Beschluss
OVG 9 S 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0628.OVG9S14.16.0A
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Leitsätze
1. Bei Prüfung, ob im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2014-02-01) noch eine Beitragserhebung möglich gewesen wäre, ist auch die Hemmungsregelung des § 12 Abs 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) zu berücksichtigen, die bis zum 1. Februar 2004 gegolten hat.(Rn.9)
2. § 12 Abs 3 KAG a. F.(juris: KAG BB) kann nicht dahin verstanden werden, dass er den Gemeinden und Zweckverbänden die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszögern zu können, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist.(Rn.10)
3. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs 7 S 2 VwGO liegen auch vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach Abschluss des ursprünglichen Eilverfahrens höchstrichterlich anders entschieden wird, als im ursprünglichen Eilverfahren.(Rn.12)
4. Einer Anlagenkontinuität stehen weder die Fehlerhaftigkeit einer Verbandsgründung noch eine Eingliederung eines anderen Wasser- und Abwasserzweckverbandes entgegen.(Rn.16)
5. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung.(Rn.22)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) wird zu Nummer 1 geändert: Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 angeordnet. Im Übrigen wird der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 19. Dezember 2015 abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Änderungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34.459,89 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Prüfung, ob im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs 7 S 2 KAG (juris: KAG BB, Fassung: 2014-02-01) noch eine Beitragserhebung möglich gewesen wäre, ist auch die Hemmungsregelung des § 12 Abs 3 KAG a. F. (juris: KAG BB) zu berücksichtigen, die bis zum 1. Februar 2004 gegolten hat.(Rn.9) 2. § 12 Abs 3 KAG a. F.(juris: KAG BB) kann nicht dahin verstanden werden, dass er den Gemeinden und Zweckverbänden die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszögern zu können, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist.(Rn.10) 3. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs 7 S 2 VwGO liegen auch vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach Abschluss des ursprünglichen Eilverfahrens höchstrichterlich anders entschieden wird, als im ursprünglichen Eilverfahren.(Rn.12) 4. Einer Anlagenkontinuität stehen weder die Fehlerhaftigkeit einer Verbandsgründung noch eine Eingliederung eines anderen Wasser- und Abwasserzweckverbandes entgegen.(Rn.16) 5. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung.(Rn.22) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) wird zu Nummer 1 geändert: Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 angeordnet. Im Übrigen wird der Änderungsantrag der Antragstellerin vom 19. Dezember 2015 abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Änderungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34.459,89 Euro festgesetzt. I. Noch als „I... GmbH“ erwarb die Antragstellerin käuflich das Beitragsgrundstück Gemarkung N...; sie wurde am 24. Juni 2002 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Antragsgegner, Verbandsvorsteher des Wasserverbandes S... (im Folgenden: Wasserverband),...zog sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3... Euro heran. Ihren Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2014 zurück, und zwar unter Erhöhung des Beitrages auf 1... Euro. Über ihre Klage vom 5. August 2014 ist noch nicht entschieden (VG 5 K 869/14). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 gab das Verwaltungsgericht dem ebenfalls am 5. August 2014 gestellten Eilantrag der Antragstellerin statt (VG 5 L 559/14). Auf Beschwerde des Antragsgegners lehnte der erkennende Senat den Eilantrag indessen mit Beschluss vom 14. Juli 2015 ab (OVG 9 S 44.14). Über die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden (1 BvR 2246/15). Im Beschluss vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ging der erkennende Senat davon aus, dass der Beitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung (n. F.) erst mit Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Beitragssatzung entstanden, hier frühestens zum 1. Januar 2006, dem Inkrafttretensdatum der Beitragssatzungen vom 2. Dezember 2009 und auch vom 19. Dezember 2005. In einem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris, Rn. 39 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in denjenigen Fällen gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) eine Beitragserhebung in Ansehung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) schon nicht mehr möglich gewesen ist. Unter Berufung hierauf hat die Antragstellerin am 19. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ändern, die aufschiebendes Wirkung der Klage (erneut) anzuordnen und dem Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG 9 S 44.14 aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 10. März 2016 (VG 5 L 964/15) hat das Verwaltungsgericht den Änderungsantrag abgelehnt. Auch angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 sei die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nicht ernstlich zweifelhaft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2016 ist der Antragstellerin am 18. März 2016 zugegangen. Sie hat am 24. März 2016 Beschwerde erhoben und diese erstmals am 18. April 2016 begründet. II. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses (A). Die weitere Prüfung ergibt, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) hätte geändert werden müssen (B), allerdings nur rückwirkend auf den 19. Dezember 2015 (Eingang des Änderungsantrages) und auch nicht hinsichtlich der Kosten (C). A) Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht verkannt, sondern angenommen, dass vorliegend am 1. Februar 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) noch eine Beitragserhebung möglich gewesen wäre, weil selbst bei Erlass einer weit in die 90er Jahre zurückwirkenden, rechtmäßigen Satzung wegen § 12 Abs. 3 KAG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl. I 90, 96) - a. F. - bis zum 1. Februar 2004 keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Sei der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen, so habe die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a. F. erst mit Ablauf des Kalenderjahres begonnen, in dem der Beitragspflichtige bekannt geworden sei. Danach sei es für den Beginn der Festsetzungsfrist darauf angekommen, dass Mitarbeiter des Antragsgegners Kenntnis vom Eigentum der Antragstellerin gehabt hätten; ein Kennenmüssen sei unschädlich gewesen. Der Antragsgegner habe einen ersten Beitragsbescheid vom 15. Februar 1994 vor Ablauf der Widerspruchsfrist ausdrücklich wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse aufgehoben. Der Antragsgegner bringe insoweit unbestritten vor, dass die Grundbucheintragung im Jahr 1994 unrichtig gewesen sei, weil die eingetragene juristische Person nicht mehr existiert habe. Nachforschungen seien fruchtlos geblieben. Nach Aktenlage und dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners habe dieser erstmals im Jahr 2010 Kenntnis vom Eigentum der Antragstellerin erlangt. Dem ist insoweit beizupflichten, als bei Prüfung, ob im Zeitpunkt der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG noch eine Beitragserhebung möglich gewesen wäre, auch die Hemmungsregelung des § 12 Abs. 3 KAG a. F. zu berücksichtigen ist, die bis zum 1. Februar 2004 gegolten hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) auf das Zusammenspiel von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. und Festsetzungsverjährung abgestellt (a. a. O., Rn. 52 ff., Rn. 64). Der Beschluss gibt nichts dafür her, insoweit die Verjährungshemmung auszublenden. Dafür besteht auch kein Grund; wenn es um das Vertrauen in eine bestimmte Gesetzeslage geht, ist diese insgesamt zu betrachten. Indessen spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite des § 12 Abs. 3 KAG a. F. überdehnt hat. Die Antragstellerin weist mit Recht darauf hin, dass § 12 Abs. 3 KAG a. F. nicht dahin verstanden werden kann, dass er den Gemeinden und Zweckverbänden die Möglichkeit gegeben hat, den Beginn der Festsetzungsfrist durch schlichte Untätigkeit in Bezug auf die Feststellung des Beitragspflichtigen beliebig hinauszögern zu können, wenn der Beitragspflichtige nur irgendwann einmal nicht feststellbar gewesen ist. Wie seine Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995, GVBl. I S. 145, 146) soll § 12 Abs. 3 KAG a. F. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen Rechnung tragen, insbesondere im Zusammenhang mit ungeklärten Vermögensverhältnissen (vgl. zu § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F.: LT Drs. 2/738, S. 7). Der Gesetzgeber hat sich allerdings für einen anderen Regelungsstandort entschieden und wollte den Beitragsgläubigern stets einen gleichmäßigen Zeitraum von vier Jahren zur Beitragserhebung einräumen (vgl. LT-Drs. 2/5822, S. 38). Deshalb sieht § 12 Abs. 3 KAG a. F. schon die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist vor. Voraussetzung für den Eintritt der Anlaufhemmung ist die Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen. Insoweit stellt § 12 Abs. 3 KAG a. F. nicht auf die fehlende Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen ab, sondern auf die fehlende Möglichkeit, diese Kenntnis zu erlangen („nicht feststellbar“). Ist diese Voraussetzung erfüllt, so wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach dem Wortlaut § 12 Abs. 3 KAG a. F. bis zum Ablauf des Kalenderjahres gehemmt, in dem der Beitragspflichtige „bekannt geworden“ ist. Hiermit hat sich der Gesetzgeber deutlich vom vorher geltenden § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG abgesetzt, wonach die Festsetzungsfrist frühestens drei Monate endete, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war „oder hätte beseitigt sein können“. Dies legt es zwar nahe, § 12 Abs. 3 KAG a. F. grundsätzlich dahin auszulegen, dass die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen der Beitragspflichtige (zunächst) nicht feststellbar gewesen ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Beitragsgläubiger positive Kenntnis von der Person des Beitragspflichtigen erlangt (vgl. zu § 12 Abs. 3 KAG n. F. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 - juris, Rn. 67). Indessen hat der Gesetzgeber insoweit doch erkennbar vorausgesetzt, dass der Beitragsgläubiger sich nach einmal aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Beitragspflichtigen weiterhin um die Ermittlung des Beitragspflichtigen bemühen werde, wenn auch nur in Abständen, die eine Verbesserung der Erkenntnislage erwarten ließen; es ist nicht ersichtlich, warum er eine Regelung getroffen haben sollte, nach der (irgendwann) einmal aufgetretene Ermittlungsschwierigkeiten dazu führten, dass der Beitragsgläubiger sich beliebig viel Zeit mit der Beitragserhebung lassen konnten, ohne dass noch ein Zusammenhang mit den Ermittlungsschwierigkeiten bestand. Deshalb dürfte § 12 Abs. 3 KAG a. F. dahin auszulegen sein, dass fehlende positive Kenntnis den Anlauf der Festsetzungsfrist ausnahmsweise jedenfalls dann nicht (mehr) gehemmt hat, wenn - erstens - der Beitragspflichtige objektiv feststellbar geworden ist (insbesondere an Hand des Grundbuchs) und - zweitens - der Beitragsgläubiger nur deshalb keine positive Kenntnis vom Beitragspflichtigen erlangt hat, weil er sich nicht um Kenntniserlangung bemüht hat, ohne dass das noch irgendwie mit Ermittlungsschwierigkeiten erklärbar wäre. Danach dürfte § 12 Abs. 3 KAG a. F. vorliegend tatbestandlich nicht greifen. Schon am 24. April 1997 ist die „V... GmbH“ als Eigentümerin des Beitragsgrundstücks eingetragen worden. Damit ist es möglich gewesen, die Eigentümerin des Grundstücks festzustellen. Ungeachtet dessen behauptet der Antragsgegner, erst im Jahr 2010 Kenntnis darüber erlangt zu haben, wer Eigentümer des Beitragsgrundstücks gewesen ist (mittlerweile die Antragstellerin). Zugleich legt er nicht dar, dass er zwischen 1994 und 2010 auch nur versucht hätte, sich solche Kenntnis zu verschaffen. Das lässt sich mit im Jahr 1994 bestehenden ungeklärten Vermögensverhältnissen nicht mehr erklären. Nachdem § 12 Abs. 3 KAG a. F. den Anlauf einer etwaigen Festsetzungsfrist jedenfalls tatbestandlich nicht gehemmt haben dürfte, kann hier offen bleiben, ob eine etwaige Festsetzungsfrist überhaupt noch lief, als § 12 Abs. 3 KAG a. F. am 13. April 1999 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 1999), insbesondere, ob sie bis dahin jedenfalls durch § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a. F „offen“ gehalten worden war. B) Nach Erschütterung der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist der Änderungsantrag losgelöst vom fristgerechten Beschwerdevorbringen zu prüfen; danach hätte das Verwaltungsgericht den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ändern müssen. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist Gericht der Hauptsache. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen auch vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach Abschluss des ursprünglichen Eilverfahrens höchstrichterlich anders entschieden wird, als im ursprünglichen Eilverfahren (vgl. m. w. N. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Rn. 197 zu § 80 VwGO; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Sept. 2011, Rn. 585 zu § 80 VwGO). So ist es hier. Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) haben der erkennende Senat (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 - beide juris, Rn. 50 ff.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 - juris, Rn. 7) und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - juris, Rn. 74 ff.) angenommen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Beitragsfällen ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewendet werden könne. Hieran ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr festzuhalten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 - juris). Das ist entscheidungserheblich. Als Rechtsgrundlage für den angegriffenen Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2014 dürften allein die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Beitragssatzungen von 2005 und 2009 in Betracht kommen. Diese dürften die sachliche Beitragspflicht für das Beitragsgrundstück indessen nicht zur Entstehung gebracht haben, weil ihre Geltungszeit den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht umfassen dürfte (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris, Rn. 28). Dieser Zeitpunkt dürfte in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu bestimmen sein, sondern nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) im Zusammenspiel mit den Regelungen über die Festsetzungsverjährung dürfte bereits vor dem 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen sein. Die sachliche Beitragspflicht dürfte nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) spätestens auf den Tag nach der Bekanntmachung der am 18. Juni 1997 beschlossenen 3. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung zur Entstehung zu bringen gewesen sein. Bei Erlass einer entsprechenden wirksamen Beitragsatzung würde die vierjährige Festsetzungsfrist bereits vor dem 1. Februar 2004 abgelaufen gewesen sein. I. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. 1. Das Tatbestandsmerkmal des Anschließenkönnens im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. dürfte in Bezug auf das Beitragsgrundstück spätestens seit dem Tage nach der Bekanntmachung der am 18. Januar 1997 beschlossenen 1. Änderungsatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung erfüllt gewesen sein. a) Der Anschlussbeitrag ist Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Wie der Anschlussbeitrag als solcher bezieht sich auch das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf eine bestimmte Anlage. Vorliegend dürfte es insoweit - nach wie vor - um die seit den 1990er Jahren in Herstellung befindliche zentrale Schmutzwasseranlage des Wasserverbandes gehen. Der entsprechenden „Anlagenkontinuität“ dürfte weder die Fehlerhaftigkeit der Verbandsgründung noch die zum 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes S... entgegenstehen. aa) Zwar ist der Wasserverband infolge von Gründungsfehlern erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wirksam als öffentliche Körperschaft zur Entstehung gebracht worden. Die gesetzliche „Stabilisierung“ des Wasserverbandes ist indessen materiell rückwirkend auf den 3. April 1992 erfolgt, was verbindlich im Stabilisierungsbescheid des Landrates des Landkreises M... vom 11. Dezember 2000 festgestellt worden ist. Danach gilt der Wasserverband nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes als am 3. April 1992 entstanden. Diese Fiktion führt dazu, dass die tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die der fehlerhaft gegründete Verband nach dem 3. April 1992 hinsichtlich Herstellung, Betrieb, Nutzungszugang und Abgabenerhebung in Bezug auf seine zentrale Schmutzwasseranlage ergriffen hat, dem durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend als errichtet geltenden Wasserverband als eigene Maßnahmen zuzurechnen und überdies dem Einwand entzogen sind, sie seien wegen der Gründungsfehler rechtswidrig oder gar unwirksam. Der Gesetzgeber wollte das Handeln der fehlerhaft gegründeten Wasser- und Abwasserzweckverbände mit dem Stabilisierungsgesetz rückwirkend legitimieren und Rechtsicherheit unter anderem für die „bisherige“ Tätigkeit der Wasser- und Abwasserzweckverbände schaffen (vgl. LT-Drs. 2/5171, Vorblatt, Buchstabe B). Dies kommt im Gesetzeswortlaut namentlich dadurch zum Ausdruck, dass sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens sonstiger Satzungen der Zweckverbände (d. h. anderer Satzungen als der Verbandssatzung und ihrer Änderungssatzungen) nach den Regelungen in diesen Satzungen richtet (§ 15 StabG). Diesen sonstigen Satzungen sollte nicht mehr entgegen gehalten werden können, sie seien wegen der Gründungsmängel unwirksam (vgl. dazu LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung zu § 15 StabG). Soweit § 17 StabG vorsieht, dass rechtskräftige Entscheidungen unberührt bleiben, lässt sich daraus nicht schließen, dass nur die von den fehlerhaft gegründeten Verbänden erlassenen Satzungen, nicht aber sonstige Einzelakte dem Einwand entzogen werden sollen, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden; § 17 StabG regelt nach seinem Wortlaut allein, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, in denen auf die fehlerhafte Verbandsgründung abgestellt worden ist, bestehen bleiben (vgl. insoweit auch LT-Drs. 2/5171, Einzelbegründung zu § 17 StabG). Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an der fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 -, juris). Soweit die fehlerhaft gegründeten Verbände Satzungen und Verwaltungsakte erlassen haben und diesen nach Erlass eines wirksamen Stabilisierungsbescheides von den betroffenen Bürgern nicht mehr entgegengehalten werden kann, der Verband sei nicht wirksam gegründet worden, ist dies gerade auch aus Sicht der Bürger im Wesentlichen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Bürger seinerzeit schon erkennen konnten, welche Gemeinden Mitglied des Verbandes sein sollten (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 63 ff., 67). Das war hier auf Grund des der Gründungssatzung vom 2. April 1992 beigefügten Mitgliedsverzeichnisses der Fall. Der in Ansehung des Stabilisierungsgesetzes als wirksam gegründet geltende Wasserverband selbst kann gegen seine materiell rückwirkende „Stabilisierung“ ohnehin keine verfassungsrechtlichen Einwände erheben; es ist nicht ersichtlich, welche eigene verfassungsrechtliche Position er ihr entgegenhalten sollte. bb) Die zentrale Schmutzwasseranlage, mit deren Herstellung der Wasserverband in den 1990er Jahren begonnen hat, dürfte auch durch die zum 1. Januar 2005 erfolgte Eingliederung des Wasser- und Abwasserzweckverband S... nicht derart geändert worden sein, dass beitragsrechtlich von der Herstellung einer neuen, gleichsam „zweiten“ Anlage auszugehen wäre, die mit der bis dahin in Herstellung befindlichen Anlage nicht mehr identisch gewesen ist. Eine zentrale Schmutzwasseranlage ist ein Bestand zumindest technischer Mittel, der dem Zweck der zentralen Schmutzwasserentsorgung gewidmet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 - juris, Rn. 20; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - S. 23; Grünewald, in: Driehaus, KAG, Rn. 516 zu § 8 KAG, Stand 2012). Sie unterliegt vom Herstellungsbeginn an Veränderungen; es gehört zum Wesen der Anlage, dass sie wächst, technisch verbessert und erneuert wird und dass überdies zwischenzeitlich Umplanungen erfolgen. Unter beitragsrechtlichem Blickwinkel ist nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet (vgl. Dietzel, in: Driehaus, KAG, Rn. 528 zu § 8 KAG, Stand März 2007). Ist einmal mit der Herstellung einer Anlage begonnen worden, gehört begrifflich alles zur Herstellung dieser Anlage, was als Teil ihrer Herstellung geplant ist. Auch eine der Herstellung nachfolgende Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung berührt rechtlich nicht die Anlagenidentität, sondern führt nur dazu, dass in Bezug auf die als solche fortbestehende Anlage (auch) ein Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Verbesserungsbeitrag erhoben werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke eine sozusagen „zweite“ Herstellungsbeitragspflicht auslösen. Insbesondere bei einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist das indessen nicht der Fall. Ist sie bereits in der ursprünglichen Anlagenplanung vorgesehen gewesen, gehört sie für alle Grundstücke zur Herstellung der Anlage. Wird sie erst später, aber noch vor Verwirklichung der ursprünglichen Anlagenplanung geplant, zählt sie in Bezug auf die erst nach Planänderung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ebenfalls zur Herstellung der Anlage, weil das Konzept zur Anlagenherstellung nunmehr auch die vorgesehene räumliche Erweiterung einschließt (vgl. Blomenkamp, in: Driehaus, KAG, Rn. 979 zu § 8 KAG, Stand September 2013; entsprechend für den Fall der erst später geplanten Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 21; Blomenkamp, a. a. O., Rn. 982a, Stand 2013). In Bezug auf die schon vor der Planänderung herstellungsbeitragspflichtigen Grundstücke löst die nunmehr vorgesehene räumlichen Erweiterung möglicherweise überhaupt keinen weiteren Beitrag aus (vgl. Blomenkamp, a. a. O., Rn 979), bestenfalls aber nur einen - den Herstellungsbeitrag „aufstockenden“ - Erweiterungsbeitrag (vgl. auch Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 838 zu § 8 KAG, Stand März 2017; entsprechend für den Fall der Verbesserung: OVG Frankfurt [Oder], a. a. O.). Im Ergebnis gleich liegt es, wenn das Anlagenkonzept schon vollständig verwirklicht worden ist und erst danach „doch noch“ eine räumliche Erweiterung geplant wird; in diesem Fall dürfte in Bezug auf die nach der Planergänzung beitragspflichtig werdenden Grundstücke ein Beitrag in Rede stehen, der wegen der Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Gesamtanlage der Höhe nach jedenfalls einem Herstellungsbeitrag entspricht (vgl. Lohmann, in: Driehaus, KAG, Rn. 834 zu § 8, Stand März 2014), während die räumliche Erweiterung in Bezug auf die vor Planergänzung beitragspflichtig gewordenen Grundstücke bestenfalls wiederum nur einen Erweiterungsbeitrag auslösen dürfte, der den schon gezahlten Herstellungsbeitrag „aufstockt“ (für Beitragsfreiheit: Grünewald, in: Driehaus, KAG, Rn. 526 zu § 8 KAG, Stand, März 2010). Wesentlich anderes gilt letztlich auch nicht, soweit der Beitragstatbestand der „Erweiterung“ der Anlage ausschließlich funktionell zu verstehen sein sollte, also die räumliche Erweiterung der Anlage gar nicht erst erfasst (so Lohmann, a. a. O.); bei einem solchen Verständnis wäre die bloße räumliche Erweiterung einer Anlage stets noch als Teil der Herstellung anzusehen, mit der Folge, dass in Bezug auf ein Grundstück derjenige Herstellungsbeitrag in Rede steht, der die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht jeweils geplante räumliche Ausdehnung der Anlage berücksichtigt; räumliche Erweiterungsmaßnahmen, die erst nach Entstehung der Herstellungsbeitragspflicht für ein Grundstück geplant werden, blieben danach für dieses Grundstück beitragsfrei (vgl. Lohmann, a. a. O.). Mit Blick auf das Vorstehende dürfte die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage im Wesentlichen nur dann „abbrechen“, wenn die Anlage so mit einer anderen Anlage (oder mit mehreren anderen Anlagen) zusammengeführt wird, dass sich das Ganze - rechtlich - als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu etwa OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 1/16 - juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 24. September 2008 - 2 LB 2/08 - juris; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 19. Mai 2010 - 20 N 09.3077 - juris, Rn. 42 ff.). Dabei dürfte nicht jede Zusammenführung von bisher selbstständigen Anlagen aus Sicht aller Grundstückseigentümer die Herstellung einer neuen Anlage sein und beitragsrechtlich gleichsam „alles auf Anfang“ stellen. Eine Zusammenführung von Anlagen könnte nämlich in bestimmten Fällen auch als bloße räumliche Erweiterung einer der „beteiligten“ Anlagen unter Ausnutzung der im Erweiterungsgebiet schon vorhandenen Technik der anderen „beteiligten“ Anlage(n) anzusehen sein. In diesem Fall dürfte die Zusammenführung aus Sicht der Altanlieger der nur erweiterten (und damit als solche fortbestehenden) Anlage - bestenfalls - einen Erweiterungsbeitrag auslösen, während es für die Anlieger im Erweiterungsgebiet um die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit in Bezug auf eine - gerade nur aus ihrer Sicht - neuen Anlage geht. Es dürfte eine Wertungsfrage sein, ob die Zusammenführung von Anlagen für alle Grundstückseigentümer oder nur für die Grundstückseigentümer in einem „Erweiterungsgebiet“ die Herstellung der Anschlussmöglichkeit an eine neue Anlage bedeutet. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte insbesondere auch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen sein. Von der bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage (unter gleichzeitiger Integration der im Erweiterungsgebiet vorhandenen Technik einer bis dahin bestehenden anderen Anlage) dürfte jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Zusammenführung darauf zurückgeht, dass ihr Rechtsträger ein Gebiet oder mehrere Gebiete hinzugewinnt, also eine Gemeinde eine oder mehrere andere eingemeindet, ein Zweckverband ein weiteres Mitglied oder mehrere weitere Mitglieder aufnimmt oder ein Zweckverband nicht mit einem anderen Zweckverband „auf Augenhöhe“ zu einem neuen fusioniert, sondern den anderen Zweckverband nur „eingliedert“. In diesen Fällen ist der Neuordnungsprozess auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet. Dies dürfte auf die Anlagenebene durchschlagen; gibt es auf Rechtsträgerebene ein „Beitrittsgebiet“, so liegt nahe, dass es parallel dazu auf Anlagenebene ein „Erweiterungsgebiet“ gibt. Alles andere ließe sich namentlich den Grundstückseigentümern im Altgebiet des aufnehmenden Rechtsträgers nicht vermitteln. So dürfte es auch hier liegen, wo der Wasser- und Abwasserzweckverband S... nach § 22 b GKGBbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194, 201) in den Wasserverband eingegliedert worden ist, was letztlich nur eine Art „Abkürzung“ für seine Auflösung und den Beitritt seiner beiden Mitglieder zum Wasserverband dargestellt hat und nach Nummer 4 des Eingliederungsvertrages in der Form erfolgen sollte, dass mit der Eingliederung für die Kunden der Mitgliedsgemeinden die Tarife und Gebühren des Wasserverbandes gelten sollten. Hier ging es nicht um eine Fusion auf „Augenhöhe“, sondern um das Aufgehen eines kleineren Verbandes in einem als solchen fortbestehenden größeren Verband. An dem Umstand, dass im Zuge der Eingliederung beitragsrechtlich nur die zentrale Schmutzwasseranlage des Wasserverbands erweitert und nicht eine gänzlich neue Schmutzwasseranlage geschaffen worden sein dürfte, dürfte es auch nichts ändern, dass der eingegliederte Verband ein Klärwerk eingebracht und der Wasserverband damit erstmals über ein eigenes Klärwerk verfügt hat. Ungeachtet der Frage, ob der Hinzugewinn eines eigenen Klärwerks überhaupt etwas an der Entsorgungsqualität im Altgebiet des Wasserverbandes geändert hat, dürfte insoweit aus Sicht der vor der Eingliederung schon beitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Altgebiet bestenfalls eine mit der Erweiterung „ihrer“ bisherigen Anlage einhergehende Verbesserung vorliegen, aber keine Schaffung einer gänzlich neuen Anlage. b) Die Möglichkeit, das Beitragsgrundstück an die so verstandene Anlage anschließen zu können, dürfte hier spätestens ab dem Tag nach der Bekanntmachung der am 18. Januar 1997 beschlossenen 1. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung bestanden haben. Anerkannte Mindestanforderung für das Anschließenkönnen im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter und neuer Fassung ist in tatsächlicher Hinsicht, dass in der Straße vor dem Grundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden ist, an den das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann. In rechtlicher Hinsicht muss ein Anschlussrecht des Grundstückseigentümers bestehen, das für den Fall eines noch fehlenden Grundstücksanschlusses im Sinne des Abzweiges vom Hauptsammler zur Grundstücksgrenze auch den Anspruch darauf umfasst, dass der Grundstücksanschluss im Bedarfsfall zeitgerecht hergestellt wird. Macht der Satzungsgeber das Anschlussrecht demgegenüber vom Vorhandensein des Grundstücksanschlusses abhängig, besteht die Anschlussmöglichkeit erst nach dessen Herstellung (vgl. Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28 a. E. zu § 10 KAG, Stand Juni 2016). Vorliegend kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage offen bleiben, ob bereits im Jahr 1994 oder erst später ein Grundstücksanschluss für das Beitragsgrundstück vorhanden gewesen ist. Jedenfalls ist unstrittig seit 1994 in der D...Straße vor dem Beitragsgrundstück ein betriebsbereiter Hauptsammler vorhanden gewesen (anders ließe sich auch der Beitragsbescheid vom 15. Februar 1994 nicht erklären). Darüber hinaus dürfte jedenfalls seit 1997 auch unabhängig vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses ein Anschlussrecht in Bezug auf das Beitragsgrundstück bestanden haben, und zwar auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungssatzung in der Fassung der am 18. Januar 1997 beschlossenen 1. Änderungssatzung (im Folgenden nur: ABS 1997). Zwar hat der Grundstücksanschluss nach § 2 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ABS 1997 zur öffentlichen Anlage gezählt. Das Anschlussrecht bestand nach § 4 Abs. 1 ABS 1997 aber hinsichtlich jedes im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks, sofern es dem Verband wirtschaftlich möglich war, es an die bestehende öffentliche Anlage anzuschließen. Dies dürfte dahin auszulegen sein, dass das Anschlussrecht nicht vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gewesen ist. Dessen Fehlen bedeutete für den Wasserverband kein wirtschaftliches Hindernis für den Anschluss, weil der Wasserverband hinsichtlich der Herstellung der Grundstücksanschlüsse bereits in § 24 Abs. 1 Satz 2 ABS 1997 dem Grunde nach einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch vorgesehen hatte. Diese Auslegung wird durch die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung in der Fassung der 3. Änderung vom 18. Juni 1997 bestätigt (im Folgenden: ABAS 1997). In § 11 ABAS 1997 wurde der erwähnte Kostenerstattungsanspruch näher geregelt. Zudem machte § 7 Abs. 1 ABAS die Entstehung der Beitragspflicht auch nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig; in der Bestimmung hieß es lediglich, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden könne. Hiermit hat sich der Wasserverband deutlich von seiner ersten Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 14. Oktober 1992 (ABAS 1992) abgesetzt, nach der der Herstellungsbeitrag auch die Kosten der Grundstücksanschlüsse abdecken (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a ABAS 1992) und die Beitragspflicht [erst] mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück „einschließlich der Fertigstellung des Anschlusskanals“ entstehen sollte (§ 6 Abs. 1 ABAS 1992). Das Satzungsrecht soll im Übrigen nach Angabe des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13. Mai 2017 gerade abgeändert worden sein, als erkannt wurde, zu welchen Problemen das Fehlen von Grundstücksanschlüssen bei der Beitragserhebung führte und welche finanziellen Folgen das für den Wasserverband hatte. Die 1. Änderungsatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung ist nach ihrer Nummer II rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Formal dürfte das Anschlussrecht damit rückwirkend entstanden sein. Es kann hier offen bleiben, ob damit auch die Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. rückwirkend entstanden sein dürfte; jedenfalls dürfte sie seit dem Tage nach der Bekanntmachung der 1. Änderungsatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung bestanden haben. 2. Der in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ausgesprochene Vorbehalt, wonach die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der Satzung entsteht (wobei diese noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann), dürfte hier nur dazu führen, dass die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. erst auf den Tag nach der Bekanntmachung am 18. Juni 1997 beschlossenen 3. Änderungsatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung zur Entstehung zu bringen ist, also (immerhin noch) auf einen Zeitpunkt im Jahr 1997. a) Das Bundesverfassungsgericht hat bei der im Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris, angestellten Prüfung, ob Vertrauensschutz gegen die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, maßgeblich auf die Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch das OVG Frankfurt (Oder) abgehoben (vgl. a. a. O., Rn. 49, 50, 58, 59, 68). Es liegt in der Konsequenz des Beschlusses, diese Auslegung im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung nicht mehr in Frage zu stellen oder gar von ihr abzurücken: Für den Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004 ist allein entscheidend, wie das OVG Frankfurt (Oder) § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. seinerzeit verstanden hat. aa) Nach Ansicht des OVG Frankfurt (Oder) hat § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. eine Vorgabe für den Zeitpunkt enthalten, zu dem die sachliche Beitragspflicht (durch eine wirksame Beitragssatzung) überhaupt nur zur Entstehung gebracht werden kann. Das „Inkrafttreten der Satzung“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. sei dabei das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung unabhängig von deren Gültigkeit (grundlegend: Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - a. a. O., Rn. 43, 47; vgl. weiter Urteile vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, 126, 131, vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 - S. 20, vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 - LKV 2004, S. 555, 556). Diese Auslegung konnte dazu führen, dass die Beitragserhebung bezüglich eines bestimmten Grundstücks nach der damaligen Rechtslage schon vor dem 1. Januar 2004 unmöglich geworden war, nämlich dann, wenn einerseits wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. zur Begründung von Beitragspflichten eine Satzung erlassen werden musste, die auf das „Inkrafttreten“ einer früheren, unwirksamen Satzung (oder einen darin bestimmten Zeitpunkt) zurückwirkte, und andererseits auf Grund der weiteren Umstände feststand, dass mit dem Erlass einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eintreten würde, also gleichsam „hypothetisch“ schon Festsetzungsverjährung eingetreten war. Diese Folge hat das OVG Frankfurt (Oder) im Urteil vom 8. Juni 2000 gesehen (vgl. a. a. O., Rn. 43, 48) und gewollt; ein Argument für seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. ist gerade gewesen, dass unwirksames Satzungsrecht danach nicht den Beginn der Festsetzungsfrist nach hinten verschiebe (a. a. O., Rn. 48). Bei seinen Überlegungen hat das OVG Frankfurt (Oder) nicht danach unterschieden, ob Beitragsgläubiger eine Gemeinde, ein fehlerfrei gegründeter Zweckverband oder aber ein fehlerhaft gegründeter, erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend „stabilisierter“ Zweckverband gewesen ist. Dem Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - juris, hat (im Gegenteil) gerade ein Fall zu Grunde gelegen, in dem es um die Beitragserhebung durch einen erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend „stabilisierten“ Zweckverband gegangen ist (vgl. a. a. O., Rn. 57 ff.). Auch den Urteilen vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, S. 126 , und vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 -, S. 16, haben derartige Fallgestaltungen zu Grunde gelegen. Danach hat das Gericht erkennbar keinen Hinderungsgrund für seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem Umstand gesehen, dass die im Land Brandenburg fehlerhaft gebildeten Wasser- und Abwasserzweckverbände aus der Perspektive vor Inkrafttreten des Stabilisierungsgesetzes überhaupt keine wirksamen Satzungen und damit auch keine wirksamen Heilungssatzungen erlassen konnten, die auf den formellen Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung zurückwirkten. Angesichts dessen ist auch bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, nicht danach zu unterscheiden, ob Beitragsgläubiger eine Gemeinde, ein fehlerfrei gegründeter oder ein erst durch das Stabilisierungsgesetz rückwirkend „stabilisierter“ Zweckverband ist. Alles andere stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber mit dem Stabilisierungsgesetz verfolgten, oben schon angesprochenen Zweck, die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände materiell rückwirkend zu „stabilisieren“ und so Rechtssicherheit gerade auch in Bezug auf ihre Tätigkeit in der Vergangenheit zu schaffen. Dass sich die fehlerhaft gebildeten Zweckverbände auch vor Erlass des Stabilisierungsgesetzes in der Lage gesehen haben, zu handeln und insbesondere Satzungen zu erlassen, belegt nicht nur der vorliegende Fall (vgl. die angesprochenen Änderungen der Abwasserbeseitigungs- und Abwasserbeseitigungsabgabensatzungen), im Kern ist die Zweckverbandsstabilisierung insgesamt dadurch veranlasst gewesen, dass die fehlerhaft gegründeten Zweckverbände über Jahre so gehandelt haben wie fehlerfrei gegründete Verbände. bb) Das OVG Frankfurt (Oder) hat seine Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in dem (grundlegenden) Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - (juris) im Einzelnen wie folgt begründet: Der Vorbehalt, wonach die Beitragspflicht frühestens mit Inkrafttreten der Satzung entstehe (und diese noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne), sei eine Ausnahmeregelung, die es den Beitragsgläubigern ermögliche, zunächst die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Abwicklung einer Vielzahl anfallender Beitragsverfahren zu schaffen, bevor Beitragspflichten entstünden. Dem entspreche es, unter dem „Inkrafttreten der Satzung“ den Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Beitragsgläubiger erstmals in der Absicht, hierdurch die sachliche Beitragspflicht für die bereits anschließbaren Grundstücke zu begründen, eine - wenn auch fehlerhafte - Satzung beschlossen und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht habe. Damit habe er dokumentiert, den durch den Vorbehalt gewährten Schutz nach eigener Einschätzung nicht mehr zu benötigen. Stattdessen auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung abzustellen, führe zur Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung und die Verjährung sachlicher Beitragspflichten und schaffe einen Anreiz für die Beitragsgläubiger, sich bei drohender Verjährung auf die Ungültigkeit des eigenen Satzungsrechts zu berufen. Der Gesetzgeber habe den Normalfall einer wirksamen ersten Satzung im Blick gehabt und schon deshalb keinen Anlass gehabt, dem Satzungsgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung, gegebenenfalls Jahre nach dem ersten - fehlerhaften - Satzungserlass entstehen zu lassen (vgl. a. a. O., Rn. 48). Mit Blick auf diese Begründung ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass die Gemeinde oder der Zweckverband die Selbsteinschätzung, den Schutz des Satzungsvorbehalts in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr zu benötigen, durch den ersten Satzungserlass nur soweit dokumentiert hat, wie nach der ersten Satzung überhaupt Beitragspflichten entstehen sollten. Die erste Beitragssatzung mag u. U. sogar nur deshalb schon zu einem bestimmten frühen Zeitpunkt erlassen worden sein, weil der Glauben herrschte, eine große Grundstücksgruppe von der Beitragserhebung ausnehmen zu dürfen oder zu müssen, so etwa alle noch zu DDR-Zeiten oder jedenfalls schon vor Verbandsgründung an eine Anlage anschließbaren Grundstücke. Gleichwohl würde man das Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2000 missverstehen, wenn man aus der zitierten Begründung schließen würde, dass das Inkrafttreten der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung nach Meinung des OVG Frankfurt (Oder) nur in Bezug auf solche Grundstücke das „Inkrafttreten der Satzung“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. darstellen sollte, die nach der Satzung mit einem Beitrag belegt werden sollten. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Was das Auslegungsergebnis anbelangt, ist das OVG Frankfurt (Oder) ganz allgemein davon ausgegangen, dass das Inkrafttretensdatum der ersten mit formellem Geltungsanspruch erlassenen Satzung das Inkrafttreten der Satzung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. darstellt (vgl. a. a. O. Rn. 42, 47). Auch späteren Urteile des OVG Frankfurt (Oder) enthalten keine Einschränkung unter dem hier angesprochenen Blickwinkel (Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, S. 126 ; Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 -, S. 20; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 24), und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das OVG Frankfurt (Oder) darin ausdrücklich angenommen hat, dass auch „altangeschlossene“ Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen waren (Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002, S. 126 ; Urteil vom 27. März 2002 - 2 A 480/00 -, S. 7; Urteil vom Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 24) und jedenfalls in einem Fall wusste, dass älteren Satzungen zum Teil andere Vorstellungen zu Grunde lagen (Urteil vom Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, juris, Rn. 25). Schon danach ist bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. besteht, davon auszugehen, dass die vom OVG Frankfurt (Oder) zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. vorgenommene Auslegung auch für die Fälle „gilt“, in denen die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Satzung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksgruppen von der Beitragserhebung ausgenommen hat. Unbeschadet dessen hat das OVG Frankfurt (Oder) auch keinen Anlass für die hier in Rede stehende Einschränkung gehabt. Zwar konnte die Selbsteinschätzung, den bei Satzungserlass anstehenden Beitragsfällen zeitgerecht Herr werden zu können, durch die Vorstellung befördert werden, dass bestimmte Grundstücke von Beiträgen ausgenommen werden durften oder mussten. Maßgeblich konnte sich diese Vorstellung aber nur dann auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses auswirken, wenn sie eine große Grundstücksgruppe betraf. Problematisch konnte das für die Gemeinden und Zweckverbände überdies nur werden, wenn es sich um eine Fehlvorstellung gehandelt hat. Denn dann durften die einschlägigen Satzungsregelung in einer rückwirkenden Heilungssatzung nicht wiederholt werden, was dazu führen konnte, dass die Gemeinde oder der Zweckverband nach Erlass einer rückwirkenden Heilungssatzung mit einer viel größeren Zahl an Beitragsfällen konfrontiert wurde, als ursprünglich erwartet. Diese Fallgestaltung musste bei der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. indessen nicht berücksichtigt werden; es war nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. auf Fälle ausgerichtet hat, in denen die Gemeinden und Zweckverbände ursprünglich eine große Anzahl von Grundstücken - rechtswidrig - von der Beitragserhebung ausgenommen hat; mit solchen Fällen musste der Gesetzgeber nicht rechnen. b) Wie schon erwähnt, sollte die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 ABAS 1992 (erst) mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Anschlusskanals entstehen. Danach dürfte der Wasserverband die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zunächst von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht haben. Das könnte zulässig gewesen sein (näher Kluge, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 28 zu § 10 Abs. 3 KAG, Stand Juni 2016), mit der Folge, dass die entsprechende Regelung in einer auf das formelle Inkrafttretensdatum der ABAS 1992 zurückwirkenden Heilungsatzung hätten wiederholt werden müssen; in rückwirkenden Heilungssatzungen dürfen Regelungen vorheriger rechtswidriger Satzungen, die für sich genommen zulässig waren, aus Vertrauensschutzgründen grundsätzlich nicht angetastet werden. Indessen hat der Wasserverband die Entstehung der Beitragspflicht in der am 18. Juni 1997 beschlossenen 3. Änderungssatzung zur Abwasserbeseitigungsabgabensatzung nicht mehr vom Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses abhängig gemacht. Die in Nummer II der 3. Änderungssatzung angeordnete Rückwirkung auf den 1. Januar 1997 könnte insoweit zwar rechtswidrig gewesen sein. Mit Wirkung ab dem Tage nach der Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung durfte der Wasserverband die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung aber dahin ändern, dass das Vorhandensein des Grundstücksanschlusses nicht mehr Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht war. Es liegt in der Logik der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. durch das OVG Frankfurt (Oder), dass die sachliche Beitragsplicht für das Beitragsgrundstück danach durch eine rechtmäßige Satzung zu begründen gewesen ist, die (jedenfalls) auf den Tag nach der Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zurückwirkte. II. Bei Erlass einer insoweit zurückwirkenden rechtmäßigen Beitragssatzung wäre der Anschlussbeitrag hier schon vor dem 1. Februar 2004 festsetzungsverjährt gewesen. Dass der Lauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG, § 169 AO) hier nicht bis zum 1. Februar 2004 gehemmt gewesen sein dürfte, ist oben unter A) schon ausgeführt worden. Andere Gründe für eine Festsetzungshemmung sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, eine Hemmung der Festsetzungsfrist in Anknüpfung an die fehlerhafte Gründung von Wasser- und Abwasserzweckverbänden vorzusehen. III. Bei dieser Sachlage besteht für die Antragstellerin Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG zum 1. Februar 2004. Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, dass die Eigentümer von bereits vor Verbandserrichtung im Jahr 1992 an eine zentrale Schmutzwasseranlage anschließbaren Grundstücken nicht auf den Eintritt einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung vertrauen konnten, weil diese Grundstücke nach den vor 2005 erlassenen Beitragssatzungen des Wasserverbandes beitragsfrei bleiben sollten. Sofern die Satzungen das überhaupt erkennen ließen, haben sie zwar nicht den Eindruck vermittelt, dass mit ihrem Erlass in Bezug auf die genannten Grundstücke die (Beitrags-)Festsetzungsfrist anlief; gleichwohl konnten ihre Eigentümer wegen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder) davon ausgehen, dass im Falle der Rechtswidrigkeit der sie privilegierenden Regelungen eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die ihnen je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung bescheren würde. C) Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (OVG 9 S 44.14) ist danach zu ändern gewesen, allerdings nur rückwirkend auf den Eingang des Änderungsantrages (19. Dezember 2015). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist, sondern allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist deshalb allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 4 VR 13.16 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2.11 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 5). Die Entscheidung darf auch nicht im Ergebnis auf eine Rechtsmittelentscheidung hinauslaufen; das wäre eine unzulässige Umgehung des § 152 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1988 - 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16, juris, Rn. 5) oder des § 147 VwGO. Dem entspricht es, vorangegangene Eilentscheidungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur rückwirkend auf den Eingang des Änderungsantrages und mithin auch nur in der Sache und nicht im Kostenpunkt zu ändern. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen werden (wohl ablehnend: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, Rn. 186 zu § 80 VwGO; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, Rn. 68 zu § 80 VwGO; Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Auflage, Rn. 108 zu § 80 VwGO; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, Rn. 198 zu § 80 VwGO), geht es um Fälle, in denen die ursprüngliche Eilentscheidung auf einem schweren Verfahrensmangel (Funke/Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Auflage, Rn. 137 zu § 80 VwGO; Kugele, VwGO, Rn. 68 zu § 80 VwGO), einer falschen eidesstattlichen Versicherung (Funke-Kaiser, a. a. O.; VGHBW, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 11 S 3283/89 - juris), einem erheblichen Tatsachenirrtum des Gerichts (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2011, Rn. 550 zu § 80 VwGO) oder darauf beruht hat, dass der Änderungsantragsteller eine „alte Tatsache“ im ursprünglichen Verfahren schuldlos nicht geltend gemacht hat (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, Rn. 202 zu § 80 VwGO; Schoch, a. a. O., Rn. 591 zu § 80 VwGO; Funke-Kaiser a. a. O.). Nichts davon ist hier gegeben. Eine weitere Ausnahme ist auch nicht für den Fall zu machen, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich eine ursprünglich entscheidungstragende gesetzliche Vorschrift für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder eine ursprünglich entscheidungstragende Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift für verfassungswidrig erklärt hat. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gibt nichts für die Annahme einer rückwirkenden Änderungsbefugnis in diesem Fall her, die überdies dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG widersprechen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO teilweise zwar Ähnlichkeiten mit dem Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 580 ZPO aufweist, dass aber gerade für Letzteres anerkannt ist, dass die zwischenzeitliche Nichtigerklärung einer gesetzlichen Vorschrift, die Erklärung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder der Unvereinbarkeit einer bestimmten Auslegung mit dem Grundgesetz keinen Wiederaufnahmegrund darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - juris, Rn. 13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05 - juris, Rn. 9 ff.). D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin hat einen Teil der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Änderungsverfahrens zu tragen, weil sie unterliegt, soweit sie eine Rückwirkung der Änderung über den Eingang des Änderungsantrags hinaus (19. Dezember 2015) begehrt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. E) Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).