Beschluss
8 OA 119/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine außergerichtliche Besprechung zwischen anwaltlichem Bevollmächtigten und Behördenvertreter kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslösen, auch wenn sie telefonisch erfolgt.
• Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV schließen einander nicht aus; beide können nebeneinander entstehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
• Die Gebührenordnung sieht keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Nr. 3104 VV vor; die Vorbemerkungen des VV bestätigen das Nebeneinander von allgemeinen und besonderen Gebühren.
Entscheidungsgründe
Terminsgebühr neben Erledigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung (Nr. 3104 VV und Nrn. 1002/1003 VV) • Eine außergerichtliche Besprechung zwischen anwaltlichem Bevollmächtigten und Behördenvertreter kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslösen, auch wenn sie telefonisch erfolgt. • Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV schließen einander nicht aus; beide können nebeneinander entstehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. • Die Gebührenordnung sieht keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Nr. 3104 VV vor; die Vorbemerkungen des VV bestätigen das Nebeneinander von allgemeinen und besonderen Gebühren. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gegen einen angefochtenen behördlichen Bescheid; das Verfahren wurde durch Aufhebung des Bescheides erledigt. Vorher führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Februar 2006 ein telefonisches Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten, in dem die Aufhebung des Bescheids und die Kostenübernahme thematisiert wurden. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte bei der Kostenfestsetzung eine Erledigungsgebühr, jedoch keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Der Kläger rügte dies und legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob für die außergerichtliche Besprechung eine Terminsgebühr zu gewähren ist und ob diese neben der Erledigungsgebühr entsteht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als in Namen des Klägers eingelegt zulässig und begründet, da im Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde. • Anspruchsgrundlage: Gemäß § 162 Abs. 1 und 2 VwGO sind die notwendigen Aufwendungen des Klägers zu erstatten; die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. • Tatbestandsmäßigkeit der Terminsgebühr: Nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr (Gebührensatz 1,2) für die Mitwirkung an einer auf Erledigung gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; das Gesetz verlangt keine Form, sodass auch ein telefonisches Gespräch genügt. Ein entsprechendes Telefongespräch fand statt, hatte Erledigung und Kostenübernahme zum Gegenstand und erfüllt damit die Voraussetzungen der Nr. 3104 VV. • Kein Ausschluss durch Erledigungsgebühr: Es besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine teleologische Notwendigkeit, die Terminsgebühr bei gleichzeitigem Entstehen der Erledigungsgebühr auszuschließen. Die Vorbemerkung 1 zu Teil 1 VV sieht das Nebeneinander allgemeiner und besonderer Gebühren vor; ausdrücklich geregelte Ausnahmen sind in Nr. 3104 nicht enthalten. • Sinn und Zweck: Die Erledigungsgebühr ist als Erfolgsgebühr zu verstehen und soll die gerichtliche Entlastung und erfolgreiche Einigung honorieren. Ein Ausschluss der Terminsgebühr zugunsten einer bloßen Erledigungsgebühr würde zu einer sachwidrigen Begünstigung des Falls führen, in dem keine Einigung erzielt wird. • Rechtsprechung und Literatur: Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Kommentaren bestätigt, dass Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr neben Terminsgebühren entstehen kann, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger hat im Wege der Beschwerde Erfolg: Die Beklagte hat zusätzlich zur bereits anerkannten Erledigungsvergütung eine Terminsgebühr in Höhe von 679,20 EUR zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hatte zu Unrecht die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Maßgeblich war, dass der anwaltliche Vertreter an einer auf Erledigung gerichteten außergerichtlichen Besprechung teilnahm, die auch telefonisch erfolgen konnte, und dadurch die Voraussetzungen von Nr. 3104 VV verwirklicht wurden. Die Terminsgebühr steht daneben zur Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV, weil die Gebührenordnung ein Nebeneinander vorsieht und der Zweck der Erledigungsgebühr sonst unterlaufen würde.