Beschluss
6 S 63/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1222.6S63.22.00
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Leitsätze
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG kann es gebieten, den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Wege einstweiliger Anordnung zuzusprechen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in naher Zukunft bevorsteht. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG kann es gebieten, den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Wege einstweiliger Anordnung zuzusprechen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in naher Zukunft bevorsteht. (Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde. Die am 1... 2020 geborene Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit einer Betreuungszeit von Montag bis Freitag täglich neun Stunden und einer Kernbetreuungszeit von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsgegner sei örtlich nicht zuständig, weil die Antragstellerin ihren Wohnsitz (noch) in B...habe. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) kommt eine Änderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen (dazu unter 1.), die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Wege einstweiliger Anordnung zusteht. Der Antragsgegner hat mindestens einen zumutbaren Betreuungsplatz nachgewiesen (dazu unter 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Begründung verneint, der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern der Antragstellerin, nach dem sich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträgers richte, habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht nicht im Bereich des Antragsgegners gelegen, sondern weiterhin in B..... Zwar sei im Verfahren behauptet worden, ein Umzug in die im Bereich des Antragsgegners belegende Gemeinde B... sei geplant, hänge letztlich aber (auch) davon ab, dass dort Betreuungsplätze angeboten würden, eine Wohnsitznahme im Zuständigkeitsgrenze des Antragsgegners sei jedoch nicht mitgeteilt worden. Diese Begründung überzeugt nicht. Sie lässt unberücksichtigt, dass es das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten kann, den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes im Wege einstweiliger Anordnung zuzusprechen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Zuzug in den Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in naher Zukunft bevorsteht. So ist es hier. Die Antragstellerin hat ihre Absicht, mit ihren Eltern und ihrer Schwester von B...nach B ... in das neu errichtete und bezugsfertige Einfamilienhaus alsbald umzuziehen, glaubhaft gemacht. Zu Recht weist die Beschwerde daraufhin, dass es der Antragstellerin vor diesem Hintergrund nicht zumutbar ist, zunächst nach B... umzuziehen, um sich erst dann wegen eines Betreuungsplatzes an den Antragsgegner wenden zu können. Der Betreuungsanspruch und auch der Betreuungsbedarf der Antragstellerin besteht unstreitig bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt. 2. Dessen ungeachtet hat der Antrag keinen Erfolg. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Nachweis eines den Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII deckenden Betreuungsplatzes, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in zumutbarer Zeit erreichbar ist, erbracht hat. Der Antragsgegner hat sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass der Antragstellerin ein Betreuungsplatz in der Kita „V...“ in D... angeboten worden sei. Diese Einrichtung ist nach den Informationen der Gemeinde montags bis freitags jeweils von 6:00 bis 18:00 Uhr geöffnet und deckt damit den Betreuungsbedarf der Antragstellerin ab. Sie befindet sich nach Angaben von Google Maps in 15,2 km Entfernung vom geplanten Wohnort der Antragstellerin und ist danach mit dem Pkw in einer Fahrzeit zwischen 14 und 20 Minuten erreichbar. Dies ist der Antragstellerin und ihren Eltern zumutbar, zumal sich die Wegezeit zum Arbeitsort der Eltern der Antragstellerin nicht wesentlich ändert. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Eltern der Antragstellerin den H... erreichen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich lediglich entnehmen, dass ihre Eltern bei der D... arbeiten. Die Aufforderung des Berichterstatters des erstinstanzlichen Verfahrens vom 4. Juli 2022, u.a. die Anschriften der Arbeitsstätten und Wegezeiten zwischen Wohn- und Arbeitsort anzugeben, ist unbeantwortet geblieben. Dem Senat erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, den H... als Arbeitsstätte zugrunde zu legen, zumal unterstellt werden kann, dass auch andere Standorte der D ... von dort problemlos erreichbar sind. Vom (geplanten) Wohnort der Antragstellerin zum H ... beträgt die Wegezeit (einschließlich Fußwege) mit öffentlichen Verkehrsmitteln, je nachdem, welche Verbindung man wählt, 49, 54, 57 oder 63 Minuten. Von der angebotenen Kita zum H... beträgt die Wegezeit (ebenfalls einschließlich Fußwege) mit öffentlichen Verkehrsmitteln, je nach Wahl der Verbindung, 37, 45, 54 oder 58 Minuten. Rechnet man zu diesen Wegezeiten die höchste Fahrzeit von 20 Minuten hinzu, beträgt die Wegezeit vom geplanten Wohnort über die angebotene Kita zum H..., je nach Verbindung, 57, 65, 74 oder 78 Minuten. Der Umweg über die fragliche Kindertagesstätte führt demnach zu einer Verlängerung des Arbeitsweges von weniger als zehn Minuten. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass der nach Google Maps angenommene Fußweg von der Kindertagesstätte zum dortigen Bahnhof 15 Minuten beträgt und mit dem Pkw deutlich schneller zurückzulegen sein dürfte. Aus welchen Gründen der Antragstellerin oder ihren Eltern die Annahme des in Rede stehenden Betreuungsplatzes unzumutbar sein könnte, ist vor diesem Hintergrund weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die am 1... 2018 geborene Schwester der Antragstellerin ebenfalls einen Betreuungsanspruch geltend macht. Denn nach den Angaben des Antragsgegners sind für beide Kinder Betreuungsplätze in der fraglichen Kita angeboten worden. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Einschätzung. Soweit sie geltend macht, ihre Eltern seien zum Erreichen des Arbeitsplatzes auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, die Nutzung eines Pkws komme nicht in Betracht, lässt sie unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig zumutbar ist, für den Weg zur Kindertageseinrichtung einen bereits vorhandenen privaten Pkw zu benutzen (Beschluss vom 1. September 2022 - OVG 6 S 55/22 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Februar 2021 - OVG 6 S 58/20 -, juris Rn. 4). Dass die Eltern der Antragstellerin über einen Pkw verfügen, ergibt sich aus deren schriftlicher Stellungnahme vom 9. November 2022. Dass ein nur mit dem Auto erreichbarer Kitaplatz verhindere, dass wohnortnahe Freundschaften geschlossen würden, und es nicht möglich sei, „mal eben schnell einen Freund zu besuchen oder mit mehreren Freunden die Nachbarschaft unsicher“ zu machen, rechtfertigt nicht die Annahme, der angebotene Platz in der fraglichen Kita sei unzumutbar. Auf den Einwand, die Antragstellerin und ihre Schwester könnten nicht beide bei der ebenfalls angebotenen, in Wohnortnähe ansässigen Tagespflegeperson betreut werden, weil ihre Schwester hierfür bereits zu alt sei, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Dasselbe gilt für den Einwand, unterschiedliche Betreuungsangebote für beide Geschwisterkinder wären logistisch „kaum möglich“. Der Senat muss sich vor diesem Hintergrund nicht mit der Frage befassen, ob die weiteren vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung aufgeführten Betreuungsangebote bedarfsdeckend und zumutbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).