Beschluss
OVG 6 S 47/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0109.OVG6S47.24.00
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Leitsätze
Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Manifestation innerer Tatsachen im amtlichen Raum.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Darlegungsanforderungen bezüglich der Manifestation innerer Tatsachen im amtlichen Raum.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hat unter Zugrundelegung der allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Sie rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Anspruchsgrundlage für die durch die Antragstellerin begehrte Auskunft ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verleiht in seiner objektiv-institutionellen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der Anspruch darf in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 12. September 2024 – BVerwG 10 VR 1.24 – Rn. 20 m.w.N.). Die Antragstellerin kann sich für Auskünfte gegenüber der Bundesregierung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, weil sie im Internet ein allgemein frei zugängliches, journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot anbietet, das es rechtfertigt, sie im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen (vgl. hierzu ausführlich: Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2024 – OVG 6 S 37/24 – BA S. 5-7). Für die Verneinung eines Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht war die Annahme tragend, bei der Aussage der Ministerin, „Wir sehen im europäischen Ausland, dass dort noch leider viel mehr passiert“, handele es sich um eine sog. innere Tatsache, d.h. eine Absicht, ein Motiv oder eine sonstige Überlegung, über die Auskunft nur verlangt werden könne, wenn sie sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert habe. Diese Prämisse greift die Beschwerde nicht durchgreifend an. Sie führt lediglich aus, der Aussage müsse eine tatsächliche Feststellung zugrunde liegen und dass die begehrte Auskunft auf die Mitteilung dieser faktischen Grundlage abziele. Das geht jedoch an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Die Beschwerde hätte Anhaltspunkte darlegen müssen, aus denen sich eine Manifestation jener Aussage im amtlichen Raum folgern lässt. Daran fehlt es. Soweit sie ausführt, das Verwaltungsgericht unterstelle, dass die Antragsgegnerin die Antwort „ohne jede Faktengrundlage“ getätigt habe und dass die Antragsgegnerin „gelogen“ hätte, wenn es diese Fakten nicht gäbe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die dieser Annahme zugrunde liegende Überlegung, Aussagen, die sich nicht im amtlichen Raum manifestiert hätten, entbehrten einer Faktengrundlage und seien (deshalb) gelogen, ist sachlich unzutreffend. Überdies lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2024 zur Faktengrundlage der fraglichen Aussage vorgetragen hat. Danach befinde sich die Ministerin im ständigen Austausch mit ihren europäischen Amtskollegen und -kolleginnen auch zu verschiedenen Kriminalitätsphänomen, z.B. zu mit Messern verübten Gewaltdelikten. Der Zentrale Wissenschaftliche Dienst des Bundeskriminalamtes befasse sich ebenfalls mit der Studienlage zu Messergewalt und berichte hierzu an die Antragsgegnerin. Exemplarisch hat die Antragsgegnerin zwei Studien aus den Jahren 2023 und 2020 aufgeführt. Weiter hat sie als Beispiele eine Reihe von internationalen Medienberichten zur Lage im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Italien aufgelistet. Die Nennung dieser Studien und Quellen mag zwar, wie das Verwaltungsgericht meint, nicht zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens geführt haben, weil die Antragstellerin keine Auskunft über „exemplarische“ Studien, sondern zu konkreten Daten begehre. Die Angaben der Antragsgegnerin stützen jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es fehle bei der Antragsgegnerin hinsichtlich der Überlegungen zu der fraglichen Aussage an Anhaltspunkten für eine Manifestation im amtlichen Raum. Ob die von der Antragsgegnerin geführten Gespräche mit den Amtskollegen und die exemplarisch aufgelisteten Studien und Berichte die von der Antragsgegnerin getätigte Aussage tatsächlich inhaltlich tragen, ist nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren und bedarf daher keiner Betrachtung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).