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Urteil

OVG 6 B 6.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1123.OVG6B6.19.00
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Leitsätze
Zum Familiennachzug der Kinder zu subsidiär schutzberechtigten Angehörigen.(Rn.15)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Familiennachzug der Kinder zu subsidiär schutzberechtigten Angehörigen.(Rn.15) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil zutreffend entschieden, dass die Versagung der begehrten Visa zum Familiennachzug durch die Beklagte rechtmäßig ist, weil die Kläger darauf keinen Anspruch haben, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Familiennachzug nach der ab dem 1. August 2018 geltenden Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Norm kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kläger sind nicht mehr minderjährig, denn der Kläger zu 1 hat am 3. Januar 2013 und der Kläger zu 2 am 9. Juni 2017 vor der Klageerhebung das 18. Lebensjahr vollendet. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze geknüpft sind – wie beim Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG die Vollendung des 16. Lebensjahres –, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 – BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 – juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). aa) Im vorliegenden Fall kommt es nicht in Betracht, für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Kläger im September 2016 abzustellen, da die Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG erst seit dem 1. August 2018 gilt und nicht rückwirkend auf vor diesem Zeitpunkt volljährig gewordene Kinder angewendet werden kann. Etwas anderes folgt nicht allein aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Kläger die Beklagte auch diejenigen Anträge auf der Grundlage von § 36a AufenthG bearbeite, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung gestellt worden seien. Eine solche Verwaltungspraxis sagt nichts darüber aus, auf welchen Zeitpunkt es hinsichtlich der in § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Altersgrenze ankommt. bb) Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten lediglich auf der Vollzugsebene ausgesetzt worden sei. Für eine solche einschränkende Interpretation der Aussetzungsregelung lassen sich den Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte entnehmen. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen des ihm zustehenden Regelungsspielraums den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Interesse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft für zwei Jahre aussetzen. Nach Ablauf der zwei Jahre sollte die Rechtslage, die seit dem 1. August 2015 für den Familiennachzug zu dieser Personengruppe galt, automatisch wieder in Kraft treten. Für den Zeitraum der Aussetzung wies der Gesetzgeber klarstellend darauf hin, dass humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich seien, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorlägen (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 1, 20). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in § 104 Abs. 13 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung gewährleistet, dass für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten, die – anders als der Vater der Kläger – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG vor dem Inkrafttreten der Aussetzung, also dem 18. März 2016 erhalten haben und die vor dem 1. August 2018 einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gestellt haben, auch weiterhin die vorherige Rechtslage Anwendung findet (vgl. BT-Drs. 19/2438 S. 26). Im Übrigen lassen die Kläger unberücksichtigt, dass der Anspruch auf Erteilung von Visa aus familiären Gründen nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht an eine Altersgrenze geknüpft ist und der Kindernachzug nach § 32 AufenthG als Altersgrenze auf die Vollendung des 16. Lebensjahres abstellt, die auch der Kläger zu 2 im Zeitpunkt der Antragstellung bereits überschritten hatte. b) Selbst wenn man mit den Klägern beim Kindernachzug nach § 36a AufenthG auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags im September 2016 abstellen würde, führte dies – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat (UA S. 5) – zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger zu 1 ist bereits am 3. Januar 2013 volljährig geworden. Der Kläger zu 2 ist am 9. Juni 2017 volljährig geworden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kindernachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. ausgeschlossen gewesen ist. c) Soweit die Kläger geltend machen, dass die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F., nach der ein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt wurde, gegen die UN-Kinderrechtskonvention, Unionsrecht sowie Art. 6 GG und Art. 3 GG verstoße, kann dem auch im Berufungsverfahren nicht gefolgt werden. Die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) als Teil des sogenannten "Asylpakets II" in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie lautet: Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt. Mit am 16. März 2018 in Kraft getretenem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BGBl I 2018 S. 342) wurde die Übergangsregelung insoweit geändert, als der Familiennachzug bis zur endgültigen Neuregelung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2018 weiterhin ausgeschlossen bleibt (vgl. Fehrenbacher in: HTK-AuslR, § 104 AufenthG zu Abs. 13 Nr. 1.1. u. 2.). aa) Das Vorbringen der Kläger zur UN-Kinderrechtskonvention greift nicht durch. Der Kinderrechtskonvention kommt aufgrund der Entscheidung des Bundesgesetzgebers vom 17. Februar 1992 (BGBl II S. 121) Gesetzesrang zu. Sie kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes herangezogen werden. Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris Rn. 21). Der Kinderrechtskonvention lässt sich kein voraussetzungsloser Anspruch auf Kindernachzug und kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen entnehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 – juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38.19 – juris Rn. 26). (1) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention annehmen, da den Behörden infolge der Aussetzung des Kindernachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten kein Ermessen mehr eingeräumt worden sei, in dessen Rahmen das Kindeswohl wohlwollend berücksichtigt werden könne, greift dies nicht durch. Zwar fordert Art. 10 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention, dass von einem Kind zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden und dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den Antragsteller und seine Familienangehörigen hat. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sondern allenfalls das Gebot, von einem nach innerstaatlichem Recht gegebenen Ermessen wohlwollend Gebrauch zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 – juris Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 – 1 C 19/93 – BVerwGE 101, 236, juris Rn. 45). Das gilt entsprechend für Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach bei allen staatlichen Entscheidungen, die unter 18-Jährige im eigenen Hoheitsbereich betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigten ist (vgl. Schmahl, UN-Kinderrechtskonvention, Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 7). (2) Entgegen der Auffassung der Kläger belässt die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. den Behörden die Möglichkeit, dem Erfordernis einer humanen und wohlwollenden Bearbeitung eines Antrags im Interesse des Kindeswohls Rechnung zu tragen, da sie ausdrücklich vorsieht, dass die Regelung des § 22 AufenthG unberührt bleibt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies bestätigt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, wonach zur Klarstellung darauf verwiesen wird, dass humanitäre Aufnahmen von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich sind, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen (BT-Drs. 18/7538 S. 20). Die ermessensteuernden Vorgaben der UN-Kinderrechtkonvention lassen sich somit im Rahmen der Ermessenausübung nach § 22 Satz 1 AufenthG gewährleisten. bb) Der temporären Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten steht auch Unionsrecht nicht entgegen. (1) Die Kläger können sich insbesondere nicht auf die zu Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berufen, die allein den Elternnachzug zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen betrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-550/16 – juris). Die Familienzusammenführungsrichtlinie ist ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. z. B. Bast, ZAR 2018, 42, 45; Eichenhofer in: Huber/Eicherhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, §§ 27 bis 36 Rn. 804; Keßler in: Asylmagazin 1-2/2016 S. 18, 20) auf den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen zu einem subsidiär Schutzberechtigten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c) nicht anwendbar (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 13. März 2019 - C-635/17 – juris Rn. 33 f.; Urteil vom 7. November 2018 – C-380/17 – juris Rn. 33; ebenso Kluth, ZAR 2016, 121, 127; Thym, NVwZ 2016, 409, 413). Unabhängig davon lassen sich subsidiär Schutzberechtigte wegen der Definition in Art. 2 lit. b) nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie ansehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020, a.a.O., Rn. 18). Dies zugrunde gelegt geht der Einwand der Kläger, dass die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. wegen des Anwendungsvorrangs des Art. 8 der Familienzusammenführungsrichtlinie, wonach die Trennungsdauer einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten dürfte, ins Leere. Die hinsichtlich der Familienzusammenführungsrichtlinie aufgeworfenen Vorlagefragen an den EuGH sind nicht entscheidungserheblich. (2) Angesichts dieser eindeutigen unionsrechtlichen Regelung zu Lasten subsidiär Schutzberechtigter können die Kläger auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes unter den einheitlichen unionsrechtlichen Status des internationalen Schutzes fallen (vgl. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie). Beide Schutzformen stimmen trotz einer bereits zum Teil erfolgten (vgl. z. B. Art. 20 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie) und einer weiterhin angestrebten Angleichung nicht vollständig überein und sind dementsprechend in den unionsrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalts- und Asylrecht unterschiedlich ausgestaltet (vgl. neben dem bereits genannten Art. 3 Abs. 2 lit. c) der Familienzusammenführungsrichtlinie z. B. auch Art. 24 und Art. 25 der Qualifikationsrichtlinie; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020, a.a.O., Rn. 19 f.). Die in Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung des Familienverbandes, die für alle international Schutzberechtigten gilt, greift hier nicht ein. Sie erfordert, wie die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 lit. j) der Qualifikationsrichtlinie zeigt, dass sich die Familienmitglieder bereits im Mitgliedstaat befinden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106.16 – juris Rn. 10). Gemessen daran lässt sich auch aus den Erwägungsgründen 18 und 19 der Qualifikationsrichtlinie, die eine Berücksichtigung des Kindeswohls und eine Erweiterung des Begriffs der Familienangehörigen fordern, sowie aus Art. 20 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie, der sich nur auf die Umsetzung der Richtlinie bezieht, nichts Gegenteiliges ableiten (nicht zu folgen daher Kupffer in: JAmt 2019, 547, 550; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020, a.a.O., Rn. 20). cc) Die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. über die Aussetzung des Familiennachzugs verstößt nicht gegen Art. 6 GG. (1) Art. 6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – 10 C 5/13 – juris Rn. 4 f.). Grundsätzlich überantwortet das Grundgesetz die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, wobei dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17 m.w.N.). Folglich führt die Verweigerung eines Visums nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls. (2) Hiervon ausgehend hält die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde das Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 GG beachtet, indem die Aufnahme von Familienangehörigen nach §§ 22 und 23 AufenthG weiterhin möglich sein sollte, aber gleichwohl die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre mit Blick auf die hohe Zahl der Schutzsuchenden im Jahre 2015, die eine hohe Zahl von Anträgen auf Familiennachzug erwarten ließ, im Interesse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 1) als erforderlich angesehen (dazu kritisch Heuser, Asylmagazin 4/2017 S. 125, 130 f.). Insoweit folgen auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 7 EU-GrCharta keine weiter gehenden Ansprüche. Auch diese Normen unterstreichen die Bedeutung des Familienlebens für das Kind und empfehlen den Staaten die Berücksichtigung des Kindeswohls, sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 – C-540/03 – juris Rn. 54 und 58 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 – juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15 – juris Rn. 53). (3) Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass die Regelung des § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F. gegen Art. 6 GG verstoße, da sie keine Möglichkeit zur Einzelfallprüfung vorsehe, greift dies aus den vorstehend zur UN-Kinderrechtskonvention dargestellten Gründen nicht durch. Mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarende Familientrennungen lassen sich in besonderen Einzelfällen über die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 – juris Rn. 13). Es bedarf daher insoweit keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. dd) Die Überlegung der Kläger, § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG a.F. sei wegen einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt sei, nicht jedoch der Familiennachzug zu Flüchtlingen, ist nicht geeignet, eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG relevante Ungleichbehandlung aufzuzeigen. Die Regelung über den nur befristet möglichen Widerruf der Anerkennung als Flüchtling in § 73 Abs. 2a AsylG, während eine solche Frist beim Widerruf des subsidiären Schutzes gemäß § 73b AsylG nicht vorgesehen ist, zeigt, dass weiterhin wesentliche Unterschiede zwischen beiden Personengruppen bestehen. Im Übrigen wird auch in der bereits angesprochenen Definition des Flüchtlings in Art. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/86/EG allein auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgestellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 – juris Rn. 10). d) Nach allem ist ebenfalls nicht ersichtlich, aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen der für die Entscheidung über einen Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgebliche Zeitpunkt der der Antragstellung der Referenzperson (hier: Asylantragstellung des Vaters am 16. Februar 2016) sein soll, zumal der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Kläger zu 2, der allein von einer solchen Vorverlegung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes profitieren könnte, erst im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug gestellt hat. Im Übrigen berufen sich die Kläger, wie bereits ausgeführt, zu Unrecht auf das zu Art. 10 Abs. 3 lit. a) der – hier zudem nicht anwendbaren (s.o.) – Familienzusammenführungsrichtlinie ergangene Urteil des EuGH vom 12. April 2018 – C-550/16. Einer Vorlage der von den Klägern aufgeworfenen Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Voraussetzung der Minderjährigkeit beim Kindernachzug nach § 36a Abs. 1 AufenthG abzustellen sei, damit die Norm im Einklang mit Verfassungs- und Unionsrecht stehe, bedarf es daher nicht. 2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG abgelehnt. Die Kläger haben auch im Berufungsverfahren keine Gründe vorgetragen, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte rechtfertigen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) müssen grundsätzlich ebenfalls vorliegen. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – InfAuslR 2013, 331 Rn. 23). Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/12 – BVerwGE 147, 278, juris Rn. 12 f.). Gemessen an diesen Maßstäben besteht keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Kläger nicht auf die familiäre Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister angewiesen sind und die von ihnen angeführte Sicherheitslage in Afghanistan die allgemeinen Lebensumstände, nicht aber familienbezogene Aspekte betrifft. a) Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der Vortrag der Kläger nicht hinreichend konkret erkennen lasse, unter welchen psychischen Belastungen sie litten und wie sich eine etwaige psychische Störung auf ihren Alltag auswirke, rechtfertigt das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren keine hiervon abweichende Einschätzung. Den hier vorgelegten „Berichten der Gerichtsmedizin“ vom 16. Dezember 2019 und vom 8. November 2020 lassen sich ebenso wenig wie den erstinstanzlich vorgelegten „Berichten der Gerichtsmedizin“ hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die behauptete psychische Erkrankung sowie eine Suizidgefahr entnehmen. Bei den Untersuchungen soll festgestellt worden sein, dass die Kläger aufgrund der Zerstreuung der Familie und der schwerwiegenden Sicherheitsbedrohungen durch die Taliban sowie das Entführungsschicksal ihres Vaters zunehmend bzw. in hohem Maße an Depressionen, Unwohlsein und Angstzuständen litten und zum Beispiel über Selbstmord nachdächten bzw. die Möglichkeit bestehe, dass sie sich selbst verletzten, wenn sie nicht mit ihrer Familie zusammen seien. Die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung mit Antidepressiva werde empfohlen. Nach dem „Bericht der Gerichtsmedizin“ vom 8. November 2020 gehe die seit dem 1. Januar 2017 andauernde psychiatrische Behandlung weiter. Die Berichte sind nicht geeignet, eine belastbare Aussage über die tatsächliche psychische Situation der Kläger zu vermitteln. Im Übrigen ist zur Substantiierung – und erst Recht zum Nachweis – einer Erkrankung an PTBS (hier möglicherweise ausgelöst durch die Entführung des Vaters) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 29). Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15). aa) Diesen Anforderungen genügen die erst- und zweitinstanzlich vorgelegten „Berichte der Gerichtsmedizin“, die von einem Gerichtsmediziner, nicht aber einem behandelnden Facharzt erstellt worden sind, nicht ansatzweise. Es hätte den Klägern oblegen, in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend aussagekräftige Atteste des Facharztes vorzulegen, bei dem sie den Berichten zufolge in Behandlung sein sollen. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf den Einwand beschränken, dass die in Afghanistan gefertigten „Berichte der Gerichtsmedizin“ anderen Standards unterlägen und unzureichend gewürdigt worden seien. Es bleibt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unklar, welche „konkreten Umstände des Einzelfalls in allen Belangen“ das Verwaltungsgericht mit Blick auf den unzureichenden Inhalt der vorgelegten Berichte hätte würdigen sollen, zumal die genannten Berichte nicht einmal hinsichtlich der beiden Kläger individualisierte Angaben enthalten. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht den Umstand, dass der Kläger zu 2 mit einem Stipendium an der A... studiere, nicht mit psychischer Gesundheit gleichgesetzt, sondern zutreffend angenommen, dass dieser Umstand dagegen spreche, dass er auf familiäre Lebenshilfe durch die in Deutschland lebende Familie angewiesen sei. Auch ihr Einwand, dass ihren Vorsprachen bei der Beklagten zu entnehmen sei, dass auf ihnen seit der Entführung des Vaters im Jahr 2015 ein „gewisser psychischer Druck“ laste, ist nicht geeignet, ihren psychischen Zustand hinreichend zu substantiieren, da die Kläger sich vor der Botschaft in Islamabad – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht zu ernsthaften psychischen Störungen oder gar Suizidgedanken geäußert haben (vgl. Protokolle über den Vorsprachetermin vom 8. März 2019). Es hätte jedoch nahe gelegen, dass die Kläger davon berichtet hätten, sich bereits in psychologischer Behandlung zu befinden, zumal sie danach gefragt worden sind, aus welchen Gründen sie meinen, auf familiäre Lebenshilfe angewiesen zu sein. Die Kläger können auch mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen, dass die seit der Entführung des Vaters im Jahr 2015 verstrichene Zeit nicht automatisch bedeute, dass ihnen keine Entführung drohe. cc) Die (unterstellte) Entführung des Vaters der Kläger mag zwar zu einer psychischen Belastung der ganzen Familie geführt haben, daraus resultiert jedoch noch nicht per se die Angewiesenheit auf die persönliche Lebenshilfe durch die Eltern oder Geschwister. Hierzu genügt nicht der nicht näher konkretisierte Hinweis, dieses Ereignis habe die Familie schwer belastet und emotional sehr eng zusammengebracht, so dass jede Trennung nur unter erheblichem Leiden für jedes einzelne Familienmitglied vollziehbar sei. Im Übrigen sind die Kläger der nachvollziehbaren Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der seit der behaupteten Entführung des Vaters im Jahr 2015 verstrichene Zeitraum dafür spreche, dass die Kläger – wie weitere Familienmitglieder – weiterhin unbehelligt in Kabul leben könnten und somit keine außergewöhnliche Härte vorliege, nicht substantiiert entgegen getreten. Hierzu genügt nicht der in dem „Bericht der Gerichtsmedizin“ vom 8. November 2020 enthaltene Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Freilassung der Entführer ihres Vaters sowie der Vortrag, die Kläger hielten sich überwiegend in dem Appartement ihre Onkels auf und verließen dieses nur für dringende Erledigungen und Besuche bei dem Onkel. b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Kläger auf deren Lebenshilfe angewiesen sein könnte, ergeben sich nicht. aa) Der Senat schließt sich der Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass sich aus den Berichten zum Gesundheitszustand des Vaters der Klägers, insbesondere aus den Stellungnahmen von dessen psychologischem Psychotherapeuten, wonach der Vater der Kläger unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren ängstlich-reaktiven Depression leide, nicht ergebe, dass die persönliche Anwesenheit der Kläger für dessen Lebensführung erforderlich sei. Abgesehen davon, dass der Familiennachzug in der seit Oktober 2016 andauernden Behandlungsgeschichte des Vaters bis zur Stellungnahme des Psychotherapeuten vom 4. März 2019 keine Erwähnung gefunden habe, folge aus der Einschätzung, dass die Anwesenheit der Familie für die Genesung des Vaters besonders indiziert und empfehlenswert und ansonsten mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Gesundheit zu rechnen sei, nicht, dass dieser ohne die Anwesenheit seiner Familie nicht zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage sei. Dagegen spreche im Übrigen auch, dass der Vater der Kläger im Mai 2018 erfolgreich an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen habe. Soweit aus dem ärztlichen Bericht des Z... vom 24. Mai 2019 hervorgehe, dass sich die Depression des Vaters verschlimmert und dieser Selbstmordgedanken habe, sei selbst bei unterstellter Unfähigkeit zu einer eigenständigen Lebensführung davon auszugehen, dass jedenfalls seine nunmehr im Bundesgebiet anwesende Ehefrau ihn angemessen unterstützen könne (UA S. 8 f.). bb) Ohne Erfolg machen die Kläger hiergegen geltend, dass es verschiedene Gründe haben könne, weshalb der Familiennachzug in den Gutachten nicht thematisiert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme zu Recht nicht entscheidungstragend auf diesen Aspekt, sondern auf den Inhalt der Stellungnahmen gestützt. Im Übrigen ist der Einwand, es werde in den Behandlungen sicher auch um die familiäre Situation gegangen sein, unsubstantiiert. Das gilt auch für den Einwand, es werde über eine etwaige Suizidgefahr hinweggegangen, ohne diese ausreichend zu würdigen. Insoweit hätte es den Klägern oblegen, die naheliegende Annahme, dass von einer Unterstützung des Vaters der Kläger durch seine Ehefrau, die im Juni 2019 in das Bundesgebiet eingereist ist, auszugehen ist, etwa durch Vorlage aktueller fachärztlicher Stellungnahmen zu entkräften. Die Kläger zeigen nicht auf, welche Umstände diesbezüglich gewürdigt werden müssten. Mit ihrem Einwand, dass der bestandene Test „Leben in Deutschland“ keine Anhaltspunkte für die psychische Gesundheit des Vaters biete, lassen die Kläger unberücksichtigt, dass dies lediglich ergänzend als weiteren Anhaltspunkt dafür herangezogen wird, dass der Vater der Kläger ohne die Anwesenheit seiner Familie zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage ist. Im Übrigen ist dieser Aspekt durch den zwischenzeitlich erfolgten Familiennachzug der Ehefrau und zwei weiterer Kinder des Vaters nicht mehr aktuell. Ihr Vortrag, dass eine Besserung des psychischen Zustands ihres Vaters nicht zu erwarten sei, solange sie sich in Kabul aufhielten, bleibt letztlich unsubstantiiert. Die Kläger zeigen auch im Berufungsverfahren keine belastbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass der 1962 geborene Vater der Kläger zu einer eigenständigen Lebensführung nicht in der Lage sei, obwohl inzwischen ein Teil seiner Kernfamilie nachgezogen ist und die in Kabul verbliebenen Kläger volljährig sind. Hierzu genügt auch nicht der Nachweis, dass ihr Vater von der Deutschen Rentenversicherung als nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II begutachtet worden sei und derzeit Leistungen nach dem SGB XII erhalte. 3. Die Voraussetzungen der § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG liegen hier nicht vor. Insoweit haben die Kläger auch im Berufungsverfahren keine Gründe vorgetragen, die die Annahme dringender völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe rechtfertigen. a) Gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die dringenden humanitären Gründe müssen in der Situation des Visumantragstellers begründet sein. Auf die Lage des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erstrebt wird, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17, OVG 3 M 93.17 – juris Rn. 14). aa) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ist nach § 22 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch möglich in Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht vorliegen. Dies belegt bereits die Regelung zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (inzwischen § 36a AufenthG), wonach das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht die Anwendung der §§ 22, 23 AufenthG berührt. In diesem Sinne geht auch das Bundesverfassungsgericht beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten mit Blick auf die Regelung in § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. davon aus, dass bei der Erteilung eines Visums zum Familiennachzug bei der Frage der Vereinbarkeit einschränkender Nachzugsregelungen mit Art. 6 GG zu berücksichtigen ist, inwieweit Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung zu tragen ist, insbesondere auch dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179). Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen (BT-Drs. 19/2438 S. 22) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 – juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund greift der in der mündlichen Verhandlung von den Klägern vorgebrachte Einwand, die Regelung des § 22 Satz 1 AufentG diene der Kompensation der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. nicht durch. bb) Dringende humanitäre Gründe liegen in der Situation des Visumantragstellers nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2017 – OVG 3 S 52.17 – juris Rn. 11). b) Bei den Klägern ist eine von den Verhältnissen anderer afghanischer Staatsangehöriger, deren Eltern und Geschwister das Herkunftsland verlassen haben, abweichende Notlage durch ernsthafte Gefahr politischer Verfolgung nicht ersichtlich. Das gilt auch mit Blick auf die geschilderte Entführung und anschließende Freilassung ihres Vaters gegen Lösegeldzahlung im Juni 2015, die – wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat – nicht politisch motiviert gewesen ist, sondern auf finanziellen Beweggründen beruhte. Dafür spricht im Übrigen, dass der Vater der Kläger seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat. Auch der Umstand, dass die Kläger seit mehr als fünf Jahren unbehelligt in Kabul leben, lässt eine besondere Notlage, der gerade die Kläger ausgesetzt sind, nicht erkennen. Im Übrigen betrifft die behauptete Gefahr, jederzeit selbst entführt zu werden, der sich die Kläger, ohne dies näher zu substantiieren, ausgesetzt sehen, nicht allein die Kläger, sondern auch andere Bewohner. Soweit aus dem „Bericht der Gerichtsmedizin“ vom 8. November 2020 hervorgeht, dass die Taliban, die ihren Vater entführt hätten, zwischenzeitlich wieder freigelassen worden seien, ist auch dies nicht geeignet, eine über das allgemeine Entführungsrisiko hinausgehende Gefährdungslage der Kläger zu substantiieren, zumal die Kläger angeben, derzeit in einer ökonomisch schwierigen Situation zu leben und damit das Interesse, sie wie ihren Vater aus finanziellen Gründen zu entführen, nicht nachvollziehbar ist. Auch mit ihrem in der mündlichen Verhandlung erfolgten pauschalen Hinweis auf die allgemeine Erkenntnislage zu Afghanistan und auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie substantiieren die Kläger keine von den Verhältnissen anderer afghanischer Staatsangehöriger abweichende Notlage. c) Aber auch dann, wenn die dringenden humanitären Gründe nicht in der Person des nachzugswilligen Familienangehörigen gegeben sein müssten, sondern auch in der Person des im Bundesgebiet sich aufhaltenden subsidiär Schutzberechtigten gegeben sein könnten, würde dies im vorliegenden Fall keinen Anspruch nach § 22 Satz 1 AufenthG begründen. Der Vater der Kläger befindet sich durch die Trennung von seinen volljährigen Söhnen nicht in einer Sondersituation, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 36 Abs. 2 AufenthG verwiesen. Auch im vorliegenden Zusammenhang haben die Kläger die aktuelle psychische Situation ihres Vaters nicht substantiiert dargelegt. d) Soweit vertreten wird, dass auch der Wunsch nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen einen dringenden humanitären Grund ergeben könnte (vgl. zur Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen nach § 30 Abs. 1 AuslG 1990 OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1997 – 17 A 4938/94 – juris Rn. 34), steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach § 22 AufenthG insoweit nur dazu dient, mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 1 B 26/19, 1 PKH 12/19 – juris Rn.13). Ein solcher besonderer Einzelfall, der eine Familienzusammenführung dringend gebietet, ist vorliegend nicht dargetan. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1 ist am 3. Januar 1995, der Kläger zu 2 am 9. Juni 1999 geboren. Sie beantragten im September 2016 die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Vater, dem im Mai 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Mit Bescheiden vom 4. Juni 2019 lehnte die Botschaft der Beklagten in Islamabad die Visumanträge der Kläger ab, da der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu ihren subsidiär schutzberechtigten Eltern erst seit dem 1. August 2018 wieder möglich geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kläger bereits volljährig gewesen, so dass sie die Vorschrift des § 36a AufenthG nicht in Anspruch nehmen könnten. Ein Anspruch auf Familiennachzug ergebe sich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG, da keine außergewöhnliche Härte vorliege. Mit dem angegriffenen Urteil vom 26. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Ablehnung der Visumanträge sei nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz hätten die Anspruchsvoraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorgelegen. Die Kläger seien keine minderjährigen Kinder mehr gewesen, da der Kläger zu 1 (vormals Kläger zu 3) am 3. Januar 2013 und der Kläger zu 2 (vormals Kläger zu 4) am 9. Juni 2017 volljährig geworden seien. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags abstellte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da zu diesem Zeitpunkt (September 2016) der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. ausgeschlossen gewesen sei. Die gegen diese Regelung vorgetragenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Norm nicht vorliege. Die Kläger seien nicht auf die familiäre Lebenshilfe ihrer in Deutschland lebenden Eltern und Geschwister angewiesen. Die von dem Kläger zu 1 angeführte Sicherheitslage in Afghanistan sei als allgemeiner Lebensumstand nicht zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 studiere eigenen Angaben zufolge mit einem Stipendium an der A.... Die zu den Akten gereichten Berichte der Gerichtsmedizin ließen nicht hinreichend konkret erkennen, unter welchen psychischen Belastungen die Kläger litten. Im Übrigen seien die Berichte nicht aktuell. Eine Angewiesenheit der Kläger auf die persönliche Lebenshilfe durch die Eltern oder Geschwister ergebe sich auch nicht aus der Entführung ihres Vaters, zumal diese im Juni 2015 erfolgt sein solle und die Kläger – wie weitere Verwandte – seitdem unbehelligt in Kabul lebten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater der Kläger auf deren Lebenshilfe angewiesen sei. Das gelte auch mit Blick auf dessen Gesundheitszustand. Im Übrigen habe der Vater, in dessen seit Oktober 2016 andauernder Behandlungsgeschichte der Familiennachzug keine Erwähnung gefunden habe, im Mai 2018, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Mutter der Kläger sowie deren Geschwister noch in Afghanistan aufgehalten hätten, erfolgreich an dem Test „Leben in Deutschland“ teilgenommen. Schließlich sei davon auszugehen, dass die nunmehr im Bundesgebiet anwesende Ehefrau den Vater der Kläger unterstützen könne. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa ergebe sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 Satz 1 AufenthG, da dringende humanitäre Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Insoweit nimmt die Kammer auf den im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 15. November 2019 (VG 11 L 608.17 V) Bezug und führt ergänzend aus, dass die Entführung des Vaters der Kläger, die nach Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht auf politischen, sondern auf finanziellen Motiven beruht habe, kein singuläres Einzelschicksal sei. Der Vater der Kläger habe seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Eine Bedrohung der Kläger durch eine potentielle Entführung sei angesichts der zeitlichen Umstände fernliegend. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zustehe. Maßgeblich sei auf den Zeitpunkt der ersten Visumantragstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu 2 noch minderjährig gewesen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Kindernachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten wirksam ausgesetzt gewesen sei. Die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. stehe nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (FZF-RL) und sei wegen Art. 8 FZF-RL nicht anwendbar. Danach dürfe die Trennungsdauer einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. verstoße gegen Art. 3 GG, da sie die Gruppe der Flüchtlinge und die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten beim Familiennachzug ungleich behandele, sowie mangels Möglichkeit der Einzelfallprüfung gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG. Die Aussetzungsregelung verstoße zudem gegen die UN-Kinderrechtskonvention, da den Behörden kein Ermessen eingeräumt worden sei, in dessen Rahmen das Kindeswohl wohlwollend berücksichtigt werden könne. Um dem Wohl des Kindes, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, sei bei der Bestimmung der Minderjährigkeit nach § 36a AufenthG auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson abzustellen, wenn die Volljährigkeit aufgrund langsamer Verfahrensbearbeitung im Asylverfahren oder während der zweijährigen Aussetzung gemäß § 104 Abs. 13 AufenthG a.F. eingetreten sei. Über den förmlichen Asylantrag des Vaters der Kläger vom 16. Februar 2016 sei mit Bescheid vom 5. Mai 2016 entschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu 2 noch minderjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kindernachzug auch in den Fällen habe ermöglichen wollen, in denen während der Aussetzung des Familiennachzugs Volljährigkeit eingetreten sei. Die Beklagte berücksichtige in ihrer Verwaltungspraxis vor dem Inkrafttreten des § 36a AufenthG eingegangene Anträge. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lägen vor. Das Verwaltungsgericht verkenne die psychische Gesundheit der Kläger, indem es die vorgelegten Berichte der Gerichtsmedizin unzureichend würdige. Die Berichte unterlägen anderen Standards als in Deutschland. Der Umstand, dass der Kläger zu 2 ein Stipendium erhalten habe, sei nicht mit psychischer Gesundheit gleichzusetzen. Aus den persönlichen Vorsprachen der Kläger sei ersichtlich, dass auf ihnen ein gewisser psychischer Druck laste. Die seit der Entführung des Vaters verstrichene Zeit bedeute nicht, dass ihnen keine Entführung drohe. Durch die Entführung des Vaters sei die Familie schwer belastet und emotional eng zusammengebracht, so dass jede Trennung nur unter erheblichem Leiden vollziehbar sei. Aus den aktuellen Berichten der Gerichtsmedizin ergebe sich, dass sie unter zunehmenden Depressionen, Unwohlsein und Angstzuständen litten und Antidepressiva einnähmen. Auch der Vater der Kläger sei seit der Einreise psychisch schwer belastet. Er mache sich große Sorgen um die in Kabul verbliebenen Söhne. Es entspreche keiner ausreichenden Würdigung, dass über eine etwaige Suizidgefahr des Vaters einfach hinweggegangen werde. Dass der Vater den Test „Leben in Deutschland“ bestanden habe, sage nichts über dessen psychische Gesundheit aus. Einwanderungspolitische Erwägungen seien daher hintanzustellen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich schließlich aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 AufenthG. Mit der Annahme, dass die Entführung eines Familienmitglieds in Afghanistan kein singuläres Einzelschicksal sei, habe das Verwaltungsgericht den Einzelfall nicht ausreichend gewürdigt. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilten, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. August 2019 – VG 38 K 7.18 V – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum gemäß § 22 Satz 1 AufenthG zu erteilten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen die angegriffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren VG 11 L 608.17 V umfasst, sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.