OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 18/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0614.9S18.18.00
9mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war.

2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Unterlassung einer in einem Gerichtsverfahren abgegebenen ehrenrührigen Behauptung kann auch dann unzulässig sein, wenn die von der Behauptung Betroffene selbst nicht Partei des Ausgangsverfahrens war. 2. Einer Klage auf Schadensersatz fehlt dagegen nach dem Abschluss des Ausgangsverfahrens nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar Gründe I. Die Klägerin war die Schwiegermutter der Beklagten. Nachdem sich ihr Sohn, der dann ein Appartement im Haus seiner Eltern bezog, und die Beklagte getrennt hat-ten, kam es zum gerichtlich ausgetragenen Streit über sein Umgangsrecht hinsicht-lich des 2014 geborenen Sohnes und der 2008 geborenen Tochter. Im Verlaufe die-ses Verfahrens - AG Mettmann, 45 F 363/16 - trug die hiesige Beklagte vor, aufgrund der räumlichen Verhältnisse müsse befürchtet werden, dass der dortige Antragsteller die beiden Kinder nicht bei sich, sondern bei seinen Eltern unterbringe. Dort sei eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet. Die Mutter des Antragstellers, die hiesige Klägerin, sei Alkoholikerin und trinke pro Tag ca. 1 bis 2 Flaschen Wein. Das sei vom Antragsteller anlässlich der Behandlungen in einer kinderpsychiatrischen Praxis selbst thematisiert worden. Auch der Antragsteller selbst und sein Vater wür-den übermäßig Alkohol trinken. Die anwaltlich vertretene hiesige Klägerin meldete sich im genannten Umgangsverfahren und wies die Angaben der hiesigen Beklagten zu ihrem Alkoholkonsum zurück, die sie auch parallel auf Unterlassung in Anspruch nahm.Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu untersagen, bezogen auf sie, die Klägerin, zu verbreiten, diese sei eine Alkoholikerin, und sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von nicht unter 2000 € zu verurteilen.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.Den Klageantrag auf Unterlassung hat es als unzulässig unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses angesehen. Das ergebe sich daraus, dass die beanstandete Äußerung in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung eigener Rechte vorgetragen worden sei. Nicht entscheidend sei, dass es sich bei der Klägerin um eine an dem maßgeblichen familiengerichtlichen Verfah-ren nicht beteiligte Person gehandelt habe. Weder sei ein Bezug der die Klägerin be-treffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, noch seien diese auf der Hand liegend falsch oder stellten eine unzulässige Schmähung dar.Der auf Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag sei unbegründet. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung in einem nicht öffentlichen familiengerichtli-chen Verfahren erfolgt sei.Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.Die Beklagte habe an ihrer unzutreffenden Behauptung, sie, die Klägerin, sei Alkoho-likerin, auch im hiesigen Verfahren festgehalten. Seien Straftatbestände verwirklicht, könne sich die Beklagte nicht mehr auf das Äußerungsprivileg berufen. Die Äußerun-gen seien auch als unzulässige Schmähung einzuordnen. Ausweislich des Attestes des die Klägerin seit Jahren behandelnden Arztes sei die streitgegenständliche Äu-ßerung sehr wohl offensichtlich unwahr.Aufgrund der Häufigkeit und Nachhaltigkeit der von der Beklagten aufgestellten Be-hauptungen liege ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, zumal die entsprechenden Behauptungen auch den Enkelkindern der Klägerin zur Kenntnis gereichen würden, wie auch Ihrem Sohn und dem Jugendamt als Vertreter der Enkelkinder.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO. Zu Recht und mit sorgfältiger Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.1.Unbeschadet der Frage, ob die beanstandeten Behauptungen der Beklagten wahr oder unwahr sind, ist der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Behauptung, die Klägerin sei Alkoholikerin, unzulässig. Denn die Beklagte hat diese Äußerung nur in rechtsstaatlich geordneten Verfahren zur Wahrung ihrer verfahrensmäßigen Ziele ab-gegeben und es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sie die Behauptung auch außerhalb eines solchen Verfahrens abgeben wird. Deshalb fehlt es nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis: „Der Beschuldigte eines Strafverfahrens kann von einem in dem Verfahren vernom-menen Zeugen Widerruf seiner Aussage in Verfahren vor den Zivilgerichten nicht verlangen. … Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen“ (BGH, VI ZR 154/85, bei juris).Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin im Aus-gangsverfahren nicht Beteiligte, sondern Dritte war (vgl. BGH, VI ZR 14/07, bei juris). Dabei bedarf es im Entscheidungsfall keiner Festlegung, ob dies für jeden beliebigen Dritten gilt. Denn die Klägerin war keine beliebige, sondern faktisch beteiligte Dritte. Wie im Tatbestand dargestellt hatte die hiesige Beklagte im Ausgangsverfahren im Ansatz nachvollziehbar die Sorge geäußert, die räumlichen Verhältnisse würden dazu führen, dass die Kinder sich bei den Großeltern, also unter anderem der Klä-gerin, aufhalten würden und dass insoweit Bedenken bestünden. Dass die Klägerin keine unbeteiligte Dritte war, ergibt sich auch daraus, dass sie sich anwaltlich ver-treten noch während des laufenden Ausgangsverfahrens schriftsätzlich an das Fa-miliengericht gewandt hat.Auch die weiteren Argumente der Klägerin, die sie in ihrer Berufungsbegründung vor-gebracht hat, verfangen nicht. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie tatsächlich keine Alkoholikerin ist bzw. war. Denn angesichts des vorstehend dar-gestellten Sachzusammenhanges mit dem Gegenstand des Verfahrens handelte es sich zum einen nicht um eine bloße Schmähung. Zum anderen bestehen keine hin-reichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzlich falsche Behauptung der Beklagten. Er-gänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens den Vortrag der hiesigen Klägerin nicht bestritten hatte, die-ser selbst habe den Gesichtspunkt des Alkoholismus in der kinderpsychiatrischen Praxis thematisiert. Darüber hinaus kann ein der Rechtsverfolgung dienendes Pro-zessvorbringen ohnehin regelmäßig auch dann nicht verboten werden, wenn ein an-deres Gericht die Unrichtigkeit der dem Vorbringen zugrunde liegenden Behauptung bereits festgestellt hatte (OLG Celle, NJW-RR 1999, 385, beck-online).2.Dem weiteren Klageantrag fehlt es zwar nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da das Ausgangsverfahren abgeschlossen ist. Er ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch aus § 823 I BGB, wobei dahinstehen kann, ob die Äußerungen der Beklagten nicht aufgrund der Rechtsfigur der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, mithin nicht rechtswidrig waren.Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn das unabweisbare Bedürfnis besteht, zum Ausgleich für eine erlittene ideelle Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zu gewähren (BGH, a.a.O.). Ob im Einzelfall eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Ver-breitung der verletzenden Aussage, von der Nachhaltigkeit und der Fortdauer der In-teressen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, VI ZR 293/88, bei juris).Vorliegend handelte es sich bei der Einschätzung, die Klägerin sei eine Alkoholikerin, um eine Äußerung, die zumindest im Grenzbereich zum Werturteil lag. Denn der Be-griff „Alkoholiker“ ist zwar im medizinischen Sinne klar zu definieren, wird landläufig aber auch häufig ohne Rücksicht auf medizinische Kriterien benutzt. Alkoholiker im medizinischen Sinne sind alkoholkrank, was das mit der Bezeichnung einhergehende Unwerturteil zumindest relativiert. Überhaupt ist der Begriff Alkoholiker insoweit rela-tiv farblos, als damit noch keine relevanten negativen Verhaltensweisen – abgesehen vom Trinken selbst – bezeichnet werden. Konkreter war die Beklagte auch nur inso-fern geworden, als sie die Trinkmenge mit täglich ca. 1 bis 2 Flaschen Wein angege-ben hatte.Wesentlich ist, dass die beanstandeten Äußerungen in einem nicht-öffentlichen Ver-fahren gefallen waren. Eine Kenntnisnahme über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus war damit nicht zu erwarten. Anlass und Beweggrund der hiesigen Beklagten waren nachvollziehbar. Dass sie vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hätte, ist nicht ersichtlich. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000 € (§§ 43 I, 48 I und II GKG, 3, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs.Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Ent-scheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den be-teiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtung-weisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).