Beschluss
6 PB 5/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn die für ihn geforderte Qualifikation der in der beruflichen Abschlussprüfung erworbenen Qualifikation entspricht.
• Kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikationen stehen der Ausbildungsadäquanz der dreijährigen Berufsausbildung zurück, sofern die Ausbildung die prägende Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens ist.
• Der öffentliche Arbeitgeber bestimmt die benötigten Arbeitsplätze weitgehend frei; eine Kontrolle beschränkt sich auf Missbrauch. Die Übernahme begründet die Pflicht, unverzüglich erforderliche Zusatzqualifikationen zu erwerben.
• Der Arbeitgeber ist zur Übernahme von Kosten für Zusatzausbildungen verpflichtet, wenn er dies in vergleichbaren Fällen ebenfalls tut.
• Divergenz- und Grundsatzrügen sind unzulässig, wenn die streitige Frage bereits eindeutig durch das Oberverwaltungsgericht beantwortet wurde oder es sich um eine Entscheidung desselben Fachsenats handelt.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsadäquanz und kurzfristig zu erwerbende Zusatzqualifikation bei Übernahme in öffentliches Arbeitsverhältnis • Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn die für ihn geforderte Qualifikation der in der beruflichen Abschlussprüfung erworbenen Qualifikation entspricht. • Kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikationen stehen der Ausbildungsadäquanz der dreijährigen Berufsausbildung zurück, sofern die Ausbildung die prägende Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens ist. • Der öffentliche Arbeitgeber bestimmt die benötigten Arbeitsplätze weitgehend frei; eine Kontrolle beschränkt sich auf Missbrauch. Die Übernahme begründet die Pflicht, unverzüglich erforderliche Zusatzqualifikationen zu erwerben. • Der Arbeitgeber ist zur Übernahme von Kosten für Zusatzausbildungen verpflichtet, wenn er dies in vergleichbaren Fällen ebenfalls tut. • Divergenz- und Grundsatzrügen sind unzulässig, wenn die streitige Frage bereits eindeutig durch das Oberverwaltungsgericht beantwortet wurde oder es sich um eine Entscheidung desselben Fachsenats handelt. Die Antragstellerin, eine ausgebildete Tischlerin, streitet mit dem Dienstherrn um die Fortsetzung eines aufgrund des Berufsbildungsgesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung. Der in Rede stehende Dienstposten war als Kraftfahrerstelle ausgewiesen; nur 41% der Tätigkeiten entsprachen der Tischlerqualifikation. Der Dienstherr verlangte zusätzlich die Fahrerlaubnis der Bundeswehr, die kurzfristig zu erwerben gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Arbeitsplatz trotz der Zusatzanforderung als mit der Ausbildung vereinbar anzusehen sei und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen sei, verbunden mit der Verpflichtung zum Erwerb der Zusatzqualifikation. Die Antragstellerin rügte vor allem die Frage, ob ein Arbeitsplatz bereits dann ausbildungsadäquat ist, wenn nur ein Teil der Tätigkeiten durch die Ausbildung abgedeckt ist, sowie Fragen zu Fortbildungskosten und Folgen des Nichtbestehens der Fahrerlaubnisprüfung. • Rechtsgrundlage ist § 9 BPersVG; nach § 9 Abs. 1–3 eröffnet eine qualifizierte Berufsausbildung den Schutzbereich, § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 regelt die Auflösung, wenn Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. • Ausbildungsadäquanz erfordert Vergleich zwischen Abschlussqualifikation und den Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes; ist die Abschlussqualifikation die primär geforderte Qualifikation, ist der Arbeitsplatz vorrangig mit dem Ausgebildeten zu besetzen. • Kurzfristig zu erwerbende Zusatzqualifikationen (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) stehen gegenüber einer dreijährigen Berufsausbildung zurück, wenn sie innerhalb kurzer Zeit zu erlangen sind und die Abschlussqualifikation für die Besetzung des Dienstpostens prägend ist. • Der öffentliche Arbeitgeber ist in der Bestimmung der benötigten Arbeitsplätze grundsätzlich frei; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Missbrauch. Deshalb kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Arbeitgeber Stellen speziell für seine Qualifikation schafft. • Werden Zweifelsfälle zugunsten des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses entschieden, erstreckt sich die erworbene Rechtsposition auf den konkreten Arbeitsplatz und verpflichtet zum unverzüglichen Erwerb der Zusatzqualifikation; ein Unterlassen kann arbeitsrechtliche Folgen haben. • Zur Kostentragung: Der Arbeitgeber muss Zusatzausbildungs-Kosten übernehmen, wenn er dies in vergleichbaren Fällen (andere Auszubildende, externe Bewerber) ebenfalls praktiziert. • Prozessrechtlich sind die vorgebrachten Grundsatz-, Divergenz- und Gehörsrügen unbegründet bzw. unzulässig, weil die streitigen Rechtsfragen bereits eindeutig beantwortet wurden oder es sich um Entscheidungen desselben Fachsenats handelt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der fragliche Dienstposten angesichts der dreijährigen Tischlerausbildung der Beteiligten als ausbildungsadäquat anzusehen ist, obwohl er eine kurzfristig zu erwerbende Zusatzqualifikation (Fahrerlaubnis) voraussetzt. Die Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis ist daher geboten, verbunden mit der Verpflichtung der Arbeitnehmerin, die erforderliche Zusatzqualifikation unverzüglich zu erwerben; ein Unterlassen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Hinsichtlich der Kosten trägt der Arbeitgeber die Kosten der Zusatzausbildung, wenn er in vergleichbaren Fällen ebenso verfährt. Divergenz-, Grundsatz- und Gehörsrügen werden zurückgewiesen.