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Beschluss

OVG 6 N 2.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0205.OVG6N2.19.00
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Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit des Ausbaus einer massiven Scheune zu Wohnzwecken.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. September 2015 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zulässigkeit des Ausbaus einer massiven Scheune zu Wohnzwecken.(Rn.4) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. September 2015 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Nutzung einer Scheune zu Wohnzwecken. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Hiergegen wendet sich die beigeladene Gemeinde, in der das Grundstück belegen ist, mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützt. Auf der Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht aufgezeigt. a) Die Beigeladene wendet sich zunächst gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach sich die streitbefangene Scheune innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils des unbeplanten Innenbereichs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befinde. aa) Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht berufe sich auf eine fehlerhafte und überholte Anwendung von Rechtsgrundsätzen zur Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs zum Außenbereich, erfüllt ihr Vortrag nicht die Darlegungsanforderungen. Hierzu müsste sie ausführen, welche Rechtssätze zur fraglichen Abgrenzung das Verwaltungsgericht angewendet hat und weshalb diese Rechtssätze unrichtig sein sollen bzw. nicht mehr dem aktuellen Stand der Rechtsprechung entsprechen. Daran fehlt es. Die Beigeladene beschränkt sich auf einen Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht selbst bereits berücksichtigt und zitiert hat. Damit setzt sich die Beigeladene nicht näher auseinander. bb) Sofern die Beigeladene bemängelt, das Verwaltungsgericht lege nicht dar, an welcher Stelle der unbeplante Innenbereich ende und der Außenbereich beginne, versäumt sie auszuführen, weshalb es hierauf entscheidungserheblich ankommen soll. Nach dem erstinstanzlichen Urteil liegt die fragliche Scheune jedenfalls im Innenbereich. Dessen ungeachtet verweist das Verwaltungsgericht auf die Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Beigeladenen bezüglich des hier interessierenden Bereichs, den diese zutreffend vom Außenbereich abgrenze. Es lässt damit erkennen, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entsprechend der in Bezug genommenen Satzung zu ziehen. Der Einwand der Beigeladenen, dieser Satzung komme im Gerichtsverfahren keine Bindungswirkung zu, führt nicht weiter. Die Beigeladene legt nicht dar, dass und weshalb es auf eine Bindungswirkung der Satzung ankommen sollte. Ebenso wenig ist dargelegt, dass das Verwaltungsgericht gehindert gewesen wäre, sich für die eigenständig getroffene Abgrenzung zwischen Außenbereich und unbeplantem Innenbereich an den Festlegungen jener Satzung zu orientieren. cc) Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Beigeladene auch nicht auf, soweit sie anführt, die streitbefangene Scheune sei als Nebenanlage kein Bau, der für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstelle, hiervon sei auch nicht ausnahmsweise abzuweichen. Soweit sie in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zitiert und diese im Ergebnis anders würdigt als das Verwaltungsgericht, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen den von der Beigeladenen unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertretenen Maßstab durchaus angewendet und dementsprechend ausgeführt, dass städtebaulich prägenden Charakter nur Bauwerke hätten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten; Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt würden, seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienten, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlügen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass ausnahmsweise der vornehmlich in (ursprünglich) ländlichen Orten vorzufindende, durch Nebenanlagen geprägte hintere Bereich von Grundstücken, der sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich erstrecke, noch dem Innenbereich zuzuordnen sei. Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Der Hinweis darauf, dass diese Rechtsprechung veraltet sei, genügt insoweit nicht. b) Die Beigeladene wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. aa) Das Verwaltungsgericht hat zur überbauten Grundstücksfläche insoweit in Anlehnung an höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, zwar komme es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Fläche auf die vorhandenen Hauptanlagen, nicht dagegen auf Nebenanlagen an, mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig sei, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden seien. Dies beruhe jedoch darauf, dass letztgenannten die maßstabbildende Kraft fehle, weil sie nach ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht geeignet seien, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, und sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnehme. Nebenanlagen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich untergeordnet seien. Auf dieser Grundlage könnten die Scheunengebäude, die auf dem Grundstück der Klägerin wie auf den benachbarten Flurstücken nach wie vor vorhanden seien, bei der Rahmenbildung zur Frage einer hinteren faktischen Baugrenze nicht außer Betracht gelassen werden. Bei diesen handele es sich nicht um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, weil sie das Merkmal der Unterordnung nicht einhielten. Hierzu gehöre insbesondere, dass sie nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet seien. Das treffe jedenfalls auf ein Nebengebäude, das nach Größe und äußerer Erscheinungsform eher einem weiteren Wohngebäude gleiche, wie es hier bei der aus massivem Mauerwerk errichteten und mit Ziegeldach versehenen Scheune der Fall sei, nicht zu. Es erfülle unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht das Merkmal der Unterordnung. Dasselbe gelte, wenn man als Maßzahlen die jeweiligen Grundstücksflächen miteinander vergleiche, denn bezogen auf das klägerische Grundstück habe die 22 m lange und 10 m breite Scheune eine deutlich größere Grundfläche als das 14 m lange und 10 m breite Wohnhaus. Ohne Erfolg wendet die Beigeladene hiergegen ein, das Verwaltungsgericht hätte die Frage, ob es sich bei dem Scheunengebäude um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele, allein an der Art der Nutzung orientieren dürfen, nicht aber am Erscheinungsbild der Scheunengebäude, anderenfalls würde jede Nebenanlage zu einer Hauptanlage. Diese Argumentation trifft nicht den Kern des gedanklichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts. Dieses hat sich mit der Frage befasst, ob die hier streitige Scheune sowie die Scheunen auf den benachbarten Grundstücken das Merkmal der Unterordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllen, und dies unter Berufung auf einschlägige Rechtsprechung mit der dargelegten Begründung verneint. Dass es die Scheunengebäude auf dem Grundstück der Klägerin und den benachbarten Grundstücken als maßstabbildend zur Bestimmung der hinteren Baugrenze angesehen hat, liegt in der Konsequenz seiner Einschätzung. Hierauf geht die Berufungszulassungsbegründung nicht ein. Ob sich das Verwaltungsgericht insoweit in einen Wertungswiderspruch zu seiner Einschätzung setzt, wonach die Flächen der Scheunengebäude noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, weil es sich um einen durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich handele, der sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich erstrecke, wie die Beigeladene meint, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn der Beigeladenen beizupflichten wäre, würde das an der Zuordnung der streitbefangenen Scheune zum Innenbereich nichts ändern. Soweit die Beigeladene geltend macht, das Verwaltungsgericht beachte nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht eben jene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zitiert, dann aber - wiederum unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung - ausführt, weshalb das hier ausnahmsweise anders zu sehen sei. Hiermit setzt sich die Beigeladene nicht auseinander. bb) Die Beigeladene wendet sich außerdem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung bleibe das klägerische Vorhaben in der Eigenart der näheren Umgebung. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sei die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgebend. Es sei vorrangig auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck komme. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägten das Bild der maßgebenden Umgebung und böten sich daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Ein Einfügen in diesem Sinne sei hier für das die nähere Umgebung selbst mitprägende Gebäude zu bejahen, da nach den Vorstellungen der Klägerin an dessen Abmessungen keine Veränderungen vorgenommen werden sollten und auch ein Ausbau des Dachgeschosses nicht geplant sei. Ohne Erfolg wendet die Beigeladene ein, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung auf die Unterscheidung zwischen Haupt-und Nebengebäuden ankomme. Dieser Einwand verkennt, dass das Verwaltungsgericht aus den dargelegten Gründen von einem prägenden Charakter der in massiver Bauweise errichteten Scheune ausgeht, der es für eine Charakterisierung als Nebenanlage am Merkmal der Unterordnung fehle. Aus dem gleichen Grund führt die Argumentation der Beigeladenen, das Maß der baulichen Nutzung werde durch das begehrte Vorhaben mehr als verdoppelt, weil die Scheune größer sei als das Wohngebäude und es habe negative Vorbildwirkung, nicht zur Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel. cc) Die Beigeladene greift darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichts an, das Vorhaben der Klägerin wahre die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Bauweise. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine Wohnnutzung sei im fraglichen Bereich ungeachtet der Frage, ob es sich um ein Dorfgebiet oder bereits um ein allgemeines Wohngebiet handele, zulässig. Dass eine Wohnnutzung bislang nicht im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zu finden sei, sei für dieses Merkmal ohne Bedeutung. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen, und die Platzierung des Vorhabens auf dem Grundstück betreffe nicht die Art der baulichen Nutzung. Für den hier in Rede stehenden Bereich unterliege auch die geschlossene Bauweise keinen Bedenken. Demgegenüber hält die Beigeladene die geschlossene Bauweise der fraglichen Scheune für bedenklich, weil die nähere Umgebung straßenseitig durch offene bzw. halboffene Wohnbebauung geprägt sei. In geschlossener Bauweise seien in der näheren Umgebung nur Scheunengebäude als Nebenanlagen vorhanden. Hauptgebäude in geschlossener Bauweise gebe es dort nicht. Da die Bauweise nach allgemeiner Auffassung in Anlehnung an § 22 BauNVO nur Gebäude der Hauptnutzung erfasse, fügten sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur solche Gebäude mit Hauptnutzungen ein, die in halboffener oder offener Bauweise errichtet werden sollten oder vorhanden seien. Mit dieser Argumentation sind ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dargelegt. Auch insoweit bleibt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht das fragliche Scheunengebäude nicht als untergeordnetes Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO erachtet, sondern ihm bei der Rahmenbildung zur Frage der faktischen hinteren Baugrenze maßstabbildende Kraft zur Einordnung der näheren Umgebung zugemessen hat. Darüber hinaus setzt sich die Beigeladene nicht mit der Begründung des Verwaltungsrechts auseinander, dass es aufgrund des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht darauf ankomme, ob das Vorhaben städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen, insbesondere durch die Begründung einer Tendenz zu einer starken Verdichtung der Wohnnutzung durch Eröffnung einer Hinterland(wohn)bebauung, nach sich ziehe und es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach eine Hinterlandbebauung städtebaulich stets unerwünscht sei, die Beigeladene dieser vielmehr gegebenenfalls mit bauleitplanerischen Mitteln entgegensteuern müsse. dd) Ohne Erfolg wendet sich die Beigeladene schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das klägerische Vorhaben verstoße nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Bereich des Vorhabens sei baulich bereits genutzt und damit vorbelastet und auch eine gesteigerte Einsichtnahmemöglichkeit sei nicht festzustellen. Umgekehrt sei auch ein Heranrücken von Wohnbebauung an emissionsträchtige gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung nicht erkennbar. Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung nicht auseinander. Sie beschränkt sich insoweit auf den Einwand, die Umnutzung des Scheunengebäudes in geschlossener Bauweise zu einem Wohngebäude lasse aufgrund der nur zulässigen halboffenen oder offenen Bauweise die bauordnungsrechtliche Frage nach der erforderlichen Einhaltung von Abstandsflächen erneut aufleben. Damit ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel gezogen, zumal dieses die geschlossene Bauweise insoweit für zulässig erachtet. 2. Auch der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. Besondere Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet. Das ist anzunehmen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Würdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn also das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag keine positive oder negative Aussage zur Erfolgsaussicht der angestrebten Berufung treffen kann, diese Erfolgsaussichten vielmehr offen sind. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, muss er darlegen, welche begründeten Zweifel gegen die erstinstanzliche Entscheidung bestehen, die den Ausgang des Rechtsstreits als offen erscheinen lassen (OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, Rn. 2 bei juris). Hieran gemessen zeigt die Beigeladene keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Sie legt den Zulassungsgrund nicht gesondert dar, sondern verweist sinngemäß auf die Ausführungen zu den ernstlichen Richtigkeitszweifel. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt. 3. Ebenso wenig zeigt die Beigeladene eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Beigeladene hält folgende Fragen für klärungsbedürftig: Kann eine bauliche Anlage, die bei der Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zutreffend als vorhandene Nebenanlage mit Nebennutzung eingeordnet wird, im Rahmen des Einfügensgebots - zur überbauten Grundstücksfläche - zum Maß der baulichen Nutzung - zur Bauweise allein wegen ihres quantitativen Erscheinungsbildes zu einer Hauptanlage werden? Oder bedürfte es bei einer entsprechenden Ausgangslage und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (Rn. 21), dass für das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur auf jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien abzustellen ist, nicht zumindest einer Differenzierung - der überbauten Grundstücksflächen - für das Maß - für die Bauweise der baulichen Nutzung nach Haupt- und Nebenanlagen? Diese Fragen bedürfen, soweit sie sich im vorliegenden Verfahren überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, was die Berufungszulassung versäumt hinreichend darzulegen, zu ihrer Klärung jedenfalls nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, wie sich aus den Darlegungen unter 1. ergibt. 4. Auch Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., Rn. 4 bei juris). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/07 -, NVwZ 1998, S. 306, Rn. 12 bei juris). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es formuliert keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze, die es gegenüberstellt, sondern macht der Sache nach geltend, die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 ff.) seien vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angewendet worden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).