Urteil
OVG 9 B 40.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1112.OVG9B40.18.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ganz ausgeschlossen, wenn gleichsam statt seiner Vorschriften der Abgabenordnung gelten sollen, wie es aufgrund der umfassenden Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG der Fall ist.(Rn.15)
2. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg selbst sein „Weichen“ vorsieht, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 VwVfG keine besondere Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG.(Rn.15)
3. Mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 130 AO hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht zu einem Rücknahmeanspruch, sondern nur zu einem Rücknahmeermessen führt.(Rn.20)
4. Der Umstand, dass nach den gesetzlichen Wertungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als solche noch die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage oder deren Auslegung zu einem Rücknahmeanspruch führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24)
5. Die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, zutage getretene verfassungswidrige, weil gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung durch das OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nicht mehr hätten erhoben werden können, lässt ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht „schlechthin unerträglich“ erscheinen, so dass auch aus diesem Grund keine Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme dieses Verwaltungsaktes besteht.(Rn.35)
6. Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht unter dem Blickwinkel eines ohnehin bestehenden Schadenersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz treuwidrig.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ganz ausgeschlossen, wenn gleichsam statt seiner Vorschriften der Abgabenordnung gelten sollen, wie es aufgrund der umfassenden Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG der Fall ist.(Rn.15) 2. Da das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg selbst sein „Weichen“ vorsieht, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 VwVfG keine besondere Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG.(Rn.15) 3. Mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 130 AO hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht zu einem Rücknahmeanspruch, sondern nur zu einem Rücknahmeermessen führt.(Rn.20) 4. Der Umstand, dass nach den gesetzlichen Wertungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als solche noch die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage oder deren Auslegung zu einem Rücknahmeanspruch führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.24) 5. Die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, zutage getretene verfassungswidrige, weil gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung durch das OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nicht mehr hätten erhoben werden können, lässt ein Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht „schlechthin unerträglich“ erscheinen, so dass auch aus diesem Grund keine Ermessenreduzierung auf Null hinsichtlich der Rücknahme dieses Verwaltungsaktes besteht.(Rn.35) 6. Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht unter dem Blickwinkel eines ohnehin bestehenden Schadenersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz treuwidrig.(Rn.45) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (I), keinen Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides vom 20. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 (II), keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Rücknahmeantrages (III) und auch keinen Anspruch auf verzinste Rückzahlung des Beitrages von 323,76 Euro (IV). I. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 VwVfG besteht nicht, weil diese Vorschriften nicht anwendbar sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Bbg gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg nicht für Verfahren, in denen Rechtvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Danach weicht das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur, „soweit“ im Einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind, denn das ergäbe sich bereits aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rn. 2). Vielmehr ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz ausgeschlossen, wenn gleichsam statt seiner Vorschriften der Abgabenordnung gelten sollen. Das ist vorliegend wegen des ausführlichen Verweises des § 12 Abs. 1 KAG auf Vorschriften der Abgabenordnung der Fall (vgl. auch insoweit schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, a. a. O.). Da das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg selbst sein „Weichen“ vorsieht, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 51 VwVfG auch keine besondere Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG. II. Ein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides besteht nicht auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO, wonach ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Zwar dürfte der Beitragsbescheid rechtswidrig sein (1). Das kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls ist das Rücknahmeermessen nicht dahin auf Null reduziert, dass nur eine Rücknahme rechtmäßig wäre (2). 1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, entschieden, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, wenn es um Fälle geht, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung durch das OVG Frankfurt (Oder) (grundlegend Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) nicht mehr hätten erhoben werden können. Damit hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. vorgegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 30). Die hier in Rede stehende Beitragserhebung dürfte danach unzulässig gewesen sein. Sie bezieht sich auf eine Anlage, mit deren Herstellung der W... schon Anfang der 1990er Jahre begonnen hat und die zwar infolge der Eingliederung des W... auf den Zweckverband übergegangen ist, von diesem aber unverändert als rechtlich selbstständige Anlage fortgeführt wird (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, juris, Rn. 16). Das Beitragsgrundstück ist nach Feststellung des Beklagten bereits vor Ende 1999 an diese Anlage angeschlossen gewesen. Zudem hatte der W... bereits 1996 eine erste, unwirksame Satzung über die Erhebung von Beiträgen- und Gebühren für die Wasserversorgung erlassen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) wäre danach zur Begründung der Beitragspflicht der Erlass einer wirksamen, in das Jahr 1996 zurückwirkenden Satzung notwendig gewesen, bei deren Erlass indessen noch vor dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. (1. Februar 2004) Festsetzungsverjährung eingetreten wäre. Soweit der Bundesgerichtshof § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dahin auslegt, dass die Vorschrift auch im Falle eines ersten, wegen Rechtsfehlern gescheiterten Satzungsgebungsversuchs nicht den Erlass einer wirksamen rückwirkenden Satzung erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 21 ff.), folgt der Senat dem nicht (vgl. Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, juris, Rn. 16 ff.). Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des Bundesgerichtshofes, § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. seien auch ohne eine gesetzlich angeordnete zeitliche Obergrenze dahin verfassungskonform auszulegen, dass Beiträge nicht auf unbegrenzte Dauer geltend gemacht werden könnten, dass aber ein Zeitraum von unter 30 Jahren, der gerade auch im Verwaltungsrecht die verjährungsrechtliche Obergrenze darstelle (vgl. § 53 Abs. 2 VwVfG), unbedenklich sei (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 61). Ein irgendwie gearteter Rückgriff auf § 53 Abs. 2 VwVfG erfüllt nicht das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gerecht wird (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 - 9 C 5.17 -, juris, Rn. 20 ff. ). 2. Letztlich kann die Frage der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides aber offen bleiben. Denn auch bei (unterstellter) Rechtswidrigkeit würde das durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO eröffnete Rücknahmeermessen nicht dahin reduziert, dass nur eine Rücknahme rechtmäßig wäre. a) Die (unterstellte) Rechtswidrigkeit als solche reduziert das Ermessen nicht entsprechend. Mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO hat der Landesgesetzgeber entschieden, dass die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht zu einem Rücknahmeanspruch, sondern nur zu einem Rücknahmeermessen führt. Ist die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Verwaltungsaktes Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde, so kann sie als solche keinen Anspruch auf Rücknahme begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Rechtswidrigkeit – wie hier – darauf beruht, dass das Bundesverfassungsgericht die ihm zu Grunde liegende Norm oder deren Auslegung als verfassungswidrig angesehen hat. Das folgt aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Danach bleiben „im Übrigen“ (d. h. soweit es nicht um die in § 79 Abs. 1 BVerfGG angesprochenen rechtskräftigen Strafurteile geht) vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist entsprechend anwendbar, wenn eine bestimmte Auslegungsvariante einer Norm vom einem Senat des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig eingestuft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 BvR 1905/02 -, juris, Rn. 39). Das Gleiche muss gelten, wenn – wie hier in Gestalt des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) – eine Kammerentscheidung vorliegt. Kammerentscheidungen können nicht weiterreichen als Senatsentscheidungen. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG enthält zwar einen Vorbehalt besonderer gesetzlicher Regelungen und schließt deshalb nicht die Aufhebung von Verwaltungsakten im Ermessenswege aus, wie sie durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ermöglicht wird. Die gesetzgeberische Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist aber bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen, so dass grundsätzlich nur eine Rücknahme für die Zukunft geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rn. 15). Die Verfassungswidrigkeit der Norm(-Auslegung), auf der der Verwaltungsakt beruht, kann danach als solche vorliegend nicht zu einem Rücknahmeanspruch führen. Der Umstand, dass nach den gesetzlichen Wertungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO und des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes als solche noch die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage oder deren Auslegung zu einem Rücknahmeanspruch führt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, juris, Rn. 3). Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris, Rn. 53 m. w. N.). Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, a. a. O., Rn. 58). Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es zunächst Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, juris, Rn. 19). Unterscheidet er, wie hier, in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO und § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach der Bestandskraft, so ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass diejenigen, die den an sie gerichteten Verwaltungsakt haben bestandskräftig werden lassen, anders behandelt werden als diejenigen, die Rechtsbehelfe ergriffen haben. In einem durch umfassenden Rechtsschutz gekennzeichneten Rechtssystem ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung die logische Last der Rechtsschutzgewährung, und zwar auch, wenn es um die Verfassungsmäßigkeit einer Norm geht (vgl. Steiner, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, 1976, Band I, S. 628 ). Dass es am Bearbeitungsstand der Behörde liegt, wann Rechtsschutz ergriffen werden muss, ist dabei hinzunehmen. b) Nach dem Vorstehenden wäre das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG – ausnahmsweise – in Richtung Rücknahme reduziert, wenn dem Kommunalabgabenrecht die besondere fachgesetzliche Wertung zu entnehmen wäre, dass die Bestandskraft keinen Vorrang gegenüber der materiellen Rechtmäßigkeit haben soll. Dafür besteht indessen kein Anhaltspunkt. c) Das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchtstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO wäre ungeachtet des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG dann in Richtung Rücknahme auf Null reduziert, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26 m. w. N.). Auch danach besteht hier jedoch kein Rücknahmeanspruch. aa) Das gilt zunächst mit Blick auf den Umstand, dass es vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, aussichtslos gewesen wäre, die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung erfolgreich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 -, juris, angenommen, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auch in denjenigen Fällen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße, in denen nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung der Vorschrift, die sie durch das OVG Frankfurt (Oder) erfahren habe, die Beitragserhebung nicht mehr in Betracht gekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris, Rn. 7, ausgeführt, dass das OVG Berlin-Brandenburg eine echte Rückwirkung zu Recht verneint habe. Der Landesgesetzgeber hat auf diese Entscheidungen reagiert (vgl. LT-Drs. 4/7225, Vorblatt Buchstabe A und Allgemeiner Teil der Begründung des Gesetzentwurfs, S. 6 und 7), indem er durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Mai 2009 einen Absatz 4a in den § 8 KAG eingefügt hat. Es sollte den Gemeinden ermöglicht werden, einen niedrigeren Beitrag in Bezug auf Grundstücke vorzusehen, die bereits am 3. Oktober 1990 bebaut und an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. Hiermit hat der Landesgesetzgeber erkennen lassen, dass auch er es als zulässig ansah, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Fällen anzuwenden. Das ist die gefestigte verwaltungsgerichtliche Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, gewesen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.). Überdies ist auch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg mit Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 -, juris, Rn. 74 ff.) davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. auf alle Fälle angewandt werden könne. Bei Lichte besehen ist es seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008, a. a. O., aussichtslos gewesen, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 13). Alles das führt indessen nicht dazu, dass die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide schlechthin unerträglich wäre, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, bestandskräftig geworden sind. Wer etwa wegen des Aufsatzes von Steiner, LKV 2009, S. 254 ff., oder aus sonstigen Gründen der Auffassung gewesen ist, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, musste angesichts des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entweder durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides solange verhindern, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. geäußert hatte, oder selbst Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Den Verwaltungsrechtsweg musste er zuvor nicht ausschöpfen. Die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, juris, Rn. 21). So hat es hier gelegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 12 f.). Entsprechendes Handeln ist auch zumutbar gewesen. Mit § 79 BVerfGG sollen die Rechtsfolgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit begrenzt werden. Der Gesetzgeber hat sich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise für die Rechtssicherheit und gegen einen Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit entschieden. Damit ist als notwendige Konsequenz verbunden, dass die Durchsetzung von Grundrechten nur mittels der Verfassungsbeschwerde gegen den jeweils belastenden Akt der öffentlichen Gewalt erfolgen kann; in rechtskräftig abgeschlossenen, nicht (mehr) der Verfassungsbeschwerde zugänglichen Verfahren ist sie dagegen nicht mehr möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 -, juris, Rn. 14). Wer diese Konsequenz vermeiden möchte, muss danach, wenn die Erlangung von Rechtsschutz vor den Fachgerichten aussichtslos ist, gegebenenfalls selbst Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, juris, Rn. 14). Zum einen ist die Obliegenheit der Rechtsverfolgung auch insoweit logische Last der Rechtsschutzgewährleistung. Zum anderen kommt dem Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit gerade dann ein besonderes Gewicht zu, wenn die Praxis sich auf der Grundlage einer gefestigten fachgerichtlichen Rechtsprechung auf eine bestimmte Rechtslage eingestellt und insoweit eine Vielzahl von Verwaltungsakten erlassen hat. Wer sich um die Frage der Recht- oder Verfassungsmäßigkeit des erhaltenen Beitragsbescheides überhaupt nicht gekümmert hat, kann sich ohnehin nicht darauf berufen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz erfolglos geblieben wäre. bb) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht wegen besonderer Umstände in Zusammenhang mit seinem Erlass schlechthin unerträglich. (1) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher den Beitragsbescheid bereits in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte. Angesichts der Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt es zwar gegen Treu und Glauben, wenn die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris, Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris, Rn. 4). Der Vorwurf, allein in der Hoffnung gehandelt zu haben, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig werde, kann jedoch nur erhoben werden, wenn in dem Sinne Kenntnis von der Rechtswidrigkeit gegeben war, dass diese in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig außer Zweifel stand. Kenntnis in diesem Sinne konnte man selbst bei anwaltlicher Beratung nicht haben. Wie ausgeführt, hat die dem Beitragsbescheid zu Grunde liegende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. gerade der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen, insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg. Überdies hat der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des § 8 Abs. 4a KAG erkennen lassen, dass er die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Fällen für zulässig hielt. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u. a. -, juris, Rn. 10, ergibt sich nichts anderes. Darin hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fristsetzung im Falle der Untätigkeit der Behörde (§ 75 Satz 3 VwGO) angenommen, es könne nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, die Verfassungswidrigkeit der jahrelang geübten Verwaltungspraxis sei angesichts der früheren gefestigten Rechtsprechung für den Zweckverband nicht erkennbar und der Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris, daher überraschend gewesen. Da selbst für den Bürger eine ständige Rechtsprechung nur bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Vertrauenstatbestand begründen könne, müsse dies erst recht für eine Behörde gelten, die gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet sei, das eigene Handeln auf seine Grundrechtskonformität hin zu jeder Zeit kritisch zu prüfen und auch vermeintlich sichere Überzeugungen zur Disposition zu stellen. Diesen Ausführungen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 erfassten Beitragsbescheide von den Gemeinden und Zweckverbänden – treuwidrig – in Kenntnis der Verfassungswidrigkeit und in der bloßen Hoffnung auf den Eintritt von Bestandskraft erlassen worden wären. Die Annahme einer Pflicht der Behörde, sich auf Grund eigener Prüfung darauf einstellen zu müssen, dass eine Beitragserhebung trotz Befolgung der fachgerichtlichen Rechtsprechung verfassungswidrig sein kann, ist nicht gleichbedeutend mit der Aussage, dass bewusst rechtswidrige Beitragsbescheide erlassen worden sind. (2) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheids ist auch nicht treuwidrig, weil der Verbandsvorsteher den Beitragsbescheid betrügerisch (§ 263 StGB) erlassen hätte. Schon das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung über Tatsachen ist nicht erfüllt. Durch den Erlass des Beitragsbescheides hat der Verbandsvorsteher bestenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragserhebung im Lichte der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden gewesen sei. Diese Erklärung ist, auch was darin erhaltene Tatsachenangaben angeht, zutreffend gewesen. Ein weiterreichender Erklärungsinhalt ist dem Beitragsbescheid nicht zu entnehmen gewesen, insbesondere keine Erklärung darüber, ob der Verbandsvorsteher innerlich von der Sichtweise überzeugt gewesen ist, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eingenommen hat, oder ob er insoweit Zweifel hatte oder ob er diese Sichtweise innerlich sogar als falsch angesehen hat. Ungeachtet der Frage, ob das Vorhandensein einer bestimmten inneren rechtlichen Überzeugung überhaupt betrugsrelevant sein kann (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, § 263, Rn. 10), spricht im Übrigen nichts dafür, dass sich die Adressaten eines Bescheides, der im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig anzusehen ist, über die innere Einstellung der für den Bescheiderlass zuständigen Personen überhaupt Gedanken und sogar ihre Zahlung davon abhängig machen. Danach würde es insoweit auch an einer kausalen Irrtumserregung und einer darauf beruhenden Vermögensverfügung fehlen. Eine andere Bewertung ist nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08 -, juris, veranlasst. Im dort entschiedenen Fall lag eine Täuschung über die tatsächlichen Grundlagen der Tarifbemessung vor (Rn. 4). (3) Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlechthin unerträglich sein, wenn er offensichtlich rechtswidrig gewesen ist (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, 15). Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel bestehen konnte und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 15). Maßgeblich ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Ein Fehler, dessen Evidenz sich erst später herausstellt, ist unerheblich (vgl. BVerwG, a. a. O.). Danach hat hier keine Offensichtlichkeit vorgelegen. Diese wurde bereits dadurch ausgeschlossen, dass es bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen hat, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auf alle Fälle anwendbar sei. Dass es auch andere Auffassungen gegeben hat (Steiner, LKV 2009, S. 254 ff.), führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden in dem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, Rn. 33, im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG als offensichtlich begründet angesehen hat. Mit diesem Offensichtlichkeitsurteil ist eine Voraussetzung für die Stattgabe gerade durch die Kammer (und nicht durch einen Senat) angesprochen. Es soll ausgeschlossen werden, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung zur Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde vertreten werde (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 93c, Rn. 17, Stand: Juni 2001; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 93c, Rn. 17). Dem betreffenden Offensichtlichkeitsurteil ist keine weitergehende Aussage des Inhalts zu entnehmen, dass der angegriffene Behördenakt schon im Erlasszeitpunkt als offensichtlich rechtswidrig anzusehen gewesen wäre. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406/16 u.a. -, juris, Rn. 10, folgt ebenfalls nicht, dass der Beitragsbescheid seinerzeit offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. cc) Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch eine Treuwidrigkeit begründende Handlung dazu veranlasst, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzusehen. Dahingehende Handlungen des Beklagten sind weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst ersichtlich. dd) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist vorliegend nicht deshalb schlechthin unerträglich, weil der Beklagte in vergleichbaren Fällen bestandskräftige Verwaltungsakte zurückgenommen hätte. Der Beklagte hat angegeben, vergleichbare bestandskräftige Beitragsbescheide nicht aufzuheben. Die Klägerin verweist demgegenüber auf einen Rücknahmebescheid vom 20. September 2018, durch den (unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris) ein Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2015 aufgehoben worden ist, der seinerseits (nach Widerspruchserhebung unter dem 26. November 2015 und Widerspruchszurückweisung unter dem 27. November 2015 ) im Zeitpunkt der Rücknahme bereits bestandskräftig gewesen sein soll. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 sei irrtümlich erfolgt. In Wahrheit habe ein unter dem 19. Oktober 2015 erhobener Widerspruch gegen einen anderen, unter dem 16. September 2015 erlassenen Beitragsbescheid (N...) beschieden werden sollen. In den Widerspruchsbescheid seien irrtümlich das Datum des Beitragsbescheides vom 28. Oktober 2015, dessen Aktenzeichen (N...) und auch die entsprechenden weiteren Grundstücksangaben eingesetzt worden, allerdings das Widerspruchsdatum 19. Oktober 2015. Nach Entdeckung des Irrtums habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 durch Bescheid vom 11. Dezember 2015 zurückgenommen. Infolgedessen habe zur Zeit der Rücknahme des Beitragsbescheides vom 28. Oktober 2015 keine Bestandskraft vorgelegen. Soweit die Klägerin erwidert, der Adressat des Beitragsbescheides vom 28. Oktober 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 erinnere sich nicht daran, einen vom 11. Dezember 2015 datierenden Bescheid über die Rücknahme des Widerspruchsbescheides erhalten zu haben, und soweit in dem betreffenden Verwaltungsvorgang weder ein Abvermerk noch ein Zugangsnachweis hinsichtlich des Rücknahmebescheides vom 11. Dezember 2015 enthalten sind, fällt auf, dass der Adressat des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 unter dem 9. März 2016 zwar die Rücknahme bestimmter bestandskräftiger Beitragsbescheide und Rückzahlung von Beiträgen verlangt, den Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2015 aber nicht erwähnt hat. Dies legt nahe, dass er diesen seinerzeit selbst nicht als bestandskräftig angesehen hat. Ungeachtet dessen zeigen die aktenkundigen Vorgänge um die Rücknahme des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015, dass der Beklagte das Widerspruchverfahren offen halten und demzufolge später keinen bestandskräftigen Beitragsbescheid zurücknehmen wollte. Alles in allem liegt jedenfalls ein Sonderfall vor, auf den sich andere nicht berufen können. ee) Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist nicht unter dem Blickwinkel eines ohnehin bestehenden Schadenersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz treuwidrig. Es ist schon fraglich, warum es ein Muss sein sollte, einen entsprechenden Schadenersatzanspruch u. a. gerade durch Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO zu erfüllen. Ungeachtet dessen hätte eine Schadenersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz keine Aussicht auf Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 -, juris, Rn. 8) und ihm folgend das OLG Brandenburg (Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32) verneinen für die vorliegende Fallgestaltung das Bestehen entsprechender Ansprüche. Der Beklagte kann sie demzufolge auch nicht durch eine bestimmte Entscheidung auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO erfüllen müssen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der erkennende Senat der tragenden Begründung des Bundesgerichtshofs für die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz nicht folgt, sondern an der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. festhält, die das OVG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff., vorgenommen hat (siehe oben II.1.). Denn das führt nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Staatshaftungsanspruch aus Sicht des erkennenden Senats zu bejahen wäre. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris, beachtliche Argumente gegen die Anwendbarkeit des Staatshaftungsgesetzes angeführt und deren Berechtigung im Urteil vom 24. September 2019 - 2 U 40/18 -, juris, Rn. 32, offen gelassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, a. a. O., Rn. 11). Der erkennende Senat sieht sie nicht als ausgeräumt an. Das betrifft insbesondere die Frage, ob das Staatshaftungsgesetz auch greift, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts gerade darauf beruht, dass die zuständigen Fachgerichte in ständiger Rechtsprechung eine gebotene verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes unterlassen haben, und die Frage, ob das Staatshaftungsgesetz den Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG überwindet (also eine besondere gesetzliche Regelung im Sinne der Vorschrift ist). d) Sonstige Umstände, die das Rücknahmeermessen des Beklagten zur Rücknahmepflicht verdichten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich keine Rücknahmepflicht aus dem Umstand, dass der vorliegende Fall kein Einzelfall ist, sondern eine Vielzahl von Beitragsbescheiden erlassen worden ist, die im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, rechtswidrig sind. Die Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift kann leicht eine Vielzahl von Fällen betreffen. Erkennbarer Sinn des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist es deshalb gerade auch zu verhindern, dass wegen der Nichtigerklärung einer Norm eine Vielzahl von abgeschlossenen Verfahren wieder aufgerollt werden muss. Dasselbe gilt für die analoge Anwendung auf verfassungskonforme Auslegungen durch das Bundesverfassungsgericht. e) Die Finanzgerichtsbarkeit stellt bei der Prüfung, ob das Rücknahmeermessen des § 130 AO in Richtung Rücknahme auf Null reduziert ist, nicht darauf ab, ob die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich ist (so aber zum Teil die abgabenrechtliche Literatur, vgl. etwa Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, § 130 AO, Rn. 42, Stand: Mai 2017), sondern nimmt die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers und die Frage in den Blick, ob der Adressat die Rechtswidrigkeit zumutbar in einem Rechtsbehelfsverfahren hätte geltend machen können (vgl. BFH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - XI R 22/11 -, juris, Rn. 31 f., und vom 24. November 2011 - V R 13/11 -, juris, Rn. 50). Das würde hier indessen nicht zu anderen Ergebnissen führen, da aus den dargelegten Gründen jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vorliegt und den Bescheidadressaten das Ergreifen von Rechtsschutzmöglichkeiten zumutbar war. III. Der Klägerin steht kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Bescheidrücknahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Lichte der gemäß § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Prüfung ist die diesbezügliche Ablehnung ermessensfehlerfrei. Wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes nicht schlechthin unerträglich und das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO damit nicht auf Null reduziert ist, ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30). Unbeschadet dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beklagte seines Ermessensspielraumes nicht bewusst gewesen wäre oder er sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Er hat das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Beitragsbescheides gegen die Interessen der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vertretbar abgewogen. Dabei hat er die Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und den Umstand in den Blick genommen, dass es nicht um einen Einzelfall geht, sondern zahlreiche Parallelfälle in Rede stehen und die Aufhebung in allen diesen Fällen weitreichende Folgen hätte. Das sind keine sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Anschlussvorteils. IV. Mangels Anspruchs auf Rücknahme des Beitragsbescheides kann die Klägerin auch keine verzinsliche Rückzahlung des gezahlten Beitrages verlangen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin erstrebt die Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides und die verzinsliche Rückzahlung des Beitrages. Es geht um einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Bezug auf das Grundstück K.... Das Grundstück war nach Angaben des Beklagten schon vor dem 1. Januar 2000 an die Wasserversorgungsanlage des W...angeschlossen. Dieser hatte im Jahr 1996 seine erste, wenn auch unwirksame Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung erlassen. Der W...wurde zum 1. Oktober 2008 in den Zweckverband ...eingegliedert, dem der beklagte Verbandsvorsteher vorsteht (im Folgenden: Zweckverband). Der Zweckverband führt die Wasserversorgungsanlage im Gebiet des eingegliederten Verbandes nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a der Wasserversorgungsbeitragssatzung vom 4. September 2014 als selbstständige Anlage. Der Beklagte zog die Klägerin mit Beitragsbescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2011 zu einem Trinkwasserbeitrag in Höhe von 323,76 Euro heran. Die Klägerin erhob keine Klage. Im März 2016 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheides und die verzinsliche Rückerstattung des Beitrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. März 2017 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2017 zurückwies. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den (Ablehnungs-)Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2011 aufzuheben und den darauf gezahlten Betrag in Höhe von 323,76 Euro verzinslich zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. September 2018 unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Die Klägerin hat am 5. November 2018 Berufung eingelegt. Am 4. Dezember 2018 hat sie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Dezember 2018 beantragt, die auch gewährt wurde. Die Klägerin hat ihre Berufung erstmals am 18. Dezember 2018 begründet. Sie macht geltend: Es könne dahinstehen, ob der Aufhebungsanspruch aus § 51 VwVfG oder § 130 AO folge. Der Zweckverband habe das Problem der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG neuer Fassung auf alte Fälle erkennen können. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BVR 3051/14 -, juris, sei eine Vielzahl von Überprüfungsanträgen gestellt worden. Es handele sich vielfach nicht um Altanschließer. Daher treffe das Argument, im Sinne einer gerechten Lastenverteilung auch die Altanschließer heranzuziehen, nicht zu. Das abstrakte Interesse der Allgemeinheit schließe es ein, dass jegliche Verwaltungsakte, die die Mehrzahl der Grundstückseigentümer beträfen, rechtskonform sein müssten. Es gehe darum, ob es Grundstückseigentümern zuzumuten gewesen sei, die Beitragserhebung hinzunehmen oder mit dem Risiko der Kostenlast Rechtsmittel zu ergreifen. Klagen hätten keine Erfolgsaussichten gehabt. Es sei oftmals vom Zufall abhängig gewesen, wann angesichts der langen Bearbeitungszeit der Widerspruchsverfahren Bestandskraft eingetreten sei. Es gebe überdies Fälle, in denen der Zweckverband bestandskräftige Bescheide zurücknehme und seine Rückzahlungsbereitschaft erkläre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 5. September 2018 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 20. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und den darauf gezahlten Beitrag von 323,76 € verzinslich zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor: Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht, weil die Vorschrift wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Bbg nicht anzuwenden sei. Das Grundstück der Klägerin sei vor Ablauf des Jahres 1999 an die zentrale Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen worden. Die Beitragsforderung sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses hypothetisch festsetzungsverjährt gewesen. Das nach § 130 AO eröffnete Rücknahmeermessen sei indessen nicht durch die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung zur Rücknahmepflicht verdichtet. Dies ergebe sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Zweckverband wolle an der Beitragserhebung festhalten und habe keine bestandskräftigen Beitragsbescheide aufgehoben. Er habe sich für eine gemischte Finanzierung aus Beiträgen und Gebühren entschieden und sei daher verpflichtet, Beiträge satzungsgemäß festzusetzen. Das Festhalten an der Beitragserhebung liege im Interesse der Allgemeinheit, zu der alle zählten, die auf eine funktionierende öffentliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet angewiesen seien. Das Interesse an der Aufrechterhaltung der Beitragserhebung bestehe auch gegenüber den Altanschließern, zu denen alle diejenigen gehörten, deren Grundstücke bis Ende 1999 über eine Anschlussmöglichkeit verfügt hätten. Die Gebühren würden auf diese Weise niedrig gehalten. Eine weitgehende Gleichbehandlung aller angeschlossenen oder anschließbaren, baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücke im Verbandsgebiet werde erreicht. Zudem werde der große Verwaltungsaufwand vermieden, der mit der Aufhebung einer Vielzahl von bestandskräftigen Beitragsbescheiden verbunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.