Beschluss
1 M 17/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0320.1M17.12.0A
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Leitsätze
1. Falsche Bezeichnung der Betriebsstätte als offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA (juris VwVfG ST) i. V. m. § 42 Satz 1 VwVfG.(Rn.2)
2. Allein der Hinweis des Gewerbetreibenden auf eine nachträgliche Bezahlung der Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung macht noch nicht plausibel, dass dies für den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Zeitraum zwischen der von der Versicherung mitgeteilten Vertragsbeendigung bis zur Prämienzahlung und (ggf.) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht nur versicherungsvertragsgesetzlich, sondern auch gewerberechtlich relevant ist.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Falsche Bezeichnung der Betriebsstätte als offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA (juris VwVfG ST) i. V. m. § 42 Satz 1 VwVfG.(Rn.2) 2. Allein der Hinweis des Gewerbetreibenden auf eine nachträgliche Bezahlung der Prämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung macht noch nicht plausibel, dass dies für den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen im Zeitraum zwischen der von der Versicherung mitgeteilten Vertragsbeendigung bis zur Prämienzahlung und (ggf.) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht nur versicherungsvertragsgesetzlich, sondern auch gewerberechtlich relevant ist.(Rn.14) Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Soweit die Antragstellerin die Gewerbeuntersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 als formell fehlerhaft bezeichnet, weil die Bezeichnung der Betriebsstätte mit „A-Straße 16“ (statt A-Straße 16 a) falsch angegeben sei, handelt es sich um eine jederzeit berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 42 Satz 1 VwVfG, die keine Fehlerhaftigkeit der Verfügung zu begründen vermag. Eine Unrichtigkeit ist im vorgenannten Sinne offenbar, wenn sie den Verfahrensbeteiligten ohne Weiteres auffällt, weil sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsaktes oder den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt (so BVerwG, Beschl. v. 23.10.1985 - 7 B 193.85 -, juris). Dies ist hier der Fall. Die streitige Gewerbeuntersagungsverfügung bezieht sich ihrem Inhalt nach zweifellos auf die Antragstellerin; Anhaltspunkte für eine Verwechselung bestanden zu keinem Zeitpunkt. Der Antragstellerin konnte die Verfügung problemlos zugestellt werden, obgleich sich die gerügte Unrichtigkeit auch bei der Adressierung der Verfügung wiederfindet. Auch das Widerspruchsschreiben vom 10. August 2011, das sich inhaltlich mit der gewerberechtlichen Maßnahme auseinandersetzt, macht deutlich, dass bei der Antragstellerin von Beginn an keinerlei Zweifel daran bestand, dass sich die Verfügung auf ihren Gewerbebetrieb bezieht. Ferner wendet die Beschwerdebegründung ein, es bestehe kein besonderes Vollzugsinteresse im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (mehr). Das Schreiben der DAS vom 28. Juli 2011 bestätige, dass für sämtliche Fahrzeuge eine Prämienzahlung bis zum 1. Oktober 2011 vorliege und voller Versicherungsschutz bestehe; der derzeitige Geschäftsführer der Antragstellerin erkläre mit eidesstattlicher Versicherung vom 5. März 2012, dass seit der Bestätigung der DAS vom 28. Juli 2011 zu keinem Zeitpunkt Zahlungsverzögerungen eingetreten seien und seitdem voller Versicherungsschutz für sämtliche Fahrzeuge bestehe. Es bestünden auch keine Steuerrückstände mehr. Diese Angaben rechtfertigen jedoch im Hinblick auf das bisherige Fehlverhalten der Antragstellerin und neue Vorkommnisse nach Erlass der Untersagungsverfügung nicht die Annahme, die Antragstellerin werde bis zur bestands- oder rechtskräftigen Beendigung des Gewerbeuntersagungsverfahrens ihren gewerberechtlichen Pflichten zuverlässig nachkommen und keine neuen Pflichtverstöße begehen. So mag die Antragstellerin zwar unter dem Druck der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 die Haftpflichtangelegenheiten für ihre Fahrzeuge mit ihrer Versicherung vorläufig geregelt haben; gleichzeitig hat sie es aber hingenommen, dass in Bezug auf die im Zeitraum Januar bis Juli 2011 fällig werdende Kfz-Steuer ihrer Fahrzeuge Vollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen und Zahlungszusagen nicht eingehalten wurden, so dass sich das Finanzamt Magdeburg noch Ende August 2011 zu Zwangsabmeldungen veranlasst sah (vgl. Schreiben des Finanzamtes Magdeburg an die Antragsgegnerin vom 26.08.2011, Bl. 219 ff. der Beiakte A). Erst nach Beantragung der Abmeldung verschiedener Fahrzeuge von Amts wegen erfolgte seitens der Antragstellerin eine Zahlung (vgl. Schreiben des Finanzamtes Magdeburg an die Antragsgegnerin vom 14.10.2011, Bl. 2 der Beiakte B). Steuerrückstände, die sich infolge Schätzungen durch das Finanzamt noch im Juli 2011 auf 13.270,80 € beliefen und danach weiter angestiegen sind (vgl. Schreiben des Finanzamtes Magdeburg an die Antragsgegnerin vom 13.07.2011, Bl. 160 der Beiakte A; eidesstattliche Versicherung des M. L. vom 4.10.2011, Bl. 72 [73] d. GA) konnten erst im September 2011 durch Erfüllung von Anmeldepflichten, Neuberechnung und Bezahlung beglichen werden. Das Finanzamt Magdeburg weist in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2011 (a. a. O.) ausdrücklich darauf hin, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mehrfach aufgrund von Schätzungen infolge Verletzung von Anmeldepflichten in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Das Finanzamt Magdeburg geht nicht davon aus, dass von der Antragstellerin eine grundsätzliche Verhaltensänderung zu erwarten ist („es ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige auch in Zukunft seinen Anmeldepflichten nicht bzw. nicht pünktlich nachkommt“, vgl. Schreiben des Finanzamtes Magdeburg vom 14.10.2011, a. a. O.). Des Weiteren wurde laut Bericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. August 2011 (Bl. 214 ff. der Beiakte A) das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen MD-(…) für eine Personenbeförderung bereitgestellt, um nach Angaben des bei der Antragstellerin tätigen Fahrers 7 Fahrgäste (spanische Staatsbürger) vom Flughafen Berlin-Tegel zu ihrem Hotel in Berlin zu befördern; nach der polizeilichen Überprüfung wurde die Transferfahrt durchgeführt. Der Fahrer händigte im Rahmen der Kontrolle der Fahrzeugpapiere einen Auszug der Genehmigungsurkunde für Mietwagen aus. Die der Antragstellerin von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 31. Januar 2008 befristet bis zum 1. Februar 2012 erteilte Genehmigung zur Ausübung eines Verkehres mit Mietwagen mit 2 Fahrzeugen war indes mit sofort vollziehbarem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 6. Dezember 2010 (vgl. Bl. 204 ff. der Beiakte A) widerrufen worden. Das vorläufige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az.: - 1 B 166/10 MD -) wie vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: - 3 M 389/10 -, Bl. 196 ff der Beiakte A) erfolglos. Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass die Antragstellerin Fahrzeuge zur Personenbeförderung einsetzt, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3, 49 Abs. 4 PBefG zu sein, was zudem einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 PBefG darstellt. Soweit der derzeitige Geschäftsführer und damalige Mitarbeiter der Antragstellerin, M. L., in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. Oktober 2011 erklärt, das Fahrzeug sei lediglich bereit gestellt gewesen, eine Personenbeförderung habe zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht stattgefunden, stellt dies weder den im Polizeibericht angegebenen Zweck der Fahrzeugbereitstellung noch den im Polizeibericht vermerkten Antritt der Transferfahrt schlüssig in Frage. Ein vergleichbares Vorkommnis fand am 29. August 2011 statt. Anlässlich einer Betroffenenanhörung vom selben Tage gab der Fahrer des Fahrzeugs der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen MD-(…), beim Polizeipräsidenten in Berlin an, Personen vom M-Hotel zum Flughafen Schönefeld auf telefonische Anordnung von Herrn M. L. befördert zu haben (vgl. Bl. 217 der Beiakte A). In dem zu diesem Vorgang erstellten polizeilichen Feststellungsbericht Nr. (…) (Bl. 218 der Beiakte A) ist die (fehlende Genehmigung über eine) gewerbliche/geschäftsmäßige Personenbeförderung im Sinne des § 49 PBefG vermerkt. Ein Auszug der (nicht mehr wirksamen) Genehmigungsurkunde für Mietwagen war bereits anlässlich einer Verkehrskontrolle am selben Tage (29.08.2011) gegen 17.00 Uhr am Flughafen Tegel sichergestellt worden (vgl. polizeilicher Feststellungsbericht Nr. (…), Bl. 216 der Beiakte A). Soweit in der eidesstattlichen Versicherung des M. L. vom 4. Oktober 2011 zu diesem Vorfall ausgeführt wird, die Berliner Polizisten seien nicht zuständig gewesen und es seien Unterlagen ohne entsprechende Beschlüsse beschlagnahmt worden, stellt dies einen (erneuten) Verstoß gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die Genehmigungspflicht von entgeltlicher oder geschäftsmäßiger Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr nicht schlüssig in Frage. Eine Gesamtschau des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin gibt nach alldem Anlass für die Annahme, dass sie unter Hinnahme von Gesetzesverstößen (vgl. § 1 PflVG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) ihren versicherungs- und steuerrechtlichen Zahlungspflichten nur schleppend und häufig - wie die zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Zwangsstilllegungsverfügungen der letzten Jahre, aber auch die Angaben des Finanzamtes Magdeburg zu Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Stellung eines Insolvenzantrages bzw. eines Antrages auf Abmeldung der Fahrzeuge von Amts wegen belegen - erst zum spätestmöglichen Zeitpunkt nachkommt. Auch der wiederholte Einsatz ihrer Fahrzeuge ohne die erforderliche Personenbeförderungsgenehmigung lässt die Bereitschaft vermissen, den Gewerbebetrieb unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Die Antragstellerin reagiert ersichtlich erst auf behördliche Kontrollmaßnahmen und den Druck von Vollstreckungs- und Untersagungsverfügungen; Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Verhaltensänderung und Bereitschaft, gewerberechtliche Pflichten künftig zuverlässig und ohne behördliche Einflussnahme aus eigenem Antrieb zu erfüllen, sind dagegen nicht feststellbar. Auch der Wechsel in der Geschäftsführung gibt keinen Anlass zu einer günstigen Prognose. Denn der neue Geschäftsführer hat bereits als Mitarbeiter der Antragstellerin an deren Fehlverhalten maßgeblich und im Eigeninteresse mitgewirkt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2009 (Bl. 24 der Beiakte A) hat Herr M. L. gegenüber einem Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes angegeben, Gesellschafter der Antragstellerin zu sein, was ihm eine entsprechende Einflussnahme auf die Geschäftführung ermöglicht (vgl. §§ 6, 37 Abs. 1 GmbHG). Seine eidesstattlichen Versicherungen vom 5. August 2011 und 4. Oktober 2011 lassen erkennen, dass er in der Vergangenheit maßgeblich auf das betriebliche Geschehen Einfluss genommen hat („Ich bin Monatszahler. Ich erhielt von der E. Versicherung mit Schreiben vom 21.04.2011 die Information, dass die Verträge bis zur nächsten Hauptfälligkeit auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt würden. Ich hatte mich daraufhin direkt mit der Versicherung telefonisch in Verbindung gesetzt ... Nachdem ich mehrfach telefonisch versucht hatte, die Dinge zu klären, habe ich dann die Versicherung noch einmal angeschrieben am 15.05.2011. Ausdrücklich bat ich um Mitteilung, so die Überweisung durch mich erforderlich sein würde. Ich hörte von der Versicherung nichts und ging davon aus, dass alles in Ordnung war ...“, vgl. S. 2 Abs. 2 der eidesstattlichen Versicherung vom 05.08.2011, Bl. 16 der GA; „Soweit dort behauptet wird, dass in unterschiedlichen Zeiträumen kein Versicherungsschutz für die von mir betriebenen Fahrzeuge bestanden haben soll … Von meinem Makler erhielt ich dann einen Anruf am 21.07.2011 und überwies sofort den kompletten Betrag für die Beiträge für das III. Quartal 2011 …“, vgl. S. 1 Abs. 3, S. 2 Abs. 1 der eidesstattlichen Versicherung vom 04.10.2011, Bl. 72, 73 der GA). Ausweislich der Betroffenenanhörung vom 29. August 2011 (Bl. 217 der Beiakte A) hat Herr M. L. die Personenbeförderungsfahrt vom M-Hotel zum Flughafen Schönefeld telefonisch angeordnet. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Annahme, eine (dauerhafte) Verhaltensänderung der Antragstellerin sei infolge des Wechsels in der Geschäftsführung zu erwarten; vielmehr steht zu befürchten, dass sich das bisherige Fehlverhalten bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft des streitigen Gewerbeuntersagungsverfahrens fortsetzen wird und weitere gewerbebezogene Pflichtverletzungen seitens der Antragstellerin zu erwarten sind. Dies zu unterbinden begründet das besondere Vollziehungsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wegen der Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz in den Jahren 2008 und 2009. Soweit die Antragstellerin die Vorwürfe schlicht bestreitet bzw. auf die Erläuterungen der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2011 verweist, genügt dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen ändern die Gründe für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der Allianz-Versicherungs AG nichts daran, dass zu den in der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 genannten Zeiträumen im Jahre 2008 der Nachweis über die erforderliche Versicherungsbestätigung für eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung durch die Antragstellerin nicht mehr geführt werden konnte. Zudem betrifft ein Teil der in der Untersagungsverfügung für 2008 aufgezählten Zeiträume eines Ausfalls der Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnisse auch Anzeigen der DAS über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (vgl. Bl. 10, 97, 121, 126 der Beiakte B), auf die die Antragstellerin nicht eingeht. Soweit wegen Vorkommnissen im Jahre 2009 in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. August 2011 auf die „Typenschlüssel“-Problematik verwiesen wird, machen die dortigen Angaben nicht plausibel, warum es für unterschiedliche, keineswegs durchgehende Zeiträume im Jahr 2009 zu Mitteilungen der DAS an die Straßenverkehrsabteilung der Antragsgegnerin über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gekommen ist, wenn die Versicherung die Deckung für die Fahrzeuge angeblich bestätigt haben soll. Der Beschwerdebegründung kann auch nicht darin gefolgt werden, soweit sie für das Jahr 2009 die Behauptung, Fahrzeuge der Antragstellerin hätten auch in Kenntnis fehlenden Versicherungsschutzes am öffentlichen Verkehr teilgenommen, durch die eidesstattlichen Versicherungen des M. L. als widerlegt ansieht. In der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Oktober 2011 räumt Herr L. ein, dass sich bei Aufsuche des Stattordnungsdienstes der Antragsgegnerin nicht alle Fahrzeuge in der A-Straße befunden haben, „da diese dann unterwegs waren“. Soweit diese Erklärung an die Behauptung anknüpft, zu diesem Zeitpunkt habe für sämtliche Fahrzeuge Versicherungsschutz bestanden, wird dies - wie bereits ausgeführt - nicht hinreichend plausibel gemacht. Auch der Verweis auf die Zulassungsbescheinigung vom 29. Oktober 2009 (Bl. 74 der GA) sowie auf den Aktenvermerk der Polizeidienststelle Magdeburg vom 4. Juni 2010 (Bl. 75 der GA) ist kein schlüssiger Beleg dafür, dass die in der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 genannten Ausfallzeiten eines Kfz-Haftpflichtversicherungsverhältnisses für die von der Antragstellerin betriebenen Fahrzeuge nicht bestanden haben bzw. in gewerberechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich sind. Insbesondere macht der Hinweis im Aktenvermerk vom 4. Juni 2010, wonach Herr L. letzten Endes seine Versicherungen immer bezahlt habe, nicht plausibel, dass eine nachträgliche Prämienzahlung und ggf. ein Wiederaufleben des Haftpflichtversicherungsvertrages dazu führt, dass der Gebrauch der Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Zeitraum zwischen der von der Versicherung mitgeteilten Vertragsbeendigung bis zur Prämienzahlung und (ggf.) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht nur versicherungsvertragsgesetzlich, sondern auch gewerberechtlich relevant ist (vgl. zur Strafbarkeit nach § 6 PflVG: BGH, Beschl. v. 03.11.1983 - 4 StR 80/83 -, juris, zu § 39 VVG a. F. [jetzt: § 38 VVG]). Die Zahlungsverzögerungen für die Versicherungsbeiträge im Jahr 2011 werden von der Antragstellerin eingeräumt. Auf die Gründe hierfür im Zusammenhang mit der Umstellung der Zahlungszeiträume kommt es nicht entscheidend an, weil die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden erfordert. Im Übrigen macht das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht plausibel, dass der in der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 für die noch in Betrieb befindlichen Fahrzeuge der Antragstellerin festgestellten Beendigung des Versicherungsverhältnisses seit 9. Juni 2011 wegen der nachträglichen Prämienzahlung in gewerberechtlicher Hinsicht Entscheidungserheblichkeit beizumessen ist. Soweit die Beschwerdebegründung unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit und Würdigung des Gesamtverhaltens der Antragstellerin das Vorbringen zur „Typenschlüssel“-Problematik wiederholt und vertieft, wird auf die obigen Senatsausführungen zu den Vorkommnissen der Jahre 2008 und 2009 verwiesen. Nach alldem ist auch nicht von einem „einmaligen Verstoß in 2011“ auszugehen; die Antragstellerin lässt insoweit die Handhabung ihrer steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten wie auch die Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz gänzlich unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).