OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 S 37/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1018.6S37.24.00
4mal zitiert
16Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage, ob der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen kann.(Rn.13)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen, gegen welche natürliche oder juristische Person die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob der Betreiber eines Online-Nachrichtenportals einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen kann.(Rn.13) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. August 2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen, gegen welche natürliche oder juristische Person die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Begehrens der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Auskunft zu erteilen, gegen welche natürliche oder juristische Person sie im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete, hat Erfolg. Unter Zugrundelegung des für die Prüfung allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der erstinstanzliche Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu Unrecht verneint (I.). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu (II.). I. Für die begehrte Auskunft liegt ein Anordnungsgrund vor. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Unter das Selbstbestimmungsrecht der Presse in zeitlicher Hinsicht fällt auch ihre Freiheit zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Es ist für die Gewährung von Eilrechtsschutz ausreichend, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris Rn. 29 f.; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2018 – OVG 6 S 13.18 – juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 – juris Rn. 68). Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Anordnungsgrund vor. Wie die Beschwerde substantiiert darlegt, gehe die Bundesregierung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien gegen regierungskritische Presseberichterstattung vor. Hierbei handele es sich um ein neues Phänomen, an dem ein gesteigertes öffentliches Interesse mit hinreichend starkem Aktualitätsbezug bestehe. Es gehört zu den Aufgaben der Presse, den Staat zu kontrollieren oder – in der Terminologie des EGMR – „public watchdog“ zu sein (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, Seite 18). Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23) und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum vereinsrechtlichen Verbot eines Medienunternehmens im einstweiligen Rechtsschutz (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 – BVerwG 6 VR 1.24) aktuell vieldiskutierte Themen in der Presseberichterstattung darstellen. Die Antragstellerin führt zu ihrem Interesse an der Frage, gegen wen sich im Jahr 2022 das Vorgehen der Antragsgegnerin gerichtet hatte, weiter aus, die juristischen Schritte der Bundesregierung, über die der „Spiegel“, die „Welt“ und die „FAZ“ aktuell berichteten, beträfen sämtlich sie selbst bzw. den für das von ihr betriebene Portal s ... tätigen O ... . Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei seiner Verneinung eines Anordnungsgrundes nicht, dass in den Kontext dieser öffentlich geführten Debatte auch die Auskunft zu den beiden hier noch offenen Punkten gehört. Die Antragstellerin legt hinreichend plausibel und nachvollziehbar dar, dass das gesteigerte öffentliche Interesse an dem gesamten Themenkomplex auch die Fragen umfasst, gegen welches Medium und wegen welchen Äußerungsinhalts die Antragsgegnerin zum ersten Mal in dieser Weise vorgegangen ist. Erst diese Auskunft kann es der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermöglichen, den Fall aus dem Jahr 2022 im Licht der aktuell in der Berichterstattung im Mittelpunkt stehenden Fälle zu bewerten und zu klären, ob etwa die Antragsgegnerin gezielt gegen bestimmte Journalisten vorgeht und sich daraus ein Muster ableiten lässt. Als wie relevant oder irrelevant sich die begehrte Auskunft in diesem Zusammenhang letztlich erweisen wird, ist für die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, ohne Belang, da es grundsätzlich allein Sache der Antragstellerin ist, darüber zu entscheiden, ob und wie sie darüber berichtet. Das gesteigerte öffentliche Interesse und der starke Gegenwartsbezug können für die von der Antragstellerin begehrte Auskunft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin nicht deswegen verneint werden, weil der Fall, auf den sich das Auskunftsbegehren bezieht, schon ca. zwei Jahre zurückliegt und die Antragsgegnerin dies der Antragstellerin auch bereits mitgeteilt hat. Denn der hier interessierende Fall stand am Anfang einer Reihe einiger weniger ähnlicher Vorfälle, die bis in die Gegenwart reichen und aktuell einen Gegenstand der öffentlichen Debatte und Berichterstattung bilden. Die gegenteilige Auffassung würde überhöhte Anforderungen an den Aktualitätsbezug beim presserechtlichen Auskunftsanspruch stellen und wäre eine das Selbstbestimmungsrecht der Presse verletzende thematische Engführung. II. Der angefochtene Beschluss kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden, denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. 1. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin mit der Beschwerde darauf beschränkt hat, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsgrund darzulegen und im Beschwerdeverfahren zum Vorliegen des Anordnungsanspruchs nicht näher vorzutragen. Dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat die Antragstellerin mit ihrem auf Aspekte des Anordnungsgrundes beschränkten Beschwerdevorbringen genügt, da sich der angefochtene Beschluss mit der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht befasst (vgl. zu dieser Konstellation Senatsbeschluss vom 21. November 2019 – OVG 6 S 47.19 – juris Rn. 22). 2. Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verleiht in seiner objektiv-institutionellen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (BVerwG, st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 12. September 2024 – BVerwG 10 VR 1.24 – Rn. 20 m.w.N.). a) Dem Auskunftsanspruch der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie kein gedrucktes Printmedium, sondern ausschließlich im Internet das Portal s ... betreibt. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass sie sich für Auskünfte gegenüber der Bundesregierung auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Der Begriff der Presse ist weit und formal aufzufassen; er ist entwicklungsoffen. Jede andere – restriktive – Handhabung würde das Gebot des lückenlosen Grundrechtsschutzes verfehlen, das nicht erst für die Funktion des Auffangtatbestandes (Art. 2 Abs. 1 GG) akut wird, sondern auch schon für die Spezialfreiheiten relevant ist (Bethge, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 68). Die Auffächerung der Medienschutzbereiche in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – Presse, Rundfunk, Film – stammt aus einer Zeit, der die heutige Medienvielfalt unbekannt war. Mit dem Aufkommen der „neuen“ Internet-Medien sowie hybrider Kombinations- oder Zwischenformen verflüssigen sich die früher vergleichsweise klaren Grenzen zwischen den Medienarten und den darauf bezogenen Gewährleistungsbereichen. Auch schon vor der digitalen Revolution konnten die drei Medienschutzbereiche als mehr oder weniger unselbständige Bereiche einer technologie- und verbreitungsartübergreifenden Medienfreiheit verstanden werden, die auf im Kern gleichen Prinzipien aufbaut und nur in Einzelfragen dogmatisch besondere Entwicklungen für die je verschiedenen Medienarten genommen hat (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 1 LPG Rn. 182 f., Seite 135). Jedenfalls lassen die medialen Internetdienste – zumindest partiell – eine Zuordnung zur Rundfunkfreiheit und/oder zur Pressefreiheit zu (Bethge, a.a.O., Art. 5 Rn. 90). In diesem Sinn hat der Senat bereits entschieden, dass im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch für eine Differenzierung zwischen Rundfunkjournalisten und Journalisten, die für Printmedien tätig sind, kein Raum ist (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 – juris Rn. 70). Dem steht der Beschluss des Senats vom 12. April 2023, auf den die Antragsgegnerin verweist, nicht entgegen. Denn darin hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob die dortige Antragstellerin, die kein Druckerzeugnis publiziere, sondern verschiedene Online-Angebote betreibe, mittels derer sie Nachrichten verbreite und kommentiere, sich auf das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht der Pressefreiheit berufen könne (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2023 – OVG 6 S 5/23 – juris Rn. 1 und Rn. 5). Die Antragstellerin bietet im Internet ein allgemein frei zugängliches, audiovisuelles, journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot an, das es rechtfertigt, sie im Hinblick auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen. Ihr Internetportal s ... enthält die Rubriken „Nachrichten“, „Shows“, „Clips“, „Abo“, „App NEU“ und „Radio“. Unter „Nachrichten“ finden sich tagesaktuelle News, Analysen und Kommentare zu Themen aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Ausland und Medien, die teils von einer „Redaktion“, teils von namentlich erkennbaren Autorinnen und Autoren stammen, im Wesentlichen Texte mit Bildern enthalten und die sich nur durch die Verbreitungsart der Informationen von einem herkömmlichen gedruckten Presseerzeugnis unterscheiden. Zu den „Shows“ gehören u.a. „F ... “, „L ... “, „S ... “ und „W ... “, bei denen es sich um Videos handelt. Das ebenfalls über s ... zugängliche lineare Webradio „s ... Radio“ lässt eher an herkömmlichen Rundfunk denken. Das Internetportal s ... trägt demnach in vergleichbarer Weise wie ein klassisches Presseerzeugnis oder ein Rundfunksender durch Text-, Bild-, Ton- und Filmbeiträge zu einer öffentlichen Meinungsbildung bei. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht das Portal der Antragstellerin bereits als „Online-Nachrichtenmagazin“ bezeichnet (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 – juris Rn. 3). Dagegen ist das Angebot der Antragstellerin nicht, wie die Antragsgegnerin meint, als bloßes „Blogging“ oder „Influencing“ einzustufen. Im Unterschied zu einem Blog weist das Angebot kein thematisch „nahezu konturloses Spektrum der Kommunikation“ auf (so zu einem Blog: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2017 – OVG 11 S 49.17 – juris Rn. 2 und Rn. 21). Es handelt sich auch nicht um einen Webauftritt, dessen Präsenz und Reichweite in sozialen Netzwerken für „Influencing“, d.h. zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen, genutzt werden. Das von der Antragstellerin betriebene Internetportal s ... verfügt auch über die erforderliche Reichweite. Nach Darlegung der Antragstellerin hat z.B. der YouTube-Kanal „F ... “, der über ihre Seite unter der Rubrik „Shows“ erreichbar ist, 500.000 Abonnenten und einige ihrer politischen Kommentare erzielen Abrufzahlen in Millionenhöhe. Als Anbieterin des Portals s ... ist die Antragstellerin wie ein Presseherausgeber Trägerin des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs. b) Die beiden Fragen, auf die sich der hier noch geltend gemachte Auskunftsanspruch bezieht, sind hinreichend bestimmt und die entsprechenden Informationen bei der Antragsgegnerin vorhanden. c) Die Antragsgegnerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ergäbe, dass dem Informationsinteresse der Antragstellerin schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder privater Dritter von solchem Gewicht entgegenstehen, dass sie den Anspruch auf Auskunft ausschließen. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass es sich bei dem Fall aus dem Jahr 2022 um eine unwahre Tatsachenbehauptung gehandelt habe und es der Antragstellerin darum gehe, eine bereits widerlegte falsche Presseberichterstattung zu aktualisieren, weiterzuverbreiten und damit womöglich zu perpetuieren, führt dies nicht auf ein derartiges schutzwürdiges Interesse. Das Interesse der Antragstellerin ist nicht darauf gerichtet, die Auseinandersetzung um die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zwischen der Antragsgegnerin und dem im Jahr 2022 betroffenen Medium fortzuführen. Ihr Interesse gilt dem Adressaten des damaligen Unterlassungsbegehrens und dem Inhalt der Äußerung als solcher. Ein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit ist bei dem im Jahr 2022 betroffenen Medium nicht anzunehmen und von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Denn aus der Auskunft der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2024 geht hervor, dass dieses Medium die dann beanstandete Berichterstattung zunächst selbst hatte veröffentlichen wollen und erst auf das Unterlassungsbegehren der Antragsgegnerin hin davon absah. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).