OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 60 PV 5.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

20Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Mitbestimmungspflicht bei der Erstellung von Wechselschicht-Dienstplänen für die Pflegekräfte im Krankenhaus; Abgrenzung zur Mitbestimmung bei der Hebung der Arbeitsleistung(Rn.30) (Rn.47) 2. Der Mitbestimmung bei der Arbeitszeit unterliegen die dem Dienststellenleiter personalvertretungsrechtlich zurechenbaren Entscheidungen der Station, welche der im Dienstzeitenkatalog aufgeführten Dienstschichtvarianten sie wählt und mit wie vielen Mitarbeitern sie jede Schicht besetzt.(Rn.32) 3. Ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrates nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin (juris: PersVG BE) unterliegt die Entscheidung der jeweiligen Station, wie viele Dienste der F-, Z-, S- und N-Schichten in dem betreffenden Monat jeweils geplant werden. Denn die Zahl der jeweiligen Schichtdienste entscheidet abstrakt und generell darüber, wie viele der jeweiligen Nacht-, Früh-, Zwischen- und Spätschichten jede einzelne Pflegekraft durchschnittlich zu leisten hat.(Rn.34) 4. Der Arbeitgeber handelt nicht personalvertretungsrechtswidrig, wenn er den Soll-Dienstplan den betroffenen Dienstkräften bekannt gibt, ohne das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin (juris: PersVG BE) durchzuführen.(Rn.42) 5.  Eine Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich mit der Folge der Zustimmungsfiktion, wenn der Personalrat nur Einwände betreffend die Arbeitsleistung - personelle Unterbesetzung der Schichten - erhebt, nicht aber gegen die Arbeitszeit.(Rn.44)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2018 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Soll-Dienstpläne für alle bettenführenden Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Mitbestimmungspflicht bei der Erstellung von Wechselschicht-Dienstplänen für die Pflegekräfte im Krankenhaus; Abgrenzung zur Mitbestimmung bei der Hebung der Arbeitsleistung(Rn.30) (Rn.47) 2. Der Mitbestimmung bei der Arbeitszeit unterliegen die dem Dienststellenleiter personalvertretungsrechtlich zurechenbaren Entscheidungen der Station, welche der im Dienstzeitenkatalog aufgeführten Dienstschichtvarianten sie wählt und mit wie vielen Mitarbeitern sie jede Schicht besetzt.(Rn.32) 3. Ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrates nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin (juris: PersVG BE) unterliegt die Entscheidung der jeweiligen Station, wie viele Dienste der F-, Z-, S- und N-Schichten in dem betreffenden Monat jeweils geplant werden. Denn die Zahl der jeweiligen Schichtdienste entscheidet abstrakt und generell darüber, wie viele der jeweiligen Nacht-, Früh-, Zwischen- und Spätschichten jede einzelne Pflegekraft durchschnittlich zu leisten hat.(Rn.34) 4. Der Arbeitgeber handelt nicht personalvertretungsrechtswidrig, wenn er den Soll-Dienstplan den betroffenen Dienstkräften bekannt gibt, ohne das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin (juris: PersVG BE) durchzuführen.(Rn.42) 5. Eine Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich mit der Folge der Zustimmungsfiktion, wenn der Personalrat nur Einwände betreffend die Arbeitsleistung - personelle Unterbesetzung der Schichten - erhebt, nicht aber gegen die Arbeitszeit.(Rn.44) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2018 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Soll-Dienstpläne für alle bettenführenden Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist die Mitbestimmung bei der Gestaltung der monatlichen Dienstpläne für die Pflegekräfte auf den bettenführenden Stationen der Charité. Auf den Stationen finden Wechselschichtpläne Anwendung, d.h. Schichtpläne, die an allen Tagen den Zeitraum „rund um die Uhr“ durch Arbeitsschichten vollständig abdecken, so u.a. auch auf der den Anlassfall betreffenden Station 48 a/b in der Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie am Campus Benjamin Franklin (CBF). Im Jahre 2007 hatten die Verfahrensbeteiligten einen Katalog von zahlreichen Dienstschichtvarianten vereinbart. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 hatte der Antragsteller sein Einverständnis erklärt, dass die jeweiligen Organisationseinheiten die für sie heranzuziehenden Dienstzeiten auswählen und diese sowie etwaige Änderungen dem Klinikpersonalrat sodann mitteilen. Unter dem 26. September 2016 stimmte der Antragsteller der Einführung eines jeweils für ein Jahr gültigen neuen Dienstzeitenkatalogs für die Pflegekräfte der stationären Bereiche der Intensiv- und Normalpflege der Charité zu. In dem Katalog sind die Zeiten für verschiedene Schichtvarianten aufgeführt: Acht verschiedene Frühdienstvarianten F1 bis F8 mit Beginn 6:30 Uhr gestaffelt in Halbstundenabständen bis Beginn 9:30 Uhr und entsprechendem Ende 8 Stunden und 18 Minuten später, für drei verschiedene Zwischendienstvarianten Z1 bis Z3 mit Beginn zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwei ebenfalls zeitlich gestaffelten Spät- (S1 und S2) sowie zwei Nachtschichtvarianten (N1 und N2). Die Station 48 a/b am CBF nutzt seit jeher die Dienste F1 (6:30 Uhr bis 14:48 Uhr), S1 (14:00 Uhr bis 22:18 Uhr) und N1 (21:50 Uhr bis 7:00 Uhr). Die einzelne Dienstkraft kann dem monatlichen Soll-Dienstplan entnehmen, welchen Dienst sie zu leisten hat. Der Plan wird in Tabellenform erstellt, pro Dienstkraft wird eine Zeile verwendet, die Spalten betreffen die Tage des jeweiligen Kalendermonats. In jedem Kästchen werden Symbole eingetragen für die Früh-, Spät- oder Nachtdienste, Zeiten der Bereitschaftsdienste, Urlaub, Freizeitausgleich etc. Der Soll-Dienstplan wird von dem für die jeweilige Station zuständigen Dienstplanverantwortlichen in einem elektronischen Zeiterfassungssystem, dem sog. Polypoint - PEP (Personaleinsatzplanung), anhand der für die Station hinterlegten Schichten - für die Station 48 a/b sind das, wie gesagt, F1, S1 und N1 - erstellt. Auf Basis einer individuellen Wunschplanung der einzelnen Pflegekraft unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange erfolgt damit eine Zuordnung der Pflegekräfte zu den einzelnen Arbeitsschichten. Sobald die Einsatzwünsche der Pflegekräfte abgegeben worden sind, kann der Dienstplanverantwortliche den Soll-Dienstplan erstellen. Der Soll-Dienstplan ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraums verbindlich freizugeben und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Dazu stellt der Dienstplanverantwortliche den bis dahin im offline-Modus entworfenen Dienstplan dergestalt ins Intranet („sichert“), dass die Beschäftigten den für ihre Station gültigen Dienstplan einsehen können. Von den 23 Mitgliedern des Antragstellers haben 10 Mitglieder Leserecht für das Programm Polypoint-PEP. Es berechtigt sie zur Einsicht in die Dienstpläne aller Stationen, vom Zeitpunkt ab „Sicherung“ des Dienstplans, jedoch ohne Angabe der beruflichen Qualifikation der einzelnen Pflegekraft. Während der Antragsteller die Einsicht als Beteiligungsvorlage versteht, sieht sie der Beteiligte nur als Information zur Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe an, darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingehalten werden. Anlass für das vorliegende Verfahren gab die Dienstplangestaltung der Station 48 a/b am CBF für Mai 2017. Auf dieser Station gab es nach Darstellung des Antragstellers unter den damals 23 Beschäftigten sechs Beschäftigte, die aufgrund dienstplanmäßiger Zeiten sowie geleisteter Mehrarbeit bzw. Überstunden mehr als 40 Plusstunden angesammelt, und 13 Beschäftigte, die zwischen 20 und 40 Plusstunden angesammelt hatten. Auf einer Teamsitzung unter Beteiligung der Pflegedirektorin der Charité am 9. März 2017 wurden Maßnahmen festgelegt, die in den Monaten April bis Juni 2017 der Entlastung der Pflegekräfte der Station 48 a/b dienen sollten, unter anderem durch die Zuhilfenahme von Pool- und Leasingkräften. Danach sollten der Frühdienst (ohne Leitung) mit 6 Pflegekräften plus 2 Krankenpflegehilfskräften bzw. Servicekräften, der Spätdienst mit 6 Pflegekräften und der Nachtdienst mit 3 Pflegekräften, davon 2 aus dem Stammpersonal, ausgestattet sein. Nachdem der Antragsteller festgestellt hatte, dass sich diese Maßnahmen nach seiner Auffassung im bereits veröffentlichten Dienstplan für Mai 2017 nicht wiederfanden, verweigerte er auf seiner Sitzung am 13. April 2017 für den Mai-Dienstplan der Station 48 a/b seine Zustimmung und teilte dies dem Beteiligten am selben Tag mit. In der Begründung der Ablehnungsentscheidung heißt es unter der Überschrift: „Ablehnung des Dienstplanes des Bereiches CC8 Station 48 a/b / CBF für den Monat Mai 2017 nach PersVG Berlin § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 PersVG Berlin und TV Gesundheitsschutz und Demographie (TV GS)“ im Frühdienst sei die festgelegte Schichtbesetzung teilweise, im Spätdienst gar nicht und im Nachtdienst nur bei fünf Diensten erreicht. Die Saldostunden beliefen sich auf insgesamt 823,6 Stunden. Es sei aufgrund des eingeschränkten Leserechts nicht erkennbar, über welche Qualifikation die jeweiligen Kollegen/innen verfügten. Sollte es bei der geplanten Schichtbesetzung bleiben, müsste bei gleich bleibender Bettenzahl mit weniger Personal als zugesagt gearbeitet werden. Es sei von einer Hebung der Arbeitsleistung auszugehen. Nachdem der Beteiligte auf die Zustimmungsverweigerung nicht reagiert und sich der Ablauf beim Juni-Dienstplan wiederholt hatte, hat der Antragsteller am 4. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die monatlichen Dienstpläne für das Pflegepersonal auf den Stationen unterlägen als Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin. Zwischen den Beteiligten gebe es keine Dienstvereinbarung, die die genaue Ausgestaltung von Dienstplänen regle. Daher seien ihm die Dienstpläne aller Stationen rechtzeitig zur Mitbestimmung vorzulegen. Aufgrund der Niederschrifterklärung Nr. 2 zu § 12 Abs. 6 TV Charité, wonach die Beschäftigten einen Rechtsanspruch darauf hätten, ihre Dienstpläne wenigstens vier Wochen im Voraus zu erhalten, folge zwangsläufig, dass dem Antragsteller die Dienstpläne mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums vorzulegen seien, um ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren durchführen zu können. Die Zustimmungsverweigerung im Anlassfall sei nicht unbeachtlich. Es handele sich um einen immer wieder auftretenden Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten, der ein besonderes Feststellungsinteresse begründe. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Dienstpläne für alle Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen, sowie 2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er - wie im Anlassfall des Dienstplanes für den Mai 2017 für die Station 48 a/b auf dem Campus Benjamin Franklin - trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin nicht durchführt und Dienstpläne den betroffenen Dienstkräften dennoch bekannt gibt. Der Beteiligte hat Zurückweisung beantragt und vorgetragen, der Antrag zu 1 sei zu unbestimmt. Zudem habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Vorlage der Soll-Dienstpläne sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes. Dem Anspruch stehe eine abschließende, verbindliche, tarifvertragliche Reglung entgegen, wonach der Beteiligte verpflichtet sei, spätestens vier Wochen im Voraus den Soll-Dienstplan unter Berücksichtigung der individuellen Wünsche der Beschäftigten zu sichern. Eine Beteiligung des Antragstellers vor diesem Zeitraum sei nicht möglich, weil die Beschäftigten Anspruch darauf hätten, bis zu einem Zeitraum von vier Wochen vor der Inkraftsetzung ihre Wünsche für die Dienstplangestaltung zur Geltung zu bringen. Erst zu diesem Zeitpunkt der Sicherung der Dienstpläne läge eine „beabsichtigte Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes vor, so dass die vorhergehende Entwicklung des Soll-Dienstplanes nicht der Mitbestimmung unterliege. Im Übrigen stünde einem Mitbestimmungsrecht entgegen, dass der Antragsteller bereits dem Arbeits- und Dienstzeitenkatalog zugestimmt habe und die konkrete Einteilung der jeweiligen Pflegekraft in die Arbeitsschichten im Soll-Dienstplan ihrerseits nicht mitbestimmungspflichtig sei. Es fehle insoweit an einem kollektiven Bezug der Maßnahme. Damit könne zugleich der Antrag zu 2. keinen Erfolg haben. Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich die Mitbestimmung bei Arbeitsregelungen nach ihrem Sinngehalt nur auf generelle Regelungen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegten und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornähmen. Die Annahme des Mitbestimmungsrechts setze somit voraus, dass die betroffene Regelung die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühre und damit einen kollektiven Bezug aufweise. Ein solcher kollektiver Bezug komme einem Monatsdienstplan, mit dem - wie hier - bei einem Mehrschichtsystem darüber befunden werde, wer in welchem Zeitraum Dienst leiste, nicht zu. Der Soll-Dienstplan diene lediglich der Umsetzung des bereits im Jahre 2016 vom Antragsteller mitbestimmten Dienstzeitenkatalogs, in dem für die einzelnen Dienstzeiten der Beginn und das Ende der jeweiligen Arbeitszeit und die Pausen und die Verteilung der Arbeitszeiten auf die Wochentage bestimmt worden seien. Dies entspreche auch dem Zweck der Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes, die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Daher sei das Wesen eines „Dienstplanes“, der der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin unterliege, dass die Arbeitszeiten ungeachtet der individuellen Einsätze der Beschäftigten abstrakt und generell festgelegt würden. Die Entscheidung darüber, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten habe, stehe im alleinigen Organisationsermessen und Direktionsrecht des Beteiligten unter Berücksichtigung der individuellen Interessen und Bedürfnisse der Beschäftigten. Daher sei auch der Einwand, einzelne Bedienstete würden durch die Festsetzung einer Schicht übermäßig belastet, unbeachtlich. Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass der Beteiligte verpflichtet sei, die Dienstpläne aller Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen, die tarifrechtliche Regelung in Nr. 2 der Niederschriftserklärung zu § 12 Abs. 6 des Tarifvertrages der Charité entgegen. Danach sei der gesicherte Solldienstplan vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraumes (Kalendermonat) verbindlich freizugeben und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Eine vorherige Mitbestimmung des Personalrates würde voraussetzen, dass die jeweiligen Beschäftigten ihre Wünsche für den Diensteinsatz zeitlich weit vor der tariflich vereinbarten Frist von vier Wochen dem Dienststellenleiter mitteilen müssten, damit dieser vor Beginn der vierwöchigen Frist den Soll-Dienstplan zur Mitbestimmung vorlegen könne. Denn der Antragsteller hätte zwei Wochen Zeit, dem vorgelegten Soll-Dienstplan zu widersprechen. Angesichts des sich dann ggf. anschließenden Einigungsstellenverfahrens werde deutlich, dass die individuelle Dienstplangestaltung der einzelnen Beschäftigten weit im Voraus erfolgen müsste, um ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren durchlaufen zu können. Dies unterstreiche, dass sich der Mitbestimmungstatbestand nur auf die generellen arbeitszeitlichen Bestimmungen richten könne, die individuellen Einsätze innerhalb des insoweit mitbestimmten Dienstplanes hingegen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht als unstreitig unterstellt habe, dass es für die Stationen bereits mitbestimmte Wechselschicht-Rhythmen aufgrund des Dienstzeitenkatalogs gebe. Das sei nicht der Fall. Zwar treffe es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts für den Fall, dass abstrakte Regeln für die Dienstplanerstellung bereits im Rahmen der Mitbestimmung vereinbart worden seien, die individuellen Dienstzeitenregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit bzw. des Direktionsrechts von der Mitbestimmung ausgenommen sein sollen. Hier fehle es aber - wie gesagt - an diesen generellen, mitbestimmten Festlegungen zu einem Dienstplansystem. Dass die monatlichen Soll-Dienstpläne für die im Klinikbereich tätigen Pflegekräfte generelle Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage beinhalten, dürfte unstreitig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es Aufgabe der Personalvertretung, im Rahmen der Mitbestimmung bei Dienstplänen über die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz und den Tarifverträgen zu wachen. Dem Anspruch des Antragstellers auf Vorlage der Soll-Dienstpläne aller Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums stehe Tarifrecht nicht entgegen. Die tarifvertraglich bestimmte Vier-Wochen-Frist diene nur dazu, den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an es frühestens zu abweichenden und gesondert vergüteten Sondereinsätzen kommen könne, nicht aber als Ausschlussfrist für Dienstplanwünsche der Beschäftigten. Demzufolge müsse die Vier-Wochen-Frist um die in § 79 Abs. 2 PersVG Berlin zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Mitbestimmungsverfahrens vorgeschriebenen zwei Wochen verlängert werden. Dem Gesetzgeber seien die praktischen Probleme angesichts der Dauer des Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahrens bekannt. Gleichwohl habe er keine Einschränkung der Mitbestimmung bei Dienstzeitregelungen vorgesehen. Dem Antrag zu 2 sei stattzugeben, weil der Antragsteller die Zustimmung beachtlich verweigert habe. Seine Einwände hielten sich im Rahmen von Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Dienstplänen. Es sei ihm um die Einhaltung der Regeln der Arbeitszeit und des Arbeitsschutzes auch vor dem Hintergrund tariflicher Regelungen aus dem Tarifvertrag Gesundheitsschutz und Demografie (TV GD) gegangen. Der TV GD mache dem Beteiligten Vorgaben dazu, wie Überlastungen auf einzelnen Stationen aufgelöst werden sollten, vor allem, wenn wiederholt bestimmte Parameter überschritten würden. Indizien für eine Überlastung seien nach § 12 TV GD u.a. wiederholtes Unterschreiten des nach § 7 TV GD ermittelten Personalbedarfs und spürbare und länger anhaltende Abweichungen der Gesamtsaldo-Stundenzahl. Dafür habe der Antragsteller bei den betreffenden Soll-Dienstplänen Anhaltspunkte aufgezeigt und auf die mögliche Hebung der Arbeitsleistung hingewiesen, wenn mit weniger Personal die gleiche Patientenzahl versorgt werden müsse. Da Wiederholungsgefahr drohe, bestehe ein Feststellungsinteresse. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. April 2018 zu ändern und 1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Soll-Dienstpläne für alle bettenführenden Stationen mindestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes dem Antragsteller zur Mitbestimmung vorzulegen, und 2. festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er - wie im Anlassfall des Soll-Dienstplanes für den Monat Mai 2017 für die Station 48 a/b auf dem Campus Benjamin Franklin - trotz beachtlicher Zustimmungsverweigerung des Antragstellers das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin nicht durchführt und Soll-Dienstpläne den betroffenen Dienstkräften dennoch bekannt gibt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil sie sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetze, sondern nur erstinstanzlichen Vortrag wiederhole. Jedenfalls aber sei die Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Durch den Dienstzeitenkatalog würden sowohl die Dauer der Dienste als auch ihre Lage fixiert, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Mitbestimmung beim Soll-Dienstplan ausschließe. Eine Vorlage der Soll-Dienstpläne sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums könne der Antragsteller schon deshalb nicht beanspruchen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - eine abschließende, verbindliche Regelung der Tarifvertragsparteien bestehe, von der der Antragsteller eine Abweichung nicht verlangen könne. Die Beschäftigten hätten aufgrund der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 8 Abs. 7 TVöD-K in § 3 Nr. 5.3 Ergänzungstarifvertrag Charité die Möglichkeit ihre Wunschplanung abzugeben. Er könne die Anmeldung- und Freigabetermine nicht vorziehen, weil der Tarifvertrag sein Direktionsrecht insoweit einschränke. Bezüglich des Antrags zu 2 wäre, wenn man eine Mitbestimmung unterstellte, die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich, weil sie sich nicht auf den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes bezöge und weder die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit noch die Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit beträfe. Der Antragsteller wende sich mit seinen Einwendungen nicht gegen die Dienstzeitenplanung als solche, sondern mache im Grunde geltend, mit der Planung werde durch Hebung der Arbeitsleistung ein neuer Mitbestimmungstatbestand ausgelöst. Es habe auch keine Hebung der Arbeitsleistung vorgelegen. Es sei das Personal ohne Erhöhung des Arbeitspensums im Vergleich zum Vormonat eingesetzt worden. Die Saldostundenzahl habe im Mai 2017 gegenüber dem Vormonat minus 7,06 Stunden betragen. Somit habe keine Überplanung der einzelnen Pflegekraft bei Erstellung des Soll-Dienstplanes für den Monat Mai 2017 stattgefunden. Bei Betrachtung der Werktage seien nur 51 Betten belegt und somit durchschnittlich 7 Betten frei gewesen. Am Wochenende seien noch zusätzliche Betten gesperrt worden, um die Arbeitsbelastung im Verhältnis der Personalbesetzung zu sichern. Die Frage, welche Schichtbesetzung für die jeweiligen Dienste zu planen sei, sei keine Frage, die im Rahmen der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin zu beantworten sei. Der öffentliche Arbeitgeber entscheide allein und einer Mitbestimmung nicht zugänglich, mit wieviel Personal er welche Aufgaben erledigen wolle. Absprachen mit der Pflegedienstleitung könnten allenfalls im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin eine Rolle spielen. Jedoch habe der Beteiligte die Anzahl der durchschnittlich zu besetzenden Schichten gegenüber der bisherigen Planung weder eingeschränkt noch erweitert. Die Clearingstelle habe klargestellt, dass eine bestimmte Verteilung der Mitarbeiter auf Früh-, Spät- und Nachtschicht tarifvertraglich nicht geschuldet sei. Im Soll-Dienstplan Mai 2017 seien auch keine Überstunden oder Mehrarbeit angeordnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten mit den Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Nach § 91 Abs. 2 PersVG Berlin i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG entsprechend ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten seit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses zu begründen. Gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechend ist zudem Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - OVG 62 PV 8.13 -, juris Rn 4 f., unter Bezugnahme auf BAG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 -, juris Rn. 11, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die innerhalb nachgelassener Frist am 16. Juli 2018 bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung. Entgegen der Auffassung des Beteiligten setzt sie sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten der angegriffenen Entscheidung auseinander und wiederholt nicht nur erstinstanzlichen Vortrag. Die Beschwerde rügt ausdrücklich die aus Sicht des Antragstellers unzutreffende Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts, wonach es bereits mitbestimmte Wechselschicht-Rhythmen anhand des Dienstzeitenkatalogs gebe, und begründet seine abweichende Sicht. Des Weiteren setzt sich die Beschwerde mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach Tarifvertragsrecht einer Vorlage der Dienstpläne zur Mitbestimmung sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes entgegenstehe. Dass der Antragsteller zum Antrag zu 2 im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, steht nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - die Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht geprüft hat. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie den Antrag zu 1 betrifft. Der Antrag zu 1 ist zulässig. Er ist spätestens nach der Klarstellung im Beschwerdeverfahren hinreichend bestimmt. Mit ihm möchte der Antragsteller die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage der Mitbestimmung bei der Erstellung der Soll-Dienstpläne aller bettenführenden Stationen der Charité geklärt haben. Es mag zutreffen, dass an der Charité verschiedene andere Dienstpläne geführt werden. Der Begriff des Soll-Dienstplans ist indes unzweideutig. Er ist offensichtlich der Regelung in der Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 12 Abs. 6 des bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Tarifvertrages für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV Charité) vom 1. Juli 2011 bzw. der gleichlautenden Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 8 Absatz 7 des seit dem 1. Januar 2018 anwendbare TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der Fassung des § 3 Nr. 5.3 des Ergänzungstarifvertrages für die Charité-Universitätsmedizin Berlin vom 13. Dezember 2017 entnommen (im Folgenden: Niederschriftserklärung Nr. 2). Danach ist der gesicherte Soll-Dienstplan vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraums (Kalendermonat) verbindlich freizugeben und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Es handelt sich mithin bei dem Soll-Dienstplan um den verbindlichen, monatlichen Dienstplan für die Pflegekräfte der Stationen. Der Antrag zu 1 ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den monatlichen Soll-Dienstplänen der bettenführenden Stationen der Charité die Mitbestimmungspflichtigkeit abgesprochen. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin bestimmt die Personalvertretung gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht. Danach unterfällt der Mitbestimmung jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 -, juris Rn. 21 m.w.N. zur gleichlautenden Bestimmung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, und Beschluss des Senats vom 23. Juni 2016 - OVG 60 PV 2.16 - juris Rn. 29). Die in Rede stehenden Soll-Dienstpläne legen als Wechselschichtpläne für den Zeitraum eines Monats an allen Tagen „rund um die Uhr“ die tägliche Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verbindlich und generell, d.h. für alle Pflegekräfte einer Station fest. Somit unterliegen sie als kollektive Regelung der täglichen Arbeitszeit der Mitbestimmung (für Schichtpläne bei den Berliner Verkehrsbetrieben vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2013 - OVG 60 PV 17.12 -, juris Rn. 22). An dem kollektiven Bezug des Soll-Dienstplans ändert sich nichts dadurch, dass er zugleich individuell die Arbeitszeiten für jede einzelne von ihm erfasste Pflegekraft festlegt (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl., 2011, Rn. 127 f.). Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings teilweise dadurch „verbraucht“, dass der Antragsteller dem ab November 2016 für ein Jahr gültigen Dienstzeitenkatalog und dessen Verlängerungen zugestimmt hat. Bei dem Dienstzeitenkatalog handelt es sich um eine abstrakt-generellen Regelung der Dauer und der Lage der vier Dienstschichtarten Früh-, Zwischen-, Spät- und Nachtdienst in acht Frühdienst-, drei Zwischendienst- und zwei Spät- sowie zwei Nachtschichtvarianten. Der Mitbestimmung bei der Arbeitszeit unterliegen jedoch weiterhin die dem Dienststellenleiter personalvertretungsrechtlich zurechenbaren Entscheidungen der Station, welche der im Dienstzeitenkatalog aufgeführten Dienstschichtvarianten sie wählt und mit wie vielen Mitarbeitern sie jede Schicht besetzt (zu der vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vgl. BAG, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 -, juris Rn. 16 f.: „…Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten.“). Der Beteiligte vermochte dem Senat nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass der Antragsteller mit der Zustimmung zum Dienstzeitenkatalog zugleich der Auswahl der Schichtvarianten für die jeweilige Station zugestimmt hat. Weder in der Beteiligungsvorlage vom 17. August 2016 noch in der modifizierten Zustimmung vom 12. September 2016 finden sich dafür Anhaltspunkte. Richtig ist, dass der Antragsteller unter dem 19. Juli 2007 dem damals beabsichtigten Dienstzeitenkatalog und zugleich einem Verfahren zugestimmt hat, wonach ihm (nur) mitgeteilt wird, welcher Bereich welche Dienstzeiten anwendet, er also zu diesen Entscheidungen der „hinterlegten“ Dienstzeiten generell seine Zustimmung erteilt hat. Für eine solche (erneute) Zustimmung ist in Bezug auf den Dienstzeitenkatalog 2016 weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach der - nach Angaben der Verfahrensbeteiligten im Termin grundlegenden - Änderung des Dienstzeitenkatalogs kann auch nicht ohne weiteres auf ein Fortgelten der Verfahrensübereinkunft in Bezug auf die „hinterlegten“ Dienstzeiten aus dem Jahre 2007 geschlossen werden. Vielmehr hätte es - wie bei der Zustimmung im Jahre 2007 - einer Erklärung hierzu bedurft. Denn mit dem Auslaufen des Dienstzeitenkatalogs 2007 und der hierzu erteilten Zustimmung haben zwangsläufig auch die damit in Zusammenhang stehenden mitbestimmten Verfahrensregelungen ihre Gültigkeit verloren. Ebenfalls weiterhin der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin unterliegt die Entscheidung der jeweiligen Station, wie viele Dienste der F-, Z-, S- und N-Schichten in dem betreffenden Monat jeweils geplant werden. Denn die Zahl der jeweiligen Schichtdienste entscheidet abstrakt und generell darüber, wie viele der jeweiligen Nacht-, Früh-, Zwischen- und Spätschichten jede einzelne Pflegekraft durchschnittlich zu leisten hat. Die Zahl der Beschäftigten pro Schicht entscheidet über die „tägliche Arbeitszeit“ aller Pflegekräfte der jeweiligen Station. Sieht ein Soll-Dienstplan beispielsweise die Besetzung mit sechs Pflegekräften im Frühdienst, sechs Pflegekräften im Spätdienst und drei Pflegekräften im Nachtdienst vor, müsste bei einem rollierenden Schichtwechsel jede Pflegekraft durchschnittlich in einem Durchlauf sechsmal Frühdienst, sechsmal Spätdienst und dreimal Nachtdienst leisten. Würde stattdessen mit nur einer Pflegekraft im Nachtdienst geplant, dafür aber jeweils sieben Pflegekräfte im Früh- und im Spätdienst, änderte sich die „tägliche Arbeitszeit“ dahingehend, dass die Pflegekräfte sieben Früh-, sieben Spät- und nur eine Nachtschicht abzuleisten hätten. Das betrifft die Verteilung der tariflich vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage. Nur wenn die (Länge und) Lage der Schichten sowie die Zahl der Kräfte pro Schicht zuvor mitbestimmt sind, bleibt die Verteilung der Beschäftigten auf die Schichten im monatlichen Dienstplan mitbestimmungsfrei. Hier sind aber weder die Lage der Schichten, noch die Zahl der Beschäftigten pro Schicht mitbestimmt. Das Bedenken des Beteiligte, es könne zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Mitbestimmung bei der dem Direktionsrecht des Arbeitsgebers unterliegenden Frage kommen, mit wie vielen Kräften er die anstehende Arbeit erledigen lässt, ist unbegründet (siehe dazu unten zum Antrag zu 2). Der Antragsteller kann die Vorlage der Soll-Dienstpläne (in der vereinbarten Form der Eröffnung des Leserechts) mindestens sechs Wochen vor Beginn des Planungszeitraums beanspruchen. Gemäß § 79 Abs. 1 PersVG Berlin bedarf eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, ihrer vorherigen Zustimmung. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2017 - OVG 60 PV 11.16 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei dem Soll-Dienstplan handelt es sich um eine solche Maßnahme der Dienststelle. Er regelt die von den Pflegekräften zu leistende Arbeitszeit und berührt damit deren Rechtsstand. Die die Mitbestimmung auslösende und dem Dienststellenleiter zuzurechnende Maßnahme des Dienstplanverantwortlichen der Station besteht in der Bekanntgabe des Dienstplanes im Polypoint-PEP-System vier Wochen vor Beginn des geplanten Monats an die Beschäftigten der Station. Nach der oben bereits zitierten Niederschriftserklärung ist der gesicherte Soll-Dienstplan vier Wochen vor Beginn des Planungszeitraums (Kalendermonat) verbindlich freizugeben und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Zwar entfaltet der Dienstplan Wirkung erst mit Beginn des Planungszeitraums. Gleichwohl ist die Regelung der Arbeitszeit durch den Soll-Dienstplan bereits mit dessen Bekanntgabe verbindlich (vgl. zu den Folgen nachträglicher Abweichungen vom gesicherten Dienstplan § 8 Abs. 7 TVöD in der Fassung von § 3 Nr. 5.3 des Ergänzungstarifvertrages Charité). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin unterrichtet die Dienststelle die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Beschluss der Personalvertretung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche seit Zugang des Antrages schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen (Satz 3 der Vorschrift). Damit dem Antragsteller zumindest der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen vor Umsetzung der Maßnahme zur Beratung der Vorlage zur Verfügung steht, ist ihm der Soll-Dienstplan mindestens zwei Wochen vor der Maßnahme „Sicherung des Dienstplanes“, d.h. sechs Wochen vor Beginn des Planungszeitraums, bekannt zu geben. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg die Niederschriftserklärung Nr. 2 entgegenhalten. Dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch der betroffenen Pflegekräfte auf Berücksichtigung ihrer Wünsche für die Dienstplanung, erst recht nicht bis zu einer Frist von vier Wochen vor Freigabe des Planes, entnehmen. Mit der Bekanntgabe der Wünsche seitens der Beschäftigten hat die Vier-Wochen-Frist nichts zu tun. Die Tarifbestimmung ist nur bedeutsam für einen Ausgleich für die Leistung planabweichender Dienste ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Dienstplans. § 8 Abs. 7 TVöD-K bezieht sich auf den gesicherten Dienstplan und will Beschäftigten, die aus dienstlichen Belangen freiwillig einen Einsatz abweichend vom gesicherten Dienstplan leisten, einen entsprechenden Anspruch auf eine Einsatzprämie und eine zusätzliche Zeitgutschrift gewähren. Demzufolge vermag der Senat auch das Argument des Beteiligten nicht nachzuvollziehen, der Dienstplanverantwortliche könnte sich unter Berufung auf Tarifvertragsrecht weigern, den Soll-Dienstplan bereits zwei Wochen vor Beginn der Vier-Wochen-Frist auszuarbeiten. Sonstige einer früheren Bekanntgabe an den Antragsteller entgegenstehende Gründe hat der Beteiligte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie den Antrag zu 2 betrifft. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag ist als abstrakter Feststellungsantrag unter Bezugnahme auf den erledigten Anlassfall zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller ein Feststellungsinteresse zur Seite (§ 256 Abs. 1 ZPO). Denn die Frage der Unbeachtlichkeit von Einwänden des Antragstellers gegen einen Soll-Dienstplan in Bezug auf eine Unterbesetzung des Pflegedienstes auf Station kann sich, das bestreitet auch der Beteiligte nicht, jederzeit erneut stellen. Die Wiederholungsgefahr ist weder durch die geplante Festlegung von Pflegepersonalquotienten auf der Grundlage von § 137j SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) noch durch die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen durch die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1632) gebannt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte handelt nicht personalvertretungsrechtswidrig, wenn er in Fällen wie dem Anlassfall den Soll-Dienstplan den betroffenen Dienstkräften bekannt gibt, ohne das Verfahren gemäß § 80 PersVG Berlin durchzuführen. Denn im Anlassfall war die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich mit der Folge der Zustimmungsfiktion. Zu Recht besteht zunächst kein Streit zwischen den Verfahrensbeteiligten über die Voraussetzungen, unter denen die Dienststellenleitung die Verweigerung der Zustimmung der Personalvertretung zum Soll-Dienstplan als unbeachtlich ansehen und die Maßnahme ohne weiteres umsetzen darf: Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin hat der Personalrat zwar über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen, ohne dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung gesetzlich festgelegt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 30. November 1994 - BVerwG 6 P 11.93 -, juris Rn. 14) und des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 46 ff.) ist aber eine derartige Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 3 und 4 PersVG Berlin und Beschluss des Senats vom 30. Mai 2013 - OVG 60 PV 17.12 -, juris Rn. 22). Der Antragsteller hat gegen den Soll-Dienstplan im Anlassfall keine von Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin erfassten Einwände betreffend die Arbeitszeit erhoben. Er hat stattdessen die Arbeitsleistung betreffende Einwände erhoben, nämlich eine personelle Unterbesetzung der Schichten moniert. Dies jedoch liegt außerhalb des vorgenannten Mitbestimmungsrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Mitbestimmung der Personalvertretung bei Arbeitszeitregelungen dem Zweck, die Beschäftigten dadurch zu schützen, dass ihre Interessen an der Festlegung von Beginn und Ende sowie Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit und damit zugleich an der Festlegung der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung gebracht werden. Zu diesen Interessen gehören die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz und den Tarifverträgen sowie die Berücksichtigung aller berechtigten Bedürfnisse der Beschäftigten in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit, z.B. auch die Rücksichtnahme auf zumutbare Verkehrsverbindungen sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Der Personalrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten in den Entscheidungsprozess einzubringen und gleichzeitig darauf zu achten, dass sie mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 10.11 -, juris Rn. 10, und Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl. 2011, Rn. 118 zu § 75 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im Anlassfall war maßgebender Grund der Zustimmungsverweigerung vom 13. April 2017 die Nichteinhaltung einer in einer Teamsitzung unter Beteiligung der Pflegedirektorin der Charité getroffenen Vereinbarung vom 9. März 2017 betreffend die Entlastung des Pflegepersonals u.a. bezogen auf die Schichtbesetzung der Station 48 a/b am CBF. Diese Vereinbarung fußte auf dem zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Charité am 28. April 2016 geschlossenen Tarifvertrag Gesundheitsschutz und Demographie (TV GS). Ziel dieses Tarifvertrages ist es nach seiner Präambel, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und zu erhalten sowie konkrete Überlastungssituationen zu identifizieren und - ungeachtet der zwingenden Notwendigkeit darüber hinausreichender weiterer politischer Maßnahmen zur Verbesserung der Personalausstattung im Krankenhaus - zu beseitigen. Als ein Indiz für eine Überlastungssituation gilt nach in § 12 Buchst. g TV GS die spürbare und länger anhaltende Abweichung der Gesamtsaldostundenzahl. Die daraufhin vereinbarte Schichtbesetzung auf der Station 48 a/b am CBF in den Monaten April, Mai und Juni 2017 ist nach den Angaben des Antragstellers in seiner Zustimmungsverweigerung nicht eingehalten worden. Die Frage indes, ob die in einer Teambesprechung konsentierte Schichtbesetzung tatsächlich mit dem zur Verfügung stehenden Pflegepersonal in die Realität umgesetzt werden kann, berührt weder arbeitszeitrechtliche Vorgaben noch Bedürfnisse der Beschäftigten in Bezug auf die Lage der Arbeitszeit und ist somit nicht Gegenstand der Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin. Die Frage, ob mit der gerügten Unterbesetzung des Pflegedienstes der Station 48 a/b im Soll-Dienstplan für Mai 2017 und dem Einsatz von Pflegekräften, deren Saldostundenzahlen mit mehr als 20 Stunden „im Plus“ lagen, eine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin verbunden war, ist ohne Belang. Der Antragsteller hat seine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin, sondern ausdrücklich nur auf § 85 Abs. 1 PersVG Berlin gestützt, wie aus der Überschrift „Ablehnung des Dienstplanes des Bereichs CC8 Station 48 a/b für den Monat Mai 2017 nach PersVG Berlin § 85 Abs. 1 i.V.m. § 72 PersVG Berlin und TV GS“ ersichtlich ist. Zwar führt der Antragsteller in der Zustimmungsverweigerung aus, dass, sollte es bei der jetzt geplanten Schichtbesetzung bleiben, von einer Hebung der Arbeitsleistung auszugehen sei. Er erläutert aber nicht, welche Rolle eine „Hebung der Arbeitsleistung“ im Rahmen der Mitbestimmung bei Dienstplänen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin spielen sollte. Auch im Antragsschriftsatz vom 3. Juli 2017 wie in der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2018 beschränkt der Antragsteller sein Vorbringen ausdrücklich auf eine Mitbestimmung „bei Dienstplänen“ und auf den Mitbestimmungstatbestand in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin. Das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung der Frage, ob die Einwendungen des Personalrats gegen die beteiligungspflichtige Maßnahme der Dienststelle beachtlich sind oder nicht, über die vom Antragsteller benannten Gründe und Mitbestimmungstatbestände hinaus weitere Gründe und Mitbestimmungstatbestände zu prüfen. Eine Erörterung des Mitbestimmungstatbestandes in § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin liegt hier im Übrigen auch deshalb nicht nahe, weil der Antragsteller eine Hebung der Arbeitsleistung nicht substantiiert behauptet hat. Er hat nur gemeint, es sei „von einer Hebung der Arbeitsleistung auszugehen“ (Zustimmungsverweigerung), er „befürchtete (…) eine Hebung der Arbeitsleistung“ (Antragsschriftsatz). Da eine - hier allenfalls in Betracht kommende - unbeabsichtigte Hebung der Arbeitsleistung nur ausnahmsweise den Mitbestimmungstatbestand auszulösen vermag (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - OVG 60 PV 1.18 -, juris Rn. 26 m.w.N.), bedarf dessen Geltendmachung der substantiierten Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für eine Steigerung der Arbeitsleistung. Dafür dürften Hinweise auf zu viele „Plusstunden“ bei einigen Pflegekräften und die Behauptung einer Abweichung von einer in einer Teambesprechung verabredeten bestimmten Untergrenze für die Besetzung von Dienstschichten im Pflegedienst nicht ausreichen. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.