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Beschluss

OVG 61 PV 6.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0327.OVG61PV6.13.0A
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zugemutet werden kann, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006, 6 PB 2/06, IÖD 2006, 142).(Rn.19) 2. Die Berücksichtigung eines später frei werdenden Arbeitsplatzes ist daher ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wie sicher die Prognose ist.(Rn.19) 3. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn dieser diejenige Qualifikation erfordert, welche der Jugend- und Auszubildendenvertreter durch die berufliche Abschlussprüfung erlangt hat.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zugemutet werden kann, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006, 6 PB 2/06, IÖD 2006, 142).(Rn.19) 2. Die Berücksichtigung eines später frei werdenden Arbeitsplatzes ist daher ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wie sicher die Prognose ist.(Rn.19) 3. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn dieser diejenige Qualifikation erfordert, welche der Jugend- und Auszubildendenvertreter durch die berufliche Abschlussprüfung erlangt hat.(Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1 absolvierte an der Universität Potsdam eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Bild und Ton, die sie am 21. August 2012 erfolgreich abschloss. Sie wurde am 23. Mai 2012 zur Jugend- und Auszubildendenvertreterin in der Beteiligten zu 3 gewählt. Mit dem am 25. Juni 2012 bei der Universität Potsdam eingegangenen Schreiben verlangte sie die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG. Das lehnte die Universität Potsdam unter dem 16. Juli 2012 mit der Begründung ab, dass keine ausbildungsadäquate Stelle vorhanden sei. Zugleich wurde der Beteiligten zu 1 zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine auf ein Jahr befristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung als Mediengestalterin für Bild und Ton (Entgeltgruppe E 5 TV-L) angeboten. Der Antragsteller hat am 21. August 2012 beim Verwaltungsgericht beantragt, das mit der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Antragschrift trägt auf der letzten Seite die Unterschrift des Dezernenten für Personal- und Rechtsangelegenheiten der Universität Potsdam, der laut beigefügter Vollmacht des Präsidenten der Universität Potsdam zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bevollmächtigt worden ist. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass im Hinblick auf die Qualifikation der Beteiligten zu 1 nur eine Stelle im Audiovisuellen Zentrum (AVZ) oder im Tonstudio der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam in Betracht käme. Dort seien jedoch sämtliche für sie geeigneten Stellen besetzt. Die Beteiligte zu 1 ist dem Antrag entgegengetreten. Sie weist darauf hin, dass sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs befristet bis zum 21. August 2013 weiterbeschäftigt worden sei. Damit habe sie jedoch nicht auf ihren Anspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung verzichtet. Sie vertrete eine Mitarbeiterin im AVZ, Frau S... (Stelle Nr. 1245), die sich voraussichtlich bis November 2013 in der Elternzeit befinde. Die Stelle einer weiteren Mitarbeiterin im AVZ, Frau H... (Sachbearbeiterin Multimediaproduktion, Stelle Nr. 1594), die altersbedingt zum 31. Mai 2014 ausscheide, werde wenige Monate nach Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages neu zu besetzen sein. Dass es unzumutbar sei, diesen relativ kurzen Zeitraum zu überbrücken und ihr die Weiterbeschäftigung auf der frei werdenden Stelle anzubieten, trage der Antragsteller selbst nicht vor. Zudem lasse sich den von ihm vorgelegten Stellenübersichten nicht zweifelsfrei entnehmen, dass keine freie Stelle für sie zur Verfügung stehe. Auch wäre es ihm zuzumuten gewesen, beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine freie Nachwuchsstelle zu beantragen. Von der Möglichkeit, Nachwuchsstellen anzufordern, habe er in der Vergangenheit bereits mehrfach Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2013 abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Zwar ergebe sich aus den Aufstellungen der freien Stellen im Bereich des nichtwissenschaftlichen Personals der Universität Potsdam, dass es im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und unmittelbar danach für die Beteiligte zu 1 keine ausbildungsadäquate Stelle der Entgeltgruppe E 5 TV-L bei der Universität Potsdam gegeben habe. Auch könne die Beteiligte zu 1 nicht isoliert beanspruchen, dass der Zeitraum zwischen ihrem Ausbildungsende bis zum absehbaren Freiwerden einer ausbildungsadäquaten Stelle mit der Anforderung einer Nachwuchsstelle überbrückt werde. Der Antragsteller habe aber in seinem Haushaltsplan einen Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte „bei vorliegendem fachlichen Nachbesetzungsbedarf“ ausgewiesen. Eröffne der Antragsteller die Möglichkeit, für seine Auszubildenden Nachwuchsstellen aus dem Titel anzufordern, so müsse er nachweisen, dass er dabei eine Praxis beachte, die die Jugend- und Auszu-bildendenvertreter unter Beachtung von Inhalt und Bedeutung des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG berücksichtige. Das führe dazu, dass die Kriterien für die Freigabe einer Nachwuchsstelle so eindeutig und klar zu fassen seien, dass sich auch nur der Verdacht einer Absicht, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter zu benachteiligen, von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lasse. Das sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden seien (Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23). Bereits aus dem Fehlen einer Regelung, die den Umgang mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch der Jugend- und Auszubildendenvertreter im Fall einer Inanspruchnahme von Nachwuchsstellen berücksichtige, ergebe sich, dass der Antragsteller den Nachweis nicht führen könne, dass ihm die Weiterbeschäftigung gerade eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nicht zumutbar sei. Eine klarer Kriterienkatalog, der unter hinreichender Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG objektivierte Kriterien aufstelle, wer als Nachwuchskraft weiterbeschäftigt werde und wer nicht, fehle hier. Hinzu trete, dass im Juni 2014 eine für die Beteiligte zu 1 geeignete Stelle unstreitig wieder zu besetzen sein werde. All das gehe zu Lasten des Antragstellers, der hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nachweispflichtig sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend und gehe weit über den Schutzzweck des § 9 BPersVG hinaus. Die Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber dann unzumutbar, wenn bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein geeigneter freier Arbeitsplatz für den Jugend- und Auszubildendenvertreter vorhanden sei. Der Arbeitgeber sei darüber hinaus nicht verpflichtet, einen neuen, bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen. Nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben habe allein die Ausbildungsdienststelle darüber zu entscheiden, ob ein fachlicher Nachbesetzungsbedarf bestehe. Diese Entscheidung unterliege allenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle. Ungeachtet dessen seien die im Haushaltsplan ausgewiesenen Nachwuchsstellen keine Dauerarbeitsplätze, sondern stünden für höchstens drei Jahre zur Verfügung. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Jugend- und Auszubildendenvertreter wegen ihrer Leistungen nicht berücksichtigt würden. Vielmehr seien in der Vergangenheit auch Nachwuchsstellen angefordert worden, die dann mit Jugend- und Auszubildenden-vertretern besetzt worden seien. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom14. Mai 2013 zu ändern und das mit der Beteiligten zu 1gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligten haben keinen Antrag gestellt, verteidigen aber den erstinstanzlichen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Auflösung des zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG zu Stande gekommenen Arbeitsverhältnisses im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt zwischen dem Arbeitgeber und einem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszu-bildendenvertretung ist, im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die Beteiligte zu 1 stand als Auszubildende für den Beruf einer Mediengestalterin für Bild und Ton seit dem 24. August 2009 in einem Berufsausbildungsverhältnis, welches mit Bestehen der Abschlussprüfung am 21. August 2012 endete. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Universität Potsdam. Mit dem am 25. Juni 2012 bei der Universität Potsdam eingegangenen Schreiben hat sie rechtzeitig ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Damit gilt zwischen ihr und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Dass die Beteiligte zu 1 nach Beendigung ihrer Ausbildung die Chance ergriffen hat, einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, steht dem nicht entgegen. Denn sie trägt unwidersprochen vor, das befristete Arbeitsverhältnis nur unter Vorbehalt und mit der ausdrücklichen Erklärung eingegangen zu sein, nicht auf ihren gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruch verzichten zu wollen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 - OVG 61 PV 1.07 -, juris Rn. 26). Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitsgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitsgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens sind hier gegeben. Das antragstellende Land Brandenburg ist Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Arbeitgeber ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 13). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgHG stehen die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete) im Dienst des Landes. Daher wäre das Land Brandenburg Vertragspartner der Beteiligten zu 1 gewesen, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages über deren Beschäftigung als Mediengestalterin für Bild und Ton an der Universität Potsdam gekommen wäre. Im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG handelt für den Arbeitgeber derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 14). Den Antrag hat kein Behördenvertreter des Landes Brandenburg, sondern die Universität Potsdam als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) gestellt. Eine wirksame Antragstellung ist dennoch anzunehmen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hochschulzuständigkeitsverordnung vom 25. Oktober 2002 (GVBl. II S. 643) sind nämlich die Ausübung der landesrechtlichen Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie der Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen worden. Dass die Verordnung nicht auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgHG in der hier einschlägigen Fassung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 331), sondern gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) ergangen ist, ist angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung beider Vorschriften und der Anpassung der Hochschulpersonalzuständigkeitsverordnung an die Fassung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S.354) ohne Belang. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Präsidenten der Universität Potsdam folgt wiederum unmittelbar aus § 63 Abs. 1 Satz 1 BbgHG. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der beim Verwaltungsgericht bereits am Tag des Bestehens der Abschlussprüfung am 21. August 2012, mithin innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist gestellte Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter der Universität Potsdam, sondern von dem Dezernenten für Personal und Rechtsangelegenheiten, Regierungsdirektor K..., unterzeichnet worden ist. Die zur Vertretung des Arbeitgebers befugte Person kann auch ihr unterstellte Bedienstete mit der Antragstellung beauftragen; erforderlich ist aber, dass die Bevollmächtigung dem Verwaltungsgericht durch eine schriftliche Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachgewiesen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 -, juris Rn. 23). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Präsident der Universität Potsdam als Dienstvorgesetzter des Regierungsdirektors K... nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BbgHG diesen mit schriftlicher Vollmacht vom 6. August 2012 ermächtigt hat, den Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu stellen und die schriftliche Vollmacht zusammen mit der Antragsschrift am 21. August 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Begründet ist der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG zu Grunde liegenden Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Ist dagegen eine solche ausbildungsadäquate Stelle im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 4). Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendenvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. statt vieler Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG an die Überleitung des Jugend- und Auszubildendenvertreters vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete zeitlich unbefristete Arbeitsverhältnis anknüpft und darauf abzielt, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vorherein, jedenfalls alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung mangels Vorhandenseins eines Dauerarbeitsplatzes nicht zuzumuten ist. Die Berücksichtigung eines später frei werdenden Arbeitsplatzes ist daher ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, wie sicher die Prognose ist. Dem Arbeitgeber ist es jedoch zuzumuten, den Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, wenn er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn 4, 7, 10 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller am 21. August 2012 und in den drei Monaten zuvor ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für die Beteiligte zu 1 zur Verfügung gestanden hat. Die Stellensituation bei der Universität Potsdam ist in den Übersichten als Anlage zum Antrag vom 21. August 2012 (Bl. 1 der Gerichtsakte) sowie zu den Schriftsätzen des Antragstellers vom 16. Oktober 2012 (Bl. 49 der Gerichtsakte), vom 14. Januar 2013 (Bl. 122 der Gerichtsakte) und vom 26. März 2014 (Bl. 300 der Gerichtsakte) wiedergegeben. Danach weisen die Aufstellungen der freien Stellen des nichtwissenschaftlichen Personals zu den Stichtagen 1. Mai 2012 (Bl. 125 der Gerichtsakte), 1. Juni 2012 (Bl. 74 der Gerichtsakte), 1. Juli 2012 (Bl. 70 der Gerichtakte) und 1. August 2012 (Bl. 63 der Gerichtsakte) keine der Ausbildung der Beteiligten zu 1 entsprechende besetzbare Stelle aus. Dieser Befund deckt sich jedoch nicht mit den Stellennutzungsplänen für das AVZ zu den Stichtagen 1. Mai 2012 (Bl. 303 der Gerichtsakte), 1. Juni 2012 (Bl. 310 der Gerichtsakte) und 18. Juli 2012 (Bl. 10 der Gerichtsakte). Daraus ergibt sich zwar, dass die Stelle Nr. 1245 (Bl. 11 der Gerichtsakte) nicht verfügbar war, weil die von der Beteiligten zu 1 vertretene Stelleninhaberin S... nach Beendigung der Elternzeit im November 2013 wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Auch die Stelle Nr. 1594 von Frau H... (Bl. 11 der Gerichtsakte) wird erst nach deren altersbedingtem Ausscheiden ab Juni 2014, mithin erhebliche Zeit nach Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1 wieder besetzbar sein und vermag daher offensichtlich keinen Weiterbeschäftigungsanspruch zu begründen. Anders verhält es sich indes hinsichtlich der in den Stellennutzungsplänen als Vollzeitstelle ausgewiesenen Stelle Nr. 1195 der Entgeltgruppe E 5 TV-L (Bl. 11, 305, 312 der Gerichtsakte). Diese Stelle war ursprünglich mit Frau E... besetzt, die sich vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2013 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand. Während der Freistellungsphase wurde Frau S... nicht mehr auf dieser Stelle, sondern auf der gemäß § 14 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2010 ausgebrachten und in den Stellennutzungsplänen für das AVZ zu den Stichtagen 1. Mai 2012 (Bl. 307 der Gerichtsakte) und 1. Juni 2012 (Bl. 314 der Gerichtsakte) unter der Stellennummer 2646 erfassten Leerstelle geführt. Dass die dadurch frei gewordene Stelle Nr. 1195 nach den Stellennutzungsplänen für das AVZ Herrn T... zugeordnet worden war, stand einer Besetzung dieser Stelle mit der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Herr S... war ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsverträge (Bl. 321 der Gerichtsakte) als Mitarbeiter in der Kopierstelle im AVZ nur befristet beschäftigt, zuletzt auf Grund des Änderungsvertrages vom 4. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2013 (Bl. 326 der Gerichtsakte). Damit war die Stelle Nr. 1195 im maßgeblichen Dreimonatszeitraum vor Beendigung der Ausbildung, nämlich am 1. Juli 2012, anderweitig besetzbar und hätte somit der Beteiligten zu 1 als Dauerarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden können. Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der Stelle Nr. 1195 um keinen der Qualifikation der Beteiligten zu 1 entsprechenden Arbeitsplatz, weil auf diesem überwiegend Kopierarbeiten auszuführen seien, greift nicht durch. Der Gesichtspunkt der Ausbildungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Jugend- und Auszubildendenvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeitsplatzes. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz, wenn dieser diejenige Qualifikation erfordert, welche der Jugend- und Auszubildendenvertreter durch die berufliche Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugend- und Auszubildenden-vertreter zu besetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4). Daran gemessen ist die in Rede stehende Stelle Nr. 1195 als ausbildungs-adäquater Arbeitsplatz für die Beteiligte zu 1 zu sehen. An Stellenbeschreibung steht dem Senat nur der handschriftliche Zusatz in der Liste „Stellennutzung“ in der Beschäftigungsstelle AVZ (Bl. 130 der Gerichtsakte) zur Verfügung. Danach handelt es sich bei der Stelle Nr. 1195 um eine E 5-Stelle des Verwaltungspersonals für „Kopierdienste“. Was damit gemeint ist, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Eigendarstellung der Universität Potsdam im Internet. Danach bietet die Kopierstelle des AVZ u.a. als Dienstleistungen an: die Anfertigung von Organisations- und Lehrmaterialien, studienbegleitenden Schriften, Broschüren und Formularen bis zum Format DIN A3 mit digitalen Drucksystemen und Hochleistungskopierern (auch in Farbe) oder im Offsetdruck (einfarbig), Bindearbeiten und Beratung zur technischen Umsetzung von Publikationen (). Auf diese Tätigkeit, die sich ersichtlich nicht in einfachen Kopierarbeiten erschöpft, passt die Ausbildung der Beteiligten zu 1. Nach der Kurzbeschreibung der Tätigkeiten einer Mediengestalterin für Bild und Ton in den Berufsinformationen „Berufenet“ der Bundesagentur für Arbeit planen Mediengestalter Medienproduktionen und sind an deren Durchführung beteiligt. Sie richten medienspezifische Produktionssysteme ein, stellen Bild- bzw. Tonaufnahmen her und bearbeiten sie. Dabei berücksichtigen sie redaktionelle und gestalterische Gesichtspunkte. Mediengestalter/innen Bild und Ton finden u.a. in Firmen der Multimedia-technik, die Ton-, Bild- und Datenträger vervielfältigen, Beschäftigung (). Auch wenn vielleicht eine Ausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien „passgenauer“ wäre, können die auf der Stelle Nr. 1195 zu verrichtenden Tätigkeiten ohne weiteres auch mit der artverwandten Ausbildung der Beteiligten zu 1 bewältigt werden. Der Antragsteller hat gegen diese Würdigung keine Einwände erhoben. Er meint nur, dass die Beteiligte zu 1 auf dieser Stelle unterwertig beschäftigt würde, weil die frühere Stelleninhaberin und die Vertretungskraft überwiegend Kopierarbeiten ausführen würden bzw. ausgeführt hätten. Aus der zum Beleg übersandten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus dem Jahre 2007 ergibt sich indes lediglich eine Bewertung der Tätigkeit von Frau S... nach E 4 TV-L. Unstreitig aber handelt es sich bei der Stelle 1195 aber um eine nach E 5 TV-L bewertete Stelle. Diese Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers ist maßgeblich für die Frage, ob ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3). Nach alldem ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung zu folgen, wonach die Antrag abzulehnen sei, weil der Antragsteller den Nachweis der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Rahmen der Praxis, Nachwuchsstellen in Anspruch zu nehmen und dies auch schon für einen Zeitraum von zwei Jahren getan zu haben, nicht geführt habe. Ein Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um Mitgliedern einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 -, juris Rn. 32). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach in Ermangelung entsprechender haushaltsrechtlicher Vorgaben die Dienststelle nicht dazu angehalten werden kann, auf den ihr zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugend- und Auszubildendenvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen (Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44). Auf der Ebene der Entscheidung über die Mittelverwendung beschränkt sich die Wirkung des § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann nicht unzumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die weitere Beschäftigung des Jugend- und Aus-zubildendenvertreters zu verhindern. Anders verhält es sich, wenn die bei dem öffentlichen Arbeitgeber zuständige Stelle entschieden hat, zur Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben mit den ihr zugewiesenen Mitteln Arbeitsplätze zu schaffen, die der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechen. Auf dieser zweiten Entscheidungsebene, nämlich der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz zum Tragen. In diesem Fall ist die Stelle vorrangig mit dem Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-vertretung zu besetzen, es sei denn, die Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen Gründen ausnahmsweise unzumutbar, etwa weil Mitbewerber objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 44). Hiervon ausgehend lässt sich aus dem Umstand, dass der Haushaltsgesetzgeber einen Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte „bei vorliegendem fachlichen Nachbesetzungsbedarf“ ausgewiesen hat, kein Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1 herleiten. Das legen schon die folgenden einschlägigen Erläuterungen im Haushaltsplan 2012 (Einzelplan 20, Kapitel 20 020, Titel 422 10) nahe: „Im Titel ist der Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte ausgewiesen. Die Stellen können durch die Ressorts bei vorliegendem fachlichen Nachbesetzungsbedarf für maximal drei Jahre genutzt werden. In Verbindung mit der Antragstellung ist die anschließende Umsetzung auf reguläre Stellen im jeweiligen Geschäftsbereich sicherzustellen. Die Ausgaben müssen im Rahmen des Personalbudgets des Einzelplans, dem die Planstelle zur Verwendung zugewiesen wurde, finanziert werden.“ Damit ist der Einstellungskorridor für Nachwuchskräfte der Entscheidung über die Mittelverwendung zuzuordnen, die allenfalls einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterliegt. Dies wird vom Verwaltungsgericht verkannt, wenn es unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung verlangt, dass die Kriterien für die Freigabe einer Nachwuchsstelle so eindeutig und klar gefasst sein müssten, dass sich auch nur der Verdacht einer Absicht, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter zu benachteiligen, von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lasse. Denn der vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschluss bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Frage, ob eine verwaltungsseitige Stellenbesetzungssperre für freie Dauerarbeitsplätze im maßgeblichen Zeitraum eine Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters unzumutbar machen kann und betrifft damit die zweite Entscheidungsebene der Besetzung vorhandener Stellen, bei der der Schutzzweck des § 9 BPersVG umfassend greift (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011 - OVG 61 PV 4.10 -, juris Rn. 23). Dass die Universität Potsdam bei der Anforderung der Nachwuchsstellen das Ziel verfolgt hat, die weitere Beschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern zu verhindern, ist nicht ansatzweise erkennbar und wird auch von der Beteiligten zu 1 nicht ernsthaft behauptet. Schließlich ist auch die These des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller den Nachweis der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1 auch deshalb nicht geführt habe, weil im Juni 2014 (fast zwei Jahre nach Ausbildungsende!) eine für sie geeignete Stelle (gemeint ist wohl die Stelle Nr. 1594, Stelleninhaberin H...) unstreitig wieder zu besetzen sein werde, weder mit der höchstrichterlichen noch der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 9 Abs. 4 BPersVG vereinbar und steht zudem in Widerspruch zu der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss selbst vertretenen (zutreffenden) Auffassung, derzufolge die Beteiligte zu 1 aus § 9 BPersVG keinen Anspruch daraus ableiten kann, dass der Zeitraum zwischen ihrem Ausbildungsende bis zum Freiwerden einer ausbildungsadäquaten Stelle mit der Anforderung einer Nachwuchsstelle überbrückt wird. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.