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Beschluss

6 P 10/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung von Rufbereitschaft fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG betreffend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. • Rufbereitschaft ist zwar nicht Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn, rechtfertigt aber wegen der erheblichen Einschränkungen der Freizeit eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung. • Kurzfristig und unregelmäßig nach dienstlichen Erfordernissen festzusetzende Rufbereitschaften können mitbestimmungsfrei bleiben; dann beschränkt sich die Mitbestimmung auf Grundsätze nach § 74 Abs. 3 HePersVG. • Die Gesetzesänderung von 2004 an § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG ändert nichts an der Mitbestimmungspflicht für die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Rufbereitschaft.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung von Rufbereitschaft (Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit) • Die Anordnung von Rufbereitschaft fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG betreffend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. • Rufbereitschaft ist zwar nicht Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn, rechtfertigt aber wegen der erheblichen Einschränkungen der Freizeit eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung. • Kurzfristig und unregelmäßig nach dienstlichen Erfordernissen festzusetzende Rufbereitschaften können mitbestimmungsfrei bleiben; dann beschränkt sich die Mitbestimmung auf Grundsätze nach § 74 Abs. 3 HePersVG. • Die Gesetzesänderung von 2004 an § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG ändert nichts an der Mitbestimmungspflicht für die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Rufbereitschaft. Der Abteilungsleiter der Liegenschaftsverwaltung ordnete Rufbereitschaft für den Winterdienst 2008/2009 an. Der Antragsteller (Personalrat) verlangte Mitbestimmung; der Dienstherr lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Personalrat bei der Anordnung von Rufbereitschaft mitzubestimmen habe, weil diese Festlegung Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG betreffe. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde des Dienstherrn zurück und stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit auch die Anordnung von Rufbereitschaft umfasst. Der Dienstherr legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, Rufbereitschaft sei keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne und die Gesetzesänderung 2004 spreche gegen Mitbestimmung. • Auslegung von § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG: Die Vorschrift dient dem Schutz der Interessen der Beschäftigten bei der Lage ihrer Arbeitszeit und der damit verbundenen Fixierung ihrer Freizeit. • Bedeutung der Rufbereitschaft: Rufbereitschaft schränkt die Freizeitgestaltung erheblich ein, weil ständige Erreichbarkeit, Arbeitsfähigkeit und örtliche Nähe verlangt werden; dies betrifft auch das private und familiäre Umfeld. • Abgrenzung arbeitszeitrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Begriffe: Zwar ist Rufbereitschaft nicht Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn, dies steht der Mitbestimmung aber nicht entgegen, wenn der Schutzzweck der Vorschrift eine andere Bewertung gebietet. • Tarif- und praxisrechtliche Verankerung: Rufbereitschaft ist in Tarifverträgen als Sonderform der Arbeit geregelt und kann Vergütungsansprüche bzw. Beschränkungen ausgelöst werden; dies stützt die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats zur Überwachung tariflicher Maßgaben. • Einschränkung der Mitbestimmung bei nicht vorhersehbaren Bedarfslagen: Wenn Rufbereitschaften für Gruppen unregelmäßig und kurzfristig nach nicht vorhersehbaren Erfordernissen festzusetzen sind, kann die Anordnung mitbestimmungsfrei erfolgen; dann ist die Mitbestimmung auf Grundsätze nach § 74 Abs. 3 HePersVG beschränkt. • Zur Gesetzesänderung 2004: Die Streichung einer anderen Tatbestandsvariante betrifft nicht die Auslegung der verbleibenden Tatbestandsvariante "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit"; daraus folgt keine entgegenstehende Auslegung zugunsten des Dienstherrn. • Abschied von früherer Rechtsprechung des Senats: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und hält nicht an seiner älteren entgegenstehenden Rechtsprechung fest. Die Rechtsbeschwerde des Dienstherrn wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anordnung von Rufbereitschaft den Mitbestimmungsbereich des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst, weil Rufbereitschaft die Freizeit der Beschäftigten in erheblichem Maße einschränkt und der Schutzzweck der Vorschrift dies erfordert. Die Mitbestimmungspflicht beeinträchtigt die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht unangemessen; für unvorhersehbare, kurzfristig festzusetzende Rufbereitschaften kann jedoch Mitbestimmungsfreiheit gelten und die Mitbestimmung sich auf Grundsätze nach § 74 Abs. 3 HePersVG beschränken. Die Änderung des Gesetzes 2004 ändert an dieser Auslegung nichts. Damit bleibt die Feststellung des Verwaltungsgerichts in kraft, und der Antrag des Antragstellers ist erfolgversprechend bestätigt.