Beschluss
1 M 16/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0424.1M16.12.0A
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Leitsätze
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Behörde die Möglichkeit zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gewerblich Tätige im Falle einer Verfahrenseinstellung die bislang ausgeübte Geschäftsführertätigkeit wieder aufnehmen wird und demgemäß eine Verfahrensfortsetzung in Betracht kommt; bei dieser Sachlage hat sich die Untersagung der Geschäftsführertätigkeit für die X-GmbH allein durch Aufgabe dieser Tätigkeit daher (noch) nicht erledigt.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Behörde die Möglichkeit zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der gewerblich Tätige im Falle einer Verfahrenseinstellung die bislang ausgeübte Geschäftsführertätigkeit wieder aufnehmen wird und demgemäß eine Verfahrensfortsetzung in Betracht kommt; bei dieser Sachlage hat sich die Untersagung der Geschäftsführertätigkeit für die X-GmbH allein durch Aufgabe dieser Tätigkeit daher (noch) nicht erledigt.(Rn.6) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vom 5. März 2012 die Rechtssache hinsichtlich Ziff. 1 und 2 der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 für erledigt erklärt hat, hat die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 3. April 2012 widersprochen. Rechtlich hat dies zur Folge, dass der Antragsteller von seinem bisherigen Antragsbegehren Abstand nimmt und stattdessen die prozessuale Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 20. Juli 2011 in der Hauptsache erledigt hat. Dieser Austausch des Antragsbegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine „Klageänderung“ dar. An die Stelle des durch den ursprünglichen Antrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Antragstellers, seinem Antragsbegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als „Klageänderung“ eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Antrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen nach §§ 91, 142 VwGO unterworfen. Ferner unterliegt der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag keinen anderen Wirksamkeitsvoraussetzungen als sie auch sonst für Prozesshandlungen gelten. Insbesondere hängt seine Wirksamkeit nicht davon ab, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Allein aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des dispositionsbefugten Antragstellers, durch dessen Antrag der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt wird, wird der Erledigungsfeststellungsantrag anstelle des ursprünglichen Antrages rechtshängig. Die aufgrund einseitiger Erledigungserklärung zu treffende gerichtliche Entscheidung ist deshalb immer eine solche im Erledigungsfeststellungsrechtsstreit (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989 - 9 C 61.88 -, juris). Der Erledigungsfeststellungsantrag des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der erforderliche Eintritt eines erledigenden Ereignisses kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller stützt sich allein darauf, dass er zum 1. Februar 2012 als Geschäftsführer aus der X- GmbH ausgeschieden ist. Die Aufgabe der Geschäftsführung in diesem Betrieb rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass damit die von Ziff. 1 der Verfügung vom 20. Juli 2011 erfasste, selbständige Gewerbetätigkeit „Vermietung von Kfz, Handel mit neuen und gebrauchten Kfz, Kfz-Reifen, -Ersatzteilen und -Zubehör, Personenbeförderungsleistungen als „Flughafen-Transfer“ in der Betriebsstätte T-Straße 16 in A-Stadt nicht mehr in Betracht kommt. Die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit für die X- GmbH ermöglicht es dem Antragsteller vielmehr erst, eine künftige selbständige gewerbliche Betätigung in dem bisher unselbständig ausgeübten Gewerbe aufzunehmen. Auch eine Wiederaufnahme der in Ziff. 2 der streitigen Verfügung untersagten Geschäftsführertätigkeit für die X- GmbH erscheint, solange die Gesellschaft rechtlich existent ist, grundsätzlich möglich. Der Antragsteller hat bislang keine Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Umstände er eine Wiederaufnahme der untersagten Geschäftsführertätigkeit ausschließt. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die in § 35 Abs. 7 a Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 GewO vorgesehene Möglichkeit der Fortsetzung des Untersagungsverfahrens trotz Aufgabe der leitenden unselbständigen Tätigkeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Verfahrensfortsetzung zu entscheiden und in diesem Zusammenhang eine weiterbestehende „Untersagungserforderlichkeit“ zu prüfen. Dabei handelt es sich um eine Entschließung ohne Verwaltungsaktcharakter, deren Berechtigung nur im Zusammenhang mit der Bewertung der Untersagungsverfügung überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.1982 - 1 C 124.80 -, juris). Die Fortsetzungsentscheidung erweist sich als bloßer „Verfahrensschritt“, dessen Berechtigung keiner selbständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; ob eine Verfahrensfortsetzung gerechtfertigt war, stellt sich inzident im Zusammenhang mit der Überprüfung der Untersagungsverfügung heraus (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 05.02.2004 - 8 UE 879/03 -, juris). Hiervon ausgehend besteht für die Antragsgegnerin vorliegend bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Möglichkeit zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller im Falle einer Verfahrenseinstellung hinsichtlich Ziff. 2 der Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 die bislang ausgeübte Geschäftsführertätigkeit für die X- GmbH wieder aufnehmen wird und demgemäß eine Verfahrensfortsetzung in Betracht kommt; bei dieser Sachlage hat sich die Untersagung der Geschäftsführertätigkeit für die X- GmbH allein durch Aufgabe dieser Tätigkeit daher (noch) nicht erledigt. Der Beschwerde des Antragstellers bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß Ziff. 3 der streitigen Verfügung vom 20. Juli 2011 richtet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, dass mittlerweile für sämtliche Fahrzeuge der X- GmbH Versicherungsschutz bestehe und aktuell sämtliche Prämien bezahlt worden seien, rechtfertigt dies nicht die Annahme, der Antragsteller zeige Einsicht in sein bisheriges, langjähriges Fehlverhalten und werde bei anderweitiger gewerblicher Betätigung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Beendigung des Gewerbeuntersagungsverfahrens seinen gewerberechtlichen Pflichten nunmehr zuverlässig nachkommen und keine neuen Pflichtverstöße begehen, zumal der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer der X- GmbH nicht nur die schleppende Erfüllung von versicherungsrechtlichen, sondern auch von steuerrechtlichen Zahlungspflichten und den Einsatz betrieblicher Fahrzeuge ohne die erforderliche Personenbeförderungsgenehmigung zu verantworten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin bekannten Senatsbeschluss vom 20. März 2012 im Verfahren der X- GmbH (Az.: - 1 M 17/12 -) verwiesen. Auch der Einwand, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit keine andere rechtliche Bewertung; die Beschwerdebegründung setzt sich insoweit nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss (vgl. S. 4 Abs. 3 der Beschlussausfertigung) auseinander und stellt deren Richtigkeit nicht schlüssig in Frage. Aus Gründen der Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sich mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragstellers der im Schriftsatz vom 5. März 2012 gestellte Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Aussetzungsverfügung des Senats erledigt hat und keiner Entscheidung mehr bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).