OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 6 K 72.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1115.OVG6K72.17.00
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VV RVG (juris: RVG-VV) in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" erfasst nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 Satz 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - I-17 W 98/16 -).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VV RVG (juris: RVG-VV) in Bezug genommene "schriftliche Vergleich" erfasst nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 Satz 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es zu einer Beendigung des Verfahrens kommt (entgegen OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 - I-17 W 98/16 -).(Rn.7) Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr. In der der Kostensache zu Grunde liegenden Angelegenheit begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm einen Studienplatz in einem bestimmten Studiengang zuzuweisen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe, die ihm mit Beschluss vom 28. November 2016 - VG 30 L 708.16 - unter Beiordnung der Erinnerungsführerin gewährt wurde. Auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, der eine Zulassung zum Studium unter bestimmten Voraussetzungen gegen Antragsrücknahme vorsah, nahm der Antragsteller des Ausgangsverfahrens den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurück. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 begehrte die Erinnerungsführerin im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG festzusetzen, was die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ablehnte. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. September 2017 zurück. II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete, gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter entscheidet, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle es zu Recht abgelehnt habe, eine Terminsgebühr festzusetzen, ist nicht zu beanstanden. 1. Die Festsetzung einer sog. fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall VV RVG kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, dass der dort in Bezug genommene „schriftliche Vergleich“ nur den das gerichtliche Verfahren unmittelbar beendenden Prozessvergleich nach § 106 Satz. 2 VwGO und nicht auch den einer außergerichtlichen Einigung, in deren Folge es erst zu einer Beendigung des Verfahrens kommt, sei es durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen, sei es - wie hier - durch nachfolgende Antragsrücknahme. Denn die Vorschrift will diejenigen Konstellationen erfassen, in denen an die Stelle der mündlichen Verhandlung ein anderes prozessrechtlich vorgesehenes Verfahren tritt, nicht hingegen diejenigen Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung (oder deren schriftliches Surrogat) nicht mehr stattfindet und auch nicht mehr stattfinden muss, weil die Klage oder der Antrag vorher zurückgenommen oder der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10. November 2017 - OVG 6 K 75.17 -). Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2016 - I-17 W 98/16 u.a. - rechtfertigt keine andere Einschätzung. Dieses hat ausgeführt, es entspreche dem anlässlich der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers, den Rechtsanwälten einen Anreiz in gebührenrechtlicher Hinsicht zu geben, eine Gebühr durch Besprechungen oder Vereinbarungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts zu geben, die auf die Vermeidung oder Erledigung eines Rechtsstreits gerichtet seien. Dieser Gedanke komme insbesondere in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt bereits dann eine Terminsgebühr verdiene, wenn er an Besprechungen mitwirke, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, allerdings erfolglos blieben. Komme es jedoch aufgrund lediglich schriftlich geführter Korrespondenz zu einer Einigung, so sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsanwalt schlechter zu stellen, als denjenigen, der mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite unmittelbar, also mündlich oder telefonisch in Kontakt getreten sei (a.a.O., Rn. 11 bei juris). Diese Auffassung überzeugt nicht. Die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 setzt in den beiden weiteren Fällen (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erstens im Einverständnis der Beteiligten oder zweitens gemäß § 307 oder § 495a ZPO) eine gerichtliche Entscheidung voraus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das im hier maßgeblichen dritten Fall (schriftlicher Vergleich) anders sein soll. Der Hinweis auf die Vorbemerkung Absatz 3 des Teils 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts passt schon deswegen nicht, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls die Mitwirkung an einer „Besprechung“, die einen mündlichen Austausch von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten erfordert, Voraussetzung ist, um die Terminsgebühr auszulösen (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - und - II ZB 6/06 - sowie vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2000 - OVG 1 K 72.08 -, Rn. 7 bei juris). Die „Besprechung“ tritt somit an die Stelle des Termins. Weiter bleibt unberücksichtigt, dass eine Honorierung der außergerichtlichen Einigungsbemühungen bereits mit dem Anfallen der Einigungsgebühr in angemessener Weise stattfindet. Letzterem hält die Beschwerde erfolglos entgegen, dies sei „denknotwendig unlogisch, da bei einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung neben der Terminsgebühr auch besagte Einigungsgebühr anfällt, so dass es sehr wohl Fälle gibt, in denen beide Gebühren nebeneinander anfallen“. Dies verkennt den argumentativen Ansatz. Danach ist maßgeblich, ob Einigungsbemühungen neben der Einigungsgebühr gesondert zu honorieren sind, nicht, ob in bestimmten Fällen neben der Einigungsgebühr eine Terminsgebühr anfallen kann. 2. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Festsetzung einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung Absatz 3 Satz 3 des Teils 3 VV RVG ebenfalls ausscheidet. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, macht die Erinnerungsführerin nicht geltend, Besprechungen im Sinne der Nr. 2 dieser Regelung mit dem Beklagten geführt zu haben, noch ist nach dem Inhalt des zur außergerichtlichen Einigung führenden Schreibens des Beklagtenvertreters vom 16. November 2016 davon auszugehen, dass es eine solche mündliche Unterredung gegeben hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.