter Bezugnahme auf den hier einschlägigen Kabinettsbeschluss vom 12. Dezember 1995, der die Mindestwartezeit prinzipiell auf zwei Jahre verlängert hat, darf die Klägerin danach infolge ihrer letzten Beförderung zur Sekundarschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zum 1. Dezember 2012 nicht vor dem 1. Dezember 2014 befördert werden. Ohne Erfolg verweist die Antragsbegründungsschrift insoweit auf die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SchulDLVO. Denn diese Regelung bezieht sich auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulDLVO abschließend aufgeführten Beförderungsämter, während § 22 Abs. 2 Nr. 4 LBG LSA aber gerade daran anknüpft, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden braucht. Letzteres ist vorliegend indes der Fall; Gegenteiliges zeigt auch das Antragsvorbringen nicht (schlüssig) auf. Auf das weitere Antragsvorbringen zum Beförderungsbegehren kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Übrigen vermöchten die klägerischen Ausführungen allenfalls einen Schadensersatzanspruch zu begründen, der indes hier nicht streitgegenständlich ist. Soweit die Klägerin schließlich unter Hinweis auf Seite 6 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles geltend macht, „das Begehren einer Amtszulage [sei] sehr wohl Gegenstand des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens“ gewesen, liegt der Einwand neben der Sache. Die Amtszulage knüpft vielmehr statusrechtlich an das Hauptamt an und steht einem Beförderungsakt gleich, während sich die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes demgegenüber mit einer Verwendungszulage befassen, deren Gewährung keine statusmäßigen Auswirkungen entfaltet. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass § 46 BBesG für die sachsen-anhaltischen Landesbeamten keine Anwendung mehr findet. Dass hier, gerade angesichts des spezifischen Gesetzesvorbehaltes im Besoldungsrecht, überhaupt eine Analogie in Betracht kommen könnte, wird von der Antragsbegründungsschrift jedenfalls nicht, insbesondere nicht nach Maßgabe der bereits vorliegenden einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 und bis zum 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA mit Amtszulage zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Insofern betrug zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung die Grundbesoldung 4.690,51 € und die Amtszulage 180,71 € monatlich und ab dem 1. Juli 2014 die Grundbesoldung 4.828,88 € und die Amtszulage 186,04 € monatlich, so dass die für das Kalenderjahr 2014 zu zahlenden Bezüge sich auf 29.658,42 € beliefen (29.227,32 € + 30.089,52 € ./. 2). Insofern ist - anders als nach § 52 Abs. 5 GKG a. F. - nicht mehr auf das Endgrundgehalt abzustellen (so aber: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, und OVG Thüringen, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13, OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 1 So 45/14 -, jeweils juris), denn gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (wie hier: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, juris). Die neue Regelung knüpft damit schon nach ihrem Wortlaut erkennbar und bewusst nicht mehr an die vormalige Berechnungsgröße des „Endgrundgehaltes“ an. Ebenso wenig ergeben sich aus der Gesetzgebungshistorie gegenteilige Anhaltspunkte. In der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfes (BR-Drs. 517/12, Seite 374) wurde dazu vielmehr nur ausgeführt: „Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I. S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist. In diese Fassung des Gerichtskostengesetzes ist die Regelung durch Artikel 1 Nummer 7 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) als § 13 Absatz 4 eingefügt worden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf den Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestagsdrucksache 12/6962 S. 62). Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil - wie auch beim Bund - in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. Soweit Sonderzuwendungen gezahlt werden, sind diese in dem Jahresbetrag enthalten. Familienstatusbezogene Elemente der Bezüge sollen auch künftig unberücksichtigt bleiben, damit die Zahl unterhaltspflichtiger Kinder ohne Einfluss auf den Streitwert bleibt. Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dies bedeutet, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezüge für ein Kalenderjahr zu berechnen sind. Zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmte Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, sind zu berücksichtigen. Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen." Gerade der letzte Satz der Begründung stellt einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 52 Abs. 5 GKG allgemein an die individuellen Bezüge des jeweiligen Klägers bzw. Antragstellers anknüpfen wollte. Denn danach wird ausdrücklich „auf die Bezügeansprüche in der Person des Klägers" abgestellt und nur Änderungen dieser Bezügeansprüche sollen hiernach nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen zeigt die Begründung des Gesetzentwurfes zudem, dass gerade auf die unterschiedliche Entwicklung der Besoldungsbestimmungen in Bund und Ländern reagiert und dementsprechend § 52 Abs. 5 GKG „strukturell“ geändert werden sollte. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).