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Beschluss

6 S 58/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0204.6S58.20.00
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Leitsätze
1. Dem Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist genügt, wenn in zeitlicher Hinsicht der bescheinigte Betreuungsbedarf abgedeckt wird und er in räumlicher Hinsicht in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Kindes bzw. seiner Eltern liegt. Der Anspruch dient nicht dazu, persönliche Wünsche oder konkrete Vorstellungen der Eltern zur Erziehung ihres Kindes zu gewährleisten oder deren Umsetzung zu ermöglichen. (Rn.7) 2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Besuchs einer Betreuungseinrichtung ist regelmäßig auf den üblichen Alltag abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, sämtliche denkbaren (hypothetischen) Fallkonstellationen, die die Überwindung der räumlichen Entfernung zwischen Wohnung und Betreuungseinrichtung erschweren können, in den Blick zu nehmen, wie etwa ungewöhnliche Verkehrslagen, Krankheitstage eines Elternteils oder sonstige Ausnahmesituationen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist genügt, wenn in zeitlicher Hinsicht der bescheinigte Betreuungsbedarf abgedeckt wird und er in räumlicher Hinsicht in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Kindes bzw. seiner Eltern liegt. Der Anspruch dient nicht dazu, persönliche Wünsche oder konkrete Vorstellungen der Eltern zur Erziehung ihres Kindes zu gewährleisten oder deren Umsetzung zu ermöglichen. (Rn.7) 2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Besuchs einer Betreuungseinrichtung ist regelmäßig auf den üblichen Alltag abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, sämtliche denkbaren (hypothetischen) Fallkonstellationen, die die Überwindung der räumlichen Entfernung zwischen Wohnung und Betreuungseinrichtung erschweren können, in den Blick zu nehmen, wie etwa ungewöhnliche Verkehrslagen, Krankheitstage eines Elternteils oder sonstige Ausnahmesituationen.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten, für die Prüfung durch den Senat allein maßgeblichen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht eine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dass der von den Eltern des Antragstellers selbst beschaffte Betreuungsplatz den Gewährleistungsanspruch des § 24 Abs. 2 SGB VIII auf Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes für die Kindertagesbetreuung nicht (vollständig) erfülle, ist nicht glaubhaft gemacht. 1. Die vom Antragsteller besuchte Kindertagesstätte deckt den bescheinigten Betreuungsbedarf von zehn Stunden täglich nach dessen Vorbringen in zeitlicher Hinsicht ab. Sie ist auch in zumutbarer Zeit erreichbar. Den zu betreuenden Kindern und damit auch ihren Eltern ist es regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten Pkw zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zuzumuten ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen. Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst, andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen. Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern. Letztlich maßgeblich ist damit eine konkret-individuelle Betrachtung im Einzelfall (VGH München, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 - Rn. 47 bei juris m.w.N. aus der Rechtsprechung und Kommentarliteratur sowie Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - 6 S 55.18 -, NJW 2019, S. 946 f., Rn. 6 bei juris). Die Wegezeit zwischen der Wohnung des Antragstellers (W...in ...) und der Kindertagesstätte (Kita H...L...in ...) beträgt mit dem hierfür genutzten privaten Pkw laut Google Maps 19 Minuten bzw. - nach den Angaben des Antragstellers - im Berufsverkehr rund 30 Minuten. Bei einer solchen Wegezeit ist der Senat bislang nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen. Auch im vorliegenden Verfahren ist hierfür nichts ersichtlich, zumal die Betreuungseinrichtung die identische Postanschrift wie die Arbeitsstätte des Vaters des Antragstellers hat. a) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, der Besuch dieser Betreuungseinrichtung bewirke, dass er ganz überwiegend von seinem Vater zur Tagesbetreuung gebracht und abgeholt werde. Dies sei ihm nicht zumutbar, weil seine Eltern vereinbart hätten, ihn zu gleichen Teilen zu betreuen, weil nur so gewährleistet werden könne, dass er auch von beiden Elternteilen in gleichem Maße erzogen werde und mit ihnen interagieren könne. Der Antragsteller verkennt Inhalt und Reichweite des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII. Zwar ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der dem individuellen Bedarf entspricht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, BVerwGE 160, 212 ff., Rn. 41). Diesem Anspruch ist allerdings bereits genügt, wenn in zeitlicher Hinsicht der bescheinigte Betreuungsbedarf abgedeckt wird und er in räumlicher Hinsicht in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Kindes bzw. seiner Eltern liegt. Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII dient nicht dazu, persönliche Wünsche oder konkrete Vorstellungen der Eltern zur Erziehung ihres Kindes zu gewährleisten oder deren Umsetzung zu ermöglichen. Dies lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. b) Soweit der Antragsteller anführt, der gegenwärtige Betreuungsplatz sei unzumutbar, weil er im Falle der Erkrankung seines Vaters von seiner Mutter gebracht werden müsse und diese dann einen unzumutbar langen Weg zur Arbeit von durchschnittlich 130 Minuten pro Strecke zu bewältigen habe, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Besuchs einer Betreuungseinrichtung ist regelmäßig auf den üblichen Alltag abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, sämtliche denkbaren (hypothetischen) Fallkonstellationen, die die Überwindung der räumlichen Entfernung zwischen Wohnung und Betreuungseinrichtung erschweren können, in den Blick zu nehmen, wie etwa ungewöhnliche Verkehrslagen, Krankheitstage eines Elternteils oder sonstige Ausnahmesituationen. Die Beschwerde trägt nichts vor, weshalb das im vorliegenden Verfahren anders zu beurteilen sein sollte. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es der Mutter des Antragstellers unzumutbar wäre, in der Ausnahmesituation einer Erkrankung seines Vaters den Antragsteller auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle in der Betreuungseinrichtung abzuliefern und von dort wieder abzuholen. Der Senat hat entschieden, dass es für die im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigende Frage, ob die Einrichtung auf dem Weg der Eltern zur Arbeitsstelle liegt, auf eine isolierte Betrachtung des Weges zwischen Wohnung und Arbeit der Eltern ankommt, der die Alternativbetrachtung unter Einbeziehung eines Zwischenhalts an der Betreuungseinrichtung gegenüberzustellen ist (Beschluss vom 22. März 2018 - OVG 6 S 2.18 -, LKV 2018, S. 181 f., Rn. 19 bei juris sowie vom 24. September 2018 - OVG 6 S 44. 18, Rn. 6 bei juris). Von einer Unzumutbarkeit ist danach vorliegend nicht auszugehen, zumal es sich lediglich um Ausnahmesituationen handelt. Im Falle der Erkrankung des Vaters des Antragstellers steht seiner Mutter der private Pkw für den Weg zur Kita und zu ihrer Arbeitsstätte zur Verfügung. Für die Fahrt mit dem Pkw vom Wohnort in der W... in B... zu ihrer Arbeitsstätte in der T... in B... beträgt die Fahrtzeit laut Google Maps ca. 65 Minuten. Von der Kita zu ihrer Arbeitsstätte beträgt die Fahrtzeit ca. 60 Minuten. Die Wegezeit der Mutter verlängert sich damit um rund 15 Minuten pro Strecke, wenn sie den Antragsteller auf dem Weg zur Arbeit in der Betreuung abgibt und dort wieder abholt. Dies erscheint schon für sich ohne Weiteres zumutbar. Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Wegezeiten der Mutter in dieser Variante sogar verkürzt. Der Antragsteller gibt an, seine Mutter sei für den Weg zur Arbeit im Regelfall auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen, da sein Vater den einzigen Pkw der Familie täglich nutze. Laut Google Maps beträgt die einfache Wegezeit für die Mutter von der Wohnung zur Arbeit bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel rund eineinhalb Stunden. c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller eine unzumutbare Entfernung der Kita vom seinem Wohnort geltend, weil sein Vater in leitender Funktion tätig sei und diese erfordere, dass er regelmäßig diverse andere Standorte seines Arbeitgebers in B... besuche, bspw. in F..., L... oder L..., Überstunden leiste und mehrtägige Dienstreisen, z.B. zuletzt am 5. und 6. Oktober 2020 nach C... unternehme. Die vermeintliche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass seinem Vater bei mehrtägigen Dienstreisen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, namentlich Zugverkehr, unzumutbar sei. Sofern es sich um Dienstreisen ohne Übernachtung handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie inklusive Hin- und Rückfahrt nicht innerhalb eines Arbeitstages zu absolvieren sein sollten, zumal die beispielhaft genannten Zielorte laut Google Maps nicht weiter als rund eineinhalb Stunden Fahrtzeit mit dem Pkw von seiner Arbeitsstätte entfernt liegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden, die in der zu ihrer Glaubhaftmachung vorgelegten Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 23. November 2020 nicht näher spezifiziert werden, ist nicht ersichtlich, dass sie einer Abholung des Antragstellers in der Betreuungseinrichtung entgegenstehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Arbeitszeit des Vaters acht Stunden täglich beträgt. Dem stehen eine Betreuungszeit des Antragstellers von zehn Stunden täglich sowie der Umstand gegenüber, dass die Betreuungseinrichtung an der Arbeitsstätte belegen ist. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung angibt, die Ableistung von Überstunden sei „meist nicht vorhersehbar und planbar, sodass es dem Vater des Antragstellers regelmäßig, schätzungsweise mindestens einmal in der Woche nicht möglich ist, sein Kind innerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten aus der Kindertageseinrichtung abzuholen“, sind diese Umstände nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht. 2. Darüber hinaus scheitert der Anordnungsanspruch des Antragstellers daran, dass ihm ein weiterer Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson N... angeboten wurde. Der Betreuungsplatz liegt an seinem Wohnort in mit 1,9 km Entfernung zumutbarer räumlicher Nähe zur Wohnung. Der zeitliche Betreuungsbedarf von zehn Stunden täglich wird dort ebenfalls abgedeckt. Dass die Betreuungszeit nach den Angaben des Antragstellers um 5:00 Uhr beginnt und um 15:30 Uhr endet, rechtfertigt für sich genommen keine andere Einschätzung, zumal nicht glaubhaft gemacht ist, dass es seinen Eltern nicht möglich ist, ihre berufliche Tätigkeit und die Betreuung des Antragstellers organisatorisch entsprechend anzupassen. Der nicht weiter substanziierte Vortrag, die Abholzeit sei seinen Eltern „nicht zumutbar“, genügt insoweit nicht. 3. Ob das Begehren darüber hinaus daran scheitert, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund, also ein Bedürfnis für eine vorläufige Eilentscheidung zu seinen Gunsten, glaubhaft gemacht hat, weil ihm ab August 2021 von der Antragsgegnerin ein Betreuungsplatz in einer Einrichtung seines Wohnortes in Aussicht gestellt wurde und ihm auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen der gegenwärtige Betreuungsplatz bis dahin zugemutet werden kann, bedarf vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).